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Entscheid

BK 2024 36

Beschwerde 393-a

23. Februar 2024Deutsch12 min

1. Gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist ein Strafverfahren wegen Drohung hängig. Mit Strafbefehl O 23 5799 vom 6. Juli 2023 wurde er wegen Drohung schuldig erklärt und mit einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagen à CHF 30.00 und einer Verbindungsbusse von CHF 100.00 bestraft. Nach Einspracheerhebung hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Akten an das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) zur Durchführung des Hauptverfahrens. Mit Verfügung vom 21. November 2023 setzte dieses die Vergleichsverhandlung, evtl. Hauptverhandlung, auf den 16. Januar 2024 an. Der Beschwerdeführer wurde zum persönlichen Erscheinen verpflichtet.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 24 36

Bern, 8. Februar 2024

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Beldi

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Rückzug der Einsprache

Strafverfahren wegen Drohung

Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Oberland, Einzelgericht, vom 16. Januar 2024 (PEN 23 273)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist ein Strafverfahren wegen Drohung hängig. Mit Strafbefehl O 23 5799 vom 6. Juli 2023 wurde er wegen Drohung schuldig erklärt und mit einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagen à CHF 30.00 und einer Verbindungsbusse von CHF 100.00 bestraft. Nach Einspracheerhebung hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Akten an das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) zur Durchführung des Hauptverfahrens. Mit Verfügung vom 21. November 2023 setzte dieses die Vergleichsverhandlung, evtl. Hauptverhandlung, auf den 16. Januar 2024 an. Der Beschwerdeführer wurde zum persönlichen Erscheinen verpflichtet.

Am 1. Dezember 2023 ging beim Regionalgericht ein Arztzeugnis von Dr. med. B.________ ein, welches eine Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers für die angesetzte Gerichtsverhandlung verneinte. Das Regionalgericht nahm dieses als implizites Dispensationsgesuch entgegen und wies es mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 ab. Gleichzeitig hielt es fest, dass der Beschwerdeführer persönlich zur Verhandlung zu erscheinen habe. Am 19. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer das gleiche Arztzeugnis erneut (kommentarlos) ein. Am 16. Januar 2024 verfügte das Regionalgericht, dass der Strafbefehl O 23 5799 vom 6. Juli 2023 zufolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei. Zur Begründung führte es aus, dass der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung vom 16. Januar 2024 trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt ferngeblieben sei. Demgemäss gelte seine Einsprache als zurückgezogen und der Strafbefehl werde zum rechtskräftigen Urteil. Dagegen setzte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Januar 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) zur Wehr. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.

Erwägungen

2.

Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte (ausgenommen hier nicht interessierende verfahrensleitende Entscheide) kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem auf Rückzug seiner Einsprache geschlossen worden ist, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.

Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, führt das erstinstanzliche Gericht eine Hauptverhandlung durch (Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO). Wer vom Gericht vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Die Erscheinungspflicht gilt unabhängig vom Willen der vorgeladenen Person, an der betreffenden Verfahrenshandlung mitzuwirken. Die Erscheinungs- bzw. Anwesenheitspflicht tangiert das prozessuale und verfassungsmässige Mitwirkungsverweigerungsrecht der beschuldigten Person gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO in keiner Weise (Weder, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 205 StPO). Wer einer Vorladung unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann grundsätzlich mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden, wobei das Abwesenheitsverfahren vorbehalten bleibt (Art. 205 Abs. 4 und 5 StPO). Bleibt die Einsprache erhebende Person trotz Vorladung der Hauptverhandlung unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen. Anders als im Rahmen von Art. 205 StPO kann eine Säumnis nach Art. 356 Abs. 5 StPO zum Totalverlust des Rechtsschutzes führen. Dies, obwohl der Betroffene ausdrücklich Einsprache erhoben und damit genau diesen Rechtsschutz bei der zuständigen Behörde beantragt hat. In Anbetracht der fundamentalen Bedeutung des Rechts, sich einem Strafbefehl zu widersetzen, kann ein Rückzug der Einsprache durch konkludentes Verhalten nur angenommen werden, wenn sich aufgrund des Gesamtverhaltens des Einsprechers der Schluss aufzwingt, dass er, indem er sein Desinteresse an der Fortführung des Strafverfahrens zum Ausdruck bringt, bewusst auf seinen Rechtsschutz verzichtet. Die vom Gesetz im Falle des unentschuldigten Nichterscheinens vorgesehene Fiktion des Rückzugs der Einsprache (Art. 355 Abs. 2 und 356 Abs. 4 StPO) setzt deshalb voraus, dass sich der Beschuldigte über die Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und daher in Kenntnis der massgeblichen Rechtslage auf seine Rechte verzichtet (BGE 140 IV 82 E. 2.3). Nach einer verfassungskonformen Auslegung kann die Fiktion des Rückzugs der Einsprache unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO) nur in Betracht kommen, wenn aus dem unentschuldigten Nichterscheinen auf ein Desinteresse der Einsprache erhebenden Person auf eine Weiterführung des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 286 E. 2.2, 142 IV 158 E. 3.1 und E. 3.3 sowie 140 IV 82 E. 2.3 und E. 2.5). Entsprechend ist für die Anwendbarkeit von Art. 356 Abs. 4 StPO erforderlich, dass die der Hauptverhandlung fernbleibende Person von der Vorladung und den Säumnisfolgen effektiv Kenntnis genommen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_63/2023 vom 10. März 2023 E. 1.1.2).

4.

4.1

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gehörig mit der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen vorgeladen wurde (Vorladung vom 21. November 2023 mit dem Hinweis auf die Säumnisfolgen [amtliche Akten pag. 56-58]; Bestätigung Zustellung durch die Post am 22. November 2022 [amtliche Akten pag. 60]).

4.2

Der Beschwerdeführer moniert den Umstand, dass das Regionalgericht das von ihm eingereichte Arztzeugnis vom 1. Dezember 2023 nicht akzeptiert und schliesslich auf unentschuldigtes Fernbleiben geschlossen hat. Dabei verkennt er, dass das Regionalgericht über jenes Arztzeugnis bereits mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 befunden hat (amtliche Akten pag. 63-65). Dabei ist es zum Schluss gekommen, dass es u.a. gestützt auf die im Arztzeugnis vorgebrachte Begründung (der Beschwerdeführer sei verhandlungsunfähig, sei polymorbid schwer erkrankt und zusätzlich in psychischer Hinsicht nicht in der Lage, konzentriert über einen längeren Zeitraum komplexe Vorgänge nachzuvollziehen, was ihn aggressiv werden lassen könne: eine Angstdepression, die unberechenbar symptomatisch werden könne, weshalb Handlungsweisen und sprachliche Entgleisungen möglich seien, die der Beschwerdeführer eigentlich im Normalfall als unrichtig oder nicht angebracht realisieren würde) derzeit kein Anlass habe, an der grundsätzlichen Verhandlungsfähigkeit zu zweifeln. Entsprechend habe der Beschwerdeführer der Vorladung vom 21. November 2023 Folge zu leisten und am 16. Januar 2024 persönlich zu erscheinen. Das Regionalgericht hat die entsprechende Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Das Rechtsmittel wurde in der Folge nicht ergriffen, so dass die Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht erneut auf dasselbe Arztzeugnis berufen, ohne dass er ein aktualisiertes oder detailliertes Arztzeugnis einbringt. Abgesehen davon lässt das im Arztzeugnis umschriebene «Krankheitsbild» nicht auf eine absolute Verhandlungsunfähigkeit schliessen. So wird u.a. die intellektuelle Fähigkeit des Beschwerdeführers nicht grundsätzlich angezweifelt resp. in Frage gestellt. Die Schlussfolgerung des Regionalgerichts in seiner Verfügung vom 11. Dezember 2023 ist somit nicht zu beanstanden. Es hat denn auch den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass weitergehende Abklärungen veranlasst würden, sollte es anlässlich der Hauptverhandlung Zweifel an seiner Verhandlungsfähigkeit hegen.

Dass das Gericht nicht ein weiteres Mal im Vorfeld der Verhandlung förmlich über das erneut eingereichte Arztzeugnis entschieden hat, ist nicht zu beanstanden. Im Weiteren war es dem Beschwerdeführer gestützt auf das am Vortag der Verhandlung geführte Telefonat mit der Gerichtssekretärin klar, dass die Verhandlung am 16. Januar 2024 stattfinden wird. Die Vorladung vom 21. November 2023 hatte demzufolge nach wie vor Gültigkeit resp. ist nicht widerrufen worden (vgl. Art. 205 Abs. 3 StPO).

4.3

Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz gehöriger Vorladung und ihm bekannter Abweisung seines (impliziten) Gesuchs um Absetzung der Verhandlung resp. Dispensation der Hauptverhandlung ferngeblieben war. Gründe, welche berechtigte Zweifel an seiner Verhandlungsfähigkeit hätten aufkommen lassen, waren – und sind bis heute – nicht auszumachen. Auch im Beschwerdeverfahren verweist der Beschwerdeführer lediglich auf das Arztzeugnis vom 1. Dezember 2023 und scheint nicht verstehen zu wollen, weshalb auf dieses nicht abgestellt wurde, obschon ihm die diesbezügliche Verfügung vom 11. Dezember 2023 inkl. Begründung am 12. Dezember 2023 zugestellt worden war (amtliche Akten pag. 66). Er behauptet in seiner Beschwerde einzig, dass er aus gesundheitlichen Gründen bei Konfrontationen Dinge sage, die er nachträglich jeweils sehr bedauere. Selbst wenn dem so sein sollte, kann daraus nicht auf Verhandlungsunfähigkeit geschlossen werden. Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer schliesslich noch am Vortag der Verhandlung mündlich mitgeteilt, dass die Verhandlung stattfinden werde (amtliche Akten pag. 70). Vor diesem Hintergrund und insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer lediglich auf ein bereits rechtskräftig als nicht stichhaltig befundenes Arztzeugnis berufen hat, kann nicht von einem entschuldbaren Nichterscheinen ausgegangen werden. Er hat mithin in Kenntnis der Sachlage durch sein in seiner Verantwortung liegendes Nichterscheinen an der Hauptverhandlung auf seine Rechte verzichtet. Wenn er in der Beschwerde zudem ausführt, dass er eine Krankheit habe, wegen welcher er nicht verurteilt werden sollte, und deswegen nicht vor Gericht erschienen ist, verdient ein solches Vorgehen offensichtlich keinen Rechtsschutz. Man kann nicht einfach einer Gerichtsverhandlung fernbleiben, weil man findet, dass man nicht verurteilt werden sollte. Die Gerichtsverhandlung dient gerade dazu, die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu klären. Die Vorinstanz hat somit zutreffend festgestellt, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gilt.

4.4

Die Beschwerde erweist sich demzufolge als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

5.

Der Beschwerdeführer ersucht ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dazu führt er in seiner Eingabe vom 26. Januar 2024 lediglich Folgendes aus: Ich beziehe IV und EL und kann mir keinen Anwalt leisten. Soweit sich der Antrag des Beschwerdeführers auf die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens bezieht, ist festzuhalten, dass der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation den tatsächlichen Zugang zum (Gerichts-)Verfahren garantiert (BGE 139 I 138 E. 4.2). Demgegenüber geben weder Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) noch Art. 6 Ziff. 3 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, generell von Verfahrenskosten befreit zu werden. Erfasst wird lediglich die Befreiung von Kostenvorschüssen oder anderen Sicherheitsleistungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5 mit Hinweis auf BGE 135 I 91 E. 2.4.2). Zumal die Strafprozessordnung für die beschuldigte Person keine Vorschusspflicht vorsieht, ist das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend die Kosten des Beschwerdeverfahrens abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung wünscht, ist festzuhalten, dass er dies weder begründet noch belegt. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerde zufolge offensichtlicher (materieller) Unbegründetheit ohnehin aussichtslos ist, erübrigt sich eine Fristansetzung zur Nachbesserung. Das Gesuch um «Beiordnung einer amtlichen Verteidigung» ist somit ebenfalls abzuweisen.

6.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Entschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zu sprechen.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Entschädigung wird keine gesprochen.

5.

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsident C.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin D.________

(O 23 5799 – per B-Post)

- dem Strafkläger (per B-Post)

Bern, 8. Februar 2024

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Beldi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 24 36

Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 205 StPOart. 205 CPPart. 205 CPP

Art. 113 StPOart. 113 CPPart. 113 CPP

Art. 205 StPOart. 205 CPPart. 205 CPP

Art. 205 StPOart. 205 CPPart. 205 CPP

Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP

Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP

Art. 355 StPOart. 355 CPPart. 355 CPP

Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP

BGE 140 IV 82ATF 140 IV 82DTF 140 IV 82

Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP

BGE 146 IV 286ATF 146 IV 286DTF 146 IV 286

BGE 142 IV 158ATF 142 IV 158DTF 142 IV 158

BGE 140 IV 82ATF 140 IV 82DTF 140 IV 82

Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP

6B_63/2023

Art. 205 StPOart. 205 CPPart. 205 CPP

BGE 139 I 138ATF 139 I 138DTF 139 I 138

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

6B_847/2017

BGE 135 I 91ATF 135 I 91DTF 135 I 91

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF