BK 2024 361
Beschwerde 393-c
10. Juni 2025Deutsch18 min
1. Mit Verfügung vom 12. August 2024 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ wegen sexueller Handlungen mit Kindern ein. Dagegen erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt E.________, am 2. September 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zur Fortführung des Verfahrens sowie die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt E.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 5. September 2024 gewährte die Verfahrensleitung der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt E.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Am 7. Oktober 2024 reichten die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte je eine Stellungnahme ein.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 24 361
Bern, 2. Mai 2025
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiber Pittet
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
C.________
gesetzlich v.d. D.________
a.v.d. Rechtsanwalt E.________
Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin
Gegenstand Einstellung
Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 12. August 2024 (BJS 23 20662)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 12. August 2024 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ wegen sexueller Handlungen mit Kindern ein. Dagegen erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt E.________, am 2. September 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zur Fortführung des Verfahrens sowie die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt E.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 5. September 2024 gewährte die Verfahrensleitung der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt E.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Am 7. Oktober 2024 reichten die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte je eine Stellungnahme ein.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin hat als Straf- und Zivilklägerin im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Bst. b StPO). Sie ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Staatsanwaltschaft sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Aussagen der Mutter der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien. Diese habe kein eigenes Interesse in der Sache. Daher mute auch der Zeitpunkt der Strafanzeige nicht komisch an, sie habe nämlich auf eine Ausweitung des Besuchsrechts des Vaters gedrängt. Ausserdem seien ihre Aussagen vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, der Beiständin sowie deren zwei Vorgesetzten als glaubhaft eingeschätzt worden.
3.2 In Fällen, in welchen ein Zeugnis eines mittelbaren Zeugen («Zeuge vom Hörensagen») vorliegt, welcher die Aussagen des unmittelbaren Tatzeugen rezitiert, besteht in besonderem Masse die Gefahr der Verfälschung der Aussagen, da eine Wiedergabe fremder Aussagen nie ganz den wirklich ausgesprochenen Gedanken und schon gar nicht den wirklichen Wahrnehmungen des Dritten entspricht. Sodann fehlen dem mittelbaren Zeugen die gedanklichen Überlegungen des unmittelbaren Zeugen, weshalb er regelmässig nicht vollumfänglich in der Lage ist, zwischen eigener Interpretation und derjenigen des Dritten zu unterscheiden. Problematisch ist jedoch (insbesondere bei Belastungszeugen), dass weder der Beschuldigte noch das Gericht die Möglichkeit haben, sich ein eigenes Bild vom unmittelbaren Zeugen zu machen und namentlich dessen Verhalten anlässlich einer Befragung zu studieren, um dadurch Schlüsse auf seine Glaubwürdigkeit zu ziehen (Cavegn, Das Recht der beschuldigten Person auf Ladung und Befragung von Entlastungszeugen im ordentlichen Strafverfahren, 2010, Rz. 160).
3.3 Die Mutter der Beschwerdeführerin berichtete bei der Polizei über Gegebenheiten, die sie nicht selbst wahrgenommen hatte. Bei Aussagen, deren Inhalt vom Hörensagen stammt, bestehen zahlreiche Fehlerquellen. Ein allfälliges eigenes Interesse der Mutter der Beschwerdeführerin ist nur eine davon. Auf den Beweiswert der Einvernahme ist weiter unten genauer einzugehen.
Wie ebenfalls noch zu zeigen sein wird, handelt es sich vorliegend nicht um eine hinreichend zweifelhafte Beweislage, aufgrund derer der Staatsanwaltschaft die Beweiswürdigung verwehrt gewesen wäre. Die Strafverfolgungsbehörden sind nicht an die Beweiswürdigung anderer staatlicher Organe oder Rechtsvertreter gebunden. Sie würdigen die Beweise frei nach ihrer aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO).
4.
4.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, sie habe nicht explizit die Aussage verweigert, sie sei schlicht zurückhaltend. Sie solle daher später noch einmal vom Gericht einvernommen werden, da Kinder gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung mit der Zeit selbstbewusster würden. Zudem könnten die unspezifischen Verhaltensauffälligkeiten der Beschwerdeführerin gerade auch für eine Straftat sprechen.
4.2 Im Alter von 3 bis 5 Jahren erinnern sich Kinder an bedeutsame Ereignisse teilweise über einen Zeitraum von mehreren Monaten oder sogar Jahren, wobei Erinnerungen an diesen Lebensabschnitt in der Regel weniger detailliert sind als spätere Erinnerungen. Ab 6 Jahren werden bedeutsame Ereignisse überwiegend langfristig erinnert. Für die Zeit vor dem 6. Geburtstag kann man im Sinne einer Faustregel davon ausgehen, dass der Behaltenszeitraum umso kürzer ist, je jünger ein Kind ist (Niehaus, Aussagerelevante Kompetenzen im Entwicklungsverlauf, in: Niehaus/Volbert/Fegert, Entwicklungsgerechte Befragung von Kindern im Strafverfahren, 2017, S. 31). Bei vierjährigen Kindern kann häufig, bei fünf- und sechsjährigen Kindern in der Regel Aussagetüchtigkeit angenommen werden. Bei vierjährigen Zeugen kann allerdings die Aussagetüchtigkeit infolge von Erinnerungslücken schon nach vier Wochen erheblich nachlassen. Bei fünfjährigen Kindern wird dagegen auch nach drei bis sechs Monaten und länger noch eine brauchbare Aussage zu erzielen sein. Die Vorstellung, wonach ein so einschneidendes Erlebnis wie ein sexueller Missbrauch nicht vergessen werden könne, trifft auf Kleinkinder nicht zu. Auf vereinzelte, scheinbare Erinnerungen kann manchmal nach längerer Zeit plötzlich wieder zugegriffen werden, geschieht dies aber mit ganzen Aussagen, spricht dies eher für eine Beeinflussung des Kindes (Scheidegger, Minderjährige als Zeugen und Auskunftspersonen im Strafverfahren. Unter besonderer Berücksichtigung der für das Strafverfahren relevanten psychologischen Aspekte, 2006, S. 25). Neben weiteren Faktoren ist im Hinblick auf die Erinnerungsleistung die sprachliche Kompetenz des Kindes im Zeitpunkt der Wahrnehmung des betreffenden Ereignisses von besonderer Wichtigkeit (Scheidegger, a.a.O., S. 16).
Alle denkbaren Folgeerscheinungen sexuellen Kindesmissbrauchs im Verhalten und Erleben sind nicht spezifisch, d. h. sie können auch Folge anderer Risikofaktoren sein, z.B. des erlebten Elternzerwürfnisses, des Loyalitätskonflikts zwischen streitenden Eltern, der Instrumentalisierung durch Eltern, der Überforderung in der Schule, belastender Konflikte mit Bezugspersonen, der Aussenseiterstellung unter Gleichaltrigen, aber auch einer psychischen Erkrankung. Deshalb enthalten die Symptomlisten letztlich alle gängigen sozialen Verhaltensauffälligkeiten sowie Lernstörungen und auch fast alle bekannten kinderpsychiatrischen Störungsbilder. Am ehesten sind noch körperliche Auffälligkeiten wie Verletzungen im Genitalbereich, Überdehnungen des Anus sowie Infektionen ein Anlass zur Annahme erfolgten Missbrauchs. Aber auch hier lauern Irrtumsquellen. Rückschlüsse von auffälligen Erlebens- und Verhaltensweisen von Kindern auf sexuellen Missbrauch können also Folge falscher Ursachenzuschreibung sein. Gerade in Trennungs- und Scheidungsfamilien erhöht sich die Gefahr solcher Fehler, weil andere Stressfaktoren das Kind belasten und überlasten und am Entstehen von Auffälligkeiten beteiligt sein können. Die Varianten möglicher Fehlschlüsse sind vielfältig (Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, 3. Auflage 2016, S. 354 f.).
4.3 Es ist an dieser Stelle nicht relevant, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin bei der Kindsbefragung vom 31. August 2023 nicht mit der Befragerin sprechen wollte. Tatsache ist, dass die Beschwerdeführerin während 20 Minuten nicht mit der Befragerin sprach, auch nonverbal nicht mit ihr interagierte und sich nicht von ihrer Mutter trennen liess. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Einvernahme etwas über vier Jahre alt. Die Befragerin war gehalten, sich zu vergewissern, dass die Beschwerdeführerin über die kognitiven Voraussetzungen für eine Aussage verfügte, da ansonsten aufgrund des Alters von einer fehlenden Aussagefähigkeit auszugehen wäre. Diesfalls hätte die Unverwertbarkeit der Einvernahme gedroht (Godenzi, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 143 StPO).
Entwicklungspsychologisch betrachtet stehen die Fähigkeiten der Erinnerung und des Artikulierens vorhandener Erinnerungen bei Kindern in einem anderen Verhältnis zueinander als bei Erwachsenen. Die Aussagetüchtigkeit nimmt mit dem Alter zu, weshalb Kinder vorbestehende Erinnerungen plötzlich artikulieren und damit als Beweismittel erschliessbar machen können. Ereignisse, die artikuliert werden können, werden besonders gut erinnert, weshalb die sprachliche Kompetenz für die Erinnerungsleistung von besonderer Wichtigkeit ist. Einschneidende Ereignisse brennen sich bei Kleinkindern jedoch nicht ins Gedächtnis, wie dies bei Erwachsenen der Fall ist. Bei Vierjährigen drohen im Gegenteil bereits nach wenigen Wochen Erinnerungslücken. Im geltend gemachten Deliktszeitraum war die Beschwerdeführerin gut vier Jahre alt. Seither sind über eineinhalb Jahre vergangen. Es ist daher nicht mehr damit zu rechnen, dass sich die Beschwerdeführerin hinreichend an die Ereignisse erinnert, um sachdienliche Angaben machen zu können. Diese Ansicht wird auch von F.________, Leitende Psychologin der Kinderschutzgruppe, geteilt, wie der in den Akten befindlichen Telefonnotiz vom 9. Juli 2024 entnommen werden kann.
Alsdann erhellt aus der Telefonnotiz, dass gemäss F.________ fraglich sei, ob die Beschwerdeführerin damals überhaupt aussagetüchtig und sprachlich ausreichend entwickelt gewesen sei. Letzteres ist jedoch für die Erinnerungsleistung des Kindes von besonderer Wichtigkeit. Den Akten ist hierzu sehr wenig zu entnehmen. Bei der Einvernahme vom 23. August 2023 sagte die Mutter der Beschwerdeführerin aus, dass die Kommunikations- und Ausdrucksfähigkeit der Beschwerdeführerin für sie schwierig einzuschätzen sei. Sie könne sich recht gut ausdrücken, dem Alter entsprechend (Z. 266 ff.). G.________ schätzte die Beschwerdeführerin als normal entwickelt ein (EV vom 9. Juli 2024, Z. 59). Diese Aussagen reichen nicht aus, um rückwirkend eine Aussagetüchtigkeit annehmen zu können. Sie hätten denn allein auch nicht ausgereicht, um darauf zum Zeitpunkt der Aussagen eine Aussagetüchtigkeit zu stützen.
Weiter führte F.________ aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Zeitablaufs möglicherweise suggestiven Einflüssen ausgesetzt gewesen sei. Eine erneute Einvernahme ergebe daher aus ihrer Sicht keinen Sinn. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich dieser Ansicht nach dem Gesagten an. Es sind keine detaillierten und belastbaren Aussagen der Beschwerdeführerin zur Sache mehr zu erwarten.
Weiter kann die Beschwerdeführerin aus den unspezifischen Verhaltensauffälligkeiten nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Liste an möglichen Ursachen hierfür ist sehr lang, weshalb der Beweiswert dieses Indizes gegen null tendiert.
5.
5.1 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, dass das Fehlen objektiver Beweismittel für eine Einstellung bei vier Augen-Delikten nicht ausreiche. Ausserdem habe die Staatsanwaltschaft Beweisanträge auf weitere Einvernahmen abgelehnt.
5.2 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass ein Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 2.3.3, 138 IV 186 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_153/2022 vom 20. Juli 2023 E. 3.3.2, 6B_309/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 213 vom 19. Dezember 2024 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_952/2020 vom 18. November 2020 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_1139/2024 vom 18. November 2024 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Stehen sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüber und liegen keine objektiven Beweise vor, kann ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2 mit Hinweis).
5.3 Was die abgewiesenen Beweisanträge anbelangt, kann vollumfänglich auf die Begründung der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 12. August 2024 verwiesen werden. Auch der Beschwerdekammer in Strafsachen erschliesst sich nicht, welche relevanten neuen Erkenntnisse aus den Einvernahmen des Beschuldigten und der Mutter der Beschwerdeführerin folgen könnten. Wie bereits dargelegt, ist dies auch bei der Beschwerdeführerin nicht zu erwarten (vgl. E. 4.2). Darüber hinaus sind keine weiteren relevanten Beweise ersichtlich, die erhoben werden könnten.
Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin muss eine Aussage gegen Aussage-Konstellation ohne objektive Beweismittel nicht zwingend zu einer Anklageerhebung führen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Verfahren auch in solchen Konstellationen eingestellt werden, ausnahmsweise sogar dann, wenn die einzelnen Aussagen nicht als glaubhafter oder weniger glaubhaft bewertet werden können. Der Beschuldigte hält in seiner Stellungnahme richtigerweise fest, dass es sich vorliegend jedoch nicht um eine typische Aussage gegen Aussage-Konstellation handelt, weil das Opfer keine Aussagen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden tätigte.
Die relevanten Teile der Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin lauten wie folgt (Z. 22-30 und 41-47):
Es geht darum, dass letzten Samstag, 19.08. erzählt mir meine Tochter in der gemeinsamen Mittagspause, dass ihr Vater sie «im Füdli» massiert. Ich fand das komisch, aber sie ist ja vier und deshalb fragte ich einfach mal weiter nach. Ich fragte, ob sie mir zeigen könne, wo er sie «im Füdli» massiere. Sie spreizte die Beine und zeigte auf Ihre Scheide. Dann blieb ich zum Glück recht ruhig, war mega geschockt und wollte weiter wissen, was er denn mache. Dann erzählte sie, dass er sie einöle und immer wieder in die Scheide drücke. Darauf fragte ich sie, diese war im Nachhinein, wenn ich darüber nachdenke keine schlaue Frage, ob sie ihm sage, dass sie das nicht wolle. Sie sagte, dass sie ihm sage, er solle aufhören und er dennoch weitermache.
(…)
Ich wollte sie um 18:30 ins Bett bringen, sie turnte noch herum und war zappelig, stolperte vor Müdigkeit und mochte nicht mehr. Und dann hatte sie mir gesagt, sie wolle nicht schlafen, weil sie sich dann immer wieder bewegen müsse. Ich fragte sie, weshalb sie sich denn so viel bewegen müsse. Da antwortete sie mir: «will dr Papi mir s'Füdli immer wieder iölet.» Das war für mich wieder so ein Schockmoment und wollte deshalb auch nicht darauf bestehen, dass sie im Bett bleibt. Ich nahm den Buggy und ging mit ihr Laufen. In letzter Zeit ist sie öfter unruhig am Abend und hat Mühe zum Einschlafen.
Diese Schilderung ist denkbar knapp. Einzig gestützt darauf kann kein Schuldspruch des Sachgerichts erwartet werden. Wie erwähnt sind auch keine weiteren Beweismittel ersichtlich, die erhoben werden könnten. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren damit zurecht eingestellt.
6. Damit kann offenbleiben, ob die Äusserungen der Beschwerdeführerin unter suggestivem Einfluss zustande kamen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen erlaubt sich jedoch auf folgende Stelle aus der Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin hinzuweisen (Z. 222-229):
Wie oft haben Sie bisher mit C.________ über die Vorfälle, das «Massieren am Füdli» gesprochen?
Dann als sie es mir das erste Mal sagte und sie mir die Pobacke zeigte. Mehr redeten wir dann nicht darüber. Am Samstag am Mittag und am Abend. Also am Abend war nicht viel. Und am Montag am Abend habe ich sie aus lauter Verzweiflung nochmals darauf angesprochen, fragte, ob ich sie noch etwas fragen dürfe und nahm sie dann mit dem Diktiergerät aufgenommen [sic]. Die Fachperson vom Inselspital sagte mir dann, ich solle das nicht tun.
Im Licht dieser Aussage erscheint fraglich, ob von der Beschwerdeführerin überhaupt noch eine unkontaminierte Aussage erwartet werden kann.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist sie gemäss Art. 136 Abs. 2 Bst. b StPO von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, weshalb diese vom Kanton Bern zu tragen sind. Als Opfer ist die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet, die Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege zurückzuerstatten (Art. 138 Abs. 1bis StPO); dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 138 StPO).
7.2 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des Rechtsbeistands richtet sich sinngemäss nach Art. 135 StPO; der definitive Entscheid über die Tragung der Kosten des Rechtsbeistands und jener Verfahrenshandlungen, für die der Kostenvorschuss erlassen wurde, bleibt vorbehalten (Art. 138 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung bemisst sich nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 und 42 Abs. 1 Satz 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 2 KAG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b, e und f der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenvereinbarung, PKV; BSG 168.811) beträgt der Tarifrahmen im vorliegenden Beschwerdeverfahren CHF 12.50 bis CHF 12’500.00. Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010; BSG 168.711).
7.3 Rechtsanwalt E.________ reichte am 22. April 2025 eine Honorarnote für die Beschwerdeführerin ein, mit der er einen Aufwand von CHF 2'194.21, entsprechend 10 Stunden à CHF 200.00 zzgl. CHF 29.80 Auslagen und CHF 164.41 MWST geltend macht. Dies gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb eine Entschädigung in dieser Höhe auszurichten ist. Als Opfer ist die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet, diese Kosten zurückzuerstatten (Art. 138 Abs. 1bis StPO).
7.4 Rechtsanwalt B.________ macht mit Honorarnote 28. April 2025 einen Aufwand von insgesamt CHF 5'639.95 inkl. MWST für den Beschuldigten geltend. Von den geltend gemachten 19 Stunden Aufwand betreffen jedoch nur sechs Stunden und 40 Minuten das Beschwerdeverfahren. Rechtsanwalt B.________ legt seiner Honorarnote einen Stundensatz von CHF 270.00 zugrunde. Als amtlicher Verteidiger ist sein Stundenansatz per Verordnung auf CHF 200.00 festgesetzt, weshalb die Entschädigung auf pauschal CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt wird, zumal die Auslagen, welche auf das Beschwerdeverfahren entfallen, nicht ausgeschieden werden. Dies entspricht im Übrigen auch der Schwierigkeit, dem Stellenwert und dem Umfang der Sache (vgl. E. 7.2).
7.5 Betreffend weitergehende Entschädigung wird auf Ziff. 5 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. August 2024 verwiesen.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden vom Kanton Bern getragen. Eine Rückzahlungspflicht der Beschwerdeführerin entfällt.
3. Die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt E.________, für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 2'194.21 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Eine Rückzahlungspflicht der Beschwerdeführerin entfällt.
Erwägungen
4.
Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, für das Beschwerdeverfahren wird auf pauschal CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.
5.
Zu eröffnen:
- der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwalt E.________
(per Einschreiben)
- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt H.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 2. Mai 2025
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Pittet
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 24 361
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 143 StPOart. 143 CPPart. 143 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
BGE 138 IV 186ATF 138 IV 186DTF 138 IV 186
7B_153/2022
6B_309/2022
BK 24 213
6B_952/2020
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
7B_1139/2024
6B_856/2013
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 42 KAGart. 42 LAart. 42 KAG
Art. 42 KAGart. 42 LPCCart. 42 LICol
Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung
Art. 1 EAVart. 1 ORAart. 1 EAV
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF