BK 2024 363
RG Berner Jura-Seeland, Einzelgericht
7. April 2025Deutsch25 min
1. Mit Verfügung vom 19. August 2024 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1), B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2), C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 3), D.________ (nachfolgend: Beschuldigte 4), E.________ (nachfolgend: Beschuldigte 5), F.________ (nachfolgend: Beschuldigte 6), G.________ (nachfolgend: Beschuldigte 7), H.________ (nachfolgend: Beschuldigte 8), I.________ (nachfolgend: Beschuldigter 9), J.________ (nachfolgend: Beschuldigter 10) und K.________ (nachfolgend: Beschuldigte 11) geführte Strafverfahren wegen übler Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung, Drohung, Nötigung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, «Willkür», «Verletzung des rechtlichen Gehörs», Freiheitsberaubung, Entziehung von Minderjährigen, Diskriminierung und Aufruf zu Hass, Urkundenfälschung, Amtsmissbrauchs sowie «Verstössen gegen das Haager Kindesschutzübereinkommen (HKsÜ)» ein. Hiergegen erhob der Straf- und Zivilkläger L.________ am 3. September 2024 Beschwerde. Er beantragte, das Verfahren sei an die Hand zu nehmen. Die Beschuldigte 7-9 reichten am 17./19./22. September 2024 eine Stellungnahme zur Beschwerde ein. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss unter Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Die Beschuldigten 4-6 beantragten mit Stellungnahme vom 24. September 2024, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Beschuldigten 1-3, 10 und 11 liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Oktober 2024 wurde von den Stellungnahmen Kenntnis genommen und gegeben. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 24 363
Bern, 28. April 2025
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Lauber
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigte 1
B.________
Beschuldigter 2
C.________
Beschuldigte 3
D.________
Beschuldigte 4
E.________
Beschuldigte 5
F.________
Beschuldigte 6
G.________
Beschuldigte 7
H.________
Beschuldigte 8
I.________
Beschuldigter 9
J.________
Beschuldigter 10
K.________
Beschuldigte 11
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
L.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Einstellung
Strafverfahren wegen übler Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung etc.
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. August 2024 (BM 24 27691)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 19. August 2024 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1), B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2), C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 3), D.________ (nachfolgend: Beschuldigte 4), E.________ (nachfolgend: Beschuldigte 5), F.________ (nachfolgend: Beschuldigte 6), G.________ (nachfolgend: Beschuldigte 7), H.________ (nachfolgend: Beschuldigte 8), I.________ (nachfolgend: Beschuldigter 9), J.________ (nachfolgend: Beschuldigter 10) und K.________ (nachfolgend: Beschuldigte 11) geführte Strafverfahren wegen übler Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung, Drohung, Nötigung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, «Willkür», «Verletzung des rechtlichen Gehörs», Freiheitsberaubung, Entziehung von Minderjährigen, Diskriminierung und Aufruf zu Hass, Urkundenfälschung, Amtsmissbrauchs sowie «Verstössen gegen das Haager Kindesschutzübereinkommen (HKsÜ)» ein. Hiergegen erhob der Straf- und Zivilkläger L.________ am 3. September 2024 Beschwerde. Er beantragte, das Verfahren sei an die Hand zu nehmen. Die Beschuldigte 7-9 reichten am 17./19./22. September 2024 eine Stellungnahme zur Beschwerde ein. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss unter Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Die Beschuldigten 4-6 beantragten mit Stellungnahme vom 24. September 2024, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Beschuldigten 1-3, 10 und 11 liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Oktober 2024 wurde von den Stellungnahmen Kenntnis genommen und gegeben. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet.
2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe –formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten.
Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Vorliegend bildet einzig die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten 1-11 wegen übler Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung, Drohung, Nötigung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, «Willkür», «Verletzung des rechtlichen Gehörs», Freiheitsberaubung, Entziehung von Minderjährigen, Diskriminierung und Aufruf zu Hass, Urkundenfälschung, Amtsmissbrauchs sowie «Verstössen gegen das HKsÜ» bezüglich der vom Beschwerdeführer in den Strafanzeigen vom 12. und 29. Juli 2024 (inkl. Ergänzungen vom 16. Juli 2024 und 2. August 2024 sowie E-Maileingaben vom 15. Juli 2024, 22. Juli 2024, 23. Juli 2024 [2x], 24. Juli 2024 und 25. Juli 2024 [4x]) geschilderten Vorfälle Verfahrensgegenstand. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde neue Vorfälle schildert (Berechtigung des Beschuldigten 2 zur Einschränkung des Besuchsrechts; Bezeichnung seiner Tochter als «retardiert»; Nötigung/Drohung der Kindsmutter im Zusammenhang mit der Einnahme von Antabus; Infrage-Stellung der Vaterschaft und des Willens des Beschwerdeführers, sich um seine Tochter zu kümmern; willkürliche Kostengutsprachen und Drohung/Nötigung, sollte er den Rechtsvorschlag nicht zurückziehen; keine Begründung der Entscheide), sind diese von den ursprünglichen Strafanzeigen resp. der Einstellungsverfügung nicht erfasst. Die neuen Vorfälle – welche im Übrigen teilweise nicht den Beschwerdeführer selbst, sondern die Kindsmutter betreffen – gehen über den Streitgegenstand hinaus, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
3.
3.1 Am 12. Juli 2024 erstattete der Beschwerdeführer gegen die Beschuldigten 1 und 2 (Mitarbeitende des M.________ [nachfolgend: M.________]), die Beschuldigten 4-6 (Mitarbeitende der N.________ [nachfolgend: N.________]), die Beschuldigte 7 (Mitarbeiterin der O.________ AG) sowie die Beschuldigten 10 und 11 (Mitarbeitende der P.________) Strafanzeige wegen Nötigung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, «Willkür», «Verletzung des rechtlichen Gehörs», Freiheitsberaubung, Entziehung von Minderjährigen, Urkundenfälschung sowie «Verstössen gegen das HKsÜ» (vgl. auch die Ergänzung vom 16. Juli 2024 sowie die E-Maileingaben vom 15./22./23./24./25. Juli 2024). Er brachte zusammengefasst vor, es sei ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seine Tochter Q.________ entzogen worden und es werde ihm verweigert, ihm diese zurückzugeben. Gemäss Protokoll vom 30. April 2021 habe die Beschuldigte 5 bestätigt, dass er mit der Anerkennung seiner Tochter und der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge alle Rechte als Vater erlangt habe. Der Entscheid betreffend den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei gefällt worden, da er sich gegenüber dem Institutionsleiter R.________ negativ geäussert habe. Was lapidar als negative Äusserung dargestellt werde, erweise sich als berechtigte Besorgnis. Q.________ habe mitten auf der Stirn ein Hämatom gehabt und der Institutionsleiter habe ihm mitgeteilt, dass seine Tochter in eine Tür gelaufen sei. Diese Antwort sei für ihn inakzeptabel gewesen, weshalb er weiter nachgefragt habe. Dies habe schlussendlich damit geendet, dass Q.________ in eine andere Institution platziert und ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen worden sei. Sein Besuchsrecht sei ungerechtfertigt eingeschränkt, erschwert und verhindert worden. Es gebe keine objektiven Gründe, welche den Entzug seines Aufenthaltsbestimmungsrechts und seiner medizinischen Fürsorge sowie die verdeckte Platzierung rechtfertigten. Es gebe auch keinen Grund, an seiner Erziehungsfähigkeit zu zweifeln. Somit habe die N.________ mit ihrem willkürlichen Beschluss ihre Pflichten missbraucht und verletzt. Am 16. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben von S.________, Behördenschreiberin der N.________, vom 29. April 2024 (inkl. Reisevollmacht) ein und machte geltend, dass diese nicht unterschriftsberechtigt sei, womit das Schreiben eine Urkundenfälschung darstelle. Zudem leitete er am 22. Juli 2024 ein Schreiben der N.________ vom 19. Juli 2024 an T.________ (Mutter von Q.________) weiter, aus welchem hervorgeht, dass die Beschuldigte 1 (Beiständin von Q.________) die superprovisorische Sistierung des Besuchsrechts von T.________ beantragt hatte und die Kindsmutter zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer persönlichen Anhörung eingeladen worden war. Nach dem Beschwerdeführer handelt es sich hierbei um eine weitere perfide Repressionsmassnahme, wobei sämtliche Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit missachtet worden seien.
3.2 Mit Schreiben vom 29. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer erneut Strafanzeige gegen die Beschuldigten 1 und 2, die Beschuldigten 4-6, die Beschuldigte 7, die Beschuldigten 10 und 11 sowie neu zusätzlich gegen die Beschuldigte 3 (Mitarbeitende des M.________), die Beschuldigten 8 und 9 (Mitarbeitende der O.________ AG) wegen übler Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung, Drohung, Diskriminierung und Aufruf zu Hass, Entziehung von Minderjährigen sowie Amtsmissbrauchs ein (vgl. auch die Ergänzung vom 2. August 2024). Er schilderte im Wesentlichen, er werde zum wiederholten Male genötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, ansonsten ihm sein Besuchs- und Fürsorgerecht entzogen werde. Am 16. Juli 2024 habe ein konspiratives Treffen der angezeigten Personen stattgefunden, mit welchem ausschliesslich bezweckt gewesen sei, sich abzusprechen und weitere perfide Repressionsmassnahmen gegen ihn auszuhecken. Bei diesen vornehmlich rassistisch motivierten Behauptungen und der arglistigen Konstruktion einer Bedrohungskulisse unter Einbezug des Bedrohungsmanagements der Kantonspolizei Bern handle es sich um Lügen und infame Unterstellungen. Diese zielten klar auf seine Person ab und hätten einzig zum Zweck, ihn zu diskreditieren, zu diskriminieren, zu stigmatisieren, ihm Schaden zuzufügen, seine Ehre zu verletzen und die Eingriffe der N.________ in seine verfassungsrechtlichen Grundrechte sowie jene seiner Tochter zu rechtfertigen. Die vom Beschuldigten 2 initiierten Massnahmen seien heimtückisch und in keiner Weise gerechtfertigt. Die Behörden missbrauchten ihre Macht ohne irgendwelche Legitimation. Die Heimtücke fusse darin, dass ihm bis heute keine Akteneinsicht gewährt worden sei.
4.
4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO kommt dann zur Anwendung, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn eine Anzeige einen nur zivil- oder verwaltungsrechtlich relevanten Sachverhalt betrifft (Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 319 StPO mit Hinweisen)
4.2 Der Nötigung macht sich nach Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Strafrechtlich relevant im Sinne der Nötigung kann ein ernstlicher Nachteil nur dann sein, wenn er beim Drohungsadressaten zu einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung führen kann (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 32 zu Art. 181 StGB). Die Androhung von ernstlichen Nachteilen kann ihren Anlass in gesetzlich vorgesehenen Ereignissen haben. Droht einer dem anderen zulässige, nachteilige Handlungen an, so liegt darin keine unzulässige Freiheitsbeschränkung des anderen, weil jener sich die Verwirklichung dieser für ihn «ernstlichen Nachteile» gefallen lassen muss (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 38 zu Art. 181 StGB). Rechtswidrig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Letzterer Fall ist v.a. dann gegeben, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und der beabsichtigten Forderung keinerlei Zusammenhang existiert (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 57 zu Art. 181 StGB).
4.3 Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich der Drohung strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken und Angst versetzt. Auch bei einer Drohung nach Art. 180 StGB kann geschütztes Rechtsgut nur diejenige Freiheit sein, in die sich die Person keinen Eingriff gefallen lassen muss (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 5 f. zu Art. 180 StGB).
4.4 Der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB beschränkt sich nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf den menschlich-sittlichen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Einen Ehrverletzungstatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens (BGE 148 IV 409 E. 2.3, 145 IV 462 E. 4.2.2, 137 IV 313 E. 2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_542/2023 vom 30. Mai 2024 E. 2.2.2).
4.5 Gemäss Art. 261bis StGB macht sich wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass strafbar, wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung dieser Personen oder Personengruppen gerichtet sind, wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht oder wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuelle Orientierung verweigert. Die Strafbarkeit der Tathandlung wird durch das Erfordernis der Öffentlichkeit eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten Tathandlungen als öffentlich, wenn sie an einen grösseren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Kreis von Personen gerichtet sind (vgl. statt vieler: BGE 130 IV 111 E. 3.1 mit Hinweisen; Schleiminger Mettler, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 22 zu Art. 261bis StGB).
4.6 Nach Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, des Amtsmissbrauchs strafbar. Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt nur dann vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (Heimgartner, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 7 zu Art. 312 StGB mit Hinweisen). Es muss im konkreten Fall berücksichtigt werden, ob der dem Verfügenden gegebene Ermessensspielraum überschritten und somit missbraucht wurde (Heimgartner, a.a.O., N. 8 zu Art. 312 StGB). Erst ein offensichtliches Überschreiten eines Ermessensspielraums stellt einen Amtsmissbrauch dar.
4.7 Der Entziehung von Minderjährigen macht sich nach Art. 220 StGB strafbar, wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben.
4.8 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellungsverfügung wie folgt:
Strafanzeige vom 12.07.2024
[Zusammenfassung Schilderung Beschwerdeführer].
Vorab ist wiederholt festzuhalten, dass es nicht die Aufgabe der Strafjustiz ist, Handlungen und Verfügungen anderer Behörden formell und materiell zu überprüfen, geschweige denn zu ändern. Dafür stehen die im betreffenden Verfahren vorgesehenen Rechtsmittel zur Verfügung. Die Staatsanwaltschaft ist nur für die Prüfung und Untersuchung von Sachverhalten im Hinblick auf Handlungen zuständig, welche durch Gesetz mit Strafe bedroht sind. Die Handlungen der KESB unterstehen nicht der Aufsicht der Staatsanwaltschaft.
[rechtliche Grundlagen Art. 220 StGB].
Wer im Einzelfall über den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen darf, ergibt sich aus dem Zivilrecht. Gemäss Art. 301a Abs. 1 ZGB schliesst die elterliche Sorge neu nun auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit ein (vgl. dazu BGE 141 IV 205, E. 5.3.1). Laut neuestem Entscheid des Bundesgerichts wird die Befugnis, den Aufenthaltsort des Kindes sowie die Art und Weise seiner Unterbringung zu bestimmen – als Teil der elterlichen Sorge – durch Art. 220 StGB geschützt (BGE 141 IV 205 E. 5.3.1; m.w.H. BSK-Eckert, Art. 220 StGB N 5).
Grundsätzlich [ist] das Aufenthaltsbestimmungsrecht untrennbar mit der elterlichen Sorge verbunden. Ausnahmsweise kann aber das Aufenthaltsbestimmungsrecht von der elterlichen Sorge getrennt werden (vgl. BSK-Eckert, Art. 220 StGB N 10b). Art. 310 Abs. 1 ZGB regelt, dass wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, so hat die Kindesschutzbehörde das Kind den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Somit ist es gesetzlich vorgesehen, dass wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, den Eltern das Kind weggenommen und das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden kann. Deshalb handelt es sich beim Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht um eine Entziehung von Minderjährigen i.S.v. Art. 220 StGB, sondern um eine gesetzlich erlaubte und nach Umständen gebotene Massnahme. Beanstandungen hinsichtlich des Entzuges des Aufenthaltsbestimmungsrechts selbst sind nicht an die Strafuntersuchungsbehörden zu richten, sondern auf dem für zivilrechtliche Angelegenheiten vorgesehenen Rechtsmittelweg vorzubringen.
Bezüglich des Besuchsrechts war lange umstritten, ob Art. 220 StGB zum Schutze des Besuchsrechts desjenigen herangezogen werden kann, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht innehat. Mit der Revision des ZGB betreffend elterliche Sorge wurde aber ausdrücklich darauf verzichtet, die Vereitelung des Besuchsrechts im Rahmen von Art. 220 StGB unter Strafe zu stellen. Deshalb kann der Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts in diesen Fällen nicht Täter von Art. 220 StGB sein. Art. 220 StGB schützt die elterliche Sorge nicht als solche, sondern das Recht, über den Aufenthalt des Minderjährigen zu bestimmen. Das Besuchsrecht ist nicht Ausfluss dieses Rechts (vgl. BSK-Eckert, Art. 220 StGB N 14 ff.). Somit fällt auch eine allfällige Sistierung oder Einschränkung des Besuchsrechts nicht unter den Straftatbestand von Art. 220 StGB.
[Zusammenfassung Schilderung Beschwerdeführer und rechtliche Grundlagen Art. 251 StGB].
Bezüglich der Unterschrift auf dem Schreiben vom 29.04.2024 ergeben sich keine Hinweise darauf, dass diese nicht von einer zur Unterzeichnung befugten Mitarbeiterin der N.________ ausgestellt worden wäre. Die mit einem charakteristischen Schriftzug gehaltene Unterschrift ist als solche erkennbar und lässt sich einer bestimmten Person zuordnen. Zusammengefasst liegen keine belegbaren Anhaltspunkte für eine Urkundenfälschung vor.
[Schreiben der N.________ vom 19. Juli 2024].
Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 07.07.2024 ebenfalls erläuterte, ist es in Art. 274 Abs. 2 ZGB sogar gesetzlich vorgesehen, dass die N.________ das Besuchsrecht einschränken oder sogar entziehen kann (vgl. BM 24 24681). Deshalb handelt es sich hierbei um eine gesetzlich erlaubte und nach Umständen nachgerade gebotene Massnahme. Der von L.________ angezeigte Sachverhalt erfüllt keinen Straftatbestand. Es bestehen keine Hinweise, dass eine der oben aufgeführten Personen eine gesetzlich normierte Straftat begangen hat. Mangels strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen wird das Strafverfahren eingestellt.
Strafanzeige vom 29.07.2024
[Zusammenfassung Schilderung Beschwerdeführer und rechtliche Grundlagen Art. 173 ff. StGB].
Vorliegend ist auch hier nicht ersichtlich, inwiefern die strafrechtlich geschützte Ehre von L.________ verletzt worden sein soll (mit Verweis auf Nichtanhandnahmeverfügung vom 07.07.2024, BM 24681). Der Strafanzeige können wiederum keine konkreten Äusserungen entnommen werden, die ihn eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen beschuldigten oder verdächtigen. L.________ spricht wiederholt von Lügen und Unterstellungen, welche ihn diskreditieren und verletzen würden, ohne konkret zu umschreiben, welche unwahren Äusserungen ehrverletzend sein sollen, geschweige solche zu belegen. Ebenfalls sind der Strafanzeige und den mitgeführten Unterlagen keine anderweitigen ehrrührigen Aussagen der beschuldigten Personen zu entnehmen. Eine Strafbarkeit nach Art. 173 ff. StGB ist somit zu verneinen.
[rechtliche Grundlagen Art. 261bis StGB].
In der Strafanzeige wird, wie bei den behaupteten Ehrverletzungen (siehe oben), nicht ausreichend dargelegt und begründet, inwiefern eine rassistische Äusserung oder Handlung vorliegt. Zudem müsste eine allfällige Äusserung oder Handlung von unbestimmt vielen Personen oder von einem grösseren, nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängenden Personenkreis wahrgenommen worden sein, was vorliegend ebenfalls nicht aus der Strafanzeige hervorgeht. Somit fehlt es bereits am Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit, weshalb keine Diskriminierung i.S.v. Art. 261bis StGB vorliegt.
[rechtliche Grundlagen Art. 312 StGB]. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die beschuldigten Personen etwas verfügt oder erzwungen haben, was sie nicht durften. Wie bereits erläutert, ist es gesetzlich vorgesehen, dass das Besuchsrecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht in begründeten Fällen eingeschränkt oder entzogen werden kann. Somit liegt kein Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB vor. Aus den beigezogenen Akten der N.________ ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte auf strafrechtlich relevante Sachverhalte, geschweige lassen sich die vom Anzeiger pauschalen Tatbestandsvorwürfe auch nur ansatzweise begründen. Wenn er mit den behördlichen Verfügungen und Massnahmen nicht einverstanden ist, lässt dies bei weitem nicht auf Fehlerhaftigkeit oder gar Strafbarkeit schliessen. Wie mehrfach festgestellt, kann er die behördlichen Entscheide auf dem dafür vorgesehenen Rechtsmittelweg anfechten, was er gemäss den beigezogenen Akten der N.________ auch – offenbar erfolglos – getan hat. Es ist nicht Aufgabe der Strafverfolgung, behördliche Verfügungen von anderen Behörden oder Gerichten, wie hier des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts (Obergericht des Kantons Bern) inhaltlich (zum Beispiel betreffend die Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters oder Ausgestaltung von Besuchsrechten) zu überprüfen. Wenn der Anzeiger hier andere Auffassungen vertritt als die Behörde, begründet dies bei weitem keine Strafbarkeit.
4.9 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Strafanzeigen vom 12. und 29. Juli 2024 (inkl. Ergänzungen vom 16. Juli 2024 und 2. August 2024 sowie diverser E-Maileingaben) teilweise einen gleichartigen Sachverhalt und ähnliche Vorhaltungen gegenüber den Beschuldigten 1-9 schildert, wie er dies bereits mit seinen Strafanzeigen vom 3./7./26. Juni 2024 gemacht hat (vgl. dazu bereits die Nichtanhandnahmeverfügung BM 24 24681 vom 7. Juli 2024 sowie den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 300 vom 31. Januar 2025). Ob nach dem in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelten Grundsatz «ne bis in idem» (Doppelverfolgungsverbot) mit Blick auf die allgemein gehaltenen Ausführungen in den Anzeigen und der Beschwerde teilweise von einem Verfahrenshindernis auszugehen ist, kann vorliegend offen bleiben, zumal die Beschwerde gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen ohnehin offensichtlich unbegründet ist.
4.10 Die Staatsanwaltschaft hat einlässlich und rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1-11 betreffend die angezeigten Delikte eingestellt hat, wobei einzig deshalb eine Einstellung und nicht bereits eine Nichtanhandnahme erfolgte, weil das Strafverfahren faktisch aufgrund der Edition der N.________-Akten eröffnet war (vgl. S. 8 der Einstellungsverfügung). Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich den zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung an und verweist darauf (vgl. E. 4.8 hiervor; vgl. S. 3 ff. der angefochtenen Verfügung). Die Straftatbestände der üblen Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung, Drohung, Nötigung, ungetreuen Geschäftsbesorgung, Freiheitsberaubung, Entziehung von Minderjährigen, Diskriminierung und Aufruf zu Hass, Urkundenfälschung und Amtsmissbrauchs sind eindeutig nicht erfüllt, wie es die Staatsanwaltschaft schlüssig erwogen hat. Hervorzuheben ist Nachstehendes: Es gehört zu den gesetzlichen Kompetenzen der N.________, in begründeten Fällen das Besuchsrecht einzuschränken, das Aufenthaltsbestimmungsrecht aufzuheben oder die elterliche Sorge zu entziehen (vgl. Art. 274 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210], Art. 310 Abs. 1 ZGB, Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB). Ein Hinweis darauf stellt mithin entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht per se eine unzulässige Freiheitsbeschränkung im Sinne von Art. 181 oder Art. 180 StGB dar (vgl. E. 4.2 f. hiervor; vgl. zudem die oberinstanzlichen Stellungnahmen der Beschuldigten 7 vom 17. September 2024 und des Beschuldigten 9 vom 22. September 2024, wonach die O.________ AG befugt ist, die gemeinsam mit der Beiständin festgelegten Rahmenbedingungen festzulegen und einzufordern). Es ist insoweit weder ein unzulässiges Mittel noch ein unzulässiger Zweck zu erblicken. Gleichermassen liegt keine unerlaubte Zweck-Mittel-Relation vor. Es ist klarerweise weder ein tatbestandsmässiges noch ein rechtswidriges Handeln der Beschuldigten 1-9 im Sinne von Art. 181 oder 180 StGB auszumachen (vgl. insoweit auch bereits den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 300 vom 31. Januar 2025 E. 4.8). Dasselbe gilt betreffend Art. 220 StGB (Entziehen von Minderjährigen). Wie die Staatsanwaltschaft ausführlich dargetan hat, kann den Kindseltern bei den gegebenen Voraussetzungen gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind entzogen werden. Zumal dies eine gesetzlich erlaubte Handlung darstellt, fällt eine Strafbarkeit nach Art. 220 StGB ausser Betracht. Gleichermassen ist auch Art. 183 StGB (Freiheitsberaubung) vorliegend offensichtlich nicht erfüllt.
Was den Vorwurf des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) anbelangt, wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, inwiefern die Mitarbeitenden der N.________ die ihnen verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig angewendet haben sollen, indem sie kraft ihres Amtes hoheitliche Verfügungen getroffen oder auf andere Weise Zwang ausgeübt haben, wo dies nicht hätte geschehen dürfen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Wie vorstehend dargelegt wurde, ist die N.________ berechtigt, das Besuchsrecht einzuschränken (Art. 274 Abs. 2 ZGB) und das Aufenthaltsbestimmungsrecht aufzuheben (Art. 310 Abs. 1 ZGB), womit ihr insoweit auch eine Verfügungsbefugnis zukommt.
Dem Beschwerdeführer scheint es mit den Strafanzeigen und der Beschwerde im Wesentlichen darum zu gehen, seinen Unmut bezüglich der Entscheide der Beschuldigten 1-11 hinsichtlich der Regelung des Besuchsrechts sowie der Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu äussern. Hierbei handelt es sich um keine strafrechtliche Angelegenheit, sondern vielmehr um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Dafür sind die Strafverfolgungsbehörden nicht zuständig, zumal keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass im Rahmen dieser Angelegenheit strafrechtlich relevante Handlungen etwa im Sinne eines Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), einer Nötigung (Art. 181 StGB) oder einer Drohung (Art. 180 StGB) begangen worden sind. Es steht dem Beschwerdeführer frei, den ordentlichen zivilrechtlichen Rechtsmittelweg gegen die entsprechenden Entscheide betreffend das Besuchsrecht zu bestreiten. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit den Entscheidungen betreffend den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und das Besuchsrecht nicht einverstanden ist, begründet noch keine Strafbarkeit der Beschuldigten 1-11. Es liegt insbesondere offensichtlich kein Hinweis auf einen unzulässigen Ermessensmissbrauch vor. Dafür, dass dem Beschwerdeführer ungerechtfertigterweise eine Einsicht in die N.________-Akten verweigert worden sein soll, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte.
Hinsichtlich der geltend gemachten Ehrverletzungsdelikte (Art. 172, 173 und 177 StGB) erwog die Staatsanwaltschaft zu Recht, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die strafrechtlich geschützte Ehre (vgl. E. 4.4 hiervor) des Beschwerdeführers verletzt worden sein soll. Der Strafanzeige vom 29. Juli 2024 lassen sich insoweit keine konkreten und plausiblen Äusserungen entnehmen, womit kein zureichender Anfangsverdacht vorliegt. Auch die mit der Ergänzung der Strafanzeige vom 2. August 2024 nachgereichte Aktennotiz betreffend den runden Tisch vom 16. Juli 2024 enthält keine ehrverletzenden Äusserungen im Sinne des strafrechtlichen Ehrenbegriffs, insbesondere ist auch nicht auf solche hinsichtlich der offensichtlich vom Beschwerdeführer gelb markierten Passagen im Text zu schliessen. Bezüglich Art. 261bis StGB wurde von der Staatsanwaltschaft richtigerweise erwogen, dass es insoweit bereits an der Tatbestandsvoraussetzung der Öffentlichkeit fehlt. Inwiefern die Beschuldigten 1-11 eine ungetreue Geschäftsbesorgung begangen haben sollen, hat der Beschwerdeführer in den Strafanzeigen erst gar nicht begründet. Das HKsÜ enthält keine Strafbestimmungen und ist vorliegend mithin nicht einschlägig. Soweit den Straftatbestand der Urkundenfälschung betreffend ist auf die überzeugenden Ausführungen auf S. 4 f. der Einstellungsverfügung zu verweisen.
Der Beschwerdeführer hat es auch in der Beschwerde unterlassen, plausible Tatsachengrundlagen geltend zu machen, aus denen sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Er zeigt sich in der Beschwerde vielmehr gleichermassen massgeblich einzig mit der Einschränkung des Besuchsrechts resp. dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht einverstanden und wiederholt seine bereits in den Strafanzeigen vom 12. und 29. Juli 2024 gemachten Ausführungen. Dies allein begründet, wie vorstehend aufgezeigt wurde, noch keine strafbare Handlung. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass auf seinen Antrag auf Strafverfolgung wegen Rassismus nicht eingegangen worden sei, ist auf S. 7 der angefochtenen Verfügung und die diesbezüglichen Erwägungen betreffend Art. 261bis StGB zu verweisen.
5. Nach dem Gesagten hat Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1-11 wegen übler Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung, Drohung, Nötigung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, «Willkür», «Verletzung des rechtlichen Gehörs», Freiheitsberaubung, Entziehung von Minderjährigen, Diskriminierung und Aufruf zu Hass, Urkundenfälschung, Amtsmissbrauchs sowie «Verstössen gegen das HKsÜ» zu Recht eingestellt. Es ist klarerweise kein Straftatbestand erfüllt (Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO). Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet resp. unzulässig und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, sind beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Eine solche wurde von ihm denn auch nicht beantragt. Den anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten 1-11 sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Es ist ihnen deshalb ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Beschuldigten 1 (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben)
- der Beschuldigten 3 (per Einschreiben)
- der Beschuldigten 4 (per Einschreiben)
- der Beschuldigten 5 (per Einschreiben)
- der Beschuldigten 6 (per Einschreiben)
- der Beschuldigten 7 (per Einschreiben)
- der Beschuldigten 8 (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten 9 (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten 10 (per Einschreiben)
- der Beschuldigten 11 (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt U.________ (mit den Akten – per Kurier)
Bern, 28. April 2025
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Erwägungen
Lauber
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 24 363
Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
BGE 141 IV 437ATF 141 IV 437DTF 141 IV 437
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
BGE 148 IV 409ATF 148 IV 409DTF 148 IV 409
BGE 145 IV 462ATF 145 IV 462DTF 145 IV 462
BGE 137 IV 313ATF 137 IV 313DTF 137 IV 313
7B_542/2023
BGE 130 IV 111ATF 130 IV 111DTF 130 IV 111
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
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Art. 220 StGBart. 220 CPart. 220 CP
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Art. 301a ZGBart. 301a CCart. 301a CC
BGE 141 IV 205ATF 141 IV 205DTF 141 IV 205
Art. 220 StGBart. 220 CPart. 220 CP
BGE 141 IV 205ATF 141 IV 205DTF 141 IV 205
Art. 220 StGBart. 220 CPart. 220 CP
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Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 274 ZGBart. 274 CCart. 274 CC
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
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Art. 261bis StGBart. 261bis CPart. 261bis CP
Art. 261bis StGBart. 261bis CPart. 261bis CP
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
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BK 24 300
Art. 11 StPOart. 11 CPPart. 11 CPP
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Art. 310 ZGBart. 310 CCart. 310 CC
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
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BK 24 300
Art. 220 StGBart. 220 CPart. 220 CP
Art. 310 ZGBart. 310 CCart. 310 CC
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Art. 274 ZGBart. 274 CCart. 274 CC
Art. 310 ZGBart. 310 CCart. 310 CC
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Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
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Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
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