BK 2024 372
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12. Juni 2025Deutsch32 min
1. Mit Verfügung vom 27. August 2024 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren wegen Drohung, Beschimpfung, Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand sowie schwerer Körperverletzung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein. Diese, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, reichte am 9. September 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein. Sie beantragte, die Einstellungsverfügung sei teilweise aufzuheben und das Verfahren wie folgt fortzuführen (Ziffer 1):
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 24 372
Bern, 19. Mai 2025
Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwältin B.________
Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
C.________
a.v.d. Rechtsanwalt D.________
Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin
Gegenstand teilweise Einstellung
Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 27. August 2024
(EO 23 12971)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 27. August 2024 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren wegen Drohung, Beschimpfung, Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand sowie schwerer Körperverletzung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein. Diese, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, reichte am 9. September 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein. Sie beantragte, die Einstellungsverfügung sei teilweise aufzuheben und das Verfahren wie folgt fortzuführen (Ziffer 1):
«1.1
Es sei gegen den Beschuldigten Anklage wegen schwerer Körperverletzung, ev. fahrlässiger schwerer Körperverletzung, begangen am 10. September 2022, zu erheben.
1.2
Evtl. sei die Untersuchung wegen schwerer Körperverletzung gegen den Beschuldigten fortzuführen und die folgenden Untersuchungshandlungen seien durchzuführen:
1.2.1
Es sei ein Augenschein in der ehemaligen Wohnung des Beschuldigten, E.________ (Adresse) durchzuführen.
1.2.2
Dieser sei mit einer Tatrekonstruktion unter der Beteiligung des Beschuldigten und F.________ zu verbinden.
Erwägungen
2.
Die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerin sei auf das Beschwerdeverfahren auszudehnen, unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als amtlicher Rechtsbeistand.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.»
Mit Verfügung vom 13. September 2024 hiess der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlichem Rechtsbeistand gut. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte liessen sich innert verlängerter Frist am 17. Oktober 2024 vernehmen und beantragten die Abweisung der Beschwerde. Am 18. Oktober 2024 verzichtete der Verfahrensleiter auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels.
2.
Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die Einstellung wegen schwerer Körperverletzung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1
Am 4. September 2023 reichte die Beschwerdeführerin persönlich bei der Polizei Anzeige gegen den Beschuldigten betreffend häusliche Gewalt ein (Drohung, Beschimpfung, Tätlichkeiten einfache und schwere Körperverletzung im Zeitraum vom 10. September 2022 bis 30. Juli 2023). Mit Blick auf die Anträge und Begründung in der Beschwerde bildet einzig der Sachverhalt vom 10. September 2022 bzw. der damit verbundene Vorwurf der (evtl. fahrlässigen) schweren Körperverletzung Gegenstand im Beschwerdeverfahren. Im Zusammenhang mit diesem Vorfall ging bei der Polizei ein Notruf ein. Gemeldet hatte sich ein Nachbar der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten. Der Nachbar gab an, es habe eine Schlägerei stattgefunden. Ein (anderer) Nachbar mit Blut am Kopf habe bei ihm geklingelt. In der Folge begaben sich zwei Patrouillen und eine Ambulanz vor Ort. Aus dem Journaleintrag betreffend die Ereignisse vom 10. September 2022 geht Folgendes hervor:
«Vor Ort trafen wir vor der Liegenschaft auf Herrn F.________. Dieser gab an, dass ein «grosses Arschloch» in der Wohnung, ihn so zugerichtet habe. Herr F.________ wies eine Verletzung an der Nase auf, diese war leicht bläulich verfärbt und blutete. Herr F.________ war nur schwer unter Kontrolle zu halten und davon abzubringen, draussen zu bleiben und uns zu erzählen was genau vorgefallen war. Er drängte stetig darauf, dass er «die Frau» retten müsse. In der Wohnung trafen wir auf Herrn A.________ und Frau C.________. Diese sahen zumindest ähnlich zugerichtet drein wie Herr F.________. Frau C.________ eigentlich wasserstoffblonde Haare, waren blutrot, am rechten Ohr tropfte ein wenig Blut vom Ohrläppchen. Herr A.________ lag im Bett und wurde durch uns relativ sanft geweckt. Er hatte am linken Auge wohl eine geplatzte Ader, dieses war blutunterlaufen. Es stellt sich heraus, dass sie beide Wohnungsmieter der Liegenschaft sind. Beide gaben übereinstimmend an, dass «gar nichts passiert ist». Darauf angesprochen, woher die Verletzungen stammen, äusserte Herr A.________, dass «das Arschloch in seiner Wohnung war und er diesen rausgeworfen hat». Herr C.________ [Anmerkung der Kammer: gemeint ist wohl Frau C.________] gab weiter an, dass nichts passiert sei. Alle drei Parteien äusserten, dass sie keine Hilfe benötigen. Herr F.________ wollte gerne, dass wir Frau C.________ aus der Wohnung holen und diese mit ihm mitgehen müsse. Da Frau C.________ keine Andeutungen in diese Richtung machte, wurde dem Wunsch nicht entsprochen. Alle drei Personen wurden vor Ort entlassen, Herr F.________ wurde nach Hause geschickt.
ALTs mit den Betroffenen (01:15-01:30 Uhr, mit Gerät aus 689)
C.________: 0.56 mg/I
A.________: 0.75 mg/I
F.________: 0.93 mg/I»
Im Nachgang habe sich niemand mehr bei der Polizei gemeldet, um eine Anzeige zu machen. Bilder seien keine erstellt worden (vgl. Anzeigerapport vom 8. Februar 2024, pag. 5; Akten EO 23 12971[wird im Folgenden nichts anderes erwähnt, sind jeweils diese Akten gemeint]).
3.2
Es ist nicht bestritten, dass sich die Beschwerdeführerin am 10. September 2022 durch einen Sturz eine schwere Kopfverletzung (Schädelbruch mit Hirnblutung) zuzog. Dies wird durch die Arzt- bzw. Spitalberichte sowie die Unterlagen der SUVA bestätigt (vgl. pag. 47 ff. sowie pag. 73). Aus den Akten der SUVA geht auch hervor, dass die heute noch vorhandenen Verletzungsfolgen (teilweiser Verlust Geschmacks- und Geruchssinn, Schwindel, Hörminderung) mit grosser Wahrscheinlichkeit auf diesen Vorfall zurückgehen (vgl. auch angefochtene Verfügung, pag. 531). Bestritten ist, wie es zu diesem Sturz der Beschwerdeführerin gekommen ist. Diese kann sich diesbezüglich nicht erinnern (Einvernahmeprotokoll vom 15. September 2023; pag. 56, Z. 36 ff.). Sie geht davon aus, der Beschuldigte habe sie im Rahmen eines Streites gestossen, wobei sie mit dem Kopf am Boden oder einem Stein aufgeprallt sei (pag. 57, Z. 82 ff., 88 f., sowie pag. 58, Z. 109 ff.). Diese Informationen habe sie vom Beschuldigten (pag. 57, Z. 88 ff. [«Er [der Beschuldigte] hat mir gesagt, dass er mich gestossen habe …»]). Offenbar hat sie auch Informationen vom anwesenden Zeugen, F.________, erhalten (vgl. pag. 57, Z. 56 ff. [F.________ habe ihr gesagt, dass er und der Beschuldigte sich gestritten hätten. Da sei auch das mit ihr passiert]). Der Beschuldigte bestreitet, die Beschwerdeführerin gestossen zu haben. Er bringt in seiner Einvernahme vom 12. Januar 2024 zusammengefasst vor, die Beschwerdeführerin habe sich die Verletzung zugeführt unter dem Einfluss von Alkohol. Sie sei bei der Tür über die Schwelle gestolpert und hingefallen (pag. 83, Z. 285 ff.). Sie sei nicht gestossen worden (pag. 84, Z. 331 f.). Hingegen sagte F.________ (nachfolgend: Zeuge), der sich in der Wohnung des Beschuldigten und der Beschwerdeführerin aufgehalten hatte, am 9. November 2023 aus, der Beschuldigte habe die Beschwerdeführerin gepackt und durch die Tür rausgeschmissen (pag. 117, Z. 86 f., pag. 119, Z. 154 ff., Z. 174 ff., Z. 183 ff.). Als sie aus der Wohnung rausgeschmissen worden sei, sei sie gegen eine Wand geprallt und auf den Boden gefallen (pag. 119, Z. 170 f., Z. 196).
3.3
Die Staatsanwaltschaft stellte gestützt auf diese Ausgangslage mit Verfügung vom 10. April 2024 zunächst in Aussicht betreffend den Vorfall vom 10. September 2022 Anklage gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung mit schwerer, evtl. einfacher Schädigung zu erheben (pag. 448 und 450 f., vgl. Ziffer I. 1 des Entwurfs der Anklageschrift; wonach der Beschuldigte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Zeugen aus der Wohnung schubste/stiess). Im Rahmen der Frist nach Art. 318 StPO beantragte die Beschwerdeführerin u.a., es sei auch Anklage wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung zu erheben (pag. 471). Daraufhin beauftragte die Staatsanwaltschaft am 28. Mai 2024 die Polizei mit ergänzenden Ermittlungen (Erstellen von Fotos und Ausmessungen am Tatort sowie nach Rücksprache allfällige Befragung des Zeugen, pag. 26.1 f.). Am 10. Juli 2024 wurde der Zeuge staatsanwaltlich einvernommen. Er bestätigte seine Aussagen vom 9. November 2023 (pag. 132.3, Z. 62 ff.). Ihm wurde Abbildung 7 der Tatortfotos (pag. 26.18) vorgehalten und er wurde darum gebeten, auf diesem Bild des Flurs einzuzeichnen, wo er gestanden habe, als er gesehen habe, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin an der Kleidung gepackt und aus der Wohnung geworfen habe (pag. 132.7, Z. 225 ff., sowie pag. 132.15).
Gestützt auf die Ergebnisse dieser Einvernahme stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten ein. Sie kam zum Schluss, die Aussagen des Zeugen reichten als einziges Anklagefundament nicht aus. Der Zeuge sei stark alkoholisiert (1.86 Promille; vgl. pag. 5 und pag. 132.5 Z. 154 f.) und ausserdem leicht verletzt gewesen. Seine Sicht sei gemäss seinen eigenen Angaben eingeschränkt gewesen. Ausserdem sei er selbst stark aufgebracht gewesen und mit der Beschwerdeführerin befreundet. All diese Umständen könnten für sich bereits Einfluss auf seine Zeugnisfähigkeit haben. Zudem seien die Aussagen des Zeugen zu wenig zuverlässig bzw. tragfähig, um als Einzelzeugnis ein ausreichendes Anklagefundament zu bilden. So habe der Zeuge von seinem Standort aus gar nicht sehen können, ob der Beschuldigte die Beschwerdeführerin geschubst/gestossen habe oder ob diese selbst (beispielsweise aufgrund ihrer Alkoholisierung oder aufgrund der eskalierten Situation) über die 4 cm hohe Türschwelle der Wohnungstür gestolpert sei, was der Zeuge bei der staatsanwaltlichen Einvernahme ausdrücklich bestätigt habe (pag. 132.8 Z. 271 f.). Von seinem Standort aus – rund einen Meter neben der Aufprallstelle durch die Beschwerdeführerin – habe der Zeuge gar keine Sicht auf den Eingangsbereich der Wohnung, die Türschwelle und die beiden Beteiligten gehabt.
4.
Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_105/2023 vom 5. Februar 2025, E. 2.2.1). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 186 E. 4.1, BGE 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen; Urteile 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2).
Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben (Urteile 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2; 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2; 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2). Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind (Urteil 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.3) oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (Urteile 6B_822/2016 vom 12. September 2016 E. 2.3; 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2). Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht (vgl. Urteil 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint (vgl. oben E. 2.2.1). Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen. Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaften sind im Rahmen von Art. 319 Abs.1 Bst. b und c StPO in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt zugrunde gelegt werden muss (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 f.; vgl. auch Urteil(e) des Bundesgerichts 7B_1139/2024 vom 18. November 2024 E. 4.3.2 mit Hinweisen sowie 7B_692/2024 vom 8. April 2025, E. 2.6).
5.
5.1
Der Zeuge machte von Anfang an konstant geltend, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte die Beschwerdeführerin an den Kleidern gepackt und aus der Wohnung geworfen habe. Dabei sei sie gegen eine Wand geprallt/geklatscht (pag. 117, Z. 86 ff.; pag. 119, Z. 153 ff., Z. 170 f., Z. 184 f., Z. 196; pag. 132.3, Z. 62 ff., 70 f.; pag. 132.5, Z. 133 f., Z. 141 ff.). Abgesehen von dem «Packen» und «Rausschmeissen» schilderte der Zeuge auch das Rahmengeschehen (Nase beissen, Schlag des Beschuldigten gegen ihn mit einer Flasche [pag. 117, Z. 69 ff., Z. 91 ff.; pag. 118, Z. 96 ff., Z. 110 ff.; pag. 132.3, Z. 68 ff.]) sowie den Auslöser für den Streit (pag. 118, Z. 96 ff., Z. 110 ff.; pag. 132.3, Z. 74 ff.; pag. 132.4, Z. 123 ff.; pag. 132.4, Z. 103 f., Z. 123 f.) konstant. Mehrmals sagte er in unterschiedlichem Kontext auch übereinstimmend aus, der Beschuldigte habe die Beschwerdeführerin wieder in die Wohnung zurückgezogen. Er (der Zeuge) sei nicht mehr reingegangen, sondern zum Nachbarn gegangen, mit der Bitte die Polizei zu rufen (pag. 117, Z. 87 ff.; pag. 119, Z. 164 ff., Z. 171 f.; pag. 120, Z. 203 f.; pag. 132.3, Z. 71 f.). Seine Aussagen enthalten keine Aggravation. Zudem belastet er den Beschuldigten nicht unnötig (vgl. pag. 121, Z. 294 f., Z. 300 f.; pag. 123, Z. 381 ff., Z. 407 ff.) und differenziert grundsätzlich zwischen dem, was er weiss bzw. gesehen hat und dem, was er vermutet (pag. 122, Z. 316 ff., Z. 324 ff.; pag. 123, Z. 378, Z. 407 ff.). Seine Aussagen erscheinen auch mit Blick auf das Vorliegen von originellen Details (vgl. pag. 117. Z. 81; pag. 118, Z. 115) als erlebnisbasiert und damit grundsätzlich glaubhaft. Es ist auch nachvollziehbar, dass es sich hierbei um ein prägendes Erlebnis handelte, welches er trotz massiven Alkoholkonsums recht gut in Erinnerung behalten hatte.
5.2
Seine Schilderung der Geschehnisse, welche insgesamt ein stimmiges Gesamtbild ergibt und mit dem von der Polizei im Journaleintrag geschilderten Rahmengeschehen übereinstimmt, enthält keine Hinweise, dass er aufgrund seines Alkoholkonsums nicht mehr in der Lage gewesen ist, die Situation korrekt zu erfassen bzw. wahrzunehmen und wiederzugeben. Aus dem Journaleintrag ergibt sich einzig, dass er aufgebracht war, was auch im Kontext mit den Geschehnissen und nicht in erster Linie aufgrund seines Alkoholkonsums verstanden werden kann. So geht aus dem Journaleintrag hervor, dass der Zeuge offenbar der Ansicht war, die Frau retten zu müssen (pag. 5), was sich mit seinen Aussagen deckt, wonach er die Beschwerdeführerin in Gefahr wähnte bzw. Angst um sie hatte und deshalb die Polizei rief (pag. 119, Z. 165 f.; pag. 132.5, Z. 134 ff.; pag. 132.9, Z. 312; pag. 132.10, Z. 313 f.). Jedenfalls enthält der Journaleintrag selbst keine Hinweise, wonach der Zeuge aufgrund seines alkoholisierten Zustands nicht in der Lage gewesen wäre, die Situation korrekt zu erfassen. Auch die Aussagen des Zeugen selbst enthalten keine Hinweise, wonach seine Wahrnehmung massgeblich beeinträchtigt gewesen war (vgl. pag. 120, Z. 255 f.; pag. 121, Z. 258 ff.). Seine Einschätzung, der Flur sei ungefähr ein Meter breit, scheint ebenfalls zu stimmen, wenn der Wohnungszugang, anders als bei der Messung durch die Polizei, nicht berücksichtigt wird (vgl. pag. 132.7, Z. 203 ff., pag. 132.14 ff.). Es gibt daher auch in diesem Zusammenhang keine Hinweise auf eine falsche Wahrnehmung oder (alkoholbedingte) Erinnerungslücken, welche seine Aussagen in Frage stellen.
Zwar gab der Zeuge an, seine Sicht sei durch das Blut aufgrund seiner eigenen Verletzungen eingeschränkt gewesen (pag. 117, Z. 85 f.). Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, er habe das wesentliche Geschehen deswegen nicht erkennen können, zumal er mit Blick auf die dokumentierten Verhältnisse am mutmasslichen Tatort nicht weit von der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten entfernt war und es nicht um das Beurteilen von Details geht. Es scheint auch nachvollziehbar, dass er sich Blut abgewischt hat und seine Sicht insbesondere während der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten eingeschränkt war (vgl. auch pag. 132.6, Z. 170 ff.). Weiter wird weder substantiiert begründet noch ist es mit Blick auf das Aussageverhalten des Zeugen oder der Beschwerdeführerin ersichtlich, dass der Zeuge aufgrund eines freundschaftlichen Verhältnisses mit der Beschwerdeführerin zu deren Gunsten ausgesagt hätte. Seine Aussage, wonach er vor seiner Einvernahme gar nicht gewusst habe, dass die Beschwerdeführerin sich an gar nichts [Hervorhebung durch die Kammer] erinnere (pag. 132.9, Z. 301 ff., Z. 311 ff.), erscheint spontan und glaubhaft. Konkrete Anhaltspunkte auf Absprachen liegen jedenfalls nicht vor und werden auch nicht behauptet. Zudem geht aus den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht explizit hervor, was der Zeuge ihr überhaupt erzählt hatte (pag. 57, Z. 58). Sie gab an, der Beschuldigte habe ihr erzählt, dass er (der Beschuldigte) sie gestossen habe (pag. 57, Z. 88 ff.) Insgesamt bestehen jedenfalls keine konkreten Hinweise auf eine massgeblich eingeschränkte Zeugnisfähigkeit oder eine grundsätzliche Unglaubwürdigkeit.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den behandelnden Ärzten nicht angab, gestossen zu sein, obwohl sie allenfalls aufgrund von dem, was sie vom Zeugen oder dem Beschuldigten gehört hat, bereits davon gewusst haben könnte, schliesst eine Dritteinwirkung ebenfalls nicht aus. Offenbar hat sie sich erst später nach einem Gespräch mit ihren Eltern überhaupt zu einer Anzeige durchgerungen (pag. 60, Z., 240 ff.), was im Kontext von häuslicher Gewalt nicht ungewöhnlich erscheint.
5.3
Offensichtlich ging zunächst auch die Staatsanwaltschaft von glaubhaften Aussagen des Zeugen aus, da sie beabsichtigte, Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung zu erheben. Dies hat sich erst nach Vorliegen der Fotodokumentation und den vom Zeugen dazu gemachten Angaben (insbesondere dem Einzeichnen seiner Position auf einem der Tatortfotos) geändert.
Vorab ist fraglich, welcher Stellenwert dem vom Zeugen eingezeichneten Standort mit Blick auf seine grundsätzlich glaubhaften Aussagen, wonach er das «Packen» und «Rausschmeissen» gesehen habe, zukommt. Die Abbildung 7, auf welcher der Zeuge seinen Standort markierte, wurde aus der Perspektive «Gegenrichtung in Gang» aufgenommen. Der Zeuge muss das Geschehen aber gerade aus der anderen Richtung wahrgenommen haben. Zwar gibt es auch aus dieser Richtung Fotos. Dabei ist aber unklar, wo die Polizisten beim Fotografieren gestanden haben und ob es tatsächlich auch der Optik des Zeugen entspricht. Abgesehen davon scheint es ohnehin schwierig, die Position einzig aufgrund dieser Fotos zu bestimmen.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge beim Beobachten selbst in Bewegung war, indem er die Wohnung rückwärts verliess (pag. 117, Z. 86 ff.; pag. 119, Z. 154, Z. 184; pag. 132.3, Z. 70; pag. 132.5, Z. 141 ff.; pag. 132.9, Z. 285 ff.). Es scheint daher wahrscheinlich, dass der Zeuge die Situation nicht von einem einzigen, fixen Standort aus beobachtet hatte. Darauf weisen auch seine Angaben zum Standort des Beschuldigten hin, als dieser die Beschwerdeführerin gepackt und aus der Wohnung geworfen habe (pag. 132.6, Z. 183 ff.; vgl. auch pag. 132.12). Es trifft zwar zu, dass der Zeuge beim Einzeichnen seiner eigenen Position nicht auf einen dynamischen Prozess verwies. Offensichtlich wäre er aber auch gar nie in der Lage gewesen, die Position des Beschuldigten und der Beschwerdeführerin einzuzeichnen (pag. 132.12), wenn er (der Zeuge) sich die ganze Zeit an dem von ihm eingezeichneten Standort befunden hätte (vgl. pag. 132.15). Seine Skizzen stehen daher in Widerspruch zueinander, weshalb nicht von einer klaren Zeugenaussage hinsichtlich seines Standorts ausgegangen werden kann. Zudem blieb der Zeuge stets dabei, dass er alles gesehen habe (pag. 132.9, Z. 285 ff.). Da der Zeuge nicht unglaubhafte, nachvollziehbare Aussagen machte ist in erster Linie die Richtigkeit seines eingezeichneten Standorts (vgl. pag. 132.15) in Zweifel zu ziehen und nicht seine Aussagen als solche.
5.4
Der Zeuge behauptete nicht, die Beschwerdeführerin sei auf ihn gefallen. Deshalb ist davon auszugehen, dass er beim Sturz der Beschwerdeführerin nicht (mehr) unmittelbar vor der Wohnungstüre gestanden war. Insofern ist seine Position zum Zeitpunkt des Sturzes seitlich rechts von der Wohnungstüre ausgesehen wohl zutreffend (in diese Richtung wollte er sich auch entfernen, pag. 132.7, Z. 221 ff.; pag. 132.8, Z. 265 ff.). Der konkrete Winkel ist aber offensichtlich in Frage zu ziehen. Der Zeuge sagte aus, er sei «plus minus» hinter dem Teppich gestanden. Mit einem Fuss auf dem Teppich und mit einem Fuss nicht auf dem Teppich. Er habe geschaut, was dort passiere (pag. 132.7, Z. 235 ff.). Dabei ist nicht klar, ob er mit einem Fuss auf dem «Plättchenboden» Richtung Wohnungstüre stand oder auf dem grauen Flurboden (vgl. pag. 26.18 sowie pag. 132.15). Unklar ist auch, in welcher Haltung er sich befand (vorgebeugt oder nicht). Dies alles hat wiederum Einfluss auf sein Sichtfeld. Zwar kann mit Blick auf seine Aussagen nicht davon ausgegangen werden, dass er die Füsse der Beschwerdeführerin gesehen bzw. darauf geachtet hat (pag. 132.9, Z. 280 ff.). Ein Stolpern konnte er folglich nicht ausschliessen (pag. 132.8, Z. 271 f.). Er macht aber glaubhaft geltend, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte die Beschwerdeführerin (mit Kraft) aus der Wohnung rausschmiss (pag. 117, Z. 86 ff.; pag. 119, Z. 153 ff., Z. 170 f., Z. 184 f., Z. 196; pag. 132.3, Z. 62 ff., 70 f.; pag. 132.5, Z. 133 f., Z. 141 ff.; vgl. auch pag. 132.7, Z. 200f., Z. 210; pag. 132.8, 271 sowie pag. 132.9, Z. 288 ff.). Dabei war er in der Lage zu erklären, wo der Beschuldigte sich befunden habe, als er die Beschwerdeführerin gepackt und aus der Wohnung geworfen haben soll (pag. 132.6, Z. 183 ff.). Der Zeuge scheint das Geschehen auch gesehen zu haben, als die Beschwerdeführerin aus der Wohnung (geflogen) kam (pag. 132.9, Z. 282 f. [Sie hat einen metergrossen Schritt gemacht]). Zudem gab er an, er wisse nicht, ob sie auch [Hervorhebung durch die Kammer] noch über die Schwelle gestolpert sei (pag. 132.8, Z. 271.1), was ein vorgängiges Stossen ebenfalls nicht ausschliesst.
5.5
Gestützt auf diese Ausgangslage spricht Einiges dafür, dass der Zeuge ein Rausschmeissen durch den Beschuldigten beobachtet hat, womit nicht davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführerin sei selbstverschuldet gestürzt. Selbst ein (zusätzliches) Stolpern der Beschwerdeführerin, schliesst daher einen Sturz, (mit)verursacht durch eine tätliche Einwirkung des Beschuldigten, nicht aus. Eindrücklich in diesem Zusammenhang ist auch die Aussage des Zeugen, wonach die Beschwerdeführerin ziemlich weit geflogen wäre, hätte die Wand sie nicht gebremst (pag. 132.7, Z. 203 ff.). Der Zeuge machte sich offensichtlich auch Sorgen um die Beschwerdeführerin. Seinen Aussagen lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschuldigte einen Wutanfall hatte und er (der Zeuge) den Beschuldigten noch nie so erlebt habe. Die Reaktion des Beschuldigten (Nase beissen, Schläge) sei aussergewöhnlich gewesen (pag. 121, Z. 281 ff.; vgl. auch pag. 132.5, Z. 129, Z. 136 f.). Der Beschuldigte sei auch noch in einem Amokzustand bzw. Wutanfall gewesen, als er die Beschwerdeführerin wieder in die Wohnung gezerrt habe (pag. 123, Z. 412 ff.). Als er (der Zeuge) den Beschuldigten in diesem Anfall gesehen habe, sei nicht zu spassen gewesen (pag. 132.5, Z. 136 f.). Der Beschuldigte gab an, er habe sich nicht gut gefühlt, weil der Zeuge in seiner Wohnung gewesen sei (pag. 85, Z. 392 f.). Später führte er aus, es sei eine Ausnahmesituation gewesen. Es sei ihm zu viel gewesen (pag. 88, Z. 547 ff.). Die Frage, ob er eifersüchtig gewesen sei, verneinte er zwar (pag. 87, Z. 517 ff.). Mit Blick auf den glaubhaft geschilderten Auslöser des Streites, wonach der Beschuldigte habe wissen wollen, ob der Zeuge etwas mit der Beschwerdeführerin habe und Letzterer geantwortet habe, sie habe bei ihm geschlafen (pag. 118, Z. 96 ff., Z. 110 ff.; pag. 132.3, Z. 74 ff.; pag. 132.4, Z. 123 ff.; pag. 132.4, Z. 103 f., Z. 123 f.), scheint es aber wahrscheinlich, dass der Beschuldigte eifersüchtig und wütend wurde, zumal er der Beschwerdeführerin ohnehin unterstellte, sie betrüge ihn (vgl. nachfolgende Ausführungen). Es scheint daher gut möglich, dass die Wut des Beschuldigten sich ebenfalls gegen die Beschwerdeführerin gerichtet hat. Der Beschuldigte wollte gemäss seinen eigenen Aussagen auch, dass die Beschwerdeführerin die Wohnung verlässt (pag. 82, Z. 250), weshalb es durchaus folgerichtig erscheint, wenn er sie «rausgeschmissen» hatte (auch wenn er sie kurz darauf wieder in die Wohnung zerrte).
5.6
Diese Umstände sowie die schweren Kopfverletzungen der Beschwerdeführerin deuten daher nicht auf ein gewöhnliches Stolpern hin, in deren Folge sie den Kopf «lediglich» an der Wand anschlug. Allenfalls ist das Institut für Rechtsmedizin in der Lage aufgrund der örtlichen Verhältnisse und der konkreten Verletzung der Beschwerdeführerin Ausführungen zur Heftigkeit des Aufpralls zu machen und gestützt darauf, zu beurteilen, ob die Intensität auf ein selbstverschuldetes Stolpern oder Stossen hindeutet. Der allgemeine Hinweis der Generalstaatsanwaltschaft auf die Statistik, wonach Stürze die schweizweit häufigste Unfallursache seien, ist nicht zielführend und sagt in casu nichts über den Grund des Sturzes aus.
Die Aussagen des Zeugen bilden jedenfalls nach wie vor ein Anklagefundament. Seine Skizze betreffend seinen Standort ändert unter den gegebenen Umständen nichts an der Plausibilität seiner Aussagen oder seiner Glaubwürdigkeit allgemein. Zudem scheint es mit Blick auf die geschilderte Ausgangslage nicht ausgeschlossen, dass die Durchführung eines Augenscheins in Verbindung mit einer Tatrekonstruktion unter Beteiligung des Beschuldigten und des Zeugen Aufschluss darüber gibt, was der Zeuge gesehen haben kann und was nicht, auch wenn der Vorfall schon länger zurückliegt.
6.
6.1
Zudem gilt es die Aussagen des Zeugen auch in Relation zu der bekannten Vorgeschichte und den Aussagen des Beschuldigten zu stellen. So liegen konkrete Indizien vor, wonach der Beschuldigte bereits tätlich gegen die Beschwerdeführerin geworden ist. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 12. April 2021 ein Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung und Drohung zum Nachteil der Beschwerdeführerin. Die Verletzungen der Beschwerdeführerin sind aktenkundig (vgl. Berichtsrapport der Polizei vom 30. März 2021 sowie Notfallbericht des Regionalspitals Emmental AG vom 15. Februar 2021 mit Befund einer Prellmarke im Gesicht sowie eines Hämatoms Oberlid beidseits, von einer Schwellung Ober- und Unterlid Auge rechts, von diversen Hämatomen an Oberarm, Oberschenkel und Gesicht; vgl. Vorakten EO 21 3399, unpaginiert auch zum Folgenden). Das Verfahren kam aufgrund einer Meldung eines Nachbarn in Gang, der am Abend einen Streit und Schreie gehört hatte. Der Beschuldigte wurde in der Folge alkoholisiert (Atemlufttest: 0.93 mg/l) bei einem Kollegen angehalten. In der Folge wurde das Verfahren gestützt auf Art. 55a Abs. 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) eingestellt. Das ist aber offensichtlich kein Beweis dafür, dass es nicht zu tätlichen Übergriffen durch den Beschuldigten kam, zumal es mit Blick auf die vorhandenen Akten durchaus möglich ist, dass die Verletzungen vom Beschuldigten stammen.
6.2
Abgesehen davon erscheinen die Aussagen des Beschuldigten insgesamt unglaubhaft. So macht er betreffend den Sturz der Beschwerdeführerin widersprüchliche und ausschweifende Aussagen oder macht Erinnerungslücken geltend: Die Beschwerdeführerin sei unter Alkoholeinfluss bei der Tür über die Schwelle gestolpert und hingefallen (pag. 83, Z. 285 ff.). Er könne den Sturz nicht beschreiben (pag. 83, Z. 320 f.). Er habe nicht gesehen, wie sie umgefallen sei. Er habe nur gesehen, wie sie dort gelegen habe. Gegenüber der Tür sei eine Wand. Sie habe den Kopf dort angeschlagen (pag. 83, Z. 323 ff.). Er wisse, dass sie dort den Kopf angeschlagen habe, weil es dort nichts anderes gebe (pag. 83 f., Z. 327 ff.). Sie sei umgefallen auf dem Teppich (pag. 86, Z. 459). Er habe nichts zu seiner Verteidigung zu sagen. Es seien nur Aussagen gegen Aussagen. Er wisse nichts zu diesem Thema. Er könne auch sehr viel erzählen. Er habe sicher den Zeugen aus der Wohnung gestossen, aber an die Beschwerdeführerin erinnere er sich nicht (pag. 87, Z. 500 ff.). Zunächst wollte er die Kopfverletzung der Beschwerdeführerin nicht beschreiben können (pag. 83, Z. 296 f.), sagte dann aber aus, er habe die Wunde der Beschwerdeführerin angeschaut und gesehen, dass nur die Hautoberfläche gelitten habe (pag. 86, Z. 463 f.). Weiter erwähnte der Beschuldigte einen Unfall der Beschwerdeführerin (Bretter auf den Kopf) mit Taggeld der SUVA (pag. 85, Z. 424 ff.), der aber offensichtlich keinerlei Relevanz zu den vorliegend zu beurteilenden Verletzungen aufweist (vgl. pag. 142 ff.). Zu Beginn der Einvernahme sagte der Beschuldigte aus, es habe in ihrer Beziehung nicht oft Streit gegeben und er habe die Beschwerdeführerin nie geschlagen oder verletzt (pag. 79. Z. 79 f. und pag. 81, Z. 207 f.). Später bejahte er die Frage der Staatsanwaltschaft, ob es zuvor schon Vorfälle, namentlich Streitereien, Tätlichkeiten, Köperverletzungen zwischen ihm und der Beschwerdeführerin gegeben habe, wobei es um ihr Benehmen gegangen sei (pag. 88, Z. 565 ff.). Auch seine Aussagen zu seinem angeblichen (Teil)Filmriss relativierte der Beschuldigte im Laufe seiner Einvernahme. Nachdem er zunächst noch behauptete, er habe in der fraglichen Nacht ab und zu einen Filmriss gehabt und am nächsten Tag nicht mehr genau gewusst, was passiert sei (die Beschwerdeführerin habe ihm gesagt, dass alles was passiert sei, die Schuld des Zeugen sei [pag. 84, Z. 364 ff.]), führt er schliesslich aus, es gebe eher keine Momente in dieser Nacht, an die er sich gar nicht mehr zu erinnern vermöge (pag. 84, Z. 375 f.). Seine Aussagen sind zudem teilweise übertrieben (pag. 83, Z. 275, wonach der Zeuge zweimal so gross sei, wie er). Insbesondere nutzte er jede Gelegenheit, die Beschwerdeführerin schlecht zu machen bzw. einen Gegenangriff zu starten oder sich selbst als Opfer darzustellen (pag. 79, Z. 94 f.; pag. 81, Z. 186 ff.; pag. 87, Z. 496 ff.; pag. 92, Z. 59, Z. 74 ff., Z. 108 f.; pag. 93, Z. 140 ff., Z. 145 ff.; pag. 94, Z. 169 ff. [die Verletzungen im Gesicht (betreffend einen anderen Vorfall in Burgdorf) seien von ihren Dealern, weil sie Schulden gehabt habe. Sie habe das Geld von ihm genommen]). Der Beschuldigte verwies auch auf ein Alkohol- und Drogenproblem der Beschwerdeführerin (vgl. pag. 79, Z. 66 f.) und behauptete von sich selbst, er trinke überhaupt nichts (pag. 81, Z. 196). Mit Blick auf die Alkoholatemlufttests im früheren Verfahren EO 21 3399 ergibt sich aber ein gegenteiliges Bild. Der Atemlufttest der Beschwerdeführerin fiel negativ aus, während derjenige des Beschuldigten 0.93 mg/l ergab. Die Aussagen des Beschuldigten sind auch in sich nicht stimmig. So gab er beispielsweise an, nicht zu wissen, wie es bei der Beschwerdeführerin bezüglich Treue aussehe [«Ich habe keine Glaskugel und kann nicht sagen, was sie über Wochenende gemacht hatte, wenn sie für vier Tage verschwunden war. Ich kann mir dies nur vorstellen» (pag. 79, Z. 82 ff.)]. Unmittelbar im Anschluss sagte er auf Frage, ob er sich in der Beziehung mit der Beschwerdeführerin wohlgefühlt habe aus: «Wie kann man sich wohlfühlen, wenn man weiss, dass man ständig betrogen wird» (pag. 79, Z. 89). Weiter gab er an, Angst gehabt zu haben, nach Hause zu kommen, weil er gedacht habe, es könnte ein fremder Mann in der Wohnung sein (pag. 79, Z. 67 ff.). Später scheint er dies relativieren zu wollen, indem er angibt, er habe Angst gehabt, nach Hause zu kommen, weil er nicht gewusst habe, in welchem Zustand die Wohnung sei. Überall seien Dokumente herumgelegen. Er habe nicht gewusst, ob sie nüchtern sein werde und ob sie wieder verschwinden würde (pag. 94, Z. 210 ff.).
Die abschliessende Würdigung der Aussagen ist dem Sachgericht vorbehalten. Das Aussageverhalten des Beschuldigten sowie seine konkreten Angaben zu den damaligen Geschehnissen werfen aber Fragen auf und deuten insgesamt eher daraufhin, dass er nicht alles sagt, was er über den 10. September 2022 tatsächlich weiss.
7.
Jedenfalls ist insgesamt nicht davon auszugehen, es fehle offensichtlich an einer Tathandlung i.S.v. Art. 122 bzw. 125 StGB. Ein Schuldspruch erscheint bei dieser Ausgangslage mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Freispruch, weshalb mit Blick auf die Schwere des Delikts beim heutigen Stand des Verfahrens keine Einstellung erfolgen darf. Es scheint nicht ausgeschlossen, dass weitere Ermittlungshandlungen (Augenschein mit Tatortrekonstruktion, Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin) Aufschluss über das Vorliegen eines strafbaren Verhaltens geben können.
Die Beschwerde erweist sich demzufolge als begründet und ist gutzuheissen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. August 2024 ist insofern aufzuheben, als auch wegen des Vorfalls vom 10. September 2022 eine Einstellung erfolgt ist. Die Staatsanwaltschaft hat damit das Verfahren wegen schwerer Körperverletzung, evtl. fahrlässiger schwerer Körperverletzung unter Vornahme der erwähnten Ermittlungshandlungen und nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» weiterzuführen oder andernfalls direkt Anklage beim zuständigen Gericht wegen schwerer Körperverletzung, evtl. fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu erheben.
8.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens (Kassation der Einstellungsverfügung und Zurückweisung an die Vorinstanz) trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2’000.00 (Art. 428 Abs. 4 StPO).
9.
9.1
Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wonach die Parteien im Falle einer (teilweisen) Kassation Anspruch auf eine angemessene (teilweise) Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; Wehrenberg/Frank, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 580). Nach der stetigen Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen hat im Falle einer (teilweisen) Kassation in analoger Anwendung der Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Partei, sondern auch die beschuldigte Person (teilweise) Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 7.2.1).
9.2
Im Gegensatz zur beschuldigten Person (Art. 429 Abs. 2 StPO) hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantragen, zu beziffern und zu belegen, ansonsten auf den Antrag nicht eingetreten wird (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat eine Entschädigung zwar beantragt («unter Kosten- und Entschädigungsfolge»), diese aber nicht beziffert oder belegt, weshalb darauf nicht weiter einzutreten ist. Da das Verfahren fortzusetzen und Rechtsanwalt D.________ der Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet ist, rechtfertigt es sich, dass die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festgesetzt wird, wobei eine Rückzahlungspflicht entfällt (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario; vgl. auch Art. 138 Abs. 1bis StPO; vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 244 vom 24. Januar 2025, E. 9.3).
9.3
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für deren Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren fällt, zufolge der Kassation der angefochtenen Verfügung von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. Der Beschuldigte hat diese Kosten dem Kanton Bern nicht zurückzubezahlen.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 27. August 2024 wird betreffend die Einstellung wegen schwerer Körperverletzung (Vorfall vom 10. September 2022) aufgehoben. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau wird angewiesen, die Untersuchung im Sinne der Erwägungen fortzuführen oder Anklage zu erheben.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, trägt der Kanton Bern.
3.
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Eine Rückzahlungspflicht der Beschwerdeführerin entfällt.
4.
Die amtliche Entschädigung der Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten entfällt.
5.
Zu eröffnen:
- der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwalt D.________
(per Einschreiben)
- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin G.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 19. Mai 2025
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Schmid
Die Gerichtsschreiberin
Kurt
i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 24 372
Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
7B_105/2023
BGE 138 IV 186ATF 138 IV 186DTF 138 IV 186
BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86
6B_698/2016
6B_816/2016
6B_698/2016
6B_918/2014
6B_856/2013
6B_698/2016
6B_822/2016
1B_535/2012
6B_698/2016
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
7B_1139/2024
7B_692/2024
Art. 55a StGBart. 55a CPart. 55a CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 409 StPOart. 409 CPPart. 409 CPP
Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
BK 23 15
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
BK 24 244
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF