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Entscheid

BK 2024 374

Anwaltlicher Beistand

24. Februar 2025Deutsch11 min

I. Es sei die Beschwerde gutzuheissen.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 24 374

Bern, 14. Februar 2025

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiberin Lauber

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________

a.v.d. Rechtsanwältin C.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Sistierung

Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung, falscher Anschuldigung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. August 2024 (BM 23 47251)

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen schwerer Körperverletzung und falscher Anschuldigung. Mit Verfügung vom 28. August 2024 sistierte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung. Hiergegen erhob der Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin C.________, am 9. September 2024 Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegehren:

Sachverhalt

I. Es sei die Beschwerde gutzuheissen.

Erwägungen

II. Der Entscheid vom 28. August 2024 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland sei so abzuändern, dass das Verfahren gegen A.________ nicht sistiert wird und mit dem Verfahren gegen B.________ vereint.

III. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. September 2024 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und Rechtsanwältin C.________ als amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 19. September 2024 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen.

2.

Verfügungen betreffend die Anordnung einer Sistierung können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Sistierungsverfügung vom 28. August 2024 wurde dem Beschwerdeführer mittels A-Post zugestellt. Da sie nicht eingeschrieben versandt wurde, kann nicht eruiert werden, an welchem Tag sie dem Beschwerdeführer zugegangen ist. Es ist davon auszugehen, dass die Sistierungsverfügung dem Beschwerdeführer frühestens am 29. August 2024 zugestellt worden ist (vgl. insoweit auch S. 2 der Beschwerde), womit die am 9. September 2024 der Schweizerischen Post zu Handen der Beschwerdekammer übergebene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten.

Der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt. Das Anfechtungsobjekt, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. August 2024, befasst sich lediglich mit der Sistierung des Strafverfahrens BM 23 47251. Soweit der Beschwerdeführer eine Abänderung der angefochtenen Verfügung insofern verlangt, als dass die Verfahren BM 23 47251 und BM 23 44189 zu vereinigen sind (Rechtsbegehren Ziff. II), geht er über den Streitgegenstand hinaus. Eine diesbezügliche direkte Verfügung durch die Beschwerdekammer im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Sistierungsverfügung ist nicht möglich. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

3.1

Die Staatsanwaltschaft begründet die Sistierungsverfügung wie folgt:

Mit Anzeige vom 8. November 2023 von Rechtsanwältin C.________ wird A.________ vorgeworfen, B.________ schwer verletzt und falsch angeschuldigt zu haben. Im Verfahren BM 23 44189 wird B.________ unter anderem vorgeworfen, versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von A.________ begangen zu haben. Der Ausgang des vorliegenden Verfahrens hängt somit vom Ausgang des Verfahrens BM 23 44189 ab, weshalb das entsprechende Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland abzuwarten ist.

3.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten nicht vom Verfahren gegen ihn abhänge, sondern diese Verfahren zu vereinen seien, denn beide Klagen seien miteinander verbunden und würden direkt voneinander abhängen. Wenn die Verfahren nicht vereint würden, werde die Unschuldsvermutung und das Recht auf ein faires, unabhängiges Verfahren verletzt. Seine Verurteilung hänge klar von der Frage der Mitschuld des im vorliegenden Verfahren Beschuldigten ab. Das Gericht müsse im gleichen Verfahren gegen beide Beschuldigten entscheiden können, wer den anderen mit dem Messer bedroht habe, wer wann und wie den anderen mit dem Messer verletzt oder geschlagen habe und aus welchem Grund. Auch wer die Schlägerei angefangen habe, sei entscheidend für beide Verfahren. Es handle sich um die gleichen Fakten, die das Gericht beurteilen müsse.

3.3

Die Generalstaatsanwaltschaft führt in der oberinstanzlichen Stellungnahme an, in der angefochtenen Verfügung sei zu Recht festgehalten worden, dass zwischen den beiden Strafverfahren ein enger Zusammenhang bestehe. Käme es zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers, entfalle die Grundlage für die mit seiner Gegenanzeige geltend gemachten falschen Anschuldigung. Des Weiteren halte die Staatsanwaltschaft in ihrem Schreiben vom 6. März 2021 (richtig: 2024) fest, dass in Anbetracht der getätigten Ermittlungen schwierig nachvollziehbar sei, weswegen gegen den Beschuldigten ein Verfahren wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung und falscher Anschuldigung eröffnet werden sollte. Ferner komme hinzu, dass die Strafverfolgung für falsche Anschuldigung und schwere Körperverletzung erst nach 15 Jahren verjähre. In dieser Situation erscheine eine Sistierung angebracht.

4.

4.1

Gemäss Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, wenn der Ausgang des Verfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Wie sich aus dem Passus «angebracht erscheint» ergibt, räumt die Bestimmung der Staatsanwaltschaft einen weiten Ermessensspielraum ein. Die Sistierung des Strafverfahrens mit Blick auf ein anderes Verfahren rechtfertigt sich nur, wenn sich das Ergebnis des anderen Verfahrens entscheidend auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken kann und das andere Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtert (Urteile des Bundesgerichts 1B_318/2020 vom 11. März 2021 E. 2.1, 1B_66/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 3.2, 1B_365/2019 vom 7. April 2020 E. 2.1; Vogelsang, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 und 15a zu Art. 314 StPO).

4.2

Die Sistierungsverfügung ist rechtens. Aus den vorliegenden – äusserst knappen – Unterlagen ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer das Strafverfahren BM 23 44189 u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil des im vorliegenden Verfahren Beschuldigten führt. Mit Eingabe vom 8. November 2023 zeigte Rechtsanwältin C.________ namens des Beschwerdeführers den Beschuldigten wegen schwerer Körperverletzung sowie falscher Anschuldigung an, wobei die Anzeige dieselbe Auseinandersetzung wie das Verfahren BM 23 44189 betrifft. Bereits im Schreiben vom 6. März 2024 hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es in Anbetracht der getätigten Ermittlungen (Anmerkung Beschwerdekammer: im Verfahren BM 23 44189) schwierig nachvollziehbar sei, dass gegen den im vorliegenden Strafverfahren Beschuldigten ein Verfahren wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung und falscher Anschuldigung eröffnet werden solle. Es wurde um Bestätigung gebeten, ob effektiv eine Gegenanzeige gemacht resp. an dieser festgehalten werde. Eine Bestätigung des Beschwerdeführers befindet sich nicht bei den Akten. Die Staatsanwaltschaft hat indes offenbar gleichwohl faktisch – eine formelle Eröffnungsverfügung liegt ebenfalls nicht bei den Akten – ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten eröffnet, zumal in der angefochtenen Sistierungsverfügung von einer «Untersuchung» die Rede ist. Eine Untersuchung kann begriffsnotwendig nur sistiert werden, wenn eine solche, d.h. ein Strafverfahren, vorgängig eröffnet worden ist. Wie aus dem Schreiben vom 6. März 2024 hervorgeht, hat die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren offenbar faktisch die amtlichen Akten des Verfahrens BM 23 44189 beizgezogen. In jenem Verfahren hat die Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich gegen den Beschwerdeführer Anklage beim Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) erhoben. Unter Berücksichtigung der deutlichen staatsanwaltschaftlichen Ausführungen im Schreiben vom 6. März 2024 («In Anbetracht der getätigten Ermittlungen ist es schwierig nachvollziehbar, weshalb gegen Herrn Adolfs ein Verfahren wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung und falscher Anschuldigung eröffnet werden sollte») sowie des Umstandes, dass die Staatsanwaltschaft die Verfahren BM 23 44189 und BM 23 47251 nicht vereinigt und nur im Verfahren BM 23 44189 Anklage erhoben hat, ist zu schliessen, dass sie hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angezeigten Straftaten (Gegenanzeige) kein zureichendes Anklagefundament erkennt, d.h. nach dem faktischen Beizug der Akten des Verfahrens BM 23 44189 insoweit ernsthaft eine Einstellung in Betracht zieht resp. eine solche im Raum steht. Bei dieser speziellen Ausgangslage erscheint es im Rahmen des der Staatsanwaltschaft zustehenden Ermessens gerechtfertigt, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten bis zum Ausgang des Verfahrens BM 23 44189 zu sistieren und einen – gestützt auf die derzeitige vorläufige Einschätzung der Staatsanwaltschaft – beabsichtigten, verfahrensabschliessenden Entscheid erst nach dem Eingang des Entscheids des Regionalgerichts im Verfahren BM 232 44189 zu erlassen, um widersprüchliche Entscheide zu vermeiden.

Die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände vermögen nichts an der Rechtmässigkeit der Sistierungsverfügung zu ändern. Soweit sich der Beschwerdeführer auf BGE 138 IV 29 beruft, verkennt er, dass dieses Bundesgerichtsurteil die Strafverfolgungsbehörde nicht verpflichtet, zwei Verfahren, welche einen engen Sachzusammenhang aufweisen, stets zu vereinen und eine gemeinsame Anklage zu erheben. Eine Anklage hat nur dann zu erfolgen, wenn ein zureichendes, tragfähiges Anklagefundament vorliegt. Dies ist bezüglich jeder einzelnen Person und jedes einzelnen Straftatbestandes zu prüfen. Ist die Staatsanwaltschaft der Ansicht, dass ein zureichendes Anklagefundament nicht vorliegt, hat sie eine Einstellungsverfügung zu erlassen (vgl. Art. 319 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist auch bei zwei Strafverfahren, welche einen engen Sachzusammenhang aufweisen, etwa weil sie dieselbe Auseinandersetzung betreffen, nicht ohne weitere Prüfung stets eine Vereinigung anzuordnen, sondern von einer solchen kann ermessensweise abgesehen werden, wenn bereits erkennbar ist, dass nur bezüglich eines Strafverfahrens, d.h. einer beschuldigten Person, eine hinreichende Grundlage für eine Anklage besteht. Der Gefahr von widersprüchlichen Entscheiden kann diesfalls dadurch begegnet werden, dass das Verfahren, welches nicht anklagegenüglich erscheint, bis zum Entscheid im den gleichen Sachzusammenhang betreffenden anderen Strafverfahren sistiert wird. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht festgehalten hat (vgl. S. 2 der oberinstanzlichen Stellungnahme), entfiele zudem ein nach Art. 303 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 310.0) strafbares Handeln, soweit sich im Verfahren BM 23 44189 ergeben sollte, dass die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer begründet sind, womit keine Grundlage mehr für die mit der Gegenanzeige geltend gemachte falsche Anschuldigung vorliegen würde. Auch aus diesem Grund erscheint eine Sistierung vorliegend gerechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_555/2019 vom 6. Februar 2020 E. 2.3; vgl. auch Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 303 StGB mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgericht vom 6B_175/2019 vom 9. August 2019 E. 3, wonach eine Verfahrenseinstellung wegen falscher Anschuldigung nicht angeht, solange über Schuld oder Nichtschuld der bezichtigten Person in einem anderen Verfahren noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist).

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung unbegründet. Diese ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1’200.00 bestimmt. Dem unterliegenden Beschwerdeführer wurde das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege gewährt. Dementsprechend hat der Kanton Bern die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 136 Abs. 2 Bst. b StPO). Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Gestützt auf Art. 138 Abs. 1bis StPO sind die Opfer nicht verpflichtet, die Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege zurückzuerstatten, weshalb die Rückzahlungspflicht entfällt; dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 4 zu Art. 138 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden vom Kanton Bern getragen.

3.

Die Entschädigung der amtlichen Rechtsbeiständin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Dem Beschwerdeführer obliegt keine Rückzahlungspflicht.

4.

Zu eröffnen:

- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin C.________

(per Einschreiben)

- dem Beschuldigten (via Publikation im Amtsblatt)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________

(mit den Akten – per Kurier)

Bern, 14. Februar 2025

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Lauber

i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 24 374

Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP

1B_318/2020

1B_66/2020

1B_365/2019

Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP

BGE 138 IV 29ATF 138 IV 29DTF 138 IV 29

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

1B_555/2019

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

6B_175/2019

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF