BK 2024 385
Beschwerde 393-a
10. November 2023Deutsch36 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie weiterer Delikte. Am 16. September 2024 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht / Vorinstanz) auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers für die Dauer von drei Monaten bis zum 12. Dezember 2024 an (ARR 24 151). Dagegen erhob dieser, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 20. September 2024 (eingegangen am 23. September 2024) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Beschluss
BK 24 385
Bern, 4. Oktober 2024
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Baloun
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwältin C.________
Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen Diebstahls (gewerbsmässig), Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs etc.
Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 16. September 2024 (ARR 24 151)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie weiterer Delikte. Am 16. September 2024 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht / Vorinstanz) auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers für die Dauer von drei Monaten bis zum 12. Dezember 2024 an (ARR 24 151). Dagegen erhob dieser, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 20. September 2024 (eingegangen am 23. September 2024) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:
1. Der Haftentscheid ARR 24 151 des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 16. September 2024 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Haft zu entlassen.
2. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren der Unterzeichnende als amtlicher Anwalt beizuordnen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -
Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffnete daraufhin am 23. September 2024 ein Beschwerdeverfahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem forderte sie das Zwangsmassnahmengericht zum Einreichen der Haftakten auf und hielt fest, dass die amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Mit Schreiben vom 24. September 2024 (eingegangen am 25. September 2024) reichte das Zwangsmassnahmengericht die Haftakten ein und verzichtete gleichzeitig unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 26. September 2024 (eingegangen am 27. September 2024) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 27. September 2024 wurde auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet und darauf hingewiesen, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert zwei Tagen ab Zustellung der Verfügung einzureichen sind. Diese Verfügung ist dem Beschwerdeführer am 30. September 2024 zugegangen.
2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3. Mit delegierter Stellungnahme vom 26. September 2024 reichte die Staatsanwaltschaft einen Anzeigerapport der Regionalpolizei Bern vom 19. August 2024 sowie das Protokoll einer polizeilichen Einvernahme mit A.________ vom 6. August 2024 zu den Akten. Dabei handelt es sich um Noven.
Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten der beschuldigten Person: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Im Beschwerdeverfahren erhielt die Verteidigung denn auch Gelegenheit, in ihren abschliessenden Bemerkungen zu den eingereichten Noven Stellung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist.
4.
Erwägungen
4.1
Zum Sachverhalt bzw. der Ausgangslage kann dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 14. September 2024 entnommen werden, dass diese seit Dezember 2023 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer führt. Dabei werden ihm insbesondere gewerbsmässiger Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Hehlerei, Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [BetmG; SR 812.121], gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffengesetz; SR 514.54], gegen das Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01], gegen das Bundesgesetz über die Personenbeförderung [PBG; SR 745.1] sowie Mitführen von Verbrecherwerkzeug vorgeworfen. Die Strafuntersuchung sei bereits weit fortgeschritten gewesen und der Beschwerdeführer habe sich geständig gezeigt, weshalb sein Antrag vom 7. Mai 2024 auf ein abgekürztes Verfahren gutgeheissen und der amtlichen Verteidigung ein Entwurf der Anklageschrift zugestellt worden sei. In der Folge habe der Beschwerdeführer jedoch erneut delinquiert. Unter anderem sei er am 23. Juni 2024 in den internen Kiosk im D.________ eingebrochen und habe deshalb seine Unterkunft dort verloren, weshalb er in der Folge für die Staatsanwaltschaft und die amtliche Verteidigung nicht mehr erreichbar gewesen sei.
4.2
In der Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zumindest zum jetzigen Zeitpunkt immer noch ein massives Suchtproblem habe. Bei den im Entwurf der Anklageschrift enthaltenen Delikten handle es sich um eine Vielzahl von für Beschaffungskriminalität typischen Delikten. Sämtlichen Delikten inhärent sei, dass sie auf sehr einfache Art vollzogen worden seien und der Beschwerdeführer insbesondere jeweils geöffnete bzw. unverschlossene Fahrzeuge oder Gebäude betreten habe. Es handle sich deshalb allesamt um Einschleichdiebstähle. Der Beschwerdeführer könne als sehr friedliebende Person bezeichnet werden. In keinem einzigen Fall sei es zu irgendwelchen problematischen Konfrontationen mit Eigentümern oder Bewohnern, geschweige denn zu irgendeiner Gewaltanwendung gekommen. Seit dem Vorliegen des Entwurfs der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren Mitte Juni 2024 habe sich die Situation kurzfristig verändert; der Beschwerdeführer sei aus seinem ehemaligen Domizil in der D.________ ausgewiesen worden. Er habe sich deshalb während mehrerer Wochen bei Kollegen aufgehalten. Diese Zeit sei eine sehr schwierige Zeit gewesen und er habe den ohnehin schon fragilen Boden unter den Füssen verloren. In den letzten Wochen habe er jedoch wiederum intensiv mit seinem Beistand zusammengearbeitet und diesen wöchentlich mehrmals gesehen. Nicht zuletzt in Zusammenarbeit mit dem Beistand sei der Beschwerdeführer im Verlaufe der letzten 14 Tage zum Schluss gekommen, dass es so nicht weitergehen könne und er dringend psychologisch-psychiatrische Hilfe benötige. Er habe sich deshalb selbst in die UPD einweisen lassen und sei dort auch aufgenommen worden. Anlässlich der Anhaltung habe sich der Beschwerdeführer bereits in den UPD E.________ befunden. Die Versetzung in Untersuchungshaft sei für den Beschwerdeführer nicht nur ein herber Rückschlag in gesundheitlicher Hinsicht und für eine straffreie Zukunft kaum förderlich, sondern halte auch im Lichte der gesetzlichen Vorgaben einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand.
5.
Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.
5.1
Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1; 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 2.1, je mit Hinweis). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 3.3; 1B_282/2023 vom 16. Juni 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen).
5.2
Gemäss dem mit dem Haftantrag eingereichten Entwurf der Anklageschrift wird dem Beschwerdeführer schwerpunktmässig vorgeworfen, im Zeitraum zwischen 15. September 2022 und 16. August 2024 insgesamt 47 Diebstähle begangen zu haben, wobei er 36 davon vor seinem Antrag auf Durchführung eines abgekürzten Verfahrens und 11 danach begangen haben soll.
Weiter ergibt sich aus der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Auflistung betreffend die Delikte mit noch ausstehenden Anzeigerapporten, dass dem Beschwerdeführer noch weitere offenbar zwischen dem 25. Juni 2024 und dem 22. August 2024 begangene und bisher noch nicht in der Anklageschrift aufgelistete Vorfälle (soweit für die Beschwerdekammer ersichtlich ca. sieben) zur Last gelegt werden, in denen er in Liegenschaften eingeschlichen sein und/oder Diebstähle begangen haben soll. Wie sich der in den Haftakten enthaltenen Hafteröffnungseinvernahme vom 13. September 2024 entnehmen lässt, wurde er zu diesen Delikten zumindest teilweise schon befragt.
In Bezug auf die ihm bereits vor dem Antrag auf abgekürztes Verfahren vorgeworfenen Delikte ergibt sich der dringende Tatverdacht aus den Aussagen des Beschwerdeführers selbst. So zeigte er sich anlässlich der mit ihm am 7. Mai 2024 durchgeführten Einvernahme – soweit er sich erinnern konnte – bezüglich eines Grossteils der Tatvorwürfe geständig. Anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 13. September 2024 bestätigte der Beschwerdeführer zudem sinngemäss seine am 7. Mai 2024 gemachten Angaben (Rz. 150). Hinsichtlich der ihm seither neu vorgeworfenen Delikte ergibt sich aus der Hafteröffnungseinvernahme, dass beim Beschwerdeführer verschiedentlich (mutmassliches) Deliktsgut sichergestellt wurde (vgl. z.B. Rz. 235, Rz. 252 ff., Rz. 422 ff., Rz. 469 ff.), so beispielsweise am 19. August 2024 (vgl. dazu auch den mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft eingereichten Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 19. August 2024), und dass er bei einem Teil der Delikte vor Ort angetroffen werden konnte (vgl. z.B. Rz. 162, Rz. 243 und Rz. 303). Überdies schien er sich zumindest teilweise an die ihm anlässlich der Hafteinvernahme vorgeworfenen Delikte zu erinnern und war zum Teil mit der Rückgabe des mutmasslichen Deliktsguts an die Berechtigten einverstanden (vgl. z.B. Rz. 261). Vor diesem Hintergrund ist der dringende Tatverdacht zu bejahen.
Das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wird im Übrigen auch in der Beschwerde nicht bestritten.
6.
Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c und Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Anordnung der Untersuchungshaft mit Fluchtgefahr.
6.1
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr und bringt dazu zusammengefasst vor, die Auffassung der Vorinstanz greife zu kurz. Das Argument, dass er derzeit über keinen festen Wohnsitz verfüge, verfange nicht. Er habe sich selbständig in psychiatrische stationäre Behandlung in die UPD begeben. Zum Zeitpunkt seiner Anhaltung (in den UPD) habe er zwar keine Wohnadresse nachweisen können, sei aber bereits daran gewesen, für seine Zeit nach dem Austritt aus den UPD eine feste Bleibe zu suchen. Die Finanzierung einer Wohnung werde möglich sein, zumal der Beschwerdeführer seit Jahren IV-Rentner sei und für allfällige Differenzbeträge mittels Sozialhilfe eine Lösung gesucht werden könnte. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer Schweizer Bürger und sein Vater, zu dem er einen sehr engen Kontakt habe, lebe auch in der Schweiz. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er keinerlei Interesse an einem Untertauchen. Zur Bestreitung seines Lebensunterhalts sei er zwingend auf die Unterstützung durch seinen Beistand angewiesen, welcher ihm wöchentlich unter mehreren Malen Geldbeträge abgebe. Ein Untertauchen mache daher für ihn nicht nur absolut keinen Sinn, sondern sei auch schlicht nicht denkbar. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei auch die zur Diskussion stehende Freiheitsstrafe von mehr als 30 Monaten kein Argument für eine Fluchtgefahr. Wie seinem Strafregister entnommen werden könne, sei der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit mehrfach zu empfindlichen Strafen verurteilt worden und habe trotzdem nie Anstalten zu einer Flucht gezeigt.
6.2
Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5.2, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a; mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_553/2022 vom 21. November 2022 E. 2.1); ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine auffällige Reisegewandtheit, Neigung zu konkreten Fluchtreaktionen oder Kollusionshandlungen, ausgeprägte kriminelle Energie, usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten. Als Fluchtneigung gilt auch das erhöhte Risiko eines «Untertauchens» in der Schweiz (vgl. Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; mit weiteren Hinweisen). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO).
6.3
Vorab ist festzuhalten, dass eine Flucht ins Ausland nach Ansicht der Beschwerdekammer wenig wahrscheinlich erscheint. Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger. Zwar hat er offenbar Verwandte im Ausland (vgl. Protokoll der Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht, S. 4), jedoch wohnt sein Vater – offenbar eine enge Bezugsperson für ihn – in der Schweiz und die finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers sind bescheiden, was ein Absetzen ins Ausland unwahrscheinlich erscheinen lässt.
Dispositiv
Im Vordergrund steht daher ein Untertauchen im Inland. Der Beschwerdeführer hat keinen festen Wohnsitz. Sein Domizil im D.________ hat er verloren, nachdem er dort im Juni 2024 einen Diebstahl begangen haben soll. Seither hat er gemäss eigenen Angaben «ein bisschen überall und nirgendwo» gewohnt; unter anderem sei er bei Freunden und der Familie untergekommen oder habe auf der F.________ gelebt (Hafteröffnungseinvernahme, Rz. 57 und 44). Weiter ergibt sich aus den Haftakten, dass er offenbar auch auf fremden Balkonen und Sofas in Liegenschaften, in die er unrechtmässig eingedrungen ist, genächtigt hat. Über ein Telefon verfügt der Beschwerdeführer nicht. Er ist für die Behörden somit weder schriftlich noch telefonisch erreichbar. Dass er auch gewillt und in der Lage ist unterzutauchen bzw. sich den Strafverfolgungsbehörden zu entziehen, hat der Beschwerdeführer bereits gezeigt. So lässt sich dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft entnehmen, dass er nach dem Verlust seines Domizils im D.________ nur mit grossem Aufwand und nach mehrmaligen Versuchen polizeilich vorgeführt werden konnte und auch für seinen Verteidiger nicht mehr erreichbar war. Weiter ergibt sich aus dem in den Haftakten enthaltenen Entwurf der Anklageschrift (Ziff. 4.1.), dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits einmal versucht hat, sich durch Flucht einer Polizeikontrolle zu entziehen. Die im Falle einer Verurteilung drohende Freiheitsstrafe von über 30 Monaten stellt zudem ohne Frage einen Fluchtanreiz bzw. einen Anreiz für ein Untertauchen dar. Bei dieser Ausgangslage ist ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung erneut untertauchen und sich dadurch der weiteren Strafverfolgung sowie der zu erwartenden Strafe zu entziehen versuchen würde. Die Fluchtgefahr ist somit zu bejahen.
Den in der Beschwerde gemachten Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes zwingend auf seinen Beistand angewiesen sei, ein Untertauchen für ihn deshalb keinen Sinn mache und er zudem über seinen Beistand erreicht werden könne, kann nicht gefolgt werden. Zum einen dürfte es mangels fester Adresse und Telefon auch für den Beistand schwierig sein, den Beschwerdeführer zu erreichen. Der Kontakt zum Beistand ist daher einzig vom Willen des Beschwerdeführers abhängig und besteht nur so lange, als er aus freien Stücken bei diesem vorbeigeht. Zum anderen muss aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt zumindest teilweise aus seiner gewerbsmässigen Delinquenz bestreitet. Er scheint daher auf die von seinem Beistand erhaltenen Geldbeträge nicht derart angewiesen zu sein, dass diese ihn an einem Untertauchen zwingend hindern würden.
Auch das Argument des Beschwerdeführers, er habe sich vor seiner Verhaftung selbständig in die UPD begeben und sei zudem bereits daran gewesen, mit seinem Beistand eine neue Wohnlösung zu suchen, ändert nichts am Bestehen der Fluchtgefahr. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zurecht ausführt – fraglich ist, wie selbständig der Eintritt des Beschwerdeführers in die UPD tatsächlich erfolgte. So ergibt sich aus seinen Aussagen anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme, dass er durch einen Arzt des G.________ in die E.________ gebracht worden ist (Rz. 33). Im Falle einer Haftentlassung bestünde daher keine Gewähr dafür, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich wieder in die UPD begeben würde. Selbst wenn er dies jedoch tun sollte, wäre ernsthaft zu befürchten, dass er zeitnah wieder in alte Muster abgleiten und den Klinikaufenthalt bzw. eine dort durchgeführte Therapie abbrechen würde. Einerseits besteht bei einem freiwilligen Eintritt in die UPD keinerlei Handhabe, um den Beschwerdeführer gegen seinen Willen dort zu behalten, andererseits gab er anlässlich der Einvernahme vom 7. Mai 2024 selbst zu Protokoll, dass er bereits ein paar Mal aus den UPD «abgehauen» sei (Rz. 759 f.).
7. Durch die Staatsanwaltschaft wird weiter der Haftgrund der (einfachen) Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO angerufen. Das Zwangsmassnahmengericht hat die Frage, ob Wiederholungsgefahr vorliegt, im angefochtenen Entscheid zunächst offengelassen, gleichzeitig jedoch im Sinne von ergänzenden Erwägungen festgehalten, dass auch diese als gegeben erscheine.
Dass das Zwangsmassnahmengericht die Wiederholungsgefahr zunächst offengelassen hat, schadet nicht. Die Beschwerdeinstanz darf unter Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich Haftgründe substituieren (Urteil des Bundesgerichts 1B_291/2013 vom 17. September 2013 E. 3.4 mit Hinweis). Vorliegend hat das Zwangsmassnahmengericht sich im Sinne von ergänzenden Erwägungen dennoch ausführlich zur Wiederholungsgefahr geäussert und ist zum Schluss gekommen, dass auch diese gegeben erscheint. Der Beschwerdeführer hat sich sowohl anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 16. September 2024 als auch in der Beschwerde eingehend zur Wiederholungsgefahr geäussert. Weiter wurde die Wiederholungsgefahr von der Staatsanwaltschaft auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nochmals thematisiert, weshalb der Beschwerdeführer zudem im Rahmen der abschliessenden Bemerkungen Gelegenheit hatte, sich dazu zu äussern. Der Prüfung des besonderen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr steht mithin nichts entgegen.
7.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Wiederholungsgefahr. Dazu führt er sinngemäss aus, es fehle an einer erheblichen Sicherheitsgefährdung anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen. Dabei sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen eine Wiederholungsgefahr bei schweren Vermögensdelikten angenommen worden sei, nämlich dann, wenn das Vermögensdelikt für die Geschädigten gleich wirke wie ein Gewaltdelikt. Dies könne vorliegend aufgrund der in der Anklageschrift aufgeführten Tatbestände, aber auch der Vorwürfe, die sich aus den neuerlichen Anzeigen ergäben, gänzlich ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer habe bei der Begehung seiner Diebstähle nie Gewalt angewendet. Es würden ihm überwiegend Einschleichdiebstähle, noch dazu in vielen Fällen im geringfügigen Bereich, vorgeworfen, bei denen auch nichts beschädigt worden sei. Es handle sich insofern nicht um schwere Vermögensdelikte, weshalb der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht angenommen werden könne. Die Sicherheitsgefährdung sei zudem nicht abstrakt zu definieren, sondern anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei spiele die von der Vorinstanz angesprochene negative Legalprognose keine Rolle, sondern es sei vielmehr zentral, dass der Beschwerdeführer seine bisherigen Taten unter jeweiliger Vermeidung eines Kontakts mit den Opfern begangen habe und es gerade nie zu einer Konfrontation mit einem Opfer oder gar Gewaltanwendung einem solchen gegenüber gekommen sei. Auch dass dem Beschwerdeführer zwei Widerhandlungen gegen das Waffengesetz vorgeworfen würden, ändere daran nichts. Dabei gehe es einzig um den Besitz eines Springmessers am 11. Dezember 2023 sowie eines Schmetterlingsmessers am 15. Dezember 2023. Diese beiden Tatbestände seien zudem auch schon im Entwurf der Anklageschrift für das abgekürzte Verfahren enthalten gewesen, weshalb sie kaum plötzlich eine Wiederholungsgefahr zu begründen vermöchten. Weiter seien die Deliktsbeträge der mutmasslichen Taten alles andere als hoch und keines der Opfer dürfte sich dadurch akut in seiner Existenz bedroht sehen. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch in drei Fällen in Wohnräumlichkeiten eingeschlichen sei, vermöge zudem keine erhebliche Sicherheitsgefährdung zu begründen; das allgemein durch die Vorinstanz angegebene Beeinträchtigungsgefühl der psychischen Integrität in Form von Ängsten und dem Verlust des Sicherheitsgefühls reiche dafür nicht aus. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die Frage der erheblichen Sicherheitsgefährdung anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Diese zeige hier einzig auf, dass der Beschwerdeführer bisher alles darangesetzt habe, keine Konfrontation mit den Opfern zu provozieren, und weder je Gewalt angewendet habe noch solche anwenden würde. Weiter bestünden auch keine Anzeichen, dass der Beschwerdeführer Gewaltdelikte im Affekt begehen könnte. Es sei daher festzuhalten, dass selbst bei den drei Vorfällen, bei welchen der Beschwerdeführer mutmasslich in private Wohnungen eingedrungen sein solle, keine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer anzunehmen sei. Es gebe zudem auch in den Unterlagen bzw. den Befragungsprotokollen keinerlei Hinweise darauf, dass die Diebstähle in einem Einzelfall zu einer erheblichen Sicherheitsgefährdung geführt hätten. Daran ändere auch nichts, dass – wie von der Vorinstanz angesprochen – noch keine abschliessenden (umfassenden) Einvernahmen mit den Geschädigten durchgeführt worden seien. Auch im Verfahren betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bzw. dem Beschwerdeverfahren gelte der Grundsatz in dubio pro reo und es könne sicherlich nicht aus einer angeblich fehlenden oder nicht umfassend durchgeführten Einvernahme zu Lasten des Beschwerdeführers auf eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer geschlossen werden.
7.2 Am 1. Januar 2024 trat die revidierte Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft, welche u.a. auch eine Änderung des Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO beinhaltet. Da an den Erfordernissen drohender Verbrechen oder schwerer Vergehen und einer erheblichen unmittelbaren Sicherheitsgefährdung sowie am Vortatenerfordernis bezüglich der einfachen Wiederholungsgefahr in der erfolgten Revision grundsätzlich festgehalten wurde, kann auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.1 und 3.2).
Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Für das Vorliegen von einfacher Wiederholungsgefahr sind drei Elemente konstitutiv: Erstens muss das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 146 IV 136 E. 2.1; 143 IV 9 E. 2.5).
Bei den Vortaten (erste Voraussetzung) muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter handeln, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich und für die Zukunft zu befürchten sind (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; Urteil 1B_347/2022 vom 14. Juli 2022 E. 6.3 mit Hinweis). Sie können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage, die jedoch nicht den für eine Verurteilung erforderlichen Grad der Gewissheit erreichen muss, gilt dieser Nachweis als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1).
Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2-2.5; 143 IV 9 E. 2.6-2.7; je mit Hinweisen). Vermögensdelikte sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten. Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung setzt voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweisen). Für die erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht es, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte. So verhält es sich insbesondere, wenn er bei früheren Vermögensstraftaten eine Waffe mit sich geführt oder gar eingesetzt hat. Zu berücksichtigen ist sodann die Schwere der vom Beschuldigten begangenen Vermögensdelikte. Je gravierender diese sind, desto eher spricht dies für die Sicherheitsgefährdung. Ist der Deliktsbetrag – wie zum Beispiel bei Anlagebetrug – sehr hoch, lässt das befürchten, dass der Beschuldigte auch künftig schwere Vermögensdelikte begehen wird. Rechnung zu tragen ist weiter der persönlichen, namentlich finanziellen Lage der Geschädigten (BGE 146 IV 136 E. 2.5). Bei Serien von Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen kann nach der Praxis des Bundesgerichts in diesem Sinne «sicherheitsrelevant» sein, wenn die Täterschaft gewerbsmässig bzw. serienweise in Wohnungen eindringt und dabei Waffen mitträgt oder Bewohner überrascht und bedroht bzw. wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass es dabei zu Drohungen und Gewaltanwendung kommen könnte (Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14a zu Art. 221).
Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose ist zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen).
7.3
7.3.1 Wie sich aus dem in den Haftakten befindlichen Strafregisterauszug ergibt, ist der Beschwerdeführer bereits mehrfach wegen Delikten gegen das Vermögen vorbestraft. Eine erste Verurteilung erfolgte am 15. November 2007, unter anderem wegen mehrfachen Diebstahls und mehrfachen Raubes. Am 18. Oktober 2010 wurde er erneut verurteilt, unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls. Eine weitere Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfachen Diebstahls datiert vom 21. August 2020. Am 27. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer, nebst anderen Delikten, erneut wegen gewerbsmässigen Diebstahls verurteilt und am 11. Mai 2022 erfolgte eine weitere Verurteilung wegen Diebstahls. Das Vortatenerfordernis ist damit erfüllt. Zwar ergibt sich aus den Haftakten nichts zu den genauen Umständen der wiederholten Verurteilungen wegen (gewerbsmässigen) Diebstahls, bei mehrfachem Raub handelt es sich jedoch zweifelsohne um ein Delikt, das dem Vortatenerfordernis Genüge tut.
7.3.2 In Bezug auf die Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte ist zunächst festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer vorwiegend Einschleichdiebstähle zur Last gelegt werden. Wie sich aus den zuvor in E. 7.2 gemachten Ausführungen ergibt, können Einschleichdiebstähle nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter gewissen Umständen sicherheitsrelevant sein. Ob eine erhebliche Sicherheitsgefährdung gegeben ist, ist anhand einer Einzelfallprüfung zu beurteilen.
Betrachtet man die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Einschleichdiebstähle, so kann – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zurecht ausführt – den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er jeweils alles darangesetzt hat, keine Konfrontation mit den Opfern zu provozieren, nicht gefolgt werden. Wie sich aus den Haftakten ergibt, kam es vorliegend gleich bei mehreren Einschleichdiebstählen zu Begegnungen mit Geschädigten oder anderen Personen (vgl. dazu beispielsweise Anklageziffern 1.2., 1.3., 1.11., 1.13. und 1.18.), was aufzeigt, dass der Beschwerdeführer eben gerade nicht speziell darauf achtet, bei seinen Delikten niemandem zu begegnen bzw. Konfrontationen zu vermeiden. Dies ergibt sich auch daraus, dass er sich teilweise in der Nacht und teilweise durch unverschlossene Türen in fremde Liegenschaften begeben hat; in beiden Konstellationen besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür, dass Personen anwesend sein könnten.
Aus den Haftakten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer in mindestens sechs Fällen vorgeworfen wird, in private Wohnräume eingedrungen zu sein (vgl. Anklageziffern 1.3., 1.7., 1.13., 1.29., 1.39. und 1.41.); dies, wie bereits erwähnt, teilweise auch in der Nacht. Auch wenn den Haftakten nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, dass es dabei je zu einer Gewaltanwendung des Beschuldigten gekommen wäre, muss dieses Vorgehen als potenziell gefährlich eingestuft werden. So ist es für den Eindringenden in keiner Weise voraussehbar, wie sich allfällig anwesende Bewohner im Falle eines Aufeinandertreffens verhalten werden. Insbesondere wenn jemand in der Nacht von einer fremden Person in der eigenen Wohnung überrascht wird, muss davon ausgegangen werden, dass eine heftige Reaktion erfolgen könnte, was das Risiko einer Gegenreaktion in Form einer Gewaltanwendung erhöht. Weiter ist das Eindringen in private Wohnungen gerade in der Nacht für die Betroffenen äusserst belastend und geht – wie bereits das Zwangsmassnahmengericht zutreffend ausgeführt hat – regelmässig mit einer hohen psychischen Belastung in Form von Ängsten und einem Verlust des Sicherheitsgefühls einher.
Für eine erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht überdies, dass der Beschwerdeführer, als er am 15. Dezember 2023 um 15:43 Uhr in eine Wohnung eindrang, ein verbotenes Schmetterlingsmesser bei sich trug (vgl. Anklageziffern 1.29. und 5.2. sowie Einvernahme vom 7. Mai 2024, Rz. 549 ff. und 652 ff.). Der Beschwerdeführer ist zudem bereits wegen Vergehens gegen das Waffengesetz vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug S. 4 und 5, Urteil vom 18. Oktober 2010) und scheint offenbar ein Faible für Messer zu haben. So wird ihm vorgeworfen, bereits am 11. Dezember 2023 im Besitz eines einhändig bedienbaren automatischen Messers (Springmesser) gewesen sein (vgl. Anklageziffer 5.1.). Weiter gab er anlässlich der Einvernahme vom 7. Mai 2024 – als ihm ein Diebstahl vorgehalten wurde, bei dem unter anderem ein Taschenmesser entwendet worden sein soll, und er gefragt wurde, ob er sich daran erinnere – zu Protokoll (Rz. 567): «Nein. Aber ich habe gerne Messer. Ich sollte mich daher daran erinnern. Ich brauche auch eins. Mein Victorinox-Messer ist abhandengekommen, ich habe es für CHF 10.00 verkauf». Dies lässt befürchten, dass der Beschwerdeführer auch bei künftigen Einschleichdiebstählen ein (illegales) Messer mitführen und dieses – falls er in Bedrängnis geraten sollte – auch einsetzen könnte.
Hinzu kommt, dass beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen eine Suchtproblematik besteht, welche im Zusammenhang mit den (Einschleich-)Diebstählen steht; es bestehen konkrete Hinweise auf Beschaffungskriminalität, was sein Vorgehen umso unberechenbarer und gefährlicher macht. Der Konsum von Suchtmitteln führt zudem bekanntermassen zu einer Enthemmung. Dass der Beschwerdeführer Drogen konsumiert, ergibt sich auch aus dem von der Staatsanwaltschaft mit ihrer Stellungnahme eingereichten Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 19. August 2024. Diesem lässt sich entnehmen, dass er am 6. August 2024 kontrolliert wurde, als er versuchte, mittels Einwegspritze Heroin zu konsumieren. Im Anzeigerapport ist weiter geschildert, dass der Beschwerdeführer – nachdem die konsumbereite Spritze bereits sichergestellt und beiseitegelegt worden war – diese plötzlich wieder behändigt, trotz entsprechender Aufforderung nicht mehr losgelassen und festgehalten haben soll, während er durch die Beamten zu Boden geführt wurde.
Mit Blick auf diesen Gesamtkontext bestehen konkrete Hinweise darauf, dass vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefährdung für Drittpersonen ausgeht. Den Ausführungen in der Beschwerde ist zwar insofern beizupflichten, als dass sich in den Haftakten keine Hinweise auf vom Beschwerdeführer ausgeübte Gewalttätigkeiten gegenüber einem seiner Diebstahlsopfer finden und es sich beim Einschleichdiebstahl, bei dem er ein Messer mitführte, um ein Delikt handelt, das der Staatsanwaltschaft bereits beim Verfassen des Anklageschriftentwurfs für das abgekürzte Verfahren bekannt war. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich der Zustand und die Situation des Beschwerdeführers seit Vorliegen des Anklage-schriftentwurfs um einiges verschlechtert zu haben scheinen. Während er anlässlich der Einvernahme vom 7. Mai 2024 noch relativ klare Aussagen gemacht hat, wirken seine Angaben im Rahmen der Hafteröffnung unkoordiniert und wirr. Sein Domizil in der D.________ hat er verloren, derzeit lebt er auf der Strasse und hat in dem Sinne nichts mehr zu verlieren. Vor diesem Hintergrund ist ernsthaft zu befürchten, dass er – wie die Staatsanwaltschaft zurecht ausführt – Verzweiflungstaten begehen bzw. es bei künftigen Einschleichdiebstählen im Falle eines Aufeinandertreffens mit Geschädigten oder Drittpersonen zu Gewaltanwendungen oder Drohungen durch den Beschwerdeführer kommen könnte. Dass er zu unkontrolliertem und unberechenbarem Verhalten neigt, zeigt auch der Vorfall mit der Einwegspritze vom 6. August 2024. Weiter ist der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Drohung, mehrfachen Tätlichkeiten und mehrfachen Raubes vorbestraft; auch wenn die diesbezügliche Verurteilung aus dem Jahr 2007 datiert, zeigt sie doch auf, dass die Anwendung von Druckmitteln bzw. ein tätliches Vorgehen bei ihm nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Deliktsbeträge seien nicht besonders hoch bzw. es handle sich oftmals um Diebstähle im «geringfügigen Bereich», spielt dies keine Rolle, weil sich die Sicherheitsgefährdung in casu nicht aus der Höhe der erbeuteten Vermögenswerte ergibt. Nur am Rande sei an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zumindest bei manchen der ihm vorgeworfenen Taten durchaus Deliktsgut von beachtlichem Wert erbeutet haben soll (vgl. z.B. Ziff. 1.21., Ziff. 1.26. oder Ziff. 1.29. des Anklageschriftentwurfs) und die Gesamtdeliktssumme im Anklageschriftentwurf auf mindestens CHF 86'223.95 beziffert wird, es sich mithin auch in Bezug auf die Deliktsbeträge nicht ausschliesslich um Bagatelldelikte handelt.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen bzw. die weiterhin zu erwartende Serie von Einschleichdiebstählen unter den geschilderten Umständen sicherheitsrelevant erscheint. Zu prüfen bleibt die Rückfallgefahr.
7.3.3 Die Häufigkeit und Intensität der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte sprechen ebenso wie die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers für eine massgebliche Rückfallgefahr. So verfügt der Beschwerdeführer über keine Arbeit oder feste Tagesstruktur und lebt, seit er sein Domizil im D.________ verloren hat, auf der Strasse. Er ist zudem mehrfach einschlägig vorbestraft und wurde bereits zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt. Dennoch liess er sich nicht von seinem deliktischen Tun abbringen. Auch während des aktuell laufenden Verfahrens beging der Beschwerdeführer weitere Delikte, obwohl er sich mehrfach in Polizeihaft befand (vgl. Anklageschriftentwurf Ziff. II) und ihm anlässlich der Einvernahme vom 7. Mai 2024 angedroht wurde, dass im Falle von weiteren gleichartigen Straftaten ein Antrag auf Untersuchungshaft geprüft werde (Rz. 830 ff.). Hinweise, dass er nach einer Haftentlassung ohne Drogen auskommen würde, liegen keine vor. Wenn der Beschwerdeführer beteuert, er habe seine Behandlungsbedürftigkeit eingesehen, habe sich vor seiner Verhaftung freiwillig in die UPD begeben und wolle seine Probleme angehen, ist dem entgegenzuhalten, dass bei ihm in der Vergangenheit bereits einmal eine stationäre Suchtbehandlung und einmal eine stationäre Behandlung einer psychischen Störung angeordnet worden sind (vgl. Strafregisterauszug, S. 4 bzw. 5), er sich dadurch jedoch nicht zu einem deliktfreien Leben bewegen liess. Weiter ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass es fraglich ist, wie freiwillig sich der Beschwerdeführer tatsächlich in die UPD begeben hat. So gab er anlässlich der Hafteröffnung vom 13. September 2024 an, er sei wegen der Zähne im G.________ gewesen, dort eingeschlafen und von einem Arzt in die E.________ gebracht worden (Rz. 30 ff.). Überdies zeigte er anlässlich der Einvernahme vom 7. Mai 2024 noch wenig Einsicht in sein Suchtproblem und seine Behandlungsbedürftigkeit; unter anderem sagte er aus, er habe «selten lange und selten viel genommen» (Rz. 775) bzw. «Ist es für Sie eine Drogensucht, wenn man nur einmal pro Jahr konsumiert» (Rz. 806), und gab zu Protokoll, er wolle keine stationäre Suchtbehandlung (Rz. 803). Vor diesem Hintergrund muss ernsthaft davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung alsbald in alte Muster verfallen und weitere Einschleichdiebstähle begehen würde. Es muss ihm daher eine äusserst schlechte Rückfallprognose gestellt werden.
7.4 Gestützt auf die gemachten Ausführungen ist zusammengefasst festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer auch die Wiederholungsgefahr zu bejahen ist.
8. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit.
8.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft befindliche Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1, 143 IV 168 E. 5.1 und 139 IV 270 E. 3.1, je mit Hinweisen). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.5 und 133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen).
8.2 In der Beschwerde wird zur Verhältnismässigkeit vorgebracht, das Setting einer Untersuchungshaft sei nicht sinnvoll bzw. verhältnismässig. Der Beschwerdeführer sei gesundheitlich stark angeschlagen, weshalb er im Sinne einer deliktspräventiven «Therapie» so schnell wie möglich wieder in die UPD zur weiteren medizinischen Abklärung und Behandlung eingewiesen werden müsse. Die Anordnung einer ambulanten medizinischen Massnahme im Sinne einer Therapie sei wesentlich zielführender und als mildere Massnahme erfolgsversprechender. Der Beschwerdeführer hätte auf diese Weise die Möglichkeit, sich trotzdem stationär in den UPD behandeln zu lassen und gleichzeitig die «ambulante medizinische Massnahme» zu erstehen.
8.3 Der Beschwerdeführer wurde am 13. September 2024 festgenommen. Ihm werden gewerbsmässiger Diebstahl und weitere Delikte vorgeworfen, wobei die Staatsanwaltschaft eine Anklageerhebung beim Kollegialgericht in Dreierbesetzung beabsichtigt und voraussichtlich eine Freiheitsstrafe von mehr als 30 Monaten beantragen will. Die angeordnete Haftdauer rückt damit offensichtlich noch nicht in die Nähe der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe. Wie dem Haftantrag entnommen werden kann, sind noch nicht sämtliche neu hinzugekommenen Fälle fertig bearbeitet und an die Staatsanwaltschaft rapportiert. Zudem sollen weitere Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer zu den ihm bisher noch nicht im Detail vorgehaltenen Vorwürfen durchgeführt werden. Darüber hinaus dürften auch das Fertigstellen der Anklageschrift und die damit in Zusammenhang stehenden Abschlussarbeiten noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Die angeordnete Haftdauer erscheint daher auch mit Blick auf den Ermittlungsbedarf und das Beschleunigungsgebot in Haftsachen ohne Weiteres verhältnismässig.
8.4 Die Anordnung einer ambulanten medizinischen Massnahme als Ersatzmassnahme, wie es vom Beschwerdeführer vorgeschlagen wird, kommt vorliegend nicht in Frage. Zum einen könnte, wie auch das Zwangsmassnahmengericht bereits zutreffend ausgeführt hat, damit der bestehenden Fluchtgefahr nicht wirksam begegnet werden. Zum anderen liegen – soweit für die Beschwerdekammer ersichtlich – keinerlei aktuelle medizinische Unterlagen oder genaue Diagnosen vor, die eine Einschätzung darüber erlauben würden, inwieweit eine ambulante medizinische Mass-nahme beim Beschwerdeführer genügend sein könnte bzw. wie eine solche gegebenenfalls ausgestaltet sein müsste, um der bestehenden Wiederholungsgefahr entgegenzuwirken. Angesichts der Vorgeschichte des Beschwerdeführers erscheint jedoch, zumindest ohne eine anderslautende aktuelle ärztliche Einschätzung, eine ambulante medizinische Massnahme auch in Bezug auf die bestehende Wiederholungsgefahr als nicht ausreichend. So wurden beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits zweimal stationäre Massnahmen angeordnet und auch sein Aufenthalt in der D.________, wo zum grössten Teil Menschen mit einer Abhängigkeitserkrankung und/oder psychischen Beeinträchtigung betreut werden und immerhin ein gewisses medizinisches und psychiatrisches Angebot besteht, vermochte ihn nicht von weiterem deliktischen Tun abzuhalten. Aus einer dem Beschwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft anlässlich der Einvernahme vom 7. Mai 2024 gestellten Frage ergibt sich zudem, dass in einem früheren Gutachten eine ambulante Massnahme bei ihm offenbar als nicht ausreichend erachtet worden ist (Rz. 788 f.). In Bezug auf das in der Beschwerde gemachte Vorbringen, der Beschwerdeführer sei gesundheitlich stark angeschlagen, ist festzuhalten, dass seine medizinische und psychiatrische Betreuung grundsätzlich auch im Rahmen der Untersuchungshaft sichergestellt ist. Wie bereits das Zwangsmassnahmengericht ausgeführt hat, besteht zudem die Möglichkeit, eine inhaftierte Person in ein Spital oder in eine psychiatrische Klinik einzuweisen, wenn dies aus medizinischen Gründen angezeigt erscheint.
Auch andere Ersatzmassnahmen, mit denen der bestehenden Flucht- und Wiederholungsgefahr wirksam begegnet werden könnte, sind vorliegend nicht ersichtlich.
8.5 Die Anordnung von Untersuchungshaft erweist sich somit auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit als rechtens.
9. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten angeordnet hat. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
- Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland
(per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin H.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 4. Oktober 2024
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
i.V. Oberrichter Horisberger
Die Gerichtsschreiberin:
Baloun
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 24 385
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
1B_51/2015
1B_458/2016
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
7B_203/2024
7B_69/2024
1B_120/2023
7B_485/2023
1B_282/2023
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
1B_379/2019
1B_387/2016
BGE 125 I 60ATF 125 I 60DTF 125 I 60
1B_553/2022
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
1B_291/2013
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
7B_155/2024
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 146 IV 136ATF 146 IV 136DTF 146 IV 136
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
1B_347/2022
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
BGE 146 IV 136ATF 146 IV 136DTF 146 IV 136
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
BGE 146 IV 136ATF 146 IV 136DTF 146 IV 136
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BGE 146 IV 136ATF 146 IV 136DTF 146 IV 136
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.
Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
BGE 145 IV 179ATF 145 IV 179DTF 145 IV 179
BGE 143 IV 168ATF 143 IV 168DTF 143 IV 168
BGE 139 IV 270ATF 139 IV 270DTF 139 IV 270
BGE 145 IV 179ATF 145 IV 179DTF 145 IV 179
BGE 133 I 168ATF 133 I 168DTF 133 I 168
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF