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Entscheid

BK 2024 393

Verlängerung Untersuchungshaft

18. Juni 2025Deutsch41 min

1. Mit Verfügung vom 3. September 2024 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) das aufgrund der Strafanzeige von A.________ vom 17. Januar 2022 gegen C.________ wegen Datenbeschädigung geführte Strafverfahren BM 22 22847 ein. Genannte Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Ebenfalls am 3. September 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das aufgrund der Gegenanzeige von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 13. Juni 2022 gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) geführte Strafverfahren BM 22 22848 wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, evtl. falscher Anschuldigung, evtl. Irreführung der Rechtspflege im Zusammenhang mit dem erwähnten Vorwurf der Datenbeschädigung (teilweise) ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 24. September 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 24 393

Bern, 30. April 2025

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiberin Lienhard

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Fürsprecher B.________

Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

C.________

a.v.d. Rechtsanwalt D.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand (teilweise) Einstellung

Strafverfahren wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, evtl. falscher Anschuldigung etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3. September 2024 (BM 22 22848)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 3. September 2024 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) das aufgrund der Strafanzeige von A.________ vom 17. Januar 2022 gegen C.________ wegen Datenbeschädigung geführte Strafverfahren BM 22 22847 ein. Genannte Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Ebenfalls am 3. September 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das aufgrund der Gegenanzeige von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 13. Juni 2022 gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) geführte Strafverfahren BM 22 22848 wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, evtl. falscher Anschuldigung, evtl. Irreführung der Rechtspflege im Zusammenhang mit dem erwähnten Vorwurf der Datenbeschädigung (teilweise) ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 24. September 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:

1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (BM 22 22848) vom 03. September 2024 sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten sei weiterzuführen.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung, gemäss noch einzureichender Honorarnote, für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen

3. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4. Eventuell: Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei dem Beschwerdeführer die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt sei ihm als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.

-unter Kosten und Entschädigungsfolge-

Am 4. Oktober 2024 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem gab sie bekannt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als amtlichen Rechtsbeistand im Endentscheid entschieden werde. Mit Stellungnahme vom 23. Oktober 2024 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte, privat verteidigt durch Fürsprecher B.________, beantragte am 28. Oktober 2024 die kostenfällige Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten sei. Zudem ersuchte er um «unentgeltliche Rechtspflege» im Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ als «rechtlicher Beistand» (wohl gemeint: amtliche Verteidigung). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von den erwähnten Stellungnahmen Kenntnis und teilte mit, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde. Am 17. April 2025 reichte Rechtsanwalt D.________ seine Kostennote ein.

2.

2.1 Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisations-reglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat sich mit Strafanzeige vom 13. Juni 2022 als Straf- und Zivilkläger konstituiert und ist hinsichtlich der erfolgten Verfahrenseinstellung – unter Vorbehalt des unter E. 2.2 Ausgeführten – unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auch wenn der Beschwerdeführer dies nicht konkret begründet, gilt das Verweisen der akzessorischen Zivilklage auf den Zivilweg sowie der Entschädigungspunkt beim beantragten Verfahrensausgang als mitangefochten (E. 6 hiernach). Auf die frist- und (knapp) formgerechte Beschwerde ist insoweit einzutreten.

2.2

2.2.1 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigt wiederum gilt diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StPO). Unmittelbar verletzt ist, wer Träger des Rechtsguts ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt oder zumindest mitgeschützt werden soll. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren mitgeschützten Rechtsgütern beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Rechtsgüter verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die betroffene Person nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (zum Ganzen: BGE 148 IV 170 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 7B_64/2023 vom 17. September 2024 E. 4.1).

2.2.2 Der Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) schützt einzig das unbeeinträchtigte und unverfälschte Funktionieren der Strafjustiz im Interesse eines objektiv korrekten staatlichen Handelns. Da nur das staatliche Justizwesen betroffen ist, gibt es keine geschädigte Partei; die Konstituierung einer von fehlgeleiteten staatlichen Handlungen betroffenen Person als Zivilpartei im Strafverfahren betreffend Irreführung der Rechtspflege scheidet daher aus (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 304 StGB; Urteil des Bundesgerichts 1C_51/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 1.2.2; so auch der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 181 vom 5. Dezember 2024 E. 2.2.2). Soweit sich die Beschwerde also auch gegen die Einstellung betreffend den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege richtet, ist darauf nicht einzutreten. Demgegenüber schützt der Tatbestand der falschen Anschuldigung neben der Zuverlässigkeit der Rechtspflege auch den Bürger vor ungerechtfertigter Strafverfolgung (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 5 f. zu Art. 303 StGB; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 80 zu Art. 115 StPO sowie BGE 136 IV 170 E. 2.1; so auch der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 181 vom 5. Dezember 2024 E. 2.2.2).

3. Zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte geht aus den Akten Folgendes hervor:

3.1 Am 28. Dezember 2021 kam es zu einem familiären Vorfall, in dessen Rahmen sich die Tochter des hier Beschuldigten, E.________, und der Beschwerdeführer trennten. Im Nachgang dazu erstattete der hier Beschuldigte am 17. Januar 2022 auf der Polizeiwache G.________ (Ort) Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer und beschuldigte ihn, elektronisch gespeicherte Geschäftsdaten blockiert zu haben. Dazu wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe im Auftrag des hier Beschuldigten im Jahr 2014 den Domainnamen «F.________» eröffnet, diesen betreut und den notwendigen Speicherplatz beim Domainserver zur Verfügung gestellt (Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 25. Januar 2022 [nachfolgend: Anzeigerapport], S. 2). Als Administrator habe er die Zugangsdaten (Benutzername und Passwort) gekannt und sich so jederzeit auf dem Kunden-Interface beim zuständigen Hosting-Provider anmelden können (Nachtrag der Kantonspolizei vom 23. Mai 2022 [nachfolgend: Nachtrag], S. 2). Aufgrund des Vorfalls vom 27. (recte: 28.) Dezember 2021 habe der Beschwerdeführer die Geschäftsdaten blockiert, wodurch dem Beschuldigten ein Schaden zwischen CHF 75'000.00 und CHF 150'000.00 entstanden sei (Anzeigerapport, S. 2). Am 25. Januar 2022 wurden der Beschuldigte und H.________ (Anmerkung der Kammer: Partnerin des Beschuldigten und Mutter von E.________) einvernommen. In der Folge edierte die damals noch zuständige Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben am 22. Februar 2022 bei der I.________ GmbH sämtliche Logindaten für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis 31. Januar 2022. Gemäss Antwortschreiben vom 1. März 2022 der I.________ GmbH konnten keine Log-Daten gesichert werden, die die Aktivitäten auf dem Kundeninterface dokumentierten. Grund dafür sei eine «Log-Rotation». Weiter wurde mitgeteilt, dass Aktionen, die mit dem Verwaltungstool «my.I.________» erfolgten, grundsätzlich nicht aufgezeichnet würden. Gemäss Nachtrag (S. 2) konnten zusammengefasst keine technischen Spuren festgestellt oder gesichert werden, welche die Anschuldigungen gegenüber dem Beschwerdeführer bestätigten. Mit Eingabe vom 27. Juli 2022 brachte der Beschuldigte des Weiteren sinngemäss vor, nach der Trennung des Beschwerdeführers und seiner Tochter würden nunmehr auch seine Telefonate abgehört. In der Folge wurde ihm mehrfach Frist zum Einreichen weiterer Unterlagen angesetzt (dazu sogleich E. 5.4.1). Der Beschwerdeführer und der Beschuldigte wurden mehrfach einvernommen.

3.2 Mit Verfügung BM 22 22847 vom 3. September 2024 wurde das Verfahren rechtskräftig eingestellt (E. 1 hiervor). Zur Begründung kann der Einstellungsverfügung BM 22 22847 – nebst den zusammengefassten Aussagen der Beteiligten – Folgendes entnommen werden:

Vorliegend wurden keine technischen Spuren festgestellt oder konnten gesichert werden, welche die Anschuldigung gegen C.________ bestätigen würden. Es steht Aussage gegen Aussage und weitere Beweismassnahmen bieten sich nicht mehr an. C.________ hat glaubhafte Aussagen darüber gemacht, wie der Domain «F.________» von A.________ und H.________ entstanden und bewirtschaftet wurde. Auch hat er glaubhaft ausgesagt, dass das von H.________ verwendete Passwort für den Zugang zum E-Mail-Konto nicht demjenigen entspreche, welches er ihr versandt habe, was er mit einem Chatverlauf belegen konnte. Auch glaubhaft und durch A.________ bestätigt sind die Aussagen darüber, dass durch H.________ und A.________ nachdem sie bemerkt hätten, dass der Zugang blockiert wurde, keine Anfrage an ihn erfolgte, die Blockierung aufzuheben. Schlussendlich sind die Aussagen von A.________ in Bezug darauf, dass C.________ die Blockierung zugegeben habe, unglaubhaft. A.________ gibt an, C.________ habe dies kurz nach Weihnachten oder Neujahr gegenüber der Familie zugegeben. Anlässlich der Einvernahme vom 25.01.2022 war davon jedoch noch keine Rede. So sagte H.________, dass sie die Blockierung seit dem 01.01.2022 bemerkt hätten. In der ersten Woche nach dem Weihnachtsurlaub der Baubranche seien sie von Firmen telefonisch kontaktiert und gefragt worden, warum sie nicht erreichbar seien. Dabei sei ihnen endgültig bewusst worden, dass der Domainname und Server mutmasslich von jemandem blockiert worden sei. Damit unterscheiden sich die Aussagen von A.________ und H.________ in Bezug auf den Zeitpunkt und von wem sie davon erfahren haben sollen deutlich. Die diesbezüglichen Aussagen von A.________ sind daher nicht glaubhaft.

3.3 Der Beschwerdeführer reichte seinerseits am 13. Juni 2022 eine Gegenanzeige wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, evtl. falscher Anschuldigung, evtl. Irreführung der Rechtspflege gegen den Beschuldigten ein. Er wirft dem Beschuldigten vor, ihn wider besseres Wissen wegen Datenbeschädigung angezeigt zu haben.

3.4 Das diesbezügliche Strafverfahren BM 22 22848 stellte die Staatsanwaltschaft mit der angefochtenen Verfügung ein, welche sie wie folgt begründete:

Erwägungen

Auch wenn die Aussagen von A.________ in Bezug auf den Zeitpunkt, an welchem er und H.________ davon erfahren hätten, resp. dass C.________ die Blockierung zugegeben habe, unglaubhaft erscheinen, erschien es bei Anzeigeerstattung am 17.01.2022 nicht abwegig, gegen C.________ eine Anzeige wegen Datenbeschädigung einzureichen. C.________ hatte gemäss eigenen Aussagen Zugriff auf den Domainnamen «F.________» und bewirtschaftete diesen im Auftragsverhältnis für A.________ und H.________. Ebenso hatte er Kenntnis vom Passwort der E-Mailadresse und der ganzen IT des Geschäfts von A.________ und H.________. Aufgrund der familiären Situation und des Vorfalls vorn 28.12.2021 bei welchem sich die Tochter von A.________, E.________, und C.________ trennten, lag die Vermutung nachvollziehbar nahe, dass C.________ als einziger, welcher ausser H.________ und A.________ Zugriff auf die IT der «F.________» hatte, diese blockiert hat. Die Anzeige erfolgte daher nicht wider besseres Wissen grundlos.

3.5

Überdies wurde in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass das vom Beschwerdeführer gegen den Beschuldigten initiierte Strafverfahren wegen Verleumdung (evtl. übler Nachrede, evtl. falscher Anschuldigung, evtl. Irreführung der Rechtspflege) im Zusammenhang mit dessen Aussagen gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern Mittelland Süd (nachfolgend KESB; wohl gemeint: betreffend die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 6. April 2023 bezüglich des Anrufs des Beschuldigten bei der KESB vom 16. Dezember 2022) weitergeführt werde.

4.

4.1

Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.

Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1.1, je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_105/2023 vom 5. Februar 2025 E. 2.2.1). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2).

Stehen sich gegensätzliche Aussagen («Aussage-gegen-Aussage-Konstellation») gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann hingegen verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart hat und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_891/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 2.1.2; 6B_130/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.2; 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.4).

4.2

Vorab ist festzuhalten, dass der Vorwurf, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, grundsätzlich ehrverletzend ist (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 181 vom 5. Dezember 2024 E. 7.1 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.2 mit Hinweisen und Riklin, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 21 zu Vor Art. 173 StGB).

4.2.1

Gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich der Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche Anschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Neben dem Vorsatz muss der Täter «wider besseres Wissen» handeln. Die ehrenrührige Aussage muss nicht nur unwahr sein, sondern der Täter muss auch wissen, dass dies so ist, dass er etwas Unwahres behauptet (Riklin, a.a.O., N. 6 zu Art. 174 StGB). Ist in Bezug auf die Unwahrheit der Aussage höchstens Eventualvorsatz gegeben, d.h. hält der Täter die Aussage bloss für möglicherweise unrichtig, kommt allein Art. 173 StGB in Betracht (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 181 vom 5. Dezember 2024 E. 7.1.2 mit Verweis auf Riklin, a.a.O., N. 7 zu Art. 174 StGB; vgl. auch E. 4.3 hiernach).

4.2.2

Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich der üblen Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht (Wahrheitsbeweis), oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbeweis), so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB).

Der Wahrheitsbeweis für die Behauptung oder Verdächtigung, jemand habe ein Delikt begangen, ist grundsätzlich durch eine entsprechende Verurteilung zu erbringen (BGE 106 IV 115 E. 2c). Liegt bezüglich des geäusserten Verdachts ein Freispruch, eine Verfahrenseinstellung oder ein Verzicht auf die Einleitung eines Strafuntersuchung (mangels ausreichender Verdachtsgründe) vor, ist der Wahrheitsbeweis ausgeschlossen. Der beschuldigten Person verbleibt diesfalls der Gutglaubensbeweis (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 181 vom 5. Dezember 2024 E. 7.1.2 mit Verweis auf Riklin, a.a.O., N. 15 zu Art. 173 StGB).

Betreffend den Gutglaubensbeweis gilt, dass der Täter zur Erfüllung seiner Informations- und Sorgfaltspflicht die ihm zumutbaren Schritte unternommen haben muss, um die Richtigkeit seiner Äusserungen zu überprüfen (BGE 124 IV 149 E. 3b; 116 IV 205 E. 3; 105 IV 114 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_735/2022 vom 2. Februar 2023 E. 3.1; 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen). Massgebend sind die Umstände des Einzelfalls. Je schwerer ein Ehreingriff ist, desto höhere Sorgfaltspflichten bestehen hinsichtlich der Abklärung des wahren Sachverhalts, wobei die Schwere vom Vorwurf und vom Verbreitungsgrad abhängt. Dabei trägt die beschuldigte Person die Beweislast, der Grundsatz «in dubio pro reo» greift nicht (Urteile des Bundesgerichts 6B_735/2022 vom 2. Februar 2023 E. 3.1; 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3.2; 6B_987/2009 vom 8. Januar 2010 E. 2.3; 6B_247/2009 vom 14. August 2009 E. 2.4.2 mit weiteren Hinweisen).

Gemäss Art. 14 StGB verhält sich zudem rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches haben gegenüber dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB Vorrang. Dieser ist erst zu prüfen, wenn sich die Straflosigkeit nicht bereits aus einem allgemeinen Rechtfertigungsgrund ergibt. Ehrverletzende Äusserungen von Parteien und ihren Anwälten im Prozess sind aufgrund der sich aus der Verfassung und aus gesetzlichen Bestimmungen ergebenden prozessualen Darlegungsrechte und -pflichten bzw. durch die Berufspflicht gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 131 IV 154 E. 1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 1.2; 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.3; je mit Hinweisen).

Sofern die fraglichen Äusserungen nicht bereits vom Rechtfertigungsgrund des Art. 14 StGB oder dem der Wahrung berechtigter Interessen erfasst werden, ist schliesslich zu berücksichtigen, dass bei einer Strafanzeige keine hohen Anforderungen an die vorgängige Abklärungspflicht zu stellen sind, wenn damit berechtigte Interessen verfolgt werden. Dasselbe gilt für ehrverletzende Äusserungen in einem Prozess zur Wahrung berechtigter Interessen. So kann bei Mitteilungen an Behörden nicht verlangt werden, dass die anzeigeerstattende Person zunächst eine private Untersuchung durchführen muss, bis ihr eine Strafanzeige gestattet ist (Riklin, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 173 mit weiteren Hinweisen; Abo Youssef, in: StGB Annotierter Kommentar, 2020, Rz. 21). Vielmehr darf bei Mitteilungen an die Behörden damit gerechnet werden, dass diese die erhobenen Behauptungen kritisch prüfen (Riklin, a.a.O., N. 22 zu Art. 173 StGB mit weiteren Hinweisen). Dies ändert jedoch nichts daran, dass es untersagt ist, Anschuldigungen zu erheben, die «nach Form und Inhalt» über das hinausgehen, was die anzeige-erstattende Person nach den ihr bekannten Tatsachen in guten Treuen für wahr halten durfte (Abo Youssef, a.a.O., Rz. 21 mit Verweis auf BGE 107 IV 34 E. 4a; zum Ganzen: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 301 vom 19. Dezember 2023 E. 5.2).

4.3

Wegen falscher Anschuldigung hat sich zu verantworten, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen (Art. 303 Abs. 1 StGB). Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld durch Freispruch oder Einstellungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_54/2012 vom 4. April 2012 E. 2.5). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, und damit ein Eventualvorsatz genügt somit nicht (BGE 136 IV 170 E. 2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_230/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schliesst eine Verurteilung wegen falscher Anschuldigung eine gleichzeitige Bestrafung wegen Ehrverletzungsdelikten aus, da der Schutz der Ehre ebenfalls vom Schutzbereich von Art. 303 StGB umfasst ist (BGE 141 IV 444 E. 3.2; 115 IV 1 E. 2b; so auch Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 38 zu Art. 303 StGB). Fehlt es am Tatbestandsmerkmal «wider besseres Wissen», ist indes dennoch eine Bestrafung wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB möglich, da dort nur Vorsatz oder Eventualvorsatz vorliegen muss, wobei allerdings ein Strafantrag erforderlich ist (E. 4.2.1 hiervor).

5.

5.1

Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Domain «F.________» auf seinem Server eingerichtet bzw. «gehostet» hat. Auch die E-Mails liefen über den Server des Beschwerdeführers. Als Administrator verfügte er über die diesbezüglichen Zugangsdaten und Passwörter. Konkret gab der Beschwerdeführer anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Oktober 2022 zu Protokoll, er habe den Domainnamen «F.________» in seinem Hosting eingerichtet, wo man die Mails laufen lassen könne. Die Domain sei bei ihm auf dem Server eingerichtet (vgl. staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2022 S. 2 Z. 37-42). Bezüglich der Domain habe er keine Kompetenzen. Er könne die Mailadresse löschen oder erstellen, die Homepage aktualisieren oder Daten darauf löschen. Aber an der Domain selber könne er nichts machen (a.a.O., S. 2 Z. 44-47). Er könne ein Passwort von einem bestehenden E-Mail-Konto ändern. Seine Kunden könnten dies aber auch selbständig über das Webmail «webmail.I.________.ch» (a.a.O., S. 2 Z. 49-52). Die Änderung des Passworts gehe über das bestehende Login; beim Webmail brauche man das Passwort (vgl. a.a.O., S. 3 Z. 54-59). Komme man nicht mehr ins Webmail, könne die Änderung über einen Anruf bei ihm und dann über die Server-Administration oder auch direkt mittels Identifikationsbestätigung bei der I.________ GmbH ohne seine Beihilfe erfolgen (S. 3 Z. 61-66). Durch seine Rechtsvertretung habe er die hinterlegten Login-Daten erhalten. Beim Outlook-Passwort von H.________ handle es sich um das falsche Passwort. Das Passwort, welches er H.________ am 2. Juli 2020 geschickt habe, sei ein anderes (a.a.O., S. 3 Z. 73-78). Mit der Backup-Lösung könne mit einem Passwort-vergessen-Knopf ein Link auf das Backupkonto erhältlich gemacht werden. Da könne ein neues Passwort eingegeben werden, mit welchem das Login wieder möglich sei. Ohne Backup-Lösung gehe dies nur über ihn. Wenn man noch Kunde bei der I.________ GmbH sei, könne man sich dort melden (a.a.O., S. 4 Z. 92-97). Er wisse nicht, ob der Beschuldigte und/oder H.________ eine Backup-Lösung installiert hätten, er empfehle es den Kunden aber (a.a.O., S. 4 Z. 99-104). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Februar 2024 bestätigte er diese Angaben (staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2024, S. 3 Z. 68-70).

5.2

Mit der Generalstaatsanwaltschaft wird daraus deutlich, dass es sich beim Outlook-Passwort von H.________ um ein Falsches handelte. Letzteres spricht dafür, dass H.________ effektiv Probleme mit dem Zugang zum E-Mail-Konto hatte. Zumal die geschilderten technischen Probleme nur kurze Zeit nach dem familiären Vorfall vom 28. Dezember 2021 aufgetreten waren, erscheint es nicht von Vornherein abwegig, dass der Beschuldigte zu jenem Zeitpunkt davon ausging, der Beschwerdeführer, welcher den Domainnamen «F.________» in seinem Hosting eingerichtet hatte, habe den E-Mail-Zugang blockiert, und entsprechend Anzeige erstattete. Mit anderen Worten ist der Generalstaatsanwaltschaft beizupflichten, dass nicht genügend Beweismittel dafür vorliegen, dass die Anzeigeerstattung vom 17. Januar 2022 wider besseres Wissen erfolgt ist. Nachdem Gesagten hat sich der Tatverdacht hinsichtlich der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB, welcher eine tatbestandsmässige Verleumdung gemäss Art. 174 StGB konsumieren würde, nicht erhärtet, so dass es diesbezüglich im Falle einer Anklage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch käme.

5.3

Auch wenn vorliegend nicht genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer wider besseren Wissens verzeigt hat, kann nicht gesagt werden, dass auch eine Verurteilung wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB wesentlich unwahrscheinlicher als ein Freispruch wäre, da bei diesem Tatbestand nur Eventualvorsatz gegeben sein muss. Mit Verweis auf die zitierte Rechtsprechung ist daran zu erinnern, dass sich ehrverletzende Äusserungen – auch in laufenden Strafverfahren – nur dann über Art. 14 StGB rechtfertigen lassen, wenn sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnet werden.

5.4

Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, scheinen diese Voraussetzungen zur Rechtfertigung vorliegend nicht ohne Weiteres erfüllt:

5.4.1

Mit dem Beschwerdeführer ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte mit Schreiben vom 28. Juli 2022 erneut an die Strafbehörden wandte und ihn nunmehr auch des Abhörens von Telefonaten bezichtigte. Nachdem die Verfahrensleitung dem Beschuldigten am 9. August 2022 Gelegenheit gegeben hatte, seine Behauptungen zu belegen, gab dieser mit Eingabe vom 18. August 2022 bekannt, dass «Einsprache erhoben» werde und seine Anwälte und er die Beweise zusammentragen und einreichen würden. Daraufhin wurde ihm am 23. August 2022 und am 15. September 2022 erneut Frist angesetzt, seine Behauptungen zu belegen. Am 11. Oktober 2022 reichte er sodann weitere Unterlagen «zur Strafsache Datenbeschädigung» ein und brachte unter anderem vor, der Beschwerdeführer habe einen Virus eingerichtet. Bezüglich des geltend gemachten Abhörens äusserte sich der Beschuldigte nicht mehr. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Oktober 2022 gab er alsdann erneut an, dass er vom Beschwerdeführer abgehört werde (staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 17. Oktober 2022 S. 7-8 Z. 220-246). Zudem führte ungefragt aus, der Beschwerdeführer habe Schwarzgeld entgegengenommen (a.a.O., S. 2 Z. 35-36). Ebenfalls gab er an, der Beschwerdeführer habe die Blockierung des E-Mail-Accounts zugegeben (a.a.O., S. 5 Z. 145-154 und S. 6 Z. 173-178). Bezugnehmend auf die Einvernahme vom 17. Oktober 2022 forderte die Verfahrensleitung den Beschuldigten mit Schreiben vom 18. Oktober 2024 zum Einreichen weiterer Belege (Liste mit Aufträgen, welche infolge der Nichtzugänglichkeit der E-Mail-Konten nicht ausgeführt werden konnten; Belege dafür, dass Kunden E-Mails gesendet haben, die nicht angekommen sind [insbesondere auch schriftliche Nachfragen und Beschwerden]; Schreiben der J.________ (Telefonanbieter) betreffend angeblich notwendige Abhör-Bewilligung; Liste mit Auftrag-gebern [Firmennamen, Privatpersonen, etc.], von denen der Beschwerdeführer Schwarzgeld entgegengenommen haben soll, inkl. Angabe des ungefähren Zeitraums; Angabe zu den beauftragten Informatikfirmen zwecks Lösung des Mailproblems [z.B. Kopie einer Rechnung]) auf. Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft, wann mit den einverlangten Unterlagen gerechnet werden könne, teilte der Beschuldigte am 14. November 2022 telefonisch mit, er habe vorerwähntes Schreiben nie erhalten, und verschaffte seinem Unmut Luft, in dem er unter anderem mit der Presse drohte (vgl. Akten-/Telefonnotiz vom 14. November 2022). Nachdem ihm tags darauf erneut Gelegenheit zum Einreichen der genannten Unterlagen gegeben worden war, teilte der Beschuldigte am 16. November 2022 mit, dass er einen neuen Anwalt habe, und ersuchte um Fristerstreckung und Akteneinsicht. Nach zweifach erstreckter Frist und erfolgter Akteneinsicht reichte Fürsprecher K.________ schliesslich am 16. Januar 2023 die vom Beschuldigten zusammen getragenen Akten (Rechnung der L.________ AG vom 31. März 2022; Screenshot eines Google-Support-Eintrags betreffend die Meldung «diese Website wurde möglicherweise gehackt»; E-Mail vom 27. November 2022 von M.________ [Anmerkung der Kammer: «M.________»] an den Beschuldigten mit dem Betreff «Ablauf des Vorfalls vom Januar 2022»; Screenshot vom 28. November 2022 betreffend Probleme im Outlook; Dokument «zusätzliche Vermerke» vom 11. Januar 2023 mit Schilderungen des Beschuldigten) ein.

5.4.2

Aufgrund des Gesagten wird zum einen deutlich, dass der Beschuldigte die dem Beschwerdeführer vorgeworfene und im Rahmen des Strafverfahrens zu untersuchende strafbare Handlung durch seine Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. November 2022 bekräftigt bzw. perpetuiert hat. Zum anderen erhellt, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer zusätzlich und unnötig belastete, indem er die – auch im weiteren Verfahren – nicht weiter belegte Vermutung äusserte, der Beschwerdeführer habe seine Telefonate abgehört. Gleiches gilt, soweit der Beschuldigte ungefragt verlauten liess, der Beschwerdeführer habe Schwarzgeld entgegengenommen, womit er ihn gegenüber der Untersuchungsbehörde sinngemäss der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB bezichtigte. Schliesslich ist zu beachten, dass der Beschuldigte die von der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung BM 22 22847 vom 3. September 2024 zu Recht als unglaubhaft taxierte Aussage tätigte, wonach der Beschwerdeführer die Blockierung der E-Mail-Accounts zugegeben habe (vgl. E. 3.1 und 5.4.1 hiervor). Bei dieser Ausgangslage bestehen mithin verschiedene Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer im laufenden Strafverfahren mit teilweise nicht mehr sachbezogen Aussagen bzw. blossen Vermutungen über das Notwendige hinaus belastet hat.

5.4.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hinsichtlich des eventualiter untersuchten Tatbestands der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB die Voraussetzungen einer Einstellung gestützt auf Art. 319 StPO nicht erfüllt sind. Das Verfahren wurde diesbezüglich zu Unrecht eingestellt.

Dispositiv

6. Wie eingangs erwähnt (E. 2.1), sind das Verweisen der Zivilklage auf den Zivilweg sowie der Entschädigungspunkt als mitangefochten zu betrachten. Da die Verfah-renseinstellung teilweise zu Unrecht erfolgt ist und den eventualiter untersuchten Straftatbeständen jeweils ein und derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, erweist sich das Verweisen der akzessorisch geltend gemachten Zivilklage auf den Zivilweg nicht als rechtens. Die Beschwerde ist daher auch insoweit gutzuheissen und Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Betreffend die vorgenommene Entschädigungsregelung (Ziff. 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), wonach der Beschwerdeführer dem Kanton Bern die seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand ausgerichtete Entschädigung zurückbezahlen muss, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen, ist daran zu erinnern, dass die unentgeltlich verbeistände Privatklägerschaft nur dann eine Rückzahlungspflicht trifft, wenn sie zu den Verfahrenskosten verurteilt wird (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Im vorliegenden Fall wurde verfügt, dass die auf die teilweise Einstellung entfallenden Verfahrenskosten durch den Kanton Bern getragen werden (Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Entsprechend gilt es, Ziff. 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung dahingehend zu korrigieren, dass den Beschwerdeführer für die seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand ausgerichtete Entschädigung keine Rückzahlungspflicht trifft. Letzteres gilt umso mehr, als dass das Strafverfahren wegen übler Nachrede weiterzuführen ist (E. 5.4.3 hiervor).

7. Demnach ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als das Verfahren hinsichtlich des Tatbestands der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB zu Unrecht eingestellt wurde. Die angefochtene Verfügung ist daher insoweit aufzuheben und das Strafverfahren diesbezüglich fortzuführen. Darüber hinaus sind die Ziff. 2 und 6 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Ziff. 6 des Dispositivs ist dahingehend zu korrigieren, dass den Beschwerdeführer für die seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand ausgerichtete Entschädigung keine Rückzahlungspflicht trifft. Weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren, unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

8.2 Gemäss Art. 136 Abs. 1 Bst. a StPO wird der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Dem Opfer wird die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung seiner Strafklage ganz oder teilweise gewährt, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zu begründen. Der Gesuchsteller hat darzutun, weshalb die Zivil- resp. Strafklage nicht aussichtslos erscheint und Belege einzureichen, die über seine Einkommens- und Vermögenssituation, über sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie über den aktuellen Grundbedarf Aufschluss geben. Vorliegend geht es in erster Linie um die Prozessaussichten im Beschwerdeverfahren und damit nur noch indirekt um die Aussichtslosigkeit der Straf- bzw. Zivilklage. Der Beschwerdeführer hat sich im dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Strafverfahren als Straf- und Zivilkläger konstituiert. Wie die voranstehenden Ausführungen zeigen, war seine Beschwerde nicht von Vornherein aussichtslos. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO). Mit Blick auf die sich stellenden Rechtsfragen erscheint der Beizug eines Anwalts als notwendig. Zu prüfen bleibt die Mittellosigkeit.

8.3 Gemäss Bst. A des Kreisschreibens Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011 (nachfolgend: Kreisschreiben Nr. 1) ist für die Ermittlung der Prozessarmut dem Einkommen der zivilprozessuale Zwangsbedarf gegenüberzustellen und es ist allfälliges Vermögen mit zu berücksichtigen. Beim Zwangsbedarf ist grundsätzlich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum gemäss Ziff. I des Kreisschreibens Nr. B 1 der Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 1. April 2010 (nachfolgend: Kreisschreibens Nr. B 1) auszugehen. Die Grundbeträge sind um 30% zu erhöhen. Dem erhöhten Grundbetrag sind im Normalfall, soweit entsprechender Aufwand nachgewiesen ist, Zuschläge für die effektiven monatlichen Aufwendungen gemäss Bst. C Ziff. II des Kreisschreibens Nr. 1 hinzuzurechnen. Dazu gehören beispielsweise der Mietzins, die Grundprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, laufende Steuern sowie bei Nichterwerbstätigen die Mindestbeiträge an die Sozialversicherungen.

8.4 Dem eingereichten Sozialhilfebudget der Gemeinde N.________ (Ort) vom 16. August 2024 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer durch den Sozialdienst monatlich mit CHF 2'404.05 unterstützt wird. Miete und Nebenkosten sowie die (verbilligte) Krankenkassenprämie werden dabei direkt durch den Sozialdienst überwiesen, so dass der Beschwerdeführer monatlich CHF 610.00 ausbezahlt erhält. Der zivilprozessuale Zwangsbedarf des Beschwerdeführers setzt sich wie folgt zusammen: Grundbedarf (CHF 1'100.00, da er gemäss Sozialhilfebudget in einem Dreipersonenhaushalt lebt) zzgl. zivilprozessualer Zwangszuschlag von 30% (CHF 330.00), anteilsmässige Miete (CHF 405.00), anteilsmässige Nebenkosten (CHF 93.35) Krankenkassenprämie abzgl. Prämienverbilligung (CHF 299.15). Damit ergibt sich ein zivilprozessualer Zwangsbedarf von CHF 2'227.50. Die vom Sozialdienst errechneten Ausgaben übersteigen diesen Betrag. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, für die Verfahrenskosten und die Aufwendungen für eine private anwaltliche Vertretung aufzukommen.

8.5 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren ist daher gutzuheissen.

9.

9.1 Der Beschuldigte ersucht sinngemäss um Einsetzung von Fürsprecher B.________ als amtlichen Verteidiger im Beschwerdeverfahren.

9.2 Gemäss Art. 130 StPO muss eine beschuldigte Person verteidigt werden, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als zehn Tage gedauert hat (Bst. a); ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (Bst. b); sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (Bst. c); die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt (Bst. d) oder ein abgekürztes Verfahren durchgeführt wird (Bst. e). Eine amtliche Verteidigung ist gemäss Art. 132 Abs. 1 StPO zum einen im Falle einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 StPO (Bst. a) anzuordnen, wenn die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (Ziff. 1) oder der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt hat (Ziff. 2). Zum anderen ist der beschuldigten Person eine amtliche Verteidigung beizuordnen, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung der Interessen geboten ist (Bst. b). Letzteres ist gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO namentlich dann der Fall, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person nicht gewachsen wäre. Nach Art. 132 Abs. 3 StPO liegt jedenfalls dann kein Bagatellfall mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.

9.3 Dass ein Fall von notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO vorliegen würde, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Soweit er sein Gesuch – ohne die Bestimmung explizit anzurufen – auf Art. 132 Bst. b StPO stützt und ausführt, dass Fürsprecher B.________ ihm mit Verfügung vom 4. September 2024 bereits durch die Staatsanwaltschaft als amtlicher Verteidiger beigeordnet worden sei und sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse seither nicht verbessert hätten, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:

9.4 Zunächst kann den Akten entnommen werden, dass der verfahrensleitende Staatsanwalt Fürsprecher B.________ am 14. Juni 2024 für das hier interessierende Verfahren BM 22 22848 telefonisch (sinngemäss) mitgeteilt hat, dass das Gesuch (wohl gemeint: um amtliche Verteidigung) abgewiesen werde. Mit Blick auf die beweismässige und rechtliche Komplexität und die persönlichen Umstände des Beschuldigten erweise sich eine amtliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen nichts als geboten im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO (siehe dazu die Akten-/Telefonnotiz von Staatsanwalt O.________ vom 14. Juni 2024). Soweit sich der Beschuldigte zur Begründung seines oberinstanzlich gestellten Gesuchs um amtliche Verteidigung sodann auf die – im Übrigen äusserst missverständliche – Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2024 berufen will, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese das Strafverfahren BM 22 22847 betrifft. Auch sein Argument, wonach er aus Gründen der Waffengleichheit (der Beschwerdeführer sei anwaltlich vertreten) Anspruch auf amtliche Verteidigung habe, verfängt nicht, da im Beschwerdeverfahren sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschuldigte bis nach Abschluss des Schriftenwechsels privat vertreten waren. Der Umstand für sich allein, dass dem Beschwerdeführer am Ende des Beschwerdeverfahrens bzw. mit dem hiesigen Beschluss die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand gutgeheissen wird, vermag das Einsetzen einer amtlichen Verteidigung des Beschuldigten zum aktuellen Verfahrenszeitpunkt nicht zu rechtfertigen. Andere Gründe dafür, dass im vorliegenden Fall eine amtliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschuldigten geboten wären (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO), werden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere erhellt nicht, inwiefern es sich vorliegend nicht um einen Bagatellfall handeln sollte. Bei dieser Ausgangslage kann offengelassen werden, ob die finanzielle Situation des Beschuldigten eine amtliche Verteidigung rechtfertigen würde.

9.5 Das Gesuch um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

10.

10.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer obsiegt, soweit das Strafverfahren hinsichtlich des Tatbestands der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB weiterzuführen ist und es Ziff. 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung zu korrigieren gilt. Demgegenüber unterliegt er insoweit, als er die Einstellung hinsichtlich des Tatbestands der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 StGB anficht und nicht darauf eingetreten wird und seine Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens bezüglich der Tatbestände der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB und der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB abgewiesen wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wären daher zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, werden die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, jedoch vorläufig vom Kanton Bern getragen (Art. 138 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 138 Abs. 1bis StPO sind Opfer und deren Angehörige nicht zur Rückerstattung er Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege verpflichtet. Da es sich bei den Straftaten, hinsichtlich derer auf die Beschwerde nicht eingetreten resp. diese abgewiesen wurde, um Delikte gegen die Rechtspflege (mit ehrverletzendem Anteil [Irreführung der Rechtspflege; falsche Anschuldigung]) bzw. um ein Ehrverletzungsdelikt (Verleumdung) handelt, die in der Regel nicht zu einer Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 116 StPO), ist der Beschwerdeführer nicht als Opfer zu qualifizieren (vgl. Art. 116 Abs. 1 StPO sowie Art. 1 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes [OHG; SR 312.5]). Im Umfang der Hälfte, ausmachend CHF 1'000.00, hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten dem Kanton Bern zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

10.2

10.2.1 Soweit der Beschuldigte gegen den Beschwerdeführer, der die Einstellung mit Beschwerde anficht, obsiegt, richtet sich seine Entschädigung nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO. Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung erhebt. Geht es demgegenüber um Antragsdelikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im Beschwerdeverfahren galt es zu prüfen, ob das Verfahren hinsichtlich der Offizialdelikte der falschen Anschuldigung und der Irreführung der Rechtspflege bzw. der Antragsdelikte der Verleumdung und der üblen Nachrede zu Recht eingestellt wurde. Aufgrund des engen sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs wird die Entschädigung des Beschuldigten durch den Kanton Bern ausgerichtet, obschon der Beschwerdeführer zur Hälfte unterliegt (E. 10.1 hiervor).

10.2.2 Soweit der Beschuldigte unterliegt, gelangt Art. 436 Abs. 3 StPO zur Anwendung. Danach haben die Parteien im Falle einer (teilweisen) Kassation Anspruch auf eine angemessene (teilweise) Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine (teilweise) Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 580). Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO auch bezüglich des zu kassierenden Teils Anspruch auf eine (teilweise) Entschädigung seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (zur Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers siehe sogleich E. 10.3).

10.2.3 Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) reicht der Tarifrahmen im vorliegenden Beschwerdeverfahren bis zu CHF 12'500.00.

10.2.4 Der Beschuldigte wird im Beschwerdeverfahren privat durch Fürsprecher B.________ verteidigt. Da Fürsprecher B.________ für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Mit Blick auf die unterdurchschnittliche Bedeutung der Streitsache, die unterdurchschnittliche Schwierigkeit des Prozesses und den unterdurchschnittlichen Aktenumfang (zwar 8 Bundesordner [inkl. KESB-Akten], allerdings entfällt maximal ein halber Bundesordner auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu überprüfenden Vorwürfe) ist Fürsprecher B.________ (Verfassen einer inkl. Deckblatt und Grussformel knapp sechsseitigen Stellungnahme, Kenntnisnahme von Schriftenwechsel und Beschluss sowie Besprechung mit dem Klienten) für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar von pauschal CHF 1’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten (Art. 429 Abs. 3 StPO).

10.3 Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt D.________, für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Da der Beschwerdeführer kein Opfer ist (E. 10.1 hiervor), hat er dem Kanton Bern die Hälfte der Entschädigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO sowie Art. 138 Abs. 1bis StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (BM 22 22848) vom 3. September 2024 wird insoweit aufgehoben, als das Strafverfahren hinsichtlich des Tatbestands der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB zu Unrecht eingestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren im Sinne der Erwägungen fortzuführen. Ebenfalls aufgehoben werden die Ziff. 2 und 6 des Dispositivs der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (BM 22 22848) vom 3. September 2024. Ziff. 6 des Dispositivs wird wie folgt korrigiert:

Ziff. 6: Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers wird auf CHF 1'328.60 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Eine Rückzahlungspflicht entfällt.

Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand wird gutgeheissen.

3. Das Gesuch des Beschuldigten um amtliche Verteidigung wird abgewiesen.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden vorläufig vom Kanton Bern getragen. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Kanton Bern die Hälfte der auf das Beschwerdeverfahren entfallenden Kosten, ausmachend CHF 1'000.00, zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

5. Die Entschädigung des Beschuldigten wird auf CHF 1'800.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und Fürsprecher B.________ ausgerichtet.

6. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt D.________, wird am Ende des Verfahrens festgesetzt. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Kanton Bern die Hälfte der auf das Beschwerdeverfahren entfallenden Entschädigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

7. Zu eröffnen:

- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt D.________

(per Einschreiben)

- dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt O.________

(mit den Akten – per Kurier)

Bern, 30. April 2025

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Lienhard

Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 24 393

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

BGE 148 IV 170ATF 148 IV 170DTF 148 IV 170

7B_64/2023

Art. 304 StGBart. 304 CPart. 304 CP

Art. 304 StGBart. 304 CPart. 304 CP

1C_51/2020

BK 24 181

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

BGE 136 IV 170ATF 136 IV 170DTF 136 IV 170

BK 24 181

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

BGE 146 IV 68ATF 146 IV 68DTF 146 IV 68

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86

BK 23 23

7B_105/2023

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

7B_891/2024

6B_130/2021

6B_726/2021

BK 24 181

6B_572/2021

Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP

Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP

BK 24 181

Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP

BGE 106 IV 115ATF 106 IV 115DTF 106 IV 115

BK 24 181

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

BGE 124 IV 149ATF 124 IV 149DTF 124 IV 149

BGE 116 IV 205ATF 116 IV 205DTF 116 IV 205

BGE 105 IV 114ATF 105 IV 114DTF 105 IV 114

6B_735/2022

6B_328/2021

6B_735/2022

6B_613/2015

6B_987/2009

6B_247/2009

Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP

BGE 131 IV 154ATF 131 IV 154DTF 131 IV 154

6B_877/2018

6B_584/2016

Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

BGE 107 IV 34ATF 107 IV 34DTF 107 IV 34

BK 23 301

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

1B_54/2012

BGE 136 IV 170ATF 136 IV 170DTF 136 IV 170

1C_230/2018

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

BGE 141 IV 444ATF 141 IV 444DTF 141 IV 444

BGE 115 IV 1ATF 115 IV 1DTF 115 IV 1

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 130 StPOart. 130 CPPart. 130 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 130 StPOart. 130 CPPart. 130 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 130 StPOart. 130 CPPart. 130 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 304 StGBart. 304 CPart. 304 CP

Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

Art. 116 StPOart. 116 CPPart. 116 CPP

Art. 1 OHGart. 1 LAVIart. 1 LAV

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP

BGE 147 IV 47ATF 147 IV 47DTF 147 IV 47

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 409 StPOart. 409 CPPart. 409 CPP

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF