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Entscheid

BK 2024 409

Beschwerde 393-a

31. Juli 2025Deutsch16 min

1. Mit Verfügung BM 24 15814 vom 18. September 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) das von der C.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) initiierte Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft (innerhalb des Vereins «A.________» [nachfolgend: Beschuldigte]) wegen Sachentziehung nicht an die Hand. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 4. Oktober 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 24 409

Bern, 18. Juni 2025

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiberin Lienhard

Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft bzw. unbekannte Mitglieder des Vereins A.________

v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________

Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

C.________ AG

v.d. Rechtsanwalt D.________ und/oder E.________

Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin

Gegenstand Nichtanhandnahme

Strafverfahren wegen Sachentziehung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. September 2024 (BM 24 15814)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung BM 24 15814 vom 18. September 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) das von der C.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) initiierte Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft (innerhalb des Vereins «A.________» [nachfolgend: Beschuldigte]) wegen Sachentziehung nicht an die Hand. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 4. Oktober 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:

1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 18. September 2024 sei aufzuheben.

2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Strafverfolgung gegen unbekannte Täterschaft wegen Sachentziehung (Art. 141 StGB) und sämtlichen weiteren in Frage kommenden Straftatbeständen zu eröffnen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST).

Am 10. Oktober 2024 eröffnete die Verfahrensleitung i.V. ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 15. Oktober 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Eingabe von Rechtsanwalt B.________ vom 30. Oktober 2024 Kenntnis, mit der er namens der Beschuldigten um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme ersuchte und mit Verweis auf die beigelegte Anwaltsvollmacht bekannt gab, dass er das Mandat von Rechtsanwältin F.________ übernommen habe. Gleichzeitig hiess sie das gestellte Fristerstreckungsgesuch gut. In der Folge beantragte die Beschuldigte mit Stellungnahme vom 5. November 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwer-de. Mit Verfügung vom 6. November 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von den genannten Stellungnahmen Kenntnis und teilte mit, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde. Mit Verfügung vom 13. November 2024 nahm und gab sie von der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. November 2024 betreffend Antrag um Ansetzung einer Replikfrist Kenntnis und gab ihr Gelegenheit, bis am 25. November 2024 abschliessende Bemerkungen einzureichen. Mit Schlussbemerkungen vom 22. November 2024 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Begehren fest und ergänzte diese um folgende Verfahrensanträge:

4. Verfahrensanträge:

a. Die Stellungnahme des Vereins A.________ sei aus den Akten zu weisen.

b. Dem Verein A.________ sei keine Parteistellung zu gewähren.

Am 25. November 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von den Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin vom 22. November 2024 Kenntnis.

2.

2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde-führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.2 Soweit die Beschwerdeführerin die Partei- bzw. Beschuldigtenstellung des Vereins «A.________» bestreitet, muss sie sich zunächst entgegenhalten lassen, dass bereits aus ihrer Strafanzeige vom 18. April 2024 inkl. Beilagen deutlich wird, dass die unbekannte Täterschaft innerhalb des Vereins «A.________» zu suchen wäre. Auch in der Beschwerde ist – stellvertretend für die unbekannte Täterschaft – vom «A.________» (Anmerkung der Kammer: kurz für «A.________») die Rede. Dass die unbekannte Täterschaft innerhalb des Vereins «A.________» zu suchen wäre, wird auch in den Schlussbemerkungen nicht in Abrede gestellt. Vielmehr wird ausgeführt, es gehe «[…] um die Entziehung von Eigentum der Beschwerdeführerin, mutmasslich begangen durch eine oder mehrere Personen des A.________». Da die Staatsanwaltschaft keine Untersuchung eröffnet hat, erfolgten konsequenterweise weder Ermittlungen zur Täteridentifikation noch Abklärungen dazu, ob die angeblich strafrechtlich relevanten Handlungen der juristischen Person (Art. 102 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) oder einer oder mehrerer für sie handelnden Person(en) zuzurechnen sind. Gerade weil die beanzeigte Täterschaft effektiv noch unbekannt ist, sie aber unbestrittenermassen dem Verein «A.________» zugehörig sein bzw. für diesen agiert haben soll, rechtfertigte es sich, den in Frage kommenden Täterkreis in der Nichtanhandnahmeverfügung entsprechend zu präzisieren und diese dem Verein «A.________» zu eröffnen. Als Verfügungsadressat und in der Beschwerde verschiedentlich stellvertretend für die beschuldigte unbekannte Täterschaft genannte Person kommt dem Verein «A.________» im Beschwerdeverfahren letztlich Partei- bzw. Beschuldigtenstellung zu. Dass dies im Rahmen der Instruktion seitens der Verfahrensleitung denn auch so entschieden worden war, ging für die Beschwerdeführerin erstmals aus der Verfügung vom 31. Oktober 2024 hervor, ohne dass sie sich dagegen gewehrt hätte. An der Parteistellung der Beschuldigten vermögen die schliesslich erst in den Schlussbemerkungen geäusserten Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Die Stellungnahme des Vereins «A.________» ist in den Akten zu belassen. Nach dem Gesagten sind die Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin abzuweisen.

2.3 Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei zweifelhaft, ob die Beschuldigte eine gehörige Anwaltsvollmacht ausgestellt habe, legt sie nicht dar, weshalb unklar sein soll, wer die Vollmacht ausgestellt hat. Mangels entsprechender Konkretisierung darf – auch mit Blick auf das Unterschriftenbild – davon ausgegangen werden, dass die Vollmacht von den je kollektivzeichnungsberechtigten Mitgliedern der Geschäftsführung, G.________ und H.________ (I.________ (Link) [zuletzt besucht am 16. Juni 2025]), unterzeichnet wurde.

3.

3.1 Zum Sachverhalt geht aus der angefochtenen Verfügung Folgendes hervor:

Mit Strafanzeige vom 18.04.2024 stellte die C.________ AG (nachfolgend «Anzeigerin») Strafantrag wegen Sachentziehung und aller in Frage kommenden Delikte gegen eine unbekannte Täterschaft. Gleichzeitig konstituierte sie sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt.

Die Anzeige begründete sie wie folgt:

Sie habe mit dem Verein «A.________» (nachfolgend «A.________») verschiedene Verträge geschlossen, darunter ein Mietvertrag betreffend Schutzräume innerhalb des A.________. Im Rahmen dieses Mietverhältnisses habe sie mit dem A.________ am 27.09.2009 eine Vereinbarung über den Bau und Betrieb einer Transformatorenstation innerhalb des Gebäudes des A.________ getroffen.

In Ziff. 3.4 der Vereinbarung vom 27.09.2009 hätten die Parteien auf das Mietende hin folgende Möglichkeiten vorgesehen: Entweder übernehme das A.________ die zur Transformatorenstation zugehörige Stationsausrüstung und die Niederspannungsverbindung und bezahle ihr (der Anzeigerin) den Fortführungswert oder das A.________ entscheide sich gegen die Übernahme der Starkstromanlage; in diesem Fall könne sie (die Anzeigerin) frei über die nicht mehr benötigten Anlageteile verfügen und diese auf eigene Kosten demontieren, wobei auf den Schulbetrieb des A.________ Rücksicht zu nehmen sei (vgl. Beilage 4).

Am 31.12.2023 habe das Mietverhältnis zwischen den Parteien geendet. Das A.________ habe sie (die Anzeigerin) am 18.01.2024 wissen lassen, dass sie keine Übernahme der erwähnten Teile der Transformatorenstation wünsche.

Nach Ablauf des Mietverhältnisses hätten die Parteien diverse Korrespondenzen betreffend Rechtsansprüche aus dem Mietvertrag und der Vereinbarung vom 27.11.2009 geführt. Dabei habe sie die Herausgabe der Stationsausrüstung und der Niederspannungsverbindung verlangt.

Aus den der Anzeige beigelegten Korrespondenzen (Beilage 6 bis 15) ist ersichtlich, dass sich das A.________ nicht grundsätzlich gegen eine Rückgabe der Stationsausrüstung und der Niederspannungsverbindung an die Anzeigerin stellte. Vielmehr waren sich die Parteien hauptsächlich uneins, zu welchem Zeitpunkt, auf wessen Kosten und unter wessen Organisation der Rückbau der erwähnten Teile zu erfolgen hat. Mit anderen Worten sind einzig die (zivilrechtlich vereinbarten) Modalitäten der Rückgabe bzw. des Rückbaus streitig. Den Korrespondenzen kann ferner entnommen werden, dass die Parteien betreffend die Rückgabe/Rückbau der Teile nahe an einer Einigung waren (vgl. Beilage 13 bis 15).

3.2 Die Nichtanhandnahme des Verfahrens wurde alsdann wie folgt begründet:

[Die] Parteien [waren sich] einzig hinsichtlich der zivilrechtlich vorgesehenen Modalitäten der Rückgabe bzw. des Rückbaus der Stationsausrüstung und der Niederspannungsverbindung uneinig (Beilage 13 bis 15). Das A.________ verwehrte sich nicht grundsätzlich der Rückgabe der Teile. So standen die Parteien auch kurz vor einer Einigung hinsichtlich des Demontagetermins (vgl. Beilage 15). Es liegt in der Natur der Sache, dass ein teilweiser Rückbau einer Transformatorenstation eines Schulgebäudes nicht ohne nähere Planung der zu treffenden Vorkehrungen möglich ist. Auch hielten die Parteien in Ziff. 3.4 der Vereinbarung vom 27.11.2009 ausdrücklich fest, dass beim Rückbau auf den Schulbetrieb innerhalb des A.________ Rücksicht zu nehmen ist (Beilage 4). Die Wiedererlangung der Transformatorenteile hätte daher wohl selbst dann einige Zeit in Anspruch genommen, wenn sich die Parteien hinsichtlich der Rückbaumodalitäten sofort geeinigt hätten. Die aufgrund der Uneinigkeit der Parteien zusätzlich verstrichene Zeit fällt mit Blick hierauf wenig ins Gewicht. Unter diesen Umständen kann im Verhalten des A.________ keine erhebliche Erschwerung der Wiedererlangung der Transformatorenteile gesehen werden.

Auch scheint unter anderem fraglich, ob es sich bei den anscheinend fest verbauten Transformatorenteilen überhaupt um bewegliche Sachen handelt und ob die Anzeigerin dinglich und nicht lediglich obligatorisch daran berechtigt ist. Eine Beurteilung dieser Fragen kann mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen jedoch unterbleiben.

Der Straftatbestand der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB ist damit nicht erfüllt. Aus dem angezeigten Sachverhalt ergeben sich zudem keine Hinweise auf anderweitig strafbare Verhaltensweisen.

[…].

4.

4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1 mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3, 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1 und 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2). Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshinder-nisse bestehen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1).

4.2 Der Sachentziehung macht sich schuldig, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt (Art. 141 StGB). Entziehen bedeutet nach allgemeinem Verständnis einerseits Wegnahme und andererseits Vorenthalten (Weissenberger, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 14 zu Art. 141 StGB). Hat der Täter bereits Gewahrsam an der Sache, so kommt nur ein Vorenthalten in Frage. Unter Vorenthalten fällt nach der Rechtsprechung nicht jede Verletzung einer Rückgabepflicht, da sonst namentlich jede verspätete Rückgabe eines Mietgegenstandes erfasst würde (BGE 72 IV 59 E. 1a; 115 IV 207 E. 1b/aa; Weissenberger, a.a.O., N. 20 zu Art. 141 m.w.H.; vgl. auch Schlegel, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 5. Aufl. 2024, Rz. 3 zu Art. 141 StGB und Donatsch, in: Orell Füssli Kommentar StGB/JStGB, 21. Aufl. 2022, Rz. 4 zu Art. 141 StGB). Dies wäre mit dem Gedanken der Subsidiarität des Strafrechtes nicht zu vereinbaren (BGE 115 IV 207 E. 1b/aa). Mit der Staatsanwaltschaft werden daher nur Fälle, in denen der Täter dem dinglich Berechtigten die Wiedererlangung der Sache (rechtswidrig) verunmöglicht oder zumindest erheblich erschwert, von Art. 141 StGB erfasst.

5.

5.1 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das von der Beschwerdeführerin initiierte Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft (innerhalb des Vereins «A.________») zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Zur Begründung kann vorweg auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung (E. 3.2 hiervor) verwiesen werden.

5.2 Mit der Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigten wird in der angefochtenen Verfügung korrekt aufgezeigt, aus welchen Gründen es sich beim angezeigten Sachverhalt um eine rein zivilrechtliche Auseinandersetzung betreffend die Modalitäten der Rückgabe bzw. des Rückbaus der strittigen Anlage handelt. Was in der Beschwerde vorgebracht wird, ändert daran nichts. Im Gegenteil bestätigen die zusätzlichen Sachverhaltsdarstellungen die Einschätzung der Vorinstanz. So wird darin insbesondere vorgebracht, die Parteien hätten sich noch nicht darüber einigen können, wer die Kosten für die Schaffung der Spannungsfreiheit der Anlageteile übernehme, welche für den Rückbau notwendig sei. Die Klärung der Frage, wessen Pflicht es ist sicherzustellen, dass die Anlage durch die Beschwerdeführerin abgeholt werden kann und wer die dadurch entstehenden Kosten zu tragen hat, ist nicht Aufgabe der Strafbehörden. Gleiches gilt, wenn nunmehr Unklarheiten hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse bestehen. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist darauf hinzuweisen, dass das Strafverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht als blosses Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche missbraucht werden darf (vgl. BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1053/2020 vom 19. November 2020 E. 1.2; 6B_1247/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.2; je mit Hinweis). Auch wenn die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz stelle offensichtlich falsche Vermutungen auf, wenn sie in der angefochtenen Verfügung die Fragen aufwerfe, ob es sich bei den Transformatorenteilen überhaupt um bewegliche Sachen handle und ob die Beschwerdeführerin überhaupt dinglich oder nur obligatorisch daran berechtigt sei, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal die Staatsanwaltschaft diese Fragen mit Blick auf die vorangehenden Erwägungen (E. 5.1) zu Recht offengelassen hat.

5.3 Nach dem Gesagten fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafrechtlich relevante Handlung, welche die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Die Nichtanhandnahmeverfügung erweist sich damit als rechtens.

6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

7.2

7.2.1 Demgegenüber hat die Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungs- resp. Nichtanhandnahmeverfügung erhebt. Geht es demgegenüber um Antragsdelikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im hiesigen Beschwerdeverfahren gilt es, die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme des Strafverfahrens hinsichtlich eines Antragsdelikts (Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB) zu beurteilen, wobei die Beschuldigte obsiegt. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin für die Entschädigung der Beschuldigten aufzukommen.

7.2.2 Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12’500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG).

7.2.3 Der private Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, hat im Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten. Seine Entschädigung wird daher praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Mit Blick auf die durchschnittliche Bedeutung der Streitsache, die unterdurchschnittliche Schwierigkeit des Prozesses und den unterdurchschnittlichen Aktenumfang (eine Arbeitsmappe mit zwei dünnen Sichtmäppchen, wobei nur eines die Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 18. Juli 2024 betrifft) wird die Entschädigung für die Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte durch Rechtsanwalt B.________ im Beschwerdeverfahren (Verfassen eines Kurzschreibens betreffend Mandatsanzeige und Fristerstreckung; Verfassen einer inkl. Deckblatt und Unterschriftenseite rund sechsseitigen Stellungnahme, Kenntnisnahme von Schriftenwechsel und Beschluss sowie Besprechung mit der Klientin) pauschal auf CHF 1’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Diese ist von der Beschwerdeführerin zu entrichten.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Verfahrensanträge werden abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die Beschwerdeführerin hat der Beschuldigten für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten.

5. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen.

6. Zu eröffnen:

Erwägungen

- der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ und/oder E.________ (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin J.________

(mit den Akten – per Kurier)

Bern, 18. Juni 2025

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Lienhard

Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 24 409

Art. 141 StGBart. 141 CPart. 141 CP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 102 StGBart. 102 CPart. 102 CP

Art. 141 StGBart. 141 CPart. 141 CP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

6B_726/2021

6B_335/2020

6B_700/2020

6B_553/2019

6B_833/2019

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

6B_572/2021

Art. 141 StGBart. 141 CPart. 141 CP

Art. 141 StGBart. 141 CPart. 141 CP

BGE 72 IV 59ATF 72 IV 59DTF 72 IV 59

BGE 115 IV 207ATF 115 IV 207DTF 115 IV 207

Art. 141 StGBart. 141 CPart. 141 CP

Art. 141 StGBart. 141 CPart. 141 CP

BGE 115 IV 207ATF 115 IV 207DTF 115 IV 207

Art. 141 StGBart. 141 CPart. 141 CP

BGE 137 IV 246ATF 137 IV 246DTF 137 IV 246

6B_1053/2020

6B_1247/2019

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP

BGE 147 IV 47ATF 147 IV 47DTF 147 IV 47

Art. 141 StGBart. 141 CPart. 141 CP

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF