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Entscheid

BK 2024 414

RG Berner Jura-Seeland, Aussenstelle Berner Jura, Kollegialgericht Dreierbesetzung

2. Oktober 2025Deutsch13 min

1. Mit Verfügung vom 17. September 2024 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren BM 22 29777 gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) teilweise ein. Gegen die Einstellung des Verfahrens wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht sowie wegen mehrfacher Tätlichkeiten erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), gesetzlich vertreten durch ihren Vater, gewillkürt vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 11. Oktober 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Weiterführung des Strafverfahrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 stellte die Verfahrensleitung fest, dass die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten BM 22 29777 sowie BM 22 10691 eingereicht hatte. Am 11. November 2024 reichte die Generalstaatsanwaltschaft eine Stellungnahme ein. Die Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 18. November 2024 verzichtete die Verfahrensleitung auf einen zweiten Schriftenwechsel. Am 7. Dezember 2024 und 8. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin Eingaben ein. Am 28. Mai 2025 erreichte die Kammer eine undatierte Eingabe der Beschuldigten.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 24 414

Bern, 27. August 2025

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Volz

Gerichtsschreiber Pittet

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________

gesetzlich v.d. C.________

v.d. Rechtsanwalt D.________

Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin

Gegenstand teilweise Einstellung

Strafverfahren wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, wiederholte Tätlichkeiten

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. September 2024 (BM 22 29777)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 17. September 2024 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren BM 22 29777 gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) teilweise ein. Gegen die Einstellung des Verfahrens wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht sowie wegen mehrfacher Tätlichkeiten erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), gesetzlich vertreten durch ihren Vater, gewillkürt vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 11. Oktober 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Weiterführung des Strafverfahrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 stellte die Verfahrensleitung fest, dass die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten BM 22 29777 sowie BM 22 10691 eingereicht hatte. Am 11. November 2024 reichte die Generalstaatsanwaltschaft eine Stellungnahme ein. Die Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 18. November 2024 verzichtete die Verfahrensleitung auf einen zweiten Schriftenwechsel. Am 7. Dezember 2024 und 8. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin Eingaben ein. Am 28. Mai 2025 erreichte die Kammer eine undatierte Eingabe der Beschuldigten.

2.

2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).

2.2 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Dies trifft namentlich auf die Privatklägerschaft zu (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 148 IV 170 E. 3.2; 146 IV 76 E. 2.2.1; 145 IV 491 E. 2.3; je mit Hinweisen). Geschütztes Rechtsgut der angefochtenen Teile der Einstellungsverfügung ist die körperliche und gesundheitliche Integrität (Tätlichkeiten; Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 6. vor Art. 122 StGB) beziehungsweise die körperliche oder geistige Integrität (Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht; Eckert, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 219 StGB).

Bei einer Interessenkollision können die Eltern das Kind in der entsprechenden An-gelegenheit nicht vertreten, da deren Vertretungsbefugnisse von Gesetzes wegen entfallen (Art. 306 Abs. 3 ZGB; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_184/2016 vom 7. Juli 2016 E. 5.2; 7B_621/2024 vom 22. Juli 2024 E. 1.3). Eine Interessenkollision können etwa Straftaten innerhalb der Familie begründen (Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 7. Aufl. 2022, N. 5 zu Art. 306 ZGB).

Nach Art. 122 Abs. 2 StPO können auch die Angehörigen des Opfers zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche vorbringen. Entsprechend sind Angehörige von Opfern, welche Zivilansprüche geltend machen, zur StPO-Beschwerde gegen eine Einstellung legitimiert (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 44 vom 29. Juli 2022 E. 2.4 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_89/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2.2).

Auch wenn die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen sind, hat die beschwerdeführende Person ihre Beschwerdelegitimation darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist. Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtsuchende (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1; 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1, 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2; Bähler, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 382 StPO). Die Anforderung an die Begründungstiefe variiert je nach Art der Parteistellung. Insbesondere die geschädigte Person hat ihre Parteistellung und damit die grundsätzliche Legitimation zur Beschwerde ausführlich darzulegen (statt vieler: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons BK 24 226 vom 1. Oktober 2024 und BK 23 312 vom 5. März 2024 E. 2.3 je mit Verweis auf Demarmels, Die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], 2018, S. 92).

2.3 Das Rechtsgut der angefochtenen Teile der Einstellungsverfügung schützt einzig die Beschwerdeführerin, sie allein ist Geschädigte. Ihr Vater kann sich mithin nicht auf eine eigene Rechtsgutverletzung berufen. Aufgrund der hochstrittigen Beziehung zur Beschuldigten – der Kindsmutter – befindet sich der Kindsvater in einer offensichtlichen Interessenkollision, weshalb für das vorliegende Verfahren gestützt auf Art. 306 Abs. 3 ZGB kein gesetzliches Vertretungsverhältnis besteht. Zur Begründung der Interessenkollision kann etwa auf den Entscheid der KESB Bern vom 16. Dezember 2022 verwiesen werden. Schliesslich konstituierte sich der Kindsvater im Verfahren gegen die Beschuldigte zwar als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt, bringt in der Beschwerde jedoch nichts dazu vor (vgl. auch das dortige Rubrum). Es ist daher davon auszugehen, dass es sich hierbei nicht um Ansprüche aus den Delikten handelt, bei denen der Kindsvater selbst geschädigt ist. So oder anders ist die Beschwerdelegitimation zu wenig substantiiert.

2.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

3.1 Das Gebot, einen Entscheid den direkt betroffenen Personen zu eröffnen, ergibt sich als elementares Prinzip aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) (BGE 133 I 201 E. 2.1). Gehörsverletzungen sind von Amtes wegen festzustellen (zuletzt: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 25-27+47 vom 17. Juni 2025 E. 2.3.2).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn sie zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 IV 218 E. 2.8.1 und 137 I 195 E. 2.3.2).

3.2 Gemäss Ziffer 5 des Dispositivs wurde die angefochtene Verfügung der Beschuldigten, dem Kindsvater (vertreten durch Rechtsanwalt D.________) sowie der Beschwerdeführerin (gesetzlich vertreten durch den Kindsvater) eröffnet. Entsprechend den obigen Ausführungen bestand zu diesem Zeitpunkt kein gesetzliches Vertretungsverhältnis zwischen Beschwerdeführerin und Kindsvater mehr. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin somit nicht rechtsgültig eröffnet. Dieser Mangel kann nicht durch die Beschwerdekammer geheilt werden, weshalb die Sache die mehrfachen Tätlichkeiten sowie die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht betreffend an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist. Die Staatsanwaltschaft wird insbesondere zur Behebung des Eröffnungsfehlers eine Kollisionsbeistandschaft i.S.v. Art. 306 Abs. 2 ZGB durch die KESB errichten zu lassen haben, welcher sie in der Folge diese (oder eine andere) Verfügung wird eröffnen können. Infolge des Wegfallens der gesetzlichen Vertretung durch den Kindsvater könnten auch weitere Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin verletzt worden sein. Die Staatsanwaltschaft wird daher zu prüfen haben, ob weitere Verfahrenshandlungen wiederholt werden müssen.

4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Ermangelung eines rechtsgültigen Vertretungsverhältnisses kann die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht zugerechnet werden, weshalb ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden können. Nachdem weder Staatsanwaltschaft noch Beschwerdekammer bis zum jetzigen Zeitpunkt hätten erkennen lassen, dass kein Vertretungsverhältnis vorliegen könnte, ist es nicht geboten, die Verfahrenskosten dem Kindsvater aufzuerlegen (Art. 417 StPO) oder auf ihn Rückgriff zu nehmen (Art. 420 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’500.00, trägt daher der Kanton Bern.

5.

5.1 Infolge der Interessenkollision entfiel nicht nur die gesetzliche Vertretung der Beschwerdeführerin durch den Kindsvater, sondern auch die gewillkürte Vertretung durch Rechtsanwalt D.________. An die Sorgfaltspflicht sich auf guten Glauben berufender Dritter werden hohe Anforderungen gestellt (Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 7. Aufl. 2022, N. 6 zu Art. 306 ZGB). Entsprechend können im Grundsatz weder Kindsvater noch Rechtsanwalt D.________ eine Entschädigung geltend machen. Dennoch erscheint es stossend und treuwidrig, wenn die Behörden während laufendem Verfahren ihr Verhalten ändern. Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ist ein Teilgehalt des Rechtsmissbrauchsverbots, welches Verfassungsrang geniesst (Tschentscher, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 1. Aufl. 2015, N. 23 zu Art. 9 BV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag nicht einmal eine Praxisänderung den guten Glauben hinsichtlich der Verfahrenskosten aufzuwiegen (BGE 122 I 57 E. 3d). Umso mehr kann in der vorliegenden Konstellation Rechtsanwalt D.________ eine Entschädigung nicht verwehrt werden.

5.2 Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Tarifrahmen für das Vorverfahren reicht von CHF 125.00 bis CHF 25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Bst. b Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]), derjenige des Beschwerdeverfahrens von CHF 12.50 bis zu CHF 12'500.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b und e PKV).

5.3 Auf Aufforderung, nebst der Honorarnote für das Beschwerdeverfahren auch eine solche für die vorliegend interessierenden Teile des vorinstanzlichen Verfahrens einzureichen, brachte Rechtsanwalt D.________ vor, dass die Vorwürfe im Vorverfahren nicht trennscharf auseinanderzuhalten seien. Er gehe davon aus, dass 80-85% der im Vorverfahren entstandenen Kosten jedoch auf die hier interessierenden Vorwürfe entfielen. Aufgrund des Wechsels des Mehrwertsteuersatzes reichte Rechtsanwalt D.________ zwei Kostennoten für das Vorverfahren ein. Bis Ende 2023 macht er 17 Stunden und 56 Minuten zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 geltend, zzgl. CHF 22.50 Auslagen und CHF 346.95 MWST. Ab 2024 sind es 23 Stunden und 59 Minuten zu einem Stundenansatz von CHF 250.00, 23 Minuten zu einem Stundenansatz von CHF 125.00 sowie Auslagen von CHF 10.70 und MWST von CHF 490.41. Von diesen gesamthaft CHF 11'397.64 entfallen gemäss der Schätzung von Rechtsanwalt D.________ 80-85% auf die hier interessierenden Vorwürfe, was zwischen CHF 9'118.15 und CHF 9'688.00 macht. Es ist in Erinnerung zu rufen, dass zum Zeitpunkt der Anhebung des vorliegend zu beurteilenden Vorverfahrens bereits ein Kindesschutzverfahren anhängig war und die KESB bereits mehrfach entschieden hatte. Die Bedeutung des Vorverfahrens ist somit – sowie in Anbetracht des geschützten Rechtsgutes und des Opfers – als durchschnittlich zu bewerten. Der gebotene Zeitaufwand des Verfahrens ist als knapp unterdurchschnittlich zu qualifizieren. Die Staatsanwaltschaft nahm selbst nur wenige Beweismassnahmen vor. Zwar stellte RA D.________ entsprechende Anträge. Ein abgelehnter Beweisantrag führt jedoch nicht zu einem Beweismittel, bei dessen Erhebung eine Anwesenheit und im Anschluss eine Würdigung nötig ist. Schliesslich ist auch die Schwierigkeit als knapp unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Die sich stellenden Fragen konzentrierten sich stark überwiegend auf die Sachverhaltsseite. Es liegen relativ wenig Beweismittel vor, deren Würdigung sich diesbezüglich nicht sehr kompliziert gestaltet. Die Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ für das Vorverfahren ist entsprechend auf CHF 7'000.00 festzulegen.

5.4 Für das Beschwerdeverfahren macht Rechtsanwalt D.________ 16 Stunden und 46 Minuten zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 geltend, zzgl. CHF 11.10 Auslagen und CHF 341.10 MWST, ausmachend CHF 4'552.20. Das ist offensichtlich überhöht. Rechtsanwalt D.________ kennt die gesamten Akten. Das Anfechtungsobjekt umfasst inkl. Rubrum, Unterschriften und Rechtsmittelbelehrung bloss vier Seiten. Der Zeitaufwand muss im Beschwerdeverfahren daher klar als unterdurchschnittlich bewertet werden, zumal auch der Aktenumfang im Beschwerdeverfahren gering ist. Entsprechend ist die Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ für das Beschwerdeverfahren auf CHF 2'500.00 festzulegen.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die angefochtene Verfügung wird hinsichtlich der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht sowie der mehrfachen Tätlichkeiten aufgehoben und im Sinne der Erwägungen an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zurückgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden vom Kanton Bern getragen.

4. Die Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ für das Vorverfahren wird auf CHF 7'000.00 festgelegt.

5. Die Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 2'500.00 festgelegt.

6. Zu eröffnen:

- der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt D.________

(per Einschreiben)

- der Beschuldigten (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Kurier)

Bern, 27. August 2025

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Der Gerichtsschreiber:

Pittet

Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.

Erwägungen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 24 414

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

BGE 148 IV 170ATF 148 IV 170DTF 148 IV 170

BGE 146 IV 76ATF 146 IV 76DTF 146 IV 76

BGE 145 IV 491ATF 145 IV 491DTF 145 IV 491

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 219 StGBart. 219 CPart. 219 CP

Art. 306 ZGBart. 306 CCart. 306 CC

6B_184/2016

7B_621/2024

Art. 306 ZGBart. 306 CCart. 306 CC

Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP

BK 22 44

6B_89/2018

1B_55/2021

1B_339/2016

1B_242/2015

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

BK 24 226

BK 23 312

Art. 381 StPOart. 381 CPPart. 381 CPP

Art. 306 ZGBart. 306 CCart. 306 CC

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

BGE 133 I 201ATF 133 I 201DTF 133 I 201

BK 25 25

BGE 147 IV 340ATF 147 IV 340DTF 147 IV 340

BGE 142 IV 218ATF 142 IV 218DTF 142 IV 218

BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195

Art. 306 ZGBart. 306 CCart. 306 CC

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 417 StPOart. 417 CPPart. 417 CPP

Art. 420 StPOart. 420 CPPart. 420 CPP

Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.

BGE 122 I 57ATF 122 I 57DTF 122 I 57

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF