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Entscheid

BK 2024 416

OG Beschwerdekammer in Strafsachen

25. März 2025Deutsch15 min

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern (BM 22 19414). Mit Verfügung vom 30. September 2024 ordnete die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung (inkl. Wangenschleimhautabstrich) des Beschwerdeführers und die Erstellung eines DNA-Profils an. Dagegen erhob dieser, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 15. Oktober 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 24 416

Bern, 26. Februar 2025

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Ueltschi

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwältin B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand DNA-Analyse

Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern (mehrfach begangen)

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. September 2024 (BM 22 19414)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern (BM 22 19414). Mit Verfügung vom 30. September 2024 ordnete die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung (inkl. Wangenschleimhautabstrich) des Beschwerdeführers und die Erstellung eines DNA-Profils an. Dagegen erhob dieser, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 15. Oktober 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:

1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 30. September 2024 betreffend Erstellung eines DNA-Profils sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, sei anzuweisen, eine allfällig bereits entnommene DNA-Probe zu vernichten sowie ein allfällig erstelltes DNA-Profil des Beschwerdeführers unverzüglich zu löschen.

2. Dem Beschwerdeführer sei für die Durchführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die unterzeichnende Rechtsanwältin als amtliche Verteidigerin beizuordnen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 21. Oktober 2024 ein Beschwerdeverfahren, gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme und stellte fest, dass die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwältin B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Mit Stellungnahme vom 8. November 2024 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 8. November 2024 wurde auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet. Am 4. Februar 2025 teilte die Staatsanwaltschaft per E-Mail mit, dass das Verfahren BM 22 19414 dem Regionalgericht Bern-Mittelland überwiesen worden sei. Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 wurde von der E-Maileingabe der Staatsanwaltschaft Kenntnis genommen und gegeben.

2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3.

Erwägungen

3.1

Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung wie folgt:

Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens von der beschuldigten Person ein Wangenschleimhautabstrich (WSA) genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Von der beschuldigten Person kann nach Art. 255 Abs. 1bis StPO auch eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben. Die Kompetenz zur Anordnung nicht invasiver DNA-Probennahmen, worunter ein Wangenschleimhautabstrich fällt, liegt gemäss Art. 255 Abs. 2 StPO bei der Polizei. Die Erstellung eines DNA-Profils ist jedoch durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3.2.).

Eine DNA-Probe kann einerseits angeordnet werden, wenn sie als Beweismittel zur Aufklärung der Anlasstat verwendet werden soll. Andererseits sind eine Abnahme einer DNA-Probe und die Profilerstellung auch dann zulässig, wenn damit andere gegenwärtig zu untersuchende Straftaten aufgeklärt werden können. Dabei bedarf es erheblicher und konkreter Anhaltspunkte, dass die beschuldigte Person in andere vergangene Delikte verwickelt sein könnte, wobei es sich um Delikte gewisser Schwere handeln muss. Hierbei reicht eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person bereits früher andere Verbrechen oder Vergehen begangen hat, aus (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4., Beschluss OGer BE BK 21 117).

Vorliegend wurde gegen den Beschuldigten am 10.06.2022 ein Verfahren wegen sexuellen Handlungen mit Kindern eröffnet. Im Laufe der Ermittlungen kamen neue Vorwürfe, teils mit einem anderen Opfer, aber meist immer mit demselben Opfer zum Vorschein. Dabei wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er trotz laufendem Verfahren immer wieder (einvernehmliche) sexuelle Handlungen mit seinem Kollegen vorgenommen haben soll, welcher sich mit Jahrgang 2009 im Schutzalter befindet. Der letzte Vorfall soll sich am 01.09.2024 ereignet haben, als es zwischen dem Beschuldigten und dem minderjährigen Opfer zu sexuellen Handlungen – gemäss den Angaben beider Beteiligten offenbar zum Analverkehr mit Samenerguss – gekommen sei. Die Vorwürfe der sexuellen Handlungen mit Kindern wiegen schwer, zumal hier in erster Linie die kindliche Unversehrtheit, insbesondere die sexuelle Unversehrtheit, unter Schutz steht. Bei den vorgeworfenen Delikten handelt es sich um Verbrechen, welche regelmässig biologische Spuren (z.B. Spermaspuren) hinterlassen. Aus diesem Grund ist ein DNA-Profilvergleich ein taugliches und zielführendes Mittel zur Identifikation der Täterschaft.

Die DNA-Profilerstellung erweist sich auch unter Berücksichtigung der Geringfügigkeit des Eingriffs sowie im Hinblick auf die Schwere des vorgeworfenen Deliktes als verhältnismässig und ist daher anzuordnen.

3.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, dass sich die Staatsanwaltschaft bei der Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils auf Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO stützt, wonach das DNA-Profil zur Aufklärung der Anlasstat (sexuelle Handlungen mit Kindern) dienen soll. Da im vorliegenden Fall keine Spurensicherung stattgefunden habe, könne das DNA-Profil nicht zum Abgleich mit gesicherten Spuren gebraucht werden. Damit fehle es an der Verhältnismässigkeit der Massnahme. Soweit sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung auf Art. 255 Abs. 1bis StPO stützen wolle, sei sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Der Vollständigkeit halber bringt der Beschwerdeführer diesbezüglich weiter vor, dass im vorliegenden Fall auch eine DNA-Probeentnahme und DNA-Analyse gestützt auf Art. 255 Abs. 1bis StPO nicht gerechtfertigt wäre. Die ihm vorgeworfenen Delikte beträfen ausschliesslich die Opfer C.________ und dessen Bruder D.________. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, welche auf weitere Taten ausserhalb dieses eng begrenzten Opferkreises hindeuteten.

4.

4.1

Sowohl die Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 255 StPO als auch die Aufbewahrung der entsprechenden Daten können das Recht auf persönliche Freiheit und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2 ff.; 145 IV 263 E. 3.4; je mit Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen gemäss Art. 36 Abs. 2 und 3 BV einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Diese Voraussetzungen werden in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d).

4.2

Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO in der Fassung vom 1. Januar 2024 (vgl. dazu Art. 448 Abs. 1 StPO) kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen sollen verdächtige Personen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet, Tatzusammenhänge und damit insbesondere organisiert operierende Tätergruppen sowie Serien- und Wiederholungstäter rascher erkannt und die Beweisführung unterstützt werden (vgl. dazu Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363] in der bis zum 31. Juli 2023 geltenden Fassung). Der im Zuge der Revision eingefügte Absatz 1bis statuiert weiter, dass von der beschuldigten Person auch dann eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden kann, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben. Hinsichtlich dieser Delikte muss noch kein auf die beschuldigte Person bezogener Tatverdacht bestehen (Fricker/Maeder, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 31 zu Art. 255 StPO; Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6697, S. 6754). Nach der jüngsten Rechtsprechung vor der Revision muss es sich indes um Delikte von gewisser Schwere handeln (BGE 145 IV 263 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_508/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.1 f.). Je schwerer der konkrete Deliktsvorwurf ist, desto eher ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung von konkreten Anhaltspunkten für andere, noch unbekannte Delikte von gewisser Schwere auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.3; Fricker/Maeder, a.a.O., N. 45 zu Art. 255). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist weiter eine Gesamtbetrachtung anzustellen, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die DNA-Profilerstellung bzw. die erkennungsdienstliche Erfassung jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (vgl. zum Ganzen BGE 147 I 372 E. 4 und BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.1). Mit der Revision wurde klargestellt, dass Art. 255 StPO die DNA-Probenahme und Analyse einzig zur Aufklärung begangener Delikte erlaubt. Geht es hingegen um Präventivzwecke, ist nur der ebenfalls revidierte Art. 257 StPO einschlägig (Fricker/Maeder, a.a.O., N. 2 zu Art. 257 StPO).

5.

Dispositiv

5.1 Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass die Erstellung eines DNA-Profils gestützt auf Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO für die Aufklärung der ihm im vorliegenden Strafverfahrenen vorgeworfenen sexuellen Handlungen mit Kindern offensichtlich nicht geeignet ist. Er bringt zu Recht vor, dass keine Spurensicherung stattgefunden hat, weshalb auch keine Spuren vorhanden sind, welche mit seinem DNA-Profil abgeglichen werden könnten. Die Beschwerdekammer geht indes mit der Generalstaatsanwaltschaft einig, dass sich die Begründung der Staatsanwaltschaft vielmehr auf die Aufklärung weiterer (vergangener) Vergehen und Verbrechen gemäss Art. 255 Abs. 1bis StPO bezieht. Letztere hält ausdrücklich fest, dass die Abnahme einer DNA-Probe und die Profilerstellung auch zulässig sei, wenn damit andere gegenwärtig zu untersuchende Straftaten aufgeklärt werden könnten. Dabei bedürfe es erheblicher und konkreter Anhaltspunkte, dass die beschuldigte Person in andere vergangene Delikte von einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte. Weiter führt sie aus, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, sich erneut der sexuellen Handlungen mit demselben Opfer, teils aber auch mit einem anderen Opfer strafbar gemacht zu haben. Aus der Begründung der Staatsanwaltschaft ergibt sich demnach, dass das DNA-Profil nicht der Aufklärung der bisher bekannten Delikte, sondern der Aufklärung anderer Delikte im Sinne von Art. 255 Abs. 1bis StPO dienen soll. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist mithin keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich. Zwar wäre es wünschenswert, dass die Begründung der Staatsanwaltschaft eine klarere Subsumtion enthalten und damit weniger Interpretationsspielraum offengelassen hätte, indessen genügt sie den Mindestanforderungen an die Begründungspflicht.

5.2 Eine DNA-Analyse gestützt auf Art. 255 Abs. 1bis StPO setzt keinen auf die beschuldigte Person bezogenen Tatverdacht voraus. Vielmehr wird verlangt, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die beschuldigte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen von einer gewissen Schwere begangen haben, wobei nach der Botschaft «auf den konkreten Fall bezogene Elemente» verlangt werden (E. 4.2 hiervor). Insoweit kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass während der Strafuntersuchung nicht auf weitere Opfer hingewiesen oder in eine entsprechende Richtung ermittelt worden sei und deshalb keine Anhaltspunkte vorlägen, die auf weitere Taten hindeuteten. Hätte die Staatsanwaltschaft bereits in weiteren Fällen ermittelt oder solche erwähnt, hätte in Bezug auf diese bereits ein Tatverdacht vorgelegen, womit nicht Art. 255 Abs. 1bis StPO, sondern Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO einschlägig gewesen wäre.

5.3 Den Akten der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit regelmässig in der Nähe von Schulhaus- oder Sportplätzen aufgehalten und immer wieder den Kontakt zu Minderjährigen gesucht haben soll (vgl. E-Mail von E.________ an die KESB Mittelland-Süd vom 24. März 2021; E-Mail von F.________ an die KESB Mittelland-Süd vom 2. August 2022; Gefährdungsmeldung der Kantonspolizei Bern vom 28. Juli 2022). Insbesondere habe er versucht, sich für ein Turnlager in der Gruppe der bis zu 12-Jährigen und ein Judolager für Kinder anzumelden (vgl. E-Mail G.________ an die KESB Mittelland-Süd vom 3. November 2023). Gemäss einer weiteren Gefährdungsmeldung der Kantonspolizei Bern vom 3. März 2023 soll eine Nachbarin des Beschwerdeführers am 23. Februar 2023 berichtet haben, dass sich in der Wohnung des Beschwerdeführers erneut Jugendliche aufhielten und laute Musik abgespielt werde. Vor Ort konnte die Polizei schliesslich vier Jugendliche im Alter von 13 bis 16 Jahren in der Wohnung des Beschwerdeführers feststellen. Diese gaben an, dass sie den Beschwerdeführer beim McDonald’s in Köniz getroffen und sich danach freiwillig mit ihm in dessen Wohnung begeben hätten, um Rösti zu essen. Dem forensisch-psychiatrischen Ergänzungsgutachten von med. pract. H.________ vom 30. Mai 2023 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer Autismus-Spektrum-Störung und mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer homosexuellen Pädophilie leidet. Seine Legalprognose wurde vom Gutachter als ungünstig eingeschätzt (vgl. Ergänzungsgutachten H.________, S. 12 und 15). Weiter hielt er fest, dass sobald der Beschwerdeführer persönlichen Umgang mit Minderjährigen habe, er Gefahr laufe, moralische und juristische Grenzen zu missachten, was die Gefahr neuerlicher Strafanzeigen erhöhe (vgl. Ergänzungsgutachten H.________, S. 17). Hinzu kommt, dass – wie auch die Generalstaatsanwaltschaft betont – dem Beschwerdeführer im laufenden Strafverfahren nebst den sexuellen Handlungen mit Kindern diverse weitere Delikte wie insbesondere Diebstahl, Hausfriedensbruch, Brandstiftung etc. vorgeworfen werden (vgl. u.a. Anzeigerapporte vom 22. September 2023 und 21. Dezember 2023). Zudem ist er gemäss Strafregisterauszug vom 14. Dezember 2023 bereits wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und diversen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vorbestraft.

5.4 Insgesamt wird deutlich, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit immer wieder den Kontakt zu Kindern und Jugendlichen gesucht hat und mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer homosexuellen Pädophilie leidet. Es bestehen damit ernsthafte und konkrete Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in weitere – noch unbekannte – Delikte (insbesondere sexuelle Handlungen mit Kindern) verwickelt gewesen sein könnte. In Gesamtbetrachtung der Umstände und mit Blick auf die Schwere des Deliktsvorwurfs (sexuelle Handlungen mit Kindern) bestehen vorliegend genügend konkrete Anhaltspunkte im Sinne von Art. 255 Abs. 1bis StPO (vgl. E. 4.2 hiervor).

5.5 Bei sexuellen Handlungen mit Kindern handelt es sich um ein schweres Delikt. Das Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern, welches durch Art. 187 StGB geschützt wird, stellt ein hochwertiges Rechtsgut dar und ist besonders schützenswert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_246/2018 vom 12. Juni 2018 E. 4.8; 6B_513/2017 vom 24. August 2017 E. 2.4.2; 6B_68/2016 vom 28. November 2016 E. 4.3.2). Das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Straftaten wiegt daher besonders hoch. Ein Vergleich von DNA-Profilen eignet sich zudem zur Aufklärung vermuteter Sexualdelikte in besonderer Weise. Solche Delikte sind in der Regel mit Körperkontakten und einem Austausch von körpereigenem Material (Körperausscheidungen, Sperma, Haare, Hautschuppen etc.) verbunden (BGE 128 II 259 E. 3.6). Hinzu kommt, dass nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Entnahme eines WSA sowie die Erstellung eines DNA-Profils einen leichten Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV) darstellen (vgl. statt vieler: BGE 145 IV 263 E. 3.4). Vor diesem Hintergrund erweist sich die angeordnete Zwangsmassnahme auch mit Blick auf die Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter als verhältnismässig.

6. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auch CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________

(per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin I.________

(per Kurier)

Bern, 26. Februar 2025

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Ueltschi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 24 416

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

BGE 141 IV 87ATF 141 IV 87DTF 141 IV 87

BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263

BK 21 117

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Art. 10 BVart. 10 Cst.art. 10 Cost.

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 147 I 372ATF 147 I 372DTF 147 I 372

BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263

1B_508/2022

1B_171/2021

BGE 147 I 372ATF 147 I 372DTF 147 I 372

BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263

1B_171/2021

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Art. 257 StPOart. 257 CPPart. 257 CPP

Art. 257 StPOart. 257 CPPart. 257 CPP

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

1B_246/2018

6B_513/2017

6B_68/2016

BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF