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Entscheid

BK 2024 419

Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz

3. Juli 2024Deutsch18 min

1. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend Regionalgericht) führt gegen den Verurteilten ein nachträgliches richterliches Verfahren nach Art. 363 ff. der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.). Gegenstand dieses Verfahrens bildet der Antrag der Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend: BVD) vom 24. Mai 2024 auf Anordnung einer Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Mit Verfügung vom 23. September 2024 wies das Regionalgericht den Antrag des Verurteilten, es sei die Staatsanwaltschaft von der Teilnahme am Verfahren auszuschliessen sowie den Eventualantrag, es sei ihm ein zweiter amtlicher Verteidiger beizuordnen oder ein Forensiker seiner Wahl zur Seite zu stellen, ab (Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung). Zudem wies das Regionalgericht das Ausstandsgesuch des Verurteilten (nachfolgend: Gesuchsteller) vom 26. Juli 2024 bzw. 3. September 2024 betreffend den Gutachter Dr. E.________ ab (Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung) und setzte den Parteien eine Frist von 20 Tagen an, um allfällige Einwände oder Ergänzungen zum beabsichtigten Fragenkatalog (gemäss Ziffer 7 der Verfügung) geltend zu machen (Ziffer 8). Am 4. Oktober 2024 reichte der Gesuchsteller, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde gegen diese Verfügung ein und beantragte u.a., Ziffer 6 dieser Verfügung sei aufzuheben; Dr. E.________ (nachfolgend: Sachverständiger oder Gesuchsgegner) habe in den Ausstand zu treten und ein unabhängiger, neuer Gutachter, der nicht wirtschaftlich oder institutionell mit der Vollzugsbehörde verbunden sei, sei zu beauftragen; es sei ein vollständiges neues Gutachten in Auftrag zu geben (Beschwerdeantrag 2.4).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 24 419

Bern, 13. Januar 2025

Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Zuber

Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Verurteilter/Gesuchsteller

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

C.________

Sachverständiger/Gesuchsgegner

Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern, Südbahnhofstrasse 14d, 3001 Bern

v.d. Fürsprecher D.________

Partei gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO

Gegenstand Ausstand Sachverständiger (nachträgliches Verfahren - Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend Regionalgericht) führt gegen den Verurteilten ein nachträgliches richterliches Verfahren nach Art. 363 ff. der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.). Gegenstand dieses Verfahrens bildet der Antrag der Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend: BVD) vom 24. Mai 2024 auf Anordnung einer Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Mit Verfügung vom 23. September 2024 wies das Regionalgericht den Antrag des Verurteilten, es sei die Staatsanwaltschaft von der Teilnahme am Verfahren auszuschliessen sowie den Eventualantrag, es sei ihm ein zweiter amtlicher Verteidiger beizuordnen oder ein Forensiker seiner Wahl zur Seite zu stellen, ab (Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung). Zudem wies das Regionalgericht das Ausstandsgesuch des Verurteilten (nachfolgend: Gesuchsteller) vom 26. Juli 2024 bzw. 3. September 2024 betreffend den Gutachter Dr. E.________ ab (Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung) und setzte den Parteien eine Frist von 20 Tagen an, um allfällige Einwände oder Ergänzungen zum beabsichtigten Fragenkatalog (gemäss Ziffer 7 der Verfügung) geltend zu machen (Ziffer 8). Am 4. Oktober 2024 reichte der Gesuchsteller, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde gegen diese Verfügung ein und beantragte u.a., Ziffer 6 dieser Verfügung sei aufzuheben; Dr. E.________ (nachfolgend: Sachverständiger oder Gesuchsgegner) habe in den Ausstand zu treten und ein unabhängiger, neuer Gutachter, der nicht wirtschaftlich oder institutionell mit der Vollzugsbehörde verbunden sei, sei zu beauftragen; es sei ein vollständiges neues Gutachten in Auftrag zu geben (Beschwerdeantrag 2.4).

Gestützt auf diesen Antrag in der Beschwerde (zusammen mit den weiteren Ausstandsgesuchen des Gesuchstellers vom 26. Juli bzw. 3. September 2024) eröffnete die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) das vorliegende separate Ausstandsverfahren gegen den Sachverständigen. Es wurde festgestellt, dass das Regionalgericht für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs vom 26. Juli bzw. 3. September 2024 nicht zuständig sei (Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung wurde in der Folge mit Beschluss der Beschwerdekammer BK 24 411 vom 13. Januar 2025

wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit aufgehoben). Weiter wurde verfügt, die dem Gesuchsteller gewährte amtliche Verteidigung gelte auch im Ausstandsverfahren und soweit die unentgeltliche Rechtspflege auch mit Blick auf die Verfahrenskosten beantragt worden sei, werde dieses Gesuch abgewiesen. Zudem wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen (vgl. Verfügung der Beschwerdekammer vom 17. Oktober 2024 im vorliegenden Verfahren i.V.m. mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 im Beschwerdeverfahren BK 24 411). Die BVD verzichteten am 18. Oktober 2024 auf eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2024 die Abweisung des Ausstandsgesuchs. Der Gesuchsgegner liess sich nach mehrmaliger Aufforderung am 18. Dezember 2024 vernehmen und verneinte das Vorliegen von Befangenheitsgründen. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 verzichtete der Verfahrensleiter auf einen zweiten Schriftenwechsel.

Erwägungen

2.

Mit Blick auf die Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2024 ist vorab auf Folgendes hinzuweisen: Es trifft zwar zu, dass der Gesuchsgegner noch nicht förmlich vom Regionalgericht beauftragt worden ist. Es ist aber offensichtlich, dass der Gesuchsgegner vom Regionalgericht als Gutachter vorgesehen ist (vgl. Ziffer 7 und 9 der Verfügung des Regionalgerichts vom 23. September 2024). Mit Blick auf das bereits hängige Ausstandsgesuch widerspricht es der Prozessökonomie, es erst nach der förmlichen Mandatierung des Gesuchsgegners zu beurteilen, zumal die Mandatierung vom Ausgang des Ausstandsverfahrens abhängt. Jedenfalls ist der Gesuchsgegner unabhängig von einer bereits erfolgten Mandatierung Adressat des Ausstandsgesuchs und damit auch zur Einreichung einer Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO verpflichtet (vgl. Keller, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, SK - Schulthess Kommentar, 3. Aufl., 2020, N. 12 zu Art. 58 StPO mit Verweis auf BGE 138 IV 222 E. 2.1 sowie BGE 149 I 153 E. 2.3). Dieser Aufforderung ist er auch nachgekommen.

3.

Will eine Partei den Ausstand einer in der Strafbehörde tätigen Person - oder einer sachverständigen Person - verlangen, hat sie gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Nach der Rechtsprechung muss die gesuchstellende Person den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt sie grundsätzlich den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.2.2 mit Verweis auf BGE 143 V 66 E. 4.3). Mit Schreiben vom 26. Juli 2024 stellte der Gesuchsteller erstmals den Antrag, es sei ein vollständiges Gutachten bei einem unabhängigen und nicht voreingenommenen Gutachter in Auftrag zu geben. Bereits in diesem Schreiben führte er aus, der Gesuchsgegner sei wegen Befangenheit als Sachverständiger abzulehnen. Zudem machte er auch innerhalb der mit Verfügung des Regionalgerichts vom 16. August 2024 angesetzten Frist, erneut eine Befangenheit des Gesuchsgegners geltend. Das Ausstandsgesuch ist frist- und formgerecht erfolgt, weshalb darauf einzutreten ist.

4.

Der Gesuchsteller rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Staatsanwaltschaft einen Gutachtensauftrag erteilt habe, ohne ihm vorgängig die Möglichkeit gegeben zu haben, sich zur Person des Sachverständigen und den Fragen zu äussern. Er vertritt dabei die Auffassung, der Begriff Ergänzungsgutachten belege, dass das Regionalgericht von Anfang an entschieden habe, den Gesuchsgegner als Gutachter einzusetzen (vgl. Z. 201 ff. sowie Z. 437 ff. des Ausstandsgesuchs). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Mit Verfügung vom 16. August 2024 teilte das Regionalgericht den Parteien mit, dass es beabsichtige [Hervorhebung durch die Beschwerdekammer], das Ergänzungsgutachten beim Gesuchsgegner in Auftrag zu geben und setzte den Parteien Frist, um allfällige Ablehnungsgründe vorzubringen. So erhielt der Gesuchsteller offensichtlich die Gelegenheit, sich vor der (definitiven) Beauftragung zur Person des Gutachters zu äussern (vgl. pag. 106; PEN 24 381 [im Folgenden beziehen sich die pagina auf die Akten PEN 24 381, sofern nichts anderes angegeben]). Abgesehen davon, dass den Parteien lediglich ein Mitspracherecht, jedoch kein Anspruch auf Bestellung eines bestimmten Sachverständigen und auf bestimmte Fragen zusteht (vgl. BGE 148 IV 22 E. 5.5.2), gibt es keine Hinweise, wonach eine Begutachtung zwingend nur durch den Gesuchsgegner in Betracht gekommen ist (vgl. Verbal vom 16. August 2024, pag. 107). So ergibt sich aus der Verfügung des Regionalgerichts vom 9. September 2024, dass die Staatsanwaltschaft und die BVD aufgefordert wurden, zum Antrag des Gesuchstellers, es sei Dr. F.________ als Gutachter einzusetzen, Stellung zu nehmen (pag. 130). Es handelt sich auch nicht bloss um eine Ergänzung des früheren Gutachtens, sondern offensichtlich um ein vollständiges Gutachten, wozu das Regionalgericht in der angefochtenen Verfügung Stellung genommen hat (vgl. Ziffer 11 der Verfügung). Die Ausführungen des Gesuchstellers, wonach die komplexen und umfangreichen Fragen des Regionalgerichts an den Gesuchsgegner nicht nur eine Ergänzung von früheren Aussagen beträfen, sondern eine umfassende Neubewertung seiner psychiatrischen Situation verlangten (Z. 462 ff. des Ausstandsgesuch), zeigen, dass ihm dies letztlich auch bewusst gewesen sein muss. Seine Ausführungen erscheinen deshalb auch widersprüchlich. Eine Gehörsverletzung liegt jedenfalls nicht vor. Inwiefern der vom Gesuchsteller zitierte Beschluss der St. Galler Anklagekammer AK.2015.29 vom 17. November 2015, in welchem eine Gehörsverletzung verneint wurde, im vorliegenden Fall etwas anderes belegen soll, ist nicht ersichtlich.

Dispositiv

Soweit der Gesuchsteller geltend macht, das Regionalgericht habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es sich nicht zu all seinen Vorbringen geäussert habe, ist darauf hinzuweisen, dass dieses ohnehin nicht zuständig für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs war. Eine Gehörsverletzung kann demnach nicht vorliegen. Es ist die Aufgabe der Beschwerdekammer, sich mit den vorgebrachten Befangenheitsgründen des Gesuchstellers auseinanderzusetzen.

5.

5.1 Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 56 Bst. b StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder als Zeugin in der gleichen Sache tätig war. Gemäss Bst. f tritt sie ebenfalls in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in Bst. a-e genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen ergibt sich verfassungsrechtlich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und deckt sich inhaltlich mit dem aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessenden Anspruch auf einen unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter. Ein analoger Anspruch ergibt sich aus dem in Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 14 des Internationalen Pakts

über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) verankerten Grundsatz der Waffengleichheit. Im Massnahmerecht ergibt sich das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Sachverständigen ferner aus Art. 56 Abs. 4 StGB, wonach die Begutachtung, sofern der Täter eine Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat, durch einen Sachverständigen vorzunehmen ist, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat. Voreingenommenheit und Befangenheit werden bejaht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Sachverständigen oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller oder organisatorischer Natur begründet sein. Hierbei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Für die Ablehnung wird dagegen nicht verlangt, dass der Richter bzw. Sachverständige tatsächlich befangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.2.2 mit zahlreichen Hinweisen).

5.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es grundsätzlich zulässig, einen gesetzeskonform bestellten forensischen Experten über den gleichen Sachverhalt mehrmals als Gutachter zu befragen bzw. auch für ergänzende oder vertiefende Arbeiten als Sachverständigen beizuziehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_188/2023 vom 24. Juli 2023 E. 10.4.2).

Mit Blick auf diese Rechtsprechung führt der Umstand, dass der Gesuchsgegner am 29. Mai 2020 im Rahmen des Verfahrens betreffend Verlängerung der Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB (PEN 19 275) bereits ein wissenschaftlich forensisch-psychiatrisches Obergutachten über den Gesuchsteller verfasst hat, somit nicht per se zu einer unzulässigen Vorbefassung. Der Gesuchsgegner hatte den Gesuchsteller zudem weder behandelt noch betreut.

Im Weiteren bestehen keinerlei konkrete Hinweise und solche werden auch nicht substantiiert vorgebracht, dass der Gesuchsgegner durch wiederholte Aufträge für die Vollzugsbehörde oder die Staatsanwaltschaft wirtschaftlich von ihr abhängig sei und er dadurch de facto die Position eines «Pseudo-Experten» einnehme, der nicht mehr als unabhängiger Gutachter agiere. Jedenfalls widerspricht einzig der wiederholte Einsatz desselben Gutachters für dieselbe Behörde nicht per se dem Grundsatz der Neutralität und Unparteilichkeit, zumal der Sachverständige weder Partei ist noch derselben Behörde angehört und sich auch keine Hinweise ergeben, dass er wirtschaftlich auf eine Auftragserteilung angewiesen ist (vgl. auch Heer, a.a.O., N. 27 ff. zu Art. 183 StPO). Etwas anderes lässt sich auch nicht der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts oder des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entnehmen.

6.

6.1 Entscheidend ist damit, ob der Sachverständige in seinem früheren Gutachten Aussagen gemacht hat, die ihn im Hinblick auf eine weitere Begutachtung nicht mehr als unvoreingenommen bzw. offen für neue Entwicklungen erscheinen lassen. Dabei liegt eine unzulässige Vorbefassung nicht bereits dann vor, wenn der Sachverständige zu (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt ist. Inhaltliche oder methodische Kritik einer Partei am forensischen Gutachten führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen (bzw. bei besonders häufigen oder sehr krassen Fehlern, die sich einseitig zum Nachteil einer Partei auswirken) zum Ausstand der sachverständigen Person wegen Befangenheit im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO. Angebliche Mängel eines forensischen Gutachtens sind grundsätzlich im gesetzlich vorgesehenen kontradiktorischen Verfahren zu beanstanden. Der Beweiswert und die Überzeugungskraft von gutachterlichen Feststellungen unterliegen im Übrigen der Beweiswürdigung durch das erkennende Gericht (Art. 10 Abs. 2 StPO; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.2.2 mit zahlreichen Hinweisen).

6.2 Mit Blick auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung vermag der Gesuchsteller mit seiner pauschalen und insbesondere unbelegten Kritik am früheren Gutachten des Gesuchsgegner vom 29. Mai 2020 sowie dem Umstand, dass Letzterer sich bereits einmal zur Diagnose und Rückfallgefahr geäussert hat, keinen Anschein von Befangenheit im Hinblick auf die neue Begutachtung zu begründen. Die Verwertbarkeit und Würdigung des Gutachtens vom 29. Mai 2020 waren Gegenstand der Verfahren PEN 19 275 und BK 21 22. Zudem wurde dieses Gutachten in den vorgenannten Verfahren von den zuständigen Behörden als schlüssige und nachvollziehbare Entscheidgrundlage bezeichnet. Hinweise auf krasse Fehler, die sich einseitig zum Nachteil einer Partei auswirken und ihn mit Blick auf eine weitere Begutachtung nicht mehr als offen erscheinen lassen, ergeben sich aus dem Gutachten vom 29. Mai 2020 nicht. Der Gesuchsteller macht betreffend Voreingenommenheit denn auch einzig geltend, der Gesuchsgegner habe widersprüchliche Angaben gemacht, indem er zuerst einen Übertritt in eine offene Einrichtung in Aussicht gestellt, dann aber im Gutachten für die Verlängerung der Massnahme argumentiert habe. Abgesehen davon, dass eine solche Rüge sich wiederum auf die frühere Begutachtung bezieht und damit in den vorherigen Verfahren PEN 19 275 und BK 21 22 vorzubringen gewesen wäre, gibt es keine konkreten oder objektiven Hinweise, wonach der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller im Rahmen der ersten Begutachtung falsche Versprechungen gemacht hat. Insbesondere ist dieses Vorbringen nicht per se ein Hinweis für eine nicht mehr offene weitere Begutachtung. Jedenfalls ergeben sich aus der Beschwerde keine Hinweise auf ein nachhaltiges Zerwürfnis, das die Annahme einer Feindschaft zwischen dem Gesuchsteller und dem Gesuchsgegner begründen könnte. Solches geht auch nicht aus der Stellungnahme des Gesuchsgegners hervor. Generell könnte selbst eine angespannte Beziehung zwischen dem Gesuchsteller und dem Gesuchsgegner nicht per se zur Annahme einer mangelnden Neutralität des Letztgenannten führen (vgl. Heer, a.a.O., N. 26 ff. zu Art. 183 StPO). Der Hinweis des Gesuchsgegners in seiner Stellungnahme, wonach eine allzu starke oppositionelle Haltung eines zu Begutachtenden gegenüber einer speziellen Person des Gutachters aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Offenheit des zu Begutachtenden im gutachterlichen Gespräch, die damit verbundene gutachterliche Verwertbarkeit und gegebenenfalls auch die Akzeptanz der gutachterlichen Einschätzung unter Umständen erheblich kompromittieren könne und somit die Beauftragung eines anderen, dem Gesuchsteller unbekannten Gutachters aus seiner Sicht gut nachvollziehbar wäre, ist für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs nicht relevant.

6.3 Die vom Gesuchsteller behaupteten sprachlichen Barrieren und Verständigungsprobleme sind weder belegt noch ergeben sie sich aus der früheren Begutachtung. Diese Vorbringen beziehen sich zudem nicht auf die Person des Gesuchsgegners und sind somit ohnehin nicht geeignet, eine Voreingenommenheit bzw. Befangenheit von diesem zu begründen. Dies gilt auch insoweit, als der Gesuchsteller die Eignung des Gesuchsgegners in Frage stellt und auf angebliche Fehler im Zusammenhang mit einem anderen Fall verweist. Ob das Gutachten fachlich kompetent erstellt worden ist, wird nach dessen Vorliegen vom Sachgericht zu würdigen sein. Die zeitlichen Ressourcen des Gesuchsgegners oder das Vorliegen einer Bewilligung sind für die Beurteilung einer Befangenheit ebenfalls nicht relevant (im Kanton Basel-Stadt wird die Tätigkeit psychiatrischer Sachverständiger im Übrigen ohnehin nicht von einer generellen Zulassung bzw. Bewilligung abhängig gemacht [vgl. Heer, a.a.O., N. 7 ff. zu Art. 183 StPO]).

6.4 Im Weiteren ergeben sich auch aus den vom Regionalgericht beabsichtigten Fragen an den Gesuchsgegner keine Hinweise, wonach eine neue, objektive Bewertung gar nicht mehr möglich ist, was letztlich auch vom Gesuchsteller selbst bestätigt wird, indem er einräumt, die Fragen an den Gesuchsgegner verlangten eine umfassende Neubewertung seiner psychiatrischen Situation (vgl. Z. 462 ff. des Ausstandsgesuch). Der Gesuchsgegner wird mit der Formulierung, ob er die Diagnosen bestätigen könne bzw. diese aus heutiger Sicht zu modifizieren und/oder zu ergänzen seien, aufgefordert, seine Ausführungen im ersten Gutachten zu überprüfen. Überdies wird er explizit darauf hingewiesen, die Entwicklungen seit seinem ersten Gutachten zu berücksichtigen und auszuführen, wie sich das auf die Legalprognose auswirkt (vgl. Frage 1.2 und 1.3, aber auch Fragen 2.1 bis 3.1 3.2 sowie 3.5 gemäss Ziffer 7 der angefochtenen Verfügung). Es bestehen - entgegen den Behauptungen des Gesuchstellers (vgl. Z. 522 des Ausstandsgesuchs) - auch mit Blick auf das frühere Gutachten, in welchem der Gesuchsgegner explizit auf den gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. die aktuelle Situation Bezug nahm (vgl. beispielsweise pag. 1221, pag. 1232 und pag. 1239 f.; Vollzugsakten Nr. 2155/13 [Band 4]) keine Hinweise, der Gesuchsgegner habe im Hinblick auf weitere Begutachtungen eine endgültige Meinung gebildet bzw. sei nicht mehr in der Lage, Neues zu berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, als seit der ersten Begutachtung durch den Gesuchsgegner mehr als viereinhalb Jahre vergangen sind und dem Gesuchsgegner auch mit Blick auf die beabsichtigen Fragen des Regionalgerichts offensichtlich Interpretationsspielraum bleibt (vgl. Heer, a.a.O., N. 33a zu Art. 183 StPO). Auch aus der Stellungnahme des Gesuchsgegners ergeben sich keinerlei Hinweise, wonach er nicht in der Lage wäre, eine unvoreingenommene Begutachtung vorzunehmen.

Im Ergebnis gründen die Ausführungen des Gesuchstellers zur Voreingenommenheit bzw. Befangenheit hauptsächlich auf der generellen Prämisse, der Gesuchsgegner werde aufgrund seiner früheren Begutachtung im Verfahren PEN 19 275 einzig auf der Basis seiner bereits gefestigten Meinung argumentieren, wobei der Gesuchsteller keinerlei Bezug auf konkrete Äusserungen im bereits erfolgten Gutachten nimmt. Das reicht zur Begründung des Anscheins einer Befangenheit nicht aus und grenzt an Polemik.

6.5 Eine abschliessende Würdigung des neuen Gutachtens kann zudem nicht im Voraus erfolgen, weshalb sich Ausführungen zu möglichen Schlussfolgerungen und deren Beurteilung erübrigen. Soweit der Gesuchsteller aus der Möglichkeit, dass der Gesuchsgegner allenfalls seine bisherige Einschätzung bestätigt, bereits auf Vorrat und per se eine Befangenheit ableiten will, kann ihm nicht gefolgt werden. Es wird die Aufgabe des Sachgerichts sein, die Schlussfolgerungen abschliessend zu würdigen. Entscheidend dabei ist das Vorliegen einer vollständigen, schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilung unter Einbezug der neuen Entwicklungen und nicht der Umstand, ob der Gesuchsgegner einen signifikanten Wandel in der Einschätzung der Störungsbilder und des Risikos erkennt. Andernfalls müsste ein Sachverständiger in einem zweiten Gutachten immer zu neuen Schlussfolgerungen kommen, um sich nicht dem Vorwurf der Voreingenommenheit auszusetzen. Das wäre absurd und widerspräche der zitierten bundesgerichtlichen Praxis.

Das Ausstandsgesuch ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, dem unterliegenden Gesuchsteller auferlegt (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Gesuchstellers für seine Aufwendungen im Ausstandsverfahren ist am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt der Gesuchsteller.

3. Die amtliche Entschädigung für das Ausstandsverfahrens wird am Ende durch das urteilende Gericht festgesetzt.

4. Zu eröffnen:

- dem Verurteilten/Gesuchsteller, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)

- dem Sachverständiger/Gesuchsgegner (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten, v.d. Fürsprecher D.________

(per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin G.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin H.________

(BJS 24 12142 – per B-Post)

Bern, 13. Januar 2025

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Schmid

Die Gerichtsschreiberin:

Kurt

i.V. Gerichtsschreiberin Ueltschi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 24 419

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 62c StGBart. 62c CPart. 62c CP

Art. 62c StGBart. 62c CPart. 62c CP

BK 24 411

BK 24 411

Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

BGE 138 IV 222ATF 138 IV 222DTF 138 IV 222

BGE 149 I 153ATF 149 I 153DTF 149 I 153

6B_321/2023

BGE 143 V 66ATF 143 V 66DTF 143 V 66

BGE 148 IV 22ATF 148 IV 22DTF 148 IV 22

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 183 StPOart. 183 CPPart. 183 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

Art. 64 StGBart. 64 CPart. 64 CP

6B_321/2023

7B_188/2023

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 183 StPOart. 183 CPPart. 183 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

6B_321/2023

BK 21 22

BK 21 22

Art. 183 StPOart. 183 CPPart. 183 CPP

Art. 183 StPOart. 183 CPPart. 183 CPP

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF