BK 2024 422
Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau
28. November 2024Deutsch24 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen mehrfach und gewerbsmässig begangenen Betrugs, teilweise Versuchs dazu, mehrfach begangener Urkundenfälschung und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01; Missbrauch von Ausweisen und Schildern). Am 14. Dezember 2023 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungshaft für eine Dauer von sechs Wochen an. Die Untersuchungshaft wurde mit Entscheid vom 29. Januar 2024 um drei Monate verlängert. Mit Entscheid vom 27. März 2024 entliess das Zwangsmassnahmengericht den Beschwerdeführer unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft. Es wurden folgende Ersatzmassnahmen angeordnet:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Beschluss
BK 24 422
Bern, 4. November 2024
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Horisberger
Gerichtschreiberin Lauber
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Fürsprecher B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwalt C.________
Gegenstand Verlängerung Ersatzmassnahmen
Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Betrugs etc.
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Oktober 2024 (KZM 24 2045)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen mehrfach und gewerbsmässig begangenen Betrugs, teilweise Versuchs dazu, mehrfach begangener Urkundenfälschung und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01; Missbrauch von Ausweisen und Schildern). Am 14. Dezember 2023 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungshaft für eine Dauer von sechs Wochen an. Die Untersuchungshaft wurde mit Entscheid vom 29. Januar 2024 um drei Monate verlängert. Mit Entscheid vom 27. März 2024 entliess das Zwangsmassnahmengericht den Beschwerdeführer unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft. Es wurden folgende Ersatzmassnahmen angeordnet:
1.1. Ausweis- und Schriftensperre (mit Notifikation an das Ausweiszentrum Bern)
Die sichergestellten Reisedokumente des A.________ (Schweizer Reisepass Nr. D.________, englischer Reisepass Nr. E.________ und Schweizer Identitätskarte Nr. F.________) verbleiben bei der Verfahrensleitung.
1.2. Eingrenzung (Ausreiseverbot)
A.________ wird die Auflage gemacht, das Staatsgebiet der Schweiz während hängigem Verfahren nicht zu verlassen (Ausreise nur nach Rücksprache mit der Verfahrensleitung und entsprechender Bewilligung).
1.3. Meldepflicht
A.________ wird die Auflage gemacht, sich alle 14 Tage (+ oder - 1 Tag) - erstmals am 10. April 2024 - bei der Kantonspolizei Bern, Waisenhausplatz 32, 3011 Bern, zu melden.
1.4. Informationspflicht
A.________ wird die Auflage gemacht, die Verfahrensleitung über seine Adresse und allfällige Adressänderungen unverzüglich schriftlich zu informieren.
Am 9. September 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Abänderung der Ersatzmassnahmen ab. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 verlängerte es die Ersatzmassnahmen gemäss Entscheid vom 27. März 2024 für die Dauer von sechs Monaten, d.h. bis am 2. April 2025. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 21. Oktober 2024 Beschwerde. Er beantragte Folgendes:
1.1. Es sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 8. Oktober 2024 (KZM 24 2045) aufzuheben;
1.2. Der Antrag auf Verlängerung der Ersatzmassnahmen der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen;
Eventualiter:
1.3. Ausweis- und Schriftensperre
Die Schriftensperre der sichergestellten Reisedokumente des A.________ (Schweizer Reisepass Nr. G.________ und Schweizer Identitätskarte Nr. H.________) sei aufzuheben. Der englische Reisepass Nr. E.________ verbleibe bei der Verfahrensleitung.
1.4. Eingrenzung (Ausreiseverbot)
Die Eingrenzung (Ausreiseverbot) von A.________ sei aufzuheben. A.________ sei die Auflage zu machen, jede Auslandsreise der Verfahrensleitung mindestens 48 Stunden im Voraus in geeigneter Form zu melden.
1.5. Meldepflicht
A.________ sei die Auflage zu machen, sich alle 14 Tage (+ oder - 1 Tag) - erstmals am 10. April 2024 - bei der Kantonspolizei Bern, Waisenhausplatz 32, 3011 Bern, zu melden. Steht eine Reise an und beinhaltet diese ein Meldepflichtdatum, so sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, sich am Vortag der Abreise, wie auch am ersten Tag nach der Rückreise auf der Hauptwache der Kantonspolizei Bern, Waisenhausplatz 32. 3011 Bern, zu melden,
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 23. Oktober 2024 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft schloss mit delegierter Stellungnahme vom 28. Oktober 2024 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf telefonische Nachfrage hin verzichtete der Beschwerdeführer bzw. Fürsprecher B.________ auf das Einreichen von abschliessenden Bemerkungen.
Erwägungen
2.
Gemäss Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 222, Art. 393 Abs. 1 Bst. c und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung von Ersatzmassnahmen durch die beschuldigte Person innert zehn Tagen schriftlich und begründet mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Ersatzmassnahmen unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3.
Die Anordnung resp. Verlängerung von Ersatzmassnahmen setzt – wie die Untersuchungshaft – zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO; vgl. Manfrin/Vogel, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 237 StPO). Der Beschwerdeführer wird von der Staatsanwaltschaft in der Hauptsache dringend verdächtigt, seit Ende 2020 mehrere Betrüge und insbesondere auch Versuche dazu sowie zahlreiche Urkundenfälschungen begangen zu haben. Er soll insbesondere mittels Fälschungen von Bankdokumenten, Einzahlungsscheinen etc. versucht haben, mehrere Immobilienkäufe zu tätigen, mittels solcher Fälschungen die Bezahlung von diversen Dienstleistungen vorgetäuscht (u.a. Übernachtungen im I.________ (Hotel) Bern; Umzug und Einlagerung des Umzugsguts durch die J.________ AG; Mietausstände und Verwaltungskosten) oder zumindest versucht haben, die Gläubiger mit vermeintlichem Vermögen hinzuhalten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten angeblich erwarteten Gelder trafen indes nie ein, was diesen nicht daran gehindert haben soll, seine auf Fälschungen basierenden Bankdokumente weiterhin zu verwenden resp. neue herzustellen, womit er fortwährend neue Geschädigte generiert haben soll. Die Deliktssumme soll sich auf insgesamt ca. CHF 200'000.00 und mehrere versuchte Beträge in Millionenhöhe (Erwerb von mehreren teuren Immobilien) belaufen (vgl. S. 2 des Antrags der Staatsanwaltschaft um Anordnung von Ersatzmassnahmen vom 26. März 2024; vgl. auch den Sammelrapport der Kantonspolizei Bern vom 21. März 2024 und den Entwurf der Anklageschrift). Der dringende Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt (vgl. S. 3 der Beschwerde). Er gründet massgeblich auf den Schilderungen in den Strafanzeigen der K.________ (Bank) AG vom 29. November 2021, der L.________ AG vom 21. November 2023, der J.________ AG vom 5. Dezember 2023 und von M.________ und N.________ vom 14. Dezember 2023, den in den Berichts-/Anzeigerapporten vom 13. Mai 2023, 4. Juli 2023, 27. Juli 2023, 3. Oktober 2023 und 1. Dezember 2023 wiedergegebenen Feststellungen und Beobachtungen der Kantonspolizei Bern und der Stadtpolizei Zürich, den im Sammelrapport der Kantonspolizei Bern vom 21. März 2024 wiedergegebenen Ermittlungstätigkeiten (insbesondere Auswertung der Datenträger und Mobiltelefone aus der Hausdurchsuchung vom 5. Mai 2022, Editionen bei verschiedenen Banken / Finanzen und Einvernahmen), dem mit der oberinstanzlichen Stellungnahme eingereichten Entwurf der Anklageschrift sowie den Aussagen des Beschwerdeführers selbst. Dieser ist geständig, teilweise Urkundenfälschungen begangen zu haben (vgl. insbesondere die Protokolle der delegierten Einvernahmen vom 11. Januar 2024 und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 26. März 2024 und 9. Juli 2024), wobei seine Erklärungen, er habe auf grössere Geldbeträge gewartet, welche alsdann wider Erwarten nicht eingetroffen seien, bei einer summarischen Prüfung derzeit als wenig glaubhaft bezeichnet werden müssen. Es kann hinsichtlich des dringenden Tatverdachts im Detail auf die Ausführungen in den Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Dezember 2023 (S. 5), 29. Januar 2024 (S. 4), 27. März 2024 (S. 2), 9. September 2024 (S. 4) und der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2024 (S. 3), die Anträge der Staatsanwaltschaft vom 12. Dezember 2023 (S. 2 f.), 18. Januar 2024 (S. 2 f.), 26. März 2024 (S. 2), 22. August 2024 (S. 2 f.) und 26. September 2024 (S. 2) sowie den Entwurf der Anklageschrift verwiesen werden. Der dringende Tatverdacht wegen mehrfach und gewerbsmässig begangenen Betrugs, teilweise Versuchs dazu, und mehrfach begangener Urkundenfälschung liegt bei der vorliegenden Aktenlage augenscheinlich vor. Ob auch ein dringender Tatverdacht bezüglich weiterer, neuer Urkundenfälschungen zu bejahen ist (vgl. S. 2 des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Ersatzmassnahmen vom 26. September 2024), kann beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens offen bleiben. Die diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft erscheinen doch sehr knapp und es liegen keine entsprechenden Dokumente vor. Die neue Anzeige ist zudem auch noch nicht im Entwurf der Anklageschrift aufgeführt und es hat insoweit offenbar noch keine Befragung stattgefunden.
4.
4.1
Neben dem dringenden Tatverdacht erfordert die Verlängerung der Ersatzmassnahmen einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder 1bis StPO. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1, 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (vgl. Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1, 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse – insbesondere unzutreffende Angaben der beschuldigten Person dazu – dar (vgl. Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO mit Hinweisen).
4.2
Zwar sind Ersatzmassnahmen bei ausgeprägter Fluchtgefahr regelmässig nicht ausreichend. Sie können aber geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2018 vom 20. März 2018 E. 2.4 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bei blossen Ersatzmassnahmen für Haft grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug (BGE 133 I 27 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4 mit Hinweisen).
4.3
Der Beschwerdeführer verfügt über gewisse Bezugspunkte zur Schweiz. Er ist schweizerischer Staatsangehöriger, spricht deutsch und ist in der Schweiz aufgewachsen. Er hält sich nach Auslandaufenthalten in den Jahren 2015-2019 nunmehr wieder seit mehreren Jahren in der Schweiz auf, wo ein Grossteil seiner Familie (insbesondere seine betagte Mutter) und Freunde leben. Diese Gesichtspunkte sprechen grundsätzlich gegen eine Fluchtgefahr. Allerdings liegen auch gewichtige, konkrete Anhaltspunkte vor, welche in ihrer Gesamtheit für einen nicht zu vernachlässigenden mittel-/längerfristigen Fluchtanreiz sprechen. So ist der Beschwerdeführer nicht nur schweizerischer Staatsangehöriger, sondern er verfügt auch über die englische Staatsangehörigkeit. Er hat gemäss eigenen Angaben nach seiner Haftentlassung im Jahr 2015 (Verbüssung einer fünfjährigen Freiheitsstrafe) zwei Jahre in England gelebt und danach zwei Jahre in Griechenland verbracht, wobei er in dieser Zeit aber grösstenteils und wahrheitswidrig in der Schweiz angemeldet war (vgl. Z. 100 ff. und 127 f. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2024). Gemäss den polizeilichen Abklärungen pflegt der Beschwerdeführer Verbindungen zu England. Er soll gegenüber einem Mitarbeiter der O.________-Verwaltung geäussert haben, dass er beabsichtige, nach Griechenland zu gehen. Dort hat er gemäss eigenen Angaben ein Bankkonto (vgl. S. 4 des Berichtsrapports der Kantonspolizei Bern vom 1. Dezember 2023; vgl. auch Z. 72 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2024 sowie die E-Mail der Beiständin der Mutter des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2024, wonach der Beschwerdeführer gegenüber der Beiständin gesagt haben soll, dass am 9. Juli 2024 die Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft anstehe, das Verfahren danach eingestellt werde und er gemeinsam mit seiner Mutter nach Griechenland ausreisen wolle). Der Beschwerdeführer hat damit nicht nur Verbindungen zur Schweiz, sondern auch gewichtige, konkrete Bezugspunkte im Ausland, was ein Indiz für eine mögliche Flucht darstellt. Er ist zudem bereits unter der erfundenen, griechisch klingenden Identität P.________ aufgetreten (vgl. S. 4 des Rapports der Stadtpolizei Zürich vom 27. Juli 2023; Z. 215 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 12. Dezember 2023), was darauf hindeutet, dass er in der Lage und gewillt zu sein scheint, seine wahre Identität zu verheimlichen. In die gleiche Richtung deuten auch die vorliegend inkriminierten Straftaten und Vorstrafen (vgl. den Strafregisterauszug vom 12. Dezember 2023 sowie hinsichtlich der polizeilichen Vorgänge betreffend den Beschwerdeführer auch S. 2 f. des Berichtsrapports der Kantonspolizei Bern vom 13. Mai 2022), welche aufzeigen, dass es der Beschwerdeführer mit der Wahrheit offenbar nicht allzu ernst zu nehmen scheint resp. zu seinen Gunsten dazu bereit zu sein scheint, Dokumente zu fälschen. Weshalb der Beschwerdeführer eine Namensänderung wünscht, konnte er anlässlich der Hafteröffnung vom 12. Dezember 2023 nicht plausibel erklären (vgl. Z. 225 ff. des Protokolls). Soweit er in der Beschwerde vorbringen lässt, er würde, wenn überhaupt, erst nach Abschluss des Verfahrens und zusammen mit seiner betagten Mutter nach Griechenland ausreisen, muss dies angesichts der angeblichen Äusserungen gegenüber der Beiständin der Mutter des Beschwerdeführers, welche in eine andere Richtung deuten, bei einer summarischen Würdigung in Frage gestellt werden, zumal eine Einstellung offenbar gerade nicht zur Diskussion steht. Wie die Staatsanwaltschaft in der delegierten Stellungnahme vom 28. Oktober 2024 zu Recht ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer denn auch im laufende Strafverfahren mehrfach gelogen und musste seine Lügen mindestens teilweise eingestehen und die Aussagen anpassen.
Für eine konkrete Fluchtgefahr spricht auch die undurchsichtige Einkommens- und Wohnsituation in der Schweiz. So hat der Beschwerdeführer der Kantonspolizei Bern am 5. Dezember 2023 telefonisch bestätigt, dass seine Adresse Q.________ (Adresse) sei, obwohl er dort seit Monaten nicht mehr wohnte (vgl. Z. 587 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2023). Der Einwohnergemeinde Y.________ (Ortschaft) kündigte er mittels Brief vom 11. Oktober 2023 für sich, seinen Lebenspartner und seine Mutter einen Umzug an die R.________ (Adresse) per 20. Oktober 2023 an und liess alle ummelden, obwohl er diese Liegenschaft nie gemietet oder gekauft hat (vgl. Z. 594 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2023; Z. 70 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 12. Dezember 2023). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Juli 2024 sagte der Beschwerdeführer aus, dass er im Moment bei einem Kollegen an der S.________ (Adresse) wohne (vgl. Z. 33 ff. des Protokolls), obwohl er bereits seit April 2024 in eine möblierte Wohnung am T.________ (Adresse) umgezogen war (vgl. S. 2 des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Ersatzmassnahmen vom 26. September 2024). Gleichermassen gab der Beschwerdeführer gegenüber der angeblich neuen Arbeitgeberin U.________ eine falsche Adresse an (vgl. S. 3 des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Abweisung des Antrags auf Abänderung der Ersatzmassnahmen vom 22. August 2024; vgl. auch die offensichtlich falsche Adressangabe [V.________ (Adresse)] im Antrag des Beschwerdeführers auf Gebrauch des schweizerischen Reisepasses vom 12. Juli 2024). Es scheint, dass der Beschwerdeführer darum bestrebt ist, seinen wahren Aufenthaltsort zu verschleiern, was als Indiz für eine Fluchtgefahr zu werten ist. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde liegt damit sehr wohl eine undurchsichtige Wohnsituation vor. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar nunmehr seit einigen Monaten am T.________ (Adresse) wohnt, ändert daran nichts, zumal er auch diese Adressänderung nicht umgehend gemeldet hat, sondern an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Juli 2024 noch anderweitige Angaben machte. In der Schweiz verfügt der Beschwerdeführer über grosse Schulden (vgl. den Betreibungsregisterauszug vom 8. Mai 2023 [43 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 178’868.80 sowie zahlreiche offene Betreibungen im Umfang von über CHF 600'000.00]), was ebenfalls eine gewisse Fluchtgefahr indiziert. Der Beschwerdeführer vermochte weiter nicht plausibel zu erklären, mit welcher legalen Tätigkeit er seinen Lebensunterhalt in den letzten Jahren bestritten hat. Soweit er an der delegierten Einvernahme vom 11. Dezember 2023 angab, dass er teils von kleineren Projekten und teils von der AHV seiner Mutter und dem Einkommen seines Lebenspartners W.________ lebe (vgl. Z. 658 ff. des Protokolls; vgl. auch Z. 70 ff. und 107 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. März 2024), gilt es anzumerken, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord mit Entscheid vom 15. Januar 2024 den Zugriff des Beschwerdeführers auf die Konti seiner Mutter gesperrt hat. Ein Zurückgreifen auf deren AHV/Vermögen ist damit nicht mehr möglich. Die Beziehung zu seinem Lebenspartner W.________ ist zudem belastet und scheint gescheitert zu sein, zumal sie offenbar keinen Kontakt mehr zueinander haben (vgl. Z. 407 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2024; vgl. ebenso S. 10 des Entwurfs der Anklageschrift, wonach der Beschwerdeführer offenbar auch die Unterschrift seines Lebenspartners gefälscht haben soll). Auch dieser hält ihn folglich nicht mehr in der Schweiz. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe seit August 2024 eine neue Erwerbstätigkeit bei der U.________, vermag dies nicht die zahlreichen für eine Fluchtgefahr sprechenden Indizien aufzuwiegen. Zum einen handelt es sich hier offenbar um eine international tätige Unternehmung, weshalb damit keine Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz sichergestellt ist, und zum anderen bestehen durchaus begründete Anhaltspunkte, welche daran zweifeln lassen, ob diese Unternehmung resp. die entsprechende Anstellung effektiv existiert (vgl. dazu einlässlich S. 2 f. des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Abweisung des Antrags auf Abänderung der Ersatzmassnahmen vom 22. August 2024 sowie S. 2 des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Ersatzmassnahmen vom 26. September 2024). Schliesslich kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer angesichts der inkriminierten zahlreichen Straftaten und der einschlägigen Vorstrafen (vgl. den Strafregisterauszug vom 12. Dezember 2023) im Falle einer Verurteilung eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe droht. Auch dies spricht nebst den vorstehend genannten Elementen für eine konkrete Fluchtgefahr.
Es mag zutreffen, dass dem Beschwerdeführer im laufenden Verfahren bereits mehrfach die Reisedokumente ausgehändigt worden sind, er ins Ausland ausgereist, wieder in die Schweiz zurückgekehrt ist und die Reisedokumente zurückgegeben hat. Allerdings erfolgten diese Reisen jeweils gestützt auf eine konkrete Bewilligung der Staatsanwaltschaft im Einzelfall, wie es gemäss der angeordneten Ersatzmassnahmen erlaubt war. Es macht für den Fluchtanreiz durchaus einen Unterschied, ob eine Reisetätigkeit unkontrolliert generell erlaubt ist oder nur auf entsprechende Bewilligung hin. Das Bewilligungserfordernis ermöglicht eine bessere Kontrolle durch die Staatsanwaltschaft, was eine zusätzliche abschreckende Wirkung zeigt und der Gefahr einer heimlichen Abreise besser begegnet. Aufgrund des bislang positiven Verhaltens des Beschwerdeführers anlässlich der bewilligten Reisetätigkeit kann mithin nicht ohne Weiteres geschlossen werden, es liege keine Fluchtgefahr mehr vor.
4.4
Bei einer Gesamtbetrachtung liegen zahlreiche, für eine Fluchtgefahr sprechende Gesichtspunkte vor (englische Staatsangehörigkeit; Kontakte ins Ausland; Bankkonto in Griechenland und Äusserungen der Ausreise nach Griechenland; Verwendung einer falschen Identität; falsche Angaben im laufenden Strafverfahren, insbesondere hinsichtlich der Wohnsituation; Schulden; international tätiger angeblicher neuer Arbeitgeber; inkriminierte Straftaten [insbesondere Fälschung von Unterlagen]; Schwere der drohenden Strafe etc.). Diese überwiegen vorliegend diejenigen, welche gegen eine Fluchtgefahr sprechen (schweizerische Staatsangehörigkeit; Aufenthaltsdauer in der Schweiz; betagte Mutter in der Schweiz; erfolgreiche, bewilligte Reisetätigkeiten). Es ist nach wie vor davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle der Nichtverlängerung der Ersatzmassnahmen, insbesondere der Wiederaushändigung seiner Reisedokumente sowie der Aufhebung des generellen Ausreiseverbots, dem Strafverfahren und der zu erwartenden Strafe durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland entziehen würde. Eine Fluchtgefahr in der zumindest für die Verlängerung von Ersatzmassnahmen notwendigen Intensität ist weiterhin zu bejahen.
5.
5.1
Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Untersuchungshaft ist somit «ultima ratio» (BGE 135 I 71 E. 2.3). Kann der damit verfolgte Zweck – die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr – mit milderen Mitteln erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Dies gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Art. 197 Abs. 1 Bst. a und d StPO). Die Ersatzmassnahmen müssen ihrerseits verhältnismässig sein. Dies gilt insbesondere in zeitlicher Hinsicht (BGE 140 IV 74 E. 2.2).
Dispositiv
5.2 Die mit Entscheid vom 27. März 2024 angeordneten und mit vorliegend angefochtener Verfügung verlängerten Ersatzmassnahmen (Ausweis- und Schriftensperre, Ausreiseverbot, Meldepflicht sowie Informationspflicht; vgl. Art. 237 Abs. 2 Bst. b-d StPO) erscheinen nach wie vor geeignet und erforderlich, um dem Haftgrund der Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen. Allein die Sperrung des englischen Reisepasses und die Anordnung einer Meldepflicht (inkl. Verpflichtung zur Meldung von Auslandsreisen mindestens 48 Stunden im Voraus in geeigneter Form) erscheinen nicht hinreichend, um die Fluchtgefahr zureichend zu bannen, zumal der Gefahr der heimlichen Abreise ins Ausland bei Anpassung der Ersatzmassnahmen gemäss Eventualantrag in der Beschwerde, insbesondere bei Herausgabe der schweizerischen Reisedokumente und Aufhebung des Ausreiseverbots, nicht genügend entgegengewirkt werden kann. Wie vorstehend dargetan wurde, ist es bezüglich des Fluchtanreizes ein Unterschied, ob die Reisetätigkeit generell erlaubt ist (mit entsprechender Meldepflicht) oder ob Reisen jeweils nur einzelfallbezogen und auf konkreten Antrag hin bewilligt werden (vgl. E. 4.3 hiervor). Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt zudem die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, dass angesichts der im Raum stehenden Delikte (mehrfach und gewerbsmässig begangener Betrug, teilweise Versuch dazu, mehrfach begangene Urkundenfälschung) das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung und am Strafvollzug die Interessen des Beschwerdeführers (wirtschaftliches Fortkommen) deutlich überwiegt, resp. dass das wirtschaftliche Fortkommen des Beschwerdeführers durch die angeordneten Ersatzmassnahmen nicht unverhältnismässig eingeschränkt ist. Zum einen hat der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Bankunterlagen von der U.________ insbesondere am 19. August 2024 einen Betrag von CHF 11'895.60 erhalten, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er seine (angebliche) Arbeit bislang trotz der bestehenden Ersatzmassnahem verrichten konnte. Zum anderen ist gestützt auf das Schreiben der U.________ vom 10. August 2024 zu schliessen, dass diese den Beschwerdeführer offensichtlich im Wissen um die bestehenden Ersatzmassnahmen, insbesondere die Schriftensperre und das Ausreiseverbot, eingestellt hat. Dass die Ersatzmassnahmen nicht sogleich aufgehoben oder geändert werden, war angesichts der im Raum stehenden Delikte durchaus absehbar. Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer bislang seine Reisedokumente auf dessen Antrag hin für eine beschränkte Zeit jeweils ausgehändigt und ihm die Ausreise nach Rücksprache bewilligt. Auch in der vorliegend angefochtenen Verlängerungsverfügung ist nach wie vor vorgesehen, dass eine Ausreise nach Rücksprache mit der Verfahrensleitung und einer entsprechenden Bewilligung möglich ist. Dem Beschwerdeführer wird damit nicht gänzlich verunmöglicht, geschäftliche Reisen ins Ausland zu tätigen. Die mit Entscheid vom 27. März 2024 angeordneten Ersatzmassnahmen erscheinen demnach nach wie vor verhältnismässig und stellen zudem eine mildere Alternative zur Rückversetzung in die Untersuchungshaft dar.
In zeitlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft gemäss dem Entwurf der Anklageschrift beabsichtigt, beim Kollegialgericht in Dreierbesetzung Anklage zu erheben. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft und die bisherige Dauer der Ersatzmassnahmen rücken damit angesichts der vorliegenden Vorstrafen (vgl. den Strafregisterauszug vom 12. Dezember 2023) noch nicht in grosse zeitliche Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe. Mit Blick auf die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe droht mit einer Verlängerung der Ersatzmassnahmen um sechs Monate noch keine Überhaft, zumal die angeordneten Ersatzmassnahmen weniger belastend sind als eine Untersuchungshaft resp. begriffsnotwendig weniger stark in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers eingreifen als eine Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft. Indessen rechtfertigt sich eine Verlängerung der Ersatzmassnahmen um sechs Monate aus anderen Überlegungen nicht: Die Voruntersuchung steht offenbar kurz vor dem Abschluss. Es liegen bereits seit geraumer Zeit der Sammelrapport der Kantonspolizei Bern vom 21. März 2024 sowie nunmehr auch ein Entwurf der Anklageschrift vor. Noch ausstehend ist die Einvernahme des Beschwerdeführers zur neuerlichen Anzeige (vgl. S. 2 des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Ersatzmassnahmen vom 26. September 2024), die Finalisierung der Anklageschrift sowie die Mitteilung gemäss Art. 318 StPO. Anderweitige Ermittlungsmassnahmen wurden von der Staatsanwaltschaft nicht erwähnt. Für die noch anstehenden Tätigkeiten erscheint eine Verlängerung der Ersatzmassnahmen um sechs Monate nicht geboten, zumal die Staatsanwaltschaft nicht aufgezeigt hat, weshalb vorliegend ausnahmsweise eine Verlängerung um sechs Monate (gesetzlich vorgesehenes Maximum) angezeigt sein soll (vgl. Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 227 Abs. 7 StPO; vgl. Manfrin/Vogel, a.a.O., N. 109 zu Art. 237 StPO; BGE 141 IV 190 E. 3.3 = Pra 104 [2015] Nr. 70). Vielmehr erscheint für die noch anstehenden Arbeiten eine Verlängerung der Ersatzmassnahmen um drei Monate ausreichend. Die Beschwerdekammer in Strafsachen geht im Übrigen davon aus, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zügig vorantreiben und so bald als möglich zur Anklage bringen wird. Die vom Zwangsmassnahmengericht bewilligte Verlängerung der Ersatzmassnahmen wird daher in zeitlicher Hinsicht gekürzt und die Ersatzmassnahmen für eine Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 2. Januar 2025, bewilligt.
6. Zusammengefasst dringt der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Ersatzmassnahmen insoweit durch, als das Zwangsmassnahmengericht eine Verlängerung um sechs Monate, d.h. bis am 2. April 2025, angeordnet hat und die Dauer der Verlängerung nunmehr auf drei Monate gekürzt und bis am 2. Januar 2025 angeordnet wird. Insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung anzupassen. Soweit weitergehend (keine Verlängerung resp. Verlängerung nur von Ersatzmassnahmen gemäss Eventualantrag) ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf die Kürzung der Dauer der Verlängerung der Ersatzmassnahmen um drei Monate gilt der Beschwerdeführer als teilweise obsiegend. Ihm werden daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 1’000.00, auferlegt. Die Restanz der Verfahrenskosten von CHF 500.00 trägt der Kanton Bern.
7.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Im Umfang eines Drittels besteht für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen keine Rückzahlungspflicht, da die Beschwerdeführerin in diesem Umfang nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt wird (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung KZM 24 2045 des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Oktober 2024 wird insoweit aufgehoben, als die Ersatzmassnahmen gemäss Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 27. März 2024 (KZM 24 644) für die Dauer von sechs Monaten verlängert wurden. Die Ersatzmassnahmen werden um drei Monate, d.h. bis am 2. Januar 2025 verlängert.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 1'000.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Restanz von CHF 500.00 trägt der Kanton Bern.
3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Für einen Drittel der auszurichtenden amtlichen Entschädigung besteht keine Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben)
- Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
(per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsidentin X.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 4. November 2024
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lauber
i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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BK 24 422
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
1B_379/2019
1B_387/2016
BGE 125 I 60ATF 125 I 60DTF 125 I 60
1B_126/2012
1B_146/2012
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
1B_541/2017
1B_150/2015
1B_285/2014
1B_103/2018
BGE 133 I 27ATF 133 I 27DTF 133 I 27
1B_5/2023
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
BGE 135 I 71ATF 135 I 71DTF 135 I 71
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
BGE 140 IV 74ATF 140 IV 74DTF 140 IV 74
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
Art. 227 StPOart. 227 CPPart. 227 CPP
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
BGE 141 IV 190ATF 141 IV 190DTF 141 IV 190
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF