Lexipedia

Entscheid

BK 2024 423

Strafgesetz

24. April 2025Deutsch22 min

1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt im Zusammenhang mit einem Auffahrunfall vom 21. Februar 2024 auf der A1 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 lehnte sie seinen Antrag, wonach das Video vom Unfalltag (Dateiname in den amtlichen Akten: STT_BA_ 24_1013_COMBO VORNE-20240221-131345-1708517625095-7) bis zum rechtskräftigen Abschluss des hängigen Verfahrens BA 24 1013 unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten sei, ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 21. Oktober 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und wiederholte im Hinblick auf die Verwertbarkeit der fraglichen Videoaufnahme sein bereits vor der Staatsanwaltschaft gestelltes Begehren. Im anschliessend von der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffneten Schriftenwechsel schloss die Generalstaatsanwaltschaft innert gewährter Fristverlängerung am 28. November 2024 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 24 423

Bern, 5. März 2025

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichterin Hubschmid Volz

Gerichtschreiberin Beldi

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Abweisung Verfahrensantrag / Verwertbarkeit von Beweismitteln

Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 4. Oktober 2024

(BA 24 1013)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt im Zusammenhang mit einem Auffahrunfall vom 21. Februar 2024 auf der A1 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 lehnte sie seinen Antrag, wonach das Video vom Unfalltag (Dateiname in den amtlichen Akten: STT_BA_ 24_1013_COMBO VORNE-20240221-131345-1708517625095-7) bis zum rechtskräftigen Abschluss des hängigen Verfahrens BA 24 1013 unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten sei, ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 21. Oktober 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und wiederholte im Hinblick auf die Verwertbarkeit der fraglichen Videoaufnahme sein bereits vor der Staatsanwaltschaft gestelltes Begehren. Im anschliessend von der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffneten Schriftenwechsel schloss die Generalstaatsanwaltschaft innert gewährter Fristverlängerung am 28. November 2024 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

2.

2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).

2.2 Durch die angefochtene Verfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft auf Verwertbarkeit der fraglichen Videoaufnahme geschlossen hat, ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 49 zu Art. 141 StPO; BGE 143 IV 475 E. 2, insbesondere E. 2.9, wonach die betroffene Person ein rechtlich geschütztes Interesse daran habe, dass unverwertbare Beweise bereits frühzeitig aus den Untersuchungsakten entfernt werden; ferner Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 217 vom 5. Oktober 2023 E. 2.2, BK 22 197 vom 5. September 2022 E. 3.3 und BK 21 532 vom 27. März 2023 E. 2.1). Anders als bei der Beschwerdelegitimation im Rahmen abgewiesener Beweisanträge (Art. 394 Bst. b StPO) bedarf es hier nicht des Nachweises eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur.

Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGE 143 IV 475 (dort E. 2.7) überdies festgehalten, dass die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln und der definitive Entscheid hierüber zwar grundsätzlich dem Sachrichter (Art. 339 Abs. 2 Bst. d StPO) bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten sei. Dies schliesse jedoch nicht aus, dass die Beschwerdeinstanz bereits im Vorverfahren nach dem aktuellen Stand der Untersuchung unter Wahrung der Verfahrensrechte aller Parteien über die Verwertbarkeit von Beweismitteln befinde, wobei je nach den Umständen des Einzelfalls (u.a. in Fällen von Art. 141 Abs. 2 StPO) eine gewisse Zurückhaltung angezeigt sein könne und die Beurteilung dem erkennenden Sachgericht vorzubehalten sei, zumal dieses über sämtliche Verfahrensakten verfüge und die Prüfung der Bedeutung bzw. Verwertbarkeit der Beweismittel somit im Lichte der gesamten Beweisergebnisse vornehmen könne. Lasse sich die Unverwertbarkeit der umstrittenen Aktenstücke bei einer Beurteilung der Aktenlage und der Gegebenheiten des konkreten Falls jedoch schon im Untersuchungsstadium eindeutig feststellen, leuchte nicht ein, weshalb die Beschwerdeinstanz diese Beweismittel nicht bereits aus den Strafakten entfernen solle.

2.3 Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.

3.

3.1 Zum rechtserheblichen Sachverhalt kann den Akten entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anstellung als Polizist am 21. Februar 2024 den Auftrag hatte, ein sogenanntes Videofahrzeug (Fahrzeug der Observationseinheit der Kantonspolizei Bern; nachfolgend auch: VU Dienstfahrzeug) beim Domizil einer in einer anderen Strafuntersuchung der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz beschuldigten Person zu positionieren. Dort sollte die im VU Dienstfahrzeug integrierte Kamera – anstelle eines vor Ort positionierten Mitarbeiters der Kantonspolizei Bern – Aufnahmen aufzeichnen (Einvernahme C.________ [Dezernatschef G.________] vom 17. September 2024, Z. 26-41). Auf der Hinfahrt zum vorgenannten Domizil verursachte der Beschwerdeführer aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit auf der Autobahn A1 einen Auffahrunfall. Am 27. Februar 2024 erklärte er dazu, er habe seinen Blick zwecks Fahrstreifenwechsels in den rechten Aussenspiegel gerichtet gehabt und daher nicht bemerkt, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug eine Bremsung eingeleitet habe. Am 9. April 2024 übergab die Kantonspolizei Bern der Staatsanwaltschaft einen USB-Stick mit der zum Unfallzeitpunkt gemachten Aufzeichnung des VU Dienstfahrzeugs. Auf dieser ist zu sehen, wie der Beschwerdeführer um 13:25:15 Uhr ein Handy hervorgenommen hatte und darauf herumdrückte. Danach legte er das Handy weg und nahm um 13:25:55 Uhr sogleich offenbar ein anderes Handy hervor, welches er bis zur Kollision um 13:26:44 Uhr in der Hand hielt, zum Teil darauf herumdrückte und etwas las. Dabei wandte er seinen Blick immer wieder von der Strasse und vom Verkehr ab, sodass er aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit nicht rechtzeitig auf das Bremsen des vorderen Fahrzeugs reagieren konnte und es schliesslich zur Kollision kam.

Erwägungen

3.2

Die Staatsanwaltschaft begründet die Verwertbarkeit der fraglichen Aufzeichnung damit, dass diese im Rahmen einer (betreffend die beschuldigte Drittperson) rechtmässig angeordneten Observation erstellt worden sei und einen Zufallsfund darstelle. Die Voraussetzungen für dessen Verwertung im vorliegenden Strafverfahren seien erfüllt, womit die fragliche Aufzeichnung gegen den Beschwerdeführer verwendet werden dürfe.

3.3

Dem hält der Beschwerdeführer zusammengefasst entgegen, dass es sich nicht um einen anlässlich einer Observation generierten Zufallsfund handle. Er sei erst auf dem Weg zum Observationsort gewesen. Massgebend seien daher die Be-

stimmungen des Datenschutzes, wobei die Verwendung der Aufzeichnung im vorliegenden Strafverfahren die Voraussetzungen der Datenbearbeitung nicht erfülle. Verwende die Staatsanwaltschaft diese trotzdem, begehe sie eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 30 Abs. 2 Bst. a des Datenschutzgesetzes (DSG; SR 235.1). Die Erlangung der Videoaufzeichnung müsse somit als in rechtswidriger Weise erfolgt bezeichnet werden, so dass eine Verwendung derselben nur unter der Voraussetzung von Art. 141 Abs. 2 StPO zulässig sei, was mangels Vorliegens einer schweren Straftat nicht der Fall sei.

4.

4.1

Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Art. 140 StPO zählt verschiedene Beweiserhebungsmethoden auf, die verboten sind. Wie alle staatlichen Behörden hat die Staatsanwaltschaft überdies die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns gemäss Art. 5 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie die Grundrechte zu beachten (vgl. auch Art. 3 StPO). Unter anderem muss ihr Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden oder die von der StPO als unverwertbar bezeichnet werden, sind in keinem Fall verwertbar (Art. 141 Abs. 1 StPO). Haben die Strafbehörden Beweise in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben (worunter bspw. Beweismittel fallen, die ohne gesetzliche Grundlage oder unter Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip erlangt wurden [Gless, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 67b zu Art. 141 StPO mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_26/2016 vom 29. November 2016 E. 4.4]), dürfen sie nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO).

4.2

Werden Aufnahmen von Drittpersonen gemacht, wird damit deren Grundrecht auf Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV) tangiert. Erfolgen Videoaufzeichnungen im Rahmen einer Strafuntersuchung, liegt eine Zwangsmassnahme vor (Art. 196 StPO), die nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat diese rechtfertigt (Art. 197 StPO).

5.

5.1

Der staatsanwaltlichen Begründung, wonach die Verwertbarkeit der strittigen Videoaufnahme deshalb zulässig sei, weil sie im Rahmen einer strafprozessual zulässigen resp. rechtmässig angeordneten Observation erstellt worden sei, kann nicht gefolgt werden.

5.1.1

Gemäss Art. 282 Abs. 1 StPO können die Staatsanwaltschaft und – im Ermittlungsverfahren – die Polizei Personen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- und Tonaufnahmen machen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind (Bst. a) und die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Bst. b).

Eine Observation setzt eine systematische Beobachtung einer bestimmten Person oder Sache voraus und dient als Zwangsmassnahme der Beweismittelbeschaffung im Strafverfahren. «Systematisch» bedeutet, dass der Observation ein Ermittlungskonzept und ein konkretes Ermittlungsziel zugrunde liegt und so wegen eines Tatverdachts entweder bereits bekannte oder noch zu eruierende Personen während einer gewissen Zeitspanne beobachtet werden (Bürkli/Stöckli, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 und 9 zu Art. 282 StPO).

5.1.2

Anhaltspunkte dafür, dass die gegen die beschuldigte Drittperson angeordnete Observation nicht rechtmässig wäre, sind nicht erkennbar und werden auch nicht vorgebracht. Dies ist indes auch nicht weiter von Bedeutung. Anders als die Staatsanwaltschaft dafürhält, kann die hier interessierende Videoaufnahme angesichts der Tatsache, dass sich der Unfall auf der Anfahrt ereignet hat und es sich beim Observationsort – vor dem Hintergrund der Anfahrtsstrecke über die Autobahn A1 – um ein (ausgehend von der Polizeiwache) entfernt liegendes Ziel gehandelt zu haben scheint, nicht als von der gegen die Drittperson durchgeführten Observation gedeckt bezeichnet werden (siehe dazu auch die Einvernahme von D.________ vom 17. September 2024, wonach die Kameras bei weiter entfernt liegenden Observationsorten zwecks Schonung der Akkus erst im taktischen Warteraum eingeschaltet würden [Einvernahmeprotokoll Z. 48 f. und 144-147]; E. 6.2.2 hiernach). Eine gegenteilige Annahme würde einer unzulässigen tatverdachtsunabhängigen Beweismittelbeschaffung dienen. Mit anderen Worten ist es den Strafverfolgungsbehörden nicht erlaubt, bereits auf dem Weg zu einem eigentlichen Observationsobjekt resp. -subjekt beliebig Aufnahmen zu erstellen und diese dann gegebenenfalls in ein anderes Strafverfahren einfliessen zu lassen.

Dispositiv

5.2 Bei der hier interessierenden Videoaufzeichnung handelt es sich somit nicht um eine im Rahmen einer Observation erstellten Aufnahme. Auf die von der Staatsanwaltschaft dargelegten Voraussetzungen der Verwertbarkeit von Zufallsfunden braucht demnach nicht weiter eingegangen zu werden.

6.

6.1 Das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf welchen Personen oder Autokennzeichen erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne des Datenschutzes dar (Art. 5 Bst. a und d DSG resp. Art. 2 Abs. 1 und 4 des Kantonalen Datenschutzgesetzes [KDSG; BSG 152.04]; BGE 147 IV 9 E. 1.3.2 betreffend Art. 3 Bst. a und e des bis 31. August 2023 geltenden DSG [abrufbar unter: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1993/1945_1945_1945/de]). Zu prüfen ist folglich, ob die Erstellung der ins Verfahren eingebrachten Videoaufnahme den Datenschutzbestimmungen standhält. Beweise, welche auf einer Verletzung des Datenschutzgesetzes beruhen, sind als unrechtmässig zu qualifizieren.

6.2

6.2.1 Die Videoaufnahme wurde während einer dienstlichen Fahrt in einem Polizeifahrzeug erstellt. Ausgehend davon sind nicht die Bestimmungen des DSG (vgl. Art. 2 Abs. 1 DSG, wonach das DSG nur für die Bearbeitung von Personendaten durch private Personen oder Bundesorgane gilt), sondern diejenigen des KDSG anwendbar (Art. 1 KDSG, wonach das KDSG dem Schutz von Personen vor missbräuchlicher Datenbearbeitung durch Behörden dient). Der Ausschlussgrund für hängige Strafverfahren gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. c KDSG greift vorliegend nicht, kann die Aufzeichnung doch nicht dem gegen die beschuldigte Drittperson geführten Strafverfahren zugeordnet werden und lag gegen den Beschwerdeführer noch nichts vor. Gemäss Art. 5 Abs. 1 KDSG dürfen Personendaten nur bearbeitet werden, wenn das Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt oder wenn das Bearbeiten der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe dient. Dabei muss der Zweck des Bearbeitens bestimmt sein (Abs. 2) und die Personendaten und die Art des Bearbeitens müssen für die Aufgabenerfüllung geeignet und notwendig sein (Abs. 3).

6.2.2 D.________, Gruppenchef der I.________ der Kantonspolizei Bern, führte anlässlich seiner Einvernahme vom 17. September 2024 aus, dass das Gruppenkader zusammen mit dem Einsatzleiter H.________ (G.-Einheit) entscheide, ob ein Videofahrzeug eingesetzt werde (Einvernahmeprotokoll Z. 25 f.). Bei einem entsprechenden Einsatz führten die Mitarbeitenden in der Einstellhalle eine Funktionskontrolle des zwecks Ladung der Batterie an die Ladestation angeschlossenen Videofahrzeugs durch (a.a.O. Z. 27 ff.) – wie mit allem Material, welches an den Einsatz mitgenommen werde. D.h. der Mitarbeitende ziehe vor Verlassen der Einstellhalle den Stromstecker, schalte die Videoanlage ein und überprüfe, ob die Kamera und die Verbindung zum Videoserver funktionierten. Dies sei auf dem Tablet oder über das Handy ersichtlich. Damit werde sichergestellt, dass die Bilder auch ankommen würden, wofür die Mitarbeitenden verantwortlich seien (a.a.O. Z. 33-39). Diese Vorgaben seien zwar nicht schriftlich festgehalten, jedoch würden die Mitarbeitenden im Rahmen der Ausbildung entsprechend instruiert (a.a.O. Z. 42). Aus seiner Sicht sei es normal, dass das Material vor der Ausfahrt überprüft werde (a.a.O. Z. 43 ff., auch zum Folgenden). Dies sei generell so. Wenn ausgerückt werde, sei sämtliches Material vorgängig zu prüfen. Auf Frage, wann die Anlage im Videofahrzeug üblicherweise gestartet werde, antwortete D.________, dass dies individuell sei (a.a.O. Z. 48 ff., auch zum Folgenden). Aus seiner Erfahrung sei dies irgendwo im (taktischen) Warteraum, also in der Nähe des Einsatzortes, um den Akku bei längeren Anfahrten zu schonen (dazu auch a.a.O. Z. 144-147). Bei kurzen Anfahrten könne das Video bereits in der Einstellhalle aktiviert werden. Bezüglich Rückgabe des Videofahrzeugs führte D.________ aus, dass die Aufzeichnung am Observationsort, spätestens aber in der Einstellhalle abgestellt werden müsse. Ferner müsse die Anlage zwecks Aufladens des Akkus an die Stromversorgung angehängt werden (a.a.O. Z. 81 f.). Dass die Videoanlage abgestellt werde, liege in der Eigenverantwortung (a.a.O. Z. 91). Wenn die Kamera in der Einstellhalle noch laufe, würde dies jeder Berechtigte feststellen können, der sich mittels IPad oder Handy mit dem Server verbinde (a.a.O. Z. 85 ff.).

6.2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Observationskamera auf der Hinfahrt bereits eingeschaltet gewesen sei. Ob er damit auch eine vor der Abfahrt vorgenommene Funktionskontrolle negiert, in deren Anschluss er die Kamera (allenfalls unbewusst) weiterlaufen liess, erschliesst sich gestützt auf die der Beschwerdekammer vorgelegten Akten nicht (insbesondere ist nicht ersichtlich, ob die zunächst auf den 3. September 2024 angesetzte, schliesslich jedoch mit Verfügung vom 29. August 2024 abgesetzte Einvernahme zwischenzeitlich stattgefunden hat). Gestützt auf die Aussagen von D.________ darf jedoch erwartet werden, dass der Beschwerdeführer eine Funktionskontrolle vorgenommen hat.

6.2.4 Eine formell-gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KDSG, welche die fragliche Aufzeichnung – im ausserstrafprozessualen Rahmen – erlauben würde, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls wird seitens der Staatsanwaltschaft nicht vorgebracht, dass die Aufnahme in Ausführung präventiv-polizeilicher Aufgaben erfolgt und notwendig gewesen sei. Auch der Hinweis von D.________, wonach die Kamera bei kurzen Anfahrtsstrecken im Anschluss an die in der Einstellhalle vorgenommenen Funktionskontrolle eingeschaltet bleibe, vermag für sich keinen Grund für eine Verwendung der aus der laufenden Kamera gewonnenen Aufzeichnungen darzustellen, zumal vorliegend ohnehin von einer längeren Anfahrt zum Observationsort ausgegangen werden darf, während welcher die Kamera zwecks Schonung des Akkus hätte ausgeschaltet sein sollen.

6.3 Falls die fragliche Aufzeichnung überhaupt der Polizei zuzurechnen ist (siehe dazu nachfolgend E. 7), wären die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Bearbeitung von Personendaten durch die Kantonspolizei nicht erfüllt, womit es sich um eine unzulässige Datenbearbeitung handeln würde. Eine Verwendung der monierten Aufzeichnung wäre demnach nur unter der Einschränkung von Art. 141 Abs. 2 StPO zulässig (vgl. E. 8 hiernach).

7.

7.1 Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kantonspolizei mittels Einsatzes von Videofahrzeugen grundsätzlich und bewusst im Vorfeld eigentlicher Observationen mit laufender Kamera auf Geratewohl (allfällig strafrechtlich relevante) Sachverhalte filmen würde. Im Gegenteil besteht derzeit begründeter Anlass zur Vermutung, dass der Beschwerdeführer bei Übernahme des VU Dienstfahrzeugs die elektronischen Geräte auf ihre Funktionstüchtigkeit hin überprüft haben dürfte, zumal grundsätzlich im Vorfeld eines Einsatzes das Material zu kontrollieren ist und – soweit hier interessierend – ein erst am Observationsort festgestellter (bspw. Übertragungs-)Fehler eine Rückkehr in die Zentrale und damit einen (potentiellen) Verlust von Observationsergebnissen zur Folge gehabt hätte. Ausserdem hätten sich – wenn der Beschwerdeführer eine vorgängige Funktionskontrolle unterlassen haben sollte – gleich zwei Mitarbeitende der Polizei falsch verhalten (d.h. nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch der letzte Benutzer des Fahrzeugs, der die Kamera pflichtwidrig hätte weiterlaufen lassen), was zwar theoretisch möglich ist, jedoch – zumindest derzeit – wenig wahrscheinlich scheint. Somit ist denkbar, dass der Beschwerdeführer die Kamera nach vorgenommener Funktionskontrolle bewusst oder unbewusst weiterlaufen lief. Eine abschliessende Klärung dieses Punktes ist – wie bereits erwähnt (E. 6.2.3 hiervor) – gestützt auf die Akten nicht möglich, vorliegend aber auch nicht erforderlich. So oder anders ist die Belassung der fraglichen Aufnahme in den Akten derzeit nicht zu beanstanden, obliegt doch der definitive Entscheid über die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln grundsätzlich dem Sachrichter und soll der Entscheid je nach den Umständen des Einzelfalls letztlich auch diesem vorbehalten bleiben. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier die Beurteilung der Aktenlage und der Gegebenheiten nicht eindeutig auf Unverwertbarkeit schliessen lassen (dazu nachfolgend E. 7.2 und 8, wonach selbst bei Annahme eines durch die Polizei in rechtswidriger Weise erhobenen Beweismittels dessen Verwertung nicht offensichtlich ausgeschlossen ist und demnach – zumindest aktuell – in den Akten belassen werden kann).

7.2 Sollte der Beschwerdeführer die Kamera im Zusammenhang mit einer vor der Abfahrt in der Einstellhalle vorgenommenen Kontrolle bewusst oder unbewusst laufen gelassen haben, ist fraglich, ob er sich auf die Bestimmungen des KDSG stützen könnte, zumal diesfalls nicht die Kantonspolizei, sondern er selber die Videoaufzeichnung zu verantworten hätte. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob die letztlich von ihm zu verantwortende Aufnahme im Rahmen seiner Tätigkeit als Polizeibeamte oder als Privatperson in der Freizeit gemacht worden ist. Diesfalls stellte sich – wie bei von anderen beschuldigten Personen (selber) erstellten und in deren Strafverfahren sicherstellten Aufnahmen – die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde mittels eines Durchsuchungsbefehls auf die fragliche Aufzeichnung zugreifen darf. Eine kurze summarische Prüfung dieser Frage ergibt, dass die Voraussetzungen hierfür erfüllt sein dürften (vgl. Art. 246 i.V.m. Art. 197 Abs. 1 StPO). Vorliegend wurde die Aufnahme nach dem vom Beschwerdeführer verursachten Auffahrunfall sichergestellt. Es bestand somit bereits ein hinreichender Tatverdacht für eine SVG-Widerhandlung. Ebenso durfte vermutet werden, dass sich in der Videoaufzeichnung Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (was vorliegend mit Blick auf den Gebrauch als Beweismittel [Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO] ebenfalls bejaht werden müsste). Weiter wäre die Durchsuchung der Aufzeichnung zur Aufklärung der (groben) Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]) sowohl erforderlich als auch geeignet. Mildere Mittel zur Aufklärung der vorgeworfenen Tat sind nicht erkennbar. Gleichermassen dürfte die Prüfung ausfallen, wenn ein Arbeitskollege (konkret der letzte Benutzer des Fahrzeugs) die Aufnahme zufolge unterlassenen Abschaltens zu verantworten hätte.

8.

8.1 Für den Fall, dass die Erstellung der Videoaufzeichnung der Kantonspolizei zuzurechnen ist, fehlte hierfür – wie gesehen – eine gesetzliche Grundlage. In rechtswidriger Weise erhobene Beweise dürfen gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nur verwertet werden, wenn ihre Verwertung zur Aufklärung schwerer Straftaten

unerlässlich ist (E. 4.1 hiervor). Dass die Aufnahme für den Nachweis des Umstands, dass der Beschwerdeführer nicht wegen des im Hinblick auf einen Spurwechsel erfolgten Blicks in den Seitenspiegel, sondern zufolge Benutzung des Mobiltelefons unachtsam gewesen war, «unerlässlich» ist, wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.

8.2 Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dass eine grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) keine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO darstelle. Ihm ist insoweit beizupflichten, dass dies tatsächlich langjährige Praxis des Bundesgerichts war (BGE 147 IV 16 E. 7.2, 146 IV 226 E. 4 und 137 I 218 E. 2.3.5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1288/2019 vom 21. Dezember 2020 E. 2.6, 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 1.4 und 6B_553/2015 vom 18. Januar 2016 E. 2.2, nicht publ. in BGE 142 IV 23). Diese Rechtsprechung wurde indes mit Entscheid des Bundesgerichts 6B_821/2021 vom 6. September 2023 dahingehend präzisiert, dass je nach Umständen des Einzelfalls sehr wohl auch Widerhandlungen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG als schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO qualifiziert werden können (dort E. 1.5.4 [nicht publiziert in BGE 149 IV 369]; ferner Urteil des Bundesgerichts 7B_184/2022 vom 30. November 2023 E. 2.6).

8.3 Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, sind nicht generell gewisse Tatbestände und deren abstrakte Strafandrohungen, sondern die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2). Dem Anzeigerapport vom 27. März 2024 (dort S. 2) und der hier interessierenden Videoaufzeichnung lässt sich entnehmen, dass zum Unfallzeitpunkt reger Nachmittagsverkehr auf der Autobahn geherrscht hatte. Der Beschwerdeführer befand sich mit seinem VU Dienstfahrzeug auf der Überholspur und soll mit ca. 80-100 km/h dem vor ihm fahrenden Fahrzeug von E.________ gefolgt sein. Als er bemerkt habe, dass sich der Verkehr vor ihm verlangsame, sei er vom Gas gegangen. Aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit (durch Nutzung des Handys) bemerkte er die verkehrsbedingte (mutmassliche Voll-)Bremsung von E.________ nicht und prallte – nach einer (mutmasslich) ebenfalls eingeleiteten Vollbremsung (die Geschwindigkeit soll gemäss Beschwerdeführer noch ca. 40/50 km/h betragen haben) – in dessen Fahrzeug, wobei die Airbags ausgelöst wurden. Der Beschwerdeführer zog sich eine Hirnerschütterung, Prellungen und eine Stauchung zu. Die Front seines Fahrzeugs war massiv eingedrückt, das Heck des Fahrzeugs von E.________ war ebenfalls eingedrückt und auf der Fahrbahn sollen sich diverse Fahrzeugteile und ausgelaufenes Öl befunden haben (Anzeigerapport, vom 27. März 2024 S. 4 f.). Vor diesem Hintergrund dürfte es dem Zufall geschuldet gewesen sein, dass der Auffahrunfall keine noch schwereren Folgen – insbesondere auch für andere Verkehrsteilnehmer – hatte.

Aufgrund des Unfallhergangs/der Unfallsituation und angesichts der Tatsache, dass mit einer Handynutzung (vorliegend in zeitlicher Hinsicht nicht mit dem Blick in den Seitenspiegel vergleichbar) während hoher gefahrener Geschwindigkeit und regen Verkehrsaufkommens eine erhöhte Gefahr für die Sicherheit anderer einhergeht (mit dem Risiko von mittelschweren, schweren oder gar fatalen Verletzungen), lässt sich derzeit nicht mit nötiger Gewissheit sagen, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Straftat im Lichte der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht doch als «schwere Straftat» im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu qualifizieren ist. Jedenfalls kann nicht von eindeutiger Unverwertbarkeit gesprochen werden. Angesichts dessen und da der Sachverhalt (insbesondere bezüglich Funktionskontrolle bei Übernahme des Fahrzeugs) ohnehin nicht liquid ist, hat sich die Beschwerdekammer in Zurückhaltung zu üben. Der definitive Entscheid über die Verwertbarkeit wird Sache des urteilenden Gerichts sein.

9. Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft den Antrag des Beschwerdeführers, es sei das Video vom 21. Februar 2024 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten, abgewiesen hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________

(per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Leitender Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Kurier)

Bern, 5. März 2025

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Beldi

i.V. Gerichtsschreiberin Kurt

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 24 423

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

BGE 143 IV 475ATF 143 IV 475DTF 143 IV 475

BK 23 217

BK 21 532

Art. 394 StPOart. 394 CPPart. 394 CPP

BGE 143 IV 475ATF 143 IV 475DTF 143 IV 475

Art. 339 StPOart. 339 CPPart. 339 CPP

Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

Art. 30 DSGart. 30 LPDart. 30 LPD

Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

Art. 140 StPOart. 140 CPPart. 140 CPP

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.

Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP

Art. 140 StPOart. 140 CPPart. 140 CPP

Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

1B_26/2016

Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 196 StPOart. 196 CPPart. 196 CPP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 282 StPOart. 282 CPPart. 282 CPP

Art. 282 StPOart. 282 CPPart. 282 CPP

Art. 5 DSGart. 5 LPDart. 5 LPD

BGE 147 IV 9ATF 147 IV 9DTF 147 IV 9

Art. 2 DSGart. 2 LPDart. 2 LPD

Art. 1 KDSGart. 1 LCPDart. 1 KDSG

Art. 4 KDSGart. 4 LCPDart. 4 KDSG

Art. 5 KDSGart. 5 LCPDart. 5 KDSG

Art. 5 KDSGart. 5 LCPDart. 5 KDSG

Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

Art. 246 StPOart. 246 CPPart. 246 CPP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

BGE 147 IV 16ATF 147 IV 16DTF 147 IV 16

BGE 146 IV 226ATF 146 IV 226DTF 146 IV 226

BGE 137 I 218ATF 137 I 218DTF 137 I 218

6B_1288/2019

6B_1404/2019

6B_553/2015

BGE 142 IV 23ATF 142 IV 23DTF 142 IV 23

6B_821/2021

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

BGE 149 IV 369ATF 149 IV 369DTF 149 IV 369

7B_184/2022

Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

BGE 147 IV 9ATF 147 IV 9DTF 147 IV 9

Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF