BK 2024 426
Einstellung/Nichtanhandnahme
17. Juni 2025Deutsch24 min
1. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) das von C.________ gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und B.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) initiierte Verfahren wegen Verleumdung nicht an die Hand. Dagegen reichte C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), der sich in seiner Strafanzeige vom 8. Februar 2024 als Strafkläger konstituiert hatte, am 21. Oktober 2024 Beschwerde ein und stellte folgende Anträge:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 24 426
Bern, 26. Juni 2025
Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber,
Oberrichterin Hubschmid Volz
Gerichtsschreiber Cathrein
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter 1
B.________
Beschuldigte 2
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
C.________
Strafkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Nichtanhandnahme
Strafverfahren wegen Verleumdung
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft F.________ (Region) vom 1. Oktober 2024 (BM 24 13810)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) das von C.________ gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und B.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) initiierte Verfahren wegen Verleumdung nicht an die Hand. Dagegen reichte C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), der sich in seiner Strafanzeige vom 8. Februar 2024 als Strafkläger konstituiert hatte, am 21. Oktober 2024 Beschwerde ein und stellte folgende Anträge:
1. La décision du 01 Octobre 2024 de Non entrée en matière est annulée.
2. Le présent recours n’étant pas d’emblée voué à l’échec, et qu’une question importante des droit se pose, une dispense d’avance de frais de procédure est accordée.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers, keine Sicherheitsleistung bezahlen zu müssen (Ziffer 2), wurde entsprochen. Mit Stellungnahme vom 5. November 2024 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 14. November 2024 teilte der Beschuldigte 1 mit, dass er auf eine Stellungnahme verzichte. Die Beschuldigte 2 liess sich innert Frist nicht vernehmen.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtanhandnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V,m. Art. 104 Abs. 1 BSt. b und 118 Abs. 1 StPO). Auf die als Laieneingabe form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3. Zum Sachverhalt geht aus der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. Oktober 2024 Folgendes hervor:
C.________ erstattete am 08.02.2024 Strafanzeige gegen A.________, Mitarbeiter der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) D.________ (Region), sowie gegen B.________, die Beiständin seiner Kinder, wegen Verleumdung.
C.________ gab an, B.________ habe am 06.12.2023 einen Zwischenbericht zur Zusammenarbeit mit C.________ für die KESB D.________ (Region) verfasst. Durch diesen Zwischenbericht fühle er sich in seiner Ehre verletzt, weshalb er ebenfalls eine Stellungnahme verfasst und diese am 06.02.2024 A.________ zukommen lassen habe.
Zusammenfassend führte B.________ im Zwischenbericht aus, dass sich die Zusammenarbeit mit C.________ negativ entwickelt habe und die Mutter der Kinder, Frau E.________, bei der Organisation des Besuchsrechts von C.________ an ihre Grenzen komme. Weiter bringt sie vor, C.________ habe ihren Vorschlag, die Wochenend- und Ferienplanung zu übernehmen, abgelehnt und sei stattdessen ihr gegenüber mit teilweise massiven Anschuldigungen und Beschimpfungen aufgetreten. Aufgrund des unkooperativen Verhaltens seitens C.________ sei es für B.________ nicht mehr möglich, die bestehenden Aufgaben im Rahmen der Beistandschaft zu erfüllen. Frau E.________ habe die Sorge, dass die Kinder von ihrem Vater stark unter Druck gesetzt würden. Die Kinder hätten Whatsapp-Nachrichten mit Vorwürfen und manipulativen Inhalten erhalten, welche darauf hinweisen würden, dass die beiden älteren Kinder psychische Gewalt von C.________ erfahren würden.
Erwägungen
In der Stellungnahme vom 06.02.2024 brachte C.________ vor, dass sich B.________ mit dem Zwischenbericht der Verleumdung strafbar mache. Sie habe wissen müssen, dass ihr Bericht diffamierend gewesen sei, da keine konkreten Beweise für psychische Gewalt gegen seine Kinder im Bericht festgestellt werden konnten. Somit habe sie auch wissen müssen, dass sie sich der Verleumdung strafbar gemacht habe.
Auch A.________ mache sich der Verleumdung strafbar, da er den Zwischenbericht an das Regionalgericht F.________ (Region) weitergeleitet habe. Sowohl der Bericht als auch dessen Verbreitung werfe einen unauslöschlichen Schatten auf ihn, weshalb die Fairness weiterer absehbarer Verfahren in Frage gestellt sei. Es gäbe keine Beweise für psychische Gewalt und der Bericht beschreibe auch kein einziges spezifisches Verhalten, welches auf psychische Gewalt hinweise. A.________ habe diese verleumderischen Behauptungen wissentlich verbreitet, weshalb er ebenfalls für den Schaden, der durch den Bericht entstanden sei, verantwortlich sei.
Folglich hat C.________ in seiner Stellungnahme jeden einzelnen Satz des Zwischenberichts kommentiert. Die Aussagen von B.________ seien sehr vage und sie könne keine konkreten Situationen für die negative Entwicklung und die erhobenen Anschuldigungen nennen. Vielmehr stelle sie die subjektiven Gefühle von Frau E.________ als objektive Tatsachen dar. Bezüglich der Whatsapp-Nachrichten an seine Kinder sei es lediglich eine Vermutung, dass diese manipulative Inhalte enthalten. Es gäbe keine Hinweise, dass diese Nachrichten von ihm stammen.
Aus der Sicht von C.________ nutze die Beiständin ihre Position aus, um ihn einer Straftat zu verleumden und vertrete so einseitig und unqualifiziert nur die Sicht von Frau E.________. Es sei daher zwingend zu untersuchen, ob die psychische Gewalt nicht von Frau E.________ selbst ausgehe.
Die Beiständin beantrage eine Verlängerung der Beistandschaft sowie eine Erweiterung ihrer Kompetenzen. Es scheine, als ob sie ihr bisheriges rechtswidriges Handeln mit den zusätzlich beantragten Befugnissen legitimieren möchte.
4.
4.1
Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme des Verfahrens wie folgt:
B.________ informierte die KESB mit Zwischenbericht vom 06.12.2023 über den allgemeinen Zustand der Kinder von Herrn und Frau C.________ sowie über die Beziehung zwischen C.________ zu seinen Kindern und zu Frau E.________. Zudem führte sie die Sorgen und Bedenken von Frau E.________ auf und beantragte die Anpassung der Beistandschaft. Somit ist die Berichterstattung durch die Beiständin sogar gesetzlich vorgesehen und es liegt keine Verleumdung i.S.v. Art. 174 StGB vor.
Bezüglich der Weiterverbreitung des Zwischenberichts an das Regionalgericht F.________ (Region) sieht Art. 315a Abs. 1 ZGB vor, dass das Gericht, welches für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen trifft, wenn es die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten hat. Zudem können nach Art. 315a Abs. 2 ZGB bestehende Kindesschutzmassnahmen vom Gericht den neuen Verhältnissen angepasst werden. Das Regionalgericht F.________ (Region) ist somit für die Anordnung und Anpassung der Kindesschutzmassnahmen zuständig (vgl. Art. 8 Abs. 1 EG ZSJ BE). Aufgrund der Zuständigkeit macht sich A.________ nicht der Verleumdung strafbar, indem er den Zwischenbericht der Beiständin an das Regionalgericht F.________ (Region) weiterleitet.
Der von C.________ angezeigte Sachverhalt erfüllt somit eindeutig keinen Straftatbestand. Auch sonst liegen keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten vor, welche einen hinreichenden Tatverdacht begründen und die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würden.
Zudem ist es nicht die Aufgabe der Strafjustiz, Handlungen und Verfügungen anderer Behörden formell und materiell zu überprüfen, geschweige denn zu ändern. Dafür stehen die im betreffenden Verfahren vorgesehenen Rechtsmittel zur Verfügung. Die Staatsanwaltschaft ist nur für die Prüfung und Untersuchung von Sachverhalten im Hinblick auf Handlungen zuständig, welche durch Gesetz mit Strafe bedroht sind.
Dispositiv
Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Beschuldigte 2 habe ihn im Bericht vom 6. Dezember 2023 zu Unrecht der psychischen Gewalt gegenüber seinen Kindern beschuldigt, obwohl sie gewusst habe oder zumindest hätte erkennen müssen, dass diese Anschuldigungen unbegründet seien. So habe sie sich beispielsweise trotz dieser schweren Anschuldigungen nicht an die Strafbehörden gewandt und dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit gegeben, sich zu den schwerwiegenden Vorwürfen zu äussern. Auch der Beschuldigte 1 hätte die Unhaltbarkeit dieser Vorwürfe erkennen müssen. Insbesondere macht er geltend, die Beschuldigte 2 verfüge nicht über die medizinischen Fachkenntnisse, um eine solche Diagnose zu stellen, habe kein entsprechendes Gutachten eingeholt und auch nicht begründet, weshalb sie darauf verzichtet habe. Zudem sei der Bericht gerade einmal nur fünf Monate nach dem letzten erstellt worden. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass ein von einer Beiständin verfasster Bericht sowie dessen Weiterleitung an das zuständige Gericht grundsätzlich zulässig seien. Aus seiner Sicht liege jedoch eine strafbare Verleumdung spätestens darin, dass das Regionalgericht F.________ (Region) den Bericht vom Beschuldigten 1 entgegengenommen und an die Gegenpartei im Scheidungsverfahren weitergeleitet habe, obwohl der Bericht zu diesem Zeitpunkt noch nicht für das Gericht bestimmt gewesen sei. Eine Stellungnahme sei ihm verwehrt worden, da sowohl das Zivilgericht als auch die KESB jeweils auf die Zuständigkeit der anderen Stelle verwiesen hätten. Er habe diese Stellungnahme bei der Strafanzeige bei der Polizei beigelegt. Die Staatsanwaltschaft habe sich durch die Nichtanhandnahme des Verfahrens willkürlich verhalten und verstosse damit überdies gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung – so sei ihm der Zugang zum Rechtsweg durch das Verhalten der Staatsanwaltschaft verweigert worden. Zudem verlange er Schadenersatz für die Verletzung seiner Rechte.
4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, die Äusserung der Beschuldigten 2, dass sich die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer negativ entwickelt habe und der letzte Bericht bei ihm sehr negative Reaktionen ausgelöst habe, enthalte keine ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen. Es werde damit lediglich erklärt, dass und weshalb sich die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer verändert habe, was die Beschuldigte 2 zum Anlass genommen habe, mit einem Zwischenbericht bei der KESB vorstellig zu werden. Weiter gebe die Beschuldigte 2 im Bericht Äusserungen und Befürchtungen der Kindesmutter in indirekter Rede wieder und bezeichne diese – in nicht unnötig verletzender Art – klar als solche. Auch die Aussagen, sie habe Auszüge von WhatsApp-Nachrichten des Beschwerdeführers an die Kinder einsehen können und auf dieser Grundlage bestimmte Feststellungen getroffen, seien zurückhaltend und sachlich erfolgt. Es sei offensichtlich, dass die Beschuldigte 2 die Äusserungen nicht wider besseres Wissen getätigt habe und ihr im Hinblick auf eine Anschuldigung wegen übler Nachrede der Entlastungsbeweis gelingen würde. Insgesamt bewege sich der strittige Zwischenbericht somit im Rahmen der ihr bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit obliegenden Begründungs- und Dokumentationspflicht und gehe inhaltlich nicht über das Notwendige hinaus. Das Verhalten der Beschuldigten 2, diesen Bericht bei der KESB D.________ (Region) einzureichen, sei daher offensichtlich nicht strafbar. Entsprechend könne auch die Weiterleitung des Berichts von der KESB D.________ (Region) an das Regionalgericht F.________ (Region) durch den Beschuldigten 1 nicht strafbar sein. Das Verfahren sei somit zu Recht nicht an die Hand genommen worden.
5.
5.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1 mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3, 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1 und 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2). Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1).
5.2 Gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich der Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche Anschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Neben dem Vorsatz muss der Täter «wider besseres Wissen» handeln. Die ehrenrührige Aussage muss nicht nur unwahr sein, sondern der Täter muss auch wissen, dass es so ist, dass er etwas Unwahres behauptet (Riklin in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 174 StGB). Ist in Bezug auf die Unwahrheit der Aussage höchstens Eventualvorsatz gegeben, d.h. hält der Täter die Aussage bloss für möglicherweise unrichtig, kommt allein Art. 173 StGB in Betracht (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 181 vom 5. Dezember 2024 E. 7.1.2 mit Verweis auf Riklin in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 174 StGB).
5.3 Wer gemäss Art. 14 StGB handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Darauf können sich z.B. Richter und Verwaltungsbehörden berufen, die in der Begründung von Urteilen oder Verfügungen ehrverletzende Äusserungen machen (BGE 135 IV 177 E. 4, 118 IV 153 E. 4b, 106 IV 179 E. 3b, 98 IV 90 E. 4a; je mit Hinweisen). Denn zu ihren Aufgaben gehört auch die Verpflichtung, Entscheide zu begründen sowie Meldungen an andere Behördenstellen zu machen. Dabei müssen vielfach ehrenrührige Tatsachen erwähnt oder zusammenfassend Werturteile abgegeben werden. Soweit solche die Ehre des Betroffenen verletzende Äusserungen mit dem Gegenstand des Entscheids zusammenhängen und der notwendigen Begründung dienen, sind sie gerechtfertigt. Anders ist es, wenn der Äusserer mit seinen Aussagen über das für die Erfüllung seiner Aufgabe Notwendige hinausgeht oder Behauptungen wider besseres Wissen aufstellt. Für sachbezogene Argumente, die in vertretbarer Weise und nicht unnötig verletzend dargelegt werden, können deshalb Richter oder Beamte nicht wegen übler Nachrede verfolgt werden (RIKLIN a.a.O., N. 56 zu Vor Art. 173 StGB). Die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches haben beispielsweise auch gegenüber dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB Vorrang. Dieser ist erst zu prüfen, wenn sich die Straflosigkeit nicht bereits aus einem allgemeinen Rechtfertigungsgrund ergibt (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1, 123 IV 97 E. 2c/aa; Urteil des Bundesgerichts 7B_542/2023 vom 30. Mai 2024 E. 2.2.3 mit Hinweisen; RIKLIN, a.a.O., N. 12 zu Art. 173 StGB).
5.4 Gemäss Art. 411 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) gehört es zu den Aufgaben der Beiständin, der Erwachsenenschutzbehörde so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft zu erstatten. Der Bericht soll der betreuten Person sowie der KESB Aufschluss darüber geben, ob die wohlverstandenen Interessen der betreuten Person im Rahmen des Möglichen und Machbaren gewahrt, die gesetzlichen Zuständigkeiten respektiert worden sind und die Zielsetzungen der Massnahme eingehalten wurden. Die Berichterstattung bewegt sich dabei in einem Spannungsfeld zwischen einer im Persönlichkeitsschutz gründenden Diskretionspflicht einerseits, dem Bedürfnis und der Notwendigkeit nach einem offenen Ansprechen der unterstützungsbedürftigen Betreuungsbereiche andererseits. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Verschwiegenheitspflicht des Beistandes grundsätzlich auch auf den Informationsaustausch mit der KESB bezieht. Der Beistand hat der KESB nur so weit Informationen aus dem Lebensbereich der verbeiständeten Person (zur «Dreisphärentheorie» vgl. BGE 118 IV 41 E. 4) zu liefern, als dies zur Sicherstellung der Aufsichts- und Kontrollpflicht der KESB über den Beistand nötig ist. Wenn die KESB, der Beistand und die verbeiständete Person eine kongruente Vorstellung über den Grund, den Sinn und die Zielsetzungen einer Beistandschaft haben sollen, ist es unumgänglich, vorhandene Ressourcen, aber auch Defizitbereiche offen zu benennen. Auch wenn ein Bericht über die Betreuungsarbeit immer nur eine subjektive Sicht des Beistandes wiedergeben kann, hat er sich an der im Massnahmenbeschluss formulierten Problemanalyse zu orientieren und sich Werturteilen gegenüber der betreuten Person zu enthalten. Ist der Bericht unvollständig, so kann dessen Ergänzung verlangt werden (Art. 415 Abs. 2 ZGB; Urteile des Bundesgerichts 5A_984/2020 vom 16. März 2021, E. 3.3; 5A_482/2020, vom 14. September 2020, E. 9.2). Fehler und Auslassungen im Bericht sind der Korrektur zugänglich (Urteile des Bundesgerichts 5A_482/2020 vom 14. September 2020, E. 9.3.1; 5A_48/2018 vom 30. Juli 2018, E. 3.2).
5.5 Gemäss Art. 315a Abs. 1 ZGB trifft das Gericht, welches für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen, wenn es die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten hat. Gemäss Art. 315a Abs. 2 ZGB können zudem bestehende Kindesschutzmassnahmen vom Gericht den neuen Verhältnissen angepasst werden. So gilt für Kinderbelange gemäss Art. 296 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR. 272) die Untersuchungsmaxime. Unter der Herrschaft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime ist das Gericht ohne Rücksicht auf Kostenüberlegungen oder auf die Geschäftslast verpflichtet, alle notwendigen und geeigneten Abklärungen vorzunehmen, um den rechtlich relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Auch hier bleibt jedoch das Sammeln des Prozessstoffes in erster Linie Sache der Parteien. Diese sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, weil sie i.d.R. den Prozessstoff am besten kennen (BGE 133 III 639, 640 E. 2; 133 III 507, 511 E. 5.4; 130 III 102, 106 f. E. 2.2; 130 I 180, 183 f. E. 3.2; 128 III 411, 413 E. 3.2.1; BK ZPO-Spycher, Art. 296 N 7). Entscheidend ist aber, dass das Gericht auch dann von sich aus tätig werden muss, wenn kein Parteiantrag vorliegt (BGE 107 II 233, 236 E. 2c). Es ist von Amtes wegen verpflichtet, alle rechtserheblichen Umstände zu berücksichtigen, die sich im Laufe des Verfahrens ergaben, auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen haben (BGE 128 III 411, 413 E. 3.2.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_194/2012, vom 8. Mai 2012, E. 4.2 ; 5A_722/2007 vom 7. April 2008, E. 5.2).
6. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme damit, dass gemäss Art. 411 Abs. 1 ZGB die Beiständin gesetzlich verpflichtet sei, Bericht zu erstatten, wobei dieser auch Angaben zur Entwicklung des Kindes sowie zu dessen Beziehung zu den Eltern und weiteren Bezugspersonen enthalte. Zudem regle Art. 315a ZGB die gerichtliche Zuständigkeit für Anpassungen von Kindesschutzmassnahmen an veränderte Verhältnisse. Die Übermittlung des Berichts an das Regionalgericht F.________ (Region) sei daher gesetzlich vorgesehen bzw. zulässig. Infolgedessen ergebe sich kein strafbares Verhalten der angezeigten Personen insbesondere keine tatbestandsmässige Verleumdung. Die Beschwerdekammer gelangt mit Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 wegen Verleumdung gemäss Art. 174 StGB zu Recht nicht an die Hand genommen hat.
6.1 Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst den Inhalt des Berichts vom 6. Dezember 2023 und bezeichnet diesen als verleumderisch. Ein Bericht der Beiständin soll der KESB insbesondere Aufschluss darüber geben, ob die wohlverstandenen Interessen der betroffenen Person im Rahmen des Möglichen und Machbaren gewahrt, die gesetzlichen Zuständigkeiten eingehalten und die Zielsetzungen der Massnahme erreicht worden sind. Damit die KESB, die Beistandsperson und die verbeiständete Person eine gemeinsame Vorstellung über Zweck, Inhalt und Ziele der Beistandschaft entwickeln können, ist es erforderlich, vorhandene Ressourcen ebenso wie bestehende Defizite offen zu benennen. Auch wenn der Bericht über die Betreuungsarbeit stets eine subjektiv gefärbte Sichtweise der Beiständin darstellt, hat er sich an der im Massnahmeentscheid zugrunde gelegten Problemanalyse zu orientieren und wertende Aussagen über die betreute Person zu vermeiden. Ist der Bericht unvollständig, so kann dessen Ergänzung gestützt auf Art. 415 Abs. 2 ZGB verlangt werden (vgl. E. 5.4). Es war vorliegend jedoch nicht der Beschwerdeführer, der unter der Beistandschaft der Beschuldigten 2 stand. Diese war ausschliesslich für die Interessenvertretung der Kinder eingesetzt. Einen erhöhten Schutz – wie er der verbeiständeten Person zukommt – kann der Beschwerdeführer daher ohnehin nicht für sich in Anspruch nehmen. Im Bericht selbst führt die Beschuldigte 2 aus, die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer habe sich negativ entwickelt und die Kindesmutter stosse bei der Organisation des Besuchsrechts zunehmend an ihre Grenzen. Weiter wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe ihren Vorschlag, die Wochenend- und Ferienplanung zu übernehmen, abgelehnt und sei stattdessen ihr gegenüber mit teilweise massiven Anschuldigungen und Beschimpfungen aufgetreten. Aufgrund dieses unkooperativen Verhaltens sei es ihr nicht mehr möglich, die Aufgaben im Rahmen der Beistandschaft wahrzunehmen. Zudem gibt die Beschuldigte 2 im Bericht an, die Kindesmutter äussere die Sorge, die Kinder würden durch den Beschwerdeführer stark unter Druck gesetzt. Es sei zu befürchten, dass die beiden älteren Kinder psychische Gewalt erlebten; Hinweise darauf ergäben sich unter anderen aus WhatsApp-Nachrichten mit Vorwürfen und manipulativen Inhalten, welche den Kindern übermittelt worden seien. Als Beiständin der Kinder hat die Beschuldigte 2 deren Interessen zu wahren. Wie sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festgestellt haben, gibt die Beschuldigte 2 im Bericht lediglich die Bedenken der Kindesmutter im Hinblick auf die Beziehung der Kinder zum Beschwerdeführer wieder. Dabei hebt sie ausdrücklich hervor, dass es sich um die Einschätzung der Mutter handle, und gibt deren Aussagen in indirekter Rede wieder. In der Folge beantragt sie eine Modifikation der Beistandschaft sowie eine Ergänzung ihres Aufgabenbereichs im Sinne von Art. 388 Abs. 3 ZGB. Die Ausführungen der Beschuldigten 2 erfolgen insgesamt sachlich und zurückhaltend. Sie erhebt keine strafrechtlich relevanten Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer, sondern weist die KESB darauf hin, dass Hinweise auf eine psychische Belastung der Kinder vorliegen könnten. Mit dem Bericht vom 6. Dezember 2023 kam die Beschuldigte 2 ihrer Pflicht als Beiständin der Kinder nach. Ein strafbares Verhalten ist ihr nicht vorzuwerfen; sie handelte im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages. Inwiefern die Beschuldigte 2 zum Verfassen ihres Berichts zudem einen Gutachter hätte beiziehen sollen, erhellt nicht und wird vom Beschwerdeführer nicht weiter ausgeführt.
6.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der Bericht vom 6. Dezember 2023 sei zeitlich zu kurz nach dem vorhergehenden Bericht erstellt worden. Gemäss Art. 411 Abs. 1 ZGB gehört es jedoch zu den Aufgaben einer Beiständin, der Erwachsenenschutzbehörde so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft zu erstatten. Mit dem Bericht vom 6. Dezember 2023 kam die Beschuldigte 2 – wie soeben dargelegt (vgl. E. 6.1) – dieser gesetzlichen Verpflichtung nach. Ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation der betroffenen Person wesentlich verändert hat, ist sie gemäss Art. 411 Abs. 1 ZGB verpflichtet, die zuständige KESB zu informieren. Die Berichterstattung dient der Standortbestimmung. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, der Bericht sei zeitlich zu kurz nach dem letzten erstellt worden, ist ihm nicht zu folgen. So sieht das Gesetz selbst vor, dass die Berichte so oft wie nötig erstattet werden müssen (Art. 411 Abs. 1 ZGB). Die Beschuldigte 2 erfüllte ihre gesetzliche Sorgfaltspflicht gegenüber den unter ihrer Beistandschaft stehenden Kinder (Art. 413 Abs. 1 ZGB).
6.3 In Bezug auf den Beschuldigten 1 bzw. die KESB D.________ (Region) bringt der Beschwerdeführer vor, das Zustellen des Berichts vom 6. Dezember 2023 an den Scheidungsrichter und dessen Weiterleitung an die Parteien des Verfahrens erfülle den Tatbestand der Verleumdung ebenfalls. Der Bericht sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht für das Gericht bestimmt gewesen und der Beschuldigte 1 sowie der zuständige Richter hätten ihn zu Unrecht weitergeleitet. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Da der Beschuldigten 2 im Zusammenhang mit der Erstellung und Einreichung des Berichts kein strafbares Verhalten vorzuwerfen ist (vgl. E. 6.1 und 6.2), fehlt es auch hinsichtlich der Weiterleitung an einem strafbaren Verhalten. Unabhängig davon verkennt der Beschwerdeführer, dass das für das Scheidungsverfahren zuständige Gericht auch über die Kinderbelange zu befinden hat (Art. 315a ZGB sowie Art. 285 Bst. d und Art. 290 Bst. d ZPO). Für familienrechtliche Verfahren gilt im Zusammenhang mit Kinderbelangen zudem der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Vor diesem Hintergrund hätte das Scheidungsgericht den Bericht ohnehin zur Beurteilung der Kinderbelange edieren müssen. Die Weiterleitung des Berichts durch die KESB an das zuständige Regionalgericht stellt demnach keine rechtswidrige Handlung dar. Vielmehr handelten alle Beteiligten, wie es das Gesetz gebietet (Art. 14 StGB). Ein strafbares Verhalten des Beschuldigten 1 ist somit nicht ersichtlich.
6.4 Der Beschwerdeführer rügt zum Schluss, das Verhalten der Staatsanwaltschaft sei willkürlich gewesen und ihm sei das Recht verweigert worden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der gegebenen Voraussetzungen von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO ohne Eröffnung einer Untersuchung das Strafverfahren nicht an die Hand genommen hat. Die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahmeverfügung lagen vor (vgl. E. 6.1 ff.). Es ist weder Willkür noch eine Rechtsverweigerung ersichtlich. Der Beschwerdeführer konnte seine Rechte durch das Einreichen der Strafanzeige wahrnehmen. Dass die Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht mit derjenigen des Beschwerdeführers übereinstimmt, reicht nicht aus, um Willkür zu begründen. Inwiefern die angefochtene Verfügung darüber hinaus willkürlich oder anderweitig rechtsverletzend sein soll, wird in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt und ist der Beschwerdekammer auch nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer eine Genugtuung anstrebt, fehlt es an einem strafrechtlich relevanten Verhalten.
6.5 Die Beschwerdekammer gelangt gestützt auf die vorangehenden Ausführungen zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Die Beschuldigte 2 hat im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflicht als Beiständin der Kinder einen Bericht verfasst und darin die veränderte Situation geschildert. Sie äussert sich darin sachlich und weist Vermutungen klar als solche aus. Eine Verleumdung i.S.v. Art. 174 StGB liegt nicht vor. Ebenso stellt auch die Weiterleitung des Berichts durch den Beschuldigten 1 an das zuständige Regionalgericht keine strafbare Handlung dar.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
8.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten 1 sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. In Anwendung von Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO ist dem Beschuldigten 1 daher keine Entschädigung auszurichten.
8.3 Die nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte 2 hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen. Entsprechend sind ihr keine Aufwendungen entstanden. In Anwendung von Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO ist der Beschuldigten 2 daher keine Entschädigung auszurichten.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben)
- der Beschuldigten 2 (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt G.________ (mit den Akten – per Kurier)
Bern, 26. Juni 2025
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Schmid
Der Gerichtsschreiber:
Cathrein
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 24 426
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP
Art. 315a ZGBart. 315a CCart. 315a CC
Art. 315a ZGBart. 315a CCart. 315a CC
Art. 8 EG ZSJart. 8 LiCPMart. 8 EG ZSJ
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
6B_726/2021
6B_335/2020
6B_700/2020
6B_553/2019
6B_833/2019
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
6B_572/2021
Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP
Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP
BK 24 181
Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP
Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP
BGE 135 IV 177ATF 135 IV 177DTF 135 IV 177
BGE 118 IV 153ATF 118 IV 153DTF 118 IV 153
BGE 106 IV 179ATF 106 IV 179DTF 106 IV 179
BGE 98 IV 90ATF 98 IV 90DTF 98 IV 90
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
BGE 131 IV 154ATF 131 IV 154DTF 131 IV 154
BGE 123 IV 97ATF 123 IV 97DTF 123 IV 97
7B_542/2023
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 411 ZGBart. 411 CCart. 411 CC
BGE 118 IV 41ATF 118 IV 41DTF 118 IV 41
5A_984/2020
5A_482/2020
5A_482/2020
5A_48/2018
Art. 315a ZGBart. 315a CCart. 315a CC
Art. 315a ZGBart. 315a CCart. 315a CC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
BGE 133 III 639ATF 133 III 639DTF 133 III 639
BGE 133 III 507ATF 133 III 507DTF 133 III 507
BGE 130 III 102ATF 130 III 102DTF 130 III 102
BGE 130 I 180ATF 130 I 180DTF 130 I 180
BGE 128 III 411ATF 128 III 411DTF 128 III 411
BGE 107 II 233ATF 107 II 233DTF 107 II 233
BGE 128 III 411ATF 128 III 411DTF 128 III 411
5A_194/2012
5A_722/2007
Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP
Art. 415 ZGBart. 415 CCart. 415 CC
Art. 411 ZGBart. 411 CCart. 411 CC
Art. 411 ZGBart. 411 CCart. 411 CC
Art. 413 ZGBart. 413 CCart. 413 CC
Art. 290 ZPOart. 290 CPCart. 290 CPC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP
Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF