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Entscheid

BK 2024 436

RG Bern-Mittelland, Einzelgericht

10. Juni 2025Deutsch40 min

1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1), E.________, F.________ und G.________ ein Strafverfahren (W 24 119) wegen Betrugs, evtl. Veruntreuung. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft folgende Gegenstände und Vermögenswerte (Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung):

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 24 436+439

Bern, 1. Juli 2025

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Gerber

Gerichtschreiberin Lienhard

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer 1

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. Staatsanwalt D.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern

C.________

beschwerte Dritte/Beschwerdeführerin 2

Gegenstand Beschlagnahme

Strafverfahren wegen Betrugs, evtl. Veruntreuung

Beschwerden gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 15. Oktober 2024 (W 24 119)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1), E.________, F.________ und G.________ ein Strafverfahren (W 24 119) wegen Betrugs, evtl. Veruntreuung. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft folgende Gegenstände und Vermögenswerte (Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung):

1.1. Ass.-Nr. 4500: Linea Rovida Box inkl. 25 Goldstücke

1.2. Ass.-Nr. 4501: 1 Schachtel mit 2 Armbanduhren Marke Patek Philippe inkl. diverse Zertifikate

1.3. Ass.-Nr. 4502: 1 Lederetui Marke Corum inkl. 1 goldene Armbanduhr derselben Marke inkl. Garantieschein

1.4. Ass.-Nr. 4503: Holzbox in einer Schachtel inkl. 1 Herrenarmbanduhr, Marke Ulysse Nardin, S/N: 1186-126 inkl. blaues Mäppchen mit Garantieschein

1.5. Ass.-Nr. 4504: Bargeld in Couvert im Umfang von CHF 3'340.00

1.6. Ass.-Nr. 4505: Bargeld in Couvert im Umfang von CHF 20'000.00

1.7. Ass.-Nr. 4506: Bargeld in Couvert im Umfang von CHF 15'400.00 inkl. Beiblatt

Dagegen erhoben der Beschwerdeführer 1, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, und seine Ehefrau, C.________, (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) am 28. Oktober 2024 separat Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Der Beschwerdeführer 1 beantragte was folgt:

1. Die Verfügung vom 15. Oktober 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte Ass.-Nr. 4500 - 4506 seien dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau C.________ herauszugeben;

- unter Kosten- und Entschädiqungsfolgen -.

Die Beschwerdeführerin stellte mit persönlicher Eingabe folgenden Antrag:

1. Die Beschlagnahmeverfügung vom 15. Oktober 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte Ass.-Nr. 4500 - 4506 seien wieder an mich und meinen Ehemann A.________ herauszugeben;

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -.

Am 1. November 2024 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren, stellte unter anderem fest, dass die in der Beschwerde des Beschwerdeführers 1 auf S. 13 erwähnte Beilage 15 (Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. September 2024) nicht eingereicht worden war und gab Gelegenheit, diese nachzureichen. Mit Verfügung vom 18. November 2024 nahm die Verfahrensleitung von der nachgereichten Beilage 15 Kenntnis, stellte den Parteien Kopien der Beschwerden zu und teilte mit, dass die Staatsanwaltschaft einzelne Aktenstücke der amtlichen Akten W 24 119 (acht Dokumente) eingereicht hatte. Weiter gab sie den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme und hiess den Beweisantrag des Beschwerdeführers 1 auf Edition von Zertifikaten in der Schachtel Ass.-Nr. 4501 gut. Am 25. November 2024 wurde von der Orientierungskopie der Staatsanwaltschaft vom 21. November 2024 betreffend Aufhebung der Beschlagnahme Kenntnis genommen. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung i.V. Kenntnis von der delegierten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 6. Dezember 2024, womit beantragt wurde, dass das Beschwerdeverfahren BK 24 436 + 439 bezüglich der Ass.-Nr. 4500, 4501 und 4052 als gegenstandslos abzuschreiben sei, betreffend die Ass.-Nr. 4505 und 4506 auf die Beschwerden nicht einzutreten sei und die Beschwerden im Übrigen abzuweisen seien, unter Kostenauflage an die Beschwerdeführenden. Des Weiteren nahm und gab sie von den Eingaben der Beschwerdeführenden je vom 5. Dezember 2024 Kenntnis, mit denen darauf verzichtet wurde, zur jeweils anderen Beschwerde Stellung zu nehmen. Ebenfalls wurde davon Kenntnis genommen und gegeben, dass die Staatsanwaltschaft die Zertifikate in der Schachtel Ass.-Nr. 4501 per E-Mail eingereicht hatte. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2024 wurde von den abschliessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers 1 Kenntnis genommen und gegeben.

Erwägungen

2.

2.1

Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).

2.2

Näherer Prüfung bedarf, ob die Beschwerdeführenden je hinsichtlich sämtlicher beschlagnahmter Asservate zur Beschwerdeführung legitimiert sind.

2.2.1

Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Anderen Verfahrensbeteiligten, namentlich durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten, stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 1 Bst. f und Abs. 2 StPO). Dies setzt eine direkte, unmittelbare und persönliche Betroffenheit voraus. Faktische Betroffenheit allein genügt nicht zur Einräumung von Parteirechten (vgl. Küffer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 31 zu Art. 105 StPO). Zur Beschwerde gegen eine Beschlagnahmeverfügung legitimiert sind der beschuldigte Inhaber (Eigentümer oder Besitzer) eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Dritte, soweit sie sich auf eigene Eigentumsrechte oder die Wirtschaftsfreiheit berufen können (z.B. Eigentümer, Mieter, Nutzniesser). Nicht legitimiert sind bloss mittelbar betroffene Dritte, z.B. weil die Beschlagnahme die Erfüllung eines Vertrages verunmöglicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 2.1; Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 70 ff. zu Art. 263 StPO).

2.2.2

Die Beschwerde ist begründet einzureichen (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). Im Rahmen der Begründung gemäss Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO hat die beschwerdeführende Person insbesondere auch ihre Beschwerdeberechtigung im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist. Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtssuchende (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Dasselbe (analoge) Erfordernis leitet sich aus Art. 42 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1, 1B_324/2016 vom 12. September 2016 E. 3.1; Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7c zu Art. 382 StPO). Das Bundesgericht verweist betreffend die Substantiierung der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zuweilen auf seine eigene (reichhaltigere) Praxis zu Art. 42 Abs. 1 BGG (vgl. etwa zur Darlegung der Auswirkung auf mögliche Zivilforderungen der Privatklägerschaft: Urteil des Bundesgerichts 6B_89/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2.2). Gemäss Demarmels variiert die Anforderung an die Begründungstiefe je nach Art der Parteistellung. Insbesondere die geschädigte Person hat ihre Parteistellung und damit die grundsätzliche Legitimation zur Beschwerde ausführlich darzulegen (Demarmels, Die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], 2018, S. 92).

2.2.3

Soweit die Beschwerdeführenden beide alternativ verlangen, die beschlagnahmten Asservate seien an die jeweils andere Person herauszugeben, ist festzuhalten, dass bei beiden Beschwerdeführenden – ungeachtet der zivilrechtlichen Verhältnisse – kein rechtlich geschütztes Interesse bezüglich der Herausgabe der Asservate an eine andere Person als sich selbst besteht (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 93 vom 13. Juni 2024 E. 2; BK 22 511+513 vom 3. April 2023 E. 2.5, BK 17 109 vom 10. Mai 2017 E. 3.4.2). Insofern ist auf die Beschwerden somit von vornherein nicht einzutreten.

2.2.4

Was die Asservate Nr. 4500 (Linea Rovida Box inkl. 25 Goldstücke), Nr. 4501 (Schachtel mit zwei Armbanduhren der Marke Patek Philippe inkl. Zertifikate) und Nr. 4502 (Lederetui Marke Corum inkl. goldener Armbanduhr derselben Marke und Garantieschein) anbelangt, machen beide Beschwerdeführenden geltend, die Vermögenswerte und Schmuckstücke stünden im Eigentum der Beschwerdeführerin 2, was sich aus den vom Beschwerdeführer 1 eingereichten Beilagen 3 bis 8 sowie den von der Verfahrensleitung edierten Zertifikaten in der Schachtel des Asservats Nr. 4501 ergibt. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin 2 zur Beschwerde gegen die Beschlagnahme der genannten Asservate befugt ist. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer 1 bei dieser Ausgangslage beschwerdeberechtigt sein sollte, ist nicht offensichtlich und wird von ihm auch nicht weiter begründet. Mangels entsprechender Begründung ist daher weder von einer Betroffenheit noch einem rechtlich geschützten Interesse des Beschwerdeführers 1 an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Beschlagnahme der Asservate Nrn. 4500, 4501 und 4502 auszugehen. Anders als auf die diesbezügliche – als Laieneingabe formgerechte – Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 gegen die Beschlagnahme der Asservate Nrn. 4500, 4501 und 4502 somit nicht einzutreten.

2.2.5

Bezüglich des Asservats Nr. 4503 (Holzbox in einer Schachtel inkl. einer Herrenarmbanduhr der Marke Ulysse Nardin, S/N: 1186-126 und eines blauen Mäppchens mit Garantieschein) machen die Beschwerdeführenden geltend, die beschlagnahmte Uhr stehe im Eigentum von H.________ und I.________, wohnhaft in J.________(Ort), und sei dem Beschwerdeführer 1 nur leihweise für bestimmte Anlässe zur Verfügung gestellt worden. Aus den durch den Beschwerdeführer 1 eingereichten Unterlagen geht hervor, dass für das diesbezügliche Kaufgeschäft am 31. Mai 2017 eine Rechnung an I.________ ausgestellt und der entsprechende Betrag am 3. Juli 2024 überwiesen wurde (vgl. Beilage 9 zur Beschwerde des Beschwerdeführers 1). Im Zeitpunkt der Sicherstellung durch die Kantonspolizei, d.h. am 12. September 2024, befand sich die Uhr unbestrittenermassen im Tresor im Keller des Wohnhauses des Beschwerdeführers 1 in K.________(Ort) – und damit zumindest in seinem Besitz (vgl. Art. 919 des Schweizerisches Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Ob darüber hinaus von einer Eigentümerstellung des Beschwerdeführers 1 auszugehen ist, wird Gegenstand der materiellen Prüfung sein (E. 6.2 hiernach). Als beschuldigter Inhaber (Besitzer oder Eigentümer) der Herrenarmbanduhr der Marke Ulysse Nardin ist der Beschwerdeführer 1 zur Beschwerde gegen die Beschlagnahme derselben legitimiert, womit insofern auf seine Beschwerde einzutreten ist.

Demgegenüber erhellt mangels entsprechender Begründung in der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 nicht, inwiefern sie von der Beschlagnahme des Asservats Nr. 4503 unmittelbar betroffen sein und ein rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung haben soll. Dass sie – wie der Beschwerdeführer 1 in den Schlussbemerkungen vorbringt – Mitbesitzerin der beschlagnahmten Herrenuhr sein soll, wirkt vorgeschoben (vgl. dazu auch E. 6.2 hiernach). Auf ihre diesbezügliche Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

2.2.6

Betreffend das beschlagnahmte Asservat Nr. 4504 (Couvert mit Bargeld von CHF 3'340.00) machen die beschwerdeführenden Ehegatten geltend, es handle sich um gemeinsames Eigentum. Soweit sie jeweils um Herausgabe des Bargelds von CHF 3'340.00 (Asservat Nr. 4504) an sich selbst ersuchen (E. 2.2.3), ist auf ihre Beschwerden einzutreten. Die Laieneingabe der Beschwerdeführerin 2 erweist sich im Übrigen auch insoweit als knapp formgerecht.

2.2.7

Bei den beschlagnahmten Asservaten Nr. 4505 (Couvert mit Bargeld im Umfang von CHF 20'000.00) und Nr. 4506 (Couvert mit Bargeld im Umfang von CHF 15'400.00 inkl. Beiblatt) handelt es sich gemäss den Vorbringen in den beiden Beschwerden um Geld, das L.________ bei der M.________(AG) (heute: N.________(AG) [http://be.chregister.ch/cr-portal/auszug/auszug.xhtml?uid=; zuletzt besucht am 27. Juni 2025]; nachfolgend: N.________(AG)) hinterlegt hat. Bei der N.________(AG) handelt es sich um eine eigenständige juristische Person, deren einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsratsmitglieder die Beschwerdeführenden sind. Entsprechendes geht auch aus der schriftlichen Bestätigung von L.________ vom 14. Oktober 2024 hervor (Beschwerdebeilage 10). Ob ein schriftlicher Beleg für die Hinterlegung besteht, kann angesichts der ausdrücklichen Bestätigung von L.________ (Beschwerdebeilage 10) offenbleiben. Gleiches gilt hinsichtlich des Grundes für die offenbar treuhänderische Verwahrung. Soweit der Beschwerdeführer 1 geltend macht, das Geld sei nicht nur der N.________(AG), sondern gleichzeitig auch ihm als deren Verwaltungsratsdelegierter anvertraut worden, führt dies nicht dazu, dass der Beschwerdeführer 1 als natürliche Person verpflichtet wurde. Vielmehr wird daraus deutlich, dass das Geld dem Beschwerdeführer 1 in seiner Funktion als Organ der N.________(AG) übergeben wurde. Soweit der Beschwerdeführer 1 moniert, es sei formalistisch, wenn sich die Staatsanwaltschaft in diesem Kontext auf die Eigenständigkeit der N.________(AG) als juristische Person berufe, zumal sie umgekehrt den Beschwerdeführer 1 persönlich für die Aktivitäten O.________(Firma) zur Verantwortung ziehen wolle, kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist daran zu erinnern, dass es bei der Legitimation zur Beschwerde gegen die Beschlagnahme darum geht zu beurteilen, wer in seinen Rechten unmittelbar betroffen ist, wobei auf zivil- und gesellschaftsrechtliche Grundsätze zurückzugreifen ist. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen richtet sich demgegenüber nach Art. 102 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0), wonach in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks begangene Verbrechen oder Vergehen nur dann dem Unternehmen zugerechnet und dieses betraft wird, wenn die Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden (Abs. 1). Nach dem Gesagten hätte die N.________(AG) selbständig Beschwerde gegen die Beschlagnahme der Asservate Nr. 4505 und 4506 erheben müssen. Letzteres dürfte prima vista möglich gewesen sein, da ihre beiden Organe, der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2, von der Verfügung Kenntnis hatten, braucht aber an dieser Stelle nicht abschliessend beurteilt zu werden. Soweit die Asservate Nr. 4505 und 4506 betreffend ist auf die Beschwerden jedenfalls nicht einzutreten.

2.3

Wie eingangs erwähnt (E. 1), wurde die Beschlagnahme der Asservate Nr. 4500 (Linea Rovida Box inkl. 25 Goldstücke), Nr. 4501 (Schachtel mit zwei Armbanduhren der Marke Patek Philippe inkl. Zertifikate) und Nr. 4502 (Lederetui der Marke Corum inkl. goldener Armbanduhr derselben Marke und Garantieschein) mit Verfügung 21. November 2024 aufgehoben. In der Folge wurden die fraglichen Vermögenswerte und Schmuckstücke der Beschwerdeführerin 2 ausgehändigt (vgl. dazu die Eingabe der Beschwerdeführerin 2 vom 5. Dezember 2024) Mit Blick auf die erwähnten Asservate wurde dem Begehren der Beschwerdeführerin 2 im vorliegenden Verfahren mithin vollumfänglich entsprochen, so dass das Beschwerdeverfahren BK 24 439 diesbezüglich als gegenstandslos abzuschreiben ist.

2.4

Daraus folgt, dass nachstehend nur noch die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 betreffend die Beschlagnahme des Asservats Nr. 4503 sowie die Beschwerden beider Beschwerdeführenden betreffend die Beschlagnahme des Asservats Nr. 4504 materiell zu beurteilen sind.

3.

3.1

Zum Sachverhalt geht aus den der Kammer eingereichten Unterlagen hervor, dass die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit einer Vielzahl unvollendeter Bauprojekte ein umfassendes Strafverfahren wegen Betrugs, evtl. Veruntreuung gegen den Beschwerdeführer als Geschäftsführer O.________(Firma) (nachfolgend: O.________(Firma)) und der P.________(AG) (nachfolgend: P.________(AG)) sowie als Prokurist mit Einzelprokura der Q.________(GmbH) (nachfolgend: Q.________(GmbH)) und evtl. weiterer Gesellschaften sowie weitere Beschuldigte (E.________, F.________ und G.________) führt. Für einen illustrativen Überblick kann mit der Staatsanwaltschaft auf die TV-Reportage des Schweizer Radio und Fernsehen (nachfolgend: SRF) vom 27. August 2024 R.________ (Titel) (nachfolgend: SRF-TV-Reportage) und den TV-Beitrag vom 27. August 2024 T.________ (Titel) (nachfolgend: SRF-TV-Beitrag) sowie die Strafanzeige von S.________ und U.________ verwiesen werden (siehe dazu V.________ (Website) und W.________ (Website) [zuletzt besucht am 23. Juni 2025] und von der Staatsanwaltschaft eingereichte Beilage 4).

3.2

Die angefochtene Verfügung wird dahingehend begründet, dass ein dringender (wohl gemeint: hinreichender) Verdacht bestehe, dass die vorerwähnten Beschuldigten bei einer Vielzahl von Bauprojekten bedeutende Summen an Baugelder entgegengenommen hätten, ohne den Willen gehabt zu haben, die Bauprojekte entsprechend den Akontoleistungen der Bauherren auszuführen. Zudem bestehe der Verdacht, dass bedeutende Summen der erhältlich gemachten Baugelder nicht wie vorgesehen zur Erstellung der jeweiligen Bauten, sondern anderweitig und damit zweckwidrig verwendet worden seien. Die Beschlagnahme der im Anfechtungsobjekt aufgeführten Asservate wird weiter damit begründet, dass es sich bei den Schmuckstücken/Vermögenswerten – soweit sie mit Geld bezahlt worden seien, das zuvor durch eine Straftat erlangt worden sei – um Surrogate handle, die gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen seien. Gleich verhalte es sich hinsichtlich des sichergestellten Bargelds, sofern dieses aus einer Straftat stamme oder dazu bestimmt gewesen sei, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen. Im Übrigen würden die vorgenannten Vermögenswerte im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung, evtl. zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen beschlagnahmt.

4.

4.1

Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 Bst. a bis d StPO). Die gesetzliche Grundlage der Beschlagnahme findet sich in Art. 263 Abs. 1 StPO. Danach können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson u.a. beschlag-nahmt werden, wenn diese voraussichtlich zur Sicherstellung der Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Bst. b; sog. Deckungsbeschlagnahme), den Geschädigten zurückzugeben sind (Bst. c; sog. Restitutionsbeschlagnahme), voraussichtlich einzuziehen sind (Bst. d; sog. Einziehungsbeschlagnahme) oder sie zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden (Bst. e; sog. Ersatzforderungsbeschlagnahme).

4.2

Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Die Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_70/2022 vom 16. August 2022 E. 3.2). Zur Frage des Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1; 137 IV 122 E. 3.2).

4.3

4.3.1

Unter dem Titel der Deckungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. b und Art. 268 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung von Verfahrenskosten, Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen nötig ist. Unter den Begriff der «Entschädigung» fallen die dem Geschädigten als Gegenpartei geschuldete Prozessentschädigung gemäss Art. 433 StPO und nicht etwa Schadenersatzansprüche (Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.5.2 mit Hinweisen). Da sich die Deckungsbeschlagnahme auch auf rechtmässig erworbenes Vermögen der beschuldigten Person erstrecken kann, sehen Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO restriktivere Voraussetzungen vor, als sie bei einer Einziehungsbeschlagnahme von Deliktsgut oder deliktischem Profit (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO) bzw. bei einer Beschlagnahmung von Vermögenswerten zur Rückgabe an den Geschädigten (Art. 263 Abs. 1 Bst. c StPO) gelten (Urteile des Bundesgerichts 7B_169/2024 vom 5. August 2024 E. 3.1.2; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.4.1 f.).

4.3.2

Die Restitutionsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. c StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 1 in fine StGB bezweckt die vorläufige Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenswerten im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Sie setzt voraus, dass die betreffenden Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind (vgl. Art. 70 Abs. 1 StGB).

4.3.3

Nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson unter anderem beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände oder Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB sind Vermögenswerte einzuziehen, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Für eine Einziehungsbeschlagnahme ist somit ein direkter Zusammenhang der zu beschlagnahmenden Vermögenswerte zur untersuchten Straftat vorausgesetzt (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1; anders bei der Deckungs- und der Ersatzforderungsbeschlagnahme [vgl. dazu E. 4.3.1 hiervor und 4.3.4 hiernach]). Die Einziehungsbeschlagnahme gründet auf einer Wahrscheinlichkeit und rechtfertigt sich, solange die blosse Möglichkeit der Einziehung durch das Sachgericht «prima facie» zu bestehen scheint (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Die Einziehung ist indes ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB).

Dispositiv

4.3.4 Gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. e StPO (i.V.m. Art. 71 Abs. 1 StGB) können Vermögenswerte ferner mit Beschlag belegt werden, wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden bzw. sie auch nicht anhand einer Papierspur rekonstruierbar sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_334/2019 vom 28. Januar 2020 E. 4.3.2). In diesen Fällen kommt materiellrechtlich nur noch die Auferlegung einer Ersatzforderung in Betracht. Das Gericht erkennt auf eine solche in der Höhe des einzuziehenden Betrages, gegenüber einer Drittperson jedoch nur, soweit dies nach Art. 70 Abs. 2 StGB nicht ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Abgesehen vom Unterschied im Gegenstand richtet sie sich die Ersatzforderungsbeschlagnahme nach den gleichen Voraussetzungen wie die Vermögens- bzw. Einziehungsbeschlagnahme (vgl. BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; Bommer/Goldschmid, a.a.O., N. 47a zu Art. 263 StPO). Eine Ersatzforderung kann auch zugunsten des Geschädigten verwendet werden (Art. 73 Abs. 1 Bst. c StGB). Die Ersatzforderungsbeschlagnahme hat erst im Rahmen der StPO-Revision per 1. Januar 2024 Eingang in die StPO gefunden. Zuvor war diese im materiellen Recht, konkret in Art. 71 Abs. 3 aStGB geregelt. Durch die Überführung von Art. 71 Abs. 3 aStGB in Art. 263 Abs. 1 Bst. e StPO hat sich die Rechtslage – zumindest für die hier interessierenden Fragen resp. Art. 71 Abs. 3 Satz 1 aStGB – nicht verändert (Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 47c zu Art. 263 StPO). Dementsprechend kann im Zusammenhang mit der hier interessierenden Ersatzforderungsbeschlagnahme weiterhin auf die bisherige Rechtsprechung zu Art. 71 Abs. 3 aStGB abgestellt werden (zum Ganzen statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 292 vom 28. Oktober 2024 E. 4.1).

4.4 Die Beschlagnahme stellt eine provisorische, sichernde Massnahme dar. Sie soll den Erhalt der fraglichen Vermögenswerte während des Strafverfahrens sicherstellen, damit das urteilende Gericht hierüber gegebenenfalls disponieren kann. Dementsprechend setzt die Beschlagnahmeverfügung lediglich eine summarische, kurze Begründung voraus (vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO). Solange die Untersuchung noch nicht abgeschlossen ist und die Möglichkeit einer Ersatzforderung besteht, muss die Sicherungsmassnahme aufrechterhalten bleiben. Die Behörde muss schnell entscheiden, was es ausschliesst, dass sie komplexe Rechtsfragen löst oder vor dem Entscheid darauf wartet, genau und vollständig über den Sachverhalt unterrichtet worden zu sein (BGE 141 IV 360 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 7B_176/2022 vom 6. November 2023 E. 5.1; 7B_185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 494 vom 15. Februar 2024 E. 3.2; BK 23 373 vom 5. Januar 2024 E. 4.2; BK 22 278 vom 18. November 2022 E. 4.1). Die Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1 mit Hinweisen; statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 31 vom 7. Juni 2024 E. 4.3).

4.5 Als strafprozessuale Zwangsmassnahme muss eine Beschlagnahme schliesslich verhältnismässig sein. Sie darf nur soweit angeordnet und aufrecht erhalten werden, als die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO, vgl. Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Hinsichtlich ihres Umfangs ist die Beschlagnahme auf das erforderliche Mass zu beschränken. Die Strafbehörden haben auch während des Verfahrens laufend zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Beschlagnahme noch gerechtfertigt ist. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist zwischen den verschiedenen Typen der Beschlagnahme zu unterscheiden: Bei der Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO) müssen grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte beschlagnahmt bleiben, solange nicht geklärt ist, welcher Anteil der betroffenen Vermögenswerte deliktischer Herkunft ist; andernfalls besteht die Gefahr, dass Deliktserlös in den Wirtschaftskreislauf eingespiesen wird und nicht eingezogen respektive der geschädigten Person restituiert werden kann. Dagegen sehen Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO vor, dass bei der Kostendeckungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO) das Einkommen und Vermögen der beschuldigten Person zu berücksichtigen sind und die Beschlagnahme nicht pfändbarer Vermögenswerte ausgeschlossen ist. Zur Ersatzforderungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 Bst. e StPO bzw. Art. 71 Abs. 3 aStGB), auf die Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO nicht anwendbar sind, hat das Bundesgericht schliesslich festgehalten, sie sei aufrechtzuerhalten, sofern sie vom Umfang her nicht offensichtlich unverhältnismässig sei, insbesondere mit Blick auf die Gewährleistung des Existenzminimums nach Art. 12 BV. Diese Bestimmung sieht vor, dass wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel hat, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_374/2023 vom 25. Juni 2024 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen; so auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 292 vom 28. Oktober 2024 E. 4.2). Die Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1 mit Hinweisen; statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 31 vom 7. Juni 2024 E. 4.3).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer 1 bestreitet das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts und bringt einleitend vor, die Spekulationen der Staatsanwaltschaft entbehrten jeder Grundlage und hätten keinen Zusammenhang mit der Wirklichkeit. Dem kann insbesondere mit Blick auf die vorerwähnten Berichterstattungen des SRF (E. 4.1) nicht gefolgt werden. Vielmehr bestehen aufgrund der eingereichten Aktenstücke konkrete Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer 1 und die weiteren Beschuldigten – je mit unterschiedlichen Rollen – in die inkriminierten Bauprojekte involviert sind. Wie die Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme ausführt und durch den Beschwerdeführer 1 auch nicht in Abrede gestellt wird, darf derzeit davonausgegangen werden, dass F.________ mit diversen Gesellschaften (Q.________(GmbH), Y.________ (Gesellschaft in Liq.). [nachfolgend: Y.________ (Gesellschaft in Liq.)] und X.________ (Gesellschaft in Liq.). [nachfolgend: X.________ (Gesellschaft in Liq.)]) jeweils als «Architekt» auftrat (SRF-TV-Reportage; SRF-TV-Beitrag; Beilagen Staatsanwaltschaft 3 und 4; betreffend Y.________(Gesellschaft in Liq.) und X.________(Gesellschaft in Liq.) vgl. auch Z.________ (Website) und AA.________ (Website)beide zuletzt besucht am 27. Juni 2025]). E.________ fungierte mit der AB.________(GmbH). (nachfolgend: AB.________(GmbH)) bzw. der AC.________(GmbH). (nachfolgend: AC.________(GmbH)) mutmasslich als «Verkäufer» bzw. als «Generalplaner» (Beilage Staatsanwaltschaft 4; betreffend AB.________(GmbH) bzw. der AC.________(GmbH) vgl. auch AD.________ (Website) und AE.________ (Website) [beide zuletzt besucht am 27. Juni 2025]). G.________, Ex-Frau von F.________, war bis 2. Mai 2023 einzelzeichnungsberechtigtes VR-Mitglied der von F.________ genutzten Gesellschaft Y.________(Gesellschaft in Liq.) bzw. vorher Geschäftsführerin der X.________(Gesellschaft in Liq.), welche seit dem 27. August 2021 Konkurs ist (siehe dazu die oben verlinkten Handelsregisterauszüge). Der Beschwerdeführer 1 schliesslich wirkte mutmasslich bis am 6. September 2024 als Prokurist mit Einzelprokura für die in AF.________(Ort) (Kanton Zug) domizilierte Gesellschaft von F.________, die Q.________(GmbH) (Beilage Staatsanwaltschaft 3). Des Weiteren ist er einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der O.________(Firma), welche bis zum 16. September 2024 ihren Sitz bei einer Privatperson in AH.________(Ort) (Kanton Tessin) hatte und seither die AI.________(AG) in AK.________(Ort) als c/o-Domiziladresse vermerkt hat (Beilage Staatsanwaltschaft 1). Sämtliche Stammanteile der O.________(Firma) werden von der P.________(AG) mit Sitz in AL.________(Ort) (Kanton AM.________) gehalten (Beilage Staatsanwaltschaft 2; vgl. dazu auch den SRF-TV-Beitrag und die SRF-TV-Reportage). Einziges Organ der P.________(AG) ist wiederum der Beschwerdeführer 1 (Beilage Staatsanwaltschaft 2). Die genaue Rolle des Beschwerdeführers als Bevollmächtigter resp. Organ der involvierten Gesellschaften wird von der Staatsanwaltschaft noch weiter abgeklärt. Ebenfalls wird weiter zu eruieren sein, ob der Beschwerdeführer 1 als Treuhänder von F.________ tätig war.

5.2 Die Erklärungen des Beschwerdeführers 1, wonach die O.________(Firma) von der Q.________(GmbH).Q.________(GmbH) einer der Q.________(GmbH) vorangegangenen Einzelunternehmung von F.________, «fiduziarisch» beauftragt worden sei, bezüglich verschiedener Baustellen die Fakturierung von Honoraren der Q.________(GmbH) gegenüber der AC.________(GmbH) zu übernehmen und die Modalitäten der Einfuhr von Betonelementen abzuwickeln (Rz. 25 der Beschwerde), erscheinen mit der Staatsanwaltschaft wenig fassbar. Wie der Beschwerdeführer 1 selbst einräumt (Rz. 28 der Beschwerde), lassen sich die in der Beschwerde geschilderten Vorgänge anhand der eingereichten Speditionsunterlagen (Beschwerdebeilage 12) nur teilweise belegen. Die vom Beschwerdeführer 1 eingereichten Auftragsbestätigungen AN.________(Firma) und die Dokumentation der Transports AO.________ (Beschwerdebeilagen 11 und 12) werden durch die Staatsanwaltschaft zu analysieren und mit dem beschlagnahmten Beweismaterial abzugleichen sein.

5.3 Aus welchen Gründen es zur Fakturierung von «Honoraren» zwischen der Q.________(GmbH) und der AC.________(GmbH) einer zusätzlichen Gesellschaft mit Sitz bei einer Privatperson im Tessin bedurfte, wird in der Beschwerde nicht weiter erörtert. In diesem Kontext gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer 1 – wie erwähnt (E. 5.1) – ab Dezember 2022 selbst Prokurist mit Einzelprokura der Q.________(GmbH) war und beim aktuellen Ermittlungsstand davon auszugehen ist, dass F.________ und E.________ auf dem Markt gegenüber den Bauherren jeweils als zusammenarbeitendes Duo (Architekt und Verkäufer bzw. Generalplaner) auftraten. Der angebliche «fiduziarische» Auftrag ist in den Akten denn auch nicht weiter dokumentiert. Soweit der Beschwerdeführer 1 hinterfragt, inwiefern der Sitz der O.________(Firma) und die Beteiligungsverhältnisse an der O.________(Firma) von Relevanz sein sollen, muss er sich entgegenhalten lassen, dass der Umstand, dass es sich bei der Gesellschaft, die im Zusammenhang mit den inkriminierten Bauprojekten für die finanziellen Aspekte sowie Bestellung und Import der Betonelemente zuständig war, um eine «Briefkastengesellschaft» handeln könnte, eher für als gegen das Vorliegen eines betrügerischen Gebildes spricht. Gleiches gilt hinsichtlich der Beteiligungsverhältnisse an der O.________(Firma) (E. 5.1 hiervor). So darf es als notorisch gelten, dass verschachtelte Gesellschafsstrukturen genutzt werden, um Geldflüsse zu verschleiern.

5.4 Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist mit der Staatsanwaltschaft die angebliche Stellung der O.________(Firma) als «Zollabwicklerin» (Rz. 25 der Beschwerde). Die Staatsanwaltschaft stellt zutreffend fest, dass die Q.________(GmbH) und/oder die AC.________(GmbH) selbst ein Zollkonto ZAZ hätte(n) erstellen, so sie für ihre Baustellen angeblich regelmässig Betonelemente aus dem Ausland importierten (vgl. www.bazg.admin.ch > Services > Services für Firmen > Dienstleistungen > Zollkonto ZAZ > ZAZ Konto eröffnen [zuletzt besucht am 27. Juni 2025]). Der blosse Umstand, dass es sich bei der O.________(Firma), die gemäss Handelsregistereintrag (übersetzt) den Import und Export, den Verkauf und Vertrieb von Produkten aller Art im Baugewerbe bezweckt, um eine Gesellschaft handeln soll, die über Erfahrung und Expertise auf diesem Gebiet verfügt (Beilage Staatsanwaltschaft 1), ändert nichts daran, dass es – nach dem aktuellen Ermittlungsstand – auch für den Import der Betonelemente keiner Zwischenschaltung einer weiteren Gesellschaft bedurft hätte.

5.5 Aufgrund der von S.________ und U.________ mit Strafanzeige vom 7. Mai 2024 eingereichten Rechnungen der O.________(Firma) sowie den aktenkundigen Bankunterlagen der O.________(Firma) wird sodann deutlich, dass die O.________(Firma) auf den Rechnungen als Zahlungsverbindung jeweils das auf sie lautende Konto IBAN AP.________ bei der AG.________ (Bank) angegeben hatte (Beilage Staatsanwaltschaft 4 [pag. 04 030 008-010]; Beilage Staatsanwaltschaft 5). Mit der Staatsanwaltschaft fällt auf, dass nicht nur S.________ und U.________, sondern auch die Bauherren AQ.________, AR.________, AS.________, AU.________, AT.________ und AV.________, vor allem von Juli bis September 2022, Zahlungen direkt auf das vorgenannte Konto der O.________(Firma) leisteten (siehe dazu Beilage Staatsanwaltschaft 6 [pag. 07 045 030-031], woraus ersichtlich ist, dass mehrfach Beträge in der Höhe von CHF 22'120.30 bzw. CHF 9'693.00 an die O.________(Firma) überwiesen wurden), was im Beschwerdeverfahren unbestritten geblieben ist. Aus welchen Gründen die Bauherren die Beträge an die O.________(Firma) überwiesen und nicht an die AC.________(GmbH), welche ihnen als «Generalplanerin» schlüsselfertige Einfamilienhäuser mit Einstellhalle in AW.________(Ort) versprochen hatte (vgl. dazu insbesondere die SRF-TV-Reportage und den SRF-TV-Beitrag), wird vom Beschwerdeführer 1 nicht erläutert und erschliesst sich der Kammer nicht. Des Weiteren ist festzustellen, dass auch die AC.________(GmbH) mehrfach grössere Beträge auf das erwähnte Konto der O.________(Firma) überwiesen hat (siehe dazu Beilage Staatsanwaltschaft 6 [pag. 07 045 031-036]). Mit der Staatsanwaltschaft fällt schliesslich auf, dass dem Privatkonto des Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers 1, F.________, im Zeitraum von 18. September 2022 bis 13. Dezember 2022 insgesamt CHF 363'837.30, aufgeteilt in 33 Überweisungen, vom vorerwähnten Konto der O.________(Firma) gutgeschrieben wurden (Beilage Staatsanwaltschaft 7 [pag. 07 061 001-008]; Beilage Staatsanwaltschaft 8 [pag. 07 061 120, 127, 130, 131, 135, 139, 145, 148, 154-156, 159, 163]).

5.6 Soweit der Beschwerdeführer 1 schliesslich zusammengefasst geltend macht (Rz. 30 der Beschwerde), unter Berücksichtigung des Saldos von EUR 100'981.98 für die Baustelle in AW.________(Ort) (Anmerkung der Kammer: von der AN.________(Firma) offenbar «AN.________(Firma)» genannt) zugunsten der O.________(Firma) bzw. der Q.________(GmbH) in der Buchhaltung der Materialfabrikantin AN.________(Firma) könne nicht die Rede davon sein, dass er bzw. die O.________(Firma) Baugelder entgegengenommen habe, ohne ernsthaft den Leistungswillen besessen zu haben, die Gelder bestimmungsgemäss einzusetzen, lässt sich daraus lediglich ableiten, dass ein Teil des Geldes für Baumaterial verwendet worden sein könnte. Die vom Beschwerdeführer 1 eingereichte E-Mail vom 4. Oktober 2024 inkl. Beilagen (Beschwerdebeilage 14) wird ebenfalls durch die Staatsanwaltschaft zu analysieren und mit dem beschlagnahmten Beweismaterial abzugleichen sein. Auch wenn es zutreffen sollte, dass das Geld der Bauherren teilweise für Baumaterial verwendet worden ist, würde dieser Umstand nichts an der Tatsache ändern, dass die Beschuldigten mehrere Baustellen hinterlassen haben, bei denen der Baufortschritt – nach dem aktuellen Ermittlungsstand – nicht mit den von den Bauherren geleisteten Akontoleistungen korreliert. Was mit den übrigen vorausbezahlten Baugeldern geschah bzw. wohin diese abflossen, ist mit der Staatsanwaltschaft Gegenstand der laufenden Ermittlungen. Demgegenüber bestehen aktuell genügend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer 1 bzw. die O.________(Firma), deren einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer er ist, erhebliche Mittel der fraglichen Baustellen über das vorerwähnte Konto der O.________(Firma) bei der AG.________(Bank) verschoben hat. Mit anderen Worten muss gestützt auf die derzeit vorliegenden Erkenntnisse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer 1 in jene (mutmasslich betrügerischen) Vorgänge verwickelt ist, die dazu führten, dass die Baugelder nicht ausschliesslich dafür verwendet wurden, wozu sie bezahlt wurden.

5.7 Damit liegt ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer 1 vor.

6.

6.1 Nach dem Gesagten (E. 2.4) beschränkt sich die vorzunehmende materielle Prüfung auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 betreffend die Beschlagnahme des Asservats Nr. 4503 sowie die Beschwerden beider Beschwerdeführenden betreffend die Beschlagnahme des Asservats Nr. 4504. Gemäss Begründung der angefochtenen Verfügung erfolgte die Beschlagnahme der Asservate zu Kostendeckungs-, Restitutions-, Einziehungs- und Ersatzforderungszwecken. Auch wenn sich der Beschwerdeführer 1 nicht explizit zum Beschlagnahmegrund der Restitution äussert, wird dieser nachstehend der Vollständigkeit halber mitüberprüft.

6.2 Asservat Nr. 4503

6.2.1 Soweit sich der Beschwerdeführer 1 gegen die Beschlagnahme des Asservats Nr. 4503 (Holzbox in einer Schachtel inkl. einer Herrenarmbanduhr der Marke Ulysse Nardin, S/N: 1186-126 und eines blauen Mäppchens mit Garantieschein) wehrt und im Wesentlichen vorbringt, er habe gar kein Eigentum an der fraglichen Uhr, ist zunächst daran zu erinnern, dass die Beschlagnahme eine provisorische sichernde Massnahme darstellt und nur dann aufzuheben ist, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (E. 4.4).

6.2.2 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Anders als der Beschwerdeführer 1 meint, ist nicht hinreichend belegt, dass H.________ und/oder I.________ (nach wie vor) Eigentümer der fraglichen Uhr sind. Obschon das diesbezügliche Kaufgeschäft mutmasslich durch I.________ abgeschlossen und die entsprechende Rechnung vom 31. Mai 2017 von CHF 5'560.0 am 3. Juli 2017 durch H.________ beglichen wurde ist (vgl. Beschwerdebeilage 9), ist mit der Staatsanwaltschaft festzustellen, dass zwischen der Banküberweisung und der Sicherstellung der Uhr am 12. September 2024 über sieben Jahre liegen. Wann der Beschwerdeführer 1 und das Ehepaar H.________ übereingekommen sein sollen, dass der Beschwerdeführer 1 die Uhr leihweise für Anlässe mit Personen aus der Uhrenbranche erhalten soll und wann der Besitzerwechsel stattgefunden hat, wird in der Beschwerde indes nicht ansatzweise erklärt. Ebenso wenig wird ausgeführt, ob ein Rückgabezeitpunkt vereinbart wurde. Das angebliche Leihverhältnis wurde in der Beschwerde mithin weder hinreichend substantiiert noch belegt. Mit anderen Worten besteht durchaus auch die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer 1 die Uhr – durch Kauf oder Schenkung – zwischenzeitlich zu Eigentum erworben hat. Daneben ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass der von den Eheleuten H.________ angeblich bezahlte Kaufpreis eher tief ist, zumal eine summarische lnternetrecherche zeigt, dass sich die Angebote für gebrauchte Modelle in der Grössenordnung von CHF 15'000.00 bewegen (http://www.chrono24.ch/ulyssenardin/marine-chronometer-manufacture-rosegold--mod1189-cm1.htm [zuletzt besucht am 27. Juni 2025]).

Entgegen den Vorbringen in den Schlussbemerkungen spricht auch die Auffindesituation der Uhr im Safe im Keller des Wohnhauses der Beschwerdeführenden nicht von Vornherein gegen das Vorliegen der Voraussetzungen der Eigentumsvermutung gemäss Art. 930 ZGB. Angesichts der ursprünglichen Argumentation des Beschwerdeführers 1, dass er – und nicht etwa seine Ehefrau – die Uhr leihweise für Anlässe mit Personen aus der Uhrenbranche erhalten haben soll, erscheinen seine sinngemässen Ausführungen in den Schlussbemerkungen, wonach aufgrund der Zugriffsmöglichkeit der Beschwerdeführerin 2 auf den gemeinsamen Tresor nicht nachgewiesen sei, dass er alleiniger Besitzer der Herrenuhr sei, vorgeschoben.

Entsprechend kann nicht gesagt werden, es erweise sich als offensichtlich, dass die beschlagnahmte Uhr nicht dem Vermögen des Beschwerdeführers 1 zuzuordnen ist.

6.2.3 Im Laufe der weiteren Untersuchung wird weiter abzuklären sein, ob der Beschwerdeführer 1 die Herrenarmbanduhr der Marke Ulysse Nardin mit deliktischen Geldern zu Eigentum erworben hat. Um zu verhindern, dass Delikterlös verloren bzw. in den Wirtschaftskreislauf eingespiesen und nicht eingezogen respektive den Geschädigten restituiert werden kann, rechtfertigt es sich, die Uhr zu Einziehungs- bzw. zu Restitutionszwecken mit Beschlag zu belegen. In Anbetracht des Umstandes, dass nicht offensichtlich ist, dass die Uhr nicht dem Vermögen des Beschwerdeführers 1 zugehörig ist, könnte die Beschlagnahme zum Zweck einer späteren Ersatzforderung bzw. zur Deckung von Verfahrenskosten und Entschädigungen auch dann noch aufrechterhalten werden, wenn sich herausstellte, dass es sich bei der Uhr nicht um ein einziehungsfähiges Surrogat handelte.

6.3 Asservat Nr. 4504

6.3.1 Gegen die Beschlagnahme des Asservats Nr. 4504 (Couvert mit Bargeld im Umfang von CHF 3'340.00) bringen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, es handle sich um einen «Notgroschen» der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehe. Damit stünden sowohl eine Ersatzforderungs- als auch eine Deckungsbeschlagnahme ausser Frage. Auch für eine Einziehungsbeschlagnahme bestünden keinerlei Anhaltspunkte. Wie nachfolgend aufgezeigt, kann dem nicht gefolgt werden.

6.3.2 Zwar mag es in Bezug auf das beschlagnahmte Bargeld zutreffen, dass die Auffindesituation im Safe im Keller des Wohnhauses der Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung von Art. 930 ZGB eher für gemeinsames Eigentum spricht. Mangels anderer Ausführungen zum Güterstand und zufolge Vermischung wäre von Miteigentum zu gleichen Teilen auszugehen (Art. 181 und Art. 200 Abs. 2 i.V.m. Art. 646 Abs. 2 ZGB sowie Art. 727 ZGB). Wie eingangs ausgeführt (E. 4.3.3 und 4.3.4), können zum Zweck der Einziehung (bzw. Restitution) oder einer späteren Ersatzforderung jedoch auch Vermögenswerte einer nicht beschuldigten Drittperson beschlagnahmt werden. Eine solche Beschlagnahme ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Drittperson die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit sie dafür eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Auch wenn von Miteigentum der Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen ausgegangen würde, bliebe mit der Staatsanwaltschaft unklar, wer wieviel dazu beigetragen bzw. wer welche Gegenleistung dafür erbracht hat. Die Beschwerdeführenden legen denn auch nicht weiter dar, inwiefern die Beschlagnahme des (je hälftigen) Bargeldbetrags für sie eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Daraus folgt, dass es sich bei dem Bargeld um grundsätzlich beschlagnahmefähiges Vermögen handelt.

6.3.3 Auch hinsichtlich des beschlagnahmten Bargeldbetrags von CHF 3'340.00 wird weiter zu untersuchen sein, ob es sich dabei um Deliktsgut oder ein Surrogat davon handelt. Zumal es auch insofern zu verhindern gilt, dass die fraglichen Vermögenswerte in den Wirtschaftskreislauf eingespiesen und nicht eingezogen respektive den geschädigten Personen restituiert werden können, durften diese zu Einziehungs- bzw. zu Restitutionszwecken beschlagnahmt werden. Zum Zweck einer späteren Ersatzforderung wäre die Beschlagnahme auch dann noch aufrechtzuerhalten, wenn sich herausstellte, dass der Geldbetrag mit der zu untersuchenden Straftat in keinem Zusammenhang steht. Bei dieser Ausgangslage kann offengelassen werden, ob zufolge Vermischung auch eine Beschlagnahme des gesamten Bargeldbetrags zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen zulässig wäre.

6.4 Wenn (seitens des Beschwerdeführer 1) die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahmen in Frage gestellt und vorgebracht wird, die Staatsanwaltschaft habe mit Verfügung vom 12. September 2024 bereits die im Eigentum des Beschwerdeführers 1 stehenden Grundstücke K.________ und K.________ beschlagnahmt, woraus sich die Unverhältnismässigkeit der zusätzlichen Beschlagnahmen ohne Weiteres ergeben, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft führt in der oberinstanzlichen Stellungnahme aus, dass es sich allein beim Bauvorhaben in AW.________(Ort), bei welchem zu einem Preis von je CHF 800'000.00 zwölf Einfamilienhäuser hätten entstehen sollen, um ein 9.6-Millionen-Projekt handelt, was unbestritten blieb. Hinzu kommen weitere Bauprojekte. Auch die vorerwähnten Überweisungen vom Konto der O.________(Firma) von rund CHF 360'000.00 an F.________ zeigen mit der Staatsanwaltschaft, dass der Deliktbetrag hunderttausende von Franken betragen dürfte. Die Staatsanwaltschaft zieht weiter zu Recht in Betracht, dass der von den Beschuldigten mutmasslich verursachte Deliktsschaden noch deutlich höher liegen könnte, da viele der geschädigten Bauherren zur Finanzierung ihres Eigenheimtraums finanziell «all in» gegangen sind (vgl. dazu auch die SRF-TV-Reportage und den SRF-TV-Beitrag). Mit der Staatsanwaltschaft besteht eine umfassende und entsprechend kostspielige Untersuchung inkl. eines Bauexperten als Sachverständigen bevor, was sich in den Untersuchungskosten niederschlagen wird und wofür der Beschwerdeführer 1 mit den anderen Beschuldigten im Falle einer Verurteilung gerade zu stehen haben wird. Soweit der Beschwerdeführer 1 moniert, es gehe nicht an, ihn mit den anderen Beschuldigten «über einen Kamm zu scheren», ist festzuhalten, dass zu gegebener Zeit zu eruieren sein wird, ob und wenn ja, in welchen Umfang er Verfahrenskosten zu übernehmen und Entschädigungen zu zahlen haben wird. Gleiches gilt hinsichtlich etwaiger Ersatzforderungen. Insgesamt erweist sich die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der Asservate Nr. 4503 (Holzbox in einer Schachtel inkl. einer Herrenarmbanduhr der Marke Ulysse Nardin, S/N: 1186-126 und eines blauen Mäppchens mit Garantieschein) und Nr. 4504 (Couvert mit Bargeld von CHF 3'340.00) auch unter Berücksichtigung der bereits vorgängig beschlagnahmten Liegenschaften des Beschwerdeführers 1 – bei welchen ein möglicherweise erzielbarer Verwertungserlös noch unbekannt ist – ohne Weiteres als verhältnismässig.

6.5 Die Beschwerdekammer gelangt demnach zum Schluss, dass die Beschlagnahme der Asservate Nr. 4503 (Holzbox in einer Schachtel inkl. einer Herrenarmbanduhr der Marke Ulysse Nardin, S/N: 1186-126 und eines blauen Mäppchens mit Garantieschein) und Nr. 4504 (Couvert mit Bargeld von CHF 3'340.00) nicht zu beanstanden ist.

7. Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden der Beschwerdeführenden – soweit sie überhaupt einer materiellen Prüfung zugänglich waren – als unbegründet. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos wurde und darauf einzutreten ist.

8.

8.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel (teilweise) nicht eingetreten wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 24 436, bestimmt auf CHF 1'200.00, sind somit dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen.

8.2 In Anbetracht seines Unterliegens hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer 1 keinen Anspruch auf Entschädigung.

8.3 Die Beschwerdeführerin 2 obsiegt insoweit, als die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme der Asservate Nr. 4500 (Linea Rovida Box inkl. 25 Goldstücke), Nr. 4501 (Schachtel mit zwei Armbanduhren der Marke Patek Philippe inkl. Zertifikate) und Nr. 4502 (Lederetui Marke Corum inkl. goldener Armbanduhr derselben Marke und Garantieschein) aufgehoben hat (E. 2.3). Demgegenüber unterliegt sie, soweit auf ihre Beschwerde betreffend die Asservate Nr. 4503, 4505 und 4504 überhaupt nicht (E. 2.2.5 und 2.2.6 hiervor) eingetreten wird. Gleich verhält es sich, wenn auf die Beschwerde bezüglich des Asservats Nr. 4504 nur teilweise eingetreten und diese abgewiesen wird (E. 2.2.3, 2.2.7, 6.3 und 7). Zumal sie mit ihrem Antrag rund zur Hälfte durchdringt, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 24 439, bestimmt auf CHF 1’200.00, je hälftig durch den Kanton zu tragen und der Beschwerdeführerin 2 aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und Art. 423 Abs. 1 StPO).

8.4 Gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO haben Dritte Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Art. 433 Abs. 2 StPO ist sinngemäss anwendbar. Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endentscheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vorverfahren darüber entscheiden (Art. 434 Abs. 2 StPO). Vorliegend rechtfertigt es sich indes ausnahmsweise bereits zum jetzigen Zeitpunkt, über deren Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Da die Beschwerdeführerin 2 im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten war, sind keine zu entschädigenden Aufwendungen auszumachen. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin 2 durch das vorliegende Beschwerdeverfahren anderweitige wirtschaftliche Einbussen erlitten haben soll. Im Übrigen wurde eine Entschädigung auch weder beantragt noch beziffert (Art. 433 Abs. 2 StPO). Insgesamt besteht somit kein Anspruch der Beschwerdeführerin 2 auf eine Entschädigung.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 (BK 24 436) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 (BK 24 439) wird betreffend die Asservate Nr. 4500, 4501 und 4502 als gegenstandslos abgeschrieben.

Weitergehend wird die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 (BK 24 439) abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren BK 24 436, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 24 439, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, der Beschwerdeführerin 2 auferlegt. Die verbleibende Hälfte, ausmachend CHF 600.00, trägt der Kanton Bern.

5. Entschädigungen werden keine gesprochen.

6. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer 1, v.d. Rechtsanwalt B.________

(per Einschreiben)

- der beschwerten Dritten/Beschwerdeführerin 2 (per Einschreiben)

- Staatsanwalt D.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte

(per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Bern, 1. Juli 2025

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Lienhard

i.V. Gerichtsschreiberin Ueltschi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite!

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 24 436

BK 24 439

BK 24 436

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP

6B_1004/2019

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

1B_55/2021

1B_339/2016

1B_324/2016

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

6B_89/2018

Art. 381 StPOart. 381 CPPart. 381 CPP

BK 24 93

Art. 919 ZGBart. 919 CCart. 919 CC

Art. 102 StGBart. 102 CPart. 102 CP

BK 24 439

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 196 StPOart. 196 CPPart. 196 CPP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

BGE 141 IV 87ATF 141 IV 87DTF 141 IV 87

BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122

1B_70/2022

BGE 143 IV 330ATF 143 IV 330DTF 143 IV 330

BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP

6B_1362/2020

Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

7B_169/2024

6B_1362/2020

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

BGE 140 IV 57ATF 140 IV 57DTF 140 IV 57

BGE 140 IV 57ATF 140 IV 57DTF 140 IV 57

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

6B_334/2019

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

BGE 140 IV 57ATF 140 IV 57DTF 140 IV 57

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

BK 24 292

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

7B_176/2022

7B_185/2023

BK 23 494

BK 23 373

BK 22 278

BGE 139 IV 250ATF 139 IV 250DTF 139 IV 250

7B_185/2023

BK 24 31

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP

7B_374/2023

BK 24 292

BGE 139 IV 250ATF 139 IV 250DTF 139 IV 250

7B_185/2023

BK 24 31

Art. 930 ZGBart. 930 CCart. 930 CC

Art. 930 ZGBart. 930 CCart. 930 CC

Art. 727 ZGBart. 727 CCart. 727 CC

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

BK 24 436

BK 24 439

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

Art. 434 StPOart. 434 CPPart. 434 CPP

Art. 434 StPOart. 434 CPPart. 434 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

BK 24 436

BK 24 439

BK 24 439

BK 24 436

BK 24 439

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF