BK 2024 437
Staatsanwaltschaft Oberland
16. Juni 2025Deutsch7 min
1. Mit Verfügung vom 12. September 2024 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Konsumwiderhandlungen sowie dem Konsum dienende Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ein. Weiter verfügte die Staatsanwaltschaft, dass dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3'147.35 für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte ausgerichtet wird (Ziff. 8 des Verfügungsdispositivs). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und reichte zwei Honorarnoten von Fürsprecher B.________ ein. Er beantragte Folgendes:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Verfügung
BK 24 437
Bern, 20. Juni 2025
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident)
Gerichtsschreiberin Ueltschi
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Entschädigung (Einstellung)
Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 12. September 2024
(BA 21 144)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 12. September 2024 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Konsumwiderhandlungen sowie dem Konsum dienende Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ein. Weiter verfügte die Staatsanwaltschaft, dass dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3'147.35 für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte ausgerichtet wird (Ziff. 8 des Verfügungsdispositivs). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und reichte zwei Honorarnoten von Fürsprecher B.________ ein. Er beantragte Folgendes:
Es sei in Aufhebung Bzw. Ergänzung von Ziffer 8 der Verfügung vom 12. September 2024 eine zusätzliche Entschädigung von CHF 2'976.45 an die beschuldigte Person zu sprechen und diese direkt an die beschuldigte Person auszuzahlen.
In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 4. November 2024 ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese beantragte am 15. November 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom selben Tag nahm und gab die Verfahrensleitung von der Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis und teilte mit, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde.
Erwägungen
2.
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist betreffend die Höhe der Parteientschädigung (Ziff. 8 des Verfügungsdispositivs) unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für den Entscheid ist die Verfahrensleitung (Art. 395 Bst. b StPO).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift vor, dass er zu Beginn des Verfahrens Fürsprecher B.________ als privaten Anwalt beigezogen habe. In diesem Zusammenhang seien ihm Kosten von CHF 2'976.45 entstanden. Er sei davon ausgegangen, dass er das Geld von Fürsprecher B.________ nach Einstellung des Strafverfahrens separat zurückerhalten werde und dieser seine Kosten bei der Staatsanwaltschaft direkt angemeldet habe.
3.2
Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Darunter fallen zum einen die Kosten der Wahlverteidigung, sofern der Beizug eines Anwalts angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war. Zum anderen können bei besonderen Verhältnissen auch die eigenen Auslagen der Partei entschädigt werden. Gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO muss die Strafbehörde den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen prüfen. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären hat. Sie hat aber die Parteien zur Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Die beschuldigte Person trifft insofern eine Mitwirkungspflicht. Fordert die Behörde die beschuldigte Person auf, ihre Ansprüche zu beziffern und reagiert diese nicht, kann gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einem (impliziten) Verzicht auf eine Entschädigung ausgegangen werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Entschädigung in einem späteren Verfahrensschritt nicht mehr geltend gemacht werden (BGE 146 IV 332 E. 1.3; BGE 144 IV 207 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 3.2.1; je mit Hinweisen).
Dispositiv
3.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lag es vorliegend nicht in der Verantwortung seines früheren Verteidigers, Fürsprecher B.________, allfällige Entschädigungsansprüche anzumelden oder ohne Weiteres Rückzahlungen an den Beschwerdeführer zu tätigen. Vielmehr waren der Beschwerdeführer und seine aktuelle private Verteidigerin, Rechtsanwältin C.________, für die rechtzeitige Geltendmachung sämtlicher Entschädigungsansprüche verantwortlich. Entsprechend wandte sich die Staatsanwaltschaft auch korrekt an Rechtsanwältin C.________ (Art. 87 Abs. 3 StPO). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte, wurde dem Beschwerdeführer bzw. seiner privaten Verteidigerin mit Verfügung vom 20. Juni 2024 mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, das Verfahren gegen ihn einzustellen, unter Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe der Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. In diesem Zusammenhang wurde Rechtsanwältin C.________ auch aufgefordert, die Honorarnote einzureichen. Mit Eingabe vom 9. September 2024 kam sie dieser Aufforderung nach und reichte ihre Honorarnote ein. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist davon auszugehen, dass Rechtsanwältin C.________ bekannt gewesen sein musste, dass der Beschwerdeführer zuvor durch Fürsprecher B.________ verteidigt worden war, zumal sie Akteneinsicht gehabt hatte (vgl. z.B. Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 28. Juli 2021). Demnach hätte sie unter dem Titel der Geltendmachung der Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers nicht nur ihre Honorarnote einreichen sollen, sondern – soweit vom Beschwerdeführer gewollt – auch die allfälligen Aufwendungen für Fürsprecher B.________ geltend machen müssen, damit diese bei der Bemessung der Entschädigung hätten berücksichtigt werden können. Ein allfälliges Fehlverhalten von Rechtsanwältin C.________ muss sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen (vgl. statt vieler im Zusammenhang mit Art. 94 StPO BGE 143 I 284). Mithin ging die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auf die Ausrichtung einer weitergehenden Entschädigung bzw. einer Entschädigung für die Aufwendungen von Fürsprecher B.________ verzichtet hat. Auch wenn der Beschwerdeinstanz grundsätzlich volle Kognition zukommt und Beweisergänzungen im Rechtsmittelverfahren gestützt auf Art. 389 StPO möglich sind, kann eine Entschädigung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in einem späteren Verfahrensschritt nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Insoweit ist eine Geltendmachung der beantragten Entschädigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr möglich.
4. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens im Beschwerdeverfahren hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Verfahrensleitung verfügt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00. werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Leitender Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier)
Bern, 20. Juni 2025
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Ueltschi
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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BK 24 437
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 395 StPOart. 395 CPPart. 395 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
BGE 146 IV 332ATF 146 IV 332DTF 146 IV 332
BGE 144 IV 207ATF 144 IV 207DTF 144 IV 207
6B_997/2020
Art. 87 StPOart. 87 CPPart. 87 CPP
BGE 143 I 284ATF 143 I 284DTF 143 I 284
Art. 389 StPOart. 389 CPPart. 389 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF