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Entscheid

BK 2024 438

RG Oberland, Kollegialgericht Dreierbesetzung

30. April 2025Deutsch22 min

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wies mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 das Gesuch um Wiederaufnahme des Strafverfahrens BM 19 37854 ab, nahm kein neues Verfahren an die Hand und wies die gestellten Beweisanträge ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Dagegen reichte die Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 29. Oktober 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und beantragte zusammengefasst, die Verfügung vom 10. Oktober 2024 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Sachverhalt richtig wiederzugeben und zu untersuchen, ob ein hinreichender Tatverdacht gegeben sei.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 24 438

Bern, 27. Juni 2025

Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber,

Oberrichterin Hubschmid Volz

Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________

Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin

Gegenstand Wiederaufnahme des Verfahrens / Nichtanhandnahme

Strafverfahren wegen Falschbeurkundung, Nötigung, falscher Verrechnung von Dienstleistungen etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. Oktober 2024 (BM 19 37854)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wies mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 das Gesuch um Wiederaufnahme des Strafverfahrens BM 19 37854 ab, nahm kein neues Verfahren an die Hand und wies die gestellten Beweisanträge ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Dagegen reichte die Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 29. Oktober 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und beantragte zusammengefasst, die Verfügung vom 10. Oktober 2024 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Sachverhalt richtig wiederzugeben und zu untersuchen, ob ein hinreichender Tatverdacht gegeben sei.

Die vom Präsidenten der Beschwerdekammer eingeforderte Sicherheit im Umfang von CHF 1'500.00 wurde von der Beschwerdeführerin am 18. November 2024 geleistet. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 21. November die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 29. November 2024 (Eingang Beschwerdekammer: 2. Dezember 2024) reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe mit Anträgen ein, welche den Parteien ebenfalls zugestellt wurde. Der Beschuldigte beantragte in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2024 die Beschwerde sowie die zweite Eingabe der Beschwerdeführerin seien abzuweisen und die Beschwerdeführerin sei für ihre erneut wiederholt vorgebrachten Falschangaben zu rügen. Am 19. Dezember 2024 reichte die Beschwerdeführerin ihre Schlussbemerkungen ein und beantragte, die Stellungnahme des Beschuldigten sei als Schutzbehauptung aufzunehmen und zu untersuchen. Nachdem der Beschuldigte sich bei der Beschwerdekammer erkundigt hatte, welche Frist er für eine Stellungnahme erhalte, wurde ihm letztmals Gelegenheit bis am 20. Januar 2025 gesetzt, um allfällig abschliessende Bemerkungen einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschuldigte am 17. Januar 2025 nach und hielt an der Abweisung der Beschwerde fest. Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin am 25. Januar 2025 eine weitere Stellungnahme ein und beantragte eine Entschädigung für das Strafverfahren im Umfang von CHF 1'200.00 (Aufwand: 15 Stunden à CHF 80.00). Am 3. Februar 2025 reichte die Beschwerdeführerin einen «detaillierten Beweisantrag» ein. Der Beschuldigte beantragte am 17. Februar 2025, die erneute Stellungnahme und der Beweisantrag der Beschwerdeführerin seien abzulehnen. Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 teilte der Verfahrensleiter mit, der Schriftenwechsel werde als geschlossen erachtet.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 3121.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher ihr zum einen die Wiederaufnahme des Verfahrens BM 19 37854 und zum anderen die Anhandnahme eines neuen Verfahrens verwehrt wurde, unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist zudem fristgerecht erfolgt, weshalb unter Vorbehalt des Nachfolgenden darauf einzutreten ist:

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 29. Oktober 2024 beantragt, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, sei herzustellen (Antrag 2), es sei zu beurteilen, ob es die gleiche Handlungseinheit oder eine neue Tathandlung sei (Antrag 3) bzw. ein hinreichender Tatverdacht bestehe (Antrag 5) und es seien die Verjährungsfristen zu beurteilen (Antrag 4), handelt es sich nicht um selbständige Anträge, weshalb darüber auch nicht separat befunden werden muss. Vielmehr handelt es sich um Fragen, auf welche im Rahmen der Überprüfung der verweigerten Wiederaufnahme und der erfolgten Nichtanhandnahme eingegangen wird, sofern sie für den Ausgang des Verfahrens überhaupt relevant sind. Gleiches gilt für die in der Eingabe vom 29. November 2024 gestellten Anträge 1 bis 4 oder den Antrag in der Stellungnahme vom 19. Dezember 2024 (die Stellungnahme des Beschuldigten sei als Schutzbehauptung aufzunehmen und zu untersuchen). Zudem ist einzig die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2024 Gegenstand im Beschwerdeverfahren und nicht die zu einem früheren Zeitpunkt erfolgten Nichtanhandnahmen bzw. die bereits einmal verweigerte Wiederaufnahme. Ebenfalls nicht Gegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen übler Nachrede zum Nachteil des Beschuldigten (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 528 vom 16. Februar 2024).

Wer ein Leistungsbegehren stellen kann, hat kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Feststellungsbegehren (BGE 137 IV 87 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin verlangt vorliegend zusammengefasst die Eröffnung eines Strafverfahrens. Davon umfasst ist auch die Frage, ob allenfalls eine Falschbeurkundung vorliegt. Die Beschwerdeführerin hat daher kein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, dass eine mögliche «Falschbeurkundung» ein Offizialdelikt sei (vgl. S. 4 der Beschwerde vom 29. Oktober 2024). Abgesehen davon ist eine Falschbeurkundung ein Offizialdelikt und es muss kein Strafantrag gestellt werden. Das wurde von der Staatsanwaltschaft auch nie behauptet. Entsprechend prüfte sie das Vorliegen einer Falschbeurkundung, ging aber davon aus, die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Entscheidend ist ohnehin nicht die Feststellung, es handle sich um ein Offizialdelikt, sondern die Frage, ob Hinweise für eine Falschbeurkundung vorliegen.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe nie behauptet, der Beschuldigte habe die Tarmed-Positionen «Untersuchungsbericht» und «Aktenstudium» (00.0141 und 00.2285) nicht erbracht, sondern er habe falsche Angaben gemacht bzw. das Aktenstudium stelle keine Tarmed-Leistung dar und sie beantragt, das richtig zu stellen (vgl. Antrag 1 in der Beschwerde vom 29. Oktober 2024), ist darauf nicht einzutreten. Diese Frage ist für die Beurteilung der Wiederaufnahme nicht relevant und die Beschwerdeführerin hat kein Rechtsschutzinteresse an dieser Feststellung. So oder anders geht es um den Vorwurf, der Beschuldigte habe ihr zu Unrecht Leistungen in Rechnung gestellt, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern eine Richtigstellung überhaupt erforderlich sein sollte.

3. Betreffend die für das vorliegende Verfahren relevante Vorgeschichte kann vorab auf die Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 6. September 2019, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 246 vom 17. September 2020 E. 4.1, das Wiederaufnahmegesuch, eventualiter die Anzeige der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2024 sowie die angefochtene Verfügung verwiesen werden.

Erwägungen

Die Beschwerdeführerin warf dem Beschuldigten in ihrer Anzeige vom 6. September 2019 vor, er habe sie anlässlich eines Arzttermins (24. April 2019) bei ihm zu einer Untersuchung des Trommelfells überredet, wobei er diese in seiner Strassenkleidung und ohne vorgängig die Hände zu desinfizieren vorgenommen habe. Sie reichte daraufhin Anzeige bei der Standeskommission des Kantons Bern ein, woraufhin dem Beschuldigten mit Verfügung vom 13. Juni 2019 empfohlen worden sei, keine Rechnung für die Behandlung zu stellen. Dem habe der Beschuldigte aber nicht Folge geleistet und ihr einen unnötigen Untersuchungsbericht (CHF 35.20 Tarmed-Position 00.2285) verrechnet sowie ein Aktenstudium (CHF 47.99 Tarmed-Position 00.0141) in Rechnung gestellt, welches er an dem Tag vorgenommen habe, als er die eingeschriebene Eröffnung des Verfahrens von der Standeskommission erhalten habe (15. Mai 2019). Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass sie diese Leistungen dem Beschuldigten nicht schulde bzw. es sich beim Aktenstudium nicht um Tarmed-Leistungen handle und er damit ein Vermögensdelikt begangen oder unlauter im Sinne des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gehandelt haben könnte.

Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Nötigung, falscher Verrechnung von Dienstleistungen, Gesundheitsgefährdung, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb, angeblich begangen im Zeitraum vom 24. April 2019 bis 9. September 2019, nicht an die Hand. Am 4. Mai 2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme dieses Verfahrens, eventualiter sei ihre Eingabe als neue Anzeige zu behandeln. Die Staatsanwaltschaft trat am 29. Mai 2020 nicht auf das Wiederaufnahmegesuch ein und hielt gleichzeitig fest, es werde kein neues Verfahren an die Hand genommen. Eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer mit Beschluss BK 20 246 vom 17. September 2020 ab.

Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. Juni 2022 wurde die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem Gesuch um Wiederaufnahme vom 4. Mai 2020 wegen übler Nachrede, zum Nachteil des Beschuldigten, schuldig erklärt. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte dieses Urteil am 16. Februar 2024 (SK 22 528).

Am 2. Mai 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Wiederaufnahme des mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 erledigten Verfahrens BM 2019 37854 und eventualiter um Entgegennahme ihrer Eingabe als Anzeige gegen den Beschuldigten. Sie macht geltend, der Beschuldigte habe am 24. April 2019 zwei weitere Tarmed-Leistungen verrechnet (00.0050 «Vorbesprechen Eingriff» und 00.0510 «Spezifische Beratung»), welche er nicht erbracht habe. Ihrer Eingabe legte sie einen Rückforderungsbeleg vom 1. März 2024 (Rechnung vom 3. Juni 2019) und Ausdrucke ihrer getätigten Internetrecherchen vom 2. Mai 2024 über die Bedeutung dieser Tarmed-Positionen sowie ihrer E-Mail-Korrespondenz mit C.________ vom 8. Mai 2023 bei.

4.

4.1

Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (Bst. a) und die sich nicht aus den früheren Akten ergeben (Bst. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1015/2013 vom 8. April 2014 E. 5.1). Art. 323 StPO findet auch dann Anwendung, wenn die Eröffnung eines Verfahrens zur Diskussion steht, das die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 StPO nicht an die Hand genommen hat. Beweismittel sind neu, wenn sie zum Zeitpunkt der Einstellung beziehungsweise der Nichtanhandnahme unbekannt waren. Entscheidend ist dabei, ob entsprechende Hinweise in den Akten vorhanden waren oder nicht.

4.2

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft mit Blick auf den Rückforderungsbeleg vom 1. März 2024 sowie der E-Mail-Korrespondenz vom 8. Mai 2023 von neuen Beweismitteln ausging. Sie kam dabei aber zu Recht zum Schluss, diese Beweismittel würden ausschliesslich die Tarmed-Positionen 00.0050 «Vorbesprechen Eingriff» und 00.0510 «Spezifische Beratung» und nicht mehr die ursprünglich beanstandeten Tarmed-Positionen (00.0141 «Bericht» sowie 00.2285 «Aktenstudium») betreffen, weshalb sie für die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten im Verfahren BM 2019 37854 unerheblich seien. Vielmehr handelt es sich auch nach Ansicht der Beschwerdekammer um neue Vorwürfe, welche bisher nicht Gegenstand des Verfahrens BM 2019 37854 waren. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich ebenfalls nicht, inwiefern die von ihr eingereichten Unterlagen für die Frage einer allfälligen Strafbarkeit des Beschuldigten im Zusammenhang mit den ursprünglich beanstandeten Tarmed-Positionen (Untersuchungsberichts und Aktenstudium / 00.0141 sowie 00.2285) relevant sein könnten. Bereits die Anträge 3 und 4 ihrer Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 2. Mai 2024 zeigen, dass sie selbst davon ausgeht, es handle sich um neue Vorwürfe, die bisher nicht beurteilt wurden. Da somit keine neuen Beweismittel oder Tatsachen vorliegen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens BM 2019 37854 im Zusammenhang mit der Abrechnung der Tarmed-Positionen (Untersuchungsberichts und Aktenstudium / 00.0141 sowie 00.2285) rechtfertigen würden, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Recht verweigert worden.

4.3

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Frage der Handlungseinheit sind nicht geeignet, etwas daran zu ändern. Zwar bilden alle Tarmed-Positionen Teil der gleichen Rechnung vom 3. Juni 2019. In den bisher geführten Strafverfahren war aber nie die gesamte Rechnung Verfahrensgegenstand, sondern es ging um einzelne Positionen. Die vorliegend neu beanstandeten Tarmed-Positionen wurden am 24. April 2019 und damit zu einem früheren Zeitpunkt als die Tarmed-Positionen «Untersuchungsbericht» und «Aktenstudium» (00.0141 und 00.2285) abgerechnet. Da sie zudem noch nie Gegenstand einer strafrechtlichen Beurteilung waren, können sie als neue Tathandlung separat beurteilt werden, wie dies von der Staatsanwaltschaft getan wurde. Gemäss dem von der Beschwerdeführerin erwähnten Grundsatz «ne bis in dem» darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Tatidentität liegt aber nur dann vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2023 vom 18. Juli 2024 E. 1.2.1). Es ist daher nicht der rechtliche Vorwurf entscheidend, sondern der Sachverhalt, der, wie ausgeführt, vorliegend nicht identisch ist.

Zu prüfen bleibt somit, ob betreffend die Abrechnung der Tarmed-Leistungen «Vorbesprechen Eingriff» und «Spezifische Beratung» (Tarmed-Positionen 00.0050 und 00.0510) ein hinreichender Tatverdacht auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten vorliegt. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten wurden diese Vorwürfe noch nicht beurteilt und sein Verweis auf das gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahren PEN 21 244 bzw. SK 22 528 sind nicht geeignet, etwas über die strafrechtliche Relevanz der neuen Vorwürfe auszusagen. Soweit er in seinen Eingaben vom 4. Dezember 2024 und 17. Januar 2025 beantragt, die Beschwerdeführerin sei für ihre erneut wiederholt vorgebrachten Falschangaben zu rügen bzw. zu bestrafen, ist darauf nicht einzutreten. Eine allfällige Strafbarkeit der Beschwerdeführerin ist nicht Gegenstand im Beschwerdeverfahren und die Beschwerdekammer ist auch nicht zuständig eine entsprechende Anzeige zu behandeln, sollte dieser Antrag des Beschuldigten überhaupt eine solche darstellen.

5.

Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Vogelsang, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO).

Dispositiv

6. Die strittige Nichtanhandnahme erfolgte, nachdem der leitende Staatsanwalt beim Obergericht des Kantons Bern am 19. September 2024 die Akten des Strafverfahrens SK 22 528 edierte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt der Beizug von Akten gemäss Art. 194 StPO eine Untersuchungshandlung dar, die erst nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist. In diesem Verfahrensstadium hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 ff. StPO – und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO – abzuschliessen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1128/2021 vom 31. März 2022 E. 5, 6B_421/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4, 6B_264/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.2.2, 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.2 und 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2). Nach der Praxis der Beschwerdekammer führt der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt hat, obwohl es aufgrund des erfolgten Aktenbeizugs faktisch eröffnet worden war und demnach eine Verfahrenseinstellung unter vorgängiger Ansetzung der Beweisantragsfrist nach Art. 318 StPO erforderlich gewesen wäre, zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO; vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 228 vom 7. September 2023 E. 3, BK 22 95 vom 2. Juni 2022 E. 3.2 f., BK 21 181 vom 25. Mai 2021 E. 4, BK 20 250 vom 1. September 2020 E. 7 und BK 19 144 vom 4. Juni 2019 E. 3). Hat die betroffene Person durch die Nichtanhandnahme keinen weitergehenden Nachteil erlitten als sie durch eine Einstellung erlitten hätte, rechtfertigt sich eine Aufhebung des Entscheids grundsätzlich nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 2.4.1, 6B_1051/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 2.4.1 und 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Sie kann im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer, die über volle Kognition in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht verfügt, sämtliche Einwände gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens vorbringen (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 2.4.1, 6B_673/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 und 6B_1096/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2, je mit Hinweisen). Davon ist auch vorliegend auszugehen. Die Beschwerdeführerin konnte im Verfahren vor der Beschwerdekammer alle Einwände gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens geltend machen und auch Beweisanträge stellen. Abgesehen von Art. 318 StPO richten sich die Einstellung und die Nichtanhandnahme nach denselben Verfahrensbestimmungen (Art. 310 Abs. 2 StPO). Auf die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft kann daher verzichtet werden. Dies würde lediglich einen formalistischen Leerlauf bedeuten. Die Gehörsverletzung ist aber festzustellen und bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 143 IV 408 E. 6.3.2).

7. Den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) erfüllt, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2) oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 3). Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_258/2023 vom 12. Juli 2024 E. 5.2 u.a. mit Verweis auf BGE 138 IV 130 E. 2.1). Rechnungen sind nach ständiger Rechtsprechung in der Regel keine Urkunden. Eine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit eine Urkundenqualität von Rechnungen kann sich ausnahmsweise aus dem konkreten Verwendungszweck ergeben. So liegt ein Urkunde vor, wenn dem Aussteller eine garantenähnliche Stellung zukommt bzw. wenn dieser in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Empfänger steht. Dies wurde etwa bezüglich eines Arztes gegenüber der Krankenkasse angenommen (vgl. BGE 138 IV 130 E. 2.2.1 u.a. mit Verweis auf BGE 103 IV 178 E. IV). Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist allerdings relativ (BGE 129 IV 134; BGE 125 IV 22). Dies bedeutet, dass ein Schriftstück bezüglich bestimmter Aspekte Urkundencharakter aufweisen kann, bezüglich anderer Aspekte hingegen nicht. So hat etwa eine Arztrechnung gegenüber der Krankenkasse Urkundencharakter, nicht jedoch gegenüber dem Patienten (vgl. Trechsel/Erni, Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl., 2021, N. 12 vor Art. 251 StGB; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 172 vom 28. Februar 2020 E. 16.4.1 sowie Boog, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 104 und N. 132 zu Art. 251 StGB). Mit Blick auf diese Ausgangslage liegt damit gegenüber der Beschwerdeführerin offensichtlich keine Falschbeurkundung vor, unabhängig davon, ob die Tarmed-Positionen korrekt abgerechnet wurden bzw. ihre dazu gemachten Ausführungen glaubhaft sind oder nicht. Der Antrag 5 in ihrer Eingabe vom 29. November 2024 ist nicht geeignet, daran etwas zu ändern, weshalb auf die Durchführung einer Fachexperten-Kontrolle verzichtet werden kann. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern andere Beweismittel am Ergebnis etwas ändern könnten. Zudem liegt weder eine Rechtsverweigerung noch Rechtsverzögerung vor.

8. Zu prüfen bleibt, ob allenfalls ein Vermögensdelikt (Betrug) im Zusammenhang mit den angeblich nicht erbrachten Tarmed-Positionen vorliegt. Richtet sich das Vermögensdelikt nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Von der Rechtsprechung wird ein Betrag von maximal CHF 300.00 als geringer Vermögenswert im Sinne von Art. 172ter StGB angesehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1108/2021 vom 27. April 2023 E. 1.5.1 mit Verweis auf BGE 142 IV 129 E. 3.1; 123 IV 113 E. 3d). Die von der Beschwerdeführerin (neu) beanstandeten Tarmed-Positionen belaufen sich insgesamt auf einen Betrag von CHF 96.00. Es handelt sich folglich um ein geringfügiges Vermögensdelikt gemäss Art. 172ter StGB, weshalb ein Strafantrag erforderlich ist. Das Strafantragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Die Kenntnis des Täters setzt begrifflich die Kenntnis der Tat voraus. Erforderlich ist dabei eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen die Täterin als aussichtsreich erscheinen lässt (BGE 142 IV 129 E. 4.3; 126 IV 131 E. 2a; Urteil 7B_237/2022 vom 22. Februar 2024 E. 3.3.5; je mit Hinweisen). Massgebend ist die effektive Kenntnis von Tat und Täter. Nicht verlangt wird, dass die antragsberechtigte Person auch die rechtliche Qualifikation der Tat kennt (Urteile 7B_3/2022 vom 1. Februar 2024 E. 5.1; 6B_317/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2.1; je mit Hinweisen). Solange aufgrund der Sachlage unklar ist, ob überhaupt ein Delikt begangen wurde, beginnt die Frist jedoch nicht zu laufen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.3.5 mit zahlreichen Hinweisen). Die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Beschwerde vom 29. Oktober 2024 an, dass sie im Juli/August 2021 erkannt habe, dass zwei Tarmed-Leistungen nicht erbracht worden seien. Dennoch erstattete sie erst am 2. Mai 2024 Anzeige, weshalb der Strafantrag betreffend allfälliger Vermögensdelikte offensichtlich verspätet erfolgt ist. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern abwarten wollte, unterbricht die Strafantragsfrist nicht. Wie bei gesetzlichen Fristen allgemein, so ist auch eine Erstreckung der Strafantragsfrist ausgeschlossen (vgl. Riedo, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 31 StGB). Zudem kann auch nicht davon ausgegangen werden, der Vorwurf betreffend die Tarmed-Positionen 00.0050 und 00.0510 sei bereits von der ersten Anzeige vom 6. September 2019 umfasst gewesen. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Verfahrens (E. 4.3 dieses Beschlusses) verwiesen werden. Mangels Strafantrags ist die Nichtanhandnahme auch betreffend Vermögensdelikte zu Recht erfolgt. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, inwiefern durch die (angeblich) nicht erbrachten Tarmed-Positionen weitere Straftatbestände erfüllt sein sollten.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 1’500.00. Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung rechtfertigt es sich, dem Staat die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 500.00 aufzuerlegen. Die Restanz von CHF 1’000.00 hat die Beschwerdeführerin zu bezahlen. Sie wird der von ihr geleisteten Sicherheit von CHF 1'500.00 entnommen. Der Restbetrag von CHF 500.00 ist ihr zurückzuerstatten.

10. Mit Blick darauf, dass sich die Eingaben der Beschwerdeführerin hauptsächlich mit der Nichtanhandnahme befassen und sie nicht anwaltlich vertreten war, ist unabhängig davon, ob sie eine Entschädigung überhaupt rechtsgenüglich beziffert hat, nicht davon auszugehen, dass ihr in Bezug auf die Gehörsverletzung entschädigungswürdiger Aufwand entstanden ist. Entsprechend ist der Beschwerdeführerin keine teilweise Entschädigung auszurichten (vgl. auch Wehrenberg/Frank, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 ff. zu Art. 433 StPO). Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten sind durch das Beschwerdeverfahren ebenfalls keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb ihm ebenfalls keine Entschädigung auszurichten ist (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden im Umfang von CHF 1’000.00 der Beschwerdeführerin auferlegt und der von ihr geleisteten Sicherheit von CHF 1'500.00 entnommen. Der Restbetrag von CHF 500.00 ist ihr zurückzuerstatten. Die verbleibenden Kosten von CHF 500.00 trägt der Kanton Bern.

4. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

5. Zu eröffnen:

- der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier)

Bern, 27. Juni 2025

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Schmid

Die Gerichtsschreiberin:

Kurt

i.V. Gerichtsschreiber Pittet

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt bzw. der geleisteten Sicherheit entnommen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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BK 24 438

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

SK 22 528

BGE 137 IV 87ATF 137 IV 87DTF 137 IV 87

6B_1459/2019

BK 20 246

BK 20 246

SK 22 528

Art. 323 StPOart. 323 CPPart. 323 CPP

6B_1015/2013

Art. 323 StPOart. 323 CPPart. 323 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

6B_1068/2023

SK 22 528

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

BGE 137 IV 285ATF 137 IV 285DTF 137 IV 285

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

SK 22 528

Art. 194 StPOart. 194 CPPart. 194 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

6B_1128/2021

6B_421/2020

6B_264/2017

6B_617/2016

6B_962/2013

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP

BK 23 228

BK 22 95

BK 21 181

BK 20 250

BK 19 144

6B_446/2020

6B_1051/2018

6B_617/2016

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

6B_446/2020

6B_673/2019

6B_1096/2018

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

6B_798/2019

BGE 143 IV 408ATF 143 IV 408DTF 143 IV 408

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

1C_258/2023

BGE 138 IV 130ATF 138 IV 130DTF 138 IV 130

BGE 138 IV 130ATF 138 IV 130DTF 138 IV 130

BGE 103 IV 178ATF 103 IV 178DTF 103 IV 178

BGE 129 IV 134ATF 129 IV 134DTF 129 IV 134

BGE 125 IV 22ATF 125 IV 22DTF 125 IV 22

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

SK 19 172

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

6B_1108/2021

BGE 142 IV 129ATF 142 IV 129DTF 142 IV 129

BGE 123 IV 113ATF 123 IV 113DTF 123 IV 113

Art. 31 StGBart. 31 CPart. 31 CP

BGE 142 IV 129ATF 142 IV 129DTF 142 IV 129

BGE 126 IV 131ATF 126 IV 131DTF 126 IV 131

7B_237/2022

7B_3/2022

6B_317/2015

7B_637/2023

Art. 31 StGBart. 31 CPart. 31 CP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF