BK 2024 48
Obergericht
20. März 2024Deutsch14 min
1. Mit Verfügung vom 17. Januar 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen A.________ initiierte Strafverfahren wegen Vorteilsgewährung, Amtsmissbrauchs, Verletzung des Amtsgeheimnisses, Urkundenfälschung und Verleumdung nicht an die Hand. Hiergegen erhob er mit Eingabe vom 3. Februar 2024 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Staatsanwaltschaft sowie die Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 300.00.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 24 48
Bern, 9. Februar 2024
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Lauber
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Nichtanhandnahme
Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Verletzung des Amtsgeheimnisses, Urkundenfälschung etc.
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. Januar 2024 (BM 23 51269)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 17. Januar 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen A.________ initiierte Strafverfahren wegen Vorteilsgewährung, Amtsmissbrauchs, Verletzung des Amtsgeheimnisses, Urkundenfälschung und Verleumdung nicht an die Hand. Hiergegen erhob er mit Eingabe vom 3. Februar 2024 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Staatsanwaltschaft sowie die Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 300.00.
Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Einholung einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
3.
3.1 Mit Strafanzeige vom 29. November 2023 wirft der Beschwerdeführer einer unbekannten Täterschaft Vorteilsgewährung, Amtsmissbrauch, Verletzung des Amtsgeheimnisses, Urkundenfälschung und Verleumdung vor. Er legte der Anzeige eine Mahnung der Zivilabteilung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. November 2023 über einen Betrag von CHF 225.00 sowie eine Betreibungsandrohung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. November 2023 über einen Betrag von CHF 200.00 bei und brachte zusammengefasst vor, aus den eingereichten Dokumenten gehe hervor, dass der jeweilige Absender nicht mit dem Zahlungsempfänger (Finanzverwaltung des Kantons Bern) identisch sei. Da es an einer rechtsgültig unterschriebenen Vollmacht sowie an einem rechtsgültig unterschriebenen Inkassoauftrag fehle, müsse auf der beigelegten Mahnung des Regionalgerichts Bern-Mittelland und der Betreibungsandrohung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern das jeweilige Gericht als Zahlungsempfänger aufgeführt sein. Da Zahlungsempfänger die Finanzverwaltung des Kantons Bern sei, schliesse er, dass am Münsterplatz eine A.________ unerlaubterweise in Datenbanken nach Forderungen gesucht habe und jetzt probiere, selber Inkasso zu betreiben. Hierfür sei die A.________ nicht zuständig. Hinsichtlich der angezeigten Delikte führte der Beschwerdeführer Folgendes aus:
Eindringen in Computersysteme (herumschnüffeln in Datenbanken - an der Münstergasse werden nämlich keine Einwohnerregister geführt, das machen sie in den Gemeinden.
Erwägungen
Vorteilsgewährung (wer gestattet es fremden Ämtern, auf das Einwohnerregister schreibend zuzugreifen? Weil, das ist den Einwohnerdiensten vorbehalten)
Anlegen einer Datensammlung ohne Meldung an den EDÖB
Verstoss gegen das Datenschutzgesetz (KDSG/DSG) (verteilen von geschützten Daten ohne Zustimmung).
Amtsgeheimnis-Verletzung (offenbaren von geschützten Daten, sprich von Forderungen)
Verleumdung (es geht Dritte [z.B. Polizei], nichts an ob Forderungen offen sind, «Der zahlt nicht, das ist ein Mensch 2. Klasse» - Polizisten schnüffelten am Dienst-Handy schon in meinem Leben herum).
Amtsmissbrauch (handeln in Unzuständigkeit - Inkasso betreibend, ohne Auftrag, ohne Vollmacht)
Urkundenfabrikation, von Urkunde-1 und Urkunde-2. Schustern von Absender und Zahlungsempfänger.
3.2
Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt:
Dispositiv
Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Käme jede Weitergabe von Daten durch Beamte oder Behörden einer Verletzung des Amtsgeheimnisses gleich, würde die Zusammenarbeit unterschiedlicher Behörden verunmöglicht. Entsprechend ist der behördliche Austausch von Informationen gesetzlich vorgesehen, um Mitteilungen an die jeweils zuständige Stelle zu ermöglichen (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a KDSG; BSG 152.04). Eine separate Vollmacht ist bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage nicht notwendig. Die Finanzverwaltung war vorliegend für den Vollzug des Zahlungsverkehrs gesetzlich ermächtigt und verpflichtet (Art. 8 Abs. 1 Bst. I OrV FIN; BSG 152.221.171). In wie fern sich die A.________ der Verleumdung strafbar gemacht haben soll, wird in der Anzeige nicht erläutert. Demnach sind die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.
Mit Schreiben vom 12.12.2023 informierte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland B.________ über die Kostenfolgen seiner einschlägigen Anzeigen. Die vorliegende Anzeige vom 29.11.2023 ist noch nicht davon betroffen, da sie vorher eingegangen ist. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO).
4.
4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Vogelsang, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2).
4.2 Gemäss Art. 322quinquies des Schweizerisches Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich der Vorteilsgewährung strafbar, wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Hinblick auf die Amtsführung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.
4.3 Wer auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt, macht sich gemäss Art. 143bis StGB des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem strafbar.
4.4 Nach Art. 320 StGB macht sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat.
4.5 Der Verleumdung macht sich nach Art. 174 Ziff. 1 StGB strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet.
4.6 Des Amtsmissbrauchs machen sich gemäss Art. 312 StGB Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen.
4.7 Gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB machen sich Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, oder die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen, der Urkundenfälschung im Amt strafbar. Die Tathandlungen stimmen mit den in Art. 251 StGB umschriebenen Begehungsformen überein. Die Urkunde ist echt, wenn der tatsächliche Urheber und der aus ihr ersichtliche Aussteller identisch sind. Die Urkunde ist unecht (falsch, gefälscht), wenn sie nicht von dem aus ihr ersichtlichen Aussteller, sondern von einem anderen stammt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einer anderen Person als ihrem tatsächlichen Urheber her. Urkundenfälschung ist mit anderen Worten Täuschung über die Identität ihres Urhebers (vgl. Boog, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 317 StGB und N. 7 zu Art. 251 StGB mit Hinweisen). Das unrichtige Beurkunden einer rechtlich erheblichen Tatsache, d.h. das Falschbeurkunden, bedeutet das Errichten einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (vgl. Boog, a.a.O., N. 5 zu Art. 317 StGB und N. 64 zu Art. 251 StGB mit Hinweisen).
4.8 Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB).
4.9 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen A.________ wegen Vorteilsgewährung, Amtsmissbrauchs, Verletzung des Amtsgeheimnisses, Urkundenfälschung und Verleumdung an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist vorab darauf (vgl. E. 3.2 hiervor). Es ist gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Strafanzeige vom 29. Dezember 2023 nicht ersichtlich, inwiefern eine Behörde (z.B. das Regionalgericht Bern-Mittelland, das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, die Finanzverwaltung des Kantons Bern oder die Steuerverwaltung des Kantons Bern) resp. deren Mitglieder oder Angestellte einen Straftatbestand etwa des StGB erfüllt resp. sich nicht gesetzmässig verhalten haben sollen. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für eine Urkundenfälschung gemäss Art. 317 oder Art. 251 StGB auszumachen. Es trifft zu, dass der Absender und die Zahlstelle auf der Mahnung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. November 2023 und der Betreibungsandrohung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. November 2023 nicht identisch sind. Aufgrund der Angabe der Finanzverwaltung des Kantons Bern als Zahlstelle wurde indes nicht über den Urheber der Mahnung resp. der Betreibungsandrohung getäuscht. Des Weiteren wurden auch keine rechtlich erheblichen Tatsachen unrichtig beurkundet, zumal die Finanzverwaltung des Kantons Bern für den Vollzug des Zahlungsverkehrs gesetzlich ermächtigt und verpflichtet ist und es mithin stringent ist, dass Zahlungen auf deren Konto zu leisten sind (Art. 8 Abs. 1 Bst. l der Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Finanzdirektion (Organisationsverordnung FIN, OrV FIN; BSG 152.221.171; vgl. auch Art. 9 Abs. 1 Bst. g OrV FIN, wonach die Steuerverwaltung des Kantons Bern den Kanton in Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vertritt sowie Art. 1 Abs. 1 Bst. a OrV FIN [Koordination und Leitung des Finanzhaushaltes des Kantons Bern durch die Finanzdirektion]). Eine separate schriftliche Vollmacht ist bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage nicht notwendig. Damit liegen auch keine konkreten und plausiblen Hinweise für einen Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB, eine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 StGB oder ein unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem nach Art. 143bis StGB vor. Gleichermassen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, dass sich eine A.________ der Vorteilsgewährung nach Art. 322quinquies StGB strafbar gemacht haben soll, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern ein nicht gebührender Vorteil hier vorliegen soll. Hinsichtlich des Austausches von Informationen unter Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben wurde von der Staatsanwaltschaft zu Recht auf Art. 10 Abs. 1 Bst. a des Kantonalen Datenschutzgesetzes (KDSG; BSG 152.04) verwiesen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt schliesslich die Ansicht der Staatsanwaltschaft, dass in der Strafanzeige erst gar nicht erläutert wurde, inwiefern sich eine A.________ der Verleumdung strafbar gemacht haben soll. Der Beschwerdeführer hat kein Handeln wider besseres Wissen beschrieben.
Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen nichts an der Rechtsmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern. Der Beschwerdeführer belässt es auch hier im Wesentlichen dabei, sich nicht damit einverstanden zu erklären, dass die Steuerverwaltung des Kantons Bern das Inkasso von Gerichtskosten betreibt resp. das Zahlungen auf das Konto der Finanzverwaltung des Kantons Bern zu tätigen sind, was – wie vorstehend erklärt – indes rechtens ist und demnach von vornherein keine strafbare Handlung zu begründen vermag. Inwiefern die Staatsanwaltschaft das Recht falsch angewandt und die Gewaltenteilung nicht beachtet haben soll, wurde vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar begründet. Worin aufgrund des Umstandes, dass der Absender und die Zahlstelle auf der Mahnung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. November 2023 und der Betreibungsandrohung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. November 2023 nicht identisch sind, ein Missbrauch der Amtsgewalt liegen soll, erschliesst sich der Beschwerdekammer ebenfalls nicht. Die Finanzverwaltung ist – wie dargetan wurde – verantwortlich für den Vollzug des Zahlungsverkehrs des Kantons Bern, wozu auch das Regionalgericht Bern-Mittelland und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gehören. Als Hinweis an den Beschwerdeführer diene zudem, dass es sehr wohl möglich ist, Betreibungen auf dem elektronischen Weg einzuleiten (vgl. Art. 33a SchKG).
5. Was die angebliche Drohung durch die Staatsanwaltschaft anbelangt, verkennt der Beschwerdeführer, dass diese in der angefochtenen Verfügung auf die Auferlegung von Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer verzichtet hat, da ihr Schreiben vom 12. Dezember 2023, in welchem sie den Beschwerdeführer offenbar auf mögliche Kostenfolgen wegen seiner Anzeigen hingewiesen hatte, nach der Anzeige vom 29. November 2023 ergangen war und diese deshalb davon noch nicht betroffen ist. Dementsprechend verlegte die Staatsanwaltschaft die Verfahrenskosten nach dem allgemeinen Grundsatz von Art. 423 Abs. 1 StPO. Diese Bestimmung diente entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht dazu, die Androhung von Kosten zu begründen.
6. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen A.________ wegen Vorteilsgewährung, Amtsmissbrauchs, Verletzung des Amtsgeheimnisses, Urkundenfälschung und Verleumdung unter Tragung der Verfahrenskosten durch den Kanton zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Es ist klarerweise kein Straftatbestand erfüllt. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitende Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Kurier)
Bern, 9. Februar 2024
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lauber
i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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BK 24 48
Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP
Art. 10 KDSGart. 10 LCPDart. 10 KDSG
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
BGE 137 IV 285ATF 137 IV 285DTF 137 IV 285
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
6B_897/2015
6B_178/2017
6B_191/2017
Art. 320 StGBart. 320 CPart. 320 CP
Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 317 StGBart. 317 CPart. 317 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 317 StGBart. 317 CPart. 317 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 317 StGBart. 317 CPart. 317 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP
Art. 8 Organisationsverordnung FINart. 8 Ordonnance d'organisation FINart. 8 Organisationsverordnung FIN
Art. 320 StGBart. 320 CPart. 320 CP
Art. 33a SchKGart. 33a LPart. 33a LEF
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF