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Entscheid

BK 2024 481

Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern

2. April 2025Deutsch11 min

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) ein Strafverfahren wegen Nötigung, einfacher Körperverletzung, Drohung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, Beschimpfung, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Urkundenfälschung sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs-, Waffen- und Betäubungsmittelgesetz. Mit persönlichem Schreiben vom 5. November 2024 beantragte der Gesuchsteller bei der Staatsanwaltschaft unter anderem sinngemäss, dass die verfahrensleitende Staatsanwältin C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) in Ausstand zu versetzen sei. Die Gesuchsgegnerin leitete dieses Schreiben am 6. November 2024 mit einer Stellungnahme an die Beschwerdekammer in Strafsachen weiter. Mit Verfügung vom 11. November 2024 bot die Verfahrensleitung den Straf- und Zivilklägern 1-7 Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen. Am 11. November 2024 leitete die Staatsanwaltschaft ein Schreiben des Gesuchstellers vom 9. November 2024 an die Beschwerdekammer in Strafsachen weiter. Mit Schreiben vom 13. November 2024 teilte der Gesuchsteller, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, seine aktuelle Adresse mit. Am 18. November 2024 erreichte die Beschwerdekammer in Strafsachen eine Orientierungskopie einer Strafanzeige, die der Gesuchsteller bei der Staatsanwaltschaft eingereicht hatte. Am 22. November 2024 reichte die Straf- und Zivilklägerin 1 eine Stellungnahme ein. Die Straf- und Zivilkläger 2-7 haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 24 481

Bern, 2. April 2025

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiber Pittet

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwältin B.________

Beschuldigter/Gesuchsteller

C.________

Gesuchsgegnerin

D.________

a.v.d. Rechtsanwalt E.________

Straf- und Zivilklägerin 1

F.________

Straf- und Zivilkläger 2

G.________ AG

Straf- und Zivilklägerin 3

H.________ AG

Straf- und Zivilklägerin 4

I.________

Straf- und Zivilklägerin 5

J.________

Straf- und Zivilklägerin 6

K.________

Straf- und Zivilkläger 7

Gegenstand Ausstand

Strafverfahren wegen Nötigung, einfacher Körperverletzung, Drohung, Tätlichkeiten etc.

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) ein Strafverfahren wegen Nötigung, einfacher Körperverletzung, Drohung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, Beschimpfung, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Urkundenfälschung sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs-, Waffen- und Betäubungsmittelgesetz. Mit persönlichem Schreiben vom 5. November 2024 beantragte der Gesuchsteller bei der Staatsanwaltschaft unter anderem sinngemäss, dass die verfahrensleitende Staatsanwältin C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) in Ausstand zu versetzen sei. Die Gesuchsgegnerin leitete dieses Schreiben am 6. November 2024 mit einer Stellungnahme an die Beschwerdekammer in Strafsachen weiter. Mit Verfügung vom 11. November 2024 bot die Verfahrensleitung den Straf- und Zivilklägern 1-7 Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen. Am 11. November 2024 leitete die Staatsanwaltschaft ein Schreiben des Gesuchstellers vom 9. November 2024 an die Beschwerdekammer in Strafsachen weiter. Mit Schreiben vom 13. November 2024 teilte der Gesuchsteller, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, seine aktuelle Adresse mit. Am 18. November 2024 erreichte die Beschwerdekammer in Strafsachen eine Orientierungskopie einer Strafanzeige, die der Gesuchsteller bei der Staatsanwaltschaft eingereicht hatte. Am 22. November 2024 reichte die Straf- und Zivilklägerin 1 eine Stellungnahme ein. Die Straf- und Zivilkläger 2-7 haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen.

2.

Erwägungen

2.1

Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Gesuch betrifft die Staatsanwaltschaft, weshalb die Beschwerdekammer in Strafsachen für den Entscheid zuständig ist (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).

2.2

Der Gesetzgeber verzichtete auf die Festlegung einer Frist, innerhalb derer ein Ablehnungsgesuch spätestens zu erfolgen hat. Wie sich aus der Formulierung «ohne Verzug […], sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat» ergibt, kann das Recht auf Ausstand indessen nicht ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Ablehnungsgrund unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht werden; andernfalls ist der Anspruch verwirkt (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3; 1B_98/2020 vom 26. November 2020 E. 2.2). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen. Ein Ablehnungsgesuch, das beispielsweise erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (Urteile des Bundesgerichts 1B_223/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 2.2; 1B_513/2017 vom 5. März 2018 E. 3.2; 1B_58/2017 vom 5. April 2017 E. 2.3; 6B_973/2016 vom 7. März 2017 E. 3.3.2). Soweit erst eine Kumulation mehrerer Vorfälle Anlass zur Besorgnis wegen Befangenheit gibt, ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gesuchsteller nicht vorschnell reagieren kann und gegebenenfalls zunächst zuwarten muss, um das Risiko zu vermeiden, dass sein Gesuch als unbegründet abgewiesen wird. Es muss daher zulässig sein, in Verbindung mit neu entdeckten Umständen auch bereits früher bekannte Tatsachen geltend zu machen, wenn erst eine Gesamtwürdigung zur Bejahung eines Ausstandsgrunds führt, während die isolierte Geltendmachung der früheren Tatsachen die Stellung eines solchen Begehrens nicht hätte rechtfertigen können. Begründen mehrere Vorkommnisse erst zusammen den Ausstandsgrund, so ist der Zeitpunkt zur Geltendmachung dann gekommen, wenn nach Auffassung des Gesuchstellers der «letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen» gebracht hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.2 mit Hinweisen).

2.3

Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb einer richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BGE 141 IV 178 E. 3.2, auch zum Folgenden; Boog, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (Boog, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Sie hat die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (Boog, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei (141 IV 178 E. 3.2.1).

Dispositiv

Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 bzw. Art. 29 BV. Demnach hat eine in der Strafbehörde tätige Person u.a. dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt (Art. 56 Bst. f StPO). Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen erscheint (Boog, a.a.O., N. 38 zu Art. 56 StPO).

2.4 Das Gesuch muss eine Begründung enthalten und der Gesuchsteller muss die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft machen. Das Ausstandsbegehren muss deshalb die konkreten Tatsachen darlegen, auf welche sich die Ablehnung stützt. Es genügt insbesondere nicht, blosse Vermutungen zu äussern. Glaubhaft machen bedeutet, dass der Gesuchsteller es auch nicht bei einer blossen behauptenden Darstellung belassen kann, sondern die Wahrscheinlichkeit dieser Gründe mittels Indizien oder Beweismitteln substanziieren muss (Keller, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 58 StPO).

3. Der Gesuchsteller stützt das Ausstandsgesuch auf mehrere behauptete Handlungen und Unterlassungen der Gesuchsgegnerin. Insoweit er sich auf staatsanwaltschaftliche Einvernahmen stützt, sind diese Vorbringen allesamt verspätet vorgebracht. Die letzte Einvernahme des Gesuchstellers fand am 5. September 2024 statt, die letzte Einvernahme seiner Ex-Partnerin gar am 21. Juni 2022. Ob die Anrufung von Einvernahmen «anderer Zeugen» genügend substantiiert ist, kann an dieser Stelle offenbleiben, da die letzte staatsanwaltschaftliche Einvernahme einer weiteren Person unter Teilnahme von Rechtsanwältin B.________ am 15. Oktober 2024 stattfand, womit dieses Vorbringen ebenfalls verspätet erscheint, zumal der Gesuchsteller nicht aufzeigt, dass seine Eingabe vom 5. November 2024 rechtzeitig erfolgt ist (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Wann und inwieweit durch bestimmte Verfahrensschritte eine Benachteiligung des Gesuchstellers erfolgt sein soll, welche als rassistische Diskriminierung interpretiert werden könnte, bzw. wann und inwiefern Einvernahmen nicht angemessen gewichtet worden sein sollen, führt der Gesuchsteller nicht aus. Das erste Schreiben der Staatsanwaltschaft bezüglich Entsorgung beschlagnahmter elektronischer Geräte, auf das sich der Gesuchsteller bezieht, datiert vom 21. September 2021, die ebenfalls im Gesuch angeführte Antwort vom 24. September 2021, weshalb der Gesuchsteller auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

Der Gesuchsteller behauptet weiter, dass die Gesuchsgegnerin seit 2021 mehrere seiner Schreiben nicht in die Akten aufgenommen habe. Er legt nicht dar, wann er diese Schreiben verschickt haben oder was deren Inhalt gewesen sein soll. Damit vermag er die Tatsachen, auf die er sein Ausstandsgesuch stützt, nicht glaubhaft zu machen. Insbesondere ist weder behauptet noch ersichtlich, dass die Gesuchsgegnerin die Schreiben in der Zeit kurz vor dem Ausstandsgesuch erhalten und nicht in die Akten aufgenommen haben soll.

Betreffend geltend gemachter Verletzung des Datenschutzgesetzes zeigt der Gesuchsteller weder auf, dass die Anrufung dieser angeblichen Verletzung hinsichtlich des Ausstandsgesuchs rechtzeitig erfolgt ist, noch inwiefern er persönlich daraus etwas ableiten kann, zumal es gemäss seinen Ausführungen nicht um seine Daten geht.

Wenn der Gesuchsteller in seinem Schreiben vom 9. November 2024 allgemein geltend macht, dass Anhaltspunkte bestünden, wonach sich D.________ der Widerhandlungen gegen das Waffen-, Betäubungsmittel- und das Strassenverkehrsgesetz schuldig gemacht haben könnte, zeigt er weder die rechtzeitige Geltendmachung noch die Relevanz für das vorliegende Verfahren auf.

Soweit der Gesuchsteller ein Fehlverhalten von Polizisten geltend macht, kann er dies offensichtlich nicht als Argumentation für das Vorliegen eines Ausstandsgrunds bei der Gesuchsgegnerin gebrauchen.

Die weiteren Ausführungen betreffen offensichtlich nicht das Ausstandsverfahren.

4. Zusammenfassend ist das Ausstandsgesuch abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

5.

5.1 Wird das Ausstandsgesuch abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’000.00, sind somit dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

5.2 Der Gesuchsteller wird im gegen ihn geführten Strafverfahren amtlich durch Rechtsanwältin B.________ verteidigt. Das Ausstandsgesuch reichte der Gesuchsteller persönlich ein. Rechtsanwältin B.________ äusserte sich im Ausstandsverfahren auf Aufforderung der Verfahrensleitung einzig zur Wohnadresse des Gesuchstellers. Dafür ist sie am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht zu entschädigen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Der Gesuchsteller ist verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

5.3 Die Straf- und Zivilklägerin 1 reichte eine Stellungnahme ein, machte jedoch keine bezifferte und belegte Zivilforderung geltend (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Straf- und Zivilkläger 2-7 liessen sich nicht vernehmen. Entsprechend sind ihnen keine Entschädigungen zuzusprechen.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Die amtliche Entschädigung der Verteidigerin für das Ausstandsverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Der Gesuchsteller ist verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

4. Weitergehend werden keine Entschädigungen gesprochen.

5. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Gesuchsteller, a.v.d. Rechtsanwältin B.________

(per Einschreiben)

- der Gesuchsgegnerin (per Einschreiben)

- der Straf- und Zivilklägerin 1, a.v.d. Rechtsanwalt E.________ (per Einschreiben)

- dem Straf- und Zivilkläger 2 (per Einschreiben)

- der Straf- und Zivilklägerin 3 (per Einschreiben)

- der Straf- und Zivilklägerin 4 (per Einschreiben)

- der Straf- und Zivilklägerin 5 (per Einschreiben)

- der Straf- und Zivilklägerin 6 (per Einschreiben)

- dem Straf- und Zivilkläger 7 (per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland

(mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 2. April 2025

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Der Gerichtsschreiber:

Pittet

i.V. Gerichtsschreiberin Kurt

Die Rechtsmittelbelehrung findet sich auf der nachfolgenden Seite.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 24 481

Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

BGE 143 V 66ATF 143 V 66DTF 143 V 66

1B_209/2021

1B_98/2020

1B_223/2020

1B_513/2017

1B_58/2017

6B_973/2016

1B_209/2021

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.

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Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

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BGE 141 IV 178ATF 141 IV 178DTF 141 IV 178

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