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Entscheid

BK 2024 489

RG Berner Jura-Seeland, Einzelgericht

22. Juli 2025Deutsch14 min

1. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) u.a. das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung nicht an die Hand. Mit Eingabe vom 1. November 2024 an die Staatsanwaltschaft ersuchte B.________ darum, «es» zu überarbeiten. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Schreiben von B.________ an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weitergeleitet hatte, bat der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer um Mitteilung, ob dieses als Beschwerde zu behandeln sei und forderte ihn auf, eine rechtsgenügliche Begründung nachzuliefern. B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte am 12. November 2024 eine Beschwerdebestätigung ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 20. November 2024, auf die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Abschliessende Bemerkungen des Beschwerdeführers gingen nicht ein.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 24 489

Bern, 28. Juli 2025

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________

Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme

Strafverfahren wegen Veruntreuung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 21. Oktober 2024 (O 24 8716 + O 24 10496)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) u.a. das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung nicht an die Hand. Mit Eingabe vom 1. November 2024 an die Staatsanwaltschaft ersuchte B.________ darum, «es» zu überarbeiten. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Schreiben von B.________ an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weitergeleitet hatte, bat der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer um Mitteilung, ob dieses als Beschwerde zu behandeln sei und forderte ihn auf, eine rechtsgenügliche Begründung nachzuliefern. B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte am 12. November 2024 eine Beschwerdebestätigung ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 20. November 2024, auf die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Abschliessende Bemerkungen des Beschwerdeführers gingen nicht ein.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 3121.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat am 1. Juni 2024 seinen Strafantrag vom 5. Oktober 2023 zurückgezogen und damit zum Ausdruck gebracht, er verzichte auf die Verfolgung und Bestrafung der Täterschaft. Entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft kann aber mit Blick auf die konkreten Umstände nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe auch auf seine Stellung als Privatkläger verzichtet bzw. es liege eine Desinteresseerklärung im Sinne von Art. 120 StPO vor. Da es sich bei der Veruntreuung um ein Offizialdelikt handelt, ist ohnehin kein Strafantrag erforderlich. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2023 nicht nur Strafantrag gestellt, sondern auch einen Schadenersatz von CHF 8'091.00 und damit zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht. Darauf hat er auch nachträglich nicht verzichtet. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor als Zivilkläger am Strafverfahren beteiligen will, was er letztlich auch mit der Beschwerde zum Ausdruck gebracht hat. Das Vorgehen des Beschwerdeführers erscheint nicht widersprüchlich, zumal er gar nicht Strafantrag hätte stellen müssen und der Verzicht auf einen Strafantrag bei dieser Ausgangslage auch nur als Verzicht auf eine Strafklage angesehen werden kann. Es handelt sich um einen juristischen Laien und aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Polizei oder die Staatsanwaltschaft nachgefragt oder ihn betreffend Bedeutung und Erforderlichkeit eines Strafantrags bzw. dessen Rückzug aufgeklärt hat. Der Beschwerdeführer ist daher zumindest als Zivilkläger anzusehen, womit er durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachfolgenden – einzutreten.

Gegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet einzig der Vorwurf, der Beschuldigte habe Geld, das dem Beschwerdeführer zustehe, unrechtmässig zurückbehalten. Sofern der Beschwerdeführer auch Ausführungen zu Einschüchterungsversuchen des Beschuldigten oder einem Verkehrsunfall im Jahr 2022 macht, ist darauf nicht einzutreten.

Zudem ist betreffend Deliktszeitraum Folgendes festzuhalten:

Gemäss Vorhalten in den Einvernahmen vom 20. Juni 2024 (vgl. Z. 11 ff.) und 22. Juli 2024 (Z. 13 ff.) betreffen die Vorwürfe den Zeitraum von Mai 2022 bis Mai 2023. Im Anzeigerapport wird als Zeitraum der 19. Juni 2023 bis 24. Mai 2024 angegeben. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege, sein Schreiben vom 13. September 2023 sowie seine Aussage vom 20. Juni 2024 (Z. 117) scheint es aber offensichtlich, dass es um die Saisonarbeit im Sommer 2023 und damit den Deliktszeitraum vom 19. Juni 2023 (erste mutmassliche Einbehaltung von Bargeld) bis 11. August 2023 (letzte mutmassliche Einbehaltung von Bargeld) geht. Damit ist der Vorwurf der Veruntreuung einzig für diesen Zeitraum zu prüfen (vgl. auch erwähnter Zeitraum im angefochtenen Entscheid).

3. Die Staatsanwaltschaft verzichtet gemäss Art. 309 Abs. 4 StPO auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. b). Die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen erfolgen, so etwa bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (BGE 143 IV 241 E. 2.2; 138 IV 86 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7 und 285 E. 2.3; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_724/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.1).

4. Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, der Beschuldigte habe im Moment der Einbehaltung des Geldes nicht mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt. Dies wird zusammengefasst mit der Ersatzbereitschaft des Beschuldigten begründet. Dieser habe sich auf eine verrechenbare Forderung (Lohn) gegenüber dem Beschwerdeführer berufen können.

5. Gemäss Art. 138 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird bestraft, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Analog zur Aneignung fremder Sachen unter Wertersatz kann es auch bei der Veruntreuung an der Absicht unrechtmässiger Bereicherung fehlen, wenn der Täter sogenannte Ersatzbereitschaft aufweist, d.h. Ersatzwillen und Ersatzfähigkeit. Der Täter muss mithin zum Zeitpunkt der Tat den Willen haben, fristgerecht Ersatz zu leisten, und darüber hinaus auch fähig sein, dies zu tun (Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 116 zu Art. 138 StGB mit weiteren Hinweisen). Ersatzbereitschaft kann insbesondere auch in der Verrechnung mit eigenen Forderungen gegenüber dem Treuegeber bestehen. Dabei ist nicht massgeblich, ob der Täter eine Verrechnungserklärung nach Art. 124 Abs. 1 OR abgegeben hat und aus deren Fehlen darf nicht auf fehlende Ersatzbereitschaft geschlossen werden. Massgeb-lich ist auch nicht, ob die verrechnete Forderung dem Täter überhaupt zusteht oder ob die Verrechnung zulässig war, sondern einzig, ob der Täter der Überzeugung war, sie stehe ihm zu (Niggli/Riedo, a.a.O., N. 133 zu Art. 138 StGB sowie N. 86 Vor Art. 137 StGB).

6. Gemäss Vertrag vom 15. Juni 2023 war der Beschuldigte im Zeitraum vom 15. Juni 2023 bis 14. September 2024 befristet als Taxifahrer beim Unternehmen des Beschwerdeführers zu einem Stundenlohn von brutto CHF 24.00 angestellt (50-80 Prozentpensum). Der Beschwerdeführer sagte am 20. Juni 2024 aus, die Kunden könnten mit Bargeld oder Kreditkarte (mittels App «Sumup», welches der Fahrer auf seinem Handy habe) bezahlen. Jede Fahrt müsse auf der App «Sumup» verbucht werden, unabhängig davon, ob bar oder mit Kreditkarte bezahlt werde. Über die App sehe er, wer eine Taxifahrt gemacht und wer was eingenommen habe. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten vor, dieser habe zwar die Meldung auf der App gemacht, das Bargeld habe er aber nicht auf das Geschäftskonto überwiesen, sondern für sich selbst genommen, obwohl er vertraglich zur Ablieferung verpflichtet gewesen wäre (Z. 25 ff. sowie Z. 119 ff.). Der Beschuldigte habe während der Saisonarbeit im Sommer 2023 etwa CHF 11'000.00 veruntreut (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2024, Z. 116 ff.). Der Beschwerdeführer reichte nebst dem Arbeitsvertrag, Kontoauszüge, Auszüge der App sowie verschiedene Korrespondenz ein. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Auszügen der App geht hervor, dass in den Monaten Juni bis August 2023 zahlreiche Bareinnahmen verbucht wurden. Der Beschwerdeführer geht von einem Betrag von CHF 5'881.00 aus (vgl. sein Schreiben an den Beschuldigten vom 13. September 2023). Die Berechnungen der Polizei ergaben offenbar einen Betrag von CHF 5'859.00 (vgl. Anzeigerapport vom 28. Juli 2024, S. 3). Offensichtliche Hinweise, wonach diese Zusammenstellung falsch sein sollte, liegen nicht vor und werden (auch von der Staatsanwaltschaft) nicht vorgebracht. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszügen ergibt sich weiter, dass diese Barbeträge nicht einbezahlt wurden. Somit bestehen erhebliche Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte Bareinnahmen in der Höhe von mehr als CHF 5'000.00 nicht auf das Konto des Beschwerdeführers einbezahlt hat, obwohl er vertraglich dazu verpflichtet gewesen wäre (vgl. Arbeitsvertrag vom 15. Juni 2023, Ziffer 7). Vom Beschuldigten wird denn auch nicht grundsätzlich bestritten, dass er das Geld einbehalten hat. So bestätigte er am 22. Juli 2024, die Einkünfte für drei Monate einbehalten zu haben. Das sei so mit dem Beschwerdeführer abgemacht gewesen (Z. 24 ff.). Er habe das Geld gebraucht, um seine Sachen zu bezahlen, weil er keinen Lohn erhalten habe (Z. 49 ff.). Er habe etwa CHF 2'500.00 behalten (Z. 59 f.).

Für eine solche mündliche Vereinbarung gibt es aber keine konkreten Hinweise. Es wäre zu erwarten, dass der Beschuldigte sich bereits in der E-Mail-Korrespondenz darauf berufen hätte, nachdem der Beschwerdeführer ihn am 13. September 2023 darauf aufmerksam gemacht hatte. Letztlich ist eine Rückzahlungsvereinbarung auch mit Blick auf die Aussagen des Beschuldigten nicht nachvollziehbar bzw. widersprüchlich. So gab er an, einen Betrag von CHF 2'500.00 zurückbehalten zu haben; dies bei einem behaupteten Lohnanspruch von CHF 2'700.00 bis CHF 2'800.00 (vgl. Z. 94 f.), womit er sich sinngemäss auf eine Verrechnung stützt. Trotzdem zahlte er am 1. Februar 2024 einen Betrag von CHF 1'931.00 zurück (vgl. vom Beschuldigten eingereichter Kontobeleg), obwohl er seinen Lohn offenbar immer noch nicht erhalten gehabt haben soll. Es ergibt keinen Sinn, eine Rückzahlung zu vereinbaren bzw. Geld zurückzuzahlen, wenn der Beschuldigte, wie er selbst behauptet (Z. 49 ff.), das Geld anstelle des Lohnes einbehalten haben will.

7. Aus den Privatkontoauszügen des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er dem Beschuldigten in der Zeit von Juni bis August 2023 keinen Lohn ausbezahlt hat, womit grundsätzlich von einem Lohnanspruch des Beschuldigten auszugehen ist. Mit Blick auf die konkreten Umstände scheint es aber nicht offensichtlich oder naheliegend, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat von der Verrechnung des einbehaltenen Geldes mit seinem Lohn überzeugt gewesen war. Der Beschuldigte sagte aus, er habe das Geld gebraucht, weil er während dieses Zeitraums keinen Lohn erhalten habe (Z. 50 f.). Allerdings hatte er gemäss den App-Auszügen bereits in der Zeit vom 19. bis 30. Juni 2023 und damit nur kurze Zeit nach seinem vertraglich festgelegten Arbeitsbeginn vom 15. Juni 2023 (Ziffer 1 des Arbeitsvertrages vom 15. Juni 2023) keine Barbeträge mehr weitergeleitet. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er bereits zu diesem Zeitpunkt davon hätte ausgehen können, er werde den Lohn nicht erhalten. Vielmehr spricht dieser Zeitpunkt dafür, dass er das Geld bereits vor dem Erhalt seines Lohnes gebraucht hatte, womit die Einbehaltung nicht mit Blick auf eine Verrechnung erfolgte. Einzig der Umstand, dass der Beschuldigte um seinen Lohnanspruch wusste, rechtfertigt die Annahme, er sei von einer Verrechnung überzeugt gewesen, jedenfalls nicht, zumal auch weitere seiner Aussagen einer solchen Annahme entgegenstehen. So sagte er aus, er habe sich entschieden, das Geld zurückzugeben, als er in der neuen Firma angefangen habe (Z. 112 ff.), was sowohl gegen eine ursprünglich geplante Rückzahlung als auch gegen eine im Tatzeitpunkt bestehende Ersatzbereitschaft spricht. Abgesehen davon betrugen die einbehaltenen Bargeldbeträge gemäss den eingereichten Belegen des Beschwerdeführers mehr als CHF 5'000.00. Es scheint plausibel, dass der Umsatz des Beschwerdeführers im beanstandeten Zeitraum höher gewesen ist als der Lohnanspruch des Beschuldigten. Der Beschuldigte erwähnt selbst nur eine Lohnforderung von CHF 2'700.00 bis CHF 2'800.00, womit (auch) konkrete Hinweise vorliegen, der Beschuldigte habe wissen müssen, dass er keine verrechenbare Lohnforderung im Umfang der einbehaltenen Barbeträge habe. Ganz allgemein macht die Rückzahlung mit Blick auf die Annahme einer verrechenbaren Forderung keinen Sinn.

Ein hinreichender Tatverdacht auf eine Veruntreuung liegt daher vor, weshalb die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme nicht gegeben sind. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung erfolgte Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Oktober 2024 ist aufzuheben.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten, bestimmt auf CHF 1'000.00, zu Lasten des Kantons (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wobei die Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen ist (Art. 433 Abs. 2 StPO). Diese Aufwendungen betreffen in erster Linie Anwaltskosten (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Solche sind vorliegend nicht entstanden. Entschädigungswürdige Nachteile (wie beispielsweise Lohneinbussen), entstanden durch das Beschwerdeverfahrens, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht, weshalb ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist (vgl. auch Wehrenberg/Frank, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 ff. zu Art. 433 StPO). Der Beschuldigten hat sich nicht vernehmen lassen und es sind ihm keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland O 24 8716 und O 24 10496 vom 21. Oktober 2024 wird betreffend A.________ aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt der Kanton.

3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt C.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 28. Juli 2025

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

i.V. Oberrichter Gerber

Erwägungen

Die Gerichtsschreiberin:

Kurt

i.V. Gerichtsschreiberin Lauber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 24 489

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

Art. 120 StPOart. 120 CPPart. 120 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

BGE 141 IV 87ATF 141 IV 87DTF 141 IV 87

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86

BGE 137 IV 219ATF 137 IV 219DTF 137 IV 219

6B_724/2021

Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP

Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP

Art. 124 ORart. 124 COart. 124 CO

Art. 124 VAWart. 124 ORHart. 124 OR

Art. 124 SVart. 124 ORart. 124 SV

Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP

Art. 137 StGBart. 137 CPart. 137 CP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

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BGE 139 IV 102ATF 139 IV 102DTF 139 IV 102

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Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF