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Entscheid

BK 2024 5

RG Oberland, Einzelgericht

30. Juli 2024Deutsch14 min

Im vorliegenden Fall wurde die Beschuldigte mehrfach mündlich von der Polizei aufgefordert, die Örtlichkeiten zu verlassen, was sie verweigerte. Sie wurde zwar darauf hingewiesen, dass sie im Sinne von Art. 292 StGB gegen eine amtliche Verfügung verstosse, was zur Anzeige gebracht werde, sollte sie der Aufforderung weiterhin keine Folge leisten, jedoch wurde unterlassen, die Beschuldigte darauf aufmerksam zu machen, dass ihr Verhalten gestützt auf Art. 292 StGB mit Busse sanktioniert werden kann. Der Tatbestand von Art. 292 StGB ist daher – entgegen der Stellungnahme der Beschuldigten vom 15.12.2023 – nur aufgrund der mangelhaften Belehrung seitens der Polizei nicht erfüllt, wobei die Beschuldigte ihrerseits sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt und damit entgegen ihren Vorbringen sehr wohl eine Rechtsverletzung begangen hat, indem sie die mündlichen Wegeweisungsaufforderungen nicht befolgt hat, was sie im Übrigen in ihrer Stellungnahme auch nicht bestreitet. Das Strafverfahren wegen Art. 292 StGB ist somit aus den vorgenannten «formellen» Gründen einzustellen.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Verfügung

BK 24 5 KUE

Bern, 3. Juli 2024

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident)

Gerichtsschreiberin Lienhard

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigte/Beschwerdeführerin

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Verfahrenskosten/Entschädigung (Einstellung)

Strafverfahren wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 21. Dezember 2023 (BJS 23 6495)

Erwägungen:

Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner-Jura Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) führte gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein Strafverfahren (BJS 23 6495) wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen am 25. November 2022. Nachdem die Beschwerdeführerin gegen den am 21. April 2023 gegen sie ausgefällten Strafbefehl fristgerecht Einsprache erhoben hatte, stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 ein (Ziff. 1 des Dispositivs). Zudem verfügte sie, dass die Verfahrenskosten von CHF 300.00 der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt werden (Ziff. 2 des Dispositivs) und ihr keine Entschädigung ausgerichtet wird (Ziff. 3 des Dispositivs). Mit persönlicher Eingabe vom 31. Dezember 2023 erhob die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde gegen die Ziff. 2 und 3 des Dispositivs der Einstellungsverfügung. Zudem stellte sie den Antrag, es sei ihr für ihre Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 600.00 auszurichten. In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer am 10. Januar 2024 ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese beantragte am 31. Januar 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1. Februar 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis und teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde.

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtenen Ziffern des Dispositivs der Verfügung vom 21. Dezember 2023 (BJS 23 6495) unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist die Verfahrensleitung (Art. 395 Bst. b StPO).

Zum Sachverhalt geht aus dem Anzeigerapport vom 30. November 2022 Folgendes hervor:

Wir begaben uns zu einer Minderjährigen, welche sich selber telefonisch auf der KEZ, als flüchtig vom C.________ (Asylzentrum) meldete und im RIPOL zur Rückführung ausgeschrieben war. Vor Ort trafen wir auf die Minderjährige und zwei Passantinnen, welche ihr das Mobiltelefon ausgeliehen hatten. Wir bedankten uns bei den beiden Passantinnen und kümmerten uns um die Minderjährige. Die Beschuldigte blieb neben uns stehen und fing an uns mit Fragen und Bemerkungen bei der Arbeit zu stören. Wir bedankten uns bei der Beschuldigten für ihre Hilfe und erklärten, dass wir uns nun um die Minderjährige kümmern werden. Die Beschuldigte machte aber weiter und störte und weiter mit Fragen und Kommentaren, u.a. warum wir die Minderjährige zur Rechenschaft ziehen und was wir mit ihr vorhaben, als wir mit der Flüchtigen sprachen. Wir baten die Beschuldigte zu gehen, damit wir mit der Minderjährigen weiterarbeiten konnten. Die Beschuldigte setzte ihr Verhalten fort und wechselte von der französischen auf die deutsche Sprache. Schreibende wies die Beschuldigte mehrfach mündlich weg und ermahnte sie hinsichtlich den rechtlichen Folgen, falls sie sich nicht an die polizeiliche Wegweisung halten sollte. Die Begleitung der Beschuldigten kam zu ihr und versuchte sie in türkischer Sprache zur Besinnung zu bringen. Während Schreibende die aufbrausende Beschuldigte identifizierte, konnte sie heraushören, was die Beschuldigte auf Türkisch über die anwesenden Beamten sagte: «Ich werde nicht gehen, ich kann hier stehen wie ich will». «Die Polizistin redet nur Quatsch und führt sich hier wie weiss nicht wer auf, aber sie haben mir nichts zu sagen!», «Ich werde erst gehen, wenn ich weiss was mit dem Mädchen passiert». Schreibende erklärte Frau A.________ in deutscher Sprache über die nun folgenden rechtlichen Konsequenzen, da sie der mündlichen Wegweisung nicht Folge leistete und in türkischer Sprache, dass sie und ihre Kollegen keinen «Quatsch» erzählen. Die Beschuldigte verliess wütend die Örtlichkeiten.

Die Verfahrenseinstellung wird von der Staatsanwaltschaft wie folgt begründet:

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall wurde die Beschuldigte mehrfach mündlich von der Polizei aufgefordert, die Örtlichkeiten zu verlassen, was sie verweigerte. Sie wurde zwar darauf hingewiesen, dass sie im Sinne von Art. 292 StGB gegen eine amtliche Verfügung verstosse, was zur Anzeige gebracht werde, sollte sie der Aufforderung weiterhin keine Folge leisten, jedoch wurde unterlassen, die Beschuldigte darauf aufmerksam zu machen, dass ihr Verhalten gestützt auf Art. 292 StGB mit Busse sanktioniert werden kann. Der Tatbestand von Art. 292 StGB ist daher – entgegen der Stellungnahme der Beschuldigten vom 15.12.2023 – nur aufgrund der mangelhaften Belehrung seitens der Polizei nicht erfüllt, wobei die Beschuldigte ihrerseits sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt und damit entgegen ihren Vorbringen sehr wohl eine Rechtsverletzung begangen hat, indem sie die mündlichen Wegeweisungsaufforderungen nicht befolgt hat, was sie im Übrigen in ihrer Stellungnahme auch nicht bestreitet. Das Strafverfahren wegen Art. 292 StGB ist somit aus den vorgenannten «formellen» Gründen einzustellen.

Das Verhalten der Beschuldigten würde hingegen zweifelsfrei und trotz mangelhafter Belehrung seitens der Polizei sowie entgegen der Meinung der Beschuldigten den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB erfüllen, zumal sie hartnäckig die wiederholten mündlichen Aufforderungen der Polizei, die Örtlichkeit zu verlassen, missachtet und dadurch die Polizeiarbeit, die sich aufgrund einer flüchtigen Minderjährigen vor Ort befand, massiv beeinträchtigt hat, mit Hinweis darauf, dass als Hinderung einer Amtshandlung grundsätzlich bereits jede Handlung gilt, die den reibungslosen Ablauf einer Polizeiintervention beeinträchtigt (BSK StGB-Heimgartner, Art. 286 N 4). Entgegen ihrer offensichtlich nach wie vor fehlenden Einsicht (vgl. Stellungnahme vom 15.12.2023) hatte die Beschuldigte nach Eintreffen der Polizei vor Ort nichts mehr zu suchen. Es lag auch nicht in ihrem Ermessen, durch Einmischen die Polizeiarbeit zu überwachen. Ebenso wenig hatte sie das Recht, vor Ort zu bleiben und das Gespräch zwischen der ihr unbekannten Minderjährigen und der Polizei mitzuhören, nur, weil sie sich einen anderen Umgang der Polizisten mit der Minderjährigen gewünscht hätte. Indem sie entgegen den Anweisungen der Polizei, die sich zusätzlich noch der Beschuldigten «widmen» musste, keine Folge geleistet hat, hat sie den reibungslosen Ablauf der polizeilichen Intervention klar und deutlich beeinträchtigt. Obwohl die Beschuldigte sich somit grundsätzlich im Sinne von Art. 286 StGB strafbar gemacht und damit zu Recht zur Anzeige gebracht wurde, kann eine Verurteilung wegen Art. 286 StGB allerdings einzig und allein wegen dem Verschlechterungsverbot nicht ergehen, obwohl sie entgegen ihren Vorbringen sehr wohl eine Rechtsverletzung begangen hat. Mit anderen Worten kann die Beschuldigte nun – nachdem sie Einsprache gegen eine Verurteilung zu einer Busse – bei unverändertem Sachverhalt nicht mehr wegen einem schweren Delikt, d.h. einem Vergehen, zu einer Geldstrafe mit Strafregistereintrag verurteilt werden (vgl. dazu das Bundesgericht in 6B_703/2021).

Zu den angefochtenen Ziff. 2 und 3 des Dispositivs bzw. zur Kostenauflage an die Beschwerdeführerin und zum Verzicht auf das Ausrichten einer Entschädigung kann der angefochtenen Verfügung sodann folgende Begründung entnommen werden:

Im vorliegenden Fall hat die Beschuldigte durch ein vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben. Sie hat sich nach dem Gesagten einer polizeilichen Anordnung widersetzt und die dadurch die Polizeiarbeit, die sich aufgrund einer flüchtigen Minderjährigen vor Ort befand, massiv beeinträchtigt. Ein derartiges rechtswidriges und schuldhaftes Verfahren ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, ein Strafverfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung einzuleiten. Die Verfahrenskosten von CHF 300.00 (Gebühr CHF 150.00 und Kosten des Einspracheverfahrens CHF 150.00) werden deshalb gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO der Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.

Eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO schliesst das Recht auf Entschädigung aus; der Kostenentscheid präjudiziert den Entschädigungsentscheid. Daher und mit Blick auf Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO gebührt der beschuldigten Person aus den obgenannten Gründen auch keine Entschädigung.

6.1 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden. Wie die Beschwerdeführerin vorbringt, verstösst die Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Indessen ist es zulässig, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 120 Ia 147 E. 3b; 119 Ia 332 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 2.3; 6B_416/2020 E. 1.1.1; vgl. statt vieler auch Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 4.3; BK 21 31 vom 9. März 2021 E. 6.1; je mit Hinweisen). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen; statt vieler auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1). Verstösst die angefochtene Verfügung aufgrund ihrer Begründung gegen die Unschuldsvermutung, so ist diese aufzuheben bzw. zu korrigieren, zumal die beschuldigte Person Anspruch auf eine verfassungs- und konventionsgemässe Begründung hat (vgl. BK 21 31 vom 9. März 2021 E. 6.3 mit Hinweis; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_315/2007 vom 12. November 2007 E. 4.3 und 4.4). Gleiches muss gelten, wenn sich einzelne Ziffern des Dispositivs bzw. die diesbezügliche Begründung als verfassungs- und konventionswidrig erweisen.

6.2 Entgegen den Vorbringen der Generalstaatanwaltschaft rügt die Beschwerdeführerin zu Recht, die Begründung des Kostenentscheids verletze die Unschuldsvermutung. Auch wenn die Vorinstanz nicht explizit anführt, die Beschwerdeführerin habe mit einem strafrechtlich vorwerfbaren Verhalten Anlass zur Eröffnung des Strafverfahrens gegeben, geht dies zumindest implizit aus der Begründung des Kostenentscheids hervor. So wird in der angefochtenen Verfügung argumentiert, die Beschwerdeführerin habe sich «nach dem Gesagten» einer polizeilichen Anordnung widersetzt und dadurch die Polizei, die sich aufgrund einer flüchtigen Minderjährigen vor Ort befunden habe, bei ihrer Arbeit massiv beeinträchtigt. Damit verweist die Staatsanwaltschaft augenscheinlich auf ihre vorangehenden Erwägungen, wobei aus diesen hervorgeht, dass die Staatsanwaltschaft sowohl die Tatbestandsmerkmale von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) als auch von Art. 286 StGB (Hinderung einer Amtshandlung) als erfüllt erachtet und der Beschwerdeführerin damit ein strafrechtliches Verschulden vorwirft. Inwiefern der Beschwerdeführerin ein Verhalten, mit dem sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat, angelastet werden muss, wird demgegenüber nicht ansatzweise ausgeführt. Daraus wird deutlich, dass die Vorinstanz mit der Begründung des Kostenentscheids die Unschuldsvermutung verletzt. Gleiches gilt mangels anderweitiger Ausführungen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 147 IV 47 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_940/2023 vom 18. März 2024 E. 1.3.1; 6B_592/2022 vom 12. Januar 2024 E. 1.2.1), auch für Begründung der Letzteren. Ob die Vorinstanz den der Einstellungsverfügung zugrundeliegenden Sachverhalt trotz der Bestreitungen der Beschwerdeführerin als erstellt erachtet annehmen durfte, kann somit offengelassen werden.

6.3 Wenn die Beschwerdeführerin alsdann moniert, die Vorinstanz habe ihre Beweisanträge nicht behandelt und ihr insoweit eine Gehörsverletzung vorwirft, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nie einen formellen Beweisantrag gestellt, sondern in ihrer Stellungnahme im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft an ihren Aussagen Zweifel haben sollte, lediglich darum gebeten hatte, den zweiten anwesenden Polizisten und ihre Freundin zu befragen. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, die Vorinstanz hätte von Amtes wegen abklären müssen, ob sie Anspruch auf eine Entschädigung hat, ist ihr mit Verweis auf die vorzitierte Rechtsprechung (E. 6.2), wonach der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert, entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz in Anbetracht der von ihr anvisierten Kostenauflage an die Beschwerdeführerin nicht gehalten war, weitergehende Abklärungen zutreffen.

Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Ziff. 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (inkl. dazugehörige Begründung) sind aufzuheben und die Sache insofern zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft wird zu prüfen haben, ob eine Kostenauflage an die Beschwerdeführerin ohne Verletzung der Unschuldsvermutung möglich ist. Darüber hinaus wird auch über die Entschädigungsfrage erneut zu befinden sein.

Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach ihrem Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zumal die Beschwerdeführerin vorliegend nicht unterliegt, werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, vom Kanton Bern getragen.

8.2.1 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wonach die Parteien im Falle einer Kassation auch im Beschwerdeverfahren Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen haben (Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Rz. 4 zu Art. 436 StPO; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. BE 2011, Rz. 580).

8.2.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird einer Partei, die sich selber vertritt, indes nur ausnahmsweise eine Entschädigung zugesprochen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegen solche besonderen Verhältnisse etwa dann vor, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die lnteressenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 472 vom 29. Mai 2024 E. 9.2.2 und BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 7.2.1 beide mit Verweis auf BGE 125 II 518 E. 5b m.w.H.). Eine solche Ausgangslage liegt hier nicht vor. Der Beschwerdeführerin ist für das Beschwerdeverfahren daher keine Entschädigung zuzusprechen.

Die Verfahrensleitung verfügt:

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziff. 2 und 3 des Dispositivs der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 21. Dezember 2023 (BJS 23 6495) werden aufgehoben und die Sache insofern zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, trägt der Kanton Bern.

Es wird keine Entschädigung gesprochen.

Zu eröffnen:

- der Beschuldigten/Beschwerdeführerin (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 3. Juli 2024

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Lienhard

i.V. Gerichtsschreiberin Kurt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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BK 24 5

Erwägungen

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 395 StPOart. 395 CPPart. 395 CPP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP

Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP

Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP

6B_703/2021

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

6B_1306/2021

6B_416/2020

BK 22 216

BK 21 31

6B_1306/2021

6B_1433/2021

BK 21 31

6B_315/2007

6B_940/2023

6B_592/2022

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

BK 23 472

BK 23 15

BGE 125 II 518ATF 125 II 518DTF 125 II 518

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF