BK 2024 501
Einstellung
4. November 2024Deutsch11 min
1. Mit Strafbefehl EO 24 1380 vom 20. Juni 2024 sprach die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen mehrfach begangener Missachtung einer amtlichen Verfügung schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 400.00. Dagegen erhob er am 5. Juli 2024 Einsprache. Mit Verfügung vom 29. August 2024 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) zur Durchführung des Hauptverfahrens. Mit Vorladungsverfügung vom 4. September 2024 wurde der Beschwerdeführer mit der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen vorgeladen. In Ziff. 4 der Vorladungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer Folgendes mitgeteilt:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 24 501
Bern, 2. Dezember 2024
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Lauber
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Rückzug der Einsprache
Strafverfahren wegen Ungehorsams einer amtlichen Verfügung
Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, Einzelgericht, vom 30. Oktober 2024
(PEN 24 276)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Strafbefehl EO 24 1380 vom 20. Juni 2024 sprach die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen mehrfach begangener Missachtung einer amtlichen Verfügung schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 400.00. Dagegen erhob er am 5. Juli 2024 Einsprache. Mit Verfügung vom 29. August 2024 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) zur Durchführung des Hauptverfahrens. Mit Vorladungsverfügung vom 4. September 2024 wurde der Beschwerdeführer mit der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen vorgeladen. In Ziff. 4 der Vorladungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer Folgendes mitgeteilt:
Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. Wer verhindert ist, hat dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 1 und 2 StPO).
Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO, BGer 6B_7/2017 vom 05.05.2017).
Am 30. Oktober 2024 verfügte das Regionalgericht, dass der Strafbefehl infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei. Zur Begründung führte es aus, dass der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung vom 30. Oktober 2024 trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt ferngeblieben sei und sich auch nicht habe vertreten lassen. Damit gelte seine Einsprache als zurückgezogen und der Strafbefehl werde zum rechtskräftigen Urteil. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2024 Beschwerde.
Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
Erwägungen
2.
Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte (ausgenommen hier nicht interessierende verfahrensleitende Entscheide) kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten.
Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung des Regionalgerichts vom 30. Oktober 2024, mittels welcher festgestellt wurde, dass der Strafbefehl EO 24 1380 vom 20. Juni 2024 infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen ist. Es ist damit einzig zu prüfen, ob das Regionalgericht zu Recht auf einen Rückzug der Einsprache infolge unentschuldigten Fernbleibens von der Hauptverhandlung trotz gehöriger Vorladung geschlossen hat. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde Einwände gegen den Strafbefehl EO 24 1380 vom 20. Juni 2024 sowie den diesem zugrundeliegenden Beschwerdeentscheid der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 3. April 2024 betreffend vorsorgliche Leinen- und Maulkorbpflicht und definitive Massnahmen für die Hundehaltung (Verfügung des AVET vom 17. November 2023 und vom 9. Januar 2024; BE-044820) erhebt, ist hierauf nicht einzutreten. Dies bildet nicht Streitgegenstand. Die diesbezüglichen Einwände hätten mittels Einsprache gegen den Strafbefehl resp. im Rahmen der Hauptverhandlung beim Regionalgericht geltend gemacht werden müssen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei aber erwähnt, dass gemäss Art. 59 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) erfahrene Sachbearbeiter unter der Verantwortung eines Staatsanwaltes und gestützt auf ihr persönliches Pflichtenheft Strafbefehle für Übertretungen erlassen dürfen, soweit sich die Höhe der ausgefällten Busse aus einem gesetzlichen Bussenkatalog oder aus auf kantonaler Ebene festgelegten und von der Generalstaatsanwaltschaft genehmigten Richtlinien ergibt. Zudem geht aus den Akten hervor, dass eine Nachfrage des Regionalgerichts bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern ergeben hat, dass der Beschwerdeentscheid vom 3. April 2024 sehr wohl in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. den E-Mailverkehr vom 3. September 2024; vgl. ebenso den vom Beschwerdeführer eingereichten Sendungsverlauf betreffend den Beschwerdeentscheid vom 3. April 2024, wonach dieser die Sendung innert der siebentägigen Abholfrist nicht abgeholt hat, womit die Zustellfiktion gilt). Ebenfalls nicht geprüft wird das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach diverse vorliegend involvierte Personen der Staatsanwaltschaft, des Regionalgerichts sowie des Amtes für Veterinärwesens strafbarer Handlungen beschuldigt würden. Auch dies bildet im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Rückzugs der Einsprache nicht Streitgegenstand.
3.
Der Beschwerdeführer ersucht in der Beschwerde um Zustellung einer Kopie der vollständigen amtlichen Akten des Regionalgerichts. Das Akteneinsichtsgesuch wird gutgeheissen. Für die Kopie der amtlichen Akten PEN 24 276 werden 40 Rappen pro Schwarz-Weiss-Kopie verrechnet (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]), ausmachend CHF 36.80 (92 Seiten). Ein Aktenverzeichnis liegt angesichts des geringen Aktenumfanges nicht vor.
4.
4.1
Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, führt das erstinstanzliche Gericht eine Hauptverhandlung durch (Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO). Wer vom Gericht vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Die Erscheinungspflicht gilt unabhängig vom Willen der vorgeladenen Person, an der betreffenden Verfahrenshandlung mitzuwirken. Die Erscheinungs- bzw. Anwesenheitspflicht tangiert das prozessuale und verfassungsmässige Mitwirkungsverweigerungsrecht der beschuldigten Person gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO in keiner Weise (Weder, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 205 StPO). Bleibt die Einsprache erhebende Person trotz Vorladung der Hauptverhandlung unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen. Anders als im Rahmen von Art. 205 StPO kann eine Säumnis nach Art. 356 Abs. 5 StPO zum Totalverlust des Rechtsschutzes führen. Dies, obwohl der Betroffene ausdrücklich Einsprache erhoben und damit genau diesen Rechtsschutz bei der zuständigen Behörde beantragt hat. In Anbetracht der fundamentalen Bedeutung des Rechts, sich einem Strafbefehl zu widersetzen, kann ein Rückzug der Einsprache durch konkludentes Verhalten nur angenommen werden, wenn sich aufgrund des Gesamtverhaltens des Einsprechers der Schluss aufzwingt, dass er, indem er sein Desinteresse an der Fortführung des Strafverfahrens zum Ausdruck bringt, bewusst auf seinen Rechtsschutz verzichtet. Die vom Gesetz für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens vorgesehene Fiktion des Rückzugs der Einsprache (Art. 355 Abs. 2 und 356 Abs. 4 StPO) setzt deshalb voraus, dass sich der Beschuldigte über die Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und in Kenntnis der massgeblichen Rechtslage auf seine Rechte verzichtet (BGE 140 IV 82 E. 2.3). Nach einer verfassungskonformen Auslegung kann die Fiktion des Rückzugs der Einsprache unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO) nur in Betracht kommen, wenn aus dem unentschuldigten Nichterscheinen auf ein Desinteresse der Einsprache erhebenden Person an der Weiterführung des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 286 E. 2.2, 142 IV 158 E. 3.1 und E. 3.3, 140 IV 82 E. 2.3 und E. 2.5). Entsprechend ist für die Anwendbarkeit von Art. 356 Abs. 4 StPO erforderlich, dass die der Hauptverhandlung fernbleibende Person von der Vorladung und den Säumnisfolgen effektiv Kenntnis genommen hat.
4.2
Es ist aktenkundig, dass das Regionalgericht den Beschwerdeführer am 4. September 2024 zur Hauptverhandlung am 30. Oktober 2024 vorgeladen hat. Die Vorladung wurde dem Beschwerdeführer am 17. September 2024 zugestellt (vgl. den Sendungsnachweis der Post in den amtlichen Akten PEN 24 276). Sie erfolgte damit ordnungsgemäss und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch unter Hinweis auf die Säumnisfolgen bei unentschuldigtem Fernbleiben (vgl. Ziff. 4 der Vorladung). Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch zu Recht nicht, von der Vorladung, aus welcher unmissverständlich hervorgeht, dass die Hauptverhandlung am Mittwoch, 30. Oktober 2024, um 08:30 Uhr stattfindet, Kenntnis erhalten zu haben. Er macht weder geltend, dass er aus wichtigen Gründen am Erscheinen an der Hauptverhandlung verhindert gewesen sei noch, dass mit Blick auf das Datum der Hauptverhandlung Unklarheiten bestanden hätten.
Aufgrund des Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer trotz korrekter Vorladung nicht zur Hauptverhandlung erschienen war. Er wusste sodann um seine Erscheinungspflicht und um die Folge, welche ein unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung im Einspracheverfahren zeitigen würde (vgl. Ziff. 4 der Vorladung). Er hatte mithin in Kenntnis der Sachlage durch sein in seiner Verantwortung liegendes Nichterscheinen an der Hauptverhandlung auf seine Rechte verzichtet. Da er der Verhandlung vom 4. September 2024 unentschuldigt ferngeblieben war, stellte das Regionalgericht in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 356 Abs. 4 StPO zu Recht fest, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Die Vorgehensweise des Regionalgerichts ist mithin nicht zu beanstanden. Allein die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um erneute Zustellung der paginierten Akten inkl. Aktenverzeichnis (vgl. das Schreiben des Regionalgerichts vom 16. Oktober 2024) legitimierte diesen offensichtlich nicht, unentschuldigt an der Hauptverhandlung fernzubleiben. Nur am Rande ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offensichtlich auch kein Gesuch um Wiederherstellung gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO gestellt hat.
4.3
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'036.80 (Gebühren von CHF 1'000.00 [vgl. Art. 28 Abs. 1 VKD] und Auslagen von CHF 36.80 [erstellte Aktenkopien]), sind somit dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Entschädigung ist ihm bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Das Gesuch um Akteneinsicht wird gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer werden Kopien der gesamten amtlichen Akten PEN 24 276 (92 Seiten) zugestellt.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'036.80, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine Entschädigung gesprochen.
5.
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsident B.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin C.________ (EO 24 1380 – per B-Post)
Bern, 2. Dezember 2024
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
i.V. Oberrichter Schmid
Die Gerichtsschreiberin:
Lauber
i.V. Gerichtsschreiberin Ueltschi
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 24 501
Art. 205 StPOart. 205 CPPart. 205 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
6B_7/2017
Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 59 EG ZSJart. 59 LiCPMart. 59 EG ZSJ
Art. 11 Verfahrenskostendekretart. 11 Décret sur les frais de procédureart. 11 Verfahrenskostendekret
Art. 205 StPOart. 205 CPPart. 205 CPP
Art. 113 StPOart. 113 CPPart. 113 CPP
Art. 205 StPOart. 205 CPPart. 205 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 355 StPOart. 355 CPPart. 355 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP
BGE 146 IV 286ATF 146 IV 286DTF 146 IV 286
BGE 142 IV 158ATF 142 IV 158DTF 142 IV 158
BGE 140 IV 82ATF 140 IV 82DTF 140 IV 82
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF