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Entscheid

BK 2024 502

rupture de ban, peine, expulsion

18. Dezember 2024Deutsch24 min

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren u.a wegen Raubes sowie versuchter schwerer Körperverletzung. Mit Entscheid vom 19. August 2024 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) für die Dauer von drei Monaten Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten an (KZM 24 1723). Dieser stellte am 6. November 2024 ein Haftentlassungsgesuch. Am 13. November 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten ab und verlängerte die Untersuchungshaft um vier Monate, d.h. bis zum 15. März 2025. Dagegen reichte dieser (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 21. November 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und beantragte die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts sowie seine unverzügliche Haftentlassung unter Anordnung verschiedener Ersatzmassnahmen. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers, es sei für den Fall, dass seitens des Obergerichts die Schlussfolgerungen der Verteidigung angezweifelt würden, Dr. med. D.________ mündlich oder schriftlich zu befragen, wurde mit Verfügung des Verfahrensleiters der Beschwerdekammer vom 25. November 2024 (derzeit) abgewiesen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 26. November 2024 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 29. November 2024 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 2. Dezember 2024), der Beweisantrag des Beschwerdeführers, es sei Dr. med. D.________ mündlich oder schriftlich zu befragen, sei (definitiv) abzuweisen; ebenfalls sei die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 verzichtete der Verfahrensleiter auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert 2 Tagen einzureichen seien. Am 9. Dezember 2024 (Eingang Beschwerdekammer: 10. Dezember 2024) reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 24 502

Bern, 11. Dezember 2024

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Fürsprecher B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

Gegenstand Haftentlassungsgesuch / Verlängerung Untersuchungshaft

Strafverfahren wegen Raubes, versuchter schwerer Körperverletzung, etc.

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 13. November 2024 (KZM 24 2336)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren u.a wegen Raubes sowie versuchter schwerer Körperverletzung. Mit Entscheid vom 19. August 2024 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) für die Dauer von drei Monaten Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten an (KZM 24 1723). Dieser stellte am 6. November 2024 ein Haftentlassungsgesuch. Am 13. November 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten ab und verlängerte die Untersuchungshaft um vier Monate, d.h. bis zum 15. März 2025. Dagegen reichte dieser (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 21. November 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und beantragte die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts sowie seine unverzügliche Haftentlassung unter Anordnung verschiedener Ersatzmassnahmen. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers, es sei für den Fall, dass seitens des Obergerichts die Schlussfolgerungen der Verteidigung angezweifelt würden, Dr. med. D.________ mündlich oder schriftlich zu befragen, wurde mit Verfügung des Verfahrensleiters der Beschwerdekammer vom 25. November 2024 (derzeit) abgewiesen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 26. November 2024 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 29. November 2024 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 2. Dezember 2024), der Beweisantrag des Beschwerdeführers, es sei Dr. med. D.________ mündlich oder schriftlich zu befragen, sei (definitiv) abzuweisen; ebenfalls sei die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 verzichtete der Verfahrensleiter auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert 2 Tagen einzureichen seien. Am 9. Dezember 2024 (Eingang Beschwerdekammer: 10. Dezember 2024) reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein.

2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft bzw. Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.

Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen konnten. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.1).

3.2 Betreffend Sachverhalt kann vorab auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft vom 17. August 2024 sowie ihrem Haftverlängerungsantrag vom 8. November 2024 verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 15. August 2024 E.________ im Bahnhof Bern um eine Zigarette angefragt und daraufhin tätlich angegriffen zu haben. Aus der Videoaufnahme der Bahnhofüberwachung geht hervor, wie der Beschwerdeführer auf E.________ zugeht und sie miteinander sprechen. Nachdem der Beschwerdeführer sich zuerst etwas von E.________ entfernt hatte, kehrte er zu ihm zurück und verpasste ihm unvermittelt mehrere Faustschläge sowie einen Kniestoss gegen das Gesicht. E.________ erlitt einen Bruch des unteren Teils der Augenhöhle links, eine mehrfragmentäre Nasenbeinfraktur sowie eine Prellung des Augapfels und eine Blutung im Auge. Er musste vom 22. bis 24. August 2023 stationär hospitalisiert werden und sich aufgrund des Nasenbeinbruchs einer Operation unterziehen. Der dringende Tatverdacht ist unbestritten und ergibt sich aus den Videoaufzeichnungen.

3.3 Bereits am 21. Januar 2024 ereignete sich im Eingangsbereich der F.________ AG ein tätlicher Übergriff. Dieser wurde mittels festinstallierter Überwachungskamera aufgezeichnet. Darauf ist Folgendes ersichtlich: Die damals unbekannte Täterschaft stemmte die Schiebetür zum Kassenbereich des F.________ von Hand auf und schlug unmittelbar danach dem dort anwesenden Mann (G.________) mit der Faust ins Gesicht, so dass dieser mit dem Kopf gegen eine Wand und anschliessend zu Boden stürzte. Eine Begleiterin des Mannes, die dazwischen gehen wollte, wurde durch die unbekannte Täterschaft gewaltsam gegen eine Wand geschleudert. Auch die zweite Begleiterin, welche dazwischen ging, wurde durch die unbekannte Täterschaft zu Boden geschubst und stürzte beinahe die unmittelbar danebenliegende Treppe hinunter. Die unbekannte Täterschaft versuchte zudem immer wieder, den Mann mit Fäusten ins Gesicht zu schlagen. Es ist ersichtlich, dass das männliche Opfer rechts beim Auge blutete. Aus dem Video sowie den Aussagen der mutmasslichen Opfer geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer versucht hat, dem männlichen Opfer das Mobiltelefon zu entreissen (vgl. auch Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 6. März 2024; Akten BM 23 47014). Eine der beiden Begleiterinnen erlitt Blutergüsse am Knie und Oberschenkel. Die Patientin sei sehr angespannt und verängstigt. Die Gesamtsituation habe zu einer behandlungsbedürftigen Schlafstörung geführt und es sei ihr eine Arbeitsunfähigkeit vom 24. Januar bis 3. Februar 2024 ausgehändigt worden (Bericht Dr. med. H.________ vom 5. November 2024). Die zweite Begleiterin erlitt eine ausgeprägte Prellung des Kreuzbeingelenks und der Gesässbacke mit ausgedehntem Bluterguss sowie Prellungen am Nacken. Sie war deswegen vom 23. Januar bis 28. Januar 2024 arbeitsunfähig (Bericht von Dr. med. I.________ vom 4. November 2024). Aufgrund der Ermittlungen, insbesondere des vorhandenen Videomaterials zum Sachverhalt vom 15. August 2024, konnte der Beschwerdeführer nachträglich als die unbekannte Täterschaft dieses Vorfalls vom 21. Januar 2024 identifiziert werden (vgl. Nachtrag vom 11. Oktober 2024; Akten BM 23 47014). Der Beschwerdeführer gab zwar an, sich nicht mehr an diesen Vorfall erinnern zu können. Er sagte aber aus, es handle sich beim Mann im Video um ihn (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 4. September 2024 Z. 67 ff. sowie Z. 74 f.; Akten BM 23 47014). Mit Blick auf diese Ausgangslage liegt auch betreffend diesen Sachverhalt ein dringender Tatverdacht wegen versuchten Raubes vor. Ein solcher wird auch nicht bestritten.

3.4 Weiter wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 5. November 2023 gemeinsam mit einem weiteren, derzeit noch immer unbekannten Mittäter, einen Raub begangen zu haben. Sie sollen den ihnen unbekannten J.________ wegen Marihuana resp. Zigaretten sowie wegen Bargeld angesprochen und ihn mittels Faustschlag und Kniestoss angegriffen und ausgeraubt haben, nachdem sie die geforderten Dinge nicht erhalten hätten. Das Opfer erlitt Brüche des Gesichtsschädels linksseitig, welche eine operative Versorgung erforderten, und eine Prellung des linken Augapfels mit Netzhauterschütterung. Weiter hätten sich zwei oberflächliche Hautdurchtrennungen am Rücken rechtsseitig gefunden. Diese Befunde seien Zeichen scharfer oder allenfalls halbscharfer Gewalteinwirkung. Eine Entstehung zum geltend gemachten Ereigniszeitraum durch einen scharfen Gegenstand wie eine Messerklinge, eine Glasscherbe, einen Schraubenzieher oder ähnliches sei denkbar (vgl. rechtsmedizinisches Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 23. Januar 2024, S. 2 und S. 4). Kurz nach der Tat wurde versucht, mit der zuvor entwendeten Bankkunden- resp. Kreditkarte Bargeld an einem Bankomaten Geld zu beziehen. Im Zuge der Ermittlungen konnten die Bildaufnahmen des Bankomaten erhältlich gemacht werden, wobei diese den Beschwerdeführer beim Versuch des Bargeldbezugs mit der entwendeten Karte zeigen. Ab der Gesässtasche der zum Tatzeitpunkt von J.________ getragenen Hose konnte durch die Kriminaltechnik eine DNA-Spur des Beschwerdeführers gesichert werden (vgl. Anzeigerapport vom 18. September 2024 sowie Rapporte Forensik vom 12. April 2024 und 15. Januar 2024). Der dringende Tatverdacht liegt auch bezüglich dieses Raubes vor, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer nur den Faustschlag oder auch den Kniestoss ausgeführt hat.

4.

4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr.

Gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO (in Kraft seit 1. Januar 2024, zur Entstehungsgeschichte siehe BGE 150 IV 149 E. 3.2; Urteil 7B_583/2024 vom 25. Juni 2024 E. 3.2.2, zur Publikation bestimmt) ist Sicherheitshaft ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtigt ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (Bst. a) und wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (Bst. b).

4.2 Art. 221 Abs. 1bis Bst. a StPO setzt zunächst eine untersuchte qualifizierte Anlasstat voraus, nämlich den dringenden Verdacht, dass die beschuldigte Person durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt hat. Eine einschlägige Vortat ist bei der qualifizierten Wiederholungsgefahr nicht erforderlich (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, eine versuchte schwere Körperverletzung sowie einen (versuchten) Raub begangen zu haben. Es war zwar der Vorfall vom 15. August 2024 (versuchte schwere Körperverletzung), der zur Verhaftung des Beschwerdeführers führte, aber im Zuge dieser Ermittlungen kam eine weitere mutmassliche Tat des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2024 zum Vorschein. Betreffend beide Taten liegen Videoaufnahmen vor, die eindrücklich die unmittelbare, willkürliche und heftige Gewaltanwendung des Beschwerdeführers dokumentieren (u.a. mehrere gezielte Schläge gegen den Kopf der Opfer). Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sind Schläge gegen den Kopf der Opfer geeignet, eine schwere Körperverletzung zu verursachen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5). Zwar wird die abschliessende rechtliche Würdigung dieser Vorfälle durch das Sachgericht vorzunehmen sein. Aus haftrechtlicher Sicht kann aber offensichtlich von einer bzw. mittlerweile zwei qualifizierten Anlasstaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis Bst. a StPO ausgegangen werden (vgl. auch nachfolgende Ausführungen).

4.3 Art. 221 Abs. 1bis Bst. b StPO verlangt als Prognoseelement die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben werde. Bereits altrechtlich herrschte eine restriktive Praxis. Qualifizierte Wiederholungsgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kam daher nur in Frage, wenn das Risiko von neuen Schwerverbrechen als «untragbar hoch» erschien. Bei der konkreten Prognosestellung ist die bisherige Bundesgerichtspraxis weiterhin zu berücksichtigen und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei qualifizierter Wiederholungsgefahr Schwerverbrechen drohen (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2; Urteil 7B_583/2024 vom 25. Juni 2024 E. 3.2.3, zur Publikation bestimmt; je mit Hinweisen). In zeitlicher Hinsicht müssen diese akut respektive in naher Zukunft drohen, weshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss (Urteile 7B_859/2024 vom 17. September 2024 E. 4.2.1; 7B_583/2024 vom 25. Juni 2024 E. 3.2.3 und 3.4.4, zur Publikation bestimmt; je mit Hinweisen). Die richterliche Prognosebeurteilung stützt sich auf die konkreten Umstände des Einzelfalles (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Hierbei ist namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.1; Urteil 7B_859/2024 vom 17. September 2024 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der bisherigen Rechtsprechung zudem die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung einzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2; Urteile 7B_858/2024 vom 30. August 2024 E. 4.2; 7B_583/2024 vom 25. Juni 2024 E. 3.2.4, zur Publikation bestimmt; je mit Hinweisen). Sowohl bei einfacher als auch qualifizierter Wiederholungsgefahr ging die bisherige Bundesgerichtspraxis von einer sogenannten «umgekehrten Proportionalität» zwischen Deliktsschwere und Eintretenswahrscheinlichkeit aus. Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen (BGE 143 IV 9 E. 2.9). Dies gilt weiterhin. Entsprechend kann bei ernsthaft drohenden schweren Gewaltverbrechen auch nach neuem Recht keine sehr hohe Eintretenswahrscheinlichkeit verlangt werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_1009/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 2.2 und 2.3 mit Verweis auf BGE 150 IV 149 E. 3.6.2; Urteil 7B_583/2024 vom 25. Juni 2024 E. 3.2.4, zur Publikation bestimmt; je mit Hinweisen).

4.4 Wie bereits ausgeführt, dokumentieren die Videoaufzeichnungen vom 21. Januar sowie 15. August 2024 eindrücklich die rohe und brutale Gewalt des Beschwerdeführers gegen zufällige Opfer. Zwar bestand bei diesen keine Lebensgefahr und es ist mit keinen bleibenden Schäden zu rechnen. Insbesondere die Videoaufnahme vom 21. Januar 2024 zeigt aber, dass es letztlich dem Zufall zu verdanken ist, dass die drei Opfer sich nicht schwerer verletzt haben oder gar den Tod fanden. Das männliche Opfer stürzte aufgrund der Wucht des Faustschlags unkontrolliert und prallte mit dem Gesicht gegen die Kante der hinter ihm stehenden Betonmauer (vgl. auch Einvernahme von G.________ vom 18. September 2024, Z. 118 ff.). Eines der weiblichen Opfer schleuderte der Beschwerdeführer gewaltsam gegen eine Wand. Während dieser weiter auf das männliche Opfer einschlug, nahm er keinerlei Rücksicht auf die zweite Begleiterin vor ihm am Boden. Diese schubste er in der Folge sogar weg, weshalb sie die unmittelbar daneben liegende Treppe hinuntertorkelte und beinahe stürzte. Der Beschwerdeführer scheint in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft offensichtlich zu Kurzschlusshandlungen und aggressivem, gewalttätigem Verhalten aus nichtigem Anlass zu neigen, ohne dass er dafür einen sachlich nachvollziehbaren Grund vorbringen könnte. Betreffend Wucht und Gefährlichkeit seiner Schläge ist zu berücksichtigen, dass er seit seinem sechsten Altersjahr boxt und sogar an Amateurmeisterschaften teilgenommen hat (letztmals 2022, als er Deutschschweizer Vizemeister geworden war). Bis heute besucht er fünf- bis sechsmal wöchentlich ein Fitnessstudio (vgl. Vorabgutachten von Dr. med. D.________ vom 28. Oktober 2024, S. 6). Der Beschwerdeführer ist innert kurzer Zeit mehrfach durch massiv gewalttätiges Verhalten aufgefallen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Opfer offenbar völlig willkürlich ausgesucht wurden (vgl. auch Einvernahmen von G.________ vom 18. September 2024, Z. 82 ff., Z. 106 ff., Z. 114 ff.; von N.________ vom 18. September 2024, Z. 61 ff., Z. 73 ff., Z. 98; von K.________ vom 17. September 2024, Z. 55 f., Z. 76 ff., Z. 94 ff., 108 ff., Z. 131 ff., Z. 140 ff. sowie von J.________ vom 5. November 2024, Z. 77 ff., Z. 89; von L.________ vom 5. November 2024, Z. 33 ff. und E.________ vom 5. September 2024, Z. 71 ff., Z. 96 ff.). Diese Umstände begründen eine unmittelbare und hohe Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und deuten mit grosser Wahrscheinlichkeit daraufhin, dass weitere solche Delikte in naher Zukunft drohen.

4.5 Die Staatsanwaltschaft erteilte am 28. August 2024 den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers und beauftragte den Gutachter Dr. med. D.________ mit der Einreichung eines forensisch-psychiatrischen Fachberichts betreffend Hinweise auf eine psychische Störung/Suchterkrankung sowie Einschätzung der Rückfall- bzw. Wiederholungsgefahr und mögliche Ersatzmassnahmen. In seinem Vorabgutachten vom 28. Oktober 2024 hielt Dr. med. D.________ zu möglichen psychischen Störungen Folgendes fest: «Gestützt auf die bisher erhobenen Befunde können eine hirnorganische Störung, eine Intelligenzminderung, eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis und eine schwere affektive Störung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Auf Grund der Datenlage noch nicht ausschliessbar sind jedoch andere psychische Störungen, insbesondere eine Persönlichkeitsstörung beziehungsweise eine (nicht krankheitswertige) akzentuierte Persönlichkeit sowie eine psychische und Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen (Abhängigkeit von Alkohol oder Kokain, schädlicher Gebrauch von Substanzen). Dazu bedarf es vertiefter Abklärungen mit Einholen von Fremdauskünften und der Ergebnisse der bereits eingeleiteten testpsychologischen Untersuchung» (S. 25). Folglich konnte der Gutachter die Frage nach dem Vorliegen einer psychischen Störung noch nicht abschliessend klären. Eine solche ist jedenfalls nicht ausgeschlossen. Es lässt sich zurzeit auch nicht beurteilen, ob der Konsum von Alkohol und Kokain die massgebende Ursache für die enthemmte und aggressive Gewaltanwendung war oder eine psychische Störung dafür verantwortlich ist.

Ungünstig wirken sich auch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers aus. Aus dem Vorabgutachten geht hervor, dass der Beschwerdeführer ausserhalb seiner Familie zwar viele flüchtige Kontakte pflegen soll, aber kaum tiefere, verbindliche Beziehungen. Damit verbunden sei eine unterdurchschnittliche Empathiefähigkeit. In der Tendenz führe er eine Art «Doppelleben», welches mit einer Oberflächlichkeit der Beziehungen und einer lntransparenz seines Lebensstils verbunden sei (S. 25 des Vorabgutachtens).

4.6 Ausgangpunkt für die Einschätzung des Rückfallrisikos bildete im Vorabgutachten die Basisrate, die für Delikte, wie der Beschwerdeführer sie begangen hat, hoch sei. In der Schweiz liege sie für die Altersgruppe des Beschwerdeführers und bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren bei 28% für erneute Raubdelikte und für allgemeine Gewaltdelikte noch höher (S. 27). Der Gutachter bezieht sich dabei auf einschlägige Literatur. Es gibt keine Hinweise und wird auch nicht vorgebracht, dass dieses Basisrisiko falsch ist. Mit Blick auf die Ausführungen des Gutachters und der Nennung einer konkreten Prozentzahl ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern sich diesbezüglich Unklarheiten ergeben sollten oder die Beurteilung des Basisrisikos nicht nachvollziehbar sein soll, wie der Beschwerdeführer vorbringt. Zudem ist im Haftprüfungsverfahren, anders als beim Urteil in der Sache, keine umfassende Würdigung eines psychiatrischen Gutachtens vorzunehmen. Die Überprüfung durch das Haftgericht ist lediglich summarischer Natur (Urteil des Bundesgerichts 7B_1009/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 2.4 mit Verweis auf Urteile 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2023 E. 4.3; 1B_8/2023 vom 26. Januar 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer erkennt mit Blick darauf sowie die nachfolgenden Ausführungen weiterhin keinen Grund, den Gutachter schriftlich oder mündlich zu befragen (vgl. bereits Verfügung des Verfahrensleiters vom 25. November 2024). Offensichtliche Mängel oder Unklarheiten im Gutachten sind nicht erkennbar und werden auch nicht geltend gemacht. Es geht zudem um die Würdigung, ob die beschriebene Rückfallgefahr (vgl. nachfolgende Ausführungen) zur Begründung einer qualifizierten Wiederholungsgefahr ausreicht, was nicht die Aufgabe des Gutachters ist.

4.7 Betreffend Rückfallrisiko des Beschwerdeführers für die Anlassdelikte führte der Gutachter aus, insgesamt liege dieses im moderaten Bereich und könne durch eine Therapie sowie durch Auflagen zusätzlich vermindert werden. Der Begriff «im moderaten Bereich» müsse allerdings in Beziehung gesetzt werden zum generell eher hohen Basisrisiko für die Anlasstaten, welches durch die Tatsache, dass er die Delikte unter Alkohol- und Drogeneinfluss begangen habe, noch erhöht werde (S. 29 des Vorabgutachtens). Diese Ausführungen weisen entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers auf eine deutlich erhöhte Rückfallgefahr hin. Das Basisrisiko für Raubdelikte ist hoch, das für allgemeine Gewalttaten, deren der Beschwerdeführer ebenfalls dringend verdächtigt wird, sogar noch höher. Hinzu kommt eine weitere Erhöhung durch die Begehung unter Alkohol- und Drogeneinfluss. Mit Blick auf diese Konstellation schliesst der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine mindestens moderate Ausprägung dieses hohen Basisrisikos aufweist (was ungefähr dem Durchschnitt der Täter entspricht, die ähnliche Delikte begangen haben; vgl. S. 30 des Vorabgutachtens), gerade nicht gegen eine sehr ungünstige Rückfallprognose, wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird. Die moderate Ausprägung ist anhand des Basisrisikos zu beurteilen, welches vorliegend hoch ist. So hält der Gutachter denn auch fest, das Risiko sei hoch, dass der Beschwerdeführer ohne geeignete Massnahmen in einer ähnlichen Situation wieder ähnlich reagiere (S. 26). Es ist daher weder willkürlich noch widersprüchlich, wenn das Zwangsmassnahmengericht und die Staatanwaltschaft gestützt auf das Gutachten von einer hohen Rückfallgefahr ausgehen. Die vom Beschwerdeführer angesprochene moderate bis deutliche Basis-Beeinflussbarkeit (S. 28 des Vorabgutachtens) weist zwar daraufhin, dass eine Therapie Erfolgsaussichten hat. Das bedeutet aber nicht per se, dass die Rückfallgefahr weniger hoch ist oder eine Therapie bereits in Form einer Ersatzmassnahme unmittelbar den gewünschten Erfolg (Bannung der Wiederholungsgefahr) gewährleistet (vgl. auch Ausführungen zur Verhältnismässigkeit, E. 5 dieses Beschlusses). Es kann daher auch keine Rede davon sein, die Staatsanwaltschaft interpretiere das Gutachten um oder ersetze die Erkenntnisse des Gutachters durch eigene Schlussfolgerungen.

4.8 In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft hat die mittels Videoaufnahme dokumentierte Gewalt des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der soeben gemachten Ausführungen sowie der noch abschliessend abzuklärenden Persönlichkeitsstruktur jedenfalls eine haftrechtlich bedeutsame Stufe der Fremdgefährdung erreicht, die untragbare Risiken für die körperliche Integrität Dritter birgt. Der Umstand, dass das Bundesgericht in seinem Urteil 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.6.3 die qualifizierte Wiederholungsgefahr im Zusammenhang mit einer schwerwiegenderen Ausgangslage bejaht hatte, schliesst entgegen den Ausführungen in der Beschwerde die Annahme dieses Haftgrundes im vorliegenden Fall nicht aus. Die Voraussetzungen der qualifizierten Wiederholungsgefahr sind erfüllt, weshalb dieser Haftgrund zu bejahen ist.

5.

5.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.5; 133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen).

5.2 Der Beschwerdeführer beantragte als Ersatzmassnahmen die Auflagen, sich einer ambulanten Behandlung zu unterziehen, keinen Alkohol und keine illegalen Drogen zu konsumieren und diese Abstinenz kontrollieren zu lassen, sich eine klare Tagesstruktur zu organisieren, sich regelmässig und engmaschig von der Bewährungshilfe betreuen zu lassen, an regelmässigen Terminen teilzunehmen und mitzuwirken sowie Absprachen zu befolgen und bei der Fachstelle Gewalt Bern ein Antiaggressionstraining im Einzelsetting oder im Gruppenprogramm zu absolvieren.

Gemäss Vorabgutachten kann zwar das Risiko für weitere Gewaltdelikte durch kontrollierte Drogen- und Alkoholabstinenz sowie eine deliktorientierte Therapie erheblich vermindert werden (S. 29). Der Gutachter führte aber aus, die Chancen, dass der Beschwerdeführer allfällige Auflagen im Rahmen von Ersatzmassnahmen einhalte, seien keinesfalls optimal (S. 29). Diese Einschätzung wird untermauert durch die gutachterliche Feststellung, wonach der Beschwerdeführer eine Art «Doppelleben» führe (S. 25) und die Wirksamkeit durch mangelnde Internalisierung von Regeln und Normen, die eingeschränkte Beziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers und - damit verbunden - das praktisch fehlende prosoziale Umfeld ausserhalb der Familie eingeschränkt sei (S. 29). Betreffend Tagesstruktur (regelmässige Arbeit oder Beschäftigung) ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Anlasstaten Vollzeit im Betrieb seines Vaters erwerbstätig war, was ihn offenbar nicht von der wiederholten Deliktsbegehung abgehalten hat. Es gibt keine Hinweise, weshalb sich dies geändert haben sollte. Eine risikoorientierte Therapie mit anfänglich wöchentlichen Sitzungen, ein Antiaggressionstraining sowie Bewährungshilfe brauchen erfahrungsgemäss längere Zeit, um die vorliegend dringend erforderliche deliktspräventive Wirkung zu entfachen, und sind daher zur raschen Minimierung des Rückfallrisikos von Vornherein ungeeignet. Im Zusammenhang mit einer allfälligen psychischen Störung liegt auch noch keine abschliessende Beurteilung vor, was eine unmittelbar wirksame deliktpräventive Therapie schwierig macht. Ob tatsächlich der Substanzkonsum und nicht doch andere Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers Auslöser der Anlasstaten waren, ist noch ungeklärt und wird erst im Rahmen des Hauptgutachtens eine belastbare Entscheidgrundlage finden. Bei dieser Ausgangslage ist nicht erstellt, dass die Begehung der Delikte grösstenteils auf Substanzkonsum zurückzuführen ist. So oder anders würde eine nachträgliche Feststellung des Konsums mittels Abstinenzkontrolle nicht verhindern, dass der Beschwerdeführer im akuten Rauschzustand Gewaltdelikte verübt (vgl. Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 29. November 2024). Die beantragten Ersatzmassnahmen sind damit, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, weder einzeln noch kombiniert geeignet bzw. zielführend, die qualifizierte Wiederholungsgefahr hinreichend zu bannen. Zudem erachtete der Gutachter nicht die Ersatzmassnahmen als klar empfehlenswert, sondern allgemein die Erfolgsaussicht einer Therapie. Das kann nicht per se mit der Geeignetheit einer Therapie als Ersatzmassnahme im Haftverfahren zur Bannung der qualifizierten Wiederholungsgefahr gleichgesetzt werden. Das vom Beschwerdeführer beantragte Electronic Monitoring kommt in erster Linie bei Fluchtgefahr in Betracht (Urteil 1B_325/2018 vom 6. August 2018 E. 4.4; BGE 145 IV 503 E.3.2 f. je mit Hinweisen), ist aber von vorneherein nicht geeignet, der Wiederholungsgefahr entgegen zu wirken. Auch eine Einhaltung der Auflagen liesse sich auf diesem Weg nur sehr beschränkt kontrollieren.

5.3 Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Haft jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt. Nach der Rechtsprechung liegt ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 227 Abs. 7 StPO etwa vor, wenn von vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als 3 Monaten noch gegeben ist oder langwierige Erhebungen mittels Rechtshilfe erforderlich sind (BGE 146 IV 279 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Überschreitung der ordentlichen Frist um einen Monat lässt sich mit Blick auf den erwarteten Zeitpunkt des Gutachtens sowie den notwendigen Abschlussarbeiten (Würdigung des Gutachtens, Schlusseinvernahme, Verfassen Anklageschrift) rechtfertigen. Die insgesamt angeordnete Untersuchungshaft von sieben Monaten führt alsdann in Anbetracht der Vorwürfe sowie der bisherigen Haftdauer noch nicht zu Überhaft und ist somit auch in dieser Hinsicht noch verhältnismässig. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes wird zu Recht nicht geltend gemacht.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Von den abschliessenden Bemerkungen des Beschuldigten/Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2024 wird Kenntnis genommen und gegeben.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt.

5. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________

(per Einschreiben)

- Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

(mit den Akten inkl. Festplatte – per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsidentin M.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Bern, 11. Dezember 2024

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Erwägungen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Kurt

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 24 502

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

7B_154/2023

BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316

BGE 150 IV 149ATF 150 IV 149DTF 150 IV 149

7B_583/2024

BGE 150 IV 149ATF 150 IV 149DTF 150 IV 149

6B_321/2023

BGE 150 IV 149ATF 150 IV 149DTF 150 IV 149

7B_583/2024

7B_859/2024

7B_583/2024

BGE 150 IV 149ATF 150 IV 149DTF 150 IV 149

BGE 150 IV 149ATF 150 IV 149DTF 150 IV 149

7B_859/2024

BGE 150 IV 149ATF 150 IV 149DTF 150 IV 149

7B_858/2024

7B_583/2024

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

7B_1009/2024

BGE 150 IV 149ATF 150 IV 149DTF 150 IV 149

7B_583/2024

7B_1009/2024

7B_1022/2023

1B_8/2023

7B_155/2024

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

BGE 139 IV 270ATF 139 IV 270DTF 139 IV 270

BGE 145 IV 179ATF 145 IV 179DTF 145 IV 179

BGE 133 I 168ATF 133 I 168DTF 133 I 168

1B_325/2018

BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503

Art. 227 StPOart. 227 CPPart. 227 CPP

Art. 227 StPOart. 227 CPPart. 227 CPP

BGE 146 IV 279ATF 146 IV 279DTF 146 IV 279

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF