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Entscheid

BK 2024 503

Obergericht

6. Mai 2025Deutsch19 min

1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), privat verteidigt durch Rechtanwalt B.________, ein Strafverfahren wegen versuchten Entziehens von Minderjährigen und Drohung, beides angeblich begangen am 22. Juli 2023 in der Türkei zum Nachteil von D.________ (Straf- und Zivilklägerin 1), vertreten durch Rechtsanwalt E.________, und F.________ (Straf- und Zivilklägerin 2). Während die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen versuchten Entziehens von Minderjährigen mit Verfügung vom 23. April 2024 einstellte, sprach sie den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 30. Mai 2025 wegen Drohung schuldig. Dagegen erhoben der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin 1 (im Entschädigungspunkt) am 12. bzw. 13. Juni 2024 Einsprache.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 24 503

Bern, 21. März 2025

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiberin Lienhard

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter

Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf

v.d. Staatsanwältin C.________

Beschwerdeführerin

D.________

v.d. Rechtsanwalt E.________

Straf- und Zivilklägerin 1

F.________

Straf- und Zivilklägerin 2

Gegenstand Nichteintreten auf Anklage / Rückweisung des Verfahrens

Strafverfahren wegen Drohung

Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, Einzelgericht, vom 14. November 2024

(PEN 24 321)

Erwägungen:

Sachverhalt

1.

1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), privat verteidigt durch Rechtanwalt B.________, ein Strafverfahren wegen versuchten Entziehens von Minderjährigen und Drohung, beides angeblich begangen am 22. Juli 2023 in der Türkei zum Nachteil von D.________ (Straf- und Zivilklägerin 1), vertreten durch Rechtsanwalt E.________, und F.________ (Straf- und Zivilklägerin 2). Während die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen versuchten Entziehens von Minderjährigen mit Verfügung vom 23. April 2024 einstellte, sprach sie den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 30. Mai 2025 wegen Drohung schuldig. Dagegen erhoben der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin 1 (im Entschädigungspunkt) am 12. bzw. 13. Juni 2024 Einsprache.

1.2 Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 hielt die Staatanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Sache an das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht/Vorinstanz) zur Durchführung des Hauptverfahrens. Am 20. August 2024 trat das Regionalgericht wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht auf die Anklage vom 14. Juni 2024 betreffend den Strafbefehl vom 30. Mai 2024 ein und wies das Verfahren (samt Rechtshängigkeit) zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft zurück (PEN 24 179).

1.3 Nachdem die Gerichtsstandsverhandlungen mit dem Kanton Aargau gescheitert waren, erfolgte am 3. Oktober 2024 eine zweite Überweisung an das Regionalgericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Mit Verfügung PEN 24 321 vom 14. November 2024 trat das Regionalgericht erneut wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht auf die Anklage ein und wies das Verfahren (samt Rechtshängigkeit) zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft zurück. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft am 21. November 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:

1. Ziff. 2 (Nichteintreten auf Anklage) und Ziff. 3 (Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft unter Rechtshängigkeit) der Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 14.11.2024 seien aufzuheben.

Erwägungen

2.

Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau sei anzuweisen, das vorliegende Verfahren zu führen.

1.4

In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 5. Dezember 2024 ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 beantragte die Vorinstanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Auch der Beschuldigte beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 8. Januar 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung von den erwähnten Stellungnahmen Kenntnis und stellte fest, dass sich die Straf- und Zivilklägerinnen nicht hatten vernehmen lassen.

2.

2.1

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die verfahrensleitende Staatsanwältin ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 381 Abs. 1 StPO; Art. 62 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]).

2.2

Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung PEN 24 321 vom 14. November 2024, mit welcher das Regionalgericht wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit (erneut) nicht auf die Anklage vom 3. Oktober 2024 betreffend den Strafbefehl vom 30. Mai 2024 eingetreten ist und das Verfahren (samt Rechtshängigkeit) zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen hat. Inwiefern es sich dabei um einen nicht mehr anfechtbaren Entscheid handeln sollte, der ein Nichteintreten auf die Beschwerde nach sich ziehen würde, wird seitens des Beschuldigten nicht hinreichend begründet. Zumal auch nicht offensichtlich ist, dass die Beschwerdekammer zur Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde unzuständig wäre und die zugrundeliegende Frage mit Blick auf das Beschleunigungsgebot sowie den Verfahrensausgang rascher Klärung bedarf, ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten. Die Frage, ob solche Beschwerden grundsätzlich von der Beschwerdeinstanz zu beurteilen sind oder ob interkantonale Gerichtsstandskonflikte nicht von Vornherein gemäss Art. 40 Abs. 2 StPO dem Bundesstrafgericht zu unterbreiten wären, kann offengelassen werden.

3.

3.1

Vorliegend ist unbestritten, dass der Tatort der dem Beschuldigten vorgeworfenen Drohung in der Türkei liegt. Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, sind gemäss Art. 32 Abs. 1 StPO für die Verfolgung und Beurteilung der vorgeworfenen Handlung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Peron ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Beschuldigte hat Wohnsitz in G.________ (Ortschaft) im Kanton Aargau. Bezüglich eines abweichenden Aufenthaltsorts (namentlich eines solchen in der Gerichtsregion Emmental-Oberaargau) ist nichts bekannt. Unbestritten ist auch, dass die Staatsanwaltschaft die bernische Zuständigkeit spätestens mit dem Erlass des Strafbefehls vom 30. Mai 2024 konkludent anerkannt hatte (siehe dazu E. 14 der angefochtenen Verfügung). Strittig ist jedoch, ob die konkludente Anerkennung rechtswirksam erfolgte.

3.2

Das Regionalgericht gelangte zum Schluss, dass vorliegend kein örtlicher Anknüpfungspunkt im Kanton Bern vorliege, da sich ein solcher nicht bloss anhand des Wohnsitzes der Geschädigten begründen lasse. Mangels eines örtlichen Anknüpfungspunkts im Kanton Bern habe die Staatsanwaltschaft ihre Zuständigkeit nie rechtmässig anerkennen können. Unter diesem Gesichtspunkt sei irrelevant, dass sich der Kanton Aargau weigere, das Verfahren zu übernehmen. Durch die gescheiterten Gerichtsstandsverhandlungen werde kein Anknüpfungspunkt geschaffen.

4.

4.1

Gemäss Art. 329 Abs. 1 Bst. b StPO prüft die Verfahrensleitung, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Die örtliche Zuständigkeit ist dabei von Amtes wegen zu prüfen (Urteile des Bundesgerichts 1B_88/2023 und 1B_89/2023 vom 26. Mai 2023 E. 3.1; 1B_91/2023 vom 26. Mai 2023 E. 3.1). Die Verfahrensleitung beschränkt sich insoweit auf eine summarische und vorläufige Prüfung (Urteil des Bundesgerichts 1B_317/2013 vom 15. Juli 2014 E. 1.2.2). Im Zentrum steht die Prüfung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit nach Art. 19, Art. 22 ff. und Art. 31 ff. StPO sowie jene der schweizerischen Gerichtsbarkeit nach Art. 3 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0 [Schmid/Jositsch, in: Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Rz. 4 zu Art. 329 StPO). Mit der Vorinstanz umfasst die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit nicht nur die gesetzlichen Gerichtsstände gemäss Art. 31-37 StPO, sondern auch die ausdrückliche oder konkludente Anerkennung des Gerichtsstands durch die anklagende Staatsanwaltschaft gemäss Art. 38 Abs. 1 StPO. Wenngleich Art. 31 ff. StPO sowohl für die Bestimmung des interkantonal als auch des innerkantonal örtlich zuständigen Gerichts anwendbar sind (Urteile des Bundesgerichts 1B_88/2023 und 1B_89/2023 vom 26. Mai 2023 E. 3.1; 1B_91/2023 vom 26. Mai 2023 E. 3.1), bedarf die Frage, wie weit die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit nach Anklageerhebung noch gehen darf, näherer Betrachtung.

4.2

4.2.1

Der angefochtenen Verfügung kann entnommen, dass die Vorinstanz mit Baumgartner davon ausgeht, dass die Prüfung gemäss Art. 329 Abs. 1 Bst. b StPO die Frage, ob die Anklage interkantonal beim zuständigen Gericht erhoben worden sei, mitumfasst und dabei die Voraussetzungen von Art. 38 Abs. 1 StPO zu berücksichtigen seien (vgl. Baumgartner, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Die Bestimmung des Gerichtsstands und das Gerichtsstandsverfahren, Diss. Zürich 2014, S. 448, 449 und 453; vgl. auch den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz BEK 2022 77 vom 27. Januar 2023 sowie das Urteil des Bundesgerichts 6B_1208/2015 vom 14. März 2016, wo – zumindest implizit – von einer uneingeschränkten Überprüfungsmöglichkeit der örtlichen Zuständigkeit ausgegangen wurde). Demgegenüber wird in der Lehre die Auffassung vertreten, dass es bei der Anklageprüfung nur noch darum gehen könne, ob die Anklage innerkantonal beim zuständigen Gericht erhoben worden sei (Achermann, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 30 und 31 zu Art. 329 StPO; vgl. auch Echle/Kuhn, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 39 StPO). Schlegel hält denn auch fest, dass ein Nichteintretensentscheid des erstinstanzlichen Gerichts dort nicht möglich sei, wo sich das Gericht interkantonal für nicht zuständig erachte, und hält mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts fest, dass im interkantonalen Verhältnis nach Anklageerhebung keine Änderung mehr erfolgen könne (Schlegel, in: Kommentar zur Schweizer-ischen Strafprozessordnung StPO, Rz. 4 zu Art. 39 StPO mit Verweis auf die Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom 2. Mai 2014 (Berichtigung vom 22. Juli 2014) E. 1.2.4; BG.2011.3 vom 8. April 2011, E. 2.1 je mit Verweis auf Kuhn, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 1. Aufl. 2011, N. 5 zu Art. 39 StPO und N. 5 in fine zu Art. 41 StPO). Er begründet dies damit, dass die Behörden eines Kantons, die ein Verfahren bis zur Anklage betrieben hätten, die örtliche Zuständigkeit des Kantons konkludent anerkannt hätten. Eine Übernahme durch einen anderen Kanton komme in diesen Fällen regelmässig nicht mehr in Frage, so dass die Behörden des (anerkennenden) Kantons – und damit auch die Gerichte – dazu verpflichtet seien, das Verfahren abzuschliessen (Schlegel, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 39 StPO mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts liegt eine konkludente Anerkennung unter anderem beim Erlass eines Strafbefehls (Art. 353 StPO), einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 Abs. 1 StPO) oder einer Einstellungsverfügung (Art. 319 StPO) vor (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2023.5 vom 5. April 2023 E. 2.3; BG.2021.44 vom 8. November 2021 E. 3.2.4; BG.2015.49 vom 4. April 2016 E. 2.1; Baumgartner, a.a.O., S. 386 und 387).

4.2.2

Aufgrund der voranstehenden Ausführungen wird deutlich, dass bei der Prüfung der interkantonalen Zuständigkeit Zurückhaltung geboten ist. Auch wenn die Anklage durch eine allenfalls unzuständige Staatsanwaltschaft erhoben wurde, gilt es nach dem Wortlaut und dem Aufbau des Gesetzes (vgl. Art. 34 Abs. 2, Art. 40 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 3 StPO), nach Überweisung der Angelegenheit ans Gericht eine Verzögerung des Verfahrens durch Gerichtsstandsfragen und/oder Wechsel der (interkantonalen) Zuständigkeit in der Regel zu vermeiden. So läuft es grundsätzlich den Interessen einer effizienten und beschleunigten Verfahrensführung zuwider, wenn der Einwand, die Staatsanwaltschaft habe sich zu Unrecht für zuständig erklärt, nach bereits erhobener Anklage noch berücksichtigt wird. Nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens und Erhebung der Anklage bedarf es daher besonders triftiger Gründe, um einen solchen Wechsel zu rechtfertigen (zum Ganzen: Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt SB.2015.61 vom 13. Juni 2017 E. 2.4.1; vgl. auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UH160133 vom 5. Juli 2016 E. 4.4 sowie BGE 133 IV 235 E. 7.1 [zur sachlichen Zuständigkeit]). Ein besonders triftiger Grund dürfte etwa dann vorliegen, wenn zum betreffenden Kanton überhaupt kein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht und das urteilende Gericht nur ein nichtiges Urteil fällen könnte. Nach der Rechtsprechung gelten diese Zweckmässigkeitsüberlegungen auch dann, wenn vorgängig keine Verständigung über die Zuständigkeiten erfolgte, weil sich die anklagende Staatsanwaltschaft ohne Weiteres für zuständig erachtete (vgl. BGE 133 IV 235 E. 7.1 m.w.H. [zur sachlichen Zuständigkeit]; so auch das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt SB.2015.61 vom 13. Juni 2017 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Zu beachten ist schliesslich, dass die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung betreffend Gerichtsstandsverfahren vornehmlich dazu dienen, negative Gerichtsstandskonflikte unter den Kantonen vorzubeugen (Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt SB.2015.61 vom 13. Juni 2017 E. 2.4.1; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UH160133 vom 5. Juli 2016 E. 4.4).

Dispositiv

4.2.3 Als möglichen Anknüpfungspunkt nennt Baumgartner – nebst diversen anderen – «gegebenenfalls de[n] Wohnsitz eines Tatbeteiligten, so insb. der geschädigten Person und des Opfers» (Baumgartner, a.a.O., S. 359). Soweit die Vorinstanz erwägt, die in diesem Kontext verwendete Formulierung spreche «gegen einen eindeutigen und in jedem Fall gegebenen örtlichen Anknüpfungspunkt», sei daran erinnert, dass nicht bei jedem Delikt weitere Personen, insbesondere geschädigte Personen oder Opfer, beteiligt sind. Demnach dürfte mit «gegebenenfalls» eher dieses unsichere Moment gemeint sein. Sodann ist ihr zwar zuzustimmen, dass sich eine alleinige bzw. direkte örtliche Anknüpfung an den Wohnort der geschädigten Person weder aus dem Gesetz noch aus der von der Staatsanwaltschaft zitierten Rechtsprechung ableiten lässt. Weshalb ein Abstellen einzig auf den Wohnsitz der geschädigten Person nicht zulässig sein bzw. nicht genügen soll, um einen örtlichen Anknüpfungspunkt zu begründen, wird von der Vorinstanz indes nicht näher begründet. Dass der Wohnsitz weiterer tatbeteiligter Personen, namentlich der geschädigten, als Anknüpfungsort per se nicht genügen würde, ist denn auch nicht offensichtlich. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls anzustellen. Würde der Wohnsitz einer tatbeteiligten Person, insbesondere der geschädigten Person oder des Opfers, als möglicher örtlicher Anknüpfungspunkt bejaht, hätte dies – anders als etwa der Ort der Anzeigeerstattung (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 1B_88/2023 und 1B_89/2023 vom 26. Mai 2023 E. 3.4; 1B_91/2023 vom 26. Mai 2023 E. 3.4) – nicht etwa zur Folge, dass der Gerichtsstand dadurch frei bestimmt werden könnte.

5. Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass vorliegend keine besonders triftigen Gründe ersichtlich sind, die einen Wechsel der Zuständigkeit zu rechtfertigen vermöchten:

5.1 Zunächst ist festzustellen, dass beide Straf- und Zivilklägerinnen in H.________ (Ortschaft) – und damit in der Gerichtsregion Emmental-Oberaargau – wohnhaft sind, womit ein örtlicher Bezug zum Kanton Bern besteht. Andere Gründe dafür, als dass sich eine alleinige bzw. direkte örtliche Anknüpfung an den Wohnort der geschädigten Person weder aus dem Gesetz noch aus der von der Staatsanwaltschaft zitierten Rechtsprechung ableiten lasse, bringt die Vorinstanz gegen den Wohnsitz anderer Tatbeteiligter, insbesondere geschädigter Personen und Opfer, nicht vor. Hinzu kommt mit der Staatsanwaltschaft, dass es sich auch beim Wohnort des Beschuldigten (G.________ (Ortschaft) im Kanton Aargau) lediglich um einen subsidiären Gerichtsstand handeln würde, da die Drohung während der Ferien der in der Schweiz wohnhaften Verfahrensbeteiligten in der Türkei ausgestossen worden sein soll.

5.2 Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass es sich um ein weit fortgeschrittenes Verfahren handelt und die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft von den Parteien während des gesamten Vorverfahrens zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt wurde. Dies, obschon sowohl der Beschuldigte als auch die Straf- und Zivilklägerin 1 von Beginn weg anwaltlich vertreten waren und mit den Strafbehörden im Austausch standen. Aus den der Kammer vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass die Straf- und Zivilklägerinnen den Sachverhalt am 31. Juli 2023 bei der Kantonspolizei Bern anzeigten, worauf diese umfassende Abklärungen, darunter auch Einvernahmen, tätigte und den Beschuldigten schliesslich am 31. Oktober 2023 wegen versuchten Entziehens von Minderjährigen und Drohung, beides angeblich begangen am 22. Juli 2023 in der Türkei zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerinnen, anzeigte. Bereits vor Eingang des Anzeigerapports bei der Staatsanwaltschaft erfolgte am 6. bzw. 8. September 2023 ein Austausch zwischen dem Rechtsvertreter der Straf- und Zivilklägerin 1 und der verfahrensleitenden Staatsanwältin. Nach Erhalt des Anzeigerapports wurden am 30. November 2023 die Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Emmental (nachfolgend: KESB) betreffend I.________ beigezogen. Am 14. Dezember 2024 gewährte die Staatsanwaltschaft der Verteidigung Akteneinsicht, verbunden mit der Aufforderung, die Akten nach Erhalt direkt an den Rechtsvertreter der Straf- und Zivilklägerin weiterzuleiten. Dieser Aufforderung kam Rechtsanwalt B.________ am 20. Dezember 2023 nach. Nach Erhalt des bei der KESB eingeholten Abklärungsberichts betreffend I.________ vom 21. Januar 2024 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien am 7. März 2024 mit, dass sie die Strafuntersuchung als vollständig erachte und beabsichtige, das Verfahren wegen versuchten Entziehens von Minderjährigen einzustellen. Betreffend den Vorwurf der Drohung stellte sie die Einleitung eines Strafbefehlsverfahrens in Aussicht. Gleichzeitig setzte sie den Parteien Frist zum Stellen von Beweisanträgen an. Während Rechtsanwalt E.________ am 11. März 2024 seine Kostennote einreichte, stellte Rechtsanwalt B.________ am 25. März 2024 einen Beweisantrag. Diesen wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. April 2024 ab, worauf Rechtsanwalt B.________ mit Schreiben vom 24. April 2024 (eingegangen bei der Staatsanwaltschaft am 26. April 2024) kundtat, dass er zwar auf eine Beschwerde verzichte, aber am gestellten Antrag festhalte. Am 23. April 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs des versuchten Entziehens von Minderjährigen ein und gab bekannt, dass nach Rechtskraft der (Teileinstellungs-)Verfügung hinsichtlich der ebenfalls angezeigten Drohung ein Strafbefehlsverfahren eingeleitet werde. Nachdem die Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, erklärte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten mit Strafbefehl wegen Drohung für schuldig. Auch im Rahmen der Einsprache(n) wurde die örtliche Zuständigkeit nicht angezweifelt (vgl. zur Rechtzeitigkeit des Antrags auf Überweisung an eine andere Staatsanwaltschaft [Art. 41 Abs. 1 StPO] das Urteil des Bundesstrafgerichts BG.2022.5 vom 21. Februar 2022 E. 3.2 mit Verweis auf das Urteil Bundesgerichts 1B_209/2016 vom 29. August 2016 E. 1.3, wonach im Strafbefehlsverfahren die Einsprache die letzte Möglichkeit für die Erhebung von Einwänden gegen die örtliche Zuständigkeit der Strafbehörden darstelle; so auch Echle/Kuhn, a.a.O., N. 5 zu Art. 41 StPO).

5.3 Schliesslich gilt es zu beachten, dass der negative Kompetenzkonflikt erst dadurch entstanden ist, dass sich das Regionalgericht für örtlich unzuständig erklärt und die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines Gerichtsstandsverfahren mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau angehalten hatte (siehe dazu die Verfügung des Regionalgerichts PEN 24 179 vom 20. August 2024 E. 14), welches scheiterte. Davor hatte aufgrund der Anerkennung der interkantonalen Zuständigkeit durch die Staatsanwaltschaft gerade kein negativer Kompetenzkonflikt vorgelegen. Zumal mit dem Wohnsitz der beiden Straf- und Zivilklägerinnen ein örtlicher Anknüpfungspunkt zum Kanton Bern besteht, rechtfertigt der Umstand, dass die Untersuchung allenfalls durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau hätte geführt werden müssen, die Folgen eines negativen Kompetenzkonflikts nicht, zumal dies einer materiellen Rechtsverweigerung gleichkäme.

5.4 Nach dem Gesagten ist es nicht haltbar, dass das Regionalgericht seine örtliche Zuständigkeit verneint hat, deswegen auf die Anklage nicht eingetreten ist und das Verfahren (erneut) samt Rechtshängigkeit zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen hat.

6. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet und ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Vorinstanz in analoger Anwendung von Art. 397 Abs. 4 StPO angewiesen, das Verfahren fortzuführen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO).

7.2

7.2.1 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wonach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. BE 2011, Rz. 580). Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO hat nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Partei, sondern auch die übrigen Parteien des Beschwerdeverfahrens. Entgegen einer früher geltenden Praxis der Beschwerdekammer ist damit auch den am Beschwerdeverfahren teilnehmenden Beschuldigten eine Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten, unabhängig von den gestellten Anträgen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 22 307 vom 23. Februar 2023 E. 7.2). Die Entschädigungen sind vom Kanton Bern zu entrichten.

7.2.2 Im Gegensatz zur beschuldigten Person (Art. 429 Abs. 2 StPO) hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantragen und zu beziffern (Art. 433 Abs. 2 StPO). Ein entsprechender Antrag wurde weder von der anwaltlich vertretenen Straf- und Zivilklägerin 1 noch von der anwaltlich nicht vertretenen Straf- und Zivilklägerin 2 gestellt, weshalb ihnen keine Entschädigungen zugesprochen werden. Ohnehin erweisen sich ihre Aufwendungen als geringfügig, zumal sie sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen liessen (Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 23 359 vom 13. März 2024 E. 9.2.2).

7.2.3 Der Rechtsvertreter des Beschuldigten hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten. Seine Entschädigung wird somit praxisgemäss nach dem Ermessen des Gerichts festgesetzt. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (unterdurchschnittlich), des Aktenumfangs von zwei dünnen Aktenbänden (deutlich unterdurchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (durchschnittlich) ist dem Beschuldigten für die Aufwendungen von Rechtsanwalt B.________ im Beschwerdeverfahren (insbesondere das Verfassen der zweiseitigen Stellungnahme, die Kenntnisnahme vom Schriftenwechsel sowie die Besprechung mit dem Klienten) eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung von pauschal CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung PEN 24 321 vom 14. November 2024 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau wird aufgehoben. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau wird angewiesen, das Verfahren fortzuführen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern.

3. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.

4. Weitere Entschädigungen werden nicht gesprochen.

5. Zu eröffnen:

- der Beschwerdeführerin (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)

- der Straf- und Zivilklägerin 1, v.d. Rechtsanwalt E.________ (per Einschreiben)

- der Straf- und Zivilklägerin 2 (per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsident J.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Bern, 21. März 2025

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Lienhard

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 24 503

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 381 StPOart. 381 CPPart. 381 CPP

Art. 62 EG ZSJart. 62 LiCPMart. 62 EG ZSJ

Art. 40 StPOart. 40 CPPart. 40 CPP

Art. 32 StPOart. 32 CPPart. 32 CPP

Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP

1B_88/2023

1B_89/2023

1B_91/2023

1B_317/2013

Art. 22 StPOart. 22 CPPart. 22 CPP

Art. 31 StPOart. 31 CPPart. 31 CPP

Art. 3 StGBart. 3 CPart. 3 CP

Art. 31 StPOart. 31 CPPart. 31 CPP

Art. 37 StPOart. 37 CPPart. 37 CPP

Art. 38 StPOart. 38 CPPart. 38 CPP

Art. 31 StPOart. 31 CPPart. 31 CPP

1B_88/2023

1B_89/2023

1B_91/2023

Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP

Art. 38 StPOart. 38 CPPart. 38 CPP

6B_1208/2015

Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP

Art. 39 StPOart. 39 CPPart. 39 CPP

Art. 39 StPOart. 39 CPPart. 39 CPP

SK.2013.39

BG.2011.3

Art. 41 StPOart. 41 CPPart. 41 CPP

Art. 39 StPOart. 39 CPPart. 39 CPP

Art. 353 StPOart. 353 CPPart. 353 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

BG.2023.5

BG.2021.44

BG.2015.49

Art. 42 StPOart. 42 CPPart. 42 CPP

BGE 133 IV 235ATF 133 IV 235DTF 133 IV 235

BGE 133 IV 235ATF 133 IV 235DTF 133 IV 235

1B_88/2023

1B_89/2023

1B_91/2023

BG.2022.5

1B_209/2016

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 409 StPOart. 409 CPPart. 409 CPP

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

BK 23 359

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF