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Entscheid

BK 2024 507

Anwaltlicher Beistand

30. Juli 2025Deutsch17 min

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten A.________ ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch mehrfaches Führen eines Personenwagens trotz entzogenen resp. aberkannten Führerausweises sowie Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Mit Verfügung vom 12. November 2024 wies sie das Gesuch von Rechtsanwalt B.________ um Einsetzung als amtlichen Verteidiger ab. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 25. November 2024 Beschwerde ein und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger im Verfahren BM 24 29098; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Zudem sei ihm im Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. Den letztgenannten Antrag hiess die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) am 28. November 2024 gut. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 18. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde. Weitere Eingaben gingen nicht mehr ein.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 24 507

Bern, 28. Juli 2025

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Beldi

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Amtliche Verteidigung

Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. November 2024 (BM 24 29098)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten A.________ ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch mehrfaches Führen eines Personenwagens trotz entzogenen resp. aberkannten Führerausweises sowie Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Mit Verfügung vom 12. November 2024 wies sie das Gesuch von Rechtsanwalt B.________ um Einsetzung als amtlichen Verteidiger ab. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 25. November 2024 Beschwerde ein und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger im Verfahren BM 24 29098; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Zudem sei ihm im Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. Den letztgenannten Antrag hiess die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) am 28. November 2024 gut. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 18. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde. Weitere Eingaben gingen nicht mehr ein.

2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts des Kantons Bern [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die verweigerte amtliche Verteidigung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 Bst. a StPO). Über die Fälle der notwendigen Verteidigung hinaus wird eine amtliche Verteidigung angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit) und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).

Mit Art. 132 StPO wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt. Daraus, aber auch aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO («jedenfalls dann nicht») folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Die Formulierung von Art. 132 Abs. 2 StPO bringt durch die Verwendung des Worts «namentlich» ausserdem zum Ausdruck, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin kann festgehalten werden, dass die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten umso geringer sind, je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, und umgekehrt.

Droht zwar ein erheblicher, nicht aber ein besonders schwerer Eingriff, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person – auf sich allein gestellt – nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine amtliche Vertretung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Auch familiäre Interessenkonflikte, Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung oder die Konfrontation mit anwaltlich vertretenen Gegenparteien bzw. Mitbeschuldigten können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche insgesamt betrachtet für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen (BGE 138 IV 35 E. 6.3 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 7B_935/2023 vom 28. August 2024 E. 2.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

4.

4.1 Die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung sind nicht erfüllt. Das wird auch nicht bestritten. Zu prüfen ist somit einzig, ob eine amtliche Verteidigung aufgrund bestehender Mittellosigkeit und zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO).

4.2 Die Mittellosigkeit ist zusammen mit dem Gesuch um amtliche Verteidigung glaubhaft und umfassend darzutun und soweit möglich zu belegen (BGE 125 IV 161 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 4.1, 1B_107/2018 vom 30. April 2018 E. 2.3 [auch zum Folgenden] und 1B_332/2012 vom 15. August 2012 E. 2.5; Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 30 zu Art. 132 StPO). Die gesuchstellende Person hat somit die gesamte wirtschaftliche Situation, worunter sämtliche finanziellen Verpflichtungen und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse fallen, darzulegen. Dieser Obliegenheit bzw. Mitwirkungspflicht kommt der Beschwerdeführer, welcher sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens jeweils einzig einen Beleg betreffend die Kontostände bei der C.________ (Bank) eingereicht hat, offensichtlich nicht nach. Von einer Fristansetzung zur Nachbesserung kann, soweit sich eine solche unter Berücksichtigung der anwaltlichen Vertretung überhaupt aufgedrängt hätte, abgesehen werden, da eine amtliche Verteidigung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – auch nicht zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers geboten ist.

5.

5.1 Aus dem Anzeigerapport vom 21. Oktober 2024 ergibt sich zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer am 4. Juli 2024 anlässlich einer Patrouillentätigkeit von Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern neben dem Personenwagen VW D Fox grau mit dem Kennzeichen D.________ an der G.________ (Strasse) angetroffen worden war, während sein Bekannter, E.________, auf dem Fahrersitz gesessen hatte. In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Personenwagens trotz entzogenen Führerausweises verdächtigt, da ein Polizist ihn zuvor beim Lenken des Fahrzeugs gesehen haben will (was vom Beschwerdeführer bestritten wurde resp. wird). Gemäss Anzeigerapport sei die Person auf dem Beifahrersitz eine hellhäutige, männliche Person mit dunklen schwarzen Haaren und Vollbart gewesen. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers sei jedoch kurz davor von der automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung auf der A1 (Grauholz) erfasst worden, wobei auf dem entsprechenden Bild ersichtlich sei, dass eine dunkelhäutige Person das Fahrzeug gelenkt habe. Neben ihr soll eine hellhäutige Person mit Vollbart gesessen haben. Auch am 10. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführer anlässlich einer Patrouillenfahrt von Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern des gleichen Delikts verdächtigt (vgl. Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 10. September 2024), wobei der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei Bern in einem Fahrzeug fahrend festgestellt und daraufhin einer Kontrolle unterzogen worden ist. Weitere Personen haben sich gemäss Anzeigerapport nicht im Fahrzeug befunden. Das vorgenannte Fahrzeug wurde daher sichergestellt und anschliessend von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt. An beiden Tagen soll der Beschwerdeführer überdies Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt haben. Aufgrund seines mutmasslich unruhigen und angetriebenen Verhaltens resp. des Verdachts auf Betäubungsmittelkonsum sowie seiner Weigerung, sich einem polizeilichem Drogenvortest zu unterziehen, wurde von der Staatsanwaltschaft die Durchführung eines Drogenschnelltests (ohne Zwangsanwendung) angeordnet (vgl. Verfügung vom 11. Juli 2024), was vom Beschwerdeführer jedoch ebenfalls verweigert wurde. Und schliesslich soll der Beschwerdeführer auch am 6. Juli 2024 von der der automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung als Fahrer des genannten Fahrzeugs auf der A1 erfasst worden sein (Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 26. September 2024).

Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (ebenso wie wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) aufgefallen und entsprechend verurteilt worden ist (mehrfaches Fahren eines Personenwagens trotz entzogenen Führerausweises und mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand [vgl. das in den Akten abgelegte Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 561 vom 9. Februar 2023 resp. das Urteil des Bundesgerichts 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 sowie die Strafbefehle vom 22. März 2019 und 5. April 2019, beide in: Strafregisterauszug vom 17. Juli 2024]).

5.2

5.2.1 Die Staatsanwaltschaft gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass es sich bei der gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafuntersuchung wegen der Vorfälle vom 4., 6. und 10. Juli 2024 um einen Bagatellfall handle und die ihm vorgeworfenen Straftatbestände weder rechtlich noch tatsächlich komplex seien. Die Beschlagnahme des Fahrzeugs führe nicht zu einer erhöhten Komplexität des Verfahrens. Ferner handle es sich beim Beschwerdeführer angesichts des früheren Strafverfahrens BM 19 8449 (Anmerkung der Kammer: dabei handelt es sich um das unter E. 5.1 erwähnte und rechtskräftig beurteilte Verfahrens SK 21 561) nicht um einen prozessunerfahrenen Laien, wobei festzustellen sei, dass auch in jenem Verfahren das Fahrzeug beschlagnahmt worden sei. Zudem sei das Verfahren vom Beschwerdeführer bis vor Bundesgericht weitergezogen worden, was dem gesuchstellenden Rechtsanwalt bekannt sei, da er den Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren vertreten habe.

5.2.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde zunächst damit, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt habe. Obschon sie auf das Verfahren BM 19 8449 verwiesen und daraus angebliche Prozesserfahrenheit abgeleitet habe, habe sie es unterlassen, die dort vorgebrachte ADHS-Erkrankung zu berücksichtigen. Im Weiteren handle es sich keineswegs um einen Bagatellfall, lägen dem Verfahren doch mehrere Vorwürfe an verschiedenen Tagen zugrunde, so dass eine Freiheitsstrafe über vier Monate oder eine Geldstrafe über 120 Tagessätzen nicht ausgeschlossen werden könne. Ausserdem sei die amtliche Verteidigung entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft zur Interessenwahrung geboten. Die ADHS-Erkrankung erschwere ihm die Wahrung der eigenen Interessen. Zudem böten sich tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, was sich an den verschiedenen Anordnungen (Drogenschnelltest und Beschlagnahme) und der angesichts des umstrittenen Sachverhalts voraussichtlich entscheidenden Beweiswürdigung zeige. Es sei mit Einvernahmen und anschliessender Aussage- und Verhaltensanalyse zu rechnen, wobei angesichts der Tatsache, dass den Aussagen von Polizeibeamten ein grosses Gewicht beigemessen werden dürfte, ein Subordinationsverhältnis zulasten des Beschwerdeführers bestehe. Erschwerend für den Beschwerdeführer komme insoweit hinzu, dass die Polizeibeamten und die Staatsanwaltschaft ihn bereits kennen würden und dadurch bereits einen Eindruck von ihm hätten, was umgekehrt ebenfalls der Fall sei. Dies erhöhe die Dringlichkeit einer amtlichen Verteidigung, zumal er durch die Vorgeschichte gehemmt sei. Und schliesslich sei mit Blick auf das Abgleichen der Fotos nicht unwahrscheinlich, dass ein morphologisches Gutachten erstellt werden müsse. Dieses Gutachten hinsichtlich seines Beweiswerts zu verstehen und einordnen zu können, könne nicht von einem Laien wie ihm erwartet werden.

5.3 Nach Prüfung der Akten kann die angefochtene Verfügung nicht beanstandet werden. Die Beschwerdekammer geht mit der Staats- und Generalstaatsanwaltschaft einig, dass dem Beschwerdeführer im Falle entsprechender Schuldsprüche mit grösster Wahrscheinlichkeit eine Sanktion unterhalb der in Art. 132 Abs. 3 StPO genannten Grenzwerte droht. So empfehlen die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS; Stand 1. Januar 2023; abrufbar unter: www.staw.justice.be.ch/de/start/dienstleistungen/weisungen-richtlinien.html) für das Führen eines Fahrzeuges trotz aberkannten Führerausweises ein Strafmass von 18 Strafeinheiten und für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ein Strafmass von 12 Strafeinheiten. Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, dürfte die dem Beschwerdeführer im Verurteilungsfall drohende Strafe selbst unter Berücksichtigung der Mehrfachbegehung und der Vorstrafen resp. der damit verbundenen Sanktionserhöhung unter 120 Einheiten zu liegen kommen. Gründe, welche die vorliegende Strafuntersuchung ungeachtet der im Verurteilungsfall zu erwartenden Sanktion nicht als Bagatellfall erscheinen lassen, sind nicht auszumachen.

Weiter sind für die Beschwerdekammer auch keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten erkennbar, welche eine amtliche Verteidigung gebieten. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhält, lassen sich allfällige rechtliche Schwierigkeiten nicht abstrakt anhand des Tatbestands beurteilen, sondern sind anhand des Einzelfalls zu bemessen. Vorliegend handelt es sich nicht um komplizierte Tatbestände – wie beispielsweise Betrug oder Urkundenfälschung – und es stellen sich auch keine heiklen Abgrenzungsfragen (Ruckstuhl, a.a.O., N. 39 zu Art. 132 StPO). Gegenstand der Untersuchung sind drei Vorfälle, deren tatsächlichen Verhältnisse einfach und leicht überblickbar sind. Konkret wird abzuklären sein, ob dem Beschwerdeführer die Fahrten als Lenker des Fahrzeugs nachgewiesen werden können oder nicht. Die Akten weisen einen geringen Umfang auf. Es ist weder ein vertieftes Aktenstudium noch eine aufwändige Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Beweismitteln angezeigt. Die Anzeigen beruhen auf den Feststellungen der Kantonspolizei Bern resp. auf Aufzeichnungen der automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung, wobei der Beschuldigte gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 26. September 2024 betreffend den Vorfall vom 6. Juli 2024 auf den Bildern klar zu erkennen sei. Dem schliesst sich die Beschwerdekammer nach Ansicht der entsprechenden Aufnahmen und Abgleich mit dem anlässlich der Anhaltung vom 4. Juli 2024 vom Beschwerdeführer gemachten Foto an (vgl. unter Fasz. «Anzeige Vorfall 4.7.24» Foto Nr. 8 sowie unter Fasz. «Anzeige Vorfall 6.7.24» die beigelegte CD, auf welchem etwa beim Foto 4 vom 6. Juli 2024 [17.23.05.jpg] mittels Heranzoomens der Lenker ohne Weiteres mit dem Beschwerdeführer verglichen werden kann). Dasselbe gilt bezüglich des Vorfalls vom 4. Juli 2024, anlässlich welchem der Beschwerdeführer ebenfalls von der automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung auf der A1 erfasst worden ist (auch hier scheint der Lenker auf einer der zwei Aufnahmen mittels Heranzoomens identifizierbar zu sein). Davon, dass die Einholung eines morphologischen Gutachtens nötig oder wahrscheinlich wäre, kann somit zumindest derzeit nicht gesprochen werden. Im vorliegenden Fall sind damit keine rechtlich schwierigen Fragen ersichtlich und keine komplizierten Untersuchungshandlungen zu erwarten. Auch die Beschlagnahme des Fahrzeugs des Beschwerdeführers ist nicht derart komplex, dass sie den Beizug einer Verteidigung rechtfertigt. Jedenfalls bringt der Beschwerdeführer nichts Substantiiertes vor, das auf Gegenteiliges schliessen lässt. Allein der Umstand, dass eine Beschlagnahme erfolgt ist, lässt nicht auf die Notwendigkeit einer Verteidigung schliessen, andernfalls bei jeder Beschlagnahme die Beiordnung einer Verteidigung zu erfolgen hätte. Inwiefern der Beschwerdeführer bezüglich des Umstands, dass ein Drogenschnelltest angeordnet wurde, auf eine anwaltliche Interessenvertretung angewiesen (gewesen) wäre, erschliesst sich der Kammer nicht, zumal dessen Durchführung ohne Zwangsanwendung angeordnet wurde und der Beschwerdeführer sich dieser allein mit Verweigerungshaltung entziehen konnte. Ebenso sind keine Hinweise dafür erkennbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund «seiner Vorgeschichte» gehemmt wäre, so dass er seine Rechte nicht ausreichend würde wahrnehmen können.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine «komplexe Aussage- und Verhaltensanalyse» und den Umstand beruft, er sei mutmasslich von einem Polizisten erkannt worden, weshalb sich seine Position erschwere, kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar trifft zu, dass vorliegend (Wahrnehmungs-)Berichte – und gegebenenfalls später Aussagen – von Polizeibeamten zu würdigen sein werden. Jedoch vermag dieser Umstand allein keine amtliche Verteidigung zu begründen. Gründe, welche es in der vorliegenden Situation angezeigt erscheinen lassen, dem Beschwerdeführer trotzdem eine Verteidigung beizuordnen, können nicht ausgemacht werden und werden vom Beschwerdeführer auch nur – und unzureichend – mit dem pauschalen Verweis auf das Subordinationsverhältnis zwischen Bürger und Polizeibeamten begründet.

Zusatzfragen der Verteidigung können bei der Würdigung von (allfälligen) Zeugenaussagen Bedeutung haben. Abgesehen davon, dass bisher noch keine entsprechenden Einvernahmen erfolgt oder geplant sind, gebietet dieser Umstand nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung indes noch nicht die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands, zumal vorliegend die im Gesetz festgehaltene Grenze für die Bestimmung eines Bagatellfalls unterschritten ist (vgl. BGE 143 I 164 E. 3.7.2). Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei mit Blick auf die drei einfachen und übersichtlichen Sachverhalte für die Beweisführung auf einen amtlichen Verteidiger angewiesen, zumal sich auch die rechtliche Ausgangslage nicht als kompliziert erweist und kein schwerer oder erheblicher Eingriff vorliegt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss dem von ihm eingereichten Leumundsbericht vom 20. Oktober 2020 in der Schweiz die Schulen besucht, eine Berufslehre zum Kaufmann gemacht sowie Finanzrecht und Treuhand studiert und dieses Studium mit einem Bachelorabschluss abgeschlossen hat. Er dürfte somit – ungeachtet der Wechsel während seiner schulischen Laufbahn – über einen für das vorliegende Verfahren ausreichenden Intellekt verfügen. Soweit er geltend macht, aufgrund seiner ADHS-Erkrankung in der Wahrnehmungsfähigkeit eingeschränkt zu sein, kann er im vorliegenden Verfahren nichts daraus für sich ableiten. Abgesehen davon, dass die geltend gemacht ADHS-Erkrankung durch den eingereichten Leumundsbericht nicht ausreichend belegt ist, ist auch nicht ersichtlich, dass diese Erkrankung die Wahrnehmung des Beschwerdeführers im Strafverfahren BM 19 8449 konkret eingeschränkt hätte und dies insbesondere im aktuellen Verfahren noch tun würde. Der pauschale Hinweis, dass bei ADHS ein Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeitsdefizit besteht und die Umsetzung des Wahrgenommenen durch die starke Impulsivität erschwert ist, vermag jedenfalls nicht ausreichend zu begründen, dass dies aktuell beim Beschwerdeführer der Fall ist. Immerhin scheint der Beschwerdeführer trotz der geltend gemachten ADHS-Erkrankung in der Lage gewesen zu sein, ein Studium mit einem Bachelorabschluss abzuschliessen.

5.4 Insgesamt können somit keine Gründe ausgemacht werden, wonach zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers zwingend eine amtliche Verteidigung geboten wäre. Daran ändert in der vorliegenden Situation auch eine allfällige Prozessunerfahrenheit nichts. Der blosse Umstand, dass Laien nicht über dasselbe Fachwissen wie Rechtsanwälte verfügen, vermag die amtliche Verteidigung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen, hat der Gesetzgeber sie doch gerade nicht in allen Fällen der Strafverfolgung vorgesehen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_935/2023 vom 28. August 2024 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Es liegen keine besonderen Umstände vor, dass dieser Grundsatz vorliegend nicht zum Tragen kommen sollte.

6. Gestützt auf das Ausgeführte erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb ihm die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’200.00, zur Bezahlung auferlegt werden. Dem für das Beschwerdeverfahren beigeordneten amtlichen Verteidiger ist eine Entschädigung zu bezahlen. Die von ihm am 25. Juli 2025 eingereichte Kostennote gibt zu keinen Beanstandungen Anlass, womit Rechtsanwalt B.________ eine amtliche Entschädigung von CHF 1’582.65 (inkl. Auslagen und MWST) für das Beschwerdeverfahren auszurichten ist. Der Beschwerdeführer hat diese Entschädigung dem Kanton zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

3. Dem amtlichen Verteidiger im Beschwerdeverfahren, Rechtsanwalt B.________, wird für seine Aufwendungen eine Entschädigung von CHF 1’582.65 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat diese Entschädigung dem Kanton Bern zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

(per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin F.________

(mit den Akten – per Kurier)

Bern, 28. Juli 2025

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Erwägungen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

i.V. Oberrichter Gerber

Die Gerichtsschreiberin:

Beldi

Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 24 507

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 130 StPOart. 130 CPPart. 130 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

BGE 138 IV 35ATF 138 IV 35DTF 138 IV 35

7B_935/2023

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

BGE 125 IV 161ATF 125 IV 161DTF 125 IV 161

1B_232/2023

1B_107/2018

1B_332/2012

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

SK 21 561

6B_988/2023

SK 21 561

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

BGE 143 I 164ATF 143 I 164DTF 143 I 164

7B_935/2023

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF