Lexipedia

Entscheid

BK 2024 511

Einstellung/Nichtanhandnahme

30. September 2025Deutsch29 min

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein Strafverfahren (BM 23 44790) wegen Nötigung, eventuell Freiheitsberaubung, einfacher Körperverletzung, eventuell fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Mit Verfügung vom 5. November 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein. Dagegen erhob der Vater und Beistand des Beschwerdeführers (nachfolgend: Vater) am 27. November 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge:

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 24 511

Bern, 14. August 2025

Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber,

Oberrichter Bähler

Gerichtsschreiber Cathrein

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________

v.d. C.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Einstellung

Strafverfahren wegen Nötigung und einfacher Körperverletzung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. November 2024 (BM 23 44790)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein Strafverfahren (BM 23 44790) wegen Nötigung, eventuell Freiheitsberaubung, einfacher Körperverletzung, eventuell fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Mit Verfügung vom 5. November 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein. Dagegen erhob der Vater und Beistand des Beschwerdeführers (nachfolgend: Vater) am 27. November 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge:

Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. November 2024 im Strafverfahren BM 23 44790 gegen den Beschuldigten A.________ sei aufzuheben.

Die Staatsanwaltschaft sei aufzufordern, gegen den Beschuldigten Anklage zu erheben.

Dem Privatkläger sei ganz oder teilweise unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Unterlagen werden nachgereicht).

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 8.1% MwSt zu Lasten des Staates.

Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 eröffnete die Verfahrensleitung i.V. ein Beschwerdeverfahren. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert einer nicht verlängerbaren Frist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Vollmacht einzureichen, mit der er seinen Vater dazu ermächtigt, ihn im Beschwerdeverfahren zu vertreten, oder die Beschwerde eigenhändig zu unterzeichnen sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege rechtsgenüglich zu begründen und zu belegen. Zur Begründung betreffend Vollmacht wurde zusammengefasst angeführt, dass gemäss Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) G.________ (Region) (nachfolgend: KESB G.________ (Region)) vom 21. Dezember 2022 zwar eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) über den Beschwerdeführer bestehe, diese die rechtliche Vertretung aber explizit nicht umfasse. Die Beschwerde sei bisweilen nur vom Vater des Beschwerdeführers unterzeichnet worden, der durch die angefochtene Verfügung jedoch mutmasslich nicht unmittelbar in seinen Rechten betroffen sei und daher prima vista auch kein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung habe. Zur Begründung betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verwies die Verfahrensleitung i.V. auf Art. 136 StPO und die daraus ersichtlichen Voraussetzungen. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 übermittelte der Beschwerdeführer eine Vollmacht vom 20. Dezember 2024, mit der er seinen Vater zur Vertretung im Beschwerdeverfahren und im Strafverfahren BM 23 44790 ermächtigt. Gleichzeitig unterzeichnete er die Beschwerde vom 27. November 2024 eigenhändig und reichte diverse Unterlagen ein, mit denen er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege belegte. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Nachbesserung Kenntnis und gab der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 22. Januar 2025 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft und hielt fest, dass sich der Beschuldigte innert Frist nicht vernehmen liess. Zudem teilte sie mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde. Mit Schreiben vom 25. Januar 2025 reichte der Vater des Beschwerdeführers abschliessende Bemerkungen ein, von denen die Verfahrensleitung am 27. Januar 2025 Kenntnis nahm und gab.

Erwägungen

2.

Einstellungsverfügungen können durch die Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die als Laieneingabe verfasste Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht.

3.

Zum Sachverhalt geht aus dem Anzeigerapport vom 5. Oktober 2023 hervor, dass der Beschwerdeführer vom Beschuldigten am 2. September 2023 bis zum Erscheinen der Polizei körperlich beziehungsweise gewaltsam zurückgehalten wurde, worauf eine körperliche Rangelei entstanden sei, bei welcher sich beide verletzt hätten. Grund für das Zurück- bzw. Festhalten sei eine dem Beschuldigten zugetragene Information gewesen, aufgrund derer er davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer der Tochter des Beschuldigten und ihren Freundinnen nachstelle. Als der Beschuldigte den Beschwerdeführer darauf habe ansprechen wollen, habe sich dieser zu entfernen versucht. In der Folge habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer an frühkindlichem Autismus leide, über einen Intelligenzquotienten von etwa 50 verfüge und sich mitunter nicht gut ausdrücken könne. Mit dem Anzeigerapport wurden der Staatsanwaltschaft die Protokolle der Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 8. September 2023, des Beschuldigten vom 20. September 2023, von D.________ vom 28. September 2023 und E.________ vom 3. Oktober 2023, das Erhebungsformular betreffend wirtschaftliche Verhältnisse des Beschuldigten vom 20. September 2023, eine Ernennungsurkunde der KESB G.________ (Region) in Sachen Beistandschaft des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2023, ein Schulbericht des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2022, ein Arztbericht des Beschwerdeführers vom 3. September 2023, eine undatierte Zusammenfassung des Vorfalls bzw. Strafanzeige des Vaters des Beschwerdeführers sowie Fotos der Verletzungen der beiden Beteiligten übermittelt. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft mit Eröffnungsverfügung vom 27. Oktober 2023 eine Untersuchung wegen Nötigung und einfacher Körperverletzung gegen den Beschuldigten. Mit Verfügung vom 5. Juni 2024 dehnte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen den Beschuldigten auf fahrlässige Körperverletzung und Freiheitsberaubung aus. Mit der angefochtenen Verfügung stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ein.

4.

4.1

Gemäss Art. 319 Abs.1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_153/2022 vom 7. Juli 2023 E. 3.3.2). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2).

Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 Bst. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen durch die Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 7B_163/2022 vom 30. August 2023 E. 2.2.1 und 6B_790/2022 vom 15. Juni 2023 E. 4.2.1 je mit Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1 sowie 138 IV 186 E. 4.1; so auch die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 301 vom 19. Dezember 2023 E. 5.1 und BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1).

4.2

4.2.1

Gemäss Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; Sr 311.0) macht sich der Nötigung strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten wird. Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigen. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

4.2.2

Gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB macht sich der Freiheitsberaubung strafbar, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Geschütztes Rechtsgut ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit. Es handelt sich um ein Grundrecht i.S.v. Art. 10 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Bei der Freiheitsberaubung wird das Opfer unrechtmässig festgesetzt; es wird ihm die Möglichkeit entzogen, sich von einem bestimmten Ort fortzubewegen (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, N. 5 zu Art. 183 StGB). Eine Freiheitsberaubung ist unrechtmässig, wenn rechtfertigende Umstände fehlen. Als solche kommen u.a. gesetzliche Rechtfertigungsgründe nach Art. 14 ff. StGB in Betracht. Ebenso können eine fürsorgerische Unterbringung oder polizeiliche Vorführung und vorläufige Festnahme eine Freiheitsberaubung rechtfertigen. Diese grundsätzlich rechtmässigen Eingriffe in die Bewegungsfreiheit einer Person stehen jedoch unter dem Vorbehalt der Verhältnismässigkeit. In subjektiver Hinsicht erfordert die Freiheitsberaubung Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2021 vom 20. August 2021 E. 1.1.4 mit Hinweis auf Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 53 ff. zu Art. 183 StGB).

4.2.3

Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise als nach Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt. Wird ein gefährlicher Gegenstand eingesetzt, liegt auch insoweit eine qualifizierte Tatbegehung vor; diesfalls wird die Tat von Amtes wegen verfolgt (Art. 123 Ziff. 2 StGB). Physische Einwirkungen auf eine Person, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, jedoch das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreiten, sind gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB strafbar (BGE 119 IV 25 E. 2a; 117 IV 14 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_966/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.1; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 5.2.1 und BK 21 547 vom 15. März 2022 E. 4.1).

4.2.4

Der fahrlässigen einfachen Körperverletzung macht sich gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt mithin voraus, dass der Täter den Erfolg durch die Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3, 145 IV 154 E. 2.1, 143 IV 138 E. 2.1; je mit Hinweisen).

4.3

4.3.1

Nach Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist.

4.3.2

Kann polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden, so sind Private gemäss Art. 218 Abs. 1 Bst. a StPO dazu berechtigt, eine Person vorläufig festzunehmen, wenn sie diese bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen haben. Es gilt das Subsidiaritätsprinzip (Art. 217 StPO; Keshlava/Breitenfeld, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 218 StPO). Die in Art. 218 Abs. 1 Bst. a StPO vorgesehenen Festnahmegründe der Flagranz und Quasi-Flagranz sind identisch mit jenen von Art. 217 Abs. 1 Bst. a StPO (Keshlava/Breitenfeld, a.a.O., N. 6 zu Art. 218 StPO). Was die Einordnung der Tat als Verbrechen, Vergehen oder Übertretung im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit der Festnahme anbelangt, muss es genügen, dass die Privatperson im Sinne einer sogenannten «Parallelwertung in der Laiensphäre» eine zutreffende Vorstellung von der sozialen Bedeutung der Tat hat, welche Anlass zur Festnahme gibt (Keshlava/Breitenfeld, a.a.O., N. 8 zu Art. 218 StPO). Gemäss Art. 218 Abs. 2 StPO dürfen Private bei der Festnahme einer Person Gewalt nur nach

Dispositiv

Massgabe von Art. 200 StPO anwenden. Die Gewalt darf demnach nur als äusserstes Mittel angewendet werden und muss verhältnismässig sein. Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Gewaltanwendung sind vor allem die Schwere der Straftat und das Ausmass des gegen die Festnahme geleisteten Widerstands von Bedeutung (Keshlava/Breitenfeld, a.a.O., N. 10 zu Art. 218 StPO). Bei Missachtung der Subsidiarität und/oder weiterer in Art. 218 StPO genannter Voraussetzungen können sich Private wegen Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB) und allenfalls weiterer Delikte strafbar machen (Keshlava/Breitenfeld, a.a.O., N. 4 zu Art. 218 StPO; vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_358/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4).

4.4 Art. 13 Abs. 1 StGB sieht vor, dass wenn der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt handelt, das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat, beurteilt. Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Art. 13 StGB erfasst auch den Fall, dass der Täter irrigerweise einen Sachverhalt für gegeben hält, der, läge er wirklich vor, sein Verhalten als gerechtfertigt erscheinen liesse (sogenannte Putativrechtfertigung; siehe dazu Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 13 StGB u.a. mit Verweis auf BGE 134 II 33 E. 5.3; 129 IV 6 E. 3.2; 125 IV 49 E. 2e).

5.

5.1 In der angefochtenen Verfügung fasst die Staatsanwaltschaft zunächst die Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschuldigten zusammen. Sie gelangt zum Schluss, dass die Handlungen des Beschuldigten klarerweise keine Anklageerhebung oder den Erlass eines Strafbefehls rechtfertigen. Die Voraussetzungen hierfür seien klar nicht erfüllt. Der Beschuldigte habe sich rechtmässig und so verhalten, wie es jeder verantwortungsbewusste Vater unter vergleichbaren Umständen tun würde – und wohl auch der Vater des Beschwerdeführers, wären die Rollen vertauscht gewesen. Angesichts eines drohenden schwerwiegenden Delikts wäre es im Gegenteil kaum nachvollziehbar gewesen, den Beschwerdeführer einfach laufen zu lassen. Der Grundsatz in dubio pro duriore komme aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage nicht zum Tragen. Es sei davon auszugehen, dass ein Gericht unter den gegebenen Umständen nicht nur mit grosser, sondern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen Freispruch ausfällen würde. Anders zu entscheiden würde bedeuten, die Bestimmungen von Art. 13 Abs. 1 und 14 StGB sowie Art. 218 StPO jeglichen Sinngehalts zu entleeren und sich gegen die Intention des Gesetzgebers zu stellen. Das Verfahren sei demzufolge klarerweise einzustellen. Aufgrund der Schilderungen seiner damals elfjährigen Tochter sei der Beschuldigte davon ausgegangen, dass vom Beschwerdeführer eine potenzielle Gefahr ausgehe. Als Vater habe er sich verpflichtet gefühlt, seine Tochter zu schützen, weshalb er den Beschwerdeführer habe zur Rede stellen wollen. Insbesondere habe er befürchtet, dass der Beschwerdeführer seine Tochter vielleicht vergewaltigen wolle. Nachdem sich der Beschwerdeführer entfernt und dabei gerufen habe, «nein, keine Polizei», habe sich der Beschuldigte in seinem Verdacht bestärkt gefühlt. Die anschliessende Anhaltung sei unter den gegebenen Umständen nicht nur aus der Optik des Beschuldigten, sondern auch objektiv nachvollziehbar gewesen. Bei wirklich objektiver Betrachtung der damaligen Umstände könne ihm kein Vorwurf gemacht werden und es könne auch nicht insinuiert werden, dass er den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können. Zum Zeitpunkt des Geschehens sei dem Beschuldigten der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers weder bekannt noch erkennbar gewesen. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei – so die Staatsanwaltschaft – auch für einen unbeteiligten Dritten geeignet gewesen, beunruhigend zu wirken. Selbst wenn die Situation letztlich auf einem Missverständnis beruht haben sollte, könne dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, dass er dieses unter den konkreten Umständen hätte erkennen oder vermeiden können. Die Staatsanwaltschaft hebt weiter hervor, dass sich der vom Beschuldigten ausgeübte körperliche Zwang sowohl in Bezug auf Intensität als auch Dauer in einem verhältnismässigen Rahmen bewegt habe. Weder seien gezielte Schläge oder Tritte erfolgt, noch habe sich das Verhalten insgesamt als übermässig dargestellt. Die Verletzungen des Beschwerdeführers seien im Wesentlichen auf die wechselseitige Rangelei zurückzuführen. Aussagen von Auskunftspersonen bestätigten, dass es sich um ein Ringen gehandelt habe, bei dem keine groben Übergriffe wahrnehmbar gewesen seien. Hinweise auf ein gewalttätiges oder rücksichtsloses Verhalten des Beschuldigten lägen nicht vor; dieser sei bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

5.2 Der Vater des Beschwerdeführers bringt im Rahmen einer ausführlichen Stellungnahme im Wesentlichen vor, sein Sohn habe den Vorfall subjektiv anders wahrgenommen und sei nicht mit einer strafbaren Absicht vorgegangen. Er wolle den Vorfall lediglich rechtlich geklärt haben. Weiter bestreitet er, dass der Beschwerdeführer konkret der Tochter des Beschuldigten nachgestellt habe, und kritisiert einzelne Aussagen der Staatsanwaltschaft, insbesondere zur Glaubhaftigkeit der Aussagen seines Sohnes. So sei etwa ein behaupteter Griff an den Hals durch den Beschuldigten nicht ausgeschlossen worden, was den Wahrnehmungen des Beschwerdeführers eher entspreche. Auch sei der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen gar nicht erst in der Lage, ein schweres Sexualdelikt zu begehen. Der Vater bestreitet somit das Vorliegen einer konkreten Gefahr und stellt sich auf den Standpunkt, dass der Vorfall als Sachverhaltsirrtum nach den Vorstellungen des Beschuldigten und nicht nach denen der Staatsanwaltschaft zu würdigen sei. Zudem scheine die Ergänzung, dass der Beschuldigte Angst gehabt habe, seine Tochter könne vielleicht vom Beschwerdeführer vergewaltigt werden, nachgeschoben. Der Vater des Beschwerdeführers bestreitet, dass der Beschuldigte ernsthaft von einer drohenden schweren Sexualstraftat ausgegangen sei. Es habe somit weder objektiv noch subjektiv eine Gefährdungslage vorgelegen. Der Vater des Beschwerdeführers verweist darauf, dass der Beschuldigte selbst Zweifel an den Aussagen der Mädchen gehabt und widersprüchliche Angaben gemacht habe. Aus seiner Sicht sei es unrealistisch, dass der Beschuldigte im relevanten Zeitpunkt ernsthaft mit der Begehung einer Straftat gerechnet habe. Die Annahme eines Irrtums im Sinne von Art. 13 StGB sei ausgeschlossen; vielmehr habe der Beschuldigte die gesamte Situation bewusst in Kauf genommen. Zudem sei die Subsidiarität für die Festnahme nicht gegeben. Es habe diesbezüglich mildere Mittel gegeben. So habe der Beschuldigte dem Beschwerdeführer nicht umgehend die Möglichkeit gegeben, seinen Vater anzurufen. Es sei zwar kein explizites Verbot erfolgt, aber auch keine ausdrückliche Zustimmung. Es bestehe ein klares Missverhältnis zwischen den Rechtsgütern. Dass das Verhalten des Beschwerdeführers in irgendeiner Weise strafbar gewesen sei, könne weder einem Laien noch einem Durchschnittsbürger ersichtlich gewesen sein. Damit sei eine zentrale Voraussetzung für die Festnahme durch Private nicht erfüllt. Zudem habe der Beschuldigte den Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt getroffen, in dem kein Deliktansatz vorgelegen habe. Die Voraussetzungen für die Flagranz seien somit nicht erfüllt. Auch habe die Dauer zwischen dem Abschluss des Nachstellens bis zum Antreffen des Beschwerdeführers durch den Beschuldigten mindestens 30 Minuten betragen. Demnach sei auch eine Quasi-Flagranz kategorisch auszuschliessen. Das Wegrennen des Beschwerdeführers stelle keinen stichhaltigen Beweis für das Gegenteil dar. Auch die Vorstellung einer zukünftigen Gefahr reiche nicht aus, um die Festnahme zu rechtfertigen. Schon rein an der Motorik des Beschwerdeführers, den ungewöhnlichen Bewegungen und insbesondere auch beim Sprechen habe man erkennen müssen, dass offensichtlich eine Beeinträchtigung vorliege. Demnach sei der Irrtum – dessen Vorhandensein ohnehin bestritten werde – durchaus vermeidbar gewesen.

5.3 An dieser Stelle ist ergänzend klarzustellen, dass die Staatsanwaltschaft mit ihren Ausführungen betreffend den sich vom Beschuldigten vorgestellten Sachverhalt keinerlei Vorwurf dahingehend erhebt, der Beschwerdeführer habe eine solche Tat begangen oder begehen wollen bzw. können. Für die Anwendung von Art. 13 StGB ist nicht entscheidend, ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich rechtswidrig verhalten hat – oder dazu in der Lage gewesen wäre –, sondern ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt seiner Handlung ernsthaft davon ausging, dass ein entsprechendes Verhalten vorlag oder hätte vorliegen können. Jedwede Ausführungen zum Verhalten des Beschwerdeführers am Tag des Ereignisses sind demnach rechtlich unbeachtlich. Ebenso wenig von Belang und nicht zielführend sind die Äusserungen zur Herkunft des Beschuldigten; entsprechende Ausführungen des Vaters des Beschwerdeführers sind für die rechtliche Beurteilung unbeachtlich.

5.4 Entgegen der Vorinstanz und der Generalsstaatsanwaltschaft gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass kein Einstellungsgrund im Sinne von Art. 319 StPO vorliegt:

5.4.1 Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass die Straftatbestände der Nötigung gemäss Art. 181 StGB und der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB in objektiver Hinsicht als erfüllt zu erachten sind. So ist aufgrund der teilweise übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und des Beschwerdeführers derzeit davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer anlässlich des Vorfalls vom 2. September 2023 ansprechen wollte, der Beschwerdeführer sich jedoch sogleich zu entfernen versuchte, worauf der Beschuldigte den Beschwerdeführer körperlich festhielt (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 20. September 2023, Z. 38-46 und Z. 69-70; polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. September 2023, Z. 46-52). Da sich der Beschwerdeführer wehrte bzw. zu befreien versuchte, kamen beide Personen zu Fall (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 20. September 2023, Z. 62-63, Z. 76-79 und Z. 125-127; polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. September 2023, Z. 55-57). In der Folge wurde der Beschwerdeführer vom Beschuldigten am Boden festgehalten (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 20. September 2023, Z. 136-140 und 151-152; polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. September 2023, Z. 25 und 62). Dabei gelang es dem Beschwerdeführer, seinen Vater anzurufen, worauf sich die Situation beruhigte (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. September 2023, Z. 78-80; polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 20. September 2023, Z. 52-60, Z. 140 und Z. 178-179). Dass sich der Beschwerdeführer im Zuge des Vorfalls Verletzungen (dazu sogleich E. 6.2.4) zuzog, wird vom Beschuldigten nicht bestritten (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 20. September 2023, Z. 62-63, Z. 76-79 und S. 4 Z. 125-127).

Weiter ist in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich in seinem Vorhaben berechtigt gefühlt haben dürfte. Dies aufgrund der Angaben, dass die Schilderungen seiner Tochter und deren Freundinnen die Annahme in ihm bestärkt hätten, der Beschwerdeführer verfolge die Mädchen, und der Beschuldigte habe Angst gehabt, der Beschwerdeführer könnte ihnen etwas antun (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 20. September 2023, Z. 20-35 und Z. 74-75). Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft befand sich der Beschuldigte dabei in einem Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB bzw. einem Irrtum über die objektive Rechtfertigungsgrundlage (sogenannte Putativrechtfertigung), welcher von Art. 13 StGB erfasst wird (vgl. dazu E. 4.4 hiervor). Den Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 Satz 1 StGB hat die Staatsanwaltschaft zu Recht nicht geprüft (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_358/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.2).

Fraglich ist, ob der (allfällige) Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht nicht vermeidbar gewesen wäre. Der Beschuldigte kannte den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Vorfalls nicht und war entsprechend unwissend über seine Autismus-Diagnose. Er führte aus, dass er vor Ort nicht festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer geistig beeinträchtigt sei (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 20. September 2023, Z. 188-201). Er habe es erst im Nachhinein mitbekommen. Der Vater des Beschwerdeführers macht umgekehrt geltend, schon rein an der Motorik des Beschwerdeführers, den ungewöhnlichen Bewegungen und insbesondere auch beim Sprechen habe man erkennen müssen, dass offensichtlich eine Beeinträchtigung vorliege. Letztlich kann dies an dieser Stelle nicht abschliessend beurteilt werden. Es ist aber jedenfalls nicht offensichtlich, dass der Beschuldigte von der geistigen Beeinträchtigung nichts gemerkt haben muss. Zu beurteilen ist ebenfalls, ob der (allfällige) Irrtum betreffend das drohende Delikt nicht vermeidbar gewesen wäre. Zum Ereigniszeitpunkt bestand keine konkrete oder unmittelbare Gefahr für die Begehung eines Sexualdelikts (betreffend (Quasi)-Flagranz vgl. E. 5.4.2 hiernach). Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschuldigte nicht selbst hätte erkennen müssen, dass keine akute Bedrohung vom Beschwerdeführer ausgeht und das gewählte Verhalten – namentlich das Festhalten des Beschwerdeführers – eine übermässige Reaktion darstellte. Ob eine Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 13 Abs. 2 StGB vorliegt, ist somit nach wie vor abzuklären.

5.4.2 Weiter fraglich ist, ob der Beschuldigte – wenn sich der Sachverhalt tatsächlich so zugetragen hätte, wie er ihn sich vorstellte – dazu berechtigt gewesen wäre, den Beschwerdeführer bis zur Ankunft der Polizei festzuhalten:

Wie bereits erwähnt, setzt eine Festnahme durch Privatpersonen gemäss Art. 218 Abs. 1 Bst. a StPO voraus, dass polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden und die festzunehmende Person bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen wurde (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Der Beschwerdeführer hinterfragt insoweit zu Recht, ob die vom Gesetzestext geforderte Flagranz bzw. Quasi-Flagranz tatsächlich gegeben ist. Zwar genügt es hinsichtlich der Einordnung der hier angenommenen Tat als Verbrechen, Vergehen oder Übertretung, wenn die Privatperson im Sinne einer «Parallelwertung in der Laiensphäre» eine zutreffende Vorstellung der sozialen Bedeutung der Anlass zur Festnahme gebenden Tat hat (vgl. E. 4.3.2 hiervor). In der ersten Einvernahme gab der Beschuldigte jedoch lediglich an, er habe Angst gehabt, der Beschwerdeführer würde den Kindern etwas antun (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 20. September 2023, Z. 74-75). Erst anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme konkretisierte er dies dahingehend, er habe befürchtet, seine Tochter könne Opfer eines schweren Sexualdelikts, namentlich einer Vergewaltigung werden (staatsanwaltliche Einvernahme des Beschuldigten vom 17. Oktober 2024, Z. 188). Auf diese – retrospektiv präzisierte – Aussage stützen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Generalstaatsanwaltschaft das Vorhandensein der immanenten Voraussetzung der (Quasi-)Flagranz im Sinne von Art. 218 Abs. 1 Bst. a StPO.

Es erhellt vorliegend nicht, dass der Beschuldigte aufgrund der Aussagen seiner Tochter und deren Freundinnen davon ausgehen konnte, dass ein schweres Sexualdelikt bzw. eine Vergewaltigung im Raum steht. Dass etwas Derartiges stattgefunden hätte oder versucht worden wäre, wurde von den Mädchen zu keinem Zeitpunkt behauptet, womit sich die Frage der Flagranz gar nicht erst stellt. Nach Vorstellung der Mädchen und des Beschuldigten hat ihnen der Beschwerdeführer nachgestellt. Vor diesem Hintergrund konnte der Beschuldigte nicht ohne Weiteres annehmen, dass eine akute Gefahr zur Begehung eines schweren Sexualdelikts gegeben ist. Beim Aufeinandertreffen des Beschuldigten und des Beschwerdeführers bestand offensichtlich keine Gefahr und dem Beschuldigten wäre es zumutbar gewesen, dem Beschwerdeführer nachzugehen und dabei die Polizei zu alarmieren. Selbst nach Vorstellung des Beschuldigten lag ein schweres Sexualdelikt zum Zeitpunkt seines Eingreifens fern, womit auch nicht von einer Quasi-Flagranz ausgegangen werden kann. Ansonsten ergeben die Aussagen des Beschuldigten keinen Sinn, wonach er gemeinsam mit den Mädchen das Haus verlassen hatte und zunächst mit dem Beschwerdeführer sprechen wollte (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 20. September 2023, Z. 94-97). Hätte seines Erachtens wirklich die akute Gefahr eines schweren Sexualdelikts bestanden, hätte er bereits von seiner Wohnung aus die Polizei verständigen können. Es kann demnach nicht abschliessend festgestellt werden, ob der Beschuldigte – im Rahmen des sich von ihm vorgestellten Sachverhalts – tatsächlich zu einer Festnahme im Sinne von Art. 218 Abs. 1 Bst. a StPO berechtigt war. Es ist vielmehr anzuzweifeln, dass der Beschuldigte zu einer Anhaltung des Beschwerdeführers berechtigt war.

5.4.3 Aufgrund der Tatsache, dass es bereits fraglich erscheint, ob der Beschuldigte im Rahmen des von ihm vorgestellten Sachverhalts zu einer Festnahme im Sinne von Art. 218 Abs. 1 Bst. a StPO berechtigt gewesen wäre (vgl. E. 5.4.2 hiervor), kann offenbleiben, ob seine Handlung darüber hinaus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 218 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 200 StPO genügte. Eine diesbezüglich vertiefte Prüfung drängt sich an dieser Stelle nicht auf.

6. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu Unrecht eingestellt. Es kann nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ein Gericht unter den gegebenen Umständen einen Freispruch ausfällen würde. Im Gegenteil bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass ein Schuldspruch mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Freispruch. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet und ist gutzuheissen. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Strafverfahren fortzusetzen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Entsprechend wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandlos abgeschrieben.

7.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art.436 Abs. 3 StPO, wonach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 580). Anspruch auf eine Entschädigung haben im Falle einer Kassation in analoger Anwendung von Art. 436 Abs. 3 StPO nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Partei, sondern auch die übrigen Parteien. Entgegen einer früher geltenden Praxis der Beschwerdekammer ist damit auch den am Beschwerdeverfahren teilnehmenden Beschuldigten eine Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten, unabhängig von den gestellten Anträgen (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 307 E. 7.2). Die Entschädigungen sind vom Kanton Bern auszurichten.

7.2.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird einer Partei, die sich selber vertritt, indes nur ausnahmsweise eine Entschädigung zugesprochen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegen solche besonderen Verhältnisse etwa dann vor, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die lnteressenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 7.2.1 und BK 21 590 vom 14. Juni 2022 E. 10 beide mit Verweis auf BGE 125 II 518 E. 5b m.w.H.). Eine solche Ausgangslage liegt hier nicht vor. Dem Beschwerdeführer ist daher keine Entschädigung zuzusprechen.

7.3 Der Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Ihm sind demnach von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. November 2024 aufgehoben.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton Bern.

4. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.

5. Zu eröffnen:

- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. seinen Vater (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt F.________

(mit den Akten – per Kurier)

Bern, 14. August 2025

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Schmid

Der Gerichtsschreiber:

Cathrein

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 24 511

Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC

Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 CC

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

BK 23 23

7B_153/2022

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

7B_163/2022

6B_790/2022

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

BGE 138 IV 186ATF 138 IV 186DTF 138 IV 186

BK 23 301

BK 23 23

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

BGE 141 IV 437ATF 141 IV 437DTF 141 IV 437

Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP

Art. 10 BVart. 10 Cst.art. 10 Cost.

Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP

6B_521/2021

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

BGE 119 IV 25ATF 119 IV 25DTF 119 IV 25

6B_966/2018

Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP

Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

BGE 148 IV 39ATF 148 IV 39DTF 148 IV 39

BGE 145 IV 154ATF 145 IV 154DTF 145 IV 154

BGE 143 IV 138ATF 143 IV 138DTF 143 IV 138

Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP

Art. 218 StPOart. 218 CPPart. 218 CPP

Art. 218 StPOart. 218 CPPart. 218 CPP

Art. 218 StPOart. 218 CPPart. 218 CPP

Art. 218 StPOart. 218 CPPart. 218 CPP

Art. 218 StPOart. 218 CPPart. 218 CPP

Art. 218 StPOart. 218 CPPart. 218 CPP

6B_358/2020

Art. 13 StGBart. 13 CPart. 13 CP

Art. 13 StGBart. 13 CPart. 13 CP

Art. 13 StGBart. 13 CPart. 13 CP

BGE 134 II 33ATF 134 II 33DTF 134 II 33

BGE 129 IV 6ATF 129 IV 6DTF 129 IV 6

BGE 125 IV 49ATF 125 IV 49DTF 125 IV 49

Art. 13 StGBart. 13 CPart. 13 CP

Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP

Art. 218 StPOart. 218 CPPart. 218 CPP

Art. 13 StGBart. 13 CPart. 13 CP

Art. 13 StGBart. 13 CPart. 13 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 13 StGBart. 13 CPart. 13 CP

Art. 13 StGBart. 13 CPart. 13 CP

Art. 21 StGBart. 21 CPart. 21 CP

6B_358/2020

Art. 13 StGBart. 13 CPart. 13 CP

Art. 218 StPOart. 218 CPPart. 218 CPP

Art. 218 StPOart. 218 CPPart. 218 CPP

Art. 218 StPOart. 218 CPPart. 218 CPP

Art. 218 StPOart. 218 CPPart. 218 CPP

Art. 218 StPOart. 218 CPPart. 218 CPP

Art. 200 StPOart. 200 CPPart. 200 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 409 StPOart. 409 CPPart. 409 CPP

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

BK 22 307

BK 21 590

BGE 125 II 518ATF 125 II 518DTF 125 II 518

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF