BK 2024 532
Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)
15. Oktober 2025Deutsch8 min
1. Mit Strafbefehl O 24 5400 vom 25. April 2024 wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Übertretung gegen das Abfallgesetz schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 200.00 bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wurde auf zwei Tage festgesetzt. Am 1. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland hielt in der Folge mit Verfügung vom 14. Juni 2024 am Strafbefehl fest und überwies die Akten an das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) zur Durchführung des Hauptverfahrens. In der Folge fanden – unter dem Vorsitz von Gerichtspräsidentin B.________ (nachfolgend: Gerichtspräsidentin – am 28. August 2024 die Hauptverhandlung und am 4. Dezember 2024 die Fortsetzungsverhandlung statt. Im Rahmen der Fortsetzungsverhandlung unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Rückzugserklärung und mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 hielt das Regionalgericht den Rückzug fest. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
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Beschluss
BK 24 532
Bern, 6. Oktober 2025
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber,
Oberrichter Schmid
Gerichtsschreiber Cathrein
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Rückzug der Einsprache
Strafverfahren wegen Übertretung gegen das Abfallgesetz
Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Oberland, Einzelgericht, vom 4. Dezember 2024 (PEN 24 225)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Strafbefehl O 24 5400 vom 25. April 2024 wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Übertretung gegen das Abfallgesetz schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 200.00 bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wurde auf zwei Tage festgesetzt. Am 1. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland hielt in der Folge mit Verfügung vom 14. Juni 2024 am Strafbefehl fest und überwies die Akten an das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) zur Durchführung des Hauptverfahrens. In der Folge fanden – unter dem Vorsitz von Gerichtspräsidentin B.________ (nachfolgend: Gerichtspräsidentin – am 28. August 2024 die Hauptverhandlung und am 4. Dezember 2024 die Fortsetzungsverhandlung statt. Im Rahmen der Fortsetzungsverhandlung unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Rückzugserklärung und mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 hielt das Regionalgericht den Rückzug fest. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer).
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab dem Regionalgericht und der Generalsstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2024 reichte die Gerichtspräsidentin ihre Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 8. Januar 2025 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. Mit Verfügung vom 8. Januar 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis davon und teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird. Mit Schreiben vom 24. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein.
2.
2.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte (ausgenommen hier nicht interessierende verfahrensleitende Entscheide) kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher auf Rückzug seiner Einsprachen geschlossen worden ist, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
2.2 Da das Anfechtungsobjekt (Verfügung vom 4. Dezember 2024) den Streitgegenstand definiert, ist auf sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers, die darüber hinausgehen, insbesondere auch auf diejenigen zum Inhalt bzw. Sachverhalt des Strafbefehls, nicht einzutreten. Eine materielle Überprüfung des Strafbefehls oder der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers findet nicht statt.
2.3 Die Beschwerde wurde ansonsten frist- und formgerecht eingereicht. Ob weitergehend die Eintretensvoraussetzungen allesamt erfüllt sind, kann letztlich offenbleiben, da die Beschwerde im Übrigen ohnehin abzuweisen ist.
3.
3.1 Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, führt das erstinstanzliche Gericht eine Hauptverhandlung durch (Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO). Bis zum Abschluss der Parteivorträge vor der ersten Instanz kann die Einsprache zurückgezogen werden (Art. 356 Abs. 3 StPO). Diesfalls wird der Strafbefehl zum Urteil und erwächst in Rechtskraft. Der Rückzug der Einsprache ist unwiderruflich und endgültig, es sei denn, es liege ein Willensmangel vor. Erforderlich ist ein qualifizierter Willensmangel im Sinne von Art. 386 Abs. 3 StPO, welcher voraussetzt, dass die Partei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst wurde. Ein blosser Irrtum etwa im Sinne von Art. 23 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR. 220]) genügt nicht. Willensmängel sind von demjenigen, der sich darauf beruft, nachzuweisen (Art. 386 Abs. 3 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_707/2017 vom 26. Juni 2017 E. 3 und 6B_1184/2014 vom 12. Januar 2015 E: 3; BGE 141 IV 269 E. 2.2.1; Keller, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 386).
4.
4.1 Betreffend den Rückzug der Einsprache führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, die vorsitzende Gerichtspräsidentin wolle ihn schikanieren. Er habe im Rahmen der Verhandlung die protokollführende Gerichtssekretärin gefragt, ob sie ihm zwei Briefe vorlesen könne, die vor ihn hingelegt worden seien. Die Gerichtspräsidentin habe in der Folge gesagt, dass dies nicht nötig sei und er einfach unterschreiben solle. Er habe sie darauf hingewiesen, dass er Mühe mit dem Lesen habe, worauf die Gerichtspräsidentin ihm erneut gesagt habe, er solle unterschreiben. Zuhause habe er seine Frau dann gebeten, ihm die Verfügung vorzulesen. Er habe die Einsprache nicht zurückziehen wollen.
4.2 Die Gerichtspräsidentin entgegnet in ihrer Stellungnahme, dass sie im Rahmen der Fortsetzungsverhandlung vom 4. Dezember 2024 mit dem Beschwerdeführer über seine weiteren Möglichkeiten gesprochen und ihm diese erklärt habe. Angesichts der erdrückenden Beweislage habe der Beschwerdeführer sodann seine Einsprache zurückgezogen und dies unterschriftlich bestätigt. Den unterschriebenen Text habe sie ihm vorab mündlich erklärt und er habe ihn vor der Unterschrift in aller Ruhe lesen können. Entsprechend habe der Beschwerdeführer in Kenntnis der Ausgangslage und im Wissen um die Bedeutung eines Einspracherückzugs die Einsprache gegen den Strafbefehl zurückgezogen. Sie habe ihm weiter erklärt, dass das Verfahren vor Gericht nun abgeschlossen sei und die Rechnungsstellung durch die Staatsanwaltschaft erfolgen werde. Er habe all dies zur Kenntnis genommen. Ohnehin sei dem Beschwerdeführer die Bedeutung eines Einspracherückzugs aus diversen anderen Verfahren bekannt. Vielmehr dürfte es vorliegend der Fall sein, dass er zuhause nicht mehr mit dem Verfahrensausgang einverstanden gewesen sei, was die vorliegende Beschwerde erklären könne. Im Weiteren bestreite sie die Vorbringen des Beschwerdeführers und verweise auf die amtlichen Akten.
5. Ein Widerruf des Einspracherückzugs setzt einen qualifizierten Willensmangel voraus (Art. 386 Abs. 3 StPO; vgl. E. 3.1 hiervor), d.h. dass die Erklärung durch Täuschung, eine Straftat oder unrichtige behördliche Auskunft veranlasst wurde. Ein blosser Irrtum genügt indes nicht. Vorliegend macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, nicht über die Rückzugsfolgen informiert worden zu sein. Die Gerichtspräsidentin habe nicht zugelassen, dass ihm das Dokument vorgelesen werde und habe ihn gleichwohl zur Unterschrift angehalten. Dem Protokoll der Fortsetzungsverhandlung vom 4. Dezember 2024 ist hingegen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von der Gerichtspräsidentin über die Möglichkeit des Einspracherückzugs und die damit verbundenen Folgen informiert wurde (vgl. Protokoll der Fortsetzungsverhandlung PEN 24 225, S. 8). Er hat in der Folge die Erklärung auch eigenhändig unterzeichnet – obwohl er beispielsweise durchaus die Möglichkeit gehabt hätte, dies zu verweigern. Dass der Beschwerdeführer durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zur Unterschrift veranlasst worden wäre, ist nicht ersichtlich und wird vom ihm auch nicht weiter aufgezeigt und belegt. Vielmehr deuten die Umstände vorliegend darauf hin, dass der Beschwerdeführer nachträglich mit den Konsequenzen seines Rückzuges nicht mehr einverstanden war. Im Übrigen darf der Beschwerdeführer aufgrund der zahlreichen Strafverfahren, an welchen er vor dem Obergericht des Kantons Bern – notabene in deutscher Sprache und wiederholt ohne anwaltliche Vertretung – teilgenommen hat, recht eigentlich als prozesserfahren gelten.
6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
7. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Unterliegens. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, sind somit dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Entschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang keine zu sprechen.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin B.________
Erwägungen
(mit den Akten – per Einschreiben)
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin C.________
(O 24 5400 – per B-Post)
Bern, 6. Oktober 2025
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Cathrein
i.V. Gerichtsschreiber Pittet
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 24 532
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP
6B_707/2017
6B_1184/2014
BGE 141 IV 269ATF 141 IV 269DTF 141 IV 269
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF