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Entscheid

BK 2024 539

Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern

28. Januar 2025Deutsch18 min

1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifizierte Geldwäscherei und Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Am 20. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) vom 21. Juli 2023 wurde die Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten angeordnet. Nachdem die Untersuchungshaft mit Entscheid vom 23. Oktober 2023 um einen Monat verlängert worden ist, wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. Am 12. Dezember 2024 wurde er erneut festgenommen. Daraufhin ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 13. Dezember 2024 auf Antrag der Staatsanwaltschaft erneut die Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten an, d.h. bis am 11. März 2025. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 17. Dezember 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Er beantragte die Aufhebung des Entscheids und die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 18. Dezember 2024 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 23. Dezember 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf Nachfrage hin verzichtete der Beschwerdeführer auf das Einreichen von Schlussbemerkungen.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 24 539

Bern, 6. Januar 2025

Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Bochsler

Gerichtsschreiberin Ueltschi

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Fürsprecher B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. Staatsanwalt C.________

Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft

Strafverfahren wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifizierter Geldwäscherei und Widerhandlung gegen das Waffengesetz

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Dezember 2024 (KZM 24 2597)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifizierte Geldwäscherei und Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Am 20. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) vom 21. Juli 2023 wurde die Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten angeordnet. Nachdem die Untersuchungshaft mit Entscheid vom 23. Oktober 2023 um einen Monat verlängert worden ist, wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. Am 12. Dezember 2024 wurde er erneut festgenommen. Daraufhin ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 13. Dezember 2024 auf Antrag der Staatsanwaltschaft erneut die Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten an, d.h. bis am 11. März 2025. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 17. Dezember 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Er beantragte die Aufhebung des Entscheids und die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 18. Dezember 2024 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 23. Dezember 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf Nachfrage hin verzichtete der Beschwerdeführer auf das Einreichen von Schlussbemerkungen.

2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Staatsanwaltschaft reichte mit delegierter Stellungnahme vom 23. Dezember 2024 das Einvernahmeprotokoll von D.________ vom 10. Dezember 2024 (inkl. Beilagen) und das Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2024 ein. Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten der beschuldigten Person: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E.2.3). Im Beschwerdeverfahren hatte die Verteidigung Gelegenheit, mit abschliessenden Bemerkungen zu den eingereichten Noven Stellung zu nehmen. Das rechtliche Gehör ist damit gewahrt.

4.

4.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.

Erwägungen

4.2

Dem angefochtenen Entscheid kann zum dringenden Tatverdacht Folgendes entnommen werden:

Die Staatsanwaltschaft verweist betreffend den dringenden Tatverdacht ergänzend zu den Akten in den bisherigen Verfahren auf die Einvernahme vom 09. Dezember 2024. Die Daten auf dem speziell verschlüsselten Kryptohandy von D.________ würden nicht nur die bisherigen Belastungen gegen den Beschuldigten bestätigen, sondern diesen überdies auf eine Gesamtmenge von über 17 Kilogramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 86%) erhöhen. Dies namentlich, weil der Beschuldigte als der in den Drogenbuchhaltungsnotizen auftauchende «E.________» bzw. «F.________ habe identifiziert werden können und sich der ebenfalls in den Drogenbuchhaltungsnotizen erwähnte «G.________» als sein Abnehmer herausgestellt habe. Entsprechend habe der Beschuldigte mit seiner Verteidigung bereits Gespräche «über die Umsetzung einer möglichen langjährigen Haftstrafe» geführt.

Mit der Staatsanwaltschaft ist gestützt auf das dem Haftantrag beiliegende Einvernahmeprotokoll vom 09. Dezember 2024 (vgl. insbes. Z. 2623 – 2627) sowie mit Verweis auf die bisherigen Verfahren vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht – insbesondere den Haftanordnungsentscheid vom 23. Oktober 2024 (KZM 23 1395) – einig zu gehen, dass der dringende Tatverdacht besteht, dass der Beschuldigte mit über 17 Kilogramm Kokaingemisch gehandelt hat. Der dringende Tatverdacht wird von der amtlichen Verteidigung sodann auch nicht bestritten.

4.3

Der dringende Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht bestritten. Es kann daher vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Gestützt darauf besteht vorliegend der dringende Tatverdacht auf Handel mit einer qualifizierten Menge an Kokain (über 17 Kilogramm Kokaingemisch) und der qualifizierten Geldwäscherei.

5.

Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr.

5.1

Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Auch psychische Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsdurchbrüchen bzw. Kurzschlusshandlungen schliessen lassen, können das Fluchtrisiko erhöhen (BGE 123 I 268 E. 2e). Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]), kontinuierlich verringert (zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 143 IV 160 E. 4.3, je mit Hinweisen; ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 3.1)

5.2

Die Vorinstanz führt zur Fluchtgefahr aus was folgt:

Dispositiv

Der Beschuldigte ist schweizerischer und mazedonischer Doppelbürger. Er ist zwar von der 6. bis zur 8. Klasse in Montenegro zur Schule gegangen, hat aber den Grossteil seines Lebens in der Schweiz verbracht und lebt zusammen mit seiner Schwester bei den Eltern in H.________ (Ortschaft). Ausserdem arbeitet der Beschuldigte in K.________, wo er am 12. Dezember 2024 von der Polizei angehalten worden ist. Demnach weist der Beschuldigte enge Beziehungen zur Schweiz auf. Daneben pflegt der Beschuldigte jedoch auch Beziehungen zu Montenegro. Er spricht serbisch, pflegt regelmässigen Kontakt zu seinem Onkel und zu seinem Cousin und verbringt die Sommerferien dort. Mit der Verteidigung ist einig zu gehen, dass sich der Beschuldigte im bisherigen Strafverfahren seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft den Behörden stets zur Verfügung gehalten hat. So hat er auch an der Einvernahme vom 09. Dezember 2024 teilgenommen. Dennoch bestehen vorliegend im aktuellen Verfahrensstadium gewichtige Indizien für das Vorliegen von Fluchtgefahr. So hat sich der Vorwurf gegen den Beschuldigten deutlich erhöht. Aus dem Sammelrapport der Kantonspolizei Bern vom 09. April 2024 geht hervor, dass dem Beschuldigten damals die Veräusserung von 3 Kg Kokain vorgeworfen worden ist. Zum heutigen Zeitpunkt besteht nach Auswertung des Kryptomobiltelefons von D.________ gegen den Beschuldigten der dringende Verdacht in Bezug auf über 17 Kg Kokaingemisch. Damit droht dem Beschuldigten nun nicht mehr eine möglicherweise bloss teilbedingte, sondern eine langjährige Freiheitsstrafe. Der amtlichen Verteidigung ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass die Schwere der drohenden Strafe als einziges konkretes Indiz für die Flucht nicht genügt, in casu bestehen aber weitere. Neben den bereits dargelegten Beziehungen, die der Beschuldigte zu Montenegro aufweist, sowie der neu drohenden empfindlich höheren Freiheitsstrafe spricht nämlich zusätzlich für Fluchtgefahr, dass der Beschuldigte anlässlich eines überwachten Gesprächs am 22. Februar 2023 bereits ein Leben in Montenegro in Betracht gezogen hat. Das der junge, alleinstehende Beschuldigte ein Neufanfang in Montenegro in Betracht zieht, scheint – entgegen den Vorbringen der Verteidigung – nicht aus der Luft gegriffen, zumal der Beschuldigte den Kontakt zur Familie im Falle einer Verurteilung angesichts der ihm drohenden Sanktion auch bei einem Verbleib in der Schweiz nicht mehr in gleicher Weise pflegen können wird. Soweit die amtliche Verteidigung den Bundesgerichtsentscheid 1B_357/2022 vom 22. Juli 2022 heranzieht, ist ihr entgegenzuhalten, dass in casu Unterschiede zum darin beurteilten Fall bestehen. So haben sich die Vorwürfe gegen den wegen Vermögensdelikten verdächtigten Beschuldigten bei einer ursprünglichen Schadenssumme von über zwei Millionen um CHF 260'000.00 erhöht, was auf die Strafandrohung kaum eine vergleichbare Auswirkung haben dürfte wie die vorliegende Erhöhung der vorgeworfenen Gesamtdrogenmenge. Ausserdem sind dem Bundesgerichtsurteil keine Hinweise zu entnehmen, dass der dort Beschuldigte neben dem schweizerischen auch über einen kosovarischen Pass und über persönliche oder familiäre Beziehungen zum Kosovo verfügt. Entgegen der amtlichen Verteidigung vermag an der Fluchtgefahr auch nichts zu ändern, dass der Beschuldigte nach der Einvernahme vom 09. Dezember 2024 nicht geflüchtet, sondern vielmehr wie gewöhnlich seiner Arbeit nachgegangen ist. Der Beschuldigte konnte zu diesem Zeitpunkt nicht damit rechnen, so bald festgenommen zu werden, sondern konnte vielmehr davon ausgehen, dass er allfällig zur sorgfältigen Planung einer Flucht noch Zeit hat. Die Fluchtgefahr ist vorliegend zu bejahen.

5.3 Die Beschwerdekammer geht mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft einig, dass der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die Ausführungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (vgl. E.5.2 hiervor). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die Fluchtgefahr nicht zu bannen.

5.3.1 Vorliegend mag es zutreffen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz verwurzelt ist und eine enge Beziehung zu seinen Eltern und seiner Schwester in der Schweiz pflegt. Dies bedeutet aber nicht automatisch, dass sich der Beschwerdeführer nicht durch Flucht einer allfälligen Verurteilung oder einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe entzieht, sollte er in Freiheit entlassen werden. Wie der Beschwerdeführer korrekt ausführt, ist er noch keine 30 Jahre alt und ist weder verheiratet noch hat er Kinder in der Schweiz. Diese Umstände sprechen nach Auffassung der Beschwerdekammer vielmehr dafür, dass er ein Neuanfang in Montenegro in Betracht ziehen könnte, anstatt eine langjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen. Die enge Beziehung zu seinen Eltern und seiner Schwester kann ohne Weiteres über elektronische Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Auch in finanzieller Hinsicht könnte er seine Familie von der Ferne aus unterstützen. Zudem wäre es der Familie allenfalls möglich, den Beschwerdeführer in Montenegro zu besuchen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er mit seiner Aussage, sich vorstellen zu können in Montenegro zu leben, dort drei Häuser zu kaufen und diese zu vermieten, um von deren Mieteinnahmen zu leben, lediglich «Luftschlösser» gebaut habe, um seine Gesprächspartnerin zu beeindrucken, ist als Schutzbehauptung zu werten. So führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme nachvollziehbar aus, dass die Aussagen des Beschwerdeführers mehrere Elemente enthalten, die für einen Realitätsbezug seiner Aussagen sprechen. So habe er ein «spezielles Telefon für 1100 Euro» erwähnt, womit offensichtlich ein Kryptohandy gemeint sei, da die EUR 1'100.00 dem marktüblichen Preis entsprächen (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2024, Z. 2340 ff.; Einvernahme D.________, Z. 1143 ff.). Zudem habe er auch mehrere Geldbeträge erwähnt («20’000»), die mit den Ergebnissen des Chats vereinbar seien. Weiter geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass es sich beim vom Beschwerdeführer erwähnten 36-jährigen Kollegen, der in Montenegro bereits eine Wohnung gekauft habe, um den eigentlichen Drahtzieher I.________, Ehemann von D.________, handle. Der Beschwerdeführer selbst wurde in einem privaten Chat «I.________» genannt, das übersetzt «kleiner I.________» bedeute (vgl. auch Einvernahme von D.________ vom 10. Dezember 2024, Z. 524 ff.). Insoweit sei es daher nicht aus der Luft gegriffen, dass der Beschwerdeführer diesem nacheifere, insbesondere in Bezug auf den Grundstückerwerb in Montenegro. Auch das Argument des Beschwerdeführers, wonach es ihm an den finanziellen Mitteln für eine Flucht oder den Kauf von Häusern fehlen würde, überzeugt nicht. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ebenfalls korrekt ausführt, wird dem Beschwerdeführer den Handel mit 17 Kilogramm Kokaingemisch vorgeworfen, was gemäss dem marktüblichen Preis einem Umsatz von einer halben Million entspräche. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer – auch wenn bei ihm keine Vermögenwerte sichergestellt werden konnten – irgendwo über weiteres Vermögen verfügt, mit welchem er sich seine Flucht finanzieren und ein neues Leben aufbauen könnte.

5.3.2 In Bezug auf das Urteil des Bundesgericht 1B_357/2022 vom 22. Juli 2022 ist dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten, dass die Sachverhalte in unterschiedlichen Verfahren nie vollständig identisch sind. Dennoch müssen sowohl der Sachverhalt als auch die konkreten Umstände eines beigezogenen Bundesgerichtsurteil zumindest vergleichbar erscheinen. Vorliegend weist das vom Beschwerdeführer genannte Bundesgerichtsurteil – anders als der Beschwerdeführer meint – entscheidende Unterschiede zum vorliegenden Fall auf. So führt bereits die Vorinstanz aus, dass es gerade hinsichtlich der zu erwartenden Strafe einen erheblicheren Unterschied macht, ob dem Beschwerdeführer der Handel mit Kokain von über 17 Kilogramm anstatt 3 Kilogramm vorgeworfen wird oder wie im beigezogenen Bundesgerichtsurteil ein Deliktsbetrag von über 2 Millionen um CHF 260'000 erhöht wird. Weiter steht der Beschwerdeführer vorliegend insbesondere mit seinem Onkel und seinen Cousins in Montenegro regelmässig in Kontakt und verbringt auch seine Sommerferien dort, während der Beschuldigte im genannten Bundesgerichtsurteil abgesehen von rein «geschäftlichen Beziehungen» keine engen Beziehungen zu seinem Heimatland Kosovo aufweist. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer hat jener eine Ehefrau und eine Tochter sowie seine aktuelle Freundin in der Schweiz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_357/2022 vom 22. Juli 2022 E. 4.3.1). Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, ist der Beschwerdeführer zudem Doppelbürger. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers spielt es sodann auch keine Rolle, dass er sich seit seiner Haftentlassung nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen.

5.3.3 Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung vor ca. einem Jahr nicht geflüchtet ist, kann nicht geschlossen werden, dass er weiterhin auf eine Flucht verzichten wird. Auch das Argument des Beschwerdeführers, wonach die neuen Erkenntnisse anlässlich der Einvernahme vom 9. Dezember 2024 keine Überraschung für den Beschwerdeführer waren und er dennoch nicht geflüchtet sei, überzeugt nicht. Einerseits legt der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar, inwiefern er nach der Absage der Schlusseinvernahme vom 29. April 2024 davon ausgehen konnte, dass es den Strafverfolgungsbehörden gelungen war, das Kryptohandy auszuwerten. Andererseits konnte er auch bei einer entsprechenden Vermutung nicht wissen, inwieweit ihn die Inhalte auf dem Kryptohandy belasten würden. Vielmehr hat sich seine Situation seit dem 9. Dezember 2024 erheblich verändert. Dem Beschwerdeführer droht mit Blick auf die Schwere des ihm vorgeworfenen Sachverhalts (Handel mit über 17 Kilogramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 86%) im Falle einer Verurteilung neu eine langjährige Freiheitsstrafe («8.5-9.5 Jahren», vgl. Hafteinvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2024, Z. 130 ff). Entsprechend hoch ist der Fluchtanreiz einzustufen. Dass der Beschwerdeführer nicht direkt nach der Einvernahme vom 9. Dezember 2024 geflüchtet ist, bedeutet nicht, dass er keine Flucht zu einem späteren Zeitpunkt in Betracht zieht. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift selbst geltend macht, dass er nach der Einvernahme vom 9. Dezember 2024 nicht damit gerechnet habe, festgenommen zu werden. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, dass die Schwere der drohenden Sanktion zwar als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden könne, für sich allein aber nicht genüge, um den Haftgrund zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_357/2022 vom 22. Juli 2022 E. 4.1). Nach dem Gesagten sind jedoch vorliegend zusätzlich weitere Indizien ersichtlich, die eine Flucht nicht nur möglich, sondern auch wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. auch 5.2).

5.3.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, dass er sich bereits mit der Möglichkeit einer langjährigen Haftstrafe auseinandergesetzt und mit seiner Verteidigung besprochen habe, wie diese aussehen könnte, ist ihm entgegenzuhalten, dass er sich in Bezug auf die neuen Erkenntnisse – auch wenn er den dringenden Tatverdacht nicht bestreitet – bisher nicht geständig gezeigt bzw. keine Aussagen gemacht hat. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, legte er bisher nur ein an die Beweislage angepasstes Geständnis ab, womit es nicht glaubhaft erscheint, dass er sich ohne Weiteres einer langjährigen Freiheitsstrafe stellen und die Möglichkeit einer Flucht nicht in Betracht ziehen würde.

5.4 Im Ergebnis hat die Vorinstanz der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu Recht bejaht.

6.

6.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1).

6.2 Mit dem angefochtenen Entscheid ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft für drei Monate an. Mit Blick auf die Schwere der Vorwürfe (qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG und qualifizierte Geldwäscherei) und der beträchtlichen Menge an Kokaingemisch (über 17 Kilogramm mit einem Reinheitsgrad von 86%) droht dem Beschwerdeführer eine langjährige Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 BetmG; vgl. Hafteinvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2024, Z. 130 ff.). Damit besteht auch unter Berücksichtigung der bereits ausgestandenen Untersuchungshaft offensichtlich keine Gefahr einer Überhaft. Auch angesichts der geplanten Ermittlungshandlungen (Durchführung der Schlusseinvernahmen und Anklageerhebung) ist die angeordnete Haftdauer von drei Monaten verhältnismässig.

6.3 Wie schon das Zwangsmassnahmengericht gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass vorliegend keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, mit denen der bestehenden Fluchtgefahr wirksam begegnet werden könnte. Solche werden in der Beschwerde denn auch keine vorgebracht.

7. Sämtliche Haftvoraussetzungen sind demnach erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00 dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben)

- Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben

(per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsidentin J.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 6. Januar 2025

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Horisberger

Die Gerichtsschreiberin:

Ueltschi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 24 539

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

1B_51/2015

1B_458/2016

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

1B_379/2019

1B_387/2016

BGE 125 I 60ATF 125 I 60DTF 125 I 60

1B_126/2012

1B_146/2012

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

1B_541/2017

1B_150/2015

1B_285/2014

BGE 123 I 268ATF 123 I 268DTF 123 I 268

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

1B_476/2021

1B_357/2022

1B_357/2022

1B_357/2022

1B_357/2022

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

BGE 143 IV 168ATF 143 IV 168DTF 143 IV 168

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF