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Entscheid

BK 2024 550

Vertretung des minderjährigen Kindes im selbständigen Kindesunterhaltsprozess mit annexweiser Behandlung der weiteren Kinderbelange; Frage der Interessenskollision

14. Februar 2025Deutsch32 min

I. Es sei die Beschwerde gutzuheissen.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 24 550

Bern, 6. Januar 2025

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiberin Lauber

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwältin B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. Staatsanwalt C.________

Gegenstand Anordnung Sicherheitshaft

Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Dezember 2024 (KZM 24 2533)

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfach begangener Drohung, mehrfach begangener Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, versuchten Diebstahls, Verweisungsbruchs, Beschimpfung, Verunreinigung fremden Eigentums und Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121). Mit Entscheid KZM 23 1420 vom 21. Oktober 2023 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft für drei Monate an. Die dagegen bei der Beschwerdekammer in Strafsachen erhobene Beschwerde zog der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. November 2023 zurück. Mit Entscheid KZM 24 66 vom 24. Januar 2024 und Entscheid KZM 24 701 vom 16. April 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um je drei Monate. Eine gegen letzteren Entscheid bei der Beschwerdekammer in Strafsachen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss BK 24 178 vom 15. Mai 2024 abgewiesen. Mit Urteil 7B_269/2024 vom 9. Juli 2024 wies das Bundesgericht eine hiergegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Mit Entscheiden KZM 24 1452 vom 24. Juli 2024 und KZM 24 2123 vom 18. Oktober 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um jeweils drei Monate. Mit Entscheid KZM 24 2329 vom 19. November 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht das vom Beschwerdeführer gestellte Haftentlassungsgesuch ab. Am 5. Dezember 2024 erhob die Staatsanwaltschaft beim Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) Anklage wegen der oben genannten Delikte. Mit gleichtägiger Eingabe ersuchte sie das Zwangsmassnahmengericht um Anordnung von Sicherheitshaft. Mit Entscheid KZM 24 2533 vom 13. Dezember 2024 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft an und versetzte den Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils, längstens jedoch bis zum 14. März 2025, in Sicherheitshaft. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 23. Dezember 2024 Beschwerde. Er beantragte Folgendes:

Sachverhalt

I. Es sei die Beschwerde gutzuheissen.

Erwägungen

II. Der Entscheid vom 13. Dezember 2024 des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts sei so abzuändern, dass der Antrag auf Sicherheitshaft abgelehnt wird und A.________ sofort freigelassen wird.

III. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Zudem wurde um «unentgeltliche Rechtshilfe» ersucht. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Dezember 2024 verfügte die Verfahrensleitung, dass die amtliche Verteidigung durch Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Soweit die unentgeltliche Rechtspflege mit Blick auf die Verfahrenskosten beantragt wurde, wurde das Gesuch abgewiesen.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 30. Dezember 2024 mit Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 30. Dezember 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte am 2. Januar 2025 abschliessende Bemerkungen ein.

2.

Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1

Die Sicherheitshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO somit zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.

3.2

Zur Begründung des dringenden Tatverdachts genügt im Haftprüfungsverfahren der Nachweis konkreter Verdachtsmomente, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse ist nicht erforderlich. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Es reicht aus, wenn die Strafverfolgungsbehörden mit vertretbaren Gründen dessen Bestehen bejahen durften (BGE 143 IV 330 E. 2.1, 137 IV 122 E. 3.2; je mit Hinweisen). Ist gegen eine beschuldigte Person Anklage erhoben worden, so kann das Haftgericht in der Regel davon ausgehen, dass der dringende Tatverdacht gegeben ist. Eine Ausnahme läge dann vor, wenn die beschuldigte Person im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_458/2022 vom 23. September 2022 E. 4.2, 1B_262/2021 vom 11. Juni 2021 E. 3.2).

3.3

Die Staatsanwaltschaft hat am 5. Dezember 2024 in der Hauptsache Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfach begangener Drohung, mehrfach begangener Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, versuchten Diebstahls sowie Verweisungsbruchs erhoben. Damit ist nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts der dringende Tatverdacht zu bejahen, es sei denn, der Beschwerdeführer vermöchte darzutun, dass die Annahme eines derartigen Verdachts unhaltbar ist. Entsprechendes wird vom Beschwerdeführer betreffend die angeklagten Vorwürfe der mehrfach begangenen Drohung, der mehrfach begangenen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des versuchten Diebstahls sowie des Verweisungsbruchs (vgl. dazu Ziff. I./2.-5. der Anklageschrift vom 5. Dezember 2024) nicht geltend gemacht (vgl. vielmehr S. 3 und 5 der Beschwerde, wonach lediglich vorgebracht wurde, dass die Haft für die – nebst der Anklage wegen versuchter schwerer Körperverletzung – restlichen Anklagepunkte laut Anklageschrift unverhältnismässig sei, womit implizit der Tatverdacht bezüglich dieser Vorwürfe nicht in Abrede gestellt worden ist). Auch für die Beschwerdekammer in Strafsachen sind diesbezüglich keine Gründe ersichtlich, welche die Bejahung des dringenden Tatverdachts unhaltbar erscheinen liessen. Soweit der Beschwerdeführer die Annahme eines dringenden Tatverdachts wegen versuchter schwerer Körperverletzung als unhaltbar erachtet, kann ihm nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdeführer wird insoweit Nachstehendes vorgeworfen (vgl. Ziff. I./1. der Anklageschrift vom 5. Dezember 2024):

1.

Versuchte schwere Körperverletzung, begangen am 19.10.2023, ca. 18.00 Uhr, in K.________ (Örtlichkeit), zum Nachteil von D.________.

A.________ sprach mit E.________, einer (oder der) Freundin von D.________ in arabischer Sprache. D.________ sprach A.________ darauf an, was das solle. A.________ antwortete, dass er die Frau in Ruhe lassen soll. D.________ erwiderte, dass dies seine Freundin sei und was er denke, wer er sei. A.________ stand nun auf und wurde durch D.________ leicht weggeschubst. A.________ versetzte nun D.________ unvermittelt und ohne Grund einen heftigen Faustschlag ins Gesicht. Dieser ging zufolge der Schlagwirkung zu Boden und stand anschliessend wieder auf. A.________ behändigte nun das mitgeführte Messer (Klappmesser, spitze Klinge mit einer Länge von über 8 cm), öffnete dieses und ging auf D.________ zu. A.________ führte nun mindestens eine Stichbewegung mit dem Messer gegen den Bauch / Oberkörper von D.________ aus. Dies in einer Entfernung von einer Armlänge von diesem (ca. 50-75 cm). Als A.________ diese Bewegung ausführte, packte D.________ den rechten hinteren Unterarm mit dem Messer, drehte den Arm nach aussen und dann nach hinten. Das Messer gelangte so hinter den Rücken von A.________. Hinter seinem eigenen Rücken und im Gerangel um das Messer schnitt sich A.________ mit seinem eigenen Messer in seine rechte Hand. Nun entfernte sich A.________ kurz von D.________.

Nach kurzer Zeit kam A.________ wieder zurück und führte erneut mindestens einen Schlag oder Tritt gegen den Rücken von D.________ aus, wobei dieser erneut zu Boden ging. Nun schlug A.________ mit den Fäusten / Händen mehrfach ins Gesicht und gegen den Oberkörper von D.________ (evtl. teilweise auch noch während D.________ noch stand). D.________ lag wehrlos am Boden. Er schützte sich nicht vor den Schlägen. A.________ führte nun – ohne grosses Ausholen, kein Stampfen – noch mindestens zwei gezielte und heftige Fusstritte gegen den ungeschützten Kopf von D.________ aus. Mehrere Passanten konnten dann dazwischen gehen und A.________ von D.________ trennen.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat den dringenden Tatverdacht wegen versuchter schwerer Körperverletzung bereits im Beschluss BK 24 178 vom 15. Mai 2024 (E. 4 ff.) geprüft und bejaht. Hierauf ist vorab zu verweisen (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 7B_269/2024 vom 9. Juli 2024, mit welchem eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde). Im Beschluss BK 24 178 wurde insbesondere erwogen, dass zur Begründung des dringenden Tatverdachts der versuchten schweren Körperverletzung zu Recht in erster Linie auf die tatnäheren Aussagen des mutmasslichen Opfers D.________ abgestellt werden durfte, da diese bei einer summarischen Prüfung zurzeit als glaubhaft erschienen (E. 6.3.1 des Beschlusses BK 24 178). Zudem wurde festgestellt, dass die Aussagen des mutmasslichen Opfers grösstenteils durch den an der tätlichen Auseinandersetzung nicht unmittelbar beteiligten F.________ bestätigt worden seien (vgl. insbesondere bezüglich des Messer-Zückens und des Haltens des Messers in der Hand mit der Klinge auf sein Gegenüber gerichtet sowie der Fusstritte gegen den Kopf des am Boden liegenden mutmasslichen Opfers Z. 24, 37 ff., 50 f., 56 f., 62 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme von F.________ vom 19. Oktober 2023) und auch die neutrale Auskunftsperson G.________ mehrere Tritte des Beschwerdeführers gegen den oberen Teil des Körpers bzw. Oberkörpers oder Kopfes des mutmasslichen Opfers gesehen habe (vgl. Z. 110 ff., 150 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme von G.________ vom 8. November 2023; E. 6.3.2 des Beschlusses BK 24 178). Ferner wurde erwogen, dass und weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers derzeit als wenig glaubhaft beurteilt werden müssen (E. 6.3.3 des Beschlusses BK 24 178). Schliesslich wurde dargelegt, dass es bei einem dynamischen Geschehen, wie es das mutmassliche Opfer schildere, durchaus im Bereich des Möglichen liege, dass sich der Beschwerdeführer an der Hand verletzt habe, in der er das Messer gehalten habe. Dass D.________ den Beschwerdeführer mit dem Messer bedroht und sich der Beschwerdeführer nach seiner eigenen Darstellung verletzt haben solle, als er dem mutmasslichen Opfer das Messer habe wegnehmen wollen, erscheine mit Blick auf das Verletzungsbild demgegenüber zurzeit eher wenig wahrscheinlich (E. 6.3.5 des Beschlusses BK 24 178). Diese Erwägungen haben nach wie vor Geltung.

Der Beschwerdeführer bringt bezüglich der angeblichen Unhaltbarkeit der Annahme eines dringenden Tatverdachts wegen versuchter schwerer Körperverletzung neu einzig vor, dass ein solcher heute nicht mehr bestehe, da dieser mit den neuen wissenschaftlichen Beweisen unhaltbar sei. Er verweist auf den zweiten forensischen Rapport vom 24. Juli 2024, wonach das Mischprofil, welches auf dem Griff und der Klinge des sichergestellten Messers aufgefunden worden sei, offenbar nebst der DNA des Beschwerdeführers auch diejenige des mutmasslichen Opfers enthalten habe und es nicht möglich sei zu sagen, welches Profil stärker wirke (vgl. S. 2 der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2024 [Verfahren KZM 24 2123]). Dieser Rapport liegt nicht bei den Haftakten. Die Staatsanwaltschaft hat den Bericht offenbar als nicht haftrelevant erachtet (vgl. S. 3 des Antrags auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 9. Oktober 2024 [Verfahren KZM 24 2123]) und der Beschwerdeführer selbst hat davon abgesehen, diesen beim Zwangsmassnahmengericht oder der Beschwerdekammer in Strafsachen einzureichen. Auf eine Edition desselben von Amtes wegen kann verzichtet werden, zumal entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers das Auffinden von DNA-Spuren des mutmasslichen Opfers auf der Klinge und dem Griff des Messers nach wie vor kompatibel mit den Aussagen des mutmasslichen Opfers erscheint. Es trifft zwar zu, dass das mutmassliche Opfer anlässlich der zweiten delegierten Einvernahme vom 17. Januar 2024 entgegen seiner ursprünglichen Erzählung zu Protokoll gegeben hat, er habe das Messer nie in der Hand gehabt, resp. sich nicht mehr sicher war, ob er dieses angefasst hatte oder nicht (vgl. Z. 180 ff., 188 ff., 276 f. des Protokolls). Dies ändert indes nichts daran, dass die tatnäheren Aussagen des mutmasslichen Opfer glaubhaft erscheinen, so dass gegenwärtig auf diese abgestellt werden kann (vgl. dazu auch E. 6.3.1 des Beschlusses der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 24 178 vom 15. Mai 2024). Anlässlich der tatnäheren Aussagen hat das mutmassliche Opfer klar ausgesagt, dass es dem Beschwerdeführer das Messer, als dieser die Hand resp. das Messer auf dem Rücken gehabt habe, im Rahmen eines dynamischen Gerangels aus der Hand genommen und auf den Boden geworfen habe. Hierbei habe er es in den Händen gehabt (vgl. Z. 193 ff., 198 f., 218 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 19. Oktober 2023). Der Umstand, dass offenbar DNA des mutmasslichen Opfers am Messer gefunden worden ist, lässt dessen tatnähere Aussagen mithin nicht als unglaubhaft erscheinen – im Gegenteil. Dies ist gestützt auf dessen Aussagen vielmehr durchaus nachvollziehbar. Im Rahmen des dynamischen Gerangels ist es denn auch möglich, dass das mutmassliche Opfer nicht nur den Griff, sondern auch die Klinge des Messers touchiert hat. Bereits bei einem kurzzeitigen Berühren kann DNA hinterlassen werden. Der Kontakt mit der Klinge bedingte entgegen der Schilderung des Beschwerdeführers in dessen Replik nicht notwendigerweise eine Verletzung des mutmasslichen Opfers an der Hand. Das mutmassliche Opfer hat im Übrigen auch im Verlauf der zweiten delegierten Einvernahme vom 17. Januar 2024 eingeräumt, dass es sein könne, dass er das Messer angefasst habe, er wisse es nicht mehr (vgl. Z. 192, 276 f. des Protokolls). Der Umstand, dass offenbar auch DNA des mutmasslichen Opfers am Messer gefunden worden ist, spricht folglich nicht klar gegen einen dringenden Tatverdacht wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Dass die Aussagen des mutmasslichen Opfers, auf welchen letztlich auch die Anklageschrift massgeblich basiert, mit den Verletzungen des Beschwerdeführers kompatibel sind, wurde bereits im Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 24 178 vom 15. Mai 2024 einlässlich erörtert (vgl. E. 6.3.5 des Beschlusses). An diesen Ausführungen hat sich zwischenzeitlich nichts geändert, weshalb auch insoweit nicht auf eine Unhaltbarkeit der Annahme des dringenden Tatverdachts geschlossen werden kann.

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, da das Zwangsmassnahmengericht nicht auf die Argumentation der Verteidigung eingegangen sei (vgl. S. 3 der Beschwerde), ist eine solche zu verneinen. Die amtliche Verteidigerin hat in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2024 an das Zwangsmassnahmengericht keine neuen Argumente gegen die Annahme eines dringenden Tatverdachts wegen versuchter schwerer Körperverletzung vorgebracht. Vielmehr wurden sämtliche dieser Vorbringen, insbesondere auch der Umstand, dass offenbar auch DNA des mutmasslichen Opfers auf dem Messer gefunden worden ist, in den vorgängigen Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts bereits abgehandelt (vgl. insbesondere die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts KZM 24 66 vom 24. Januar 2024 E. 3.2, KZM 24 701 vom 16. April 2024 E. 3.2, KZM 24 2123 vom 18. Oktober 2024 E. C./16. f., KZM 24 1452 vom 24. Juli 2024 E. C./15. und KZM 24 2329 vom 19. November 2024 E. C./18.; vgl. bezüglich der DNA des mutmasslichen Opfers E. C./17. des Entscheides des Zwangsmassnahmengerichts KZM 24 2123 vom 18. Oktober 2024, in welchem, wenn auch recht knapp, erwogen worden ist, dass der Verweis auf den zweiten forensischen Rapport vom 24. Juli 2024 nichts an der Annahme eines dringenden Tatverdachts wegen versuchter schwerer Körperverletzung ändere, was, wie vorstehend dargetan wurde, augenscheinlich zutrifft). Mit Beschluss BK 24 178 vom 15. Mai 2024 hat die Beschwerdekammer in Strafsachen den dringenden Tatverdacht wegen versuchter schwerer Körperverletzung ebenfalls bejaht und sich ausführlich mit den Rügen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Das Bundesgericht hat im Urteil 7B_269/2024 vom 9. Juli 2024, mit welchem die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde, festgehalten, dass der Beschwerdeführer primär seine eigene Version des Sachverhalts resp. Würdigung der Beweismittel den detaillierten Erwägungen der Vorinstanz gegenüberstelle. Es genüge nicht, wie dies vorliegend der Fall sei, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (vgl. E. 3.2 f. des Urteils). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid zunächst seine Ausführungen im letzten Entscheid KZM 24 2329 vom 19. November 2024 bezüglich des dringenden Tatverdachts wiedergab und anschliessend erwog, dass sich den vorliegenden Akten nichts entnehmen lasse, was den dringenden Tatverdacht, wie er in der Anklageschrift vom 5. Dezember 2024 seinen Niederschlag gefunden habe, unmittelbar entkräften könnte. Die Ausführungen im Entscheid KZM 24 2329 vom 19. November 2024 hätten nach wie vor Geltung, woran auch die von der amtlichen Verteidigung wiederholt vorgebrachten Einwände nichts zu ändern vermöchten. Das Zwangsmassnahmengericht ist damit, insbesondere auch unter zulässigem Verweis auf seine früheren Entscheide sowie das Urteil des Bundesgerichts 7B_269/2024, seiner Begründungspflicht zureichend nachgekommen. Zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs ist es nicht erforderlich, dass sich das Zwangsmassnahmengericht erneut mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt. Massgeblich ist vielmehr, dass die Begründung so abgefasst ist, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen konnte (vgl. BGE 146 II 335 E. 5.1, 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend klar der Fall.

Dispositiv

Auch in den abschliessenden Bemerkungen bringt der Beschwerdeführer keine neuen, nicht bereits berücksichtigten Argumente vor. Es trifft nicht zu, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nur deshalb derzeit als wenig glaubhaft erachtet werden, weil dieser psychisch massiv angeschlagen ist und deswegen immer in andere Gefängnisse verlegt werden musste (vgl. S. 1 der abschliessenden Bemerkungen). Vielmehr wurde bereits im Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 24 178 vom 15. Mai 2024 E. 6.3.3 aufgezeigt, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers eher einstudiert bzw. dem Ermittlungsstand angepasst wirken. Zu ergänzen ist insoweit, dass es nach der allgemeinen Lebenserfahrung doch aussergewöhnlich erscheint, dass der Beschwerdeführer die Messerklinge angefasst haben will, als das mutmassliche Opfer das Messer gegen ihn gerichtet haben soll. Es scheint jedenfalls naheliegender, dass einer Person, welche ein Messer im Griff hält, dieses nicht durch Ergreifen der Klinge weggenommen werden kann. Angesichts dessen wäre in einer solchen Situation vielmehr ein Rückzug oder ein tätlicher Angriff z.B. gegen den Arm des Angreifers oder eine andere Körperstelle zu erwarten gewesen. Auch in Anbetracht dessen erscheinen die Schilderungen des Beschwerdeführers wenig glaubhaft. Weiter verkennt der Beschwerdeführer, dass das mutmassliche Opfer selbst eingeräumt hat, den Beschwerdeführer zu Beginn der tätlichen Auseinandersetzung geschubst zu haben (vgl. Z. 70, 84 des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 19. Oktober 2023). Soweit der Beschwerdeführer in den abschliessenden Bemerkungen (S. 3) einen Beweis betreffend seine Schuld in Abrede stellt, verkennt er, dass im Haftverfahren kein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen ist und es zur Annahme des dringenden Tatverdachts denn auch nicht bereits eines Beweises der Schuld bedarf, sondern einzig des Nachweises von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. E. 3.2 hiervor). Betreffend die inkriminierten Fusstritte ist abermals festzuhalten, dass solche nicht nur von F.________ beschrieben, sondern auch von der unbestrittenen, neutralen Auskunftsperson G.________ festgestellt worden sind. Dass G.________ sich nicht «so sicher» gewesen sein soll (vgl. S. 4 der abschliessenden Bemerkungen), geht aus dem Einvernahmeprotokoll vom 8. November 2023 nicht hervor (vgl. vielmehr E. 6.3.2 des Beschlusses BK 24 178 vom 15. Mai 2024). Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die Aussagen von F.________ seien nicht glaubhaft, denn wenn er die Fusstritte so gesehen habe, hätte er auch genau gesehen, wie das Messer ins Spiel gekommen sei, und zwar bis zum Schluss (vgl. S. 4 der abschliessenden Bemerkungen), ist ihm entgegenzuhalten, dass F.________ in derzeit als nachvollziehbar erscheinender Weise erklärt hat, dass er etwas zurück gegangen sei resp. sich schnell weggedreht habe, als er das Messer gesehen habe. Es sei ihm «zu heiss» geworden (vgl. Z. 24 f., 34 f., 55, 62 des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 19. Oktober 2024). Es ist demnach durchaus möglich, dass er diesen Teil des Vorfalls nicht beobachtet hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen vertritt zudem nach wie vor die Auffassung, dass Fusstritte gegen den Kopf den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllen können (vgl. E. 6.3.6 des Beschlusses BK 24 178 vom 15. Mai 2024; vgl. ferner Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 122 StGB mit Hinweisen, wonach es bezüglich Fusstritten und Faustschlägen in den Kopfbereich eines am Boden liegenden

Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass diese zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können und damit – je nach Verletzung – eine versuchte oder vollendete schwere Körperverletzung darstellen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5 mit zahlreichen Hinweisen).

4.

4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich u.a. auf den besonderen Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr.

4.2 Am 1. Januar 2024 trat die revidierte Strafprozessordnung in Kraft, welche u.a. auch eine Änderung des Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO beinhaltet. Da an den Erfordernissen drohender Verbrechen oder schwerer Vergehen und einer erheblichen unmittelbaren Sicherheitsgefährdung bezüglich der einfachen Wiederholungsgefahr in der erfolgten Revision grundsätzlich festgehalten wurde, kann auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (vgl. BGE 150 IV 149 E. 3.1 und 3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_493/2024 vom 3. Juni 2024 E. 6.3; vgl. hinsichtlich der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts bezüglich des Vortatenerfordernisses E. 4.3 hiernach).

4.3 Einfache Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Somit sind drei Elemente konstitutiv: Erstens muss das Vortatenerfordernis erfüllt sein und müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet sein (sog. unmittelbare erhebliche Sicherheitsgefährdung). Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (sog. ungünstige Rückfallprognose; vgl. zu aArt. 221 Abs. 1 Bst. c StPO: BGE 146 IV 136 E. 2.2, 143 IV 9 E. 2.5).

Bei den Vortaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter handeln, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgebend und wie sie für die Zukunft zu befürchten sind. Nach dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO sind für die Annahme von einfacher Wiederholungsgefahr eine Mehrzahl («Straftaten») und damit mindestens zwei verübte gleichartige Straftaten erforderlich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 4.2.1, 7B_448/2023 vom 5. September 2023 E. 3.3.2). Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu aArt. 221 Abs. 1 Bst. c StPO konnten die Vortaten auch bloss Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststand, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der haftrechtliche Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, konnte daher bislang auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht gelten (vgl. zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts: BGE 150 IV 149 E. 3.1.3, 146 IV 326 E. 3.1, 143 IV 9 E. 2.3.1, 137 IV 84 E. 3.2; je mit Hinweisen). Mit Urteil 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E. 2.1-2.11, zur Publikation vorgesehen, hat das Bundesgericht in Auslegung von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO entschieden, dass sich die in BGE 137 IV 84 E. 3.2 etablierte Rechtsprechung bezüglich des Vortatenerfordernisses unter dem neuen Recht nicht weiterführen lässt. Die beschuldigte Person kann wegen einfacher Widerholungsgefahr nur inhaftiert werden, wenn sie bereits zuvor wegen mindestens zwei gleichartigen Straftraten rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. gleichermassen Urteile des Bundesgerichts 7B_1134/2024 vom 27. November 2024 E. 3.3, 7B_1124/2024 vom 29. November 2024 E. 3.3.2, 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 3.2.1).

Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2, 143 IV 9 E. 2.6 f.; je mit Hinweisen).

Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichts insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose ist zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend (BGE 146 IV 136 E. 2.2, 143 IV 9 E. 2.8 f. mit Hinweisen).

4.4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat im Beschluss BK 24 178 vom 15. Mai 2024 E. 7.1.3 den besonderen Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr mit folgender Begründung bejaht:

Der Beschwerdeführer weist zwei Vorstrafen wegen einfacher Körperverletzung auf. Nebst zahlreichen anderen Delikten liegen auch fünf Verurteilungen wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und drei Verurteilungen wegen Drohungen vor (vgl. zum Ganzen den Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2023). Der Straftatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bezweckt nicht nur den Schutz der staatlichen Autorität, sondern auch den Schutz der physischen Integrität und der Freiheit der Amtsträger; der Straftatbestand der Drohung schützt das Rechtsgut der persönlichen Freiheit. Mithin schützen beide genannten Straftatbestände Rechtsgüter, die mit demjenigen von Leib und Leben verwandt sind. Das Vortatenerfordernis ist damit erfüllt.

[Ausführungen bezüglich einer noch nicht rechtskräftigen Verurteilung; gestützt auf die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung ist diese hinsichtlich des Vortatenerfordernisses nicht mehr zu berücksichtigen, vgl. E. 4.3 hiervor].

Gemäss dem im Rahmen des Strafverfahrens SK 22 34 eingeholten forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. H.________ vom 30. August 2022 ist beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er in allen Deliktbereichen, in denen er bisher auffällig geworden ist, wieder deliktisch auffällig wird. Gemäss Gutachten betrifft dies nicht nur Beschimpfungen, Drohungen, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahl, sondern auch einfache Körperverletzungen, wobei das Rückfallrisiko nahezu bei 100% liege (vgl. den mit dem Haftverlängerungsantrag vom 4. April 2024 eingereichten Auszug des erwähnten Gutachtens, S. 55). Überdies ist dem Gutachter zufolge auch ein erhöhtes bzw. mittelhohes Risiko für schwere Gewaltdelinquenz zu erkennen (a.a.O., S. 56). Nur am Rande ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer gemäss Gutachten auch keine günstige Behandlungsprognose attestiert werden konnte und von einer Massnahme mangels Erfolgsaussichten klar abgeraten wurde (a.a.O., S. 57-59). Wie angeführt (E. 6 hiervor), besteht vorliegend sodann der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer – noch bevor das Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, in dessen Kontext das zitierte Gutachten erstellt wurde, rechtskräftig abgeschlossen werden konnte – erneut ein Delikt gegen Leib und Leben begangen haben soll. Die Rückfallgefahr ist damit ohne Weiteres zu bejahen.

Soweit bestritten wird, dass vom Beschwerdeführer eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer ausgeht, ist daran zu erinnern, dass es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn sich dieses zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (Urteile des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5; 6B_553/2021 vom 17. August 2022 E. 3.3; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2; 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.3.2; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1; je mit Hinweisen). Zumal bei der derzeitigen Sach- und Beweislage im Sinne eines dringenden Tatverdachts davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer D.________ nicht nur mit den Fäusten gegen den Kopf geschlagen und mit einem Messer bedroht bzw. eine Stichbewegung gegen dessen Körper gemacht hat, sondern das am Boden liegende Opfer anschliessend auch noch mit Faustschlägen und Fusstritten, insbesondere auch gegen den Kopf, traktiert hat, ist ohne Weiteres von einer erheblichen unmittelbaren Sicherheitsgefährdung auszugehen, wobei sowohl die physische wie auch psychische Integrität und damit gewichtige Rechtsgüter betroffen sind. Wie den Erwägungen des Obergerichts im Motiv zum noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 1. November 2022 entnommen werden kann (S. 79 des Motivs), liegt beim Beschwerdeführer gemäss Gutachten von Dr. med. H.________ vom 30. August 2022 eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit einer ausgeprägten Aggressionsproblematik vor (vgl. dazu auch den mit dem Haftverlängerungsantrag vom 4. April 2024 eingereichten Auszug des erwähnten Gutachtens, S. 55-57). Unter Berücksichtigung dieser dem Beschwerdeführer diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung mit einer ausgeprägten Aggressionsproblematik sowie der erhöhten Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelinquenz muss davon ausgegangen werden, dass vom Beschwerdeführer auch zukünftig eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer ausgeht.

4.5 Diese Ausführungen haben nach wie vor Gültigkeit. Wie das Zwangsmassnahmengericht zu Recht erwogen hat (vgl. E. C./23. des angefochtenen Entscheides), ist vorliegend eine Wiederholungsgefahr weiterhin zu bejahen. Es kann insoweit auf die bereits gemachten Erwägungen der Beschwerdekammer in Strafsachen im Beschluss BK 24 178 vom 14. Mai 2024 (E. 4.4 hiervor), welche vom Bundesgericht mit Urteil 7B_269/2024 vom 9. Juli 2024 E. 4 bestätigt worden sind, verwiesen werden. Zwischenzeitlich haben sich keine neuen Hinweise ergeben, welche gegen eine Wiederholungsgefahr sprechen. Der besondere Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr wird denn auch zu Recht vom Beschwerdeführer nicht mehr in Abrede gestellt. Ob auch der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr – welcher vom Zwangsmassnahmengericht ebenfalls bejaht worden ist – sowie der Kollusionsgefahr – welcher vom Zwangsmassnahmengericht offen gelassen worden ist – vorliegt, kann angesichts der vorliegend bejahten Wiederholungsgefahr offen bleiben. Auch diese Haftgründe wurden im Übrigen vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bestritten.

5.

5.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 145 IV 179 E. 3.1, 143 IV 168 E. 5.1, 139 IV 270 E. 3.1).

5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 19. Oktober 2023 festgenommen und befindet sich seither durchgehend in Haft. Die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Sicherheitshaft bis zum Zeitpunkt des Urteils des erstinstanzlichen Gerichts, längstens jedoch bis zum 14. März 2025, führt zu einer Haftdauer von insgesamt knapp 17 Monaten. Mit Blick auf die gegenüber dem Beschwerdeführer angeklagten Vorwürfe der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]; Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, wobei das Gericht die Strafe mildern kann), der mehrfach begangenen Drohungen (Art. 180 Abs. 1 StGB; Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren), der mehrfach begangenen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB; Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren), des versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, wobei das Gericht die Strafe mildern kann) und des Verweisungsbruchs (Art. 291 Abs. 1 StGB; Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) sowie der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen (vgl. den Strafregisterauszug vom 20. Oktober 2023) droht noch keine Überhaft. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft im Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft vom 5. Dezember 2024 (S. 2), wonach die mehrfachen Drohungen und diversen Gewaltausbrüche und Drohungen gegen Beamte ausgesprochen schwer wiegen (vgl. Ziff. I./2. und I./3. der Anklageschrift vom 5. Dezember 2024), womit im Falle einer Verurteilung eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe droht. Ob alleine wegen der versuchten schweren Körperverletzung mit einer dreijährigen Freiheitsstrafe zu rechnen ist (vgl. S. 2 des Antrags auf Anordnung von Sicherheitshaft vom 5. Dezember 2024), muss vorliegend nicht beurteilt werden. Jedenfalls droht für die inkriminierten Taten und angesichts der bestehenden Vorstrafen klarerweise eine Freiheitsstrafe von über 17 Monaten. Weiter ist die Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 14. März 2025 auch angesichts dessen, dass die Anklageschrift vom 5. Dezember 2024 datiert und die Hauptverhandlung auf den 5. bis 7. März 2025 angesetzt wurde, verhältnismässig und nachvollziehbar, zumal für Unvorhergesehenes im Rahmen der Hauptverhandlung richtigerweise ein Puffer vorgesehen wurde. Es sind ferner keine genügenden Anhaltspunkte auszumachen, dass dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen wurde. Derartiges wird auch vom Beschwerdeführer nicht mehr geltend gemacht. Eine Verfahrensdauer von 17 Monaten für die inkriminierten Vorfälle kann zwar nicht als kurz bezeichnet werden. Allerdings wurde von der Staatsanwaltschaft schlüssig aufgezeigt, dass sich die Verzögerungen im Verfahren insbesondere wegen der zahlreichen Beschwerden des Beschwerdeführers ergeben haben (vgl. S. 2 des Antrags auf Anordnung von Sicherheitshaft vom 5. Dezember 2024). Weiter sind keine milderen Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO zu erkennen, welche die bestehende erhebliche Wiederholungsgefahr hinreichend zu bannen vermögen. Solche wurden auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beantragt. Die Anordnung der Sicherheitshaft erweist sich somit auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens.

6. Gestützt auf das Ausgeführte ergibt sich, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft bis zum Urteil des erstinstanzlichen Gerichts, längstens jedoch bis am 14. März 2025, angeordnet hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Von den abschliessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers vom 2. Januar 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.

5. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben)

- Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsidentin I.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

- dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident J.________ (per A-Post)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Bern, 6. Januar 2025

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Lauber

i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 24 550

7B_269/2024

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 143 IV 330ATF 143 IV 330DTF 143 IV 330

BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122

1B_458/2022

1B_262/2021

BK 24 178

7B_269/2024

BK 24 178

BK 24 178

BK 24 178

BK 24 178

BK 24 178

BK 24 178

BK 24 178

BK 24 178

7B_269/2024

7B_269/2024

BGE 146 II 335ATF 146 II 335DTF 146 II 335

BGE 143 III 65ATF 143 III 65DTF 143 III 65

BK 24 178

BK 24 178

BK 24 178

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

6B_321/2023

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 150 IV 149ATF 150 IV 149DTF 150 IV 149

7B_493/2024

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 146 IV 136ATF 146 IV 136DTF 146 IV 136

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

7B_1022/2023

7B_448/2023

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 150 IV 149ATF 150 IV 149DTF 150 IV 149

BGE 146 IV 326ATF 146 IV 326DTF 146 IV 326

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BGE 137 IV 84ATF 137 IV 84DTF 137 IV 84

7B_1035/2024

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 137 IV 84ATF 137 IV 84DTF 137 IV 84

7B_1134/2024

7B_1124/2024

7B_1172/2024

BGE 146 IV 136ATF 146 IV 136DTF 146 IV 136

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

BGE 146 IV 136ATF 146 IV 136DTF 146 IV 136

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

BK 24 178

SK 22 34

6B_321/2023

6B_553/2021

6B_1314/2020

6B_526/2020

6B_529/2020

6B_1180/2015

BK 24 178

7B_269/2024

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

BGE 145 IV 179ATF 145 IV 179DTF 145 IV 179

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BGE 139 IV 270ATF 139 IV 270DTF 139 IV 270

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 291 StGBart. 291 CPart. 291 CP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

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Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF