BK 2024 556
Verlängerung Untersuchunghaft
13. Juni 2025Deutsch51 min
1.1 Die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren (BA 22 1185) wegen Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, qualifiziert begangen, und Beschäftigen von Ausländerinnen ohne Bewilligung) sowie wegen Wuchers. Am 19. Dezember 2024 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass die im Rahmen der Aktion C.________ angeordnete Echtzeitüberwachung der Rufnummer D.________ (inkl. Raum- und Hintergrundgespräche) vom 21. Juni 2019 bis 21. Januar 2020 als Zufallsfund gegen den Beschwerdeführer genehmigt worden war.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Beschluss
BK 24 556
Bern, 13. Juni 2025
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident),
Oberrichter Schmid,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Lienhard
Verfahrensbeteiligte A.________
v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Genehmigung eines Zufallsfundes aus einer Überwachung (Art. 278 Abs. 3 StPO)
Strafverfahren wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, Beschäftigens von Ausländern ohne Bewilligung etc.
Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 19. Dezember 2024
(BA 22 1585)
Erwägungen:
Sachverhalt
1.
1.1 Die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren (BA 22 1185) wegen Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, qualifiziert begangen, und Beschäftigen von Ausländerinnen ohne Bewilligung) sowie wegen Wuchers. Am 19. Dezember 2024 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass die im Rahmen der Aktion C.________ angeordnete Echtzeitüberwachung der Rufnummer D.________ (inkl. Raum- und Hintergrundgespräche) vom 21. Juni 2019 bis 21. Januar 2020 als Zufallsfund gegen den Beschwerdeführer genehmigt worden war.
1.2 Dagegen bzw. gegen die mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) KZM 22 1166 vom 20. Oktober 2022 erteilte Genehmigung des Zufallsfundes erhob der Beschwerdeführer, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 27. Dezember 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte unter Ziffer I. folgende Anträge:
1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und es sei der Entscheid KZM 22 1166 des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Oktober 2022 aufzuheben und das dem vorgenannten Entscheid zugrundeliegende Genehmigungsgesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, vom 19. Oktober 2022 (BA 22 1585) abzuweisen beziehungsweise die Genehmigung zur Verwertung der gewonnenen Erkenntnisse aus der von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, in den Untersuchungen gegen E.________ (BA 19 241), F.________ (BA 19242) und G.________ (BA 19661) im Rahmen der Aktion C.________ angeordneten und vom Kantonalen Zwangsmassnahmengericht genehmigten Echtzeitüberwachung nach Art. 57 VÜPF der Rufnummer D.________ (inklusive Raum- und Hintergrundgespräche) in der Untersuchung gegen A.________ (BA 22 1585) wegen angeblich qualifizierter Widerhandlungen gegen das AIG (Art. 116 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu erteilen.
Erwägungen
2.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, sei anzuweisen, die aus der von ihr in den Untersuchungen gegen E.________ (BA 19 241), F.________ (BA 19 242) und G.________ (BA 19 661) im Rahmen der Aktion C.________ angeordneten und vom Kantonalen Zwangsmassnahmengericht genehmigten Echtzeitüberwachung nach Art. 57 VÜPF der Rufnummer D.________ (inklusive Raum- und Hintergrundgespräche) gewonnenen Erkenntnisse und die auf deren Grundlage produzierten Beweismittel, Dokumente und Datenträger, darunter insbesondere, aber nicht abschliessend
- das Protokoll der Einvernahme von A.________ vom 14. Januar 2020
- sämtliche Transkripte / Protokolle sowie Audiodateien der folgenden Telefonüberwachungen:
- TK-Nr. 1000090608006
- TK-Nr. 1000099864449
- TK-Nr. 1000089381181
- TK-Nr. 1000094419527
- TK-Nr. 1000093185456
- TK-Nr. 1000113526239
- TK-Nr. 1000117707802
- TK-Nr. 1000098247592
- TK-Nr. 1000098288775
- TK-Nr. 1000116922057
- TK-Nr. 1000097031085
- TK-Nr. 1000097866405
- TK-Nr. 1000098630313
- TK-Nr. 1000096508781
- TK-Nr. 1000095684885
nicht zu verwerten und diese aus den amtlichen Strafakten der Untersuchung gegen A.________ (BA 22 1585) wegen angeblich qualifizierter Widerhandlungen gegen das AIG (Art. 116 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG) auszusondern, von den Verfahrensakten getrennt aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten sowie sämtliche Aktenstellen, die Bezug auf die Erkenntnisse der aktiven Telefonüberwachung und die hiervor genannten Transkripte / Protokolle nehmen, zu schwärzen.
3.
Eventualiter zu Ziffer 2 sei festzustellen, dass die aus der von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, in den Untersuchungen gegen E.________ (BA 19 241), F.________ (BA 19 242) und G.________ (BA 19 661) im Rahmen der Aktion C.________ angeordneten und vom Kantonalen Zwangsmassnahmengericht genehmigten Echtzeitüberwachung nach Art. 57 VÜPF der Rufnummer D.________ (inklusive Raum- und Hintergrundgespräche) gewonnenen Erkenntnisse und die auf deren Grundlage produzierten Beweismittel, Dokumente und Datenträger, darunter insbesondere, aber nicht abschliessend
- das Protokoll der Einvernahme von A.________ vom 14. Januar 2020
- sämtliche Transkripte / Protokolle sowie Audiodateien der folgenden Telefonüberwachungen:
- TK-Nr. 1000090608006
- TK-Nr. 1000099864449
- TK-Nr. 1000089381181
- TK-Nr. 1000094419527
- TK-Nr. 1000093185456
- TK-Nr. 1000113526239
- TK-Nr. 1000117707802
- TK-Nr. 1000098247592
- TK-Nr. 1000098288775
- TK-Nr. 1000116922057
- TK-Nr. 1000097031085
- TK-Nr. 1000097866405
- TK-Nr. 1000098630313
- TK-Nr. 1000096508781
- TK-Nr. 1000095684885
- das Protokoll der Einvernahme von A.________ vom 14. November 2022
- das Protokoll der Einvernahme von A.________ vom 28. September 2023
- das Protokoll der Einvernahme von A.________ vom 26. November 2024 im Strafverfahren gegen A.________ (BA 22 1585)
im Sinne von Art. 277 Abs. 2 StPO unverwertbar sind.
4.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien zulasten des Staates zu verlegen.
5.
Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung gemäss noch einzureichender Kostennote zuzusprechen.
Am 6. Januar 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach einmaliger Fristerstreckung beantragte die Generalstaatsanwaltschaft am 29. Januar 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 gab die Verfahrensleitung von der genannten Stellungnahme Kenntnis und teilte mit, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde. Mit Verfügung vom 7. Februar 2025 nahm und gab sie von den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2025 Kenntnis.
2.
2.1
Gegen die Anordnung bzw. Genehmigung geheimer Überwachungsmassnahmen kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen nach deren Mitteilung schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 279 Abs. 3 [vgl. auch Art. 283 Abs. 1, Art. 285 Abs. 4, Art. 298 Abs. 3 und Art. 298d Abs. 4] i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrG OG; BSG 162.11]). Nichts Anderes gilt bei konnexen Entscheiden über die Verwertbarkeit von Zufallsfunden gemäss Art. 278 Abs. 3 StPO. Obwohl sich die Verfügung vom 25. März 2024 nicht ausdrücklich zur Frage der Verwertbarkeit der Überwachungsmassnahmen äussert, hat die Staatsanwaltschaft die Verwertbarkeit implizit bejaht. Der Beschwerdeführer ist daher unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der Nachstehenden E. 2.2 – einzutreten.
2.2
Nach einem allgemeinen prozessualen Rechtsgrundsatz sind Feststellungsbegehren subsidiär zu Leistungsbegehren (BGE 148 I 160 E. 1.6; 137 IV 87 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 7B_368/2024 vom 6. September 2024 E. 1.2.3; 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2; 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 1.2). Ein über das Leistungsinteresse hinausgehendes Feststellungsinteresse wäre darzulegen (Beschluss des Obergerichts den Kantons Bern BK 22 197 vom 5. September 2022 E. 3.1). Soweit der Beschwerdeführer eventualiter bzw. für den Fall, dass die von ihm unter Ziffer I.2 beantragte Anweisung unzulässig sein sollte, die Feststellung der Unverwertbarkeit dieser Erkenntnisse verlangt, besteht kein über das Leistungsbegehren gemäss Ziffer I.2 hinausgehendes Feststellungsinteresse. Unabhängig davon, ob der Staatsanwaltschaft diesbezüglich eine explizite Weisung erteilt wird oder nicht, stellt das Entfernen unverwertbarer Beweise aus den Strafakten bzw. das bis zum Abschluss der Untersuchung unter separatem Verschluss Halten und anschliessend Vernichten derselben die vom Gesetzgeber vorgesehene Rechtsfolge der Unverwertbarkeit dar (Art. 141 Abs. 5 StPO). Entsprechend ist auf das vom Beschwerdeführer in Ziffer I.3 eventualiter gestellte Feststellungsbegehren nicht einzutreten.
3.
Zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte kann den Akten entnommen werden, dass die Staatsanwaltschaft seit 2019 unter anderem wegen Menschenhandels, gewerbsmässigen Wuchers und qualifizierter Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) ein Strafverfahren (nachfolgend auch: Aktion C.________) gegen F.________ (BA 19 242), E.________ (BA 19 241) und G.________ (BA 19 661) führt.
Mit Entscheid KZM 19 756 vom 24. Juni 2019 genehmigte das Zwangsmassnahmengericht die am 21. Juni 2019 gegen F.________ und E.________ angeordnete Echtzeitüberwachung nach Art. 56 der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF; SR 780.11) der Rufnummer D.________ bis zum 20. September 2019. Mit Entscheid KZM 19 781 genehmigte es zusätzlich die Erfassung und Auswertung der im Rahmen der bereits genehmigten Echtzeitüberwachung im Zeitraum vom 28. Juni 2019 bis 20. September 2019 übermittelten Raum- und Hintergrundgespräche. Am 12. September 2019 wurde die Echtzeitüberwachung (inkl. Raum- und Hintergrundgespräche) bis zum 20. Dezember 2019 (KZM 19 1040) bzw. am 11. Dezember 2019 bis zum 20. März 2020 (KZM 19 1458) verlängert. Am 21. Januar 2020 wurde die Echtzeitüberwachung beendet.
Am 3. Januar 2020 wurde in der Aktion C.________ beim Beschwerdeführer eine Hausdurchsuchung des H.________ (Adresse), angeordnet. Zweck der Hausdurchsuchung waren gemäss Durchsuchungsbefehl mitunter die Sicherung von Tatspuren sowie die Sicherstellung und forensische Sicherung von Beweismitteln inkl. Aufzeichnungen etc. Die Hausdurchsuchung fand am 14. Januar 2020 um 06:45 Uhr statt. Gemäss Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 15. Januar 2020 (nachfolgend: Berichtsrapport vom 15. Januar 2020) wurden anlässlich der Hausdurchsuchung nebst dem Beschwerdeführer sowie dessen Ehefrau und dessen beiden Kindern die beiden serbischen Hausangestellten I.________ und J.________ angetroffen.
Im Anschluss an die Hausdurchsuchung fanden am 14. Januar 2020 mehrere durch die Staatsanwaltschaft delegierte Einvernahmen statt. Während der Beschwerdeführer als Auskunftsperson befragt wurde, wurden I.________ und J.________ als Opfer delegiert einvernommen. E.________ wurde als beschuldigte Person einvernommen. F.________ und G.________ wurden gemäss Akten sowohl polizeilich als auch staatsanwaltschaftlich einvernommen (vgl. dazu die delegierten Einvernahmen als Beschuldigte von G.________ vom 3. Februar 2020 S. 3 Z. 84-85 und von F.________ vom 26. Februar 2020, S. 3 Z. 80-81).
Nach dem 14. Januar 2020 wurden in dem gegen F.________, E.________ und G.________ geführten Strafverfahren diverse weitere Einvernahmen mit den beschuldigten Personen und beschäftigten Frauen durchgeführt. Soweit für das vorliegende Verfahren relevant, handelt es sich dabei um die Befragungen von I.________ und J.________ als Privatklägerinnen durch die Staatsanwaltschaft vom 17. Januar 2020, die delegierten Befragungen von F.________ als Beschuldigte vom 26. Februar 2020, vom 2. März 2020, vom 11. Juni 2020, vom 19. Juni 2020, vom 21. August 2020 und vom 17. November 2020, die delegierte Befragung von G.________ als Beschuldigte vom 3. Februar 2020, die delegierten Befragungen von E.________ als Beschuldigter vom 1. April 2020, vom 4. September 2020, vom 22. Dezember 2020 sowie die Befragungen der Privatklägerinnen K.________ vom 5. Oktober 2020, von L.________ vom 18. März 2021 und von M.________ vom 17. Mai 2021 durch die Staatsanwaltschaft.
Am 9. August 2022 liess die Kantonspolizei Bern der Staatsanwaltschaft einen Anzeigerapport betreffend den Beschwerdeführer zugehen (bei der Staatsanwaltschaft eingegangen am 28. August 2022 [vgl. dazu die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzliche Stellungnahme]; nachfolgend: Anzeigerapport vom 9. August 2022). Gemäss Anzeigerapport vom 9. August 2022 werden dem Beschwerdeführer (qualifizierte) Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz vorgeworfen.
Am 6. September 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung (BA 22 1585) wegen Förderung des rechtwidrigen Aufenthalts, evtl. qualifiziert begangen, sowie Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung, evtl. Verschaffens einer rechtswidrigen Erwerbstätigkeit, evtl. qualifiziert begangen.
Gleichentags erteilte die Staatsanwaltschaft der Kantonspolizei Bern einen Ermittlungsauftrag. Gemäss dem Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 17. November 2022 wurde der Beschwerdeführer am 14. November 2022 sodann als beschuldigte Person zu den erwähnten Vorwürfen sowie zusätzlich zum Vorwurf des Wuchers befragt. Zudem wurden seine wirtschaftlichen Verhältnissen erhoben.
Mit Entscheid KZM 22 1166 vom 20. Oktober 2022 genehmigte das Zwangsmassnahmengericht auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft vom 19. Oktober 2022 hin den personellen Zufallsfund aus der im Rahmen der Aktion C.________ angeordneten Echtzeitüberwachung der Rufnummer D.________ (inkl. Raum- und Hintergrundgespräche) gegen den Beschwerdeführer und hielt fest, dass die gewonnenen Erkenntnisse in der gegen diesen geführten Strafuntersuchung BA 22 1585 wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das AIG (Art. 116 Abs. 1 Bst. a und b i.V.m. Abs. 3 Bst. a AIG) verwendet werden dürfen. Da aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass Raum- und Hintergrundgespräche aufgenommen worden wären und die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht daraus gewonnene Erkenntnisse unterbreitet hätte, erfolgen nachstehend keinerlei Ausführungen zu Art. 280 Bst. a (i.Vm. Art. 278) StPO.
Nach Vornahme weiterer Ermittlungshandlungen (unter anderem erneuter Einvernahmen des Beschwerdeführers als beschuldigte Person [delegiert am 28. September 2023 und staatsanwaltschaftlich am 26. November 2024], Beizug von im Strafverfahren BA 19 241 durchgeführten rechtshilfeweisen Einvernahmen sowie rechtshilfeweise Einvernahmen von M.________ vom 8. Mai 2024 und von N.________ vom 11. Juni 2024) teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer am 17. Dezember 2024 den Abschluss der Untersuchung mit und stellte ihm den Entwurf der Anklageschrift zu.
Am 19. Dezember 2024 erging die angefochtene Verfügung.
4.
4.1
Gemäss Art. 269 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 270 StPO kann die Staatsanwaltschaft den Post- und Fernmeldeverkehr der beschuldigten Person (und in gewissen Fällen) von Drittpersonen überwachen, wenn der dringende Tatverdacht besteht, eine in Art. 269 Abs. 2 StPO genannte Straftat sei begangen worden. Zudem muss die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigen und die bisherigen Untersuchungshandlungen müssen erfolglos geblieben bzw. es muss dargetan sein, dass die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 269 Abs. 1 Bst. b und c StPO). Die Überwachung bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 272 Abs. 1 StPO). Dokumente und Datenträger aus nicht genehmigten Überwachungen sind sofort zu vernichten (Art. 277 Abs. 1 StPO). Durch solche Überwachungen gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden (Art. 277 Abs. 2 StPO).
4.2
Werden durch die Überwachung nach Art. 269 ff. StPO andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen (Art. 278 Abs. 1 StPO; sog. sachliche Zufallsfunde). Ferner können Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind (Art. 278 Abs. 2 StPO; sog. personelle Zufallsfunde). In diesen Fällen (Art. 278 Abs. 1 und 2 StPO) ordnet die Staatsanwaltschaft unverzüglich die Überwachung an (dazu sogleich E. 4.4) und leitet beim Zwangsmassnahmengericht das Genehmigungsverfahren nach Art. 274 StPO ein (Art. 278 Abs. 3 StPO). Aufzeichnungen, die nicht als Zufallsfunde verwendet werden dürfen, sind von den Verfahrensakten gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten (Art. 278 Abs. 4 StPO). Dokumente und Datenträger aus nicht genehmigten Überwachungen sind sofort zu vernichten (Art. 277 Abs. 1 StPO); durch die Überwachung gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden (Art. 277 Abs. 2 StPO; zum Ganzen: BGE 150 IV 139 E. 5.4).
4.3
Will die Staatsanwaltschaft Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der ursprünglichen Überwachungsanordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt worden ist, verwenden (Art. 278 Abs. 2 StPO), so hat sie, wie erwähnt (E. 4.3), unverzüglich die Überwachung anzuordnen und das Genehmigungsverfahren einzuleiten (Art. 278 Abs. 3 StPO). Dabei hat sie dem Zwangsmassnahmengericht die Begründung und die für die Genehmigung wesentlichen Verfahrensakten einzureichen (Art. 274 Abs. 1 Bst. b StPO). Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet mit kurzer Begründung innert fünf Tagen (Art. 274 Abs. 2 StPO). Diese Regelung für die Verwendung von personellen Zufallsfunden beruht auf dem Grundsatz, dass nur jene Erkenntnisse aus einer Überwachung verwendet werden dürfen, welche auch dann hätten gewonnen werden können, wenn der Verdacht gegen eine andere Person schon zum Zeitpunkt der Überwachungsanordnung bestanden hätte (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 233 vom 12. September 2024 E. 7.3 und BK 19 425 vom 2. März 2020 E. 6.2 je mit Verweis auf BGE 144 IV 254 E. 1.3, seinerseits mit Hinweis auf die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1251 Ziff. 2.5.8.1). Da sich ein Tatverdacht im Verlauf einer Überwachung/eines Verfahrens stetig verdichten kann, lässt sich im Nachhinein oftmals nicht genau definieren, wann die Einleitung des Genehmigungsverfahrens geboten gewesen wäre. Entscheidend ist jedenfalls, dass das Genehmigungsverfahren eingeleitet wird, bevor die Überwachungsergebnisse für die Anordnung weiterer Ermittlungen verwendet oder dem Verdächtigen vorgehalten werden (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 233 vom 12. September 2024 E. 7.3 und BK 19 425 vom 2. März 2020 E. 6.2 mit Hinweis). Dass das Genehmigungsverfahren noch vor Beendigung der Überwachung, aus der die Zufallsfunde stammen, eingeleitet und eine solche angeordnet wird, ist nicht erforderlich. Vielmehr kann die Genehmigung auch nach Einstellung der Überwachung noch erteilt werden, wenn eine solche zur Klärung des Sachverhalts nicht mehr notwendig ist (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 233 vom 12. September 2024 E. 7.3 mit Verweis auf BK 19 67 vom 25. April 2019 E. 6.4 sowie Jean-Richard-Dit-Bressel, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 27 zu Art. 278 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_92/2019 vom 2. Mai 2019 E. 2.4).
5.
5.1
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und macht geltend, das Zwangsmassnahmengericht habe im Genehmigungsentscheid KZM 22 1166 vom 20. Oktober 2022 lediglich auf die Begründung der Staatsanwaltschaft im Genehmigungsgesuch vom 19. Oktober 2022 verwiesen und diese ohne weitere eigene Erwägungen übernommen.
5.2
Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). Auch wenn Verweisungen gemäss Bundesgericht in einem gewissen Ausmass grundsätzlich zulässig sind (vgl. BGE 123 I 31 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 1B_118/2023 vom 24. März 2023 E. 3.1; 1B_17/2021 vom 29. Januar 2021 E. 4; 1B_374/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 2), entbindet dies die Behörde nicht davon, die wesentlichen Überlegungen zumindest kurz im Entscheid selbst darzulegen (Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts BK 22 197 vom 5. September 2022 E. 7.5).
5.3
Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass der Genehmigungsentscheid die an die Begründung zu stellenden Mindestanforderungen nicht erfüllt. So wird in der Entscheidbegründung bloss festgehalten, dass sich das Genehmigungsgesuch der Staatsanwaltschaft inkl. Beilagen als schlüssig erweise und sich das Zwangsmassnahmengericht die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu eigen mache. Zumal es sich bei der Genehmigung eines personellen Zufallsfundes aus einer Echtzeit-überwachung nicht mehr um einen leichten Grundrechtseingriff handelt, erweist sich ein Entscheid, dessen Erwägungen sich ausschliesslich darauf beschränken, auf andere Unterlagen zu verweisen, als ungenügend. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde somit verletzt.
5.4
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung hat grundsätzlich die Aufhebung des Entscheides zur Folge. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV gilt eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Darüber hinaus ist unter diesen Voraussetzungen selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und somit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Aufhebung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).
Aus der Begründung des angefochtenen Entscheids geht immerhin hervor, dass das Zwangsmassnahmengericht die Überlegungen der Staatsanwaltschaft im Genehmigungsgesuch inkl. Beilagen als schlüssig erachtet und sich diese zu eigen gemacht hat. Die Begründung der Staatsanwaltschaft ist umfassend. Mit der Generalstaatsanwaltschaft sind namentlich auch Ausführungen zum dringenden Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, begangen durch Erleichtern des illegalen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht gemäss Art. 116 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 Bst. a AIG, vorhanden. Weiter wurden dem Zwangsmassnahmengericht die Verfahrensakten, insbesondere der Anzeigerapport vom 9. August 2022 inkl. Beilagen, eingereicht. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde, dass die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Genehmigung des personellen Zufallsfundes erfüllt waren und setzt sich dabei mit den dem Zwangsmassnahmengericht eingereichten Unterlagen, namentlich dem Anzeigerapport vom 9. August 2022, dem Protokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers als Auskunftsperson vom 14. Januar 2020, dem Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 15. Januar 2020, den Protokollen der Einvernahmen von F.________, E.________ und G.________, je als beschuldigte Personen, sowie den Protokollen der Einvernahmen der Haushaltskräfte auseinander. Auch die Generalstaatsanwaltschaft äusserte sich in der oberinstanzlichen Stellungnahme unter Bezugnahme auf den dem Zwangsmassnahmengericht eingereichten Anzeigerapport vom 9. August 2022 inkl. Beilagen zur Rechtmässigkeit der Genehmigung des personellen Zufallsfundes. Der Beschwerdeführer hatte sodann Gelegenheit, abschliessende Bemerkungen zu den Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft einzureichen.
Die Sache ist mithin beschlussreif, so dass aus Gründen der Verfahrenseffizienz trotz der festgestellten Gehörsverletzung auf die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verzichten ist.
Die Gehörsverletzung ist aber im Dispositiv festzuhalten und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen.
6.
Unbestritten ist, dass erst aufgrund der im Anzeigerapport vom 9. August 2022 aufgeführten 15 Telefongespräche, welche im Laufe der Echtzeitüberwachung der Rufnummer D.________ aufgezeichnet und transkribiert wurden, bekannt wurde, dass der Beschwerdeführer von F.________ angeworbene und angestellte Haushaltskräfte beschäftigte. Darüber hinaus ergaben sich aus der Überwachung Erkenntnisse hinsichtlich der Personalien der beschäftigten Personen, der Arbeitsbedingungen (Arbeitszeiten, Arbeitseinsätze, Tätigkeiten etc.), der Entlöhnung, der Zeiträume, in denen die Personen beim Beschwerdeführer beschäftigt waren, der zur Verfügung gestellten Nahrungsmittel sowie des mutmasslich illegalen Aufenthalts der betroffenen Haushaltskräfte (vgl. dazu auch Ziffer 61 der Beschwerde, das Genehmigungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 19. Oktober 2022 sowie den Anzeigerapport vom 9. August 2022 sowie E. 7.5.1 hiernach). Bei den erwähnten Erkenntnissen betreffend den Beschwerdeführer handelt es sich um einen genehmigungsbedürftigen personellen Zufallsfund (vgl. dazu auch BGE 144 IV 254 E. 1.3 und E. 1.4.2). Wie erwähnt (E. 3 hiervor) hat das Zwangsmassnahmengericht den Zufallsfund am 20. Oktober 2022 genehmigt. Der Beschwerdeführer rügt, es seien weder die formellen noch die materiellen Voraussetzungen für die Genehmigung des Zufallsfundes erfüllt gewesen, sodass die Genehmigung hätte verweigert werden müssen.
7.
7.1
Nachfolgend gilt es in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das Zwangsmassnahmengericht die materiellen Voraussetzungen für die Genehmigung des Zufallsfundes zu Recht bejaht hat.
7.2
Wie erwähnt (E. 4.3 hiervor), können Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind (Art. 278 Abs. 2 StPO). Zur Genehmigung von Zufallsfunden aus der Überwachung von Inhalten ist in materieller Hinsicht ein dringender Tatverdacht auf eine Katalogtat gemäss Art. 269 Abs. 2 und 3 StPO erforderlich. Die Überwachung muss in Bezug auf die vermutete Straftat verhältnismässig sein. Das Subsidiaritätsprinzip muss nicht eingehalten werden, weil die Überwachung ja schon läuft und sich die Frage nach anderen Mitteln zur Aufklärung nicht stellt (Hansjakob/Parajola, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 81; vgl. auch Jean-Richard-Dit-Bressel, a.a.O., Art. 278 N. 21).
Nach der Rechtsprechung ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweiser-gebnisse vorzunehmen. Es genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatver-dachts ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1; 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 2.1, je mit Hinweis; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 147 vom 12. September 2024 E. 7.2). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 3.3; 1B_282/2023 vom 16. Juni 2023, je mit Hinweisen; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 147 vom 12. September 2024 E. 7.2).
7.3
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es liege weder eine überwachungsfähige Straftat bzw. Katalogtat noch ein dringender Tatverdacht diesbezüglich vor, ist zunächst festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft im Genehmigungsgesuch vom 19. Oktober 2022 ausführt, der dort geschilderte Sachverhalt (vgl. Ziffer 1 des Genehmigungsgesuchs) begründe neben dem dringenden Tatverdacht des Wuchers auch den dringenden Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, begangen durch Erleichtern des illegalen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 Bst. a AIG). Während der Tatbestand des Wuchers gemäss Art. 157 StGB nur bei qualifizierter Begehung (Ziff. 2) eine geheime Überwachungsmassnahme rechtfertigt (dazu sogleich E. 7.7), handelt es sich beim Vorwurf der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, begangen durch Erleichtern des illegalen Aufenthalts, gemäss Art. 116 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 Bst. a AIG um eine Katalogtat gemäss Art. 269 Abs. 2 Bst. b StPO.
7.4
Der Begründung des Genehmigungsgesuchs vom 19. Oktober 2022, die sich das Zwangsmassnahmengericht zu eigen gemacht hat (E. 5.3 hiervor), kann zum dringenden Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz gemäss Art. 116 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 Bst. a AIG Folgendes entnommen werden:
Der Beschuldigte liess Personen aus einem Drittstaat bei sich ohne Bewilligung sowie unter Missachtung der objektiv geschuldeten Arbeitsbedingungen gemäss GAV/NAV als Haushaltskräfte arbeiten, ev. verschaffte er diesen Frauen durch Inanspruchnahme der Serviceleistungen von F.________ die illegale Arbeitstätigkeit in seinem Haushalt. Damit erleichtert er deren illegalen Aufenthalt. Dies tat er offensichtlich einzig zu dem Zweck, sie illegal und zu einem wesentlich zu tiefen Lohn, mithin unter Missachtung der objektiv geschuldeten Arbeitsbedingungen gemäss GAV/NAV, zu beschäftigen. Er tat dies ferner im Wissen darum, dass sich diese Personen, die einzig zum Zweck der illegalen Erwerbstätigkeit einreisten, ab dem ersten Tag ihrer Einreise rechtswidrig in der Schweiz aufhielten. Dadurch, dass er die Arbeitsleistung der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen von F.________ mit einem deutlich zu geringen Lohn abgalt, handelte der Beschuldigte aus Gewinnsucht. Er bereicherte sich durch Verminderung seiner Passiven unrechtmässig an der ungenügend abgegoltenen Arbeitsleistung dieser Haushaltskräfte.
Die Bereicherung aus dem Gesamtpaket des illegalen Arbeitsverhältnisses mit einem zu tiefen Lohn und der gewährten Unterkunft steht im Widerspruch zur Rechtsordnung. Damit liegt die Qualifikation der unrechtmässigen Bereicherung vor.
Bei der qualifizierten Widerhandlung gegen das AIG handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 269 Abs. 2 Bst. b StPO). Damit ist die Grundvoraussetzung zur Verwertung des Zufallsfund erfüllt.
7.5
Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen eines dringenden Tatverdacht wegen qualifizierter Förderung des illegalen Aufenthalts bestreitet, gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass er zwar auch den Vorwurf von sich weist, sich der Grundvariante gemäss Art. 116 Abs. 1 Bst. a StPO strafbar gemacht zu haben, die Beschwerde diesbezüglich aber keine Begründung enthält. In der Beschwerde wird lediglich ausgeführt, aus welchen Gründen das qualifizierende Tatbestandsmerkmal der Bereicherungsabsicht gemäss Art. 116 Abs. 3 Bst. a StPO nicht gegeben sei. Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft. Zumal die Beschwerde bezüglich der bestrittenen Grundvariante gemäss Art. 116 Abs. 1 Bst. a StPO keine Begründung enthält, kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO nicht nach, wenn er den dringenden Tatverdacht auch insoweit überprüft haben will. Hinsichtlich der bestrittenen Grundvariante gemäss Art. 116 Abs. 1 Bst. a StPO erfolgt daher nur eine summarische Prüfung (dazu sogleich E. 7.6). Eine Nachfristansetzung erübrigte sich insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist.
7.6
Entgegen dem Beschwerdeführer ist der dringende Tatverdacht hinsichtlich der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, begangen durch Erleichtern des illegalen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht gemäss Art. 116 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 Bst. a AIG, zu bejahen:
7.6.1
Wie die Staatsanwaltschaft im Genehmigungsgesuch vom 19. Oktober 2022 zutreffend ausführt und vom Beschwerdeführer nicht weiter in Abrede gestellt wird, ergab sich aus der Echtzeitüberwachung der Rufnummer D.________ von F.________ (Anschlussinhaber: E.________) im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer zunächst eine, später zwei Haushaltskräfte für jeweils drei Monate beschäftigte (vgl. TK-Nr. 1000094419527 vom 18. Juli 2019 und TK-Nr. 1000116922057 vom 1. November 2019). Zum modus operandi geht aus den transkribierten Gesprächen hervor, dass die Haushaltskräfte jeweils durch F.________ angeworben und illegal angestellt worden waren und entsprechend der Vereinbarung zwischen F.________ und dem Beschwerdeführer Arbeitseinsätze für diesen leisteten. Während der Arbeitseinsätze waren die Haushaltskräfte jeweils in seinem Chalet untergebracht (vgl. TK-Nr. 1000090608006 vom 29. Juni 2019; TK-Nr. 1000113526239 vom 17. Oktober 2019). Aufgrund der Erkenntnisse aus der Aktion C.________ muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mutmasslich in mindestens 15 Fällen an der illegalen Beschäftigung von aus Serbien stammenden Arbeiterinnen beteiligt war, in dem er diese in seinem H.________ Haushaltsarbeiten und Kinderhütedienste ausüben liess, mithin den «Service» von F.________ in Anspruch nahm, obschon er wusste, dass die Frauen ohne die dafür notwendige Bewilligung arbeiteten (vgl. dazu im Detail den Anzeigerapport vom 9. August 2022). Der dringende Tatverdacht der Förderung des illegalen Aufenthalts gemäss Art. 116 Abs. 1 Bst. a StPO war somit zu bejahen. Ob mit dem Zwangsmassnahmengericht auch die Tatbestandsvariante gemäss Art. 116 Abs. 1 Bst. a StPO (vgl. Ziff. 1 des Dispositivs des Genehmigungsentscheids KZM 22 116 vom 20. Oktober 2022) bejaht werden durfte und/oder ob es sich dabei um einen Verschrieb handelt, kann offengelassen werden.
7.6.2
Darüber hinaus war auch der Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, begangen durch Erleichtern des illegalen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht gemäss Art. 116 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 Bst. a AIG, zu bejahen. So bestanden zum Zeitpunkt, in dem das Genehmigungsgesuch gestellt wurde, nicht nur Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer darum wusste, dass die für ihn arbeitenden Haushaltskräfte illegal arbeiteten. Vielmehr musste aufgrund der im Rahmen der Aktion C.________ erlangten Erkenntnisse davon ausgegangen werden, dass er die Haushaltskräfte im Wissen um den ihnen effektiv bezahlten, in einem Missverhältnis zur geleisteten Arbeit stehenden Lohn beschäftigte. Den Gesprächsabschriften kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer den für die Arbeitsleistung der Haushaltskräfte vereinbarten Lohn jeweils an F.________ bezahlte. Zunächst wurden pro Monat ca. CHF 3'500.00 an F.________ überwiesen, wobei darin auch noch mind. CHF 500.00 für die Hauswartstätigkeit von E.________ enthalten waren. Als zwei Arbeitnehmerinnen benötigt wurden, überwies der Beschwerdeführer F.________ monatlich rund CHF 5'500.00 (ebenfalls inkl. der Entschädigung für die Hauswartstätigkeit von E.________ [vgl. TK-Nr. 1000116922057 vom 1. November 2019 und auch TK-Nr. 1000117707802 vom 5. November 2019]). Ähnliche Beträge sind denn auch aus den durch die Staatsanwaltschaft edierten Kontoauszügen des Kontos O.________ von F.________ bei der P.________ ersichtlich. Aus den transkribierten Telefongesprächen und den Aussagen der beim Beschwerdeführer beschäftigten Personen geht weiter hervor, dass F.________ (und E.________) den Haushaltsangestellten nur CHF 1'500.00 pro Monat ausbezahlte, was dem Beschwerdeführer bekannt war (vgl. TK-Nr. 1000094419527 vom 18. Juli 2019 und TK-Nr. 1000113526239 vom 17. Oktober 2019 sowie die delegierte Einvernahme von J.________ als Opfer vom 14. Januar 2020, S. 5 Z. 172, die staatsanwaltschaftliche Einvernahme von J.________ als Privatklägerin vom 17. Januar 2020, S. 19 Z. 664-668, die delegierte Einvernahme von I.________ als Opfer vom 14. Januar 2020, Z. 166-167 und 370-382, die staatsanwaltschaftliche Einvernahme von K.________ als Privatklägerin vom 5. Oktober 2020, S. 6 Z. 182, S. 7 Z. 214-215 und 460-465, die staatsanwaltschaftliche Einvernahme von L.________ als Privatklägerin vom 18. März 2021, S. 10 Z. 319-323, S. 17 Z. 576-580, S. 20-21 Z. 710-711, S. 25 Z. 868-872, S. 28 Z. 994-998 und die staatsanwaltschaftliche Einvernahme von M.________ als Privatklägerin vom 17. Mai 2021, S. 9 Z. 274-282).
Die Abklärungen im Rahmen der Aktion C.________ ergaben weiter, dass die beim Beschwerdeführer beschäftigten Arbeitnehmerinnen Leistungen zu erbringen hatten, die offensichtlich in einem Missverhältnis zu den objektiv geschuldeten Arbeitsbedingungen gemäss Gesamtarbeitsvertrag für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz (nachfolgend: GAV) und der Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (nachfolgend: NAV Hauswirtschaft) standen (vgl. dazu auch die J.________ und I.________ anlässlich der delegierten Einvernahmen vom 14. Januar 2020 als Opfer gemachten Vorhalte: S. 12-13 Z. 533-544 [J.________] und Z. 614-632 [I.________]). Anders als der Beschwerdeführer rügt, wurde das Missverhältnis nicht nur behauptet. Dieses zeigt sich zum einen anhand der effektiv ausbezahlten Löhne und zum anderen anhand der langen Arbeitstage, die mindestens zehn Arbeitsstunden dauerten, der noch längeren Präsenzzeit sowie der Erwartung der ständigen Abrufbereitschaft (vgl. dazu die delegierte Einvernahme von J.________ als Opfer vom 14. Januar 2020, z.B. Z. 679-718, wonach sie um 06:00 Uhr oder spätestens um 06:30 Uhr aufgestanden seien, geduscht, gefrühstückt und dann Hausarbeiten gemacht sowie auf das Kind geschaut hätten. Wenn die «Besitzerin» und der «Besitzer» in den Ausgang gegangen seien, hätten sie auf die Kinder geschaut. Manchmal seien sie bis 23:00 Uhr oder 02:00 Uhr im Ausgang gewesen. Als die Kleine Zähne bekommen habe, habe sie nur geweint. Die «Besitzerin» habe sie dann manchmal um 04:00 Uhr geweckt, dann hätten sie auf das Kind schauen müssen, das sei fast jede Nacht vorgekommen. Sie hätten zeitweise kaum Schlaf gehabt. Sie hätten in der Schweiz nie einen ganzen freien Tag gehab; vgl. auch die Einvernahme von I.________ als Opfer vom 14. Januar 2020, z.B. Z. 441-448, wonach sie nie einen ganzen freien Tag gehabt hätten).
Da das Bezahlen zu tiefer Löhne mit der Staatsanwaltschaft zu einer ungerechtfertigten Verminderung der Passiven führt, reicht es entgegen dem Beschwerdeführer für den mit Blick auf die Genehmigung des personellen Zufallsfunds erforderlichen dringenden Tatverdacht aus, wenn sich seine unrechtmässige Bereicherungsabsicht mit dem offensichtlichen Missverhältnis zwischen den effektiv bezahlten Löhnen und den im konkreten Fall geschuldeten Arbeitsleistungen begründen lässt. Vor diesem Hintergrund erachtete das Zwangsmassnahmengericht die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wonach sich der Beschwerdeführer durch die ungenügend abgegoltenen Arbeitsleistungen der (mindestens) 15 Haushaltskräfte unrechtmässig bereichert und aus Gewinnsucht gehandelt habe, zu Recht als schlüssig. Dafür, dass die Staatsanwaltschaft die qualifizierte Tatbegehung nur behauptet hat, um die Genehmigung des personellen Zufallsfundes zu erwirken, bestehen entgegen den Vorbringen in der Beschwerde keinerlei Anhaltspunkte.
7.6.3
Nach dem Gesagten gelangte das Zwangsmassnahmengericht gestützt auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Genehmigungsgesuch vom 19. Oktober 2022 zu Recht zum Schluss, dass der dringende Tatverdacht der qualifizierten Widerhand-lungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, begangen durch Erleichtern des illegalen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht gemäss Art. 116 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 Bst. a AIG, zu bejahen ist. Damit liegt ein dringender Tatverdacht auf eine Katalogtat gemäss Art. 269 Abs. 2 Bst. b StPO vor.
7.7
Zum dringenden Tatverdacht des Wuchers gemäss Art. 157 StGB äussert sich die Staatsanwaltschaft im Genehmigungsgesuch vom 19. Oktober 2022 nicht. Mit dem Beschwerdeführer ist zu berücksichtigen, dass dieser nur bei qualifizierter Begehung (Art. 157 Ziff. 2 StGB) eine Katalogtat für eine geheime Überwachungsmassnahme (Art. 269 Abs. 2 Bst. a StPO) darstellt. Zumal die Staatsanwaltschaft im Genehmigungsgesuch nicht ausführt, aus welchen Gründen – zusätzlich zum dringenden Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Arbeits- und Integrations-gesetz gemäss Art. 116 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 Bst. a AIG – auch der dringende Tatverdacht des qualifizierten Wuchers gemäss Art. 157 Ziff. 2 StPO zu bejahen gewesen wäre und das Zwangsmassnahmengericht im Genehmigungsentscheid integral auf die staatsanwaltschaftliche Begründung verwiesen hat, muss davon ausgegangen werden, dass insoweit weder ein Genehmigungsgesuch gestellt noch eine Genehmigung erteilt worden ist. Mit anderen Worten dürfen die im Laufe der Echtzeitüberwachung der Rufnummer D.________ erlangten Erkenntnisse – unter Vorbehalt des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen (dazu sogleich E. 8 und 9) – nur zur Aufklärung der Katalogtat der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, begangen durch Erleichtern des illegalen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 Bst. a AIG), verwendet werden, für die die Genehmigung des personellen Zufallsfundes erteilt wurde. Gleich verhält es sich hinsichtlich des im Genehmigungsgesuch nicht erwähnten, aber im Entwurf der Anklageschrift aufgeführten Vorwurfs der Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AIG).
8.
8.1
Was die formellen Voraussetzungen der Genehmigung anbelangt, macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, die Genehmigung des personellen Zufallsfundes sei nicht unverzüglich erfolgt.
8.2
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Ergebnisse der Telefonkontrolle hätten bereits im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung vom 14. Januar 2020 und der gleichen Tags erfolgten delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers als Auskunftsperson vorgelegen, womit schon damals ein Tatverdacht gegen ihn bestanden habe, muss er sich Folgendes entgegenhalten lassen:
8.2.1
Mit der Generalstaatsanwaltschaft handelt es sich bei der Aktion C.________ um eine umfangreiche Aktion gegen F.________, E.________ und G.________, wobei den erwähnten Beschuldigten unter anderem Menschenhandel vorgeworfen wurde. Obschon es zutrifft, dass sich aus der Echtzeitüberwachung der Rufnummer D.________ von F.________ (Anschlussinhaber: E.________) effektiv auch belastendes Material betreffend den Beschwerdeführer ergeben hat, waren seine Rolle und sein Kenntnisstand im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung und Anhaltung vom 14. Januar 2020 noch unklar und die Strafverfolgungsbehörden fokussierten sich auf die zum damaligen Zeitpunkt bereits Beschuldigten F.________, E.________ und G.________. Zwar war im TK-Gespräch 1000113526239 vom 7. August 2019 zwischen dem Beschwerdeführer und F.________ davon die Rede, dass die Frauen «schwarz» hier seien und es wurde über Geldbeträge gesprochen. Unklar blieb jedoch, welche Leistungen konkret zu welchem Preis erbracht wurden. Aus dem Telefonat vom 5. November 2019 ergab sich sodann, dass der Beschwerdeführer für zwei «Mädchen» je CHF 2'500.00 bezahlte (TK-Nr. 1000117707802 vom 5. November 2019). Welche Leistungen die Hausangestellten für den Lohn konkret erbringen mussten und ob das Entgelt in einem klaren Missverhältnis dazu stand, ging aber auch aus diesem Gespräch nicht mit genügender Klarheit hervor. Nur am Rande ist zu erwähnen, dass in einer anderen Konversation von einer Entlöhnung von CHF 25.00 pro Stunde gesprochen wurde (TK-Nr. 1000097031085 vom 31. Juli 2019). Da die Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes gemäss Art. 116 Abs. 1 AIG und das Beschäftigen von Ausländern ohne Bewilligung gemäss Art. 117 AIG – wie auch der Beschwerdeführer vorbringt – keine Katalogtaten nach Art. 269 Abs. 2 oder 3 StPO darstellen, bestand vor dem 14. Januar 2020 bzw. vor der Hausdurchsuchung und der ersten Einvernahme des Beschwerdeführers als Auskunftsperson noch keine genügende Grundlage für eine Genehmigung der ihn betreffenden Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung als personellen Zufallsfund.
8.2.2
Was die beim Beschwerdeführer durchgeführte Hausdurchsuchung anbelangt, ist festzuhalten, dass diese im Strafverfahren gegen F.________, E.________ und G.________ angeordnet wurde (vgl. dazu den Durchsuchungsbefehl vom 3. Januar 2020). Zumal die Hausdurchsuchung der Sicherung von Tatspuren und Beweismitteln im Verfahren gegen die vorerwähnten Beschuldigten diente, bedurfte es dafür keines Verdachts gegen den Beschwerdeführer. Soweit er geltend macht, spätestens nach Durchführung der Hausdurchsuchung hätte die Genehmigung des personellen Zufallsfund erwirkt werden müssen, gilt es mit der Generalstaatsanwaltschaft zu berücksichtigen, dass die im Rahmen der Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen und Datenträger, insbesondere Mobiltelefone und Notizen, erst noch ausgewertet werden mussten, was im Zeitpunkt der Befragung des Beschwerdeführers als Auskunftsperson unmittelbar nach der Hausdurchsuchung noch nicht geschehen war. Insbesondere waren zum Zeitpunkt der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2020 auch die beiden zu jenem Zeitpunkt bei ihm beschäftigten Haushaltskräfte noch nicht befragt worden. Erst aufgrund der am 14. Januar 2020 zeitlich nach der Hausdurchsuchung und der Einvernahme des Beschwerdeführers als Auskunftsperson (Beginn der Einvernahme um 12:15 Uhr) durchgeführten Befragungen von I.________ (Beginn der Einvernahme um 14:32 Uhr) und J.________ je als Opfer (Beginn der Einvernahme um 18:10 Uhr) ergaben spezifischere Hinweise auf die im H.________ vorherrschenden Zustände (E. 7.6.2 hiervor).
8.2.3
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers spricht auch das in der Beschwerde zitierte Verbal im Rahmen der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers als Auskunftsperson vom 14. Januar 2020 (dort S. 7 Z. 245-249), wonach hinsichtlich der Erkenntnisse, die im Zusammenhang mit technischen Massnahmen gewonnen worden waren, keine Genehmigung für die Verwendung der Zufallsfunde gegen ihn beantragt worden sei, nicht dafür, dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein (dringender) Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bestanden hätte. Erwähntes Verbal zeigt vielmehr, dass die Staatsanwaltschaft gerade nicht der Auffassung war, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung des Zufallsfundes erfüllt waren. Anders als der Beschwerdeführer davon auszugehen scheint, wurde ihm damit auch in keiner Weise zugesichert, dass die Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung auch in Zukunft, falls sich ein dringender Tatverdacht auf ein Katalogdelikt gegen ihn ergeben würde, nicht gegen ihn verwendet würden. Mit der Generalstaatsanwaltschaft wurde ihm lediglich mitgeteilt, dass im damaligen Zeitpunkt keine Genehmigung der Verwendung der Zufallsfunde gegen ihn beantragt worden war, was dem damaligen Stand der Dinge entsprach. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer zwar als Auskunftsperson, aber in der Gegenwart von Rechtsanwalt Q.________ einvernommen worden ist. Dass die Rechtsvertretung hinsichtlich der Rechtsbelehrung interveniert oder dem Beschwerdeführer dazu geraten hätte, seine Aussagen zu verweigern, geht aus dem Einvernahmeprotokoll nicht hervor. Ebenso wenig wurde in Frage gestellt, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Gesuch um Genehmigung des personellen Zufallsfunds eingereicht werden könnte, sollte sich ein dringender Tatverdacht auf ein Katalogdelikt gegen den Beschwerdeführer erhärten. Entgegen seinen Vorbringen stellt das Einreichen des Genehmigungsgesuchs vom 19. Oktober 2022 somit keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO dar. Dass sich im Laufe des Verfahrens gegen F.________, E.________ und G.________ auch gegen den Beschwerdeführer ein Tatverdacht auf ein Katalogdelikt (konkret Art. 116 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AIG) erhärten würde, war damals noch nicht evident. Die Frage, ob die vom Beschwerdeführer infolge des erwähnten verbalisierten Hinweises auf Vorhalt eines der aufgenommenen Gespräche getätigten Aussagen (vgl. die delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers als Auskunftsperson vom 14. Januar 2020, S. 7-8 Z. 251-266) verwertbar sind, ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Ein negativer Beweisantrag diesbezüglich wäre bei der Verfahrensleitung des Hauptverfahrens zu stellen.
8.3
Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend anführt, ergab sich der dringende Tatverdacht auf die Katalogtat der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, begangen durch Erleichtern des illegalen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht gemäss Art. 116 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 Bst. a AIG, erst im Zuge der Ermittlungen, namentlich aufgrund der Einvernahmen mit weiteren Opfern des Menschenhandels (E. 7.6.2 hiervor). Zusätzliche Hinweise förderten die Auswertungen der Mobiltelefone, insbesondere der sich darauf befindlichen Chatnachrichten (vgl. dazu den Anzeigerapport vom 9. August 2022) zutage. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Gesuch der Staatsanwaltschaft um Genehmigung des Zufallsfunds vom 19. Oktober 2022 nichts anderes. Im Gegenteil wird dort mit der Generalstaatsanwaltschaft ausdrücklich festgehalten, dass die im H.________ beschäftigten Arbeiterinnen gemäss den Erkennt-nissen aus der Aktion C.________ – und nicht aus der Telefonüberwachung – eine Arbeitsleistung zu erbringen hatten, die offensichtlich in einem Missverhältnis zu den objektiv geschuldeten Arbeitsbedingungen gemäss Gesamtarbeitsvertrag für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz stand. Auch wenn dem Beschwerdeführer der Lohn, den die Arbeitnehmerinnen erhielten, bekannt war, ergab sich der Umfang ihrer Arbeitsleistung für die Strafverfolgungsbehörden erst mit genügender Bestimmtheit aus den weiteren Ermittlungen, insbesondere den Befragungen der Opfer (E. 7.6.2 hiervor). Zudem ergab sich auch erst aus den Erkenntnissen aus der Aktion C.________, dass die Familie des Beschwerdeführers mind. 15 Arbeiterinnen aus Serbien beschäftigt hatte (E. 7.6.2 hiervor). Für die Arbeitsstunden wird im Gesuch auch auf die Aussagen «von mind. 5 befragen Frauen» verwiesen, die im Zeitpunkt der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2020 (um 12:15 bis 14:00 Uhr) noch nicht durchgeführt worden waren (vgl. dazu auch den Anzeigerapport vom 9. August 2022).
8.4
Der Generalstaatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass es den Strafverfolgungsbehörden im vorliegenden Fall nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass sie die Erkenntnisse aus den Einvernahmen mit den Opfern, den Telefonauswertungen und der Aktenedition bei der P.________ (betreffend das Konto von F.________) abgewartet haben, bevor sie die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer an die Hand genommen haben. Dass rückblickend bereits vor dem Erhalt des Anzeigerapports vom 9. August 2022 und der formellen Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer am 6. September 2022 bereits Verdachtsmomente gegen diesen bestanden haben könnten, ändert nichts daran. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, liegt es in der Natur von umfangreichen und komplexen Verfahren, dass es im Rahmen einer solchen Aktion schwierig sein kann, die Rolle einer in einer Überwachung aufgetauchten Person einzuordnen. Bei der Entscheidung, wer in eine Untersuchung einbezogen wird und wer nicht, muss den Strafverfolgungsbehörden ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt werden. Dabei ist ohne Weiteres denkbar, dass im Laufe einer Untersuchung der Verdacht gegen eine Person erst aufkommt oder sich weiter erhärtet und entsprechend erst zu einem späteren Zeitpunkt Ermittlungen gegen diese Person aufgenommen werden (vgl. dazu auch bereits E. 4.4 hiervor). Bei den Ermittlungen gegen F.________, E.________ und G.________ – unter anderem wegen Menschenhandels – handelt es sich um eine sehr grosse und umfangreiche Aktion, die eine Vielzahl von Sachverhalten und Personen betraf. Der Beschwerdeführer war eine von mehreren Personen, welche die Dienste der durch die Hauptbeschuldigte F.________ vermittelten Hausangestellten in Anspruch nahmen. Dass Polizei und Staatsanwaltschaft zuerst auf die Ermittlungen gegen die drei Hauptbeschuldigten fokussierten, ist angesichts des ihnen zustehenden Ermessens und der beschränkten Ressourcen nicht zu beanstanden. Zudem nahmen auch die Übersetzung und Auswertung der Chatnachrichten einen längeren Zeitraum in Anspruch. Mit der Generalstaatsanwaltschaft erweist es sich damit als nachvollziehbar, dass die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer erst später in Angriff genommen werden konnten. Dass in einem solch umfangreichen Fall Priorisierungen vorgenommen und die Ermittlungen an die Kapazitäten der Strafverfolgungsbehörden angepasst werden müssen, ist unvermeidbar.
8.5
Der Generalstaatsanwaltschaft kann indes nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, die Genehmigung habe vorgelegen, bevor dem Beschuldigten die Erkenntnisse aus der Echtzeitüberwachung der Rufnummer D.________ von F.________ (Anschlussinhaber: E.________) vorgehalten oder die Überwachungsergebnisse für die Anordnung weiterer Ermittlungen verwendet worden seien. Dass die Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung in den Anzeigerapport vom 9. August 2022 betreffend den Beschwerdeführer eingeflossen sind, blieb im Beschwerdeverfahren zu Recht unbestritten. In der Folge wurde am 6. September 2022 indes nicht nur das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer formell eröffnet. Vielmehr kann dem Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 17. November 2022 entnommen werden, dass die verfahrensleitende Staatsanwältin der Kantonspolizei Bern bereits am 6. September 2022 – und damit vor Einleitung des Genehmigungsverfahrens am 19. Oktober 2022 – einen Ermittlungsauftrag erteilt hat. Als «Bezug» wird im Nachtrag vom 17. November 2022 neben dem nicht aktenkundigen Ermittlungsauftrag 6. September 2022 der Anzeigerapport vom 9. August 2022 genannt. Auch wenn es mit Blick auf die voranstehenden Ausführungen wünschenswert gewesen wäre, dass die Staatsanwaltschaft das Genehmigungsgesuch vor Erteilung des Ermittlungsauftrag eingereicht hätte, kann nicht ohne Weiteres von einem verspäteten Genehmigungsgesuch ausgegangen werden. So gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer erst nach Vorliegen des Genehmigungsentscheids KZM 22 116 vom 20. Oktober 2022, nämlich am 14. November 2022 delegiert als Beschuldigter einvernommen wurde, was dafürspricht, dass die Genehmigung zu Recht erteilt wurde und der personelle Zufallsfund gegen den Beschwerdeführer gegen ihn verwendet werden darf.
9.
9.1
Selbst wenn das Genehmigungsverfahren nicht gemäss Art. 278 Abs. 3 StPO «unverzüglich» eingeleitet und der personelle Zufallsfund bereits verwendet worden wäre, bestünde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine absolute Unverwertbarkeit im Sinne von Art. 277 Abs. 2 StPO (BGE 144 IV 254 E. 1.4.3 mit zahlreichen Hinweisen; so auch der Beschluss des Obergerichts BK 24 233 vom 12. September 2024 E. 7.5). Da mit dem Beschwerdeführer und der Generalstaatsanwaltschaft davon auszugehen ist, dass die Nichteinhaltung von Art. 278 Abs. 3 StPO in der vorliegenden Konstellation nicht nur eine Verletzung einer Ordnungsvorschrift darstellte (zur detaillierten Abgrenzung siehe den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 425 vom 2. März 2020 E. 6.4.3 mit Verweis auf BGE 139 IV 128 E. 1.7), wäre eine Verwertung unter den Voraussetzungen von Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen.
9.2
Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Art. 141 Abs. 2 StPO beinhaltet eine Interessenabwägung. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 149 IV 352 E. 1.3.3; 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 I 11 E. 4.2; 143 IV 387 E. 4.4; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2021 E. 1.5.1, nicht publiziert in: BGE 149 IV 369). Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht (BGE 149 IV 352 E. 1.3.3; 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 I 11 E. 4.2; 137 I 218 E. 2.3.5.2; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2021 E. 1.5.1, nicht publiziert in: BGE 149 IV 369). Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, sind nicht generell gewisse Tatbestände und deren abstrakte Strafandrohungen, sondern die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen. Entscheidend ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat (BGE 149 IV 352 E. 1.3.3; 147 IV 16 E. 6; 147 IV 9 E. 1.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2021 E. 1.5.1, nicht publiziert in: BGE 149 IV 369). Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass seiner Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 149 IV 352 E. 1.3.3; 147 IV 16 E. 7.2; 147 IV 9 E. 1.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2021 E. 1.5.1, nicht publiziert in: BGE 149 IV 369). «Unerlässlich» ist die Verwertung dann – und nur dann – wenn ohne den Beweis eine Verurteilung nicht möglich wäre (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 233 vom 12. September 2024 E. 7.7.1; BK 19 425 vom 2. März 2020 E. 6.5; Wohlers in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 28 zu Art. 141 StPO mit Hinweisen).
9.3
Wie die Generalstaatsanwaltschaft ausführt, werden dem Beschwerdeführer qualifizierte Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz vorgeworfen. Der Strafrahmen hierfür beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Art. 116 Abs. 3 AIG ist in den Deliktskatalogen der Art. 269 und 286 StPO enthalten (Art. 269 Abs. 2 Bst. b StPO und Art. 286 Abs. 2 Bst. b StPO). Mit Verweis auf die voranstehenden rechtlichen Ausführungen (E. 9.2), kommt es bei der Beurteilung, ob es sich bei dem in Frage stehenden Delikt um eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO handelt, nicht auf das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat bzw. die gesamten Umstände des konkreten Falls an. Art. 116 Abs. 3 AIG dient dem Schutz illegaler Arbeitskräfte vor Ausbeutung ihrer Arbeitskraft. Mithin handelt es sich dabei um eine Norm von wichtiger Bedeutung. Dies umso mehr, als solchen Personen oft wenige Schutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Im konkreten Fall besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer mindestens 15 serbische Arbeiterinnen bei sich beschäftigte und ihre Arbeitskraft massiv ausnutzte. Mithin handelt es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftat um ein Delikt, das die gesetzlich geforderte Schwere erreicht. Entgegen dem Beschwerdeführer ist nicht offensichtlich, dass eine Verurteilung ohne die Erkenntnisse aus den Telefonüberwachungen möglich wäre. Im Gegenteil sind die fraglichen Erkenntnisse mit der Generalstaatsanwaltschaft deshalb unerlässlich, weil sie in Kombination, insbesondere mit den Aussagen der Opfer, den Kontobewegungen und den Auswertungen der Chats Aufschluss über das Wissen des Beschwerdeführers bezüglich der ausländerrechtlichen Aufenthaltsstati der Arbeiterinnen geben. Gleiches gilt hinsichtlich seines Wissens um die Höhe der den Arbeiterinnen effektiv bezahlten Löhne und damit seiner Bereicherungsabsicht. So ergeben sich aufgrund der in der Beschwerde erwähnten Kontoauszüge des Kontos O.________ von F.________ bei der P.________ lediglich Hinweise auf die an F.________ überwiesenen Geldbeträge, nicht aber die den Frauen effektiv bezahlten Löhnen. Die Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung sind für die subjektive Seite des Tatbestandes somit von entscheidender Bedeutung. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer (als beschuldigte Person) die Aussagen bisher verweigert hat. Kommt hinzu, dass sich aus den Erkenntnissen zahlreiche Folgebeweise, namentlich Aussagen von Opfern ergaben. Mit Blick auf die voranstehenden Ausführungen kann dem Beschwerdeführer schliesslich auch nicht gefolgt werden, wenn er meint, seine privaten Interessen an der Unverwertbarkeit der Telefongespräche würden das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegen. Das in der Beschwerde zitierte Verbal im Rahmen der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers als Auskunftsperson vom 14. Januar 2020 ändert daran nichts, zumal ihm damit – wie eingangs erörtert (E. 8.1.3) – keineswegs zugesichert wurde, dass die Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung auch künftig nicht gegen ihn verwendet würden.
9.4
Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass die aus der Echtzeitüberwachung der Rufnummer D.________ von F.________ (Anschlussinhaber: E.________) stammenden Erkenntnisse in dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, begangen durch Erleichtern des illegalen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht gemäss Art. 116 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 Bst. a AIG), verwertbar sind.
10.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11.
11.1
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 2’400.00 festgesetzt. Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung trägt der Kanton Bern einen Drittel der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die anderen zwei Drittel, ausmachend CHF 1'600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
11.2
11.2.1
Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine (Teil-)Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO analog).
11.2.2
Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kantonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. g PKV reicht der Tarifrahmen im vorliegenden Beschwerdeverfahren bis zu CHF 5'000.00.
11.2.3
Rechtsanwalt B.________ macht für das Beschwerdeverfahren mit Honorarnote vom 6. Februar 2025 einen Aufwand von CHF 4'900.75 (CHF 4'401.50 zzgl. Auslagen von CHF 132.05 und MWST von CHF 367.20) geltend. Dieser erweist sich insbesondere mit Blick darauf, dass die Beschwerde sehr umfassend ausfällt und teilweise Wiederholungen aufweist, als überhöht. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (durchschnittlich), des Aktenumfangs von vier Bundesordnern und einer Sichtmappe (durchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (durchschnittlich) erweist sich vorliegend ein Honorar von pauschal CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Da der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (E. 11.2.1 hiervor), ist dem Beschwerdeführer für die Aufwendungen von Rechtsanwalt B.________ eine vom Kanton Bern auszurichtende anteilsmässige Entschädigung von pauschal CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen und unter dem Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft Rechtsanwalt B.________ auszurichten (Art. 429 Abs. 3 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’400.00, werden dem Beschwerdeführer zu zwei Drittel, ausmachend CHF 1'600.00, zur Bezahlung auferlegt. Die Restanz von CHF 800.00 trägt der Kanton Bern.
4.
Die Teilentschädigung des Beschwerdeführers wird auf CHF 1'000.00 festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet.
5.
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin R.________ (mit den Akten – per Kurier)
Bern, 13. Juni 2025
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lienhard
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 24 556
Art. 278 StPOart. 278 CPPart. 278 CPP
Art. 116 AIGart. 116 LEIart. 116 LStrI
Art. 116 AIGart. 116 LEIart. 116 LStrI
Art. 277 StPOart. 277 CPPart. 277 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
BGE 148 I 160ATF 148 I 160DTF 148 I 160
BGE 137 IV 87ATF 137 IV 87DTF 137 IV 87
7B_368/2024
6B_1459/2019
1B_103/2014
BK 22 197
Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP
Art. 56 VÜPFart. 56 OSCPTart. 56 OSCPT
Art. 116 AIGart. 116 LEIart. 116 LStrI
Art. 269 StPOart. 269 CPPart. 269 CPP
Art. 270 StPOart. 270 CPPart. 270 CPP
Art. 269 StPOart. 269 CPPart. 269 CPP
Art. 272 StPOart. 272 CPPart. 272 CPP
Art. 277 StPOart. 277 CPPart. 277 CPP
Art. 277 StPOart. 277 CPPart. 277 CPP
Art. 269 StPOart. 269 CPPart. 269 CPP
Art. 278 StPOart. 278 CPPart. 278 CPP
Art. 278 StPOart. 278 CPPart. 278 CPP
Art. 274 StPOart. 274 CPPart. 274 CPP
Art. 278 StPOart. 278 CPPart. 278 CPP
Art. 277 StPOart. 277 CPPart. 277 CPP
Art. 277 StPOart. 277 CPPart. 277 CPP
BGE 150 IV 139ATF 150 IV 139DTF 150 IV 139
Art. 278 StPOart. 278 CPPart. 278 CPP
Art. 274 StPOart. 274 CPPart. 274 CPP
BK 24 233
BK 19 425
BGE 144 IV 254ATF 144 IV 254DTF 144 IV 254
BK 24 233
BK 19 425
BK 24 233
BK 19 67
Art. 278 StPOart. 278 CPPart. 278 CPP
1B_92/2019
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 107 StPOart. 107 CPPart. 107 CPP
BGE 141 IV 249ATF 141 IV 249DTF 141 IV 249
BGE 141 III 28ATF 141 III 28DTF 141 III 28
BGE 139 IV 179ATF 139 IV 179DTF 139 IV 179
BGE 138 I 232ATF 138 I 232DTF 138 I 232
1B_118/2023
1B_17/2021
1B_374/2019
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 116 AIGart. 116 LEIart. 116 LStrI
BGE 144 IV 254ATF 144 IV 254DTF 144 IV 254
Art. 278 StPOart. 278 CPPart. 278 CPP
Art. 269 StPOart. 269 CPPart. 269 CPP
BGE 143 IV 330ATF 143 IV 330DTF 143 IV 330
BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316
7B_203/2024
7B_69/2024
1B_120/2023
BK 24 147
BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316
7B_485/2023
1B_282/2023
BK 24 147
Art. 116 AIGart. 116 LEIart. 116 LStrI
Art. 157 StGBart. 157 CPart. 157 CP
Art. 269 StPOart. 269 CPPart. 269 CPP
Art. 116 StPOart. 116 CPPart. 116 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 269 StPOart. 269 CPPart. 269 CPP
Art. 157 StGBart. 157 CPart. 157 CP
Art. 269 StPOart. 269 CPPart. 269 CPP
Art. 157 StPOart. 157 CPPart. 157 CPP
Art. 116 AIGart. 116 LEIart. 116 LStrI
Art. 117 AIGart. 117 LEIart. 117 LStrI
Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP
Art. 116 AIGart. 116 LEIart. 116 LStrI
BGE 144 IV 254ATF 144 IV 254DTF 144 IV 254
BK 24 233
BK 19 425
Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP
Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP
Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP
BGE 149 IV 352ATF 149 IV 352DTF 149 IV 352
BGE 147 IV 9ATF 147 IV 9DTF 147 IV 9
BGE 146 I 11ATF 146 I 11DTF 146 I 11
6B_821/2021
BGE 149 IV 369ATF 149 IV 369DTF 149 IV 369
BGE 149 IV 352ATF 149 IV 352DTF 149 IV 352
BGE 147 IV 9ATF 147 IV 9DTF 147 IV 9
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6B_821/2021
BGE 149 IV 369ATF 149 IV 369DTF 149 IV 369
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6B_821/2021
BGE 149 IV 352ATF 149 IV 352DTF 149 IV 352
6B_821/2021
BK 24 233
Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP
Art. 116 AIGart. 116 LEIart. 116 LStrI
Art. 269 StPOart. 269 CPPart. 269 CPP
Art. 286 StPOart. 286 CPPart. 286 CPP
Art. 269 StPOart. 269 CPPart. 269 CPP
Art. 286 StPOart. 286 CPPart. 286 CPP
Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP
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Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol
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Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF