BK 2024 56
RG Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht Dreierbesetzung
16. Oktober 2024Deutsch18 min
1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft; Vorinstanz) führt gegen A.________ ein Strafverfahren (BM 23 3121) wegen Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung zum Nachteil von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Mit E-Mail vom 12. September 2023 informierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Fürsprecher C.________, die zuständige Staatsanwältin über seine Mandatierung und bat um eine telefonische Kontaktaufnahme betreffend die Parteistellung des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 14. September 2023 gab er bekannt, dass sich der Beschwerdeführer als Privatkläger konstituiere und an den weiteren Untersuchungshandlungen teilzunehmen wünsche. Zudem ersuchte er um Zustellung der amtlichen Akten sowie um die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seiner selbst als unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers. In der Folge setzte die verfahrensleitende Staatsanwältin die auf den 28. September 2023 angesetzten Einvernahmen des Beschuldigten und des Beschwerdeführers ab und holte beim zuständigen Polizisten weitere Informationen dazu ein, wie die ursprüngliche Verzichtserklärung des Beschwerdeführers zustande gekommen war. Am 16. November 2023 verfügte sie die Zulassung des Beschwerdeführers als Privatkläger.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 24 56
Bern, 16. Oktober 2024
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber,
Oberrichter Schmid
Gerichtsschreiberin Lienhard
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________
a.v.d. Fürsprecher C.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand unentgeltlicher Rechtsbeistand
Strafverfahren wegen Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29. Januar 2024 (BM 23 3121)
Erwägungen:
Sachverhalt
1.
1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft; Vorinstanz) führt gegen A.________ ein Strafverfahren (BM 23 3121) wegen Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung zum Nachteil von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Mit E-Mail vom 12. September 2023 informierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Fürsprecher C.________, die zuständige Staatsanwältin über seine Mandatierung und bat um eine telefonische Kontaktaufnahme betreffend die Parteistellung des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 14. September 2023 gab er bekannt, dass sich der Beschwerdeführer als Privatkläger konstituiere und an den weiteren Untersuchungshandlungen teilzunehmen wünsche. Zudem ersuchte er um Zustellung der amtlichen Akten sowie um die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seiner selbst als unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers. In der Folge setzte die verfahrensleitende Staatsanwältin die auf den 28. September 2023 angesetzten Einvernahmen des Beschuldigten und des Beschwerdeführers ab und holte beim zuständigen Polizisten weitere Informationen dazu ein, wie die ursprüngliche Verzichtserklärung des Beschwerdeführers zustande gekommen war. Am 16. November 2023 verfügte sie die Zulassung des Beschwerdeführers als Privatkläger.
1.2 Nachdem diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen war, hiess die Staatsanwaltschaft am 29. Januar 2024 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Befreiung von Vorschuss und Sicherheitsleistungen sowie von Verfahrenskosten gut, während sie das Gesuch in Bezug auf die beantragte Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abwies. Dagegen erhob Fürsprecher C.________ namens und im Auftrag des Beschwerdeführers am 8. Februar 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:
1.
Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es sei im Verfahren BM 23 3121 gegen A.________ der Unterzeichnete dem Privatkläger als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
Erwägungen
2.
Der Unterzeichnete sei dem Privatkläger für dieses Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
1.3
In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer am 19. Februar 2024 ein Beschwerdeverfahren, stellte der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten eine Kopie der Beschwerde zu und gab ihnen Gelegenheit zum Einreichen einer Stellungnahme. Zudem teilte sie mit, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Durchführung des Schriftenwechsels entschieden werde. Mit Eingabe vom 29. Februar 2024 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Verfügung vom 18. März 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis und stellte fest, dass sich der Beschuldigte nicht hatte vernehmen lassen. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Mit Verfügung vom 16. September 2024 gab die Verfahrensleitung i.V. vom Verbal von Gerichtsschreiberin Lienhard Kenntnis und kam auf die Verfügung vom 18. März 2024 zurück. Weiter hiess sie den in der Beschwerdeschrift vom 8. Februar 2024 gestellten Antrag um Akteneinsicht gut und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 nahm gab die Verfahrensleitung von den abschliessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers vom 30. September 2024 Kenntnis. Mit E-Mail vom 3. Oktober 2024 reichte Fürsprecher C.________ seine Honorarnote inkl. Aufwandtabelle für das Beschwerdeverfahren ein.
2.
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung des Gesuches um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3.
In formeller Hinsicht wird zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Mit der Generalstaatsanwaltschaft trifft es insoweit zwar zu, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. September 2023 um Akteneinsicht ersucht hat und dieses Akteneinsichtsgesuch von der verfahrensleitenden Staatsanwältin noch nicht behandelt worden ist. Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit zwei Verfügungen (eine davon die angefochtene) erhalten und – auch nachdem der Beschwerdeführer als Privatkläger im Verfahren zugelassen worden war – zu keinem Zeitpunkt nachgefragt hat, ob bzw. wann er Akteneinsicht erhalten werde. Darin, dass die Staatsanwaltschaft das Akteneinsichtsgesuch noch nicht behandelt hat, ist daher noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sehen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren Gelegenheit erhalten hat, in die Akten Einsicht zu nehmen.
4.
Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Befreiung von Vorschuss und Sicherheitsleistungen sowie Verfahrenskosten von der Vor-instanz gewährt worden. Demgegenüber erachtete die Staatsanwaltschaft die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht als notwendig. Dies begründete sie wie folgt:
Im vorliegenden Fall machte der Privatkläger gegenüber der Polizei geltend, dass er vom Beschuldigten geschlagen worden sei und sich deswegen in ärztliche Behandlung habe begeben müssen. Der Beschuldigte bestritt diesen Vorwurf anlässlich der polizeilichen Einvernahme vollumfänglich. Es stellen sich im Verfahren damit weder komplizierte Sach- oder Rechtsfragen. Thematik sein wird, ob dem Beschuldigten der geltend gemachte tätliche Angriff auf den Privatkläger rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann.
Fürsprecher C.________ bringt in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes einzig vor, dass aus dem Umstand, dass sein Klient bei der Polizei ursprünglich auf die Stellung als Privatkläger verzichtet habe, erstellt sei, dass dieser nicht in der Lage sei, seine Rechte im Verfahren genügend wahrzunehmen.
Aufgrund Abklärungen bei der Polizei ist davon auszugehen, dass sprachliche Schwierigkeiten der Grund dafür gewesen sein dürften, dass der Privatkläger bei der Anzeige auf dem Polizeiposten auf dem Formular «Strafantrag – Privatklage» auf die Stellung als Privatkläger verzichtet hatte. Demgegenüber nahm der Privatkläger bereits an einer Vergleichsverhandlung bei der Staatsanwaltschaft teil und reichte im Nachgang an diese und nachdem ihm erläutert wurde, dass er bei der Polizei auf die Stellung als Privatkläger verzichtet habe, diverse Schreiben und Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft ein. Im Übrigen wurde wie bereits ausgeführt bislang keine Zivilforderungen geltend gemacht. Betreffend die Strafklage gilt seitens der Staatsanwaltshaft die Untersuchungsmaxime.
Die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands für den Privatkläger zur Wahrung seiner Rechte ist deshalb im heutigen Zeitpunkt nicht geboten und das Gesuch ist diesbezüglich abzuweisen.
5.
5.1
Gemäss dem revidierten Art. 136 Abs. 1 StPO (in Kraft seit dem 1. Januar 2024) gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Bst a). Dem Opfer gewährt sie die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Bst. a), die Befreiung von Verfahrenskosten (Bst. b) sowie – wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist – die Bestellung eines Rechtsbeistandes (Bst. c). Vorliegend ist nur noch die Notwendigkeit der Beiordnung von Fürsprecher C.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers strittig.
5.2
Nach der Rechtsprechung zu Art. 136 Abs. 2 Bst. c aStPO (Fassung in Kraft bis zum 31. Dezember 2023) bzw. im Zusammenhang mit der Zivilklage stellt die Strafuntersuchung – was die Notwendigkeit der Verbeiständung betrifft – in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte geschädigter Personen. Es geht im Wesentlichen darum, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche anzumelden sowie an Verhören von beschuldigten Personen und allfälligen Zeuginnen und Zeugen teilzunehmen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen. Eine durchschnittliche Person sollte daher in der Lage sein, ihre Interessen als Geschädigte in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen (BGE 123 I 145 E. 2b/bb; Urteile des Bundesgerichts 7B_287/2022 vom 22. Februar 2024 E. 2.3.3; 1B_523/2022 vom 29. Juni 2023 E. 3.1; 7B_84/2023 vom 27. September 2023 E. 5.2; je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verbeiständung dennoch notwendig ist, berücksichtigt das Bundesgericht neben dem Alter, der sozialen Lage, den Sprachkenntnissen sowie der psychischen und physischen Verfassung der geschädigten Person insbesondere auch die Schwere und die Komplexität des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (BGE 123 I 145 E. 2b/cc mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 7B_287/2022 vom 22. Februar 2024 E. 2.3.3; 1B_523/2022 vom 29. Juni 2023 E. 3.1). Der Umstand, dass im Strafverfahren der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) gilt, schliesst die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung nicht zum Vornherein aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_523/2022 vom 29. Juni 2023 E. 3.1).
5.3
Mit Blick auf die Ausführungen in der Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung ist sodann mit der Generalstaatsanwaltschaft davon auszugehen, dass die Voraussetzungen, welche das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Zivilklage ausgearbeitet hat (E. 5.2 hiervor), sinngemäss ebenso für die Strafklage gelten (Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6697 [nachfolgend: Botschaft BBl 2019 6697], S. 6734 f.) Auch insoweit gilt es, die Frage der Notwendigkeit aufgrund der Gesamtheit der konkreten Umstände zu entscheiden. Dazu zählen namentlich die Schwere der Betroffenheit, die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles sowie die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, dies namentlich mit Blick auf die physische und psychische Verfassung (Botschaft BBl 2019 6697, S. 6735; vgl. dazu auch E. 5.2 hiervor). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen mit Blick auf den wirksamen Opferschutz keine allzu strengen Anforderungen an die Notwendigkeit gestellt werden. Gerade wenn der beschuldigten Person eine amtliche Verteidigung beigeordnet werde, sei im Sinne der Waffengleichheit auch der Privatklägerschaft bzw. dem Opfer ein amtlicher Rechtsbeistand oder eine amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen, andernfalls es zu einer sekundären Viktimisierung kommen bzw. dazu führen könne, dass Opfer Aussagen nicht
oder nur abschwächend machen würden, was auch der materiellen Wahrheitsfindung abträglich sei. Eine Ablehnung des Gesuchs mit der Begründung, dass die Rechte des Opfers bereits durch die Staatsanwaltschaft wahrgenommen würden, weil ihr die Durchsetzung des Strafanspruches obliege, und deshalb die Bestellung eines Rechtsbeistandes nicht notwendig sei, erachtet der Gesetzgeber als nicht sachgerecht (zum Ganzen: Botschaft BBl 2019 6697, S. 6735).
6.
Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft erweist es sich vorliegend als notwendig, dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuordnen:
6.1
Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters vom 14. September 2023 dahingehend, dass unter den geschilderten Umständen (Anmerkung der Kammer: Verzicht auf Konstituierung als Privatkläger zufolge qualifizierten Willensmangels) erstellt sei, dass er nicht dazu in der Lage sei, seine Rechte im Verfahren gegen den Beschuldigten ohne anwaltlichen Beistand genügend wahrzunehmen. Auch wenn die Begründung des Gesuchs kurz ausgefallen ist, kann der Generalstaatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, der Antrag sei nicht genügend begründet. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen (E. 6.4), handelt es sich dabei – unter Berücksichtigung der Gesamtumstände – um ein für den vorliegenden Grenzfall durchaus ausschlaggebendes Argument.
6.2
Die Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Verfügung zwar zutreffend fest, dass es sich vorliegend weder in sachverhaltlicher noch in rechtlicher Hinsicht um einen komplexen Fall handelt. Obschon es sich aus Sicht des Polizisten, der den Anzeigerapport verfasst hat, um eine verworrene, unübersichtliche und kulturell bedingte Situation handelt, gilt es lediglich einen vom Beschuldigten bestrittenen tätlichen Angriff auf den Beschwerdeführer und damit einen überschaubaren Lebenssachverhalt zu untersuchen. Rechtlich dürfte es schwergewichtig darum gehen zu überprüfen, ob der Vorfall dem Beschuldigten rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann. Alleine aufgrund der eher unterdurchschnittlichen Komplexität des Falles kann mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und den Willen des Gesetzgebers jedoch noch nicht auf eine fehlende Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung geschlossen werden. Vielmehr gilt es, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer hinreichend dazu in der Lage gewesen wäre und sein wird, seine Verfahrensrechte selbständig wahrzunehmen.
6.3
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer stamme aus dem Iran, sei vorläufig aufgenommen und mit dem hiesigen Rechtssystem nicht vertraut, ist daran zu erinnern, dass diese Umstände für sich alleine grundsätzlich noch nicht ausreichen, um die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung zu begründen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 176 E. 4.2). Gleiches gilt, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, seine Sprachkenntnisse seien absolut ungenügend. Gemäss Art. 68 StPO liegt es in der Verantwortung der Verfahrensleitung, hier der Staatsanwaltschaft, mittels Beizugs einer Übersetzung sicherzustellen, dass fremdsprachige Beteiligte im Verfahren Gehör finden (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 176 E. 4.2). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschwerdeführer aufgrund der anzeigten Straftat eine Opferstellung innehat und er aufgrund der mutmasslichen Straftat nicht nur körperliche Verletzungen (Prellung/Verstauchung der linken Hand; Prellung des Schädels mit Gehirnerschütterung; subjektive Visusminderung beidseitig rechtsbetont [vgl. dazu insbesondere Beschwerdebeilage 5, S. 1]) erlitten hat, sondern auch psychisch schwer belastet war und nach wie vor zu sein scheint. Wie dem von ihm bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Arztbericht von Dr. D.________ vom 23. Dezember 2022 entnommen werden kann, hat die beim Beschwerdeführer bereits vorhandene depressive Symptomatik unmittelbar nach dem zu untersuchenden Vorfall zugenommen; zudem leide er an Angststörungen und Schlaflosigkeit. Entsprechendes kann auch dem Bericht des Neurozentrums des Inselspitals vom 28. Februar 2023 entnommen werden (Beschwerdebeilage 5, S. 1 und 2). Der Generalstaatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass es als notorisch gelten kann, dass von einem Strafverfahren eine gewisse emotionale Belastung ausgeht. Im Falle des Beschwerdeführers kann jedoch angesichts der beschriebenen Symptome und der gemäss Arztbericht von Dr. D.________ vom 23. Dezember 2022 vorbestehenden posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. dazu aber Beschwerdebeilage 5, S. 5) nicht mehr ohne Weiteres von einer durchschnittlichen Betroffenheit gesprochen werden.
6.4
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Vorfall der Polizei in der Gegenwart eines Dolmetschers geschildert und die Opferhilfe selbständig über seinen Fall informiert hatte (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2023, S. 2 Z. 27). Auch gab er an, zu einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten bereit zu sein (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2023, S. 2 Z. 36-37). Später brachte er jedoch vor, dass er Angst vor der Bedrohung durch den Beschuldigten habe, aber alles in Ordnung sei, wenn sich dieser beim ihm entschuldige (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2023, S. 2 Z. 36-37). Rund ein halbes Jahr später nahm der Beschwerdeführer alsdann ohne Begleitung an der Vergleichsverhandlung bei der Staatsanwaltschaft teil (Protokoll der Vergleichsverhandlung vom 20. Juni 2023), wo er auf den Beschuldigten traf. Erst nachdem ihm anlässlich der Vergleichsverhandlung erläutert worden war, dass er bei der Polizei auf die Stellung als Privatkläger verzichtet habe (S. 2 der angefochtenen Verfügung), die Vergleichsverhandlungen gescheitert waren (Protokoll der Vergleichsverhandlung vom 20. Juni 2023, Z. 5), er als «Geschädigter» zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. September 2023 vorgeladen worden war (Vorladung vom 7. Juli 2023) und eine Mitarbeiterin der Beratungsstelle Opferhilfe Biel (nachfolgend: Opferhilfe) Einsicht in die amtlichen Akten erhalten hatte (Schreiben von E.________ vom 14. und 18. August 2023), wandte sich der Beschwerdeführer mit dem Wunsch an Fürsprecher C.________, dieser möge ihn an die Einvernahme begleiten, da er Angst vor dem Beschuldigten habe (Schreiben von Fürsprecher C.________ vom 14. September 2023). Letzteres erscheint nachvollziehbar, zumal die Vergleichsverhandlungen – wie erwähnt – gescheitert sind und davon ausgegangen werden muss, dass die vom Beschwerdeführer erhoffte Entschuldigung des Beschuldigten ausgeblieben ist, was mit Blick auf die nachstehenden Schilderungen für die psychische Verfassung des Beschwerdeführers nicht förderlich gewesen sein dürfte (E. 6.5). Dass der Beschwerdeführer nicht selbständig, sondern via Hilfsorganisation mit seiner aktuellen Rechtsvertretung in Kontakt getreten ist, wird von der Vorinstanz im Übrigen nicht bestritten. Ebenso wenig wird in Abrede gestellt, dass die Staatsanwaltschaft erst nach der Mandatsanzeige bzw. der Intervention des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers Abklärungen betreffend den Verzicht des Beschwerdeführers auf seine Privatklage getätigt hat. Diese haben ergeben, dass die Polizei den Beschwerdeführer das Formular Privatklage ohne Übersetzung ausfüllen und unterzeichnen liess (Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft vom 16. November 2023), worauf die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer als Privatkläger zum Verfahren zuliess (Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. November 2023). Obschon den Umständen der Anzeigeerstattung und des ursprünglichen Verzichts auf die Privatklägerstellung primär eine sprachliche Problematik zugrunde gelegen habe dürfte, welche durch den Bezeig eines Übersetzers hätte behoben werden können – und künftig grundsätzlich auch behoben werden könnte – (vgl. E. 6.3 hiervor), ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass er mangels juristischer Kenntnisse kaum in der Lage gewesen sein dürfte, sich ohne die Unterstützung eines Rechtsbeistands als Privatkläger zu rekonstituieren. Mithin wäre es mindestens bis zu diesem Zeitpunkt angezeigt gewesen, dem Beschwerdeführer Fürsprecher C.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuordnen.
6.5
Entgegen den Vorbringen der Staatsanwaltschaft erweist es sich als gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer für das vorliegende Strafverfahren einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuordnen. Wie den Akten entnommen werden kann, liess der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft nach der gescheiterten Vergleichsverhandlung diverse diffuse Eingaben mit medizinischen Dokumenten zugehen; neun von zehn Eingaben gingen am 7. Juli 2023 ein. Der Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft vom 30. August 2023 kann überdies entnommen werden, dass der Beschwerdeführer ohne Voranmeldung bei der Staatsanwaltschaft aufgetaucht sei. Dabei habe er sehr gestresst und ängstlich gewirkt und über fortwährende Probleme aufgrund des Vorfalls berichtet. Auch wenn der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 26. Juni 2023 noch mitgeteilt hatte, dass es ihm wichtig sei, beim Gerichtstermin des Beschuldigten anwesend zu sein, und mit Schreiben vom 6. Juli 2023 um einen Termin zur Besprechung der neuen Beweise gebeten hatte, ist Fürsprecher C.________ zuzustimmen, dass aufgrund der geschilderten Entwicklungen deutlich wird, dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend fokussieren kann und ihn das Verfahren übermässig beansprucht. Es scheint daher in einer Gesamtbetrachtung, dass er auf die Unterstützung eines Rechtsbeistands angewiesen ist.
6.6
Zusammenfassend gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass die Notwendigkeit der Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne eines Grenzfalls zu bejahen und Fürsprecher C.________ dem Beschwerdeführer im Strafverfahren gegen den Beschuldigten als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers beizuordnen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte bis anhin keine Verteidigung mandatiert hat.
7.
Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Ziff. 2 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29. Januar 2024 wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird im Strafverfahren BM 23 3121 Fürsprecher C.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich die Beschwerde nicht als von Vornherein aussichtslos, der Beschwerdeführer gilt als prozessarm (vgl. dazu die angefochtene Verfügung) und die Notwendigkeit der Beiordnung unentgeltlichen Rechtsbeistands ist mit Blick auf die voranstehenden Ausführungen (E. 6) evident (Art. 136 Abs. 1 und 2 StPO), so dass ihm Fürsprecher C.________ auch für das Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen ist.
9.
9.1
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern (Art. 428 Abs. 1 StPO).
9.2
Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Zufolge seines vollumfänglichen Obsiegens entfällt die Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO; so auch Art. 138 Abs. 1bis StPO, da es sich beim Beschwerdeführer um ein Opfer handelt [vgl. Art. 116 Abs. 1 StPO sowie Art. 1 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes [OHG; SR 312.5]).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren Fürsprecher C.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 2 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29. Januar 2024 aufgehoben. Fürsprecher C.________ wird dem Beschwerdeführer im Strafverfahren BM 23 3121 als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden vom Kanton Bern getragen.
4.
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers, Fürsprecher C.________, wird am Ende des Verfahrens festgesetzt. Eine Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers entfällt.
5.
Zu eröffnen:
- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher C.________
(per Einschreiben)
- dem Beschuldigten (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin F.________
(mit den Akten – per Kurier)
Bern, 16. Oktober 2024
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lienhard
i.V. Gerichtsschreiberin Ueltschi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 24 56
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
BGE 123 I 145ATF 123 I 145DTF 123 I 145
7B_287/2022
1B_523/2022
7B_84/2023
7B_287/2022
1B_523/2022
Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP
1B_523/2022
BK 23 176
Art. 68 StPOart. 68 CPPart. 68 CPP
BK 23 176
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 116 StPOart. 116 CPPart. 116 CPP
Art. 1 OHGart. 1 LAVIart. 1 LAV
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF