BK 2024 566
ZMG Haft (393-c)
31. Januar 2025Deutsch36 min
1. Mit Urteil vom 17. Juli 2024 wurde der Beschuldigte vom Regionalgericht Oberland, Kollegialgericht in Fünferbesetzung (nachfolgend: Regionalgericht), wegen qualifizierter Widerhandlugen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifiziert begangen), Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Geldwäscherei (teilweise banden- und gewerbsmässig qualifiziert begangen) schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten verurteilt, unter Anrechnung von 99 Tagen erstandener Untersuchungshaft und unter Berücksichtigung des vorzeitigen Strafvollzugs per 30. August 2022. Darüber hinaus verhängte das Regionalgericht eine Übertretungsbusse von CHF 200.00 mit Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bei Nichtbezahlen sowie eine Landesverweisung von acht Jahren und auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 58’640.30 (Akten PEN 23 249 pag. 1050 f.). Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 26. Juli 2024 Berufung an (amtliche Akten pag. 1058).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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3001 Bern
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Beschluss
BK 24 566
Bern, 13. Januar 2025
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Beldi
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Haftentlassungsgesuch / Anordnung Sicherheitshaft
Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei
Beschwerde gegen den Beschluss des Regionalgerichts Oberland, Kollegialgericht Fünferbesetzung, vom 13. Dezember 2024 (PEN 23 249)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Urteil vom 17. Juli 2024 wurde der Beschuldigte vom Regionalgericht Oberland, Kollegialgericht in Fünferbesetzung (nachfolgend: Regionalgericht), wegen qualifizierter Widerhandlugen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifiziert begangen), Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Geldwäscherei (teilweise banden- und gewerbsmässig qualifiziert begangen) schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten verurteilt, unter Anrechnung von 99 Tagen erstandener Untersuchungshaft und unter Berücksichtigung des vorzeitigen Strafvollzugs per 30. August 2022. Darüber hinaus verhängte das Regionalgericht eine Übertretungsbusse von CHF 200.00 mit Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bei Nichtbezahlen sowie eine Landesverweisung von acht Jahren und auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 58’640.30 (Akten PEN 23 249 pag. 1050 f.). Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 26. Juli 2024 Berufung an (amtliche Akten pag. 1058).
Am 26. November 2024 stellte der Beschuldigte ein Haftentlassungsgesuch. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2024 wies das Regionalgerichts dieses ab und ordnete die Sicherheitshaft an. Es legte zudem fest, dass der Beschuldigte im bisherigen Setting des vorzeitigen Strafvollzugs verbleibe. Dagegen erhob der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 30. Dezember 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Beschluss sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Mit Schreiben vom 6. Januar 2025 nahm das Regionalgericht zur Beschwerde Stellung. Am 7. Januar 2025 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Gleichentags nahm und gab die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer von den Eingaben des Regionalgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis und teilte mit, dass abschliessende Bemerkungen unverzüglich einzureichen seien. Auf Nachfrage hin verzichtete der Beschwerdeführer auf das Einreichen von Schlussbemerkungen.
2.
2.1 Gegen Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).
Art. 222 StPO hält fest, dass die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung und Verlängerung der Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten kann. Soweit es um Haftentscheide geht, welche im Anschluss an das erstinstanzliche Urteil erfolgen (vgl. Art. 231 StPO), ist die Beschwerde solange das gebotene Rechtsmittel, wie das erstinstanzliche Gericht die Verfahrensherrschaft innehat. Dies ist bis zum Zeitpunkt der Übermittlung der Berufungsanmeldung und der Akten an das Berufungsgericht der Fall (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 71 vom 5. März 2024 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2 Der angefochtene Beschluss datiert vom 13. Dezember 2024. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 wurde den Parteien die Urteilsbegründung vom 16. Dezember 2024 zugesandt. Gleichzeitig übermittelte das Regionalgericht die Akten zufolge Berufungsanmeldung der Staatsanwaltschaft an die Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern. Da die Urteilsbegründung noch nicht vorgelegen hatte und die Berufungsanmeldung noch nicht an das Obergericht des Kantons Bern übermittelt worden war, als der angefochtene Beschluss gefällt wurde, lag die Verfahrensherrschaft zu diesem Zeitpunkt noch beim Regionalgericht, weshalb die Beschwerdekammer zur Beurteilung der Haftbeschwerde zuständig ist (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 71 vom 5. März 2024 E. 2.2). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.3 Betreffend das Begehren auf unverzügliche Haftentlassung fällt auf, dass der Beschwerdeführer in Rechtsbegehren 2 ganz allgemein um Entlassung aus der Haft ersucht. Unter Berücksichtigung der von ihm in Rz. 27 der Beschwerde vorgenommenen Präzisierung, wonach eine sofortige Haftentlassung mit Versetzung in Ausschaffungshaft angezeigt sei, sowie vor dem Hintergrund der ausgesprochenen Landesverweisung ist das Rechtsbegehren 2 dahingehend auszulegen, als einzig die Entlassung aus der Sicherheitshaft anbegehrt wird. Dies steht auch mit dem von der Beschwerdekammer zu beurteilenden Streitgegenstand im Einklang.
3. Eine beschuldigte Person kann auch nach dem vorzeitigen Strafantritt jederzeit ihre Freilassung verlangen (BGE 139 IV 191 E. 4.1). Da der vorzeitige Vollzug seine Grundlage nicht in einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil hat, kann er gegen den Willen der betroffenen Person nur so lange gerechtfertigt sein, als die Haftvoraussetzungen gegeben sind. Die Behörde hat somit auf ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Vollzug hin zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen vorliegen und ob die Dauer der Haft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe gerückt ist (vgl. Berlinger, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 20 zu Art. 236 StPO; BGE 117 la 72 E. 1d). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die mit der Behandlung des Haftentlassungsgesuchs befasste Behörde bei Bejahung der Haftvoraussetzungen formell die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft anzuordnen, da nur so die zur Begründung eines rechtmässigen Freiheitsentzugs bestehenden Garantien eingehalten werden können. Der Vollzugsort bleibt davon grundsätzlich unberührt, da auch die Untersuchungs- und Sicherheitshaft in einer Vollzugsanstalt vollzogen werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2017 vom 16. Februar 2017 E. 2.3; zum Ganzen: 143 IV 160 E. 2.3).
4. Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der Entlassung (Art. 220 Abs. 2 StPO). Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (sog. allgemeiner Haftgrund [E. 5 hiernach]), ein besonderer Haftgrund – wie beispielsweise Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO, vgl. dazu E. 6) – besteht und sich die Haftanordnung oder -belassung als verhältnismässig erweist (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO).
Gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil (resp. vorliegend in dessen Anschluss), ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzugs (Bst. a) oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren (Bst. b) in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist; die Haftgründe ergeben sich aus Art. 221 StPO (Urteile des Bundesgerichts 1B_274/2022 vom 20. Juni 2022 E. 5.1 und 1B_106/2021 vom 19. März 2021 E. 2.2 mit Hinweis). Die in Art. 231 Abs. 1 StPO genannten Zielsetzungen sollen dabei besondere prozessuale Aspekte nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils im Hinblick auf die gesetzlichen Haftgründe verdeutlichen (Urteile des Bundesgerichts 1B_274/2022 vom 20. Juni 2022 E. 5.1 und 1B_244/2013 vom 6. August 2013 E. 3.1, je mit Hinweisen; Frei/Zuberbühler Elsässer, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 231 StPO).
5.
5.1 Bei Vorliegen einer erstinstanzlichen Verurteilung gilt der dringende Tatverdacht nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich ohne Weiteres als erstellt. Wer den dringenden Tatverdacht im Widerspruch zur erstinstanzlichen Verurteilung bestreitet, hat darzulegen, weshalb das betreffende Urteil klarerweise fehlerhaft erscheint bzw. eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und, soweit bereits eine Urteilsbegründung vorliegt, sich dabei auch mit den betreffenden Erwägungen des Sachgerichts auseinanderzusetzen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 3.1 mit Hinweisen).
5.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 17. Juli 2024 der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (begangen in der Zeit vom 17. März 2022 bis 23. Mai 2022 in den Kantonen Bern, Luzern, Aargau, Zug und Solothurn und eventuell andernorts durch Veräussern von 1’109 Gramm Heroingemisch bzw. 276.1 Gramm reinen Heroins und 2’624 Gramm Kokaingemisch bzw. 1’984.5 Gramm reinen Kokains gegen ein Entgelt von CHF 244’950.00 an diverse Abnehmer sowie begangen am 23. Mai 2022 durch Besitz, Lagern und Anstalten Treffen zum Veräussern von 895.2 Gramm Heroingemisch bzw. 473.4 Gramm reinen Heroins und von 977 Gramm Kokaingemisch bzw. 796 Gramm reinen Kokains), der Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Geldwäscherei schuldig gesprochen. Er meldete gegen das Urteil keine Berufung an und bestreitet im Haftbeschwerdeverfahren den dringenden Tatverdacht nicht. Es liegt damit ein Tatverdacht vor, der die Anordnung von Sicherheitshaft prinzipiell rechtfertigt.
6. Das Regionalgericht bejahte im Weiteren den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Dieser liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Praxisgemäss braucht es für die Annahme der Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die beschuldigte Person, würde sie in Freiheit belassen, sich dem Vollzug der Strafe durch Flucht entzöge. Angesichts der erstinstanzlich ausgesprochenen (aber noch nicht rechtskräftigen) Sanktion und der persönlichen Verhältnisse des erst kurz vor der Verhaftung in die Schweiz eingereisten albanischen Beschwerdeführers – insbesondere dessen fehlenden familiären, sozialen oder wirtschaftlichen Beziehungen in der Schweiz – ist die Schlussfolgerung des Regionalgerichts nicht zu beanstanden. Das Vorliegen von Fluchtgefahr wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede gestellt. Weitere Ausführungen zur Fluchtgefahr erübrigen sich.
7. Der Beschwerdeführer bestreitet indes die Verhältnismässigkeit der angeordneten Sicherheitshaft.
7.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft resp. der vorzeitige Strafvollzug die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als diese nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6, 143 IV 168 E. 5.1, 139 IV 270 E. 3.1, 133 I 168 E. 4.1 und 270 E. 3.4.2, je mit Hinweisen). Bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug grundsätzlich nicht resp. nur ausnahmsweise (dazu nachfolgend E. 8.2) zu berücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.4, 143 IV 168 E. 5.1 und 143 IV 160 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_1232/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 7.3 und 7B_842/2023 vom 9. November 2023 E. 4.3; je mit Hinweisen).
7.2 Der Beschwerdeführer begründet die Unverhältnismässigkeit der Fortführung der strafprozessualen Haft zunächst damit, dass Überhaft vorliege resp. zumindest drohe. Bei der Bestimmung der Überhaft sei zufolge Vorliegens sämtlicher Voraussetzungen nicht auf die Gesamtstrafe sondern auf den Zeitpunkt einer möglichen bedingten Entlassung – d.h. auf zwei Drittel der Gesamtstrafe – abzustellen, zumal bei Durchsicht des begründeten Urteils nichts zu erkennen sei, was den Schluss auf eine oberinstanzliche Erhöhung der erstinstanzlich ausgesprochenen Strafe zuliesse. Die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) dürften als erfüllt bezeichnet werden. Am 28. November 2024 habe er zwei Drittel der vom Regionalgericht ausgesprochenen Gesamtstrafe von 46 Monaten verbüsst. Im Übrigen könne selbst dann eine Überhaft drohen, wenn eine höhere Strafe drohe bzw. möglich sei. Auch darüber sei eine Prognose zu erstellen. Zufolge zwischenzeitlicher Hängigkeit des Verfahrens bei den Strafkammern des Obergerichts sei eine Kassation des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz nicht möglich. Eine reformatorische Beurteilung sei durch die Beschwerdekammer indes möglich. Darüber hinaus rechtfertige sich eine Haftentlassung auch angesichts der Verletzung des Beschleunigungsgebots.
8.
8.1 Unabhängig davon, ob vorliegend ausnahmsweise die Möglichkeit einer bedingten Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB bei der Beurteilung der zulässigen Haftdauer zu berücksichtigen ist, ist in einem ersten Schritt – ohne dem Sachgericht vorzugreifen – die im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende freiheitsentziehende Sanktion abzuschätzen. Ohne dies wäre auch eine Berechnung des sog. «zwei Drittel»-Termins im Sinne von Art. 86 StGB resp. der Zeitpunkt einer allfälligen bedingten Entlassung nicht möglich.
8.1.1 Liegt bereits ein Urteil des erstinstanzlichen Strafgerichts vor, stellt dieses ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Sanktion dar (Urteil des Bundesgerichts 7B_1232/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 7.3) und hat jene Partei bzw. Strafbehörde, welche die Strafbarkeit in Widerspruch zum Gerichtsurteil bestreitet (oder bejaht), darzulegen, inwiefern das auf Schuldspruch lautende (oder freisprechende) Urteil klarerweise fehlerhaft erscheint bzw. inwiefern eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGE 145 IV 179 E. 3.4, 143 IV 160 E. 4.1 und 139 IV 270 E. 3.1-3.2; zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts 7B_71/2024 vom 17. April 2024 E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit bereits eine Urteilsbegründung vorliegt, haben sich die Parteien des Haftprüfungsverfahrens auch mit den betreffenden Erwägungen des Sachrichters auseinanderzusetzen (vgl. BGE 139 IV 270 E. 3.1 und E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_389/2022 vom 18. August 2022 E. 2.3 und 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 3.4).
8.1.2 Das Regionalgericht hat den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten und einer Landesverweisung von acht Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer hat keine Berufung dagegen erhoben. Demgegenüber akzeptiert die Staatsanwaltschaft das Urteil nicht. Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2025 dazu aus, dass sie im Berufungsverfahren voraussichtlich eine Strafe von sechs Jahren beantragen werde. Die Chancen, dass die Strafe erhöht werde, stünden angesichts der offensichtlich sehr hoch ausgefallenen Abzüge für die Stellung des Beschwerdeführers in der Hierarchie und sein Geständnis denn auch gut. Das Regionalgericht habe selbst festgestellt, dass die Beweislage erdrückend gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei die Wahrscheinlichkeit hoch, dass das Obergericht diese Abzüge auf das praxisgemässe Mass reduzieren werde.
8.1.3 Eine eingehende Prüfung des erstinstanzlichen Strafurteils obliegt nicht dem Haftgericht, sondern einzig der Berufungsinstanz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_540/2022 vom 17. November 2022 E. 5.4.1 mit Hinweisen). Die blosse Tatsache, dass aufgrund eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft eine Sanktionsverschärfung möglich erscheint, erlaubt jedoch nicht, im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung der Haft mit Blick auf die Höhe der mutmasslich zu erwartenden Freiheitsstrafe per se von einer höheren Sanktion als der vom Regionalgericht ausgesprochenen auszugehen. Andernfalls hätte es die Staatsanwaltschaft in der Hand, mit der blossen Ergreifung eines Rechtsmittels den Ausgang des Haftprüfungsverfahrens zu präjudizieren (BGE 143 IV 160 E. 4.1, auch zum Folgenden). Gleichzeitig müssen aber auch die Erfolgsaussichten des hängigen Rechtsmittels nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegeben sein. Vor diesem Hintergrund hat das Haftgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – wie zuvor unter E. 8.1 erwähnt – zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände mit hinreichender – d.h. vorliegend mit erheblicher – Wahrscheinlichkeit eine Verschärfung der von der Vorinstanz ausgefällten und nun angefochtenen Sanktion erwartet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_651/2022 vom 18. Januar 2023 E. 6.1).
Davon, dass die erstinstanzlich ausgesprochene Sanktion klarerweise unhaltbar sein soll, kann nach Vornahme einer summarischen Prüfung der schriftlichen Urteilsbegründung nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer wurde wegen Beteiligung am Drogenhandel verurteilt. Konkret wird ihm vorgeworfen, in der Zeit vom 17. März 2022 bis 23. Mai 2022 in mehreren Kantonen in der Funktion eines Drogenläufers im Auftrag einer Tätergruppierung Drogenlieferungen unternommen zu haben, nachdem ihm die Tätergruppierung via Mobiltelefon Lieferort, Drogenmenge und Entgelt für die Drogenbestellung mitgeteilt hatte. Im Vor- resp. erstinstanzlichen Verfahren bestritt der Beschwerdeführer einzig die vorgeworfene Menge resp. namentlich den Vorwurf, dass bei allen in der Anklageschrift unter Ziff. 1.1 angegebenen Punkten tatsächlich Betäubungsmittel übergeben worden seien. Das Regionalgericht folgte nach einer – summarisch betrachtet – sorgfältigen Beweiswürdigung der Anklage der Staatsanwaltschaft, dass es sich bei den von der Staatsanwaltschaft aufgelisteten Fahrten jeweils um Dorgenauslieferungen gehandelt hat, nahm jedoch mit wenigen Ausnahmen eine Korrektur hinsichtlich der Menge vor (schriftliche Urteilsbegründung vom 16. Dezember 2024 S. 16 und 18 f. [Akten PEN 23 249 pag. 1172 und 1174 f.]). Rein gestützt auf die Menge erachtete es eine hypothetische Einsatzstrafe von 56.9 Monaten für die schwerste Straftat als angemessen und reduzierte diese mit Blick auf die tiefe Hierarchiestufe um 30 % (vgl. allgemein zur Rolle des Beschwerdeführers: schriftliche Urteilsbegründung vom 16. Dezember 2024 S. 20-22 [Akten PEN 23 249 pag. 1176-1178]). Die vergleichsweise grosse Menge an Betäubungsmitteln berücksichtigte es mit einem Zuschlag von 10 %, was letztlich zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 43.8 Monaten führte (schriftliche Urteilsbegründung vom 16. Dezember 2024 S. 69 [Akten PEN 23 249 pag. 1225]). Nach Vornahme der Asperation für Besitz/Lagern und Anstaltentreffen zum Verkauf einer qualifizierten Menge und für qualifizierte und einfache Geldwäscherei resultierte eine Tatkomponentenstrafe von 62.8 Monaten (schriftliche Urteilsbegründung vom 16. Dezember 2024 S. 70-73 [Akten PEN 23 249 pag. 1226-1229]). Die Täterkomponenten wirkten sich gemäss Regionalgericht – abgesehen von einem Geständnisrabatt von 16.8 Monaten – neutral aus, so dass letztlich auf eine asperierte Gesamtfreiheitsstrafe von 46 Monaten erkannt wurde (schriftliche Urteilsbegründung vom 16. Dezember 2024 S. 57 [Akten PEN 23 249 pag. 1213]).
Erwägungen
Zu den im Hinblick auf die Hierarchiestufe und das Geständnis gewährten – aber von der Generalstaatsanwaltschaft monierten – Abzügen führte das Regionalgericht konkret Folgendes aus (schriftliche Urteilsbegründung vom 16. Dezember 2024 S. 69 und 74 [Akten PEN 23 249 pag. 1225 und 1230]):
[…] Zugunsten des Beschuldigten ist indes zu berücksichtigen, dass er als Läufer auf einer der untersten Hierarchiestufen innerhalb der Drogenhandelsorganisation beteiligt war. Er hatte weder Kenntnis von der Struktur und dem Aufbau der Organisation noch Handlungsspielraum und Entscheidungsfreiheiten. Ihm waren auch die weiteren beteiligten Personen – mit Ausnahme von C.________, den er unter einem Decknamen persönlich antraf – nicht bekannt. Die Auslieferungen erledigte er gemäss den Anweisungen, die er per Mobiltelefon erhielt, und hatte auch da weder auf die Mengen noch auf die Einnahmen einen Einfluss. Die Erlöse leitete er an unbekannte Personen innerhalb der Organisation weiter, selbst erhielt er einen eher bescheidenen FixIohn. Insofern rechtfertigt es sich, die tiefe Hierarchiestufe mit einem Abzug von 30 % zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. […]
[…] Hinsichtlich des Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren kann festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte sowohl im Strafverfahren als auch in der Haft- bzw. Strafvollzugseinrichtung grundsätzlich korrekt verhielt, was indes erwartet werden darf und deshalb nicht strafmindernd berücksichtigt werden kann. In Bezug auf einen möglichen Geständnisrabatt gilt es darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden kann, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil hin aus beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 6B_282/2018 vom 24.08.2018 E. 2.6; 6B_296/2017 vom 28.09.2017 E. 6.3). Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allerdings aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich, weil der Täter beispielsweise nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage geständig geworden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_860/2018 vom 18.12.2018 E. 5.4; 6B_296/2017 vom 28.09.2017 E. 6.3). Der Beschuldigte war bereits zu Beginn des Verfahrens hinsichtlich der vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die Vorwürfe der Geldwäscherei geständig. Betreffend die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23.05.2022 gefundenen Betäubungsmittelvorräte bestätigte der Beschuldigte unumwunden, dass sie in seiner Verantwortung standen, und gab überdies von selbst an, dass sie für den Verkauf gedacht gewesen seien. Die Beweislage war aufgrund der Funde diesbezüglich zwar erdrückend, doch ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er davon absah, eine anderweitige Verantwortung zu konstruieren und mit der Anmerkung, dass die Betäubungsmittel zum Verkauf gedacht gewesen seien, von selbst weitere Angaben lieferte. In Bezug auf die gelieferten Mengen machte der Beschuldigte zunächst Angaben, verhielt sich dann aber in den folgenden Einvernahmen vorsichtig. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass er auch zu diesen Vorwürfen allgemeine Angaben machte und selbst zusätzliche Informationen lieferte. Die vorgeworfene Geldwäscherei bestritt er gar nicht, sondern machte zusätzliche Ausführungen zu den Geldübergaben an die Kuriere und die Überweisungen via Western Union. Der Beschuldigte zeigte sich zudem reuig, indem er betonte, dass er dieser Tätigkeit nicht mehr nachgehen würde und sich bewusst sei, dass insbesondere Heroin schädlich sei. Insgesamt ist dem Beschuldigten unter dem Titel «Geständnisrabatt» somit ein Abzug von 16.8 Monaten zu gewähren.
Diese Ausführungen erscheinen der Beschwerdekammer gestützt auf eine summarische Würdigung der Urteilsbegründung und der Akten – insbesondere die Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2022 und 15. August 2022 (vgl. etwa Einvernahmeprotokoll vom 23. Mai 2022 zu seiner Aufgabe: Z. 60 ff. [pag. 324], zum Verkauf von Betäubungsmitteln: Z. 161 ff. [pag. 326], zu Abnehmern: Z. 180 ff. [pag. 327] und zum bei ihm sichergestellten Pulver: Z. 189 ff. [pag. 327]; Einvernahmeprotokoll vom 15. August 2022 zu seiner «Einführung ins Geschäft»: Z. 80 ff. [pag. 358] und zur Unstimmigkeit betreffend sein Entgelt: Z. 751 ff. [pag. 371]) – als haltbar. Der Beschwerdeführer schien sich nicht hinter Ausflüchten zu verstecken und belastete sich auch ohne detaillierte Vorhalte.
Ungeachtet der durchaus möglichen oberinstanzlichen Strafverschärfung kann im Haftverfahren nicht davon gesprochen werden, dass die Folgerungen des Regionalgerichts offensichtlich falsch sind und das Berufungsgericht die Strafe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erhöhen wird. Der lediglich pauschal gehaltene Einwand der Generalstaatsanwaltschaft, wonach die Abzüge für die tiefe Hierarchiestufe einerseits und das Geständnis mit Blick auf die erdrückende Beweislage andererseits zu hoch ausgefallen seien, vermag daran nichts zu ändern. Soweit sie generell auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung verweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist, selbst nach weiteren Gründen für eine allfällige Strafverschärfung zu suchen. Die erstinstanzliche Urteilsbegründung kann nicht offensichtlich als fehlerhaft bezeichnet werden.
8.1.4
Zusammengefasst ist das erstinstanzliche Urteil bzw. die vom Regionalgericht ausgesprochene Sanktion entgegen der in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft gemachten Vorbringen nicht klarerweise unhaltbar und es darf im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf dieses abgestellt werden. Davon ging denn auch das Regionalgericht im angefochtenen Haftentscheid aus (dort S. 6 oben [Akten PEN 23 249 pag. 1152]). Der Beschwerdeführer seinerseits, der keine Berufung angemeldet hat (die Möglichkeit einer Anschlussberufung besteht noch), bringt nichts vor, weshalb das Berufungsgericht die Strafe klarerweise herabsetzen werde.
8.2
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass zur Bestimmung der Überhaft nicht auf die erstinstanzlich ausgesprochene Gesamtstrafe von 46 Monaten abzustellen sei, sondern auf den Zeitpunkt der bedingten Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Gesamtstrafe, ist Folgendes festzuhalten:
8.2.1
Die Möglichkeit einer bedingten Entlassung ist – wie erwähnt – bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer grundsätzlich nicht einzubeziehen (BGE 145 IV 179 E. 3.4, 143 IV 168 E. 5.1 und 143 IV 160 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_1232/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 7.3 und 7.4.1 sowie 7B_842/2023 vom 9. November 2023 E. 4.3; je mit Hinweisen). Vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn es die konkreten Umstände des Einzelfalls gebieten, insbesondere wenn absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (BGE 143 IV 160 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 7B_1232/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 7.3 und 1B_9/2023 vom 26. Januar 2023 E. 5.2.1). Die Gewährung der bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe hängt vom Verhalten der Person im Strafvollzug und von der Prognose hinsichtlich ihres zukünftigen Verhaltens in Freiheit ab (Art. 86 Abs. 1 StGB). Wenn die betroffene Person bereits zwei Drittel der erst- oder zweitinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft verbracht hat und die Strafe im Rechtsmittelverfahren noch verkürzt, nicht aber erhöht werden kann, hat das Haftgericht eine Prognose über die Anwendbarkeit von Art. 86 Abs. 1 StGB anzustellen. Fällt diese positiv aus, muss dem Haftentlassungsgesuch stattgegeben werden, zumal die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug die Regel darstellt, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 7B_1232/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 7.3, 1B_9/2023 vom 26. Januar 2023 E. 5.2.1, 1B_495/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 6.2.2 und 1B_186/2022 vom 9. Mai 2022 E. 4.1, je mit Hinweisen).
8.2.2
Auch wenn, wie in E. 8.1.3 ausgeführt, nicht davon gesprochen werden kann, dass das Berufungsgericht die Strafe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erhöhen wird, ist eine Straferhöhung gestützt auf die Berufungsanmeldung, der gemäss Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zwischenzeitlich erfolgten Berufungserklärung sowie – und insbesondere – unter Berücksichtigung der generalstaatsanwaltlichen Vorbringen, wonach eine Korrektur der Strafe aufgrund zu hoch gewährter Abzüge für die Hierarchiestufe und das Geständnis zu erfolgen habe resp. beantragt werde, durchaus denkbar, zumal bei der Strafzumessung bezüglich der einzelnen Strafzumessungskriterien keine fixen Abzüge und Zuschläge bestehen. Somit handelt es sich vorliegend nicht bloss um eine rein theoretische Möglichkeit, dass das Berufungsgericht die Strafe erhöhen könnte. Dass das Regionalgericht vor diesem Hintergrund die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB nicht (abschliessend) geprüft hat, ist somit nicht zu beanstanden. Auch im Beschwerdeverfahren erübrigt sich somit eine entsprechende Prüfung.
8.2.3
Damit besteht kein Grund, ausnahmsweise vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit der bedingten Entlassung abzuweichen.
8.3
Zu prüfen ist damit, ob die Haftdauer unabhängig von der Berücksichtigung der Möglichkeit der bedingten Entlassung in grosse Nähe zu der zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt. Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, dass Überhaft selbst dann bestehen kann, wenn die Strafe oberinstanzlich noch erhöht werden kann. Von einer drohenden Überhaft kann aber auch diesfalls nichts ausgegangen werden, zumal die bis dato in Haft resp. im vorzeitigen Strafvollzug ausgestandene Zeit selbst dann nicht in die Nähe der im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartenden Sanktion rückt, wenn hierbei vorderhand auf die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe von 46 Monaten abgestellt wird. Die 46 Monate werden erst im März 2026 und damit erst in rund 13 Monaten verbüsst sein.
Das Bundesgericht hat bei der Prüfung der Überhaft verschiedentlich ein Mass von drei Vierteln der Strafe genannt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1P.219/2000 vom 20. April 2000 E. 2d und 1P.256/2000 vom 12. Mai 2000 E. 2d, wonach die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft nach Ablauf von drei Vierteln der Strafe, die im Rechtsmittelverfahren nur noch verkürzt, aber nicht mehr erhöht werden könne, unverhältnismässig sei; ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_23/2019 vom 28. Januar 2019 E. 2.2), jedoch ohne je die Regel zu formulieren, dass nach deren Ablauf automatisch von Überhaft auszugehen wäre. In BGE 145 IV 179 E. 3.5 stellte es sodann klar, dass der Verhältnismässigkeitsgrundsatz von den Behörden verlange, umso zurückhaltender zu sein, als sich die Haft der zu erwartenden Freiheitsstrafe nähere. Dabei sei jedoch nicht das Verhältnis der erstandenen Haftdauer zur zu erwartenden Freiheitsstrafe als solches entscheidend, sondern es sei vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Vorliegend bestehen aktuell keine Umstände, welche bereits auf drohende Überhaft schliessen lassen, zumal – sollte die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe im Berufungsverfahren bestätigt werden – der verbleibenden Strafrest derzeit 13 Monate beträgt. Ausserdem ist eine Straferhöhung nicht ausgeschlossen (siehe dazu E. 8.2.2 hiervor) und darf – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhält – bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ein angemessener behördlicher Zeitbedarf für die Vorbereitung des Vollzugs der Landesverweisung mitberücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 7B_1232/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 7.3).
8.4
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unbegründet sind und keine Überhaft besteht resp. droht.
9.
9.1
Der Beschwerdeführer erachtet eine Haftentlassung schliesslich deshalb als angezeigt, weil das Beschleunigungsgebot mehrfach verletzt worden sei. So seien zwischen Anklageerhebung und Verhandlung zehn Monate verstrichen. Der erste Verhandlungstermin im April 2024 habe infolge Krankheitsausfalls seitens des Gerichts verschoben werden müssen, was nicht zu seinem Nachteil gereichen dürfe. Zwischen Urteilseröffnung am 17. Juli 2024 und Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung vom 16. Dezember hätten erneut 152 Tage gelegen, was der Ordnungsvorschrift gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO zuwider laufe. Sodann sei nicht damit zu rechnen, dass er von der Rechtsmittelinstanz innert nützlicher Frist abgeurteilt werde, betrage doch die durchschnittliche Dauer von Berufungsverfahren gemäss Tätigkeitsbericht des Obergerichts aus dem Jahr 2023 rund 234 Tage. Die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Beschleunigungsgebot seien von seinem Verteidiger anlässlich der Haftverhandlung vom 13. Dezember 2024 gerügt worden. Das Regionalgericht habe diese in seinem Haftentscheid indessen nicht berücksichtigt, was eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör bedeute.
9.2
Soweit der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzt rügt, ist Folgendes festzuhalten:
9.2.1
Die Begründungspflicht ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 StPO). Um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch Genüge zu tun, muss ein Entscheid dergestalt abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3 mit Hinweisen).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist sodann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn sie zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 IV 218 E. 2.8.1 und 137 I 195 E. 2.3.2).
9.2.2
Das Regionalgericht hat sich im angefochtenen Beschluss mit den im Zusammenhang mit dem Beschleunigungsgebot erhobenen Einwänden – obschon es diese unter Rz. 11 teilweise wiedergegeben hat – tatsächlich nicht auseinandergesetzt. Damit genügt der angefochtene Entscheid den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht und liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor. Die Voraussetzungen für die Heilung der Gehörsverletzung sind vorliegend erfüllt, zumal die Beschwerdekammer die Frage einer allfälligen Verletzung des Beschleunigungsgebots frei prüfen kann und der Beschwerdeführer selbst keine Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung zufolge Gehörsverletzung verlangt. Jedoch ist die Gehörsverletzung im Dispositiv festzuhalten und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen.
9.3
9.3.1
Die bundesrechtskonforme Dauer einer strafprozessualen Haft kann – wie bereits erwähnt (E. 7.1 hiervor) – auch dann überschritten werden, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird. Gestützt auf Art. 31 Abs. 3 und 4 BV, Art. 5 Abs. 3 und 5 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO müssen Haftsachen mit besonderer Beschleunigung behandelt werden (Urteile des Bundesgerichts 7B_843/2024 vom 4. September 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.5.4 und 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2). Dies deshalb, weil die Haft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der beschuldigten Person darstellt, die unter dem Schutz der Unschuldsvermutung steht (Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.4.2 und 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.4). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; ferner betreffend Haftverfahren BGE 137 IV 92 E. 3.1 und 3.2.2-3.2.3, 136 I 274 E. 2.3, 133 I 168 E. 4.1 und 270 E. 3.4.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_698/2024 vom 12. Juli 2024 E. 3.1, auch zum Folgenden). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwerwiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die Behörden nicht gewillt
oder in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (BGE 140 IV 74 E. 3.2). Im Fall, dass keine besonders schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, genügt – sofern die materiellen Haftgründe gegeben sind und die Haftdauer verhältnismässig erscheint – die förmliche Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Haftentscheids. Zudem ist der festgestellten Grundrechtsverletzung im Rahmen der Kostenfolge angemessen Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 118 [= Pra 2011 Nr. 122] E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.1.2; je mit weiteren Hinweisen).
9.3.2
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots darin erblickt, weil die erstinstanzliche Hauptverhandlung erst rund zehn Monate nach Anklageerhebung stattgefunden hat, kann auf die diesbezügliche ausführliche Erwägung des Regionalgerichts in der schriftlichen Urteilsbegründung vom 16. Dezember 2024 (dort. S. 3 [Akten PEN 23 249 pag. 1159]) verwiesen werden:
[…] Nachdem am 22.09.2023 die Anklageschrift eingegangen ist, erging nach der üblichen Eingangskontrolle am 21.11.2023 eine Terminumfrage mit Terminvorschlägen ab März 2024 (pag. 780, 817 ff.). Da die dreitägige Hauptverhandlung vor einem Fünferkollegialgericht stattfinden sollte, was einen Mehrbedarf an Koordination mit den Beteiligten bedingt, und für Januar und Februar 2024 gerichtsseitig keine freien Termine mehr verfügbar waren, konnten Termine erst ab März 2024 vorgeschlagen werden. Die Verhandlung wurde sodann aufgrund der Rückmeldungen zur Terminumfrage auf die zeitlich frühesten verfügbaren Termine angesetzt (pag. 823). Allerdings musste die auf den 26.03., 27.03. und 03.04.2024 angesetzte Verhandlung mit Verfügung vom 12.03.2024 infolge Krankheitsausfall der Verfahrensleitung kurzfristig wieder abgesetzt und verschoben werden (pag. 862 ff.). Aufgrund der Terminumfrage vom 14.03.2024 wurde die Hauptverhandlung auf den 09.07., 16.07. und 17.07.2024 angesetzt und fand dann auch statt (pag. 941 ff., 958 ff. und 1005 ff.). In der Zwischenzeit wurde mit Verfügung vom 03.05.2024 um Zustellung der Akten aus den Verfahren gegen D.________ und C.________ ersucht, wobei nur letztere Verfahrensakten beigezogen werden konnten (pag. 967 ff., 974 ff.). Gestützt auf diese Darstellung der seitens des Gerichts vorgenommenen Bestrebungen erschliesst sich die von der Verteidigung beanstandete Verfahrensverzögerung bzw. Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht. Nach Eingang der Anklageschrift und Eingangskontrolle erfolgte zeitnah die Ansetzung der Hauptverhandlung, wobei der Koordinationsbedarf bei einem Fünferkollegialgericht zu berücksichtigen ist. Die ursprünglich für März und April 2024 angesetzte Verhandlung wurde sodann aufgrund unvermeidbarer, äusserer Umstände abgesetzt und auf die zeitnächsten Termine verschoben. Es erhellt daher nicht, dass das Verfahren während einer ungebührlich langen Dauer «liegenblieb». Es ist somit keine Verletzung des Beschleunigungsgebots feststellbar.
Diesen Ausführungen schliesst sich die Beschwerdekammer vollumfänglich an. Anhaltspunkte für Untätigbleiben oder dafür, dass das Regionalgericht das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren nicht mit der für Haftfälle gebotenen Beförderlichkeit geführt hätte, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Allein der Umstand, dass der erste Hauptverhandlungstermin zufolge eines Krankheitsfalls seitens des Gerichts resp. der Verfahrensleitung abgesetzt werden musste, begründet keine rechtlich relevante Verfahrensverzögerung, zumal vorliegend das Regionalgericht umgehend nach der Absetzung des Termins (12. März 2024) eine erneute Terminumfrage gestartet hat (diese erfolgte am 14. März 2024) und bereits am 25. März 2023 der neue Verhandlungstermin feststand (Akten PEN 23 249 pag. 951).
9.3.3
Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO innert 60 bzw. 90 Tagen das vollständige begründete Urteil zu. Dabei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine Ordnungsvorschrift. Die Überschreitung der in Art. 84 Abs. 4 StPO gennannten Fristen führt nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, kann dafür aber ein Indiz darstellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 2.3 mit Hinweisen). In früheren Fällen hat das Bundesgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots angenommen, wenn zwischen der Verhandlung und der Zustellung des begründeten Entscheids sechs, sieben bzw. neun Monate vergingen (Urteile des Bundesgerichts 7B_211/2024 vom 31. Mai 2024 E. 2.2 und E. 3, 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.4 und 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.5). Hinsichtlich der Verletzung im Zusammenhang mit der Dauer von sechs Monaten hielt das Bundesgericht fest, dass die Verletzung des Beschleunigungsgebots leicht wiege, sodass sich im konkreten Fall keine Reduktion der Strafe rechtfertige (Urteil des Bundesgerichts 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.5). Eine gleichlange Dauer vermochte im Urteil 6B_549/2024 vom 26. November 2024 jedoch keine Rechtsverletzung zu begründen (dort E. 2.5).
Vorliegend liegen zwischen der Verhandlung Mitte Juli 2024 und der Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung Mitte Dezember 2024 fünf Monate. Damit liess die Vorinstanz wesentlich mehr Zeit verstreichen, als von den Ordnungsfristen in Art. 84 Abs. 4 StPO vorgesehen ist. Vor dem Hintergrund der zuvor zitierten Rechtsprechung und der Tatsache, dass eine Vielzahl von Tatvorwürfen zu beurteilen war und der Beschwerdeführer aufgrund der mündlichen Urteilseröffnung vom 17. Juli 2024 (Akten PEN 23 249, pag. 1032 und 1049-1054) bis zur schriftlichen Urteilsbegründung weder über Schuldspruch noch Strafmass im Ungewissen war, stellt dies noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 514 vom 16. Dezember 2024 E. 7.5).
9.3.4
Wann die Berufungsverhandlung stattfinden wird, steht – soweit ersichtlich – noch nicht fest. Gemäss der vom Regionalgericht am 13. Dezember 2024 beim Obergericht eingeholten Auskunft würden in Haftsachen Verhandlungstermine ab Frühsommer angesetzt, bei entsprechender Flexibilität der Parteivertretungen teilweise sogar noch im Frühling (Akten PEN 23 249 pag. 1131). Aktuell deutet nichts auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots hin. Auch kann nicht davon gesprochen werden, dass bereits heute festgestellt werden müsste, dass die Berufungsverhandlung nicht innert angemessener Frist durchgeführt würde. Aus dem Umstand, dass das Obergericht im Tätigkeitsbericht 2023 eine durchschnittliche Verfahrensdauer von 234 Tagen nennt, kann der Beschwerdeführer für den vorliegenden (Einzel-)Fall nichts für sich ableiten.
9.3.5
Insgesamt ist festzuhalten, dass im heutigen Zeitpunkt – auch im Hinblick auf die bisherige Verfahrensdauer – noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen ausgemacht werden kann. Die Beschwerdekammer geht davon aus, dass das Berufungsgericht das Verfahren beförderlich vorantreiben wird.
Dispositiv
10. Andere Gründe, welche die angeordnete Sicherheitshaft als unverhältnismässig erscheinen lassen, können nicht ausgemacht werden und werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Jedenfalls sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, die der Fluchtgefahr gleichermassen wie eine Haft begegnen könnten. Der angefochtene Beschluss, mit welcher das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und Sicherheitshaft angeordnet worden ist, erweist sich demnach als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen. Angesichts der festgestellten Gehörsverletzung rechtfertigt sich indes eine Kostenausscheidung. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden demzufolge zu vier Fünfteln, d.h. im Umfang von CHF 1’200.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die restlichen Kosten von CHF 300.00 sind von Kanton Bern zu tragen.
11.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Im Umfang von einem Fünftel besteht für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen keine Rückzahlungspflicht, da der Beschwerdeführer in diesem Umfang nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt wird (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden ist.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden zu vier Fünfteln, ausmachend CHF 1’200.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Restanz, ausmachend CHF 300.00, trägt der Kanton Bern.
4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. Im Umfang von einem Fünftel besteht für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen keine Rückzahlungspflicht.
5. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsident E.________ (per A-Post)
- Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt F.________
(per Kurier)
- der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, Oberrichterin G.________ (mit den Akten – per Kurier)
Bern, 13. Januar 2025
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Beldi
i.V. Gerichtsschreiberin Ueltschi
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 24 566
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 231 StPOart. 231 CPPart. 231 CPP
BK 24 71
BK 24 71
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
BGE 139 IV 191ATF 139 IV 191DTF 139 IV 191
Art. 236 StPOart. 236 CPPart. 236 CPP
6B_73/2017
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
Art. 220 StPOart. 220 CPPart. 220 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 231 StPOart. 231 CPPart. 231 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
1B_274/2022
1B_106/2021
Art. 231 StPOart. 231 CPPart. 231 CPP
1B_274/2022
1B_244/2013
Art. 231 StPOart. 231 CPPart. 231 CPP
7B_304/2024
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.
Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
BGE 145 IV 179ATF 145 IV 179DTF 145 IV 179
BGE 143 IV 168ATF 143 IV 168DTF 143 IV 168
BGE 139 IV 270ATF 139 IV 270DTF 139 IV 270
BGE 133 I 168ATF 133 I 168DTF 133 I 168
BGE 145 IV 179ATF 145 IV 179DTF 145 IV 179
BGE 143 IV 168ATF 143 IV 168DTF 143 IV 168
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
7B_1232/2024
7B_842/2023
Art. 86 StGBart. 86 CPart. 86 CP
Art. 86 StGBart. 86 CPart. 86 CP
Art. 86 StGBart. 86 CPart. 86 CP
7B_1232/2024
BGE 145 IV 179ATF 145 IV 179DTF 145 IV 179
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
BGE 139 IV 270ATF 139 IV 270DTF 139 IV 270
7B_71/2024
BGE 139 IV 270ATF 139 IV 270DTF 139 IV 270
1B_389/2022
1B_55/2020
1B_540/2022
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
1B_651/2022
BGE 121 IV 202ATF 121 IV 202DTF 121 IV 202
6B_282/2018
6B_296/2017
6B_860/2018
6B_296/2017
BGE 145 IV 179ATF 145 IV 179DTF 145 IV 179
BGE 143 IV 168ATF 143 IV 168DTF 143 IV 168
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
7B_1232/2024
7B_842/2023
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
7B_1232/2024
1B_9/2023
Art. 86 StGBart. 86 CPart. 86 CP
Art. 86 StGBart. 86 CPart. 86 CP
BGE 133 IV 201ATF 133 IV 201DTF 133 IV 201
7B_1232/2024
1B_9/2023
1B_495/2022
1B_186/2022
Art. 86 StGBart. 86 CPart. 86 CP
1P.219/2000
1P.256/2000
1B_23/2019
BGE 145 IV 179ATF 145 IV 179DTF 145 IV 179
7B_1232/2024
Art. 84 StPOart. 84 CPPart. 84 CPP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 107 StPOart. 107 CPPart. 107 CPP
BGE 143 IV 40ATF 143 IV 40DTF 143 IV 40
BGE 147 IV 340ATF 147 IV 340DTF 147 IV 340
BGE 142 IV 218ATF 142 IV 218DTF 142 IV 218
BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195
Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.
Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP
7B_843/2024
6B_549/2024
Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
1B_443/2021
1B_82/2021
BGE 143 IV 373ATF 143 IV 373DTF 143 IV 373
BGE 137 IV 92ATF 137 IV 92DTF 137 IV 92
BGE 136 I 274ATF 136 I 274DTF 136 I 274
BGE 133 I 168ATF 133 I 168DTF 133 I 168
7B_698/2024
BGE 140 IV 74ATF 140 IV 74DTF 140 IV 74
BGE 137 IV 118ATF 137 IV 118DTF 137 IV 118
7B_984/2023
Art. 84 StPOart. 84 CPPart. 84 CPP
Art. 84 StPOart. 84 CPPart. 84 CPP
6B_549/2024
7B_211/2024
1B_82/2021
6B_42/2016
6B_42/2016
6B_549/2024
Art. 84 StPOart. 84 CPPart. 84 CPP
BK 24 514
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF