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Entscheid

BK 2024 58

Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

21. Februar 2024Deutsch7 min

1. Mit Verfügung vom 6. Februar 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die Beschuldigten wegen Betruges nicht an die Hand. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. Februar 2024 Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Anordnung von Ermittlungen sowie eine Entschädigung von CHF 300.00.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 24 58

Bern, 23. Februar 2024

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigter 1

B.________

Beschuldigter 2

Unbekannte Täterschaft, c/o C.________

Beschuldigte 3

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

D.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme

Strafverfahren wegen Betrugs

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Februar 2024 (BM 23 52699)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 6. Februar 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die Beschuldigten wegen Betruges nicht an die Hand. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. Februar 2024 Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Anordnung von Ermittlungen sowie eine Entschädigung von CHF 300.00.

Mit Blick auf die folgenden Erwägungen ergeht ein direkter Beschluss (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [SR 312.0; StPO]).

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erfolgt, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Die Staatsanwaltschaft verzichtet gemäss Art. 309 Abs. 4 StPO auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. b). Die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen erfolgen, so etwa bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (BGE 143 IV 241 E. 2.2; 138 IV 86 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7 und 285 E. 2.3; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_724/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.1).

4. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme zusammengefasst damit, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Betrugs offensichtlich nicht erfüllt seien (vgl. Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Dieser Auffassung schliesst sich die Kammer an. Betrug ist zwar ein Erfolgs- und Verletzungsdelikt, aber in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer nicht zwingend an einen Erfolg gebunden; das Vorliegen eines Vermögenschadens ist somit nicht absolut erforderlich. Aber auch ein versuchter Betrug kommt nur in Frage, wenn konkrete Hinweise bestehen, wonach die Beschuldigten den Beschwerdeführer absichtlich und arglistig irreführen wollten. Das ist offensichtlich nicht der Fall. Vielmehr wird in der Verfügung vom 28. September 2023 transparent begründet, weshalb nach Auffassung der Beschuldigten Art. 11 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) betreffend Herabsetzung und Erlass der Beiträge keine Anwendung finden soll. Ob dies zutreffend ist, kann nicht von den Strafbehörden beurteilt werden, sondern fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Jedenfalls ergeben sich auch aus der Begründung des Beschwerdeführers keine Hinweise, wonach die Beschuldigten offensichtlich und absichtlich in der Absicht gegen geltendes Rechts verstossen haben, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Eine absichtliche Irreführung des Beschwerdeführers durch die Beschuldigten ist nicht erkennbar. Selbst wenn die Beschuldigten die Covid-19-Verordnungen falsch interpretiert und eine fehlerhafte Verfügung erlassen haben sollten, würde das keinen Anfangsverdacht auf Betrug begründen. Es handelt sich offensichtlich um strittige sozialversicherungsrechtliche Fragen, welche innerhalb eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens zu klären sind. Weder die Ausgangslage noch die Vorbringen des Beschwerdeführers weisen strafrechtliche Relevanz auf, weshalb zu Recht eine Nichtanhandnahme erfolgt ist. Der Umstand, dass die Beschuldigten eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers (Forderung von CHF 450.40) als Beschwerde entgegengenommen haben, erscheint zudem nicht «durchtrieben», sondern nachvollziehbar, da die Beschuldigten betreffend diesen Betrag bereits entschieden hatten, dass keine Rückerstattung erfolgt. Mit der erneuten Forderung des Betrages hat sich der Beschwerdeführer über diesen Entscheid beschwert und es liegt in der Kompetenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit, darüber zu entscheiden.

Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, zu zahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigung ist ihm entsprechend keine auszurichten. Die Beschuldigten haben sich mangels Schriftenwechsel nicht am Verfahren beteiligt, weshalb ihnen ebenfalls keine Entschädigung auszurichten ist (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben)

- der Beschuldigten 3 (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitende Staatsanwältin E.________

(mit den Akten – per Kurier)

Bern, 23. Februar 2024

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Erwägungen

Kurt

i.V. Gerichtsschreiberin Neuenschwander

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 24 58

Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

BGE 141 IV 87ATF 141 IV 87DTF 141 IV 87

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86

BGE 137 IV 219ATF 137 IV 219DTF 137 IV 219

6B_724/2021

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 11 AHVGart. 11 LAVSart. 11 LAVS

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF