BK 2024 73
Beschwerde Straf- und Massnahmenvollzug
30. September 2024Deutsch57 min
1. Mit Abwesenheitsurteil vom 4. Juni 2021 wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend Regionalgericht/Vorinstanz) wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten und einer Landesverweisung von 9 Jahren verurteilt. Mit Beschluss des Regionalgerichts vom 31. Januar 2024 wurde auf das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch um Neubeurteilung, evtl. Gesuch um Fristenwiederherstellung vom 16. Oktober 2023 nicht eingetreten. Zudem wurde das Gesuch um Einsetzung von Advokatin B.________ als amtliche Verteidigerin abgewiesen. Dagegen reichte der Beschwerdeführer, verteidigt durch Advokatin B.________, am 19. Februar 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein. Er beantragte, der Beschluss des Regionalgerichts sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines Verfahrens um neue Beurteilung zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem seien ihm Akteneinsicht in die gesamten Akten und die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als seine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Februar 2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung von Advokatin B.________ als amtliche Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren gutgeheissen. Soweit die unentgeltliche Rechtspflege mit Blick auf die Verfahrenskosten beantragt wurde, wurde das Gesuch abgewiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 4. März 2024 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Das Regionalgericht beantragte in seiner Stellungnahme vom 8. März 2024 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Der Straf- und Zivilkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen. Der Verfahrensleiter verzichtete mit Verfügung vom 14. März 2024 auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 wurde dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährt. Am 5. Juni 2024 reichte er seine Schlussbemerkungen ein.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 24 73
Bern, 12. September 2024
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichterin Hubschmid
Gerichtsschreiberin Ueltschi
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Advokatin B.________
Verurteilter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
C.________
Straf- und Zivilkläger
Gegenstand Gesuch um Neubeurteilung betreffend Abwesenheitsurteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 4. Juni 2021 / Wiederherstellung
Beschwerde gegen den Beschluss des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Kollegialgericht Dreierbesetzung, vom 31. Januar 2024 (PEN 23 765)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Abwesenheitsurteil vom 4. Juni 2021 wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend Regionalgericht/Vorinstanz) wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten und einer Landesverweisung von 9 Jahren verurteilt. Mit Beschluss des Regionalgerichts vom 31. Januar 2024 wurde auf das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch um Neubeurteilung, evtl. Gesuch um Fristenwiederherstellung vom 16. Oktober 2023 nicht eingetreten. Zudem wurde das Gesuch um Einsetzung von Advokatin B.________ als amtliche Verteidigerin abgewiesen. Dagegen reichte der Beschwerdeführer, verteidigt durch Advokatin B.________, am 19. Februar 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein. Er beantragte, der Beschluss des Regionalgerichts sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines Verfahrens um neue Beurteilung zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem seien ihm Akteneinsicht in die gesamten Akten und die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als seine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Februar 2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung von Advokatin B.________ als amtliche Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren gutgeheissen. Soweit die unentgeltliche Rechtspflege mit Blick auf die Verfahrenskosten beantragt wurde, wurde das Gesuch abgewiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 4. März 2024 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Das Regionalgericht beantragte in seiner Stellungnahme vom 8. März 2024 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Der Straf- und Zivilkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen. Der Verfahrensleiter verzichtete mit Verfügung vom 14. März 2024 auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 wurde dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährt. Am 5. Juni 2024 reichte er seine Schlussbemerkungen ein.
2.
2.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte (ausgenommen von – hier nicht relevanten – verfahrensleitenden Entscheiden) kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
2.2 Mit Schlussbemerkungen vom 5. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer folgende Noven ein:
Bestätigung der Unfähigkeit des Lesens und Schreibens von D.________ vom 26. Mai 2024 (Beilage 1)
Jahreszeugnis der Berufsschule, Berufskolleg E.________ vom 24. Juni 2022 (Beilage 2)
Stellungnahme zur Einsprache vom 30. April 2024 an das Jugendgericht Zürich (Beilage 3)
Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 28. Mai 2024 mit Beilagen (Beilage 4)
E-Mail von F.________ der BVD an Gerichtspräsident G.________ vom 20. Juli 2023 (Beilage 5)
Erwägungen
Zumal die Beschwerdekammer sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition verfügt, sind Noven im Beschwerdeverfahren zulässig (Urteile des Bundesgerichts 1B_507/2020 vom 8. Februar 2021 E. 3.3.1; 1B_258/2017 vom 2. März 2018; 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.4; 1B_493/2016 vom 16. Juni 2017 E. 2; 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und beantragt eine Aufhebung des Beschlusses ungeachtet dessen materieller Richtigkeit, da ihm das Regionalgericht nicht alle Akten des Verfahrens PEN 20 728 zugestellt habe (nur bis pag. 980).
3.2
Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). Ebenfalls ist die Akteneinsicht Ausfluss des rechtlichen Gehörs (Jositsch/Schmid, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 101 StPO). Die Aktenführungspflicht der Behörde ist das Gegenstück zu dem aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Partei. Das Bundesgericht geht dabei davon aus, das Gesetz schreibe nicht vor, nach welchem Ordnungsmuster die Akten geführt werden müssten, solange es zweckmässig erscheine und der verfahrensrechtlichen Funktion der Akten gerecht werde. Diese sollten es unter anderem der beschuldigten Person erlauben, ihre Verfahrensrechte effizient wahrzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019. E.3.3.1 f.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Wiegt die Verletzung des Gehörsanspruchs nicht besonders schwer, kann sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1).
3.3
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 7B_263/2022 vom 8. April 2024 E.2.1.1; BGE 144 I 11 E. 5.3; je mit Hinweisen).
3.4
Der Beschwerdeführer verlangte bei der Vorinstanz zusammen mit dem Gesuch um Neubeurteilung vom 16. Oktober 2023 Einsicht in die Verfahrensakten PEN 20 728 (pag. 1; PEN 23 765). Diese wurde ihm am 19. Oktober 2023 und somit zu einem Zeitpunkt gewährt, als die Akten PEN 20 728 nur bis pag. 980 vorhanden waren (pag. 49; PEN 23 765). Die Aktenstücke ab pag. 981 kamen erst zu den Verfahrensakten PEN 20 728 hinzu, als mit Blick auf das Gesuch um neue Beurteilung betreffend Empfangsbestätigung Abklärungen getroffen wurden. Darunter befinden sich das Verbal vom 21. November 2023 bezüglich Edition des Originals der Empfangsbestätigung (pag. 981; PEN 20 728), die Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) vom 22. Dezember 2023 (pag. 982 ff.; PEN 20 728) und das Verbal vom 24. Januar 2024 inkl. E-Mail-Verkehr mit dem Regionalgefängnis Burgdorf betreffend Übermittlung der Empfangsbestätigung (pag. 989 ff.; PEN 20 728).
3.5
Gemäss Eröffnungs- bzw. Mitteilungsformel wurde die Verfügung der BVD vom 22. Dezember 2023 (pag. 982 ff.; PEN 20 728) dem Beschwerdeführer und Advokatin B.________ direkt durch die BVD eröffnet, was für die Vorinstanz ersichtlich war. Es ist daher nachvollziehbar, dass das Regionalgericht darauf verzichtet hat, dem Beschwerdeführer oder Advokatin B.________ die Verfügung weiterzuleiten und diese lediglich in ihren Akten ablegte, zumal es mit Blick auf die Mitteilungsformel umgekehrt davon ausgehen durfte, dass dem Beschwerdeführer und Advokatin B.________ bekannt war, dass es mit einer Kopie der Verfügung bedient worden war. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, dass zwischen dem Regionalgericht und den BVD ein informeller Austausch stattgefunden hat, kann ihm nicht gefolgt werden. Die vom Beschwerdeführer eingereichte E-Mail, welche sich in den Vollzugsakten befinden soll, belegt vielmehr, dass die Kommunikation zwischen dem Gerichtspräsidenten und der Vollzugsbehörde dokumentiert und in den Akten der BVD hinterlegt worden ist. Ohnehin ist sie aber für das vorliegende Verfahren nicht massgeblich. Ebenfalls nicht relevant erscheint, dass das Regionalgericht dadurch bereits vor Erhalt der Verfügung der BVD Kenntnis von der Begutachtung des Beschwerdeführers erhalten hat, zumal das Regionalgericht notwendige Vollzugakten auch hätte beiziehen können (vgl. Art. 194 StPO). Vorliegend ist einzig zu beachten, dass die Verfügung der BVD vom 22. Dezember 2023 dem Beschwerdeführer und Advokatin B.________ direkt zugestellt wurde und diese aus der Eröffnungs- bzw. Mitteilungsformel wussten, dass auch das Regionalgericht mit einer Kopie bedient worden ist; insoweit liegt keine Gehörsverletzung vor.
3.6
Dem Beschwerdeführer ist hingegen beizupflichten, dass ihm die Aktenstücke betreffend die Abklärungen zur Empfangsbestätigung ab pag. 989 ff. (PEN 20 728) – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht zugestellt worden sind. Grundsätzlich steht es dem Beschwerdeführer zwar frei, während eines hängigen Verfahrens jederzeit ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen (Art. 101 StPO). Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass das genannte Verbal vom 24. Januar 2024 in den Akten des bereits abgeschlossenen Strafverfahrens PEN 20 728 abgelegt worden ist, in welche der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2023 Akteneinsicht erhalten hatte. Nach Auffassung der Beschwerdekammer musste der Beschwerdeführer nicht damit rechnen, dass nach diesem Zeitpunkt weitere für ihn relevante Akten im abgeschlossenen Verfahren hinzukommen, weshalb es nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer auf die Stellung eines erneuten Akteneinsichtsgesuchs verzichtet hat. Dem Verbal ist inhaltlich zu entnehmen, dass durch das Regionalgericht hinsichtlich der Abfassung des Beschlusses im Verfahren um Neubeurteilung Abklärungen getätigt worden sind, um zu rekonstruieren, wie die Kopie der Empfangsbestätigung in die Akten gelangt war. Gemäss des beigelegten E-Mail-Verkehrs sandte das Regionalgefängnis Burgdorf auf Anfrage eines Kanzleimitarbeiters hin die unterschriebene Empfangsbestätigung am 18. Oktober 2023 per E-Mail zu. Wie das Regionalgericht in seiner Stellungnahme festhält, ist hingegen weiterhin unklar, weshalb die Empfangsbestätigung nicht im Original verschickt oder weshalb dies nicht nachträglich verlangt worden war. Aufgrund des Inhalts des Verbals ist grundsätzlich fraglich, ob dieses (samt E-Mail-Verkehr) nicht auch im laufenden Verfahren um Neubeurteilung (PEN 23 765) hätte abgelegt werden müssen. Da es sich beim Inhalt des Verbals um entscheidrelevante Informationen handelt, wäre das Regionalgericht – ungeachtet des Ablageortes – jedenfalls dazu gehalten gewesen, das Verbal im Rahmen des laufenden Verfahrens (PEN 23 765) dem Beschwerdeführer zuzustellen, zumal er bereits Akteneinsicht verlangte hatte und nicht mit neu hinzukommenden Akten rechnen musste, ohne dass ihm nicht von Amtes wegen davon Kenntnis gegeben wird. Somit ist festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers insoweit verletzt worden ist, wobei von einer nicht besonders schwerwiegenden Gehörsverletzung auszugehen ist. Es gilt weiter zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Mai 2024 die vollständige Akteinsicht gewährt wurde. Da er sich in der Folge zu den hinzugekommenen Aktenstücken äussern konnte und die Beschwerdekammer über volle Kognition verfügt, gilt die festgestellte Gehörsverletzung als geheilt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist sie jedoch im Dispositiv festzustellen und bei der Kostenverlegung zwingend zu berücksichtigen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 408 E. 6.3.2).
4.
Vorliegend ist in erster Linie streitig, ob das Gesuch um Neubeurteilung rechtzeitig eingereicht worden bzw. die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Gesuch eingetreten ist. Insbesondere ist zu prüfen, ob der Fristenlauf gemäss Art. 368 Abs. 1 StPO überhaupt begonnen hat, da vom Beschwerdeführer bestritten wird, das Urteil vom 4. Juni 2021 inklusive Urteilbegründung vom 9. Februar 2022 jemals erhalten zu haben, bzw. dass ihm dieses rechtsgenüglich eröffnet worden ist.
5.
5.1
Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen Haupt- und Fortsetzungsverhandlung fern, so kann das Gericht, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, ein Abwesenheitsurteil fällen (Art. 366 StPO). Kann das Abwesenheitsurteil persönlich zugestellt werden, so wird die verurteilte Person darauf aufmerksam gemacht, dass sie innert 10 Tagen beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat, schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen kann (Art. 368 Abs. 1 StPO). Im Gesuch hat die verurteilte Person kurz zu begründen, weshalb sie an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte (Art. 368 Abs. 2 StPO). Das Gericht lehnt das Gesuch ab, wenn die verurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist (Art. 368 Abs. 3 StPO). Weil das Gesetz eine persönliche Zustellung verlangt, genügt die Zustellung an die Verteidigung oder einen Domizilträger nicht, um die Frist von Art. 368 Abs. 1 StPO auszulösen. Auch eine Urteilspublikation oder eine bloss tatsächliche Kenntnisnahme des Urteils durch die Presse genügt nicht. Auch die Botschaft geht davon aus, dass der Aufenthaltsort der beschuldigten Person ermittelt oder diese sonst wie gestellt wird und ihr dabei das Dispositiv des Abwesenheitsurteils ausgehändigt wird. Wird die verurteilte Person zur Verhaftung ausgeschrieben und aufgrund eines Haftbefehls festgenommen, so ist ihr das Urteil mit der entsprechenden Rechtmittelbelehrung auszuhändigen und kann sie noch innerhalb der folgenden 10 Tage eine neue Beurteilung verlangen (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 [BBl 2006 1085 ff.], S. 1301; Scheer, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 3 zu Art. 368 StPO mit Hinweisen). Gemäss Art. 368 Abs. 3 StPO lehnt das Gericht das Gesuch um neue Beurteilung ab, wenn die verurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist. «Unentschuldigt» bedeutet schuldhaftes Fernbleiben (Urteile des Bundesgerichts 6B_438/2017 vom 24. August 2017 E.4.3; 6B_1277/2015 vom 29. Juli 2016 E.3.1; 6B_2023/2016 vom 14. Dezember 2016 E.2.2.1). An die Entschuldbarkeit des Fernbleibens im Sinne von Art. 368 Abs. 3 StPO dürfen keine strengen Anforderungen gestellt werden. Verlangt wird, dass die beschuldigte Person der Verhandlung bewusst und freiwillig fernblieb. Die betroffene Person muss die entschuldigenden Gründe glaubhaft vorbringen. Der Nachweis, dass die Abwesenheit verschuldet war, obliegt dem Staat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1175/2016 vom 24. März 2017 E.9.3).
5.2
Das Recht auf persönliche Teilnahme an der Verhandlung ergibt sich aus den Ansprüchen auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Es gilt jedoch nicht absolut. Abwesenheitsverfahren sind zulässig, sofern der Verurteilte nachträglich verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begründet sind. Der Anspruch auf Neubeurteilung kann von bestimmten Formen und Fristen abhängig gemacht werden. Ferner ist es mit Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar, wenn eine Neubeurteilung deswegen abgelehnt wird, weil der in Abwesenheit Verurteilte sich geweigert hat, an der Verhandlung teilzunehmen, oder er die Unmöglichkeit, dies zu tun, selbst verschuldet hat (BGE 129 II 56 E.6.2 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR; Urteil des Bundesgericht 6B_1175/2016 vom 24. März 2017 E. 9.3). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Abwesenheit nicht nur im Falle höherer Gewalt, d.h. bei objektiver Unmöglichkeit zu erscheinen, gültig entschuldigt, sondern auch im Falle subjektiver Unmöglichkeit aufgrund der persönlichen Umstände oder eines Irrtums (BGE 127 I 213 E.3a; 126 I 36 E.1b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1175/2016 vom 24. März 2017 E. 9.3).
Dispositiv
5.3 Die Formen der Zustellung sind in Art. 85 StPO geregelt. Demnach bedienen sich die Strafbehörden für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt (Abs. 1). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Abs. 2). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin
oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Abs. 3). Die gesetzlichen Zustellungsformen tragen dem Umstand Rechnung, dass Verfügungen oder Entscheide, die der betroffenen Person nicht eröffnet worden sind, grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfalten. Der Beweis ordnungsgemässer Zustellung bzw. Eröffnung sowie deren Datums obliegt der Behörde, die daraus rechtliche Konsequenzen ableiten will (BGE 144 IV 57 E. 2.3; 142 IV 125 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 6B_271/2021 vom 12. Mai 2021 E. 4.1; 6B_185/2020 vom 11. Mai 2020 E. 2 und 3; je mit Hinweisen).
5.4 Gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO). Nach Art. 91 Abs. 1 StPO ist die Frist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird. Dabei müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
6.
6.1 Die Vorinstanz führt bezüglich der Zustellung zusammengefasst aus, dass sich eine Kopie der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Empfangsbestätigung in den Akten befinde. Diese sei mit Schreiben des Regionalgerichts vom 8. November 2023 beim Regionalgefängnis Burgdorf ediert worden, womit keine lückenhafte Dokumentation vorliege. Vielmehr müsse es als Schutzbehauptung gewertet werden, wenn der Beschwerdeführer vorbringe, die Empfangsbestätigung nie erhalten oder unterzeichnet zu haben. Die Begleitschreiben inklusive Urteile sowie deren Empfangsbestätigung würden den Insassen der Vollzugsanstalten standardmässig in einem einzigen verschlossenen Couvert zugestellt, wobei es dem Gefängnispersonal nicht erlaubt sei, das Couvert mit dem Regionalgericht als Absender zu öffnen. Daher sei es nicht schlüssig, dass der Beschwerdeführer nur die Empfangsbestätigung erhalten haben, aber nichts an ihn ausgehändigt worden sein soll. Auch greife das Argument nicht, wonach der Beschwerdeführer so viele Dokumente habe unterschreiben müssen, dass er nicht ausschliessen könne, die Empfangsbestätigung unterschrieben zu haben, da ihm diese in einem verschlossenen Couvert habe ausgehändigt werden müssen und so von den restlichen Dokumenten zu unterscheiden gewesen sei. Ebenso beweise das angebliche Fehlen der Beilage an Rechtsanwalt H.________ nicht, dass auch das Urteil nicht zugestellt worden sei. Es überzeuge ohnehin nicht, dass Rechtsanwalt H.________ die entsprechende Beilage nicht erhalten habe und trotzdem vom Aufenthalt des Beschwerdeführers habe Kenntnis erlangen können. Es stelle sich schliesslich die Frage, weshalb sich Rechtsanwalt H.________ beim Regionalgericht nicht über den Verbleib der Beilage erkundigt habe bzw. sich nicht mehr daran erinnern könne. Zwar habe ein viertelstündiges Telefonat mit der Kanzlei I.________ am 25. Juli 2022 rekonstruiert werden können, man wisse allerdings mangels Telefonnotiz nicht, mit wem der Gerichtspräsident telefoniert habe. Es sei festzuhalten, dass wenn das Fehlen der Beilage gerügt worden, nebst einem Verbal auch eine erneute Sendung aktenkundig gemacht worden wäre. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer nicht zu folgen, wenn er vorbringe, dass er sich bereits im Juli 2022 eine Neubeurteilung gewünscht habe, sich aber weder er noch Rechtsanwalt H.________ beim Gericht gemeldet hätten, obwohl sich der Beschwerdeführer aufgrund des Abwesenheitsurteils in Haft befunden habe. Dieses Verhalten lasse die Vermutung zu, dass der Verurteilte zum Zeitpunkt des umstrittenen Versands vom 20. Juli 2022 noch keine Neubeurteilung gewünscht habe. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer im April 2023 gegenüber den BVD geäussert habe, dass er nicht ohne Massnahme aus dem Vollzug entlassen werden wolle, sondern eine Massnahme nach Art. 61 StGB gewünscht habe, wobei er aber auch bereit gewesen sei, sich auf eine Massnahme nach Art. 59 StGB einzulassen. Im Gutachten vom 18. August 2023 sei ihm allerdings aufgrund seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung mit hoher Psychopathie eine geringe Behandelbarkeit diagnostiziert worden, weshalb gemäss Gutachten vielmehr sichernde Massnahmen zu diskutieren seien. So sei ihm die bedingte Entlassung mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 nicht gewährt worden. Es liege auf der Hand, dass dem Beschwerdeführer nach Erhalt des Gutachtens Mitte August 2023 bewusst gewesen sein müsse, dass nicht nur eine bedingte Entlassung unwahrscheinlich sei, sondern allenfalls auch eine Verwahrung geprüft werden könnte. Es sei daher naheliegend, dass der Wunsch einer Neubeurteilung erst zu diesem Zeitpunkt aufgetreten sei, da im Gegensatz zu einem Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung, ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung (ein Katalogdelikt gemäss Art. 64 Abs. 1 und 1bis StGB) eine Verwahrung zulassen würde. Insgesamt bestünden für das Regionalgericht grosse Zweifel daran, dass die Beilage nicht zusammen mit dem Übermittlungszettel an Rechtsanwalt H.________ verschickt worden und es beim Sekretariat des Regionalgerichts zu Versandfehlern gekommen sei. Mit der eigenhändigen Unterzeichnung der Empfangsbestätigung sei in den Augen des Regionalgerichts erstellt, dass der Beschwerdeführer mit der Sendung vom 20. Juli 2022 sowohl das Urteil vom 4. Juni 2021 als auch die Urteilsbegründung vom 9. Februar 2022 am 21. Juli 2022 erhalten und den Erhalt entsprechend unterschriftlich bestätigt habe. Damit habe die Frist am 22. Juli 2022 begonnen und am 2. August 2022 geendet, womit die Einreichung vom 15. Oktober 2023 offensichtlich verspätet erfolgt sei.
6.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass unklar sei, wie die Kopie der Empfangsbestätigung in die Akten gelangt und durch das Regionalgefängnis Burgdorf an die Vorinstanz übermittelt worden sei. Ebenso wenig sei klar, weshalb das Regionalgefängnis die Empfangsbestätigung nicht zurückgesandt habe. Der Beschwerdeführer gehe in Beachtung des Prinzips von Treu und Glauben nicht davon aus, dass die Unterschrift gefälscht worden sei. Er könne sich jedoch nicht erinnern, eine solche Empfangsbestätigung unterschrieben zu haben. Er könne sich dies lediglich so erklären, dass ihm jemand den Zettel zur Unterschrift vorgehalten habe. Das Urteil oder die Urteilbegründung befänden sich allerdings nicht in den Unterlagen, die er erhalten habe, seit er inhaftiert sei. Da der Einweisungsprozess bis zu mehreren Tagen oder Wochen dauern könne, sei es nicht abwegig, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr an all die Papiere erinnern könne, die er vor bald zwei Jahren unterzeichnet habe. Dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handle, sei nachweislich falsch, da der Beschwerdeführer nicht die Unterschrift bestreite, sondern den Erhalt des Urteils. Es treffe sodann nicht zu, wenn die Vorinstanz behaupte, dass sich der Übermittlungszettel im gleichen Couvert wie die Beilagen befunden haben solle. Der Übermittlungszettel sei an das Regionalgericht Burgdorf mit dem Vermerk «Bitte senden Sie uns die unterzeichnete Empfangsbestätigung zurück» adressiert gewesen, was belege, dass die Empfangsbestätigung separat an das Regionalgefängnis Burgdorf übermittelt worden sei. Wenn sich die Empfangsbestätigung im verschlossenen Couvert befinde, wüssten die Mitarbeiter des Gefängnisses gar nicht, ob darin eine Empfangsbestätigung enthalten sei. Wenn die Vorinstanz den Übermittlungsweg der Empfangsbestätigung nicht beweisen könne und es Lücken im Ablauf gebe und sie auch keine vollständigen Kopien der ausgehenden Post vorweisen könne, könne sie die ordnungsgemässe Zustellung nicht beweisen. Daher werde beantragt, dass die Mitarbeiter des Regionalgefängnisses Burgdorf und die Mitarbeiter der Gerichtskanzlei nach dem gängigen Ablauf eines Versands befragt würden. Der Verteidigung des Beschwerdeführers sei bekannt, dass das Gefängnispersonal den Gefangenen weder erkläre, um was es gehe, noch weise man sie darauf hin, dass sie zuerst überprüfen sollten, ob tatsächlich alles im Couvert vorhanden sei. Es liege allerdings nicht am Beschwerdeführer zu spekulieren, sondern das Gericht müsse die ordnungsgemässe Übermittlung dokumentieren können und das gelinge vorliegend nicht. Weiter unterstelle die Vorinstanz der ehemaligen Verteidigung, falsche Angaben zu machen, und ziehe es nicht einmal in Erwägung, dass es zu Versandfehlern gekommen sein könnte. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei es nicht Rechtsanwalt H.________ gewesen, der den Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufgenommen habe, sondern umgekehrt der Beschwerdeführer mit Rechtsanwalt H.________. Rechtsanwalt H.________ habe ihm gemäss Stellungnahme vom 14. Dezember 2023 erklärt, was für Rechtsmittelmöglichkeiten gegen das Abwesenheitsurteil bestünden und sich erkundigt, ob der Beschwerdeführer das Urteil erhalten habe, was dieser verneint habe. Deshalb sei es für Rechtsanwalt H.________ klar gewesen, dass er solange das Urteil dem Beschwerdeführer nicht persönlich zugestellt worden sei, nichts unternehmen könne, um den Fristenlauf auszulösen. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass Rechtsanwalt H.________ davon ausgegangen sei, die Zustellung an den Beschwerdeführer würde allenfalls ein paar Tage später erfolgen. Weiter könne nicht gesagt werden, dass es überrasche, dass Rechtsanwalt H.________ sich daran erinnern könne, dass etwas gefehlt habe, aber nicht, ob er dies bemängelt habe. Vielmehr lasse es sich anhand der vorhandenen Akten feststellen, ob etwas gefehlt habe. Bezüglich des Telefonats seien die Telefonnotizen aufgrund eines IT-Vorfalls in der Kanzlei von Rechtsanwalt H.________ leider nicht mehr abrufbar. Im Übrigen müsse auch der Gerichtspräsident eine entsprechende Telefonnotiz angefertigt haben, so dass überprüft werden könne, um was es gegangen sei. Es sei erklärbar, weshalb das Gesuch erst eineinhalb Jahre später gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei juristischer Laie und Rechtsanwalt H.________ habe das Verfahren für den Moment als erledigt erachtet bzw. darauf gewartet, dass sich der Beschwerdeführer melden werde. Es sei jedenfalls erstellt, dass sich der Beschwerdeführer seit Juli 2022 gegen das Urteil habe wehren wollen und dies seinem damaligen Verteidiger so mitgeteilt habe.
6.3 Wie die Vorinstanz kommt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass durch das Vorhandensein der Empfangsbestätigung die Zustellung des Urteils sowie der Urteilsbegründung als erstellt gilt und das Gesuch damit verspätet eingereicht worden ist. Es kann weitgehend auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
6.3.1 Hervorzuheben ist, dass sich unbestrittenermassen eine vom Beschwerdeführer eigenhändig unterzeichnete Empfangsbestätigung in den Akten befindet. Mit seiner Unterschrift bestätigte er ausdrücklich, «das Schreiben vom 20. Juli 2022, das Urteil vom 4. Juni 2021 und die Urteilsbegründung vom 9. Februar 2022 i.S. PEN 20 728 des Regionalgerichts Bern-Mittelland ausgehändigt erhalten zu haben». Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm lediglich die Empfangsbestätigung übergeben worden sei, ohne je das Urteil erhalten zu haben, und dass die Empfangsbestätigung separat verschickt worden sei, überzeugt dies nicht. Dem Regionalgericht gelingt es, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, wie die Zustellung der Gerichtspost abläuft. Es führte aus, dass ein an das Regionalgefängnis adressierter Übermittlungszettel zusammen mit dem verschlossenen Kuvert, welches an den Verurteilten adressiert ist, verschickt wird. Damit die Empfangsbestätigung auch wirklich unterzeichnet werde, werde der Vermerk angebracht, dass eine Empfangsbestätigung zurückzusenden sei. Damit sei sichergestellt, dass die Mitarbeitenden des Gefängnisses das Kuvert persönlich übergäben und warteten, bis der Empfänger die Sendung geöffnet, kontrolliert und die Empfangsbestätigung unterzeichnet habe. Wie das Regionalgericht zu Recht vorbringt, schadet die Tatsache nicht, dass die Empfangsbestätigung erst auf Nachfrage des Regionalgerichts zurückgeschickt wurde, da die Echtheit der Empfangsbestätigung nicht gerügt wird. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Empfangsbestätigung vorgelegt erhalten und unterschrieben haben soll, ohne zu beanstanden, dass er keine Unterlagen ausgehändigt erhalten hat. Insgesamt liegt somit eine gültig unterzeichnete Empfangsbestätigung vor, welche volle Beweiskraft aufweist und keiner weiteren Abklärungen bedarf. Unter diesen Umständen geht der Beschwerdeführer fehl, wenn er verlangt, dass Regionalgericht müsse einen weitergehenden Zustellbeweis erbringen. Er hat aktenkundig den Erhalt der in der Empfangsbestätigung aufgeführten Dokumente mittels eigenhändiger Unterschrift bestätigt, weshalb es an ihm liegt, Gegenteiliges rechtsgenüglich darzulegen. Mit seinen Behauptungen und Spekulationen gelingt ihm dies aber nicht.
6.3.2 Da sich sowohl das Regionalgericht als auch Rechtsanwalt H.________ nicht mehr daran erinnern können, ob sich dieser zwecks erneuter Zustellung der angeblich fehlenden Beilage mit dem Gericht in Verbindung gesetzt bzw. ob er diese nachträglich erhalten hat, bleibt unklar, ob die Beilage tatsächlich gefehlt hat. Jedenfalls wäre es mit der anwaltlichen Sorgfaltspflicht schwer vereinbar, eine offensichtlich fehlende Beilage bei der versendenden Strafbehörde nicht zu reklamieren. Selbst wenn die fragliche Beilage gefehlt haben sollte, würde dies aber nicht automatisch bedeuten, dass auch der Beschwerdeführer sein Urteil nicht erhalten hätte. Insoweit können daraus keine Rückschlüsse auf eine allenfalls mangelhafte Zustellung des Urteils an den Beschwerdeführer gezogen werden. Daneben mutet es seltsam an, dass der Beschwerdeführer behauptet, das Urteil nie erhalten zu haben, indessen am 25./26. Juli 2022, mithin nur wenige Tage nach Unterzeichnung der fraglichen Empfangsbestätigung am 21. Juli 2022, Rechtsanwalt H.________ kontaktiert und sich nach seinen rechtlichen Möglichkeiten erkundigt haben soll. Der Zeitpunkt der Kontaktaufnahme zu seiner früheren Verteidigung legt vielmehr die Vermutung nahe, dass er das Urteil erhalten und sich deshalb bei seiner Verteidigung gemeldet hat. Auch die Beschwerdekammer erachtet es als nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer über ein weiteres Jahr in Haft zugewartet hätte, wenn er sich tatsächlich bereits damals gegen das Urteil hätte wehren wollen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers wirken daher nicht glaubhaft und vermögen auch insoweit die Beweiskraft der vorliegenden Empfangsbestätigung nicht zu entkräften.
Ergänzend sei an dieser Stelle entgegen den Ausführungen des Regionalgerichts angeführt, dass fraglich ist, ob der Beschwerdeführer bereits vor der persönlichen Zustellung ein entsprechendes Gesuch um Neubeurteilung hätte stellen können. Gemäss Wortlaut von Art. 368 StPO ist klar die persönliche Zustellung für die Einreichung eines Gesuchs um Neubeurteilung fristauslösend (vgl. Scheer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 368 StPO). Diese Frage braucht allerdings nicht weiter geklärt zu werden.
6.4 Im Ergebnis erachtet es die Beschwerdekammer als erstellt, dass das Urteil vom 4. Juni 2021 samt Urteilsbegründung vom 9. Februar 2022 am 21. Juli 2022 dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist. Insoweit erübrigt sich auch eine vom Beschwerdeführer beantragte Befragung der Gerichtskanzleimitarbeitenden und Mitarbeitenden des Regionalgefängnisses Burgdorf, zumal zweifelhaft erscheint, ob diese nach knapp zwei Jahren noch sachdienliche Angaben zur Zustellung machen könnten. Ausserdem wurden die allgemeinen Abläufe des Gerichts bereits durch die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme erläutert.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass ihm – selbst bei erfolgter Zustellung des Urteils – die Rechtmittelbelehrung aufgrund seiner mangelnden Sprach- und Lese-
kenntnisse nicht rechtsgenüglich eröffnet worden sei.
7.2 Zusammengefasst führt die Vorinstanz dazu aus, dass der Beschwerdeführer zwar die obligatorische Schule nur bis zur vierten Klasse in O.________, einem Land, in dem nur das kyrillische Schriftsystem vorherrsche, besucht habe. Es könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass er die deutsche Sprache nicht beherrsche, zumal alle Einvernahmen auf Deutsch und ohne Übersetzung durchgeführt worden seien und eine solche auch nie verlangt worden sei. Im Gutachten vom 18. August 2023 sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer neben neun weiteren Sprachen auch Deutsch fliessend beherrsche und sprachbegabt sei. Dass er über die nötigen schriftlichen Kenntnisse verfüge, ergebe sich einerseits daraus, dass er mehrere Einvernahmeprotokolle selber gelesen und schriftlich bestätigt habe, und andererseits aus der handschriftlich eingereichten dreiseitigen Laienbeschwerde vom 17. September 2020 gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. August 2020 an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern, welche gutheissen worden sei. Das Verfassen der Beschwerde setze nicht nur voraus, dass der Beschwerdeführer die Nichtanhandnahme verstanden, gelesen und sich damit auseinandergesetzt habe, sondern auch, dass er über die nötigen Schreibkenntnisse verfüge. Nach dem Gesagten gehe die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer über genügend Deutschkenntnisse verfügt und die Rechtsmittelbelehrung verstanden habe, wobei den Einwänden der Verteidigung nicht gefolgt werden könne. Die Rechtsmittelbelehrung entspreche im Übrigen dem Standard des Regionalgerichts sowie den gesetzlichen Vorgaben. Die in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung enthaltene Rechtsmittelbelehrung sei ähnlich formuliert und offensichtlich verständlich für den Beschwerdeführer gewesen, weshalb nicht erhelle, inwiefern dies bei der Formulierung der Rechtmittelbelehrung des Urteils vom 4. Juni 2021 anders sein sollte. Zwar wäre ein Hinweis in der Rechtmittelbelehrung, wonach ein Rechtsanwalt beigezogen werden könne, wertvoll gewesen. Es gelte jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer nur wenige Tage nach dem Erhalt des Urteils mit Rechtsanwalt H.________, welcher ihn auf die entsprechenden Fristen hingewiesen, in Kontakt gestanden habe. Daher sei ihm offensichtlich kein Rechtsnachteil erwachsen.
7.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass sämtliche Ausführungen zu den angeblich guten mündlichen Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers unbeachtlich seien, da für die Beurteilung, ob die Rechtsmittelbelehrung in einer verständlichen Art und Weise erfolgt sei, einzig die Schriftkenntnisse (insb. Lese-Verstehen) von Belang sein könnten. Das Einvernahmeprotokoll werde oft gar nicht durch die Beschuldigten selbst, sondern durch ihre Rechtsvertreter gelesen, was entsprechend nicht separat im Protokoll aufgeführt werde. Was die dreiseitige Beschwerde ans Obergericht anbelange, habe der Beschwerdeführer diese nicht selbst geschrieben. Er habe diese von Rechtsanwalt H.________ erhalten und lediglich abgeschrieben (vgl. E-Mail von Rechtsanwalt H.________ ans Gefängnis K.________ vom 15. September 2020). Schliesslich sei die Rechtsmittelbelehrung äusserst unverständlich. So sei es für den Beschwerdeführer mangels Lesefähigkeiten unmöglich gewesen, die notwendigen Informationen zu erfassen und zusammenzutragen.
7.4 Nach Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht. Bei Strafbefehlen sind nach der Rechtsprechung zumindest das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung zu übersetzen. Der Umfang der Beihilfen, die einer beschuldigten Person, deren Muttersprache nicht der Verfahrenssprache entspricht, zuzugestehen sind, ist nicht abstrakt, sondern aufgrund ihrer effektiven Bedürfnisse und den konkreten Umständen des Falles zu würdigen (BGE 143 IV 117 E. 3.1). Einen Anspruch auf integrale Übersetzung des schriftlichen Urteils oder der Entlassungsverfügung bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug hat das Bundesgericht verneint (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; BGE 115 Ia 64 E. 6.b; Urteil 6B_587/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.2). Die beschuldigte Person ist grundsätzlich nicht davon entbunden, ihren Übersetzungsbedarf anlässlich nicht übersetzter Verfahrenshandlungen zu signalisieren, resp. gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.2; vgl. BGE 145 IV 197 E. 1.3.3; 118 Ia 462 E. 2.b; je mit Hinweisen).
7.5 Nach Auffassung der Beschwerdekammer kann grundsätzlich auf die Feststellungen der Vorinstanz abgestellt und verwiesen werden. Den Akten ist insbesondere zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer mühelos in verschiedenen Sprachen verständigen kann und gemäss Verfügung der BVD vom 22. Dezember 2023 äusserst sprachbegabt sein soll und insbesondere fliessend Deutsch spricht. Es ist daher davon auszugehen, dass er die deutsche Sprache genügend gut versteht. Dass bei ihm ein sog. funktionaler Analphabetismus diagnostiziert wurde, ist weder belegt noch sind aus den Akten entsprechende Anhaltspunkte dafür ersichtlich. Den vom Beschwerdeführer mit seinen Schlussbemerkungen eingereichten Unterlagen ist zwar zu entnehmen, dass seine schulischen Leistungen mutmasslich im Zusammenhang mit seiner Ausbildung in der JVA L.________ in Bezug auf das Lesen und Schreiben mangelhaft gewesen sein sollen. Eine schulische Beurteilung ist indessen nicht mit einer Beurteilung im Alltag gleichzusetzen. Fest steht jedenfalls, dass mit dem Beschwerdeführer am 14. April 2020 eine polizeiliche Einvernahme durchgeführt wurde und dieser zu Beginn ausgeführt hatte «Nein, ich verstehe Schweizerdeutsch und Deutsch sehr gut» (pag. 293 Z. 4; PEN 20 728). Aus dem Protokoll geht hervor, dass der Beschwerdeführer völlig adäquat auf die Fragen antwortete. Mit seiner Unterschrift bestätigte er ausdrücklich, das Protokoll selbst gelesen zu haben (pag. 293 ff., insb. pag. 296; PEN 20 728). Das gleiche Bild ergibt sich aus dem Protokoll vom 15. April 2020, wobei protokollführend und einvernehmend andere Mitarbeitende der Kantonspolizei Bern waren (pag. 297 ff.). An dieser Einvernahme war zudem die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt H.________, anwesend. Dabei kann dem über achtseitigen Protokoll kein einziger Hinweis auf sprachliche oder andere Verständigungsprobleme entnommen werden. Wiederum bestätigte der Beschwerdeführer am Schluss, das Protokoll selbst gelesen zu haben. Ebenfalls ohne Übersetzung und ohne Erwähnung irgendwelcher sprachlicher Probleme wurde in Anwesenheit von Rechtsanwalt H.________ die staatsanwaltliche Hafteinvernahme durchgeführt (pag. 319 ff.; PEN 20 728). Im Unterschied zu den polizeilichen Einvernahmen wurde ihm hier das Protokoll allerdings vorgelesen, was sich aus der Formulierung «vorgelesen erhalten und bestätigt» ergibt. Damit bestehen aus dem Strafverfahren keinerlei Hinweise auf sprachliche Probleme. Wenn der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines damaligen Verteidigers unterschriftlich bestätigte, das Protokoll vom 15. April 2020 selbst gelesen zu haben, und dieses als richtig anerkannte, darf davon ausgegangen werden, dass er dieses effektiv auch selbst gelesen und verstanden hat, andernfalls eine aktenkundige Intervention der Verteidigung anlässlich der Einvernahme oder zu einem späteren Zeitpunkt zu erwarten wäre. Die Ausführungen der hiesigen Verteidigung, wonach die Einvernahmeprotokolle oft gar nicht durch die Beschuldigten, sondern von den Rechtsvertretern gelesen würden, sind – jedenfalls für den vorliegenden Fall – rein spekulativ und entsprechen nicht den Erfahrungen der Kammer bei Protokollen der Kantonspolizei Bern oder der bernischen Staatsanwaltschaft, soweit dem Protokoll explizit entnommen werden kann, dass dieses durch die einvernommene Person selber gelesen wurde.
Sollte der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 17. September 2020 – damit immerhin ca. 2 Jahre vor dem hier interessierenden Zeitpunkt und bevor er sich in der JVA L.________ aufgehalten und offenbar fast täglich Nachhilfe beim Lesen erhalten hat (vgl. Beilage 1 zu den Schlussbemerkungen) – nicht selbst verfasst haben, wovon gestützt auf die Bestätigung von Rechtsanwalt H.________ vom 19. Februar 2024 auszugehen ist, zeigt sein Vorgehen immerhin, dass er ohne weiteres imstande ist, sich entsprechende Unterstützung zu besorgen. Auch darf angenommen werden, dass er den schliesslich selbst geschriebenen Text verstanden hat, ist doch schwer vorstellbar, dass er seine Unterschrift unter ein Schreiben gesetzt hat, ohne dieses verstanden zu haben.
Dass er nun im vorliegenden Beschwerdeverfahren das erste Mal vorbringt, nicht lesen bzw. das Gelesene nicht verstehen zu können, überzeugt daher nicht. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, hat er diverse Dokumente bei seinem Eintritt unterschrieben. Folgt man seinen Ausführungen, hätte er bei keinem davon verstanden, um was es geht, und seine Haftstrafe einfach so hingenommen. Dabei wäre er vielmehr dazu gehalten gewesen, den Behörden mitzuteilen, dass er den Inhalt der Unterlagen nicht verstehen bzw. diese nicht lesen kann (vgl. BGE 145 IV 197 E.1.3.2). Insgesamt ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer erst nach so langer Zeit geltend macht, funktionaler Analphabet zu sein oder sprachliche Schwierigkeiten zu haben, obwohl er sich angeblich bereits von Anfang an gegen das Urteil habe wehren wollen. Schliesslich ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer wenige Tage nach dem Erhalt des Urteils mit Rechtsanwalt H.________ in Kontakt gestanden hat und ihm dieser seine rechtlichen Möglichkeiten mündlich erläutert sowie insbesondere erklärt hat, dass er 10 Tage nach Erhalt des Urteils ein Gesuch um Neubeurteilung einreichen könne.
Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer damit nicht, glaubhaft darzulegen, dass er die Rechtsmittelbelehrung aufgrund der geltend gemachten Sprach- und Leseschwierigkeiten nicht verstanden hat und ihm diese somit mangelhaft eröffnet worden ist. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen des Bezirksgerichts Pfäffikon nichts ändern, zumal aus ihnen keine weitergehende Begründung ersichtlich ist. Im Übrigen hat das Bundesgericht im Unterschied zur Übersetzung bei Strafbefehlen, einen Anspruch auf integrale Übersetzung des schriftlichen Urteils bislang verneint (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3; BGE 115 Ia 64 E. 6.b; Urteil 6B_587/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.2).
8.
8.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die Vorinstanz ihrer Fürsorgepflicht nicht nachgekommen sei, indem sie die notwendige Verteidigung nicht sichergestellt habe.
8.2 Das Regionalgericht stimmt dem Beschwerdeführer insoweit zu, als es sich im Verfahren PEN 20 728/729 um einen Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StPO gehandelt habe, weshalb Rechtsanwalt H.________ mit Verfügung vom 15. April 2020 als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden sei. Nachdem diesem in Abwesenheit des Beschwerdeführers das Urteil vom 4. Juni 2021 eröffnet worden sei, sei ihm mit Übermittlungszettel vom 9. Februar 2022 die Urteilsbegründung zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe am 20. Juli 2022 ein Begleitschreiben samt Urteil inkl. Urteilsbegründung erhalten, worin erwähnt worden sei, dass eine Kopie des Schreibens ebenfalls an Rechtsanwalt H.________ verschickt werde. Diesem sei mit Übermittlungszettel vom 20. Juli 2022 eine Kopie des entsprechenden Schreibens an den Beschwerdeführer zugesandt worden. Dass das Mandat nach der Urteilseröffnung erloschen sei, sei zumindest den Verfahrenshandlungen des Gerichts nicht zu entnehmen, da Rechtsanwalt H.________ weiterhin über sämtliche Verfahrenshandlungen informiert worden sei und dementsprechend nach Erhalt des Schreibens mit dem Verurteilten telefoniert sowie diesen auf eine mögliche Neubeurteilung aufmerksam gemacht habe. Der Beschwerdeführer sei somit gehörig verteidigt gewesen. Es sei nicht ersichtlich, dass eine (erneute) formelle Einsetzungsverfügung etwas an den Handlungen von Rechtsanwalt H.________ geändert hätte. Ihm sei nach Erhalt des Urteils bekannt gewesen, dass er nach wie vor als Verteidiger des Beschwerdeführers fungiere und er habe diesen auch kontaktiert. Schliesslich sei auch zu erwähnen, dass die Beratung nach erfolgter Urteilsverkündung sowie die Besprechung der möglichen Rechtsmittel und weiterer Möglichkeiten unzweifelhaft Bestandteil jedes amtlichen Strafverteidigungsmandats seien. Entsprechend führe die amtliche Verteidigung ihren Aufwand für die Nachbesprechungen grundsätzlich in ihren Honorarnoten auf und die Gerichte ergänzten die amtlichen Honorarnoten jeweils bei Fehlen dieses Aufwandes von Amtes wegen. Die Situation wäre anders zu beurteilen gewesen, wenn Rechtsanwalt H.________ namens des Beschwerdeführers eine Neubeurteilung verlangt hätte; diesfalls hätte er die Einsetzung als amtlicher Verteidiger neu beantragen müssen. Im Übrigen wäre es nach Treu und Glauben die Pflicht von Rechtsanwalt H.________ gewesen, nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung dem Gericht mitzuteilen, dass er seine Aufgaben als amtlicher Verteidiger für den Verurteilten nicht mehr wahrnehmen wolle. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Zusammenfassend sei weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern ein Unterlassen der erneuten formellen Einsetzung von Rechtsanwalt H.________ als amtlichen Anwalt des Beschwerdeführers diesen in irgendeiner Form benachteiligt bzw. er dadurch einen Rechtsnachteil erlitten habe.
8.3 Nach der in Art. 128 StPO kodifizierten Grundregel ist die Verteidigung in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet. Die Verteidigung muss die Interessen der beschuldigten Person in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen und die Notwendigkeit prozessualer Massnahmen in ihrem Interesse sachgerecht und kritisch abwägen. Die Strafbehörden haben gemäss den in Art. 3 StPO festgeschriebenen Grundsätzen des Strafverfahrensrechts für ein faires Verfahren zu sorgen und eine genügende Verteidigung zu gewährleisten. Die richterliche Fürsorgepflicht gebietet im Fall einer offenkundig ungenügenden Verteidigung, den amtlichen Verteidiger zu ersetzen, bei einer privaten Verteidigung einzuschreiten sowie nach der Aufklärung der angeschuldigten Person über ihre Verteidigungsrechte das zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung Erforderliche vorzukehren (BGE 131 I 350 E. 4.1 und E. 4.2; 124 I 185 E. 3b; je mit Hinweisen). Wird von den Behörden untätig geduldet, dass die amtliche Verteidigung ihre anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise vernach-
lässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2; 138 IV 161 E. 2.4). Der Behörde kann indes nicht die Verantwortung für jegliches Versäumnis auferlegt werden; die Verteidigungsführung obliegt im Wesentlichen der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1493/2022 vom 22. Juni 2023 E.2.1.1; Urteil 6B_1253/2022 vom 26. April 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen). Eine Aufklärungs- und Fürsorgepflicht trifft nicht nur den Richter, sondern alle Strafbehörden (Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. c StPO; BGE 140 IV 82 E. 2.5 S. 85; 120 Ia 48 E. 2b S. 51; Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27.05.2013 E. 4.5.2; Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 380 vom 30. Dezember 2015 E. 3.1). Insofern handelt es sich mit den Worten von Wohlers eher um eine prozessuale Fürsorgepflicht (Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 22 zu Art. 3).
Der Behörde kann indes nicht die Verantwortung für jegliches Versäumnis auferlegt werden; die Verteidigungsführung obliegt im Wesentlichen der beschuldigten Person und ihrem Verteidiger. Diesem steht in der Ausgestaltung der Prozessführung ein erhebliches Ermessen zu (BGE 126 I 194 E. 3d S. 199; Urteile 6B_909/2018 vom 23. Januar 2019 E. 1.2; 6B_307/2016 17. Juni 2016 E. 2.2 und 2.3.4; mit Hinweisen). Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solch eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben an wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1493/2022 vom 22. Juni 2023 E.2.1.1; BGE 143 I 284 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).
8.4 Die Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Insbesondere liegt keine vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung der Fürsorgepflicht durch die Vorinstanz vor. Wie das Regionalgericht ausführt, gehört die Nachbesprechung eines Urteils zum amtlichen Mandat dazu. Dass auch Rechtsanwalt H.________ diese Meinung vertritt, ergibt sich vorab aus seiner eingereichten Honorarnote vom 6. April 2021, in welcher er die Vor- und Nachbesprechung der Hauptverhandlung mit dem Klienten, wozu auch die Besprechung des Urteils gehört, grundsätzlich einbezieht (pag. 821; PEN 20 728). Dies muss ebenfalls für die Nachbesprechung bei einem Abwesenheitsurteil gelten. Entsprechend wurde gleichzeitig mit der Zustellung des Urteils inkl. Urteilsbegründung an den Beschwerdeführer auch Rechtsanwalt H.________ mit einem Übermittlungszettel und dem Schreiben an den Beschwerdeführer als Beilage (oder zumindest mit dem Vermerk der Beilage) über die Zustellung informiert. Soweit der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass es nicht Rechtsanwalt H.________ war, der den Beschwerdeführer kontaktiert hatte, ableitet, dass sich dieser nicht mehr als eingesetzter Verteidiger «fühlte», kann ihm nicht gefolgt werden. Rechtsanwalt H.________ wurde vom Beschwerdeführer kontaktiert, woraufhin er diesem die nötigen Auskünfte erteilte. Dass er dabei dem Beschwerdeführer mitgeteilt haben soll, dass er aufgrund seiner Auslastung nicht über die nötigen Ressourcen verfüge, um ihn weiter zu verteidigen, wird vom Beschwerdeführer nicht belegt. Gegenteilig geht aus dem Schreiben von Rechtsanwalt H.________ vom 14. Dezember 2023 an das Regionalgericht hervor, dass er den Beschwerdeführer gebeten habe, sich bei ihm zu melden, sollte er das Dispositiv bzw. die Urteilsbegründung erhalten (pag. 79; PEN 23 765). Rechtsanwalt H.________ hat sich beim Gericht m.a.W. nie in der Weise vernehmen lassen, dass er das amtliche Mandat nicht mehr weiterführen möchte. Unbestrittenermassen bestand während der Rechtsmittelfrist zudem Kontakt zwischen Rechtsanwalt H.________ und dem Beschwerdeführer. Daraus darf insgesamt abgeleitet werden, dass nicht nur das Regionalgericht, sondern auch der damalige amtliche Verteidiger wie der Beschwerdeführer davon ausgegangen sind, dass Rechtsanwalt H.________ Letztgenannten nach wie vor amtlich verteidigt. Wie das Regionalgericht korrekterweise schlussfolgerte, ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer nicht genügend verteidigt gewesen sein soll und ihm dadurch ein Rechtsnachteil erwachsen wäre. Die Beschwerdekammer geht mit dem Beschwerdeführer zwar einig, dass es schwierig nachzuvollziehen ist, weshalb der Beschwerdeführer gegenüber der Verteidigung angeben haben soll, dass er das Urteil nicht erhalten habe, obwohl es ihm zugestellt worden ist. Da der genaue Inhalt des Telefonats der beiden nicht in einer Telefonnotiz festgehalten wurde bzw. diese nicht mehr vorhanden ist, kann der genaue Inhalt des Gesprächs allerdings nicht mehr eruiert werden. Gesamthaft betrachtet ist nicht ersichtlich, inwiefern Rechtsanwalt H.________ eine Sorgfaltspflichtverletzung oder gar ein grobfahrlässiges Fehlverhalten vorzuwerfen wäre. Entsprechend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zustellung des Urteils wirksam verteidigt gewesen ist und das Regionalgericht seine Fürsorgepflicht nicht verletzt hat.
8.5 Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer das Urteil inkl. Urteilbegründung am 21. Juli 2022 gegen Empfangsbestätigung erhalten hat und er durch seinen damaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt H.________, über seine rechtlichen Möglichkeiten, sich gegen das Urteil zu wehren, hinreichend aufgeklärt worden ist. Zudem ist dem Beschwerdeführer das Urteil rechtmässig eröffnet worden. Demnach hat die Frist zur Stellung des Gesuchs um Neubeurteilung am darauffolgenden Tag, am 22. Juli 2022, zu laufen begonnen und am 2. August 2022 geendet. Das am 16. Oktober 2023 und damit rund eineinhalb Jahre später eingereichte Gesuch um Neubeurteilung ist damit klarerweise verspätet erfolgt. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf das Gesuch um Neubeurteilung gemäss Art. 368 StPO nicht eingetreten ist.
9.
9.1 In Bezug auf das eventualiter gestellte Fristwiederherstellungsgesuch kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren gestützt auf Art. 94 Abs. 5 StPO vorgehen, womit eine Kombination beider Rechtsbehelfe nicht zulässig sei, soweit ein Abwesenheitsurteil vorliege. Daher sei auf das Fristwiederherstellungsgesuch nicht einzutreten. Im Sinne einer Eventualbegründung wies sie das Gesuch um Wiederherstellung mangels Vorliegens eines Hinderungsgrundes ab.
9.2 Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Bestimmungen von Art. 368 StPO zwar denjenigen der Wiederherstellung von Art. 94 StPO vorgehen, sich jedoch einzig auf versäumte Termine beziehe. Im Hinblick auf die (schriftliche) Frist beim Gesuch um Neubeurteilung gebe es keinen Vorbehalt in Art. 94 StPO, weshalb dieser uneingeschränkt zur Anwendung gelange. Indem die Vorinstanz das Gesuch um Fristwiederherstellung nicht materiell behandelt habe, habe sie daher eine Rechtsverweigerung begangen. Der Beschluss sei auch aus diesem Grund aufzuheben und an die Vorinstanz zur inhaltlichen Entscheidung zurückzuweisen.
9.3 Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung der Frist verlangen, wenn sie eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). Die gesuchstellende Partei hat glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen. Die Rechtskraft eines strafrechtlichen Urteils darf nicht leicht durchbrochen werden. Bei Versäumnis gesetzlicher Fristen sind strengere Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1329/2020 vom 20. Mai 2021 E.1.3.3 mit weiteren Hinweisen).
9.4 Den Ausführungen der Vorinstanz kann nur teilweise gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass gemäss Art. 94 Abs. 5 StPO die Bestimmungen von Art. 368 StPO den Voraussetzungen zur Wiederherstellung vorgehen; dies aber nur insoweit, als die Wiederherstellung eines versäumten Gerichtstermins verlangt wird. Wird jedoch um die Wiederherstellung der 10-tägigen Frist gemäss Art. 368 Abs. 1 StPO ersucht, ist nicht ersichtlich weshalb Art. 94 Abs. 1 StPO nicht anwendbar sein soll, sofern die Voraussetzungen der Wiederherstellung (u.a. Hinderungsgrund) gegeben sind (vgl. Riedo, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 93 zu Art. 94 StPO). Auch wenn dem Beschwerdeführer somit beizupflichten ist, dass die Vorinstanz auf das Gesuch hätte eintreten müssen, ist darin jedoch keine Rechtsverweigerung zu erblicken, zumal sich die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Gesuch um Neubeurteilung in materieller Hinsicht zu den geltend gemachten Hinderungsgründen (mangelnde Verteidigung und mangelnde Sprach- und Schriftkenntnisse) geäussert und das Gesuch im Sinne einer Eventualbegründung abgewiesen hat.
9.4.1 Wie die Beschwerdekammer bereits festgehalten hat, sind die Ausführungen der Vorinstanz zu den geltend gemachten Hinderungsgründen nicht zu beanstanden (vgl. E. 7.5 und E. 8.4). So konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt H.________ mangelhaft verteidigt war, wobei auch bei einer mangelhaften Verteidigung nicht automatisch ein Wiederherstellungsgrund gemäss Art. 94 StPO vorläge. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt dies lediglich im Falle einer notwendigen Verteidigung in Frage, wenn ein grobfahrlässiges Verhalten der Verteidigung festgestellt werden kann, welches nicht der beschuldigten Person anzurechnen ist (vgl. BGE 143 I 284 E. 2.2.2; vgl. ausführlich Riedo, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auf. 2023, N. 42 ff. zu Art. 94 StPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Rechtsanwalt H.________ hat den Beschwerdeführer mündlich über die Möglichkeit, ein Gesuch um Neubeurteilung zu stellen, aufmerksam gemacht und ihn über die geltenden Fristen informiert. Nach dem Telefonat trafen ihn keine besonderen Pflichten, aus eigenem Antrieb weitere Massnahmen zu ergreifen, weshalb ihm keine Sorgfaltspflichtverletzung, geschweige denn ein grobfahrlässiges Verhalten, vorzuwerfen ist. Der Grund, dass letztlich die Frist gemäss Art. 368 Abs. 1 StPO verpasst wurde, ist im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers anzusiedeln, was eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 StPO ausschliesst (E.9.3 hiervor).
9.4.2 Was den zweiten vorgebrachten Hinderungsgrund der mangelnden Sprach- und Schriftkenntnisse betrifft, wurde einerseits festgehalten, dass der Beschwerdeführer deren Vorhandensein nicht glaubhaft darzulegen vermochte (E. 7.5). Andererseits träfe ihn auch hier insoweit ein Verschulden, als dass er – sollten tatsächlich entsprechende Sprachprobleme vorliegen – die Behörden nicht darüber aufgeklärt hat. Darüber hinaus vermögen mangelnde Sprachkenntnisse allein grundsätzlich keinen Wiederherstellungsgrund zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 1B_250/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.3; vgl. Riedo, a.a.O., N. 38 f. zu Art. 94 StPO).
9.5 Nach dem Gesagten kommt auch die Beschwerdekammer zum Schluss, dass keine Wiederherstellungsgründe gemäss Art. 94 StPO zu erkennen sind, weshalb das Gesuch um Fristwiederherstellung abzuweisen ist.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragte mit Einreichung des Gesuchs um Neubeurteilung die Einsetzung von Advokatin B.________ als amtliche Verteidigerin. Die Vorinstanz wies den Antrag mit der Begründung ab, dass das Gesuch um Neubeurteilung mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 angesichts der Tatsache, dass dem Verurteilten das besagte Urteil bereits am 21. Juli 2022 persönlichen übergeben werden konnte, über ein Jahr verspätet eingereicht worden sei. Damit habe die Aussichtslosigkeit des Gesuchs um neue Beurteilung auf der Hand gelegen, weshalb das Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen wurde.
10.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Gesuch mit Blick auf seine Ausführungen offensichtlich nicht aussichtslos erscheint. Insbesondere in Anbetracht der Bestätigung von Rechtsanwalt H.________, dass der Beschwerdeführer bereits im Juli 2022 ein neues Verfahren gewollt habe, und seiner diesbezüglichen Sorgfaltspflichtverletzung sei das Gesuch nicht von vorneherein aussichtslos gewesen. Der Kostenentscheid sei somit in jedem Fall aufzuheben und Advokatin B.________ ein angemessenes Honorar zuzusprechen.
10.3 Mit Art. 132 StPO wurde die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV (und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) kodifiziert (vgl. BGE 139 IV 113 E. 4.3). Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Sie hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1; je mit Hinweisen). Im Gegensatz zu Art. 29 Abs. 3 BV wird in Art. 132 StPO die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit nicht erwähnt. Nach der Rechtsprechung kann der beschuldigten Person aber Aussichtslosigkeit entgegen gehalten werden, sofern sie das betreffende Verfahren selbst eingeleitet hat; so etwa in selbstständigen nachträglichen Gerichtsverfahren gemäss Art. 363 ff. StPO, Revisionsverfahren oder – zurückhaltend («avec retenue») – in Nebenverfahren (Urteil des Bundesgerichts 1B_507/2022 vom 22. Februar 2023 E.4.3; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_363/2022 vom 26. September 2022 E. 3.2; 6B_705/2015 vom 22. September 2015 E. 2; je mit Hinweisen).
10.4 Demnach durfte die Vorinstanz darauf abstellen, ob das Gesuch um Neubeurteilung nicht aussichtlos erschien. Mit Verweis auf die Ausführungen in E.6.3 hat der Beschwerdeführer das Gesuch erst nach deutlich über einem Jahr seit fristauslösender Zustellung des Abwesenheitsurteils und damit offensichtlich verspätet eingereicht. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass das Gesuch von vornherein aussichtslos gewesen ist. Daran vermögen auch die bereits eingehend abgehandelten Einwände (E.8.4) des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
11.
11.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Zulässigkeit der Durchführung des Abwesenheitsverfahrens gemäss Art. 366 StPO grundsätzlich nicht im Verfahren um Neubeurteilung zu beurteilen ist, sondern in einem allfälligen Berufungsverfahren zu prüfen wäre. Im Neubeurteilungsverfahren geht es einzig darum, ob die Bedingungen von Art. 368 StPO erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_205/2016 vom 14. Dezember 2016 E.3.1 und 3.2; vgl. Scheer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 371 StPO; vgl. N. 7 zu Ar. 367 StPO und N. 17 zu Art. 366 StPO). Hingegen ist die Nichtigkeit eines Entscheids von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten. Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 138 II 501 E. 3.1; BGE 144 IV 362; je mit weiteren Hinweisen).
11.2 Der Beschwerdeführer rügte bereits in seinem Gesuch um Neubeurteilung, dass die Voraussetzungen für ein Abwesenheitserfahren zu keinem Zeitpunkt gegeben waren. Es handle sich dabei um einen schwerwiegenden Verfahrensfehler, welcher aufgrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Aufhebung des Entscheids führen müsse und eine Nichtigkeit begründe. Aus diesem Grund nahm die Vorinstanz eine ausführliche Prüfung der einzelnen Voraussetzungen für die Durchführung eines Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 366 StPO vor. Die Beschwerdekammer ihrerseits verzichtet auf eine detaillierte Überprüfung der Voraussetzungen gemäss Art. 366 StPO und prüft lediglich summarisch, ob derart krasse Verfahrensfehler ersichtlich sind, welche ausnahmenweise zur Nichtigkeit des Abwesenheitsurteils führen könnten.
11.2.1 Die Vorinstanz hielt zusammengefasst fest, dass ein Abwesenheitsverfahren nicht von vorneherein ausser Frage gestanden habe, zumal sowohl die bundesgerichtliche Rechtsprechung als auch diejenige des EGMR ein Abwesenheitsverfahren zuliessen, sofern dem in Abwesenheit Verurteilten die Aufhebung des betreffenden Urteils und die erneute Durchführung des Verfahrens grundsätzlich offenstehe. In der Folge überprüfte die Vorinstanz die einzelnen Voraussetzungen des Abwesenheitsverfahrens und kam zum Schluss, dass das Gericht ausreichende Nachforschungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers getätigt hatte und der Beschwerdeführer durch die zweimalige Publikation im Amtsblatt des Kantons Bern ordnungsgemäss vorgeladen worden sei. Weiter sei er insgesamt vier Mal einvernommen worden, wobei er sich ausführlich zu den Vorwürfen habe äussern und zu den Aussagen der Auskunftspersonen und des Opfers Stellung nehmen können. Damit sei ihm das rechtliche Gehör ausreichend gewährt worden. Schliesslich habe auch die Beweislage ein Urteil ohne Anwesenheit des Beschwerdeführers zugelassen. Diesbezüglich seien die möglichen und erhältlichen Sachbeweise erhoben worden (IRM-Gutachten KTD-Berichte, Überwachungsvideos). Daneben lägen die Aussagen sämtlicher Auskunftspersonen und des Beschwerdeführers vor. Dabei habe sich der Beschwerdeführer genügend zu seiner Wahrnehmung und Intention äussern können, weshalb der persönliche Eindruck des Beschwerdeführers vor Gericht nicht zwingend nötig gewesen sei.
11.2.2 Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Beschwerde im Wesentlichen auf die einzelnen Prüfungsvoraussetzungen und ist der Meinung, dass diese nicht erfüllt seien. So macht er insbesondere geltend, dass die Voraussetzungen für die öffentliche Bekanntmachung nicht gegeben gewesen seien, weil die Vorinstanz weitere Nachforschungen zum Aufenthaltsort hätte tätigen müssen. Daher stelle auch die Publikation im Amtsblatt keine rechtsgenügliche Zustellung dar, weshalb der Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäss vorgeladen worden sei. Es widerspreche zudem dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn erst für den Vollzug des Urteils ernsthafte Aufenthaltsforschungen betrieben würden, jedoch nicht bereits vorher, um die Durchführung des Verfahrens in Abwesenheit des Beschuldigten zu ermöglichen. Zudem sei der persönliche Eindruck der Beteiligten für das Gericht von entscheidender Bedeutung gewesen und es hätte sich von den Ausführungen des Beschwerdeführers überzeugen müssen, da es sich um ein Versuchsdelikt handle und die Hauptfrage der subjektive Tatbestand darstelle. Allein anhand der Protokolle und mangels Aufzeichnungen der Einvernahme sei es für das Gericht nicht möglich gewesen, sich ein Bild über die inneren Bewegründe des Beschwerdeführers zu machen.
11.2.3 Aus Sicht der Beschwerdekammer sind keine von Amtes wegen zu berücksichtigenden krassen Verfahrensfehler auszumachen sind, welche die Nichtigkeit des Abwesenheitsurteils zu begründen vermögen und zur Aufhebung des Abwesenheitsurteils führen. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass die Vorinstanz nicht alle zumutbaren Nachforschungen zum Aufenthalt unternommen habe. Vielmehr hat sie sich an die Vorgaben des Bundesgerichts zur Aufenthaltsermittlung gehalten, indem sie den Migrationsdienst des Kantons St. Gallen, die Kantonspolizei Bern, die Einwohnergemeinde N.________ sowie das Ausreise- und Nothilfezentrum M.________ kontaktiert hatte (pag. 773 ff., PEN 20 728; vgl. 148 IV 362 E.1.2). Darin, dass die Vorinstanz keine weiteren Nachforschungen in Deutschland getätigt hat, ist jedenfalls kein offensichtlich krasser Verfahrensfehler zu sehen, zumal der Beschwerdeführer zusätzlich im Ripol zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben worden war (pag. 776, PEN 20 728). Im Weiteren hatte der Beschwerdeführer mehrfach Gelegenheit, sich ausführlich zum Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zu äussern und Stellung zu den Aussagen der Auskunftspersonen sowie des Opfers zu nehmen, womit ihm auch das Teilnahme- und Konfrontationsrecht gewährt worden war. Der Beschwerdeführer begründet denn auch nur allgemein, weshalb es bei einer versuchsweisen Begehung von entscheidender Bedeutung sei, dass das Gericht die beschuldigte Person persönlich anhöre. Indessen zeigt er nicht auf, weshalb dies auch im vorliegenden Einzelfall zutreffend sein soll. Das ist denn auch nicht ersichtlich. Schwerwiegende Verfahrensfehler oder anderweitige Nichtigkeitsgründe sind damit insgesamt nicht auszumachen und werden vom Beschwerdeführer auch nicht weiter geltend gemacht.
11.3 Nach Auffassung der Beschwerdekammer sind die Ausführungen der Vorinstanz zu den einzelnen Voraussetzungen gemäss Art. 366 StPO nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen zur Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens waren demnach gegeben. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Er unterlässt es gänzlich dazulegen, inwiefern krasse Verfahrensfehler vorliegen, welche – für das vorliegende Verfahren einzig von Bedeutung – eine Nichtigkeit begründen.
12. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
13.
13.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das vom Beschwerdeführer initiierte Beschwerdeverfahren werden auf CHF 2’000.00 festgesetzt. Aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs trägt der Kanton die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Umfang von einem Fünftel, ausmachend CHF 400.00. Die verbleibenden CHF 1’600.00 sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
13.2 Vorliegend hat Advokatin B.________ als amtliche Verteidigerin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung bemisst sich nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 und 42 Abs. 1 Satz 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 2 KAG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. c und f der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenvereinbarung, PKV; BSG 168.811) beträgt der Tarifrahmen im vorliegenden Beschwerdeverfahren CHF 200.00 bis CHF 25’000.00. Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlichen Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010; BSG 168.711). Mit Honorarnote vom 10. September 2024 macht Advokatin B.________ eine amtliche Entschädigung von CHF 2'324.15 (10.75 Stunden à CH 200.00 zzgl. MWST von CHF 174.15) geltend. Dies gibt zu keinen weitergehenden Bemerkungen Anlass, weshalb ihr eine amtliche Entschädigung in dieser Höhe zuzusprechen ist. Aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs, besteht für einen Fünftel der amtlichen Entschädigung keine Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Der Beweisantrag auf Befragung von Mitarbeitenden des Regionalgefängnisses Burgdorf und der Gerichtskanzlei wird abgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör verletzt wurde.
3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, werden zu vier Fünftel, ausmachend CHF 1’600.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Ein Fünftel, ausmachend, CHF 400.00, trägt der Kanton Bern.
5. Die Entschädigung für die amtliche Vertretung des Beschwerdeführers, Advokatin B.________, wird auf CHF 2’324.15 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Für einen Fünftel der auf das Beschwerdeverfahren entfallenden amtlichen Entschädigung besteht keine Rückzahlungspflicht.
6. Zu eröffnen:
- dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Advokatin B.________ (per Einschreiben)
- dem Straf- und Zivilkläger (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident G.________
(mit den Akten – per Kurier)
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt J.________
(per Kurier)
Bern, 12. September 2024
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Ueltschi
Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite!
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 24 73
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
1B_507/2020
1B_258/2017
6B_617/2016
1B_493/2016
1B_768/2012
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 107 StPOart. 107 CPPart. 107 CPP
BGE 141 IV 249ATF 141 IV 249DTF 141 IV 249
BGE 141 III 28ATF 141 III 28DTF 141 III 28
BGE 139 IV 179ATF 139 IV 179DTF 139 IV 179
BGE 138 I 232ATF 138 I 232DTF 138 I 232
Art. 101 StPOart. 101 CPPart. 101 CPP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
6B_1095/2019
BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195
BGE 133 I 201ATF 133 I 201DTF 133 I 201
BGE 132 V 387ATF 132 V 387DTF 132 V 387
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
7B_263/2022
BGE 144 I 11ATF 144 I 11DTF 144 I 11
Art. 194 StPOart. 194 CPPart. 194 CPP
Art. 101 StPOart. 101 CPPart. 101 CPP
6B_798/2019
BGE 143 IV 408ATF 143 IV 408DTF 143 IV 408
Art. 368 StPOart. 368 CPPart. 368 CPP
Art. 366 StPOart. 366 CPPart. 366 CPP
Art. 368 StPOart. 368 CPPart. 368 CPP
Art. 368 StPOart. 368 CPPart. 368 CPP
Art. 368 StPOart. 368 CPPart. 368 CPP
Art. 368 StPOart. 368 CPPart. 368 CPP
6B_438/2017
6B_1277/2015
6B_2023/2016
6B_1175/2016
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
BGE 129 II 56ATF 129 II 56DTF 129 II 56
6B_1175/2016
BGE 127 I 213ATF 127 I 213DTF 127 I 213
BGE 126 I 36ATF 126 I 36DTF 126 I 36
6B_1175/2016
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
BGE 144 IV 57ATF 144 IV 57DTF 144 IV 57
BGE 142 IV 125ATF 142 IV 125DTF 142 IV 125
6B_271/2021
6B_185/2020
Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP
Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP
Art. 61 StGBart. 61 CPart. 61 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 368 StPOart. 368 CPPart. 368 CPP
Art. 368 StPOart. 368 CPPart. 368 CPP
BGE 143 IV 117ATF 143 IV 117DTF 143 IV 117
BGE 145 IV 197ATF 145 IV 197DTF 145 IV 197
BGE 115 Ia 64ATF 115 Ia 64DTF 115 Ia 64
6B_587/2010
6B_860/2020
BGE 145 IV 197ATF 145 IV 197DTF 145 IV 197
BGE 118 Ia 462ATF 118 Ia 462DTF 118 Ia 462
BGE 145 IV 197ATF 145 IV 197DTF 145 IV 197
BGE 145 IV 197ATF 145 IV 197DTF 145 IV 197
BGE 115 Ia 64ATF 115 Ia 64DTF 115 Ia 64
6B_587/2010
Art. 128 StPOart. 128 CPPart. 128 CPP
Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP
BGE 131 I 350ATF 131 I 350DTF 131 I 350
BGE 124 I 185ATF 124 I 185DTF 124 I 185
BGE 143 I 284ATF 143 I 284DTF 143 I 284
BGE 138 IV 161ATF 138 IV 161DTF 138 IV 161
6B_1493/2022
6B_1253/2022
Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP
BGE 140 IV 82ATF 140 IV 82DTF 140 IV 82
BGE 120 Ia 48ATF 120 Ia 48DTF 120 Ia 48
6B_152/2013
BK 15 380
BGE 126 I 194ATF 126 I 194DTF 126 I 194
6B_909/2018
6B_307/2016
6B_1493/2022
BGE 143 I 284ATF 143 I 284DTF 143 I 284
Art. 368 StPOart. 368 CPPart. 368 CPP
Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP
Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP
6B_1329/2020
Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP
Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP
BGE 143 I 284ATF 143 I 284DTF 143 I 284
Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP
Art. 368 StPOart. 368 CPPart. 368 CPP
Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP
1B_250/2012
Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP
Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
BGE 139 IV 113ATF 139 IV 113DTF 139 IV 113
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
BGE 142 III 138ATF 142 III 138DTF 142 III 138
BGE 140 V 521ATF 140 V 521DTF 140 V 521
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP
Art. 363 StPOart. 363 CPPart. 363 CPP
1B_507/2022
6B_363/2022
6B_705/2015
Art. 366 StPOart. 366 CPPart. 366 CPP
Art. 368 StPOart. 368 CPPart. 368 CPP
6B_205/2016
Art. 371 StPOart. 371 CPPart. 371 CPP
Art. 366 StPOart. 366 CPPart. 366 CPP
BGE 138 II 501ATF 138 II 501DTF 138 II 501
BGE 144 IV 362ATF 144 IV 362DTF 144 IV 362
Art. 366 StPOart. 366 CPPart. 366 CPP
BGE 148 IV 362ATF 148 IV 362DTF 148 IV 362
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 42 KAGart. 42 LAart. 42 KAG
Art. 42 KAGart. 42 LPCCart. 42 LICol
Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung
Art. 1 EAVart. 1 ORAart. 1 EAV
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF