BK 2024 74
Beschwerde 393-c
8. Mai 2024Deutsch26 min
1.1 Mit Strafbefehl BM 22 4853 vom 14. September 2022 (welcher den Strafbefehl vom 9. August 2022 ersetzte) erklärte die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (WG; SR 514.54), begangen in der Zeit von ca. April 2016 bis ca. April 2017 durch nichtgewerbsmässiges Verbringen von verbotenem Waffenzubehör (Wärmebildzielgerät mit Laser) ins schweizerische Staatsgebiet ohne Bewilligung, in der Zeit von ca. April 2017 bis am 1. Februar 2022 durch nichtgewerbsmässige Herstellung von wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen (Schalldämpfer) ohne kantonale Ausnahmebewilligung, ca. im Januar 2022, evtl. einige Monate davor, bis am 1. Februar 2022 durch Verletzung der Aufbewahrungspflicht des schriftlichen Vertrags betreffend Übertragung von Waffen (Druckluftwaffe und Karabiner) sowie festgestellt am 1. Februar 2022 durch unsorgfältige Aufbewahrung diverser Waffen und diversen Waffenzubehörs, schuldig. Die Staatsanwaltschaft verurteilte den Beschwerdeführer zu einer bedingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu je CHF 150.00, ausmachend CHF 1’800.00, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer Verbindungsbusse von CHF 450.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung, zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'300.00 bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tage bei schuldhafter Nichtbezahlung sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 1’100.00. Das am 1. Februar 2022 sichergestellte Wärmebildzielgerät mit Laser (Ass. S5), die Druckluftwaffen (Asservate B1, B2 und B3), die Softairwaffe (Asservat Fl2), die Schwarzpulverkanone (Asservat F5), die Flinte (Asservat S1), die Büchse (Asservat S2) und die Handfeuerwaffe (Asservat S3) sowie die zehn Schalldämpfer (Asservat S6) wurden unter Ziff. 5. des Strafbefehls in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 Bst. a und d StPO und Art. 69 StGB beschlagnahmt und zur Vernichtung eingezogen. Schliesslich wurde festgestellt, dass über die Einziehung aller weiteren am 1. Februar 2022 sichergestellten Gegenstände (Waffen, Waffenzubehör etc.) im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens durch die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe, zu befinden sei (Art. 31 WG, Art. 1 ff. der kantonalen Waffenverordnung [KWV; BSG 943.511.1]). Am 20. September 2022 erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, Einsprache gegen den Strafbefehl, wobei er explizit nur Ziff. 5 des Strafbefehls bzw. die Verfügung betreffend die Beschlagnahme und Einziehung zur Vernichtung der sichergestellten Waffen und des Waffenzubehörs anfocht. Mit Eingabe vom 24. September 2023 stellte er sodann den Antrag, es sei von einer Bestrafung wegen unsorgfältiger Aufbewahrung der Asservate B2, B3, FI2 sowie F5 abzusehen.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 24 74
Bern, 22. August 2024
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Lienhard
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Einziehung
Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz
Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Einzelgericht, vom 8. Februar 2024 (PEN 22 844)
Erwägungen:
Sachverhalt
1.
1.1 Mit Strafbefehl BM 22 4853 vom 14. September 2022 (welcher den Strafbefehl vom 9. August 2022 ersetzte) erklärte die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (WG; SR 514.54), begangen in der Zeit von ca. April 2016 bis ca. April 2017 durch nichtgewerbsmässiges Verbringen von verbotenem Waffenzubehör (Wärmebildzielgerät mit Laser) ins schweizerische Staatsgebiet ohne Bewilligung, in der Zeit von ca. April 2017 bis am 1. Februar 2022 durch nichtgewerbsmässige Herstellung von wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen (Schalldämpfer) ohne kantonale Ausnahmebewilligung, ca. im Januar 2022, evtl. einige Monate davor, bis am 1. Februar 2022 durch Verletzung der Aufbewahrungspflicht des schriftlichen Vertrags betreffend Übertragung von Waffen (Druckluftwaffe und Karabiner) sowie festgestellt am 1. Februar 2022 durch unsorgfältige Aufbewahrung diverser Waffen und diversen Waffenzubehörs, schuldig. Die Staatsanwaltschaft verurteilte den Beschwerdeführer zu einer bedingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu je CHF 150.00, ausmachend CHF 1’800.00, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer Verbindungsbusse von CHF 450.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung, zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'300.00 bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tage bei schuldhafter Nichtbezahlung sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 1’100.00. Das am 1. Februar 2022 sichergestellte Wärmebildzielgerät mit Laser (Ass. S5), die Druckluftwaffen (Asservate B1, B2 und B3), die Softairwaffe (Asservat Fl2), die Schwarzpulverkanone (Asservat F5), die Flinte (Asservat S1), die Büchse (Asservat S2) und die Handfeuerwaffe (Asservat S3) sowie die zehn Schalldämpfer (Asservat S6) wurden unter Ziff. 5. des Strafbefehls in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 Bst. a und d StPO und Art. 69 StGB beschlagnahmt und zur Vernichtung eingezogen. Schliesslich wurde festgestellt, dass über die Einziehung aller weiteren am 1. Februar 2022 sichergestellten Gegenstände (Waffen, Waffenzubehör etc.) im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens durch die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe, zu befinden sei (Art. 31 WG, Art. 1 ff. der kantonalen Waffenverordnung [KWV; BSG 943.511.1]). Am 20. September 2022 erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, Einsprache gegen den Strafbefehl, wobei er explizit nur Ziff. 5 des Strafbefehls bzw. die Verfügung betreffend die Beschlagnahme und Einziehung zur Vernichtung der sichergestellten Waffen und des Waffenzubehörs anfocht. Mit Eingabe vom 24. September 2023 stellte er sodann den Antrag, es sei von einer Bestrafung wegen unsorgfältiger Aufbewahrung der Asservate B2, B3, FI2 sowie F5 abzusehen.
1.2 Mit Verfügung PEN 22 844 vom 8. Februar 2024 trat das Regionalgericht Bern-Mittelland, Einzelgericht (nachfolgend: Regionalgericht/Vorinstanz), auf den mit Eingabe vom 24. September 2023 gestellten Antrag auf Absehung von einer Bestrafung wegen unsorgfältigen Aufbewahrens nicht ein. Des Weiteren stellte es fest, dass die Ziffern 1 bis 4, 6 sowie 8 und 9 des Strafbefehls BM 22 4853 vom 14. September 2022 in Rechtskraft erwachsen seien und verfügte die Beschlagnahme und Einziehung zur Vernichtung der Asservate S5, S6, B1, B2, B3, Fl2, F5, S1, S2 und S3. Die Verfahrenskosten von CHF 500.00 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zudem wurde in Aussicht gestellt, dass die Entschädigung für die amtliche Verteidigung nach Eingang der Honorarnote bestimmt werde. Gegen genannte Verfügung erhob Rechtsanwalt B.________ am 18. Februar 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:
1. Ziff. 3 des angefochtenen Entscheides sei aufzuheben und es seien wieder auszuhändigen:
- Druckluftwaffe Marke unbekannt (Ass. B1);
- Druckluftwaffen Diana 45 (Ass. B2) und Diana 35 (Ass. B3), Softairwaffe (Ass. Fl2) und Schwarzpulverkanone (Ass. F5);
- Flinte Mossberg (Ass. S1), Büchse unbekannter Marke (Ass. S2) sowie kombinierte Handfeuerwaffe unbekannter Marke (Ass.S3).
Erwägungen
2.
Dem Beschwerdeführer sei auch im Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung durch RA B.________ zu gewähren und er sei von der Leistung von Vorschüssen zu befreien.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MSWT (recte: MWST); eine allfällige Entschädigung sei an RA B.________ direkt auszubezahlen.
In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 5. März 2024 ein Beschwerdeverfahren, stellte der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz eine Kopie der Beschwerde zu und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Soweit der Beschwerdeführer die definitive Befreiung von den Verfahrenskosten verlangte, wurde sein Antrag abgewiesen. Mit Verfügung vom 8. März 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von den auf den 7. März 2024 datierten Eingaben der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft, mit denen jeweils auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet wurde, Kenntnis.
2.
2.1
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Ziff. 3 des Dispositivs der Verfügung PEN 22 844 vom 8. Februar 2024 unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
2.2
Wie der Begründung der Beschwerde entnommen werden kann (vgl. insb. den Betreff auf S. 1 sowie S. 3 Ziff. 3 der Beschwerde), richtet sich diese gegen die Einziehung der bezeichneten Gegenstände (Anmerkung der Kammer: Asservate B1, B2, B3, Fl2, F5, S1, S2 und S3) bzw. die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung. Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist daher nur die Einziehung der besagten Asservate nicht aber deren Beschlagnahme.
3.
3.1
Gemäss Art. 69 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Abs. 1). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Abs. 2).
3.2
Die Sicherungseinziehung befasst sich mit der Einziehung von Gegenständen, die einen Konnex zu einer Straftat aufweisen und angesichts ihrer Gefährdung für öffentliche Rechtsgüter ihrem Inhaber entzogen werden sollen. Sie hat keinen Strafcharakter, sondern ist eine sachliche Massnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor rechtsgutgefährdender Verwendung gefährlicher Gegenstände (BGE 149 IV 307 E. 2.4.1; 130 IV 143 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1115/2023 vom 10. Juli 2024 E. 2.2.2; 6B_217/2021 vom 26. Mai 2021 E. 5.1). Mithin stellt sie ein Verfahren gegen Sachen oder Werte dar (BGE 149 IV 307 E. 2.4.1; 132 II 178 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1115/2023 vom 10. Juli 2024 E. 2.2.2). Die einzuziehenden Gegenstände müssen einen Bezug zu einer Straftat (Anlasstat) aufweisen, indem sie zur Begehung dieser Tat gedient haben oder dazu bestimmt waren oder durch die Straftat hervorgebracht worden sind (BGE 129 IV 81 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1115/2023 vom 10. Juli 2024 E. 2.2.2; 7B_628/2023 vom 19. April 2024 E. 2.1.2; 6B_217/2021 vom 26. Mai 2021 E. 5; je mit Hinweisen). Neben dem Deliktskonnex wird zusätzlich eine konkrete künftige Gefährdung verlangt. Das Gericht hat im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters oder der Täterin in der Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (BGE 149 IV 307 E. 2.4.1; 137 IV 249 E. 4.4; 130 IV 143 E. 3.3.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1115/2023 vom 10. Juli 2024 E. 2.2.2). An die Gefährdung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen; es genügt, wenn diese wahrscheinlich ist, falls die Gegenstände nicht eingezogen werden (BGE 127 IV 203 E. 7b; 124 IV 121 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1115/2023 vom 10. Juli 2024 E. 2.2.2).
3.3
Die Sicherungseinziehung stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) dar und untersteht daher dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV). Die Einziehung muss deshalb vorab zur Erreichung des Sicherungszwecks geeignet sein. Diese Zwecktauglichkeit kann insbesondere bei problemloser Wiederbeschaffungsmöglichkeit in Frage stehen. Gemäss dem Prinzip der Subsidiarität darf der Eingriff zudem nicht weiter reichen, als es der Sicherungszweck gebietet (BGE 137 IV 249 E. 4.5; 135 I 209 E. 3.3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1115/2023 vom 10. Juli 2024 E. 2.2.3). Soweit die Verwertung des Gegenstands möglich ist, ist eine Vernichtung nicht erforderlich. Schliesslich muss die Einziehung verhältnismässig im engeren Sinne sein, d.h. zwischen dem anvisierten Ziel der Sicherung und dem Eingriff in das Eigentum des Betroffenen muss ein vernünftiges Verhältnis bestehen. Daran kann es fehlen, wenn der Gegenstand sehr wertvoll, die weiterbestehende Gefährdung dagegen gering ist. Je grösser und wahrscheinlicher die Gefährdung, desto eher ist die Einziehung verhältnismässig (Urteile des Bundesgerichts 6B_1115/2023 vom 10. Juli 2024 E. 2.2.2; 6B_217/2021 vom 26. Mai 2021 E. 7.1; 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.4).
4.
4.1
Die Vorinstanz begründet die Einziehung der Asservate B1, B2, B3, Fl2, F5, S1, S2 und S3 zur Vernichtung wie folgt:
16.
16.1
Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 14. September 2022 rechtskräftig wegen diverser Widerhandlungen gegen das Waffengesetz verurteilt. So unter anderem wegen Herstellung von verbotenen Waffenbestandteilen (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG; Schalldämpfer [Ass. S6]), Verletzung der Pflichten nach Art. 11 Abs. 1 WG (Art. 34 Abs. 1 Bst. d WG; Druckluftwaffe [Ass. B1]) sowie Verletzung der Aufbewahrungspflichten nach Art. 26 Abs. 1 WG (Art. 34 Abs. 1 Bst. e WG; Druckluftwaffen [Ass. B1-B3], Softairwaffe [ Ass, Fl2], Schwarzpulverkanone [Ass. F5], Flinte [Ass. S1], Büchse (Ass. S2) und Handfeuerwaffe [Ass. S3]). Von diesen in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen hat das Gericht auszugehen. Die von der Verteidigung geltend gemachten diesbezüglichen Einwände – konkret die angeblich mangelnde Waffeneigenschaft betreffend die Asservate B2 und B3, die gerügte Verletzung des Anklageprinzips betreffend das Asservat Fl2 sowie der beantragte materielle Freispruch in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo bezüglich das Asservat F5 – sind daher nicht zu hören bzw. darauf ist nicht näher einzugehen. Im vorliegenden Verfahren ist einzig zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen zur Beschlagnahme bzw. Einziehung erfüllt sind oder nicht.
16.2
Was die Druckluftwaffe, Marke unbekannt (Ass. B1), anbelangt, so hat der Beschuldigte damit gleich in zweifacher Hinsicht gegen das WG verstossen. Und zwar erstens indem er ca. im Januar 2022, evtl. einige Monate davor, bis am 1. Februar 2022 den schriftlichen Vertrag für die Waffenübertragung im Anschluss an den Erwerb der erwähnten Druckluftwaffe nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrte, mithin seiner Pflicht als Vertragspartei nicht nachkam, obwohl er von seiner Pflicht als Käufer wusste. Weiter bewahrte er die Waffe in seinem Domizil in C.________ (Ort) für Dritte, insbesondere seine Lebenspartnerin, frei zugänglich auf. Damit liegt zweifelsohne eine Anlasstat vor, ein Bezug zwischen einzuziehendem Gegenstand und Delikt ist angesichts dessen, dass die Waffe Tatmittel und -objekt darstellt, evident.
Das deliktische Verhalten – insbesondere die unsorgfältige Aufbewahrung der Waffe – gefährdeten zudem die Sicherheit von Menschen, im Speziellen diejenige der Lebens- und Wohnpartnerin des Beschuldigten, zumal die Waffe vom Beschuldigten in den gemeinsamen Wohnräumlichkeiten frei zugänglich aufbewahrt wurde und damit auch von D.________ jederzeit behändigt werden konnte. Ebenso durch allfällige Besucher, wie im Besonderen die regelmässig im Haus übernachtenden Enkelkinder von D.________ (vgl. dazu pag. 5). Weiter äusserte der Beschuldigte gegenüber der Polizei, im Besitz von Waffen zu sein, um sich gegen Dritte, welche an seinem Domizil Sachbeschädigungen begehen würden, zu verteidigen (vgl. dazu ebenfalls pag. 5). Vor diesem Hintergrund ist eine konkrete Gefährdung von Drittpersonen durch den Beschuldigten mittels Waffengewalt in der Zukunft nicht auszuschliessen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit mehrfach suizidale Äusserungen machte (vgl. dazu insbesondere den polizeilichen Anzeigerapport vom 30. Mai 2022 bzw. die darin festgehaltenen Spontanaussagen von D.________, wonach sie immer wieder Waffen des Beschuldigten verstecke, da dieser ihr gegenüber mehrfach suizidale Äusserungen gemacht habe [pag. 4 f.]), so auch anlässlich der Hausdurchsuchung vom 1. Februar 2022, weswegen durch den Notfallpsychiater eine fürsorgerische Unterbringung im PZM Münsingen verfügt wurde und eine entsprechende Gefährdungsmeldung an die KESB Mittelland-Süd erfolgte (vgl. pag. 5). Vor diesem Hintergrund kann auch eine Selbstgefährdung nicht ausgeschlossen werden.
Eine Einziehung ist sodann geeignet, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten betreffend dieselbe Waffe abzuhalten. Schliesslich ist die Einziehung im vorliegenden Fall auch erforderlich, zumal der Beschuldigte in der Vergangenheit wie bereits ausgeführt suizidale Äusserungen gemacht und mit mehreren Waffen identische Straftaten verübt hat, insbesondere mehrere Waffen und Waffenzubehör unsorgfältig aufbewahrt hat, mithin diesbezüglich gewissermassen unbelehrbar zu sein scheint. Die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne zwischen der Einziehung und dem Eingriff in das Eigentum ist auch zu bejahen.
16.3
Die Druckluftwaffen Diana 45 (Ass. B2) und Diana 35 (Ass. B3), die Softairwaffe (Ass. Fl2) sowie die Schwarzpulverkanone (Ass. F5) bewahrte der Beschuldigte ebenfalls in seinem Domizil in C.________(Ort) für Dritte, insbesondere seine Lebenspartnerin, frei zugänglich auf und verstiess damit gegen das WG. Auch in Bezug auf diese Waffen liegt somit eine Anlasstat vor und der Bezug zwischen den einzuziehenden Waffen als Tatobjekten und der deliktischen unsorgfältigen Aufbewahrung ist zu bejahen. Betreffend die Voraussetzungen der Gefährdung der Sicherheit von Menschen sowie der Verhältnismässigkeit kann auf das unter 16.2. hiervor Ausgeführte verwiesen werden.
16.4
Die Flinte Mossberg (Ass. S1), eine Büchse unbekannter Marke (Ass. S2) sowie eine kombinierte Handfeuerwaffe unbekannter Marke (Ass. S3) schliesslich bewahrte der Beschuldigte gemäss rechtskräftigem Schuldspruch in einem unverschlossenen und damit ebenfalls für Dritte frei zugänglichen Schopf neben dem Wohnbereich seines Hauses in C.________(Ort) auf. Auch damit verstiess er gegen das WG, womit eine Anlasstat, ein Deliktskonnex, eine Gefährdung der Sicherheit von Menschen sowie die Verhältnismässigkeit zu bejahen sind. Zur näheren Begründung wird auch diesbezüglich auf die Erwägungen unter 16.2. hiervor verwiesen.
16.5
Eine Verwertung der zu beschlagnahmenden Waffen ist vorliegend nicht angezeigt, zumal unklar ist, ob sich die Waffen in einem vorschriftsgemässen Zustand befinden, was unerlässliche Bedingung für einen Verkauf wäre. Weiter ist fraglich, ob die Waffen einen gewissen Marktwert haben, resp. ob nicht ein Missverhältnis zwischen dem mutmasslichen Erlös und den zu deckenden Verwertungskosten resultieren würde.
16.6
Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen einer […] Einziehung zur Vernichtung nach Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB in Bezug auf sämtliche Waffen erfüllt und eine solche ist auch verhältnismässig. Die Asservate B1, B2, B3, F12, F5, Si, S2 und S3 sind zur Vernichtung einzuziehen. […].
4.2
Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asservate B1, B2, B3, Fl2, F5, S1, S2 und S3 zu Recht zur Vernichtung eingezogen hat. Zur Begründung kann vorweg auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht:
4.2.1
Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst das Vorliegen einer Anlasstat und bringt im Wesentlichen vor, indem er die Waffen (Asservate B1, B2, B3, Fl2, F5, S1, S2 und S3) nicht sorgfältig und hinsichtlich des Asservats B1 (Druckluftwaffe, Marke unbekannt) den schriftlichen Vertrag für die Waffenübertragung nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt habe, lägen lediglich Unterlassungen und keine Begehungen von Straftaten vor. Dabei verkennt er jedoch, dass Art. 26 Abs. 1 WG eine allgemeine Aufbewahrungspflicht für Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile statuiert und Zuwiderhandlungen gegen besagte Pflicht gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. e WG mit Busse bestraft werden. Entsprechend handelt es sich dabei um eine Übertretung im Sinne von Art. 103 StGB und damit um eine Straftat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schützt die Strafbestimmung primär allgemeine Interessen; es handelt sich dabei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (Urteile des Bundesgerichts 6B_884/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 3.4.3; 6S.549/2000 vom 4. Oktober 2000 E. 2a; Bopp, in: Stämpflis Handkommentar, Waffengesetz, 2017, Rz. 8 zu Art. 26 WG). Als Anlasstat im Sinne von Art. 69 kommt sodann jede Art von Straftat nach dem Recht des Bundes in Frage. Ob es sich dabei um Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen, um versuchte oder vollendete Taten, Verletzungs-, Gefährdungs-, Erfolgs- oder Tätigkeitsdelikte, Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikte handelt, ist nicht von Relevanz (Baumann, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 69 StGB). Wie eingangs angeführt (E. 1.2), wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl BM 22 4853 vom 14. September 2022 unter anderem wegen unsorgfältiger Aufbewahrung der Asservate B1, B2, B3, Fl2, F5, S1, S2 und S3 rechtskräftig verurteilt, so dass die für die diesbezügliche Sicherungseinziehung erforderlichen Anlasstaten ohne Weiteres vorliegen. Zumal es sich bei den einzuziehenden Waffen um die jeweiligen Tatobjekte (und -mittel) handelt, ist mit der Vorinstanz auch der Deliktkonnex evident.
4.2.2
Wenn der Beschwerdeführer weiter einwendet, es sei nicht erstellt, dass tatsächlich eine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, namentlich von D.________ oder deren Enkelkinder, bestanden habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Sicherungseinziehung gemäss Art. 69 StGB eine konkrete künftige Gefährdung von Menschen, der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung verlangt, wobei an die Gefährdung keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind und eine hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt (vgl. E. 3.2 hiervor). Eine solche ist vorliegend zu bejahen. Wie in der angefochtenen Verfügung angeführt, ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit mehreren Waffen identische Straftaten verübt hat. Insbesondere bewahrte er mehrere Waffen (Asservate B1, B2, B3, Fl2 und F5) für andere freizugänglich in seinen Wohnräumlichkeiten in C.________(Ort) auf, wo er mit seiner Lebenspartnerin D.________ lebt und wo auch deren Enkelkinder regelmässig übernachten (Akten PEN 22 844, pag. 5; vgl. auch pag. 170). Weitere Waffen (Asservate S1, S2 und S3) bewahrte er gemäss dem rechtskräftigen Strafbefehl in einem unverschlossenen und damit ebenfalls für Dritte frei zugänglichen Schopf neben dem Wohnbereich seines Hauses auf (a.a.O., pag. 170). Dass der Beschwerdeführer gleich mehrere Waffen an unterschiedlichen Orten für Dritte freizugänglich aufbewahrte, spricht mit der Vorinstanz für eine gewisse Unbelehrbarkeit und damit für eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer die Waffen auch künftig wieder unsorgfältig aufbewahren würde. Daneben ist festzuhalten, dass gerade für Kinder auch eine Schussabgabe mit einem Luftgewehr äusserst gefährlich sein und mitunter – selbst aus einer Distanz von 25 Metern – zu schweren Augenverletzungen führen kann (vgl. BGE 128 IV 49. E. 2d), darf als notorisch gelten.
Des Weiteren ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei angegeben hat, Waffen zu besitzen, um sich gegen Dritte, welche an seinem Domizil Sachbeschädigungen begehen würden, verteidigen zu können (Akten PEN 22 844, pag. 5). Anlässlich seiner delegierten Einvernahme als beschuldigte Person vom 28. April 2022 gab er sodann an, dass seine Partnerin einmal von einem DHL-Fahrer bedrängt worden sei und sie danach «einfach etwas griffbereit haben» wollte (a.a.O., pag. 48 Z. 457-459). Auch gab er an, dass eine Waffe dafür da sei, «falls ihn ein wildgewordenes Walross in der Badewanne angreifen würde» (a.a.O., pag. 43 Z. 162-164). Genannte Aussagen machen deutlich, dass der Beschwerdeführer durchaus in Betracht zieht, Waffen zu Verteidigungszwecken gegen andere Menschen einzusetzen. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, wonach vom Waffenbesitz zur Selbstverteidigung als solchem nicht auf eine Gefährdung Dritter geschlossen werden könne, ist daran zu erinnern, dass Notwehrhandlungen immer in die Rechtsgüter des Angreifers eingreifen, wobei sich regelmässig die Frage der Verhältnismässigkeit derselben stellt. Kommt hinzu, dass im konkreten Fall auch ein Irrtum über die Notwehrlage vorliegen kann. Dass eine konkrete Gefährdung von Menschen beim Waffenbesitz zur Selbstverteidigung bei niemandem ausgeschlossen werden kann, wird in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Aufgrund der erwähnten Aussagen des Beschwerdeführers muss jedoch davon ausgegangen werden, dass eine konkrete Gefährdung bei ihm nicht nur nicht ausgeschlossen werden kann, sondern vielmehr eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass er, wenn er sich, sein Haus oder sein Umfeld als bedroht erachtet, zur Waffe greifen und die Sicherheit Dritter konkret gefährden würde. Daran ändern auch die Ausführungen des mit dem Beschwerdeführer bekannten ehemaligen Polizisten Ernst Scheiben nichts (a.a.O., pag. 32-33). Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, die Vorinstanz lege nicht dar, von welchen Straftaten man den Beschwerdeführer abhalten wolle, ist im Übrigen festzuhalten, dass Art. 69 StGB nicht voraussetzt, dass mögliche konkrete Straftaten benannt werden. Vorliegend dürften jedoch Delikte gegen die körperliche und psychische Integrität anderer Menschen im Vordergrund stehen.
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt, aufgrund der amtlichen Akten könne nicht festgestellt werden, wie hoch die Suizidgefahr bei ihm derzeit noch sei und es die Aktualität seiner Aussagen gegenüber der Polizei zu bedenken gelte, ist ihm zwar zuzustimmen, dass hinsichtlich seiner psychischen Gesundheit keine aktuellen Unterlagen vorliegen. Die anlässlich der verwaltungspolizeilichen Intervention am 1. Februar 2022 angetroffenen Umstände deuten jedoch auf bereits seit längerer Zeit fortbestehende psychische Probleme hin. So wurde anlässlich besagter Intervention festgestellt, dass das Domizil des Beschwerdeführers (ein alleinstehendes Bauernhaus) bis unters Dach mit Gegenständen und Unrat zugemüllt gewesen war, wobei einige Räume lediglich auf einem Trampelpfad begangen werden konnten (a.a.O., pag. 4). Wie entgegen dem Beschwerdeführer auch bereits der angefochtenen Verfügung entnommen werden kann, soll er gemäss den Spontanaussagen seiner Lebenspartnerin anlässlich der verwaltungspolizeilichen Intervention am 1. Februar 2022 bereits in der Vergangenheit immer wieder suizidale Äusserungen gemacht haben, weshalb sie die Waffen immer wieder vor ihm versteckt habe (a.a.O., pag. 4 und 5). Dem Anzeigerapport kann sodann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer beim Einzug von D.________ vor eineinhalb Jahren (Anmerkung der Kammer: ca. Sommer 2020) um sein Haus herum diverse Benzinkanister versteckt gehabt haben soll, um im Falle einer polizeilichen Intervention sein Haus niederbrennen zu können. D.________ habe ihn jedoch davon überzeugen können, diese Pläne nicht umzusetzen (a.a.O., pag. 5). Weiter geht aus diesem hervor, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung der Hausdurchsuchung angegeben haben soll, die Behörden hätten ihm nun auch noch die letzte Lebensfreude genommen und er habe nun keinen Grund mehr um zu leben. Er habe sich im Vorgehen der Polizei darin bestätigt gesehen, dass sich sämtliche Behörden gegen ihn verschworen hätten und ihn aus dem Weg räumen wollten. Folglich sei der Beschwerdeführer einem Notfallpsychiater vorgeführt worden, welcher seine fürsorgerische Unterbringung im Psychiatriezentrum Münsingen verfügt habe. Zudem sei eine Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland-Süd abgegeben worden (a.a.O., pag. 5). Wie der Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland betreffend Ermächtigung zum Betreten der Liegenschaft entnommen werden kann, wurde eine solche auch bereits 2019 abgegeben (a.a.O., pag. 30). Auch wenn hinsichtlich der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers keine aktuellen Unterlagen vorliegen, kann vor diesem Hintergrund eine Selbstgefährdung nach wie vor nicht ausgeschlossen werden. Mithin dient die Sicherungseinziehung nicht zuletzt auch dem Beschwerdeführer selbst.
Dispositiv
Demnach erweist es sich als hinreichend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, würden die einzuziehenden Waffen bei ihm belassen, in der Zukunft die Sicherheit von Menschen gefährden würde.
4.2.3 Die Sicherungseinziehung der Asservate B1, B2, B3, Fl2, F5, S1, S2 und S3 zur Vernichtung ist denn auch als verhältnismässig zu bezeichnen. So blieb im Beschwerdeverfahren unbestritten, dass die Einziehung der Waffen zur Vernichtung zur Erreichung des Sicherungszwecks geeignet ist. Auch die Zwecktauglichkeit wurde zu Recht nicht in Frage gestellt. Obschon eine Wiederbeschaffung von Waffen, für die kein Waffenerwerbschein erforderlich ist, im Bereich des Möglichen liegt, kann der Sicherungszweck hinsichtlich der einzuziehenden Waffen dennoch – zumindest vorübergehend – erreicht werden. Im Übrigen ist zu beachten, dass ein Waffenkauf auch immer mit einem finanziellen Aufwand verbunden ist. Schliesslich ist der Vorinstanz beizupflichten, dass eine Verwertung der zu beschlagnahmenden Waffen nicht angezeigt ist. So wird in der Beschwerde nicht vorgebracht, dass sich die Waffen in einem vorschriftsgemässen Zustand befänden, was mit der Vorinstanz unerlässliche Bedingung für einen Verkauf wäre. Ebenso wenig wird geltend gemacht, dass die Waffen einen gewissen Marktwert hätten und der mutmassliche Erlös und die zu deckenden Verwertungskosten übersteigen würde.
4.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Sicherungseinziehung der Waffen bzw. der Asservate B1, B2, B3, Fl2, F5, S1, S2 und S3 zur Vernichtung als rechtens.
5. Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet und ist abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
6.2 Der Beschwerdeführer ist im Beschwerdeverfahren amtlich durch Rechtsanwalt B.________ verteidigt. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird grundsätzlich am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Zumal mit der angefochtenen Verfügung die Rechtskraft der Verurteilung des Beschwerdeführers mit Strafbefehl BM 22 4853 vom 14. September 2022 festgestellt, das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Einspracheverfahren bereits mit Verfügung vom 28. Februar 2024 (Akten PEN 22 844, pag. 238-240) festgesetzt wurde und es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine verfahrenserledigende Verfügung handelt, wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch die Beschwerdekammer festgesetzt. Rechtsanwalt B.________ hat daher Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 2 KAG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b und f PKV beträgt der Tarifrahmen im vorliegenden Beschwerdeverfahren CHF 200.00 bis CHF 12’500.00. Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010; BSG 168.711).
Rechtsanwalt B.________ macht mit Kostennote vom 14. August 2024 eine amtliche Entschädigung von CHF 761.89 (2.7 Stunden à CHF 250.00 zzgl. Spesen von CHF 29.80 und MWST von CHF 57.09) geltend. Da der Stundenansatz für die Entschädigung amtlicher Anwältinnen und Anwälte – wie erwähnt – lediglich CHF 200.00 beträgt, ist das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ auf CHF 540.00 zu reduzieren. Alsdann macht er CHF 29.80 für Spesen geltend. Gemäss Ziff. 3.1 und 3.3 des Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und das Nachforderungsrecht vom 21. Januar 2022 können Kopier-, Versand-, Telekommunikations- und Reisekosten pauschal mit 3% Prozent des amtlichen Honorars, höchstens CHF 750.00, berechnet werden. Die Abrechnung der effektiven Auslagen nach Ziffer 3.4 bleibt vorbehalten. Aus der von Rechtsanwalt B.________ eingereichten detaillierten Kostenaufstellung ist ersichtlich, dass CHF 6.80 der gelten gemachten Spesen Portokosten darstellen. Worauf die sonstigen als Spesen deklarierten CHF 23.00 entfallen, geht daraus indes nicht hervor. Entsprechend können Rechtsanwalt B.________ maximal 3% des amtlichen Honorars, also CHF 16.20, als Spesen vergütet werden. Insgesamt ist Rechtsanwalt B.________ somit eine amtliche Entschädigung von CHF 601.25 (2.7 Stunden à CHF 200.00 zzgl. Spesen von CHF 16.20 und MWST von CHF 45.05) auszurichten. Aufgrund des vollumfänglichen Unterliegens des Beschwerdeführers besteht eine Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Auf die Festsetzung des vollen Honorars wird mit Inkrafttreten der Änderungen der Strafprozessordnung verzichtet.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Rechtsanwalt B.________ wird für das Beschwerdeverfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 601.25 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin E.________
(mit den Akten – per Kurier)
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin F.________
(BM 22 4853 – per Kurier)
Bern, 22. August 2024
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lienhard
i.V. Gerichtsschreiberin Baloun
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 24 74
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
BGE 149 IV 307ATF 149 IV 307DTF 149 IV 307
BGE 130 IV 143ATF 130 IV 143DTF 130 IV 143
6B_1115/2023
6B_217/2021
BGE 149 IV 307ATF 149 IV 307DTF 149 IV 307
BGE 132 II 178ATF 132 II 178DTF 132 II 178
6B_1115/2023
BGE 129 IV 81ATF 129 IV 81DTF 129 IV 81
6B_1115/2023
7B_628/2023
6B_217/2021
BGE 149 IV 307ATF 149 IV 307DTF 149 IV 307
BGE 137 IV 249ATF 137 IV 249DTF 137 IV 249
BGE 130 IV 143ATF 130 IV 143DTF 130 IV 143
6B_1115/2023
BGE 127 IV 203ATF 127 IV 203DTF 127 IV 203
BGE 124 IV 121ATF 124 IV 121DTF 124 IV 121
6B_1115/2023
Art. 26 BVart. 26 Cst.art. 26 Cost.
BGE 135 I 209ATF 135 I 209DTF 135 I 209
6B_1115/2023
6B_1115/2023
6B_217/2021
6B_748/2008
Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm
Art. 11 WGart. 11 LArmart. 11 LArm
Art. 34 WGart. 34 LArmart. 34 LArm
Art. 26 WGart. 26 LArmart. 26 LArm
Art. 34 WGart. 34 LArmart. 34 LArm
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 26 WGart. 26 LArmart. 26 LArm
Art. 34 WGart. 34 LArmart. 34 LArm
Art. 103 StGBart. 103 CPart. 103 CP
6B_884/2013
6S.549/2000
Art. 26 WGart. 26 LArmart. 26 LArm
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
BGE 128 IV 49ATF 128 IV 49DTF 128 IV 49
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol
Art. 42 KAGart. 42 LAart. 42 KAG
Art. 42 KAGart. 42 LPCCart. 42 LICol
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF