BK 2024 85
Obergericht
26. März 2024Deutsch7 min
1.1 Die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) ein Strafverfahren (BJS 23 16553) wegen Diebstahls diverser Vermögenswerte zum Nachteil von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer/Zivilkläger) sowie ein Strafverfahren gegen diesen wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege (BJS 23 16554). Mit Verfügung vom 31. Januar 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren betreffend Diebstahl von CHF 1'200.00 in Form von Euroscheinen, einer Armbanduhr und einem Goldvreneli gegen die Beschuldigte sowie das Verfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Hingegen wurde die Beschuldigte mit Strafbefehl vom 6. Februar 2024 wegen Diebstahls von mehreren Euromillionsscheinen und EUR 300.00 zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 100.00, ausmachend CHF 1'500.00, verurteilt.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Beschluss
BK 24 85
Bern, 11. März 2024
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Ueltschi
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand (teilweise) Einstellung
Strafverfahren wegen Diebstahls
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 31. Januar 2024 (BJS 23 16553)
Erwägungen:
Sachverhalt
1.
1.1 Die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) ein Strafverfahren (BJS 23 16553) wegen Diebstahls diverser Vermögenswerte zum Nachteil von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer/Zivilkläger) sowie ein Strafverfahren gegen diesen wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege (BJS 23 16554). Mit Verfügung vom 31. Januar 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren betreffend Diebstahl von CHF 1'200.00 in Form von Euroscheinen, einer Armbanduhr und einem Goldvreneli gegen die Beschuldigte sowie das Verfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Hingegen wurde die Beschuldigte mit Strafbefehl vom 6. Februar 2024 wegen Diebstahls von mehreren Euromillionsscheinen und EUR 300.00 zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 100.00, ausmachend CHF 1'500.00, verurteilt.
1.2 Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer «Einsprache» bei der Staatsanwaltschaft. Daraufhin übermittelte die Staatsanwaltschaft das Schreiben am 20. Februar 2024 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Mit Schreiben vom 21. Februar 2024 forderte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer den Beschwerdeführer auf, innerhalb von 5 Tagen mitzuteilen, ob seine Eingabe als Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Januar 2024 oder als Einsprache gegen den Strafbefehl vom 6. Februar 2024 zu behandeln sei. Mit Eingang vom 28. Februar 2024 bestätigte der Beschwerdeführer sinngemäss, Beschwerde erheben zu wollen. Einsprache gegen den Strafbefehl wolle er nicht erheben.
Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
Erwägungen
2.
Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
3.
Zum Sachverhalt geht aus der angefochtenen Einstellungsverfügung Folgendes hervor:
Am 16. Januar 2023 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen Diebstahls. Darin warf er ihr vor, sie habe CHF 1'500.00 in Form von Euroscheinen, eine Armbanduhr, ein Goldvreneli und Euromillionsscheine aus seiner Wohnung entwendet. In der Folge wurde die Beschuldigte zur Sache befragt und gab zu, EUR 300.00 und die Euromillionsscheine entwendet zu haben. Soweit weitergehend, bestritt sie die Vorwürfe und erstattete Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen falscher Anschuldigung bzw. Irreführung der Rechtspflege.
4.
4.1
Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a bis e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
4.2
Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung damit, dass keine objektiven oder subjektiven Beweismittel vorlägen, die den Verdacht gegen die Beschuldigte bestätigten. Ihr könne nicht mehr nachgewiesen werden, als das, was sie zugegeben habe.
4.3
In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er sei nicht damit einverstanden, dass er nur CHF 300.00 erhalte, da dies nur ein Bruchteil des Deliktsguts sei. Die Beschuldigte solle eine korrekte Strafe erhalten und es gehe ihm darum, dass er das Geld vollständig zurückerhalte. Er wolle aber keine Einsprache gegen den Strafbefehl erheben. Weiter gab er an, dass die Beschuldigte bei ihm habe putzen wollen und er ihr dafür CHF 50.00 gegeben habe. Sie hätten dann vereinbart, dass sie am nächsten Tag nochmals putzen komme, wobei er ihr seinen Wohnungsschlüssel gegeben habe. Danach habe er festgestellt, dass die EUR 300.00 und CHF 300.00 oder CHF 200.00, welche sich in einer Geldkassette befunden hätten, weg gewesen seien. Ebenfalls fehlten Euromillionsscheine aus der «Stube» für CHF 84.00. Weiter habe sie ein «Goldvreneli» und eine Breitling, welche er mit sieben Jahren gefunden habe, aus einem Schmuckkasten entwendet. Die Beschuldigte habe ihm daraufhin gesagt, dass sie sich in der Stadt treffen und sie ihm das Geld und die Euromillionsscheine zurückgeben könne. Daraufhin habe der Beschwerdeführer sie darum gebeten, die Sachen in den Briefkasten zu legen, was sie jedoch nicht getan habe.
4.4
Aus der Beschwerde geht nicht hervor, inwiefern das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen Diebstahls zu Unrecht (teilweise) eingestellt worden sein soll und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegten, bzw. weshalb der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt mit Blick auf die gegenüber der Beschuldigten gehegten Vorwürfe weiter untersucht oder nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» Anklage erhoben werden müsste. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde denn auch nicht mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinander. Er wiederholt lediglich den bei der Polizei angezeigten Sachverhalt, ohne die gemachten Vorwürfe zu belegen und entsprechende Beweise einzureichen. Mit der Staatsanwaltschaft sind daher keine genügenden Hinweise ersichtlich, welche darauf hindeuten, dass die Beschuldigte mehr aus der Wohnung des Beschwerdeführers gestohlen hat, als sie zugegeben hat. Mithin hat die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt anhand der ihr vorliegenden Beweise rechtsgenüglich abgeklärt. Insgesamt hat sich betreffend den Diebstahl des «Goldvrenelis», der Uhr sowie des Bargelds (Euroscheine) kein Tatverdacht gegen die Beschuldigte erhärtet, der eine Anklage rechtfertigen würde. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren diesbezüglich zu Recht eingestellt.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde gegen die (teilweise) Einstellungsverfügung als unbegründet und ist somit abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigten sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
4.
Zu eröffnen:
- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Beschuldigten (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 11. März 2024
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Ueltschi
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 24 85
Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP
Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF