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Entscheid

BK 2024 88

Strafgesetz

21. August 2024Deutsch20 min

1. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) betreffend den Vorwurf der Schändung ein (Ziff. 1). Die Verfahrenskosten wurden dem Kanton Bern auferlegt (Ziff. 2). Auf die Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung an den Beschuldigten wurde verzichtet (Ziff. 3). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 28. Februar 2024 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, Ziff. 3 der Einstellungsverfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Entschädigung für die Anwaltskosten im Betrag von CHF 4'665.90 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zuzusprechen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 8. März 2024, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung von CHF 3'527.75 (Honorar und Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszurichten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien vom Kanton zu tragen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. März 2024 wurde von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis genommen und gegeben. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

Du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 24 88

Bern, 21. August 2024

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichterin Hubschmid

Gerichtsschreiberin Lauber

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Entschädigung (teilweise Einstellung)

Strafverfahren wegen Schändung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 8. Dezember 2023

(BJS 21 8018)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) betreffend den Vorwurf der Schändung ein (Ziff. 1). Die Verfahrenskosten wurden dem Kanton Bern auferlegt (Ziff. 2). Auf die Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung an den Beschuldigten wurde verzichtet (Ziff. 3). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 28. Februar 2024 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, Ziff. 3 der Einstellungsverfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Entschädigung für die Anwaltskosten im Betrag von CHF 4'665.90 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zuzusprechen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 8. März 2024, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung von CHF 3'527.75 (Honorar und Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszurichten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien vom Kanton zu tragen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. März 2024 wurde von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis genommen und gegeben. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung (Verweigerung einer Entschädigung) unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- (Zustellung der Einstellungsverfügung gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 20. Februar 2024) und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Aus den Akten ergibt sich sachverhaltsmässig, dass der Beschwerdeführer am 30. März 2021 am C.________ (Adresse) in D.________ (Ort) von Privatpersonen angehalten worden war, als er – wie bereits mehrfach in der Woche zuvor – vor dem Fenster des Kinderzimmers der Familie E.________ herumgeschlichen war und heimlich mit einem selbstgebauten Fotoapparat die Kinder der Familie E.________ beim Spielen in ihrem Zimmer aufgenommen hatte. Anlässlich der Anhaltung und der anschliessenden Hausdurchsuchung am 31. März 2021 wurden am Domizil des Beschwerdeführers verschiedene elektronische Geräte und Speichermedien sichergestellt, wobei der Beschwerdeführer am Tag der Hausdurchsuchung keine Siegelung der sichergestellten Datenträger verlangte. Mit Schreiben vom 5. April 2021 teilte der mittlerweile durch Rechtsanwalt B.________ vertretene Beschwerdeführer mit, dass er nun gleichwohl die Siegelung der sichergestellten Geräte verlange. Dies, weil sich auf den Datenträgern teilweise intime Selfies von ihm sowie eventuell Aufnahmen von ihm und einem Freund befänden. Der Beschwerdeführer bezeichnete in der Folge die Speicherorte der vorerwähnten angeblichen privaten Dateien und erklärte sich mit einer Grobtriage und Aussonderung der Daten durch die Kantonspolizei Bern einverstanden. Dabei stiess die Polizei auf Videomaterial, welches sie als strafrechtlich relevant einstufte (sexuelle Handlungen mit einer mutmasslich schlafenden Person [Verdacht auf Schändung]). Am 19. April 2021 stellte die Staatsanwaltschaft beim Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) einen Entsiegelungsantrag. Mit Entscheid vom 5. Mai 2021 gab das Zwangsmassnahmengericht die Daten, welche möglicherweise eine Schändung dokumentieren, zur Durchsuchung heraus. Nach Sichtung der Unterlagen wurde der Beschwerdeführer betreffend den Vorwurf der Schändung am 3. Februar 2023 delegiert einvernommen. Er gab im Wesentlichen an, die auf den Videos und Fotos ersichtlichen sexuellen Handlungen hätten vor dem Jahr 2011 stattgefunden. Diese seien mit dem Einverständnis der Person, welche zum Zeitpunkt der sexuellen Handlungen nicht bei Bewusstsein gewesen sei, erfolgt. Um wen es sich bei der Person in den Videos handelt, wollte er nicht sagen. Es habe sich immer um dieselbe Person gehandelt. Auch Angaben zum Ort, an dem die sexuellen Handlungen vorgenommen worden waren, und zum genauen Zeitpunkt der Handlungen wollte der Beschwerdeführer nicht machen. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren wegen Schändung ein, da gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse kein konkreter Tatverdacht erhärtet werden konnte, der eine Anklageerhebung rechtfertigte. Hinsichtlich der Vorwürfe der Verletzung des Geheimnis- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte sowie der Tätlichkeiten (im Rahmen der Anhaltung), begangen am 30. März 2021 z.N. der Familie E.________, wurde am 10. Januar 2024 gegen den Beschwerdeführer ein Strafbefehl erlassen.

Erwägungen

3.2

Die Verweigerung, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für das eingestellte Strafverfahren wegen Schändung zuzusprechen, begründet die Staatsanwaltschaft wie folgt (vgl. S. 2 der Einstellungsverfügung):

Eine Entschädigung ist nicht auszurichten, da die mit der Untersuchung hinsichtlich des Vorwurfs der Schändung verbundenen Nachteile nicht besonders schwer wiegen und die Aufwendungen der beschuldigten Person diesbezüglich geringfügig sind (Art. 429 und Art. 430 Abs. 1 Bst c StPO). Insbesondere sei erwähnt, dass das Entsiegelungsverfahren, für welches Rechtsanwalt B.________ erhebliche Kosten geltend macht, primär im Rahmen der Untersuchung jener Delikte durchgeführt wurde, für welche ein Strafbefehl erlassen wird und nicht betreffend den Vorwurf der Schändung eingeleitet wurde.

3.3

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es hätte ihm für die (Teil-)Einstellung eine Entschädigung ausgerichtet werden müssen. Ohne das Verfahren wegen Schändung, bei der eine Landesverweisung gedroht habe, hätte er nie einen Anwalt aufgesucht. Er sei notwendig verteidigt gewesen. In einem ersten Schritt habe mittels Siegelung versucht werden müssen, dass die Staatsanwaltschaft gar nicht an das entsprechende Video auf seinen Datenträgern gelange. In einem zweiten Schritt habe die Einvernahme gemeinsam vorbereitet werden müssen. Für all das habe er Anspruch auf Entschädigung der Anwaltskosten. Gemäss der eingereichten Honorarrechnung seien seine Aufwendungen nicht geringfügig gewesen. Ferner sei die Untersuchung wegen Schändung an sich schon ein sehr grosser Nachteil gewesen. Das Entsiegelungsverfahren sei zwar wegen anderer Vorwürfe erst notwendig geworden, denn ohne die anderen Vorwürfe wäre es nie zu einer Hausdurchsuchung bei ihm gekommen. Er habe aber um die Videos gewusst, die zum Verfahren wegen Schändung geführt hätten. Er habe geahnt, dass diese falsch beurteilt würden und sich von Anfang an schützen wollen. Wären die Videos nicht entsiegelt worden, wäre nie ein Verfahren wegen Schändung eröffnet worden.

3.4

Die Generalstaatsanwaltschaft hält in der oberinstanzlichen Stellungnahme Folgendes fest:

4.

Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person bei Verfahrenseinstellung Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verteidigungsrechte. Die Anwaltskosten sind nach Rechtsprechung und Lehre zu ersetzen, wenn die beschuldigte Person nach der Schwere des Tatvorwurfs und nach ihren persönlichen Verhältnissen sowie nach der Komplexität des Sachverhalts objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen. Dies ist bei Verbrechen und Vergehen - abgesehen von Ausnahmefällen - der Fall.

Es kann vorliegend nicht - wie in der Einstellungsverfügung ausgeführt - davon ausgegangen werden, dass die mit der Untersuchung hinsichtlich Schändung verbundenen Nachteile nicht besonders schwer wiegen und die Aufwendungen der beschuldigten Person diesbezüglich geringfügig waren. Einerseits handelt es sich bei der Schändung um ein Verbrechen. Und andererseits drohte dem Beschwerdeführer gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB die Landesverweisung, womit seine Verteidigung notwendig war (Art. 130 lit. b StPO). Seine Aufwendungen können schon alleine durch die gebotene Teilnahme seines Verteidigers an der Einvernahme vom 3. Februar 2023, wo es einzig um den Vorwurf der Schändung ging, nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden. Ferner kann der Regionalen Staatsanwältin auch nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, die Entsiegelung sei primär im Rahmen jener Delikte erfolgt, für welche ein Strafbefehl erlassen wurde und nicht betreffend den Vorwurf der Schändung. Dem Schreiben der Regionalen Staatsanwältin an Rechtsanwalt B.________ vom 16. April lässt sich vielmehr entnehmen, dass auf der Festplatte und dem USB Stick Videomaterial habe festgestellt werden können, welches auf die Begehung weiterer Straftaten (insbesondere Schändung) hinweise, womit eine Durchsuchung sämtlicher elektronischer Geräte angezeigt sei. Auch im Entsiegelungsantrag wird neben der Verletzung der Privatsphäre durch Aufnahmegeräte auf weitere mögliche (Sexual-)Delikte Bezug genommen. Sodann erwähnte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid einzig den Verdacht auf eine Schändung (pag. 140 f.).

Dispositiv

Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf Entschädigung der Anwaltskosten, welche im Zusammenhang mit der eingestellten Schändung stehen. Die Beschwerde ist deshalb im Grundsatz gutzuheissen.

5. Es ist im Weiteren zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entschädigung von CHF 4'665.90 zuzüglich MwSt als angemessen anzusehen ist.

Der Aktenumfang betreffend Schändung umfasst folgende Dokumente:

- Ausdehnungsverfügung vom 16. April 2021, pag. 2;

- Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 16. April 2021, pag. 32-35;

- Telefonnotiz und Schreiben vom 16. April 2021, pag. 189 f.;

- Antrag auf Entsiegelung vom 19. April 2021, pag. 155-158;

- Stellungnahme des Verteidigers an das Kantonale Zwangsmassnahmengericht vom 26. April 2021, pag. 130-135;

- Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Mai 2021, pag. 136-144;

- Einvernahme des Beschuldigten zur Schändung am 3. Februar 2023, pag. 119-129;

- Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 17. Februar 2023, pag. 108-113.

Angesichts des gebotenen Zeitaufwands, des sehr geringen Aktenumfangs und der unterdurchschnittlichen rechtlichen Komplexität des Falles, erscheint der Generalstaatsanwaltschaft das geltend gemachte Honorar als überhöht. Konkret gilt es folgende Kürzungen vorzunehmen:

- Der Aufwand mit der Eingabe vom 26. April 2021 ist auf 3 Stunden zu kürzen. Die Stellungnahme zum Entsiegelungsantrag umfasst inklusive Deckblatt 6 Seiten und es ging um einen klar umgrenzten Ordner, womit der geltend gemachte Aufwand von knapp 5 Stunden als nicht angemessen erscheint.

- Der Aufwand für das Aktenstudium vom 30. September 2021 ist gänzlich zu kürzen, denn die Akten betreffend Schändung datieren allesamt vom April/Mai 2021 und waren dem Verteidiger bekannt. Bis und mit September 2021 kamen betreffend Schändung keine neuen Akten bzw. dem Verteidiger noch unbekannte Akten hinzu.

- Des Weiteren ist der Aufwand für das Aktenstudium Oktober 2023 von 1 Std. und 40 Minuten auf 1 Stunden zu kürzen. Hinzu kamen im Oktober 2023 nämlich einzig das Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten vom 3. Februar 2023, wobei der Verteidiger bei der Einvernahme anwesend war und der Anzeigerapport betreffend Schändung, umfassend 6 Seiten.

- Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass entweder die effektiven (spezifiziert aufgeführten) Auslagen, umfassend die Kopier-, Versand-, Telekommunikations- und Reisekosten oder eine Pauschale von 3 % geltend gemacht werden können. Der Verteidiger wählte hier eine nicht vorgesehene Mischform, indem er einerseits beim Honorar das Zugticket mit CHF 80.00 hinzurechnete und andererseits eine Büropauschale von 3 % verrechnete. Deshalb sind die CHF 80.00 beim Honorar zu kürzen und es ist mit einer Pauschale von 3 % zu rechnen.

Insgesamt ergibt sich daraus eine Kürzung von CHF 1'105.00 auf dem geltend gemachten Honorar von CHF 4’530.00 auf CHF 3'425.00. Dazu kommt die Büropauschale von 3 %, ausmachend CHF 102.75. Damit ist die Entschädigung auf CHF 3'527.75 zuzüglich MwSt festzusetzen.

Da der Verteidiger im Beschwerdeverfahren im Rahmen der Replik Gelegenheit erhalten wird zur beantragten Kürzung Stellung zu nehmen, wird der Beschwerdekammer beantragt reformatorisch zu entscheiden.

3.5 Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

4.

4.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO; in der bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung [vgl. betreffend die Übergangsbestimmungen: Art. 453 Abs. 1 StPO]). Die Entschädigung für die Wahrnehmung der Verfahrensrechte gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO meint vor allem den Fall, in dem die beschuldigte Person durch einen Wahlverteidiger vertreten wurde. Das Gesetz sieht eine Entschädigung ausdrücklich nur für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte vor. Dies bedeutet, dass sich sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von ihm betriebene Aufwand als angemessen darstellen muss. Eine solche Angemessenheit hinsichtlich des Beizugs eines Verteidigers ist dann gegeben, wenn die beschuldigte Person aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und des Grads der Komplexität des Sachverhalts sowie nach den persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen (vgl. Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 527 vom 14. Juni 2023 E. 5.2.1; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 7B_284/2023 vom 20. September 2023 E. 2; vgl. auch Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 f. zu Art. 429 StPO). Die Bemühungen des Anwaltes müssen zudem den Verhältnissen entsprechen, d. h. sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten haben in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache zu stehen. Unnötige, übersetzte und verfahrensfremde Aufwendungen sind nicht zu entschädigen (vgl. Wehrenberg/Frank, a.a.O., N. 15 zu Art. 429 StPO).

4.2 Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor der Staatsanwaltschaft richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenvereinbarung, PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 41 Abs. 1 KAG regelt der Regierungsrat durch Verordnung die Tarifordnung für die Bemessung des Parteikostenersatzes durch die Gerichte und die Verwaltungsjustizbehörden. Die Tarifordnung besteht für Strafsachen aus Rahmentarifen (Art. 41 Abs. 2 KAG). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). In Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts beträgt der Tarifrahmen CHF 500.00 bis CHF 25’000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV). Wird ein Verfahren mit Einstellung durch die Staatsanwaltschaft erledigt, wird das Honorar mit 25 bis 100 % des Honorars gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. a bis d PKV bemessen (Art. 17 Abs. 1 Bst. e PKV).

4.3 Die Beschwerde ist teilweise begründet. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft und in Übereinstimmung mit den oberinstanzlichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft erachtet die Beschwerdekammer in Strafsachen den Beizug eines Rechtsanwaltes im vorliegenden Strafverfahren wegen Schändung als geboten. Es kann nicht – wie in der Einstellungsverfügung erwogen – davon ausgegangen werden, dass die mit der Strafuntersuchung wegen Schändung verbundenen Nachteile nicht besonders schwer wiegen und die Aufwendungen des Beschwerdeführers diesbezüglich geringfügig sind. Zum einen handelt es sich beim Vorwurf der Schändung um ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 191 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Zum anderen drohte dem Beschwerdeführer die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB), womit seine Verteidigung notwendig war (Art. 130 Bst. b StPO). Die Aufwendungen können schon allein durch die gebotene Teilnahme des Verteidigers an der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2023, bei der es einzig um den Vorwurf der Schändung ging, nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden. Ferner kann der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, die Entsiegelung sei primär im Rahmen jener Delikte erfolgt, für welche ein Strafbefehl erlassen worden sei, und nicht betreffend den Vorwurf der Schändung. Es wird insoweit auf die zutreffenden Erwägungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme verwiesen (vgl. E. 3.4 hiervor). Diesen ist vollumfänglich beizupflichten. Der Beizug eines Rechtsanwalts im Strafverfahren wegen Schändung war demnach gerechtfertigt und der Beschwerdeführer hat grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung der Anwaltskosten, welche im Zusammenhang mit dem eingestellten Vorwurf wegen Schändung stehen.

4.4 Rechtsanwalt B.________ macht mit «Rechnung A.________ / Schändung» vom 24. Oktober 2023 für seine Aufwendungen im Strafverfahren wegen Schändung ein Honorar von CHF 5'025.17 geltend (CHF 4'530.00 Aufwand [14.83 Stunden à CHF 300.00], zuzüglich 3 % Büropauschale sowie 7.7 % MWST). Dies erscheint mit Blick auf den in Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Bst. b PKV vorgegebenen Tarifrahmen (CHF 125.00 bis CHF 25'000.00) und unter Berücksichtigung der gemäss Art. 41 Abs. 3 KAG massgeblichen Kriterien als übersetzt. Die vorliegend zu berücksichtigenden Aufwendungen des Verteidigers des Beschwerdeführers betreffen ausschliesslich das eingestellte Strafverfahren wegen Schändung. Der Vorwurf der Schändung und die möglichen Folgen im Falle einer Verurteilung (z.B. obligatorische Landesverweisung) wiegen zwar nicht leicht. Indes bietet der Fall im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. So galt es einzig zu beurteilen, ob die sichergestellten Datenträger entsiegelt werden und gestützt darauf von einem erhärteten Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen Schändung ausgegangen werden konnte. Andere Beweismittel, welche es zu würdigen gab, liegen keine vor. Der Beschwerdeführer selbst gab anlässlich seiner Einvernahme vom 3. Februar 2023 an, dass die sexuellen Handlungen im Einverständnis mit der schlafenden Gegenseite erfolgt seien. Der Aktenumfang betreffend den Vorwurf der Schändung ist gering (vgl. dazu auch E. 3.4 hiervor). Sowohl die Schwierigkeit des Prozesses als auch der in der Sache gebotene Aufwand liegen damit klar unter dem Durchschnitt. Angesichts dessen, dass das Strafverfahren keine besondere Komplexität aufweist und die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Entsiegelungsantrag der Staatsanwaltschaft inklusive Deckblatt sechs Seiten umfasst, teilt die Beschwerdekammer in Strafsachen die Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft, dass der geltend gemachte Aufwand für die Eingabe vom 26. April 2021 von 4.75 Stunden als über dem gebotenen Aufwand liegt. Was den von der Generalstaatsanwaltschaft kritisierten Aufwand von einer Stunde für das Aktenstudium vom 30. September 2021 anbelangt, ist festzuhalten, dass Rechtsanwalt B.________ in den vorherigen Positionen keinen Aufwand für das Aktenstudium geltend gemacht hat. Es erscheint daher grundsätzlich gerechtfertigt, ihm einen Aufwand für das Aktenstudium zuzubilligen. Allerdings macht Rechtsanwalt B.________ in den nachfolgenden Positionen einen zusätzlichen Aufwand für Aktenstudium von total einer Stunde und 40 Minuten geltend. Nach September 2021 ist einzig das Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2023 – an dessen Einvernahme der Verteidiger anwesend war – sowie der Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 17. Februar 2023 (sechs Seiten) dazugekommen. Unter Berücksichtigung des vorliegend geringen Aktenumfanges (auch unter Berücksichtigung der Sichtung der DVD mit Fotos und Videos) erscheint der geltend gemachte Aufwand für das Aktenstudium von insgesamt zwei Stunden und 40 Minuten als überhöht. Soweit den Einvernahmetermin vom 3. Februar 2023 betreffend hat die Einvernahme des Beschwerdeführers eine Stunde und 15 Minuten gedauert (10:05 bis 11:20 Uhr; vgl. das Einvernahmeprotokoll vom 3. Februar 2023). Es ist davon auszugehen, dass die von Rechtsanwalt B.________ zusätzlich geltend gemachten 45 Minuten der Vor- und/oder Nachbesprechung gegolten haben (vgl. zur Reisezeit Ziff. 2 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern betreffend die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht vom 21. Januar 2022). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Bedeutung der Streitsache, der unterdurchschnittlichen Schwierigkeit des Prozesses und des unterdurchschnittlichen Zeitaufwandes rechtfertigt sich in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Bst. b PKV ein Honorar von pauschal CHF 3'700.00. Hinzu kommen die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt worden ist, können entweder die effektiven (spezifiziert aufgeführten) Auslagen für Kopier-, Versand-, Telekommunikations- und Reisekosten oder eine Pauschale geltend gemacht werden. Eine Mischform, wie sie von Rechtsanwalt B.________ gewählt worden ist (CHF 80.00 Reisekosten sowie 3 % Büropauschale), ist nicht möglich. Der geltend gemachte Reiseaufwand von CHF 80.00 ist demnach zu streichen und es ist die (höhere) geltend gemachte Pauschale für Aufwände von 3 % des Honorars, ausmachend CHF 111.00 (3 % von CHF 3'700.00), sowie CHF 293.45 MWST (7.7 % von CHF 3'811.00) zu berücksichtigen (vgl. betreffend die Möglichkeit der pauschalen prozentmässigen Geltendmachung der Auslagen durch die beschuldigte Person: Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen 23 245 vom 21. Februar 2023 E. 8.2). Es resultiert eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung von total CHF 4'104.45 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST).

5. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen. Ziff. 3 der angefochtenen Einstellungsverfügung ist aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist für seine Aufwendungen im Strafverfahren wegen Schändung eine Entschädigung von CHF 4'104.45 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer dem Grundsatz nach (Anspruch auf Entschädigung der Anwaltskosten im Zusammenhang mit dem eingestellten Strafverfahren wegen Schändung). Allerdings wurde ihm keine Entschädigung in der von ihm geforderten Höhe zugesprochen, sondern diese musste gekürzt werden. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, im Umfang von CHF 200.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Restanz der Verfahrenskosten von CHF 1'200.00, ausmachend CHF 1'000.00, trägt der Kanton Bern.

6.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Zufolge seines teilweisen Obsiegens hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine anteilsmässige Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Die Teilentschädigung wird auf pauschal CHF 1'200.00 festgesetzt (inkl. Auslagen und MWST) und mit den auferlegten Verfahrenskosten von CHF 200.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Es resultiert ein an den Beschwerdeführer noch auszubezahlender Betrag von CHF 1'000.00.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 3 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland BJS 21 8018 vom 8. Dezember 2023 wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Strafverfahren wegen Schändung eine Entschädigung von CHF 4'104.45 (inkl. Auslagen und MWST) gesprochen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden im Umfang von CHF 200.00 dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Restanz der Verfahrenskosten von CHF 1'200.00, ausmachend CHF 1’000.00, trägt der Kanton Bern.

3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung von pauschal CHF 1'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Diese wird mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten von CHF 200.00 verrechnet, so dass ihm noch ein Betrag von CHF 1'000.00 auszubezahlen ist.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 21. August 2024

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

i.V. Oberrichter Schmid

Die Gerichtsschreiberin:

Lauber

i.V. Gerichtsschreiberin Kurt

Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 24 88

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 130 StPOart. 130 CPPart. 130 CPP

Art. 453 StPOart. 453 CPPart. 453 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

BK 22 527

7B_284/2023

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

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Art. 10 StGBart. 10 CPart. 10 CP

Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP

Art. 130 StPOart. 130 CPPart. 130 CPP

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Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

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