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Entscheid

BK 2024 90

1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern

25. März 2024Deutsch15 min

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt zwei Strafverfahren gegen den Beschuldigten. Einerseits das Verfahren BM 16 18527 u.a. wegen gewerbsmässigen Betrugs, evtl. Veruntreuung, versuchter Nötigung, evtl. versuchter Erpressung und Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, in welchem die Staatsanwaltschaft bereits Anklage erhoben hat. Andererseits das Verfahren BM 22 31758 wegen gewerbsmässigen Betrugs, evtl. Veruntreuung. Im Zusammenhang mit den neuen Vorwürfen wurde der Beschuldigte zur Vorführung ausgeschrieben (akute Fluchtgefahr) und am 25. Oktober 2023 angehalten. Am 27. Oktober 2023 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Ersatzmassnahmen einer Ausweis- und Schriftensperre, einer Melde- und Informationspflicht sowie der Eingrenzung für eine Dauer von sechs Monaten, d.h. bis am 24. April 2024 an (KZM 23 1440). Am 2. Februar 2024 beantragte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft die Aufhebung dieser Ersatzmassnahmen. Es sei stattdessen eine Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 30'000.00 anzuordnen. Das Zwangsmassnahmengericht wies diese Anträge mit Entscheid vom 20. Februar 2024 ab und hielt fest, dass die am 27. Oktober 2023 gegenüber dem Beschuldigten angeordneten Ersatzmassnahmen fortgeführt würden. Weiter wies es den Beschuldigten darauf hin, dass die weitere Nichterfüllung der gemachten Auflagen zur Wiederverhaftung führen könne und die Umsetzung der gemachten Auflagen und die Überwachung derselben weiterhin der Verfahrensleitung obliege und mit in deren Ermessen liegenden geeigneten Mitteln erfolgen könne. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 1. März 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und beantragte, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sowie die angeordneten Ersatzmassnahmen seien aufzuheben; eventualiter sei eine Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 30'000.00 anzuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 24 90

Bern, 12. März 2024

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. Staatsanwalt C.________

Gegenstand Aufhebung von Ersatzmassnahmen

Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, evtl. Veruntreuung, versuchter Nötigung, evtl. versuchter Erpressung und Verfügung über mit Beschlag belegten Vermögenswerte

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Februar 2024 (KZM 24 267)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt zwei Strafverfahren gegen den Beschuldigten. Einerseits das Verfahren BM 16 18527 u.a. wegen gewerbsmässigen Betrugs, evtl. Veruntreuung, versuchter Nötigung, evtl. versuchter Erpressung und Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, in welchem die Staatsanwaltschaft bereits Anklage erhoben hat. Andererseits das Verfahren BM 22 31758 wegen gewerbsmässigen Betrugs, evtl. Veruntreuung. Im Zusammenhang mit den neuen Vorwürfen wurde der Beschuldigte zur Vorführung ausgeschrieben (akute Fluchtgefahr) und am 25. Oktober 2023 angehalten. Am 27. Oktober 2023 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Ersatzmassnahmen einer Ausweis- und Schriftensperre, einer Melde- und Informationspflicht sowie der Eingrenzung für eine Dauer von sechs Monaten, d.h. bis am 24. April 2024 an (KZM 23 1440). Am 2. Februar 2024 beantragte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft die Aufhebung dieser Ersatzmassnahmen. Es sei stattdessen eine Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 30'000.00 anzuordnen. Das Zwangsmassnahmengericht wies diese Anträge mit Entscheid vom 20. Februar 2024 ab und hielt fest, dass die am 27. Oktober 2023 gegenüber dem Beschuldigten angeordneten Ersatzmassnahmen fortgeführt würden. Weiter wies es den Beschuldigten darauf hin, dass die weitere Nichterfüllung der gemachten Auflagen zur Wiederverhaftung führen könne und die Umsetzung der gemachten Auflagen und die Überwachung derselben weiterhin der Verfahrensleitung obliege und mit in deren Ermessen liegenden geeigneten Mitteln erfolgen könne. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 1. März 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und beantragte, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sowie die angeordneten Ersatzmassnahmen seien aufzuheben; eventualiter sei eine Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 30'000.00 anzuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 5. März 2024 unter Verweis auf die Entscheidbegründung vom 20. Februar 2024 auf eine Stellungnahme. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 5. März 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. Abschliessende Bemerkungen des Beschwerdeführers gingen keine ein.

2. Gemäss Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 222 und Art. 393 Abs. 1 Bst c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung von Ersatzmassnahmen durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die verweigerte Aufhebung der haftrechtlichen Ersatzmassnahmen unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 222 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Anordnung resp. Weiterführung von Ersatzmassnahmen setzt – wie die Untersuchungshaft – zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO).

3.1 Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das Haftgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine beschuldigte Person geltend, es seien ohne ausreichenden Tatverdacht strafprozessuale Haft oder Ersatzmassnahmen gegen sie angeordnet worden, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Es genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1; 330 E. 2.1; je mit Hinweisen). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundes- bzw. Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises. Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichts auch auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 1B_67/2023 vom 17. März 2023 E. 2.2 u.a. mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.1 f.; 330 E. 2.1; je mit Hinweisen).

3.2 Gegenstand im Beschwerdeverfahren sind die im Verfahren BM 22 31758 zu untersuchenden Vorwürfe. Dem Beschwerdeführer wird – wie bereits im Verfahren BM 16 18527 – vorgeworfen, Anzahlungen für diverse Leistungen (z. Bsp. Lieferung von Motorradteilen, Motorrädern) entgegengenommen zu haben, ohne die vereinbarten Gegenleistungen zu erbringen (mutmasslicher Deliktsbetrag mind. CHF 46'800.00). Es kann auf die Ausführungen im Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 26. Oktober 2023 sowie den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Oktober 2023 verwiesen werden. Die Vorwürfe erscheinen glaubhaft. Es ist zu berücksichtigen, dass gegen den Beschwerdeführer im Verfahren BM 16 18527, in welchem es um gleiche oder ähnliche Verhaltensweisen geht, bereits Anklage erhoben worden ist. In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft ist daher davon auszugehen, dass das Vorgehen des Beschwerdeführers mit System erfolgt ist. Der dringende Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren denn auch nicht bestritten und es gibt keinerlei Hinweise, weshalb ein solcher nicht (mehr) vorliegen sollte. Der dringende Tatverdacht auf gewerbsmässigen Betrug und evtl. Veruntreuung ist daher gegeben.

4.

4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht erfordert die Verlängerung bzw. Aufrechterhaltung von Ersatzmassnahmen einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c bzw. Abs. 1bis oder 2 StPO. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr.

Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis).

4.2 Das Zwangsmassnahmengericht kam in seinem Entscheid vom 27. Oktober 2023 zum Schluss, dass mit Blick auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft konkrete Indizien vorliegen, die in ihrer Gesamtheit für einen nicht zu vernachlässigenden mittel-/längerfristigen Fluchtanreiz sprechen. Zu diesen Indizien gehören seine finanzielle Situation, die Anklage im Verfahren BM 16 18527 (Deliktsbetrag von CHF 330'000.00, Beurteilung durch ein Dreiergericht, mögliche mehrjährige Freiheitsstrafe), der vom Beschwerdeführer mitunterzeichnete Mietvertrag für eine Wohnung auf Mallorca, die Kündigung des Hauses in der Schweiz, die Frühpensionierung seiner Lebenspartnerin und die Auszahlung ihres Pensionskassenguthabens von rund CHF 440'000.00. Namentlich die vom Beschwerdeführer bestätigten laufenden Auswanderungsvorbereitungen und -dispositionen im Hinblick auf eine Niederlassung in Spanien indizierten eine Fluchtgefahr in Form des Risikos einer – wenn auch nur vorübergehenden – fehlenden Erreich- bzw. Greifbarkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich der aktuell anstehenden Ermittlungshandlungen in Bezug auf die hinzugekommenen Vorwürfe. Vor dem Hintergrund seiner beruflichen und wirtschaftlichen Situation in der Schweiz sowie seiner Geschäfts- und Lebenspläne in Spanien erschienen die Ankerfaktoren, die den Beschwerdeführer nach Lage der Dinge über den 31. Januar 2024 hinaus in der Schweiz halten sollten, als spürbar geschwächt.

4.3 In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid hat sich an diesen Verhältnissen und Beurteilungsgrundlagen seither nichts wesentlich zugunsten des Beschwerdeführers geändert. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer eigenmächtig über die gemachten Auflagen hinweggesetzt und die Schweiz ohne jegliche Information der involvierten Stellen und ohne entsprechende Reise- bzw. Identitätspapiere verlassen. Damit hat er im Hinblick auf die nun anstehenden Verfahrensschritte im Zusammenhang mit den neu zu Tage getretenen und zu untersuchenden Vorgängen lehrbuchhaft die am 27. Oktober 2023 festgestellte Fluchtgefahr verwirklicht. Dass er sich nach erfolgtem Verlassen der Schweiz bei den Behörden gemeldet hat, ändert daran nichts, zumal die Strafbehörden nicht sicher wissen können, ob überhaupt und wie lange der Beschwerdeführer sich in Spanien aufhält und ob er allenfalls ein gänzliches Untertauchen plant. Der konkrete Aufenthaltsort ist nicht bekannt und seine Beteuerungen bieten mit Blick auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe sowie sein Verhalten im Strafverfahren keinerlei Gewähr dafür, dass er sich den Strafbehörden zur Verfügung stellen wird. Zudem ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Verfahrens BM 16 18527, in welchem die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) bevorsteht (17. Juni 2024 bis 19. Juni 2024), der Vollzug einer allfälligen un- oder teilbedingten Freiheitsstrafe droht. Diese Verhandlung bietet keinerlei Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer deswegen wieder in die Schweiz reisen wird. Im Gegenteil – aufgrund der neu hinzugekommenen Vorwürfe muss er grundsätzlich damit rechnen, dass sich die Strafe noch verlängern könnte, was für einen erheblichen Fluchtanreiz auch im Verfahren BM 22 31758 spricht. Es gibt keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer noch irgendein Interesse daran hat, in der Schweiz zu bleiben bzw. in die Schweiz zurückzukehren, zumal er selber angibt, sich in Mallorca eine Existenz aufbauen zu wollen. Auch seine finanzielle Situation (Verlustscheine von CHF 1'196'525.10 sowie offene Betreibungen von CHF 864’913, vgl. Betreibungsregisterauszug vom 20. Oktober 2023 sowie Berichtsrapport vom 24. Oktober 2023) spricht gegen einen Verbleib in der Schweiz, was der Beschwerdeführer in seiner persönlichen Stellungnahme im Beschwerdeverfahren letztlich auch so bestätigt hat, indem er ausgeführt hat, es wäre für ihn in der Schweiz nicht mehr möglich, eine Existenz aufzubauen.

Durch das tatsächliche Verlassen der Schweiz hat sich der Haftgrund der Fluchtgefahr manifestiert und ist klarerweise gegeben. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner persönlichen Stellungnahme (Abreisen mit der Partnerin als logische und klare Folge aufgrund ihrer langjährigen Beziehung bzw. aus Verzweiflung, um seine Lebenspartnerin beim Auswandern bzw. den Vorbereitungen für die neue Existenzgrundlage zu unterstützen) vermögen das Verlassen der Schweiz weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen und ändern am Vorliegen von Fluchtgefahr bzw. an der Gefahr der Weiterführung der Flucht nichts. Mit Blick auf sein Verhalten ist es auch unerheblich, ob er sich vorgängig an die Termine der Staatsanwaltschaft gehalten hat.

5.

5.1 Strafprozessuale Haft darf nur als «ultima ratio» angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 237 f. StPO). Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). In Art. 237 Abs. 2 StPO vorgesehene Ersatzmassnahmen sind namentlich die Sicherheitsleistung (Fluchtkaution, Bst. a), die Ausweis- und Schriftensperre (Bst. b) oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (Bst. d). Bei Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO) kann das zuständige Gericht die Leistung eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt (Art. 238 Abs. 1 StPO). Mildere Ersatzmassnahmen für Haft können insbesondere geeignet sein, einer gewissen Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes jedoch regelmässig als ungenügend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_67/2023 vom 17. März 2023 E. 2.1 u.a. mit Verweis auf BGE 145 IV 503 E. 3.1-3.3).

5.2 Es hat sich bestätigt, dass die Ersatzmassnahmen den Beschwerdeführer nicht davon abhalten konnten, die Schweiz zu verlassen. Das kann aber nicht zu einer Aufhebung der Ersatzmassnahmen führen, zumal die Beschwerdekammer keine Untersuchungshaft anordnen kann. Aufgrund des Gesuchs des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Ersatzmassnahmen sind ausschliesslich diese Verfahrensgegenstand. Da aber sowohl der dringende Tatverdacht als auch die Fluchtgefahr vorliegen, ist das Aufrechterhalten der Ersatzmassnahmen angezeigt. Andernfalls würde der Beschwerdeführer aktuell davon profitieren, sich eigenmächtig über die Ersatzmassnahmen hinweggesetzt zu haben. Zudem erweist sich die Aufrechterhaltung der bisherigen Ersatzmassnahmen insofern nach wie vor als geeignet und erforderlich, als der fortwährende Verstoss dagegen zu einer Wiederverhaftung führen kann und voraussichtlich auch wird, wie aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2024 an den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers hervorgeht. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft das im Anschluss daran gestellte Gesuch auf Aufhebung der Ersatzmassnahmen des Beschwerdeführers dem Zwangsmassnahmengericht zur Prüfung vorlegen musste, bedeutet kein Verzicht auf eine Wiederverhaftung.

5.3 In Übereinstimmung mit dem Zwangsmassnahmengericht ist weiter nicht davon auszugehen, dass die angebotene Sicherheitsleistung der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers von CHF 30'000.00 genügend Gewähr dafür bietet, dass der Beschwerdeführer sich den Strafbehörden zur Verfügung stellt. Zwar bestätigt seine Lebenspartnerin, dass es sich um Geld aus ihrer Pensionskasse handelt. Dafür gibt es aber keinerlei Belege und ihre finanzielle Situation ist undurchsichtig. Es besteht auch nicht hinreichend Gewähr dafür, dass es sich tatsächlich um Geld der Lebenspartnerin handelt und nicht allenfalls um Delikterlös. Mit Blick auf die allenfalls drohende Freiheitsstrafe, die Natur der Vorwürfe sowie die Pläne, sich eine neue Existenz aufzubauen, ist weiter nicht ersichtlich, inwiefern die CHF 30'000.00 die Fortführung der Flucht wirksam verhindern könnten. Vielmehr muss angenommen werden, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin bereit sind, die Kaution verfallen zu lassen, wenn die Sicherung ihrer Existenz nicht davon abhängt. Die Wirksamkeit der Sicherheitsleistung lässt sich nicht verlässlich beurteilen und scheidet daher aus.

5.4 Eine strafprozessuale Haft bzw. Ersatzmassnahmen können die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 5 Abs. 1-2 StPO). Eine Aufhebung von Haft bzw. Ersatzmassnahmen kommt allerdings nur bei besonders schwerwiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Strafbehörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen. Die Frage, ob die Dauer von strafprozessualen Zwangsmassnahmen als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 1B_67/2023 vom 17. März 2023 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Die Ersatzmassnahmen erweisen sich auch mit Blick auf das Beschleunigungsgebot sowie die zu erwartende Strafe als verhältnismässig.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

(per Einschreiben)

- Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

(per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident D.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

- der Generalstaatanwaltschaft (per Kurier)

Bern, 12. März 2024

Erwägungen

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Kurt

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 24 90

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316

Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP

1B_67/2023

BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316

BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 238 StPOart. 238 CPPart. 238 CPP

1B_67/2023

BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503

Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP

1B_67/2023

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF