Lexipedia

Entscheid

BK 2024 93

Sozialversicherung

17. Juni 2024Deutsch24 min

1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen der G.________ AG (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin). Mit Verfügung vom 20. Februar 2024 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag des Beschwerdeführers auf Freigabe des mit Verfügung vom 10. November 2023 beschlagnahmten Notengeldes in der Höhe von CHF 253'100.00 ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 4. März 2024 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Nachstehendes:

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 24 93

Bern, 13. Juni 2024

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Lauber

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. Staatsanwalt C.________

Gegenstand Freigabe von beschlagnahmtem Notengeld

Strafverfahren wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen der G.________ AG

Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 20. Februar 2024 (W 23 241)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen der G.________ AG (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin). Mit Verfügung vom 20. Februar 2024 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag des Beschwerdeführers auf Freigabe des mit Verfügung vom 10. November 2023 beschlagnahmten Notengeldes in der Höhe von CHF 253'100.00 ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 4. März 2024 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Nachstehendes:

1. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das am 2. November 2023 anlässlich einer Hausdurchsuchung am Domizil des Beschwerdeführers beschlagnahmte Notengeld in der Höhe von CHF 253'100.00 freizugeben und entweder an den Beschwerdeführer oder an die D.________ GmbH herauszugeben.

2. Eventualiter sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Abteilung Wirtschaftsdelikte, vom 20. Februar 2024 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen zurückzuweisen.

Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 14. März 2024, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In seinen abschliessenden Bemerkungen vom 28. März 2024 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest. Die Staatsanwaltschaft reichte am 9. April 2024 abschliessende Bemerkungen ein.

2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Notengeld in der Höhe von CHF 253'100.00 wurde anlässlich der am 2. November 2023 am Domizil des Beschwerdeführers erfolgten Hausdurchsuchung sichergestellt und in der Folge mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. November 2023 beschlagnahmt. Zufolge der Abweisung des Freigabegesuchs des Beschwerdeführers mit der vorliegend angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer als Besitzer des beschlagnahmten Notengeldes in seinen eigenen Eigentumsrechten – die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) erstreckt sich auch auf den Besitz – tangiert, womit er, soweit er die Herausgabe des Notengeldes an sich selber beantragt, selbst wenn er geltend macht, nicht Eigentümer des beschlagnahmten Notengeldes zu sein, zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 70 zu Art. 263 StPO und N. 11 zu Vor Art. 263-268 StPO; Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 368 und 374; BGE 128 I 129 E. 3.1.3, 120 Ia 120 E. 1b). Insoweit ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer alternativ die Herausgabe des Notengeldes an die D.________ GmbH verlangt, ist hierauf mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. Hinsichtlich einer Herausgabe an Dritte verfügt der Beschwerdeführer – ungeachtet der Frage, ob er im Moment der Beschlagnahme Besitzer im zivilrechtlichen Sinne war oder nicht – über kein eigenes rechtlich geschütztes Interesse (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 511+513 vom 3. April 2023 E. 2.5, BK 17 109 vom 10. Mai 2017 E. 3.4.2).

3.

3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung wie folgt:

Mit Schreiben vom 31.01.2024 beantragt der Beschuldigte die Freigabe des im Rahmen der Hausdurchsuchung am 02.11.2023 am Domizil des Beschuldigten polizeilich sichergestellten und mit staatsanwaltschaftlicher Verfügung vom 10.11.2023 beschlagnahmten Notengeldes in Höhe von CHF 253’100.00. Zur Begründung führt der Beschuldigte insbesondere aus, dass es sich dabei um Geld handle, welches er von der D.________ GmbH, E.________ (Örtlichkeit), zum Zwecke eines Autokaufs erhalten habe, mithin Geld eines Dritten. Als Beleg reicht der Beschuldigte eine Kopie der Vereinbarung vom 31.05.2023 zwischen ihm und der D.________ GmbH ein. Aus dieser geht hervor, dass der Beschuldigte von der D.________ GmbH einen Betrag von CHF 260’000.00 mit der Verpflichtung (Stichwort: fiduziarische Abrede, vgl. dazu sogleich) erhalten hat, damit zwei Sportfahrzeuge gemäss vorgängiger Absprache zu kaufen.

Erwägungen

Fiduziarische Rechtsgeschäfte wie dasjenige gemäss Vereinbarung vom 31.05.2023 bewirken beim Beauftragten (vorliegend dem Beschuldigten) nach herrschender Lehre und Rechtsprechung einen vollen Rechtserwerb (vgl. statt vieler: BGE 117 II 429 E. 3b m.w.H.). Damit gehört der im Rahmen der Vereinbarung vom 31.05.2023 übertragene Bargeldbetrag zum rechtlichen Eigentum des Beschuldigten, womit - entgegen der Ansicht des Beschuldigten - der strafprozessualen Beschlagnahme der CHF 253’100.00 auch unter diesem Gesichtspunkt nichts entgegensteht. Im Übrigen wird auf die Verfügung vom 10.11.2023 verwiesen.

3.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen in der Beschwerde vor, er habe am 31. Mai 2023 mit der D.________ GmbH eine Vereinbarung abgeschlossen, wonach er sich zum Kauf von zwei Sportwagen für die D.________ GmbH verpflichtet habe. Für den Kauf habe ihn diese mit CHF 260'000.00 ausgestattet. Das Geld sei von ihm an seinem Domizil separat und verschlossen gelagert worden. Im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 2. November 2023 sei dieses Notengeld beschlagnahmt worden. Da er bis Ende letzten Jahres keine geeigneten Sportfahrzeuge habe finden können, habe die D.________ GmbH ihr Geld nun wieder zurückgefordert, was ihr entsprechend dem Vertrag vom 31. Mai 2023 zustehe. Die am 31. Mai 2023 abgeschlossene Vereinbarung sei von den Vertragsparteien selbst als juristische Laien ausgearbeitet worden. Es sei der klare Wille bzw. die Absprache der Vertragsparteien gewesen, dass das Geld nicht dem Beschwerdeführer «gehören» solle, womit sie gemeint hätten, dass der Betrag nicht in das Eigentum des Beschwerdeführers übergehe. Es habe für den Kauf der Fahrzeuge reserviert resp. beiseite gelegt und beim Scheitern des Fahrzeugkaufes zurückgegeben werden sollen. Auch wenn die Vertragsparteien keine genaue Vorstellung von den rechtlichen Unterschieden zwischen Besitz und Eigentum hätten und nicht wüssten, was fiduziarisch bedeute, sei es ihr klarer Wille gewesen, dass entweder die D.________ GmbH zwei Fahrzeuge bekomme oder das Geld retourniert werde. Herr F.________, Geschäftsführer der D.________ GmbH, habe kein Risiko eingehen und den Betrag getrennt vom Vermögen des Beschwerdeführers aufbewahrt sehen wollen, was denn auch so geschehen sei. Dieser Wille beider Parteien ergebe sich unbesehen aller rechtlicher Qualifikationen bezüglich des Vertragstypus schon aus der Wortwahl, welche die Parteien benutzt hätten, sowie den Umständen. Sollte das Gericht nicht der Meinung sein, dass die Vertragsparteien den vorstehend dargelegten Vertragswillen gehabt hätten, seien in Nachachtung der im Strafverfahren geltenden Untersuchungsmaxime diejenigen Personen zu befragen, welche als einzige Auskunft darüber geben könnten, was sie wirklich gewollt hätten. Die Annahme der Staatsanwaltschaft, dass wegen der Bezeichnung «Auftraggeber/Auftragnehmer» die Parteien ein fiduziarisches Rechtsgeschäft vereinbart hätten, sei zu verneinen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer als direkter Stellvertreter im Rahmen eines Auftrages gehandelt. Der Beschwerdeführer habe das Geld im Namen und auf Rechnung der D.________ GmbH angenommen. Dass die Handlungen des Beschwerdeführers für die D.________ GmbH Wirkung entfalten, ergebe sich aus dem Wortlaut der Vereinbarung, wonach die Fahrzeuge vor dem Kauf jeweils mit dem Käufer besprochen würden. Der Beschwerdeführer habe weder in Bezug auf die Geschäftsführung noch auf das Geld freie Verfügungsmacht gehabt. Komme hinzu, dass selbst wenn es sich um ein fiduziarisches Rechtsgeschäft handle, dies noch lange nicht bedeute, dass aufgrund dessen kein Aussonderungsrecht bestehe. Gemäss Art. 401 Abs. 3 des Obligationenrechts (OR; SR 220) könne der Auftraggeber bewegliche Sachen im Konkurs des Beauftragten herausverlangen. Die Bestimmung sei auf bewegliche Sachen gemünzt, die der Beauftragte für den Auftraggeber erwerbe. Dies müsse umso mehr für bewegliche Sachen gelten, welche der Auftraggeber dem Beauftragten übergebe. Geld gelte nur als bewegliche Sache im obigen Sinne, wenn es nicht durch Vermischung nicht mehr individualisierbar sei. Wenn das übergebene Geld aber sofort durch den Beauftragten getrennt aufbewahrt werde, dann müsse es im Konkurs ausgesondert werden und der Auftraggeber habe einen Anspruch darauf (vgl. Art. 242 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Wenn der Auftraggeber im Konkurs ein Aussonderungsrecht habe, gelte ein entsprechender Herausgabeanspruch auch im Strafverfahren.

3.3

Die Staatsanwaltschaft erwidert in der oberinstanzlichen Stellungnahme Nachstehendes:

Was die angebliche Aussonderung angeht, ist zu erwähnen, dass dem Beschuldigten von der

D.________ GmbH gemäss Vereinbarung vom 31.05.2023 ein Betrag von CHF 260’000.00 übertragen worden ist. Tatsächlich durch die Polizei sichergestellt (und in der Folge durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt) wurden indes «lediglich» CHF 253'100.00. Bezüglich der Differenz von CHF 6’900.00 hat der Beschuldigte im Gesuch vom 31.01.2024 selbst ausgeführt, dass er dieses Geld für persönliche Zwecke verwendet habe. Damit wird klar, dass der Beschuldigte das Geld eben gerade nicht gesondert aufbewahrte bzw. beiseitelegte, sondern beliebig darüber verfügte. Durch das Verwenden für persönliche Zwecke hat der Beschuldigte zudem seinen Willen (und auch seine Macht) manifestiert, als Eigentümer über dieses Geld zu verfügen, was seiner Argumentation, es sei kein Eigentumsübergang gewollt gewesen, diametral zuwiderläuft.

Im Übrigen wird nochmals darauf hingewiesen, dass es bei fiduziarisch übertragenen Vermögenswerten kein Aussonderungsrecht gibt, wenn es (wie vorliegend) um Vermögenswerte geht, die dem Beauftragen vom Auftraggeber übertragen worden sind, also namentlich das Treugut (BGE 117 ll 429 E. 3).

[…]. Schliesslich gilt es festzuhalten, dass es letzten Endes Sache des beurteilenden Gerichts sein wird, über die definitiven Eigentumsverhältnisse des fraglichen Geldes im Hinblick auf dessen Einziehung oder Rückgabe zu befinden. Bis dahin ist die Beschlagnahme als vorläufige Sicherungsmassnahme aufrechtzuerhalten, zumal nach wie vor der Verdacht besteht, dass es sich bei den beschlagnahmten CHF 253'100.00 um Geld handelt, welches der Beschuldigte der Privatklägerin (G.________ AG) widerrechtlich entzogen hat. In diesem Zusammenhang wird (wie dies auch in der angefochtenen Verfügung vom 20.02.2024 erwähnt wird) auf die Beschlagnahmeverfügung vom 10.11.2023 verwiesen, in welcher die Gründe für die Beschlagnahme des Notengeldes dargelegt worden sind. Daran hat sich bis heute nichts geändert. Die Beschlagnahmeverfügung vom 10.11.2023 wurde im Übrigen auch nicht angefochten.

3.4

In den abschliessenden Bemerkungen ergänzt der Beschwerdeführer, bereits bei der Hausdurchsuchung vom 2. November 2023 habe er der Polizei, als er dieser das von ihm im Ankleidezimmer im 2. Stock separat aufbewahrte Notengeld gezeigt habe, mitgeteilt, dass es sich bei diesem Geld nicht um sein eigenes handle. Die Polizistin habe ihm geraten, einen Antrag auf Herausgabe zu stellen, was er mit Gesuch vom 31. Januar 2024 gemacht habe. Dass das beschlagnahmte Notengeld im Eigentum der D.________ GmbH sei und diese das Geld im Rahmen der Vereinbarung vom 31. Mai 2023 dem Beschwerdeführer ohne Eigentumsübertragung zum Zweck des Autokaufs übergeben habe, zeige auch der Bankauszug der D.________ GmbH. Aus diesem sei zu erkennen, dass die D.________ GmbH im fraglichen Zeitraum vor Unterzeichnung der Vereinbarung am 31. Mai 2023 eine grössere Summe Bargeld bezogen habe, wobei sie bei der Unterzeichnung CHF 260'000.00 dem Beschwerdeführer (ohne Eigentumsübertragung) übergeben habe. Die beschlagnahmten Gelder stünden in keinem Zusammenhang mit der Straf- und Zivilklägerin. Er habe als direkter Stellvertreter der D.________ GmbH gehandelt, welche aus seinem Handeln als Vertreter berechtigt und verpflichtet worden sei (Art. 32 Abs. 1 OR). Die Differenz von CHF 6'900.00 stelle eine blosse zivilrechtliche Schuld des Beschwerdeführers gegenüber der D.________ GmbH dar. Es dürfe nicht sein, dass einzig auf den dogmatischen Sinngehalt der Erklärung abgestellt werde, ohne den Willen der Parteien zu berücksichtigen. Es sei zwingend primär auf den Parteiwillen abzustellen. Die Parteien hätten mit Vertrag vom 31. Mai 2023 vereinbart, das die D.________ GmbH dem Beschwerdeführer als Autokenner und -händler einen Betrag zur Verfügung stelle. Dabei habe der Betrag jedoch zu jedem Zeitpunkt im Eigentum der D.________ GmbH verbleiben sollen. Wenn die Staatsanwaltschaft trotz übereinstimmendem wirklichen Willen von dieser Parteiabrede abweichen möchte, da es ihr verfahrenstechnisch gelegen komme, verstosse sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

3.5

Die Staatsanwaltschaft hält in den abschliessenden Bemerkungen dagegen, es sei nicht belegt, dass es sich beim beschlagnahmten Notengeld von CHF 253'100.00 um dasjenige Notengeld handle, welches der Beschwerdeführer von der D.________ GmbH erhalten haben wolle. Selbst wenn dem so wäre, hätte sich dieses Geld mit seinem eigenen Geld vermischt, da er freien Zugriff darauf gehabt und es für eigene Zwecke verwendet habe.

4.

4.1

Die Beschlagnahme setzt als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO

Dispositiv

voraus, dass sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 Bst. a-d StPO). Die gesetzliche Grundlage findet sich in Art. 263 Abs. 1 StPO und – als materiell-rechtliches Pendant dazu – in Art. 69 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände oder Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen oder Entschädigungen gebraucht werden (Bst. a und b), den Geschädigten zurückzugeben (Bst. c), einzuziehen sind (Bst. d) oder zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.

4.2 Die Beschlagnahme stellt eine provisorische, sichernde Massnahme dar, die den Erhalt der fraglichen Vermögenswerte während des Strafverfahrens vorübergehend sicherstellen soll. Sie greift dem endgültigen Entscheid über ihre Verwendung nicht vor, sondern hat den Charakter einer prozessleitenden Verfügung, die jederzeit abgeändert und aufgehoben werden kann (Art. 267 Abs. 1 StPO). Mit ihrer Anordnung werden zivilrechtliche Ansprüche an den fraglichen Gegenständen oder Vermögenswerten nicht tangiert (BGE 120 IV 365, E. 1c; Jositsch/ Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 4 vor Art. 263-268 StPO). Dementsprechend hat das Gericht bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen. Es hebt eine Beschlagnahme nur auf, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen).

4.3 Ob die Voraussetzungen der Beschlagnahme noch erfüllt sind, ist laufend zu prüfen. Wie alle anderen Zwangsmassnahmen muss die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht aufgehoben werden, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 267 Abs. 1 StPO).

4.4 Vorliegend ist unbestritten, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen der Straf- und Zivilklägerin besteht. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, dass er in seiner Funktion als Mitglied der Geschäftsleitung bzw. Mitglied des Verwaltungsrats der Straf- und Zivilklägerin wiederholt und in Bereicherungsabsicht sich selbst sowie ihm nahestehenden Drittpersonen Vermögenswerte der Straf- und Zivilklägerin (in Form von Geld- und/oder Sachleistungen) zukommen liess sowie ihm nahestehende Drittpersonen anderweitig zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin begünstigte, namentlich indem er Forderungen, die sich gegen ihm nahestehende Drittpersonen richteten, mittels Vermögenswerten der Straf- und Zivilklägerin beglich, ohne dass für diese Leistungen seitens der Straf- und Zivilklägerin eine geschäftsmässige Begründetheit vorgelegen hätte bzw. ohne dass von den Begünstigten gegenüber der Straf- und Zivilklägerin eine äquivalente Gegenleistung dafür erbracht worden wäre, mithin weder der Beschuldigte noch die begünstigten Drittpersonen einen Anspruch auf die ihnen auf diese Weise verschafften Vermögenswerte hatten. Der Tatverdacht gründet auf zahlreichen in den Akten vorliegenden Unterlagen. Er wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Indes macht er geltend, dass das beschlagnahmte Notengeld nicht ihm, sondern einer Drittperson (D.________ GmbH) gehöre und deshalb nicht beschlagnahmt werden könne.

4.5 Dieser Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft hat in der Verfügung vom 10. November 2023 einlässlich begründet, weshalb sie das anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschwerdeführers am 2. November 2023 sichergestellte Notengeld beschlagnahmt hat. Hierauf wird vorab verwiesen:

Hinsichtlich des Notengelds in Höhe von CHF 253’100.00 (Ass. 1000) besteht der Verdacht, dass es sich dabei um Vermögenswerte handelt, die der Beschuldigte der G.________ AG widerrechtlich entzogen hat, zumal es zu mehreren Barbezügen ab den Konten und zu Lasten der Kasse der G.________ AG durch den Beschuldigten gekommen ist (so etwa die am 12.09.2023 erfolgten Bankauszahlungen in Höhe von total CHF 250’000.00).

Demgemäss unterliegt das Notengeld der Restitutions- bzw. Vermögenseinziehungsbeschlagnahme zwecks Abschöpfung mutmasslich unrechtmässig erlangter Vermögensvorteile. Eventualiter könnte das erwähnte Guthaben zur Durchsetzung einer Ersatzforderung sowie zur Deckung der Kosten und Entschädigungen verwendet werden. Das erwähnte Notengeld ist daher bis auf Weiteres zu beschlagnahmen.

Angesichts des zum hinreichenden Tatverdacht hiervor Gesagten sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer offenbar mehrfach vom Konto der Straf- und Zivilklägerin mutmasslich unbegründete Barbezüge zu seinen Gunsten getätigt hat (vgl. Beilage 33 der Strafanzeige der Straf- und Zivilklägerin vom 25. September 2023 [Bargeldbezüge von 5 x je CHF 5'000.00 am 12. September 2023 ab dem Konto der Straf- und Zivilklägerin bei der H.________ (Bank)]), liegt der von der Staatsanwaltschaft angenommene Verdacht nahe, dass es sich beim anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnsitz des Beschwerdeführers (Ankleidezimmer, 2. Stock) sichergestellten beträchtlichen Bargeldbetrag von CHF 253'100.00 (Stückelung: 228 x CHF 1'000.00, 58 x CHF 200.00, 135 x CHF 100.00) um einen Vermögenswert handelt, welcher der Straf- und Zivilklägerin zusteht und dieser vom Beschwerdeführer widerrechtlich entzogen worden ist. Eine Aufhebung der Beschlagnahme erscheint angesichts dessen zurzeit als nicht indiziert (vgl. E. 4.2 hiervor, wonach eine Beschlagnahme nur aufzuheben ist, wenn die Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind). Die erst nachträglich bzw. mehr als zweieinhalb Monate nach der Sicherstellung erstmals gegenüber der Staatsanwaltschaft schriftlich geltend gemachte Behauptung des Beschwerdeführers, die

D.________ GmbH sei Eigentümerin des beschlagnahmten Vermögenswertes, erscheint äusserst fragwürdig. Es mutet seltsam an, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erst mehr als zweieinhalb Monate nach der Sicherstellung die Freigabe beantragt hat, wohingegen er die Beschlagnahmeverfügung selbst nicht angefochten hatte. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er sogleich ein Freigabegesuch gestellt oder zumindest die Beschlagnahmeverfügung vom 10. November 2023 angefochten hätte, wenn er bereits gegenüber der Polizei geäussert haben will, dass das sichergestellte Notengeld angeblich einer Drittperson gehört. Angesichts dessen wirkt das geltend gemachte Dritteigentum nicht sehr glaubhaft und nachträglich vorgeschoben.

Dass es sich beim beschlagnahmten Notengeld um einen Vermögenswert eines Dritten handeln soll, ist weder evident noch durch die eingereichten Unterlagen hinreichend belegt. Es liegt zwar eine Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der D.________ GmbH vom 31. Mai 2023 über einen Betrag von CHF 260'000.00 vor und der Beschwerdeführer hat zusätzlich einen Kontoauszug der D.________ GmbH für den Zeitraum vom 18. April bis 31. Mai 2023 nachgereicht. Wie von der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme zu Recht dargelegt, ist gestützt darauf allerdings nicht belegt, dass es sich beim beschlagnahmten Notengeld von CHF 253'100.00 um dasjenige Notengeld handelt, welches der Beschwerdeführer von der D.________ GmbH gemäss Vereinbarung vom 31. Mai 2023 erhalten haben will. So fällt hinsichtlich des Kontoauszugs der

D.________ GmbH auf, dass Auszahlungen im Gesamtbetrag von CHF 110'000.00 offenbar an I.________ erfolgt sind, welcher per 9. Juni 2023 als Gesellschafter und Geschäftsführer der D.________ GmbH aus dem Handelsregister gelöscht worden ist. Die weiteren am 18. April, 3. Mai sowie 31. Mai 2023 erfolgten Auszahlungen vom Konto der D.________ GmbH von gesamthaft CHF 205'000.00 sind einzig mit «Auszahlung» betitelt. Für was diese Mittel verwendet worden sind, ist nicht klar. Jedenfalls kann aufgrund der gewissen zeitlichen Nähe zur Vereinbarung vom 31. Mai 2023 – die Auszahlung vom 18. April 2023 erfolgte immerhin über einen Monat zuvor – nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass es sich hierbei um Gelder handelt, welche ohne Eigentumsübergang dem Beschwerdeführer gestützt auf die Vereinbarung vom 31. Mai 2023 übergeben worden sein sollen. Die möglichen Auszahlungen betreffen im Übrigen «lediglich» einen Betrag von total CHF 205'000.00, wohingegen gemäss der Vereinbarung vom 31. Mai 2023 ein Betrag von CHF 260'000.00 übergeben worden sein soll.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt zudem – unter der Annahme, dass es sich beim fraglichen Geld um von der D.________ GmbH übergebenes Geld handelt – die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass gestützt auf die Vereinbarung vom 31. Mai 2023 sowie die vorliegenden Umstände davon auszugehen ist, dass der von der D.________ GmbH dem Beschwerdeführer angeblich übergebene Geldbetrag von CHF 260'000.00 in dessen Eigentum übergegangen ist, womit eine Beschlagnahme desselben auch aus diesem Grund zulässig war (vgl. dazu einlässlich die oberinstanzliche Stellungnahme vom 14. März 2024). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers spricht die Wortwahl in der Vereinbarung vom 31. Mai 2023 nicht klar dafür, dass das Eigentum des übergebenen Geldbetrages von CHF 260'000.00 bei der D.________ GmbH hätte verbleiben sollen. Vielmehr wurde in der Vereinbarung einzig normiert, dass die Summe von CHF 260'000.00 an den «Auftragsnehmer» bei Vertragsunterzeichnung in bar ausbezahlt werde. Dass der Geldbetrag nur in den Besitz, nicht indes zu Eigentum übergehen soll, lässt sich der Vereinbarung nicht entnehmen. Gleichermassen wurde auch nicht normiert, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, den übergebenen Geldbetrag separat und verschlossen aufzubewahren. Hätte der Geschäftsführer F.________ der D.________ GmbH tatsächlich kein Risiko eingehen und den Betrag getrennt vom Vermögen des Beschwerdeführers aufbewahrt sehen wollen, wie es in der Beschwerde (S. 5) geschildert wird, wäre zu erwarten, dass eine entsprechende Verpflichtung in der Vereinbarung schriftlich festgehalten worden wäre resp. dass erst gar kein Geldbetrag dem Beschwerdeführer übergeben worden wäre, sondern die D.________ GmbH bei Ausfindigmachen eines geeigneten Sportfahrzeugs den Geldbetrag direkt dem Verkäufer überwiesen hätte. Wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer durch das Verwenden der Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten und übertragenen Summe von CHF 260'000.00 und dem beschlagnahmten Geld von CHF 253'100.00 zu persönlichen Zwecken (vgl. das Gesuch vom 31. Januar 2024) zudem seinen Willen und seine Macht manifestiert, als Eigentümer über dieses Geld zu verfügen, was seiner Argumentation, es sei nach dem Willen der Vertragsparteien kein Eigentumsübergang gewollt gewesen, diametral zuwiderläuft. Soweit der Beschwerdeführer dafürhält, es seien in Nachachtung des im Strafverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes die bezüglich der Vereinbarung vom 31. Mai 2023 involvierten Vertragsparteien hinsichtlich ihres tatsächlichen Willens einzuvernehmen, falls nicht dem von ihm beschriebenen Parteiwillen gefolgt werde (Verbleib des Eigentums des übertragenen Geldbetrages von CHF 260'000.00 im Eigentum der D.________ GmbH), verkennt er, dass im Rahmen der Überprüfung eines Freigabegesuchs kein eigentliches Beweisverfahren stattfindet. Der Beweis ist vielmehr mittels vorhandener unmittelbarer, eindeutiger, sachlicher Beweise zu führen (vgl. Heimgartner, a.a.O., S. 309 mit Hinweis). Vorliegend drängen sich keine weitergehenden Abklärungen auf, zumal sich aus dem Vertragsinhalt und den Umständen keine zureichenden Anhaltspunkte für einen fehlenden Eigentumsübergang ergeben und es dem Beschwerdeführer offen gestanden wäre, eine allfällige schriftliche Erklärung von F.________ einzureichen, soweit er dies für notwendig erachtet hätte.

Gestützt auf die schlüssigen Erwägungen der Staatsanwaltschaft ist demnach betreffend die Vereinbarung vom 31. Mai 2023 von einem fiduziarischen Rechtsgeschäft auszugehen, welches einen vollen Rechtserwerb der übertragenen Vermögenswerte beim Beauftragten bewirkt hat, womit die strafprozessuale Beschlagnahme – selbst wenn es sich bei den sichergestellten Vermögenswerten um solche gehandelt haben soll, welche von der D.________ GmbH gemäss der Vereinbarung vom 31. Mai 2023 übertragen worden sein sollen – zufolge Eigentumserwerbs durch den Beschwerdeführer rechtens war. Der Treugeber hat gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung an Vermögenswerten, die er – wie vorliegend – dem Treuhänder fiduziarisch übertragen hat, in dessen Konkurs kein Aussonderungsrecht nach Art. 401 Abs. 3 OR (BGE 117 II 429 E. 3b; vgl. Bühler, in: Orell Füssli Kommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht, 4. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 401 OR; Schaller, in: Kurzkommentar Obligationenrecht, 2014, N. 6 zu Art. 401 OR mit Hinweis auf andere Meinungen in der Literatur). Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde (S. 6 f.) gehen damit von vornherein fehl und können nicht gehört werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist insoweit festzuhalten, dass Geld nur ausgesondert werden könnte, wenn es individualisierbar ist. Keine genügende Individualisierung von dem Auftraggeber zustehenden Geldern liegt vor, wenn der Beauftragte beliebig darüber verfügen kann (vgl. Oser/Weber, in: Basler Kommentar Schweizerisches Obligationenrecht, 7. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 401 OR). Zumal der Beschwerdeführer im Freigabegesuch vom 31. Januar 2024 selbst ausgeführt hat, den Differenzbetrag von CHF 6'900.00 für persönliche Zwecke verwendet zu haben, wird klar, dass das Notengeld offensichtlich gerade nicht genügend individualisiert worden ist, womit eine Aussonderung gestützt auf Art. 401 Abs. 3 StPO ausgeschlossen erscheint.

Soweit der Beschwerdeführer in den abschliessenden Bemerkungen (S. 4) schliesslich bestreitet, dass das von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmte Notengeld von CHF 253'100.00 in irgendeinem Zusammenhang mit der Straf- und Zivilklägerin steht, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Beschlagnahme vorliegend nicht nur zur allfälligen Restitution erfolgte, sondern eventualiter insbesondere auch zur Sicherstellung der Verfahrenskosten und Entschädigungen sowie einer allfälligen Ersatzforderung (Art. 263 Abs. 1 Bst. b und e StPO; vgl. die Beschlagnahmeverfügung vom 10. November 2023). Im Zuge dieser Beschlagnahme ist nicht

vorausgesetzt, dass das Notengeld dem Eigentum der Straf- und Zivilklägerin zuzuordnen ist, sondern es reicht aus, wenn davon ausgegangen werden kann, dass dieses dem Beschwerdeführer als beschuldigte Person gehört. Eine Aufhebung der Beschlagnahme als vorläufige Sicherungsmassnahme ist nur dann angezeigt, wenn das Notengeld offensichtlich der D.________ GmbH als Eigentümerin zugeordnet werden könnte, was vorliegend zu verneinen ist. Es wird letztlich Sache der Staatsanwaltschaft oder des urteilenden Gerichts sein, im Endentscheid über die definitiven Eigentumsverhältnisse des Notengeldes im Hinblick auf dessen Einziehung oder Rückgabe zu befinden. Bis dahin, sofern sich keine Änderungen der Verhältnisse ergeben, ist die Beschlagnahme als provisorische, sichernde Massnahme aufrechtzuerhalten.

5. Nach dem Gesagten hat die Staatanwaltschaft das Gesuch des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2024 um Freigabe des mit Verfügung vom 10. November 2023 beschlagnahmten Notengeldes in der Höhe von CHF 253'100.00 zu Recht abgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, somit dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)

- Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

- der Straf- und Zivilklägerin G.________ AG, v.d. Rechtsanwalt J.________ (per B-Post)

Bern, 13. Juni 2024

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Lauber

i.V. Gerichtsschreiberin Baloun

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 24 93

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 26 BVart. 26 Cst.art. 26 Cost.

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP

BGE 128 I 129ATF 128 I 129DTF 128 I 129

BGE 120 Ia 120ATF 120 Ia 120DTF 120 Ia 120

BK 22 511

BK 22 513

BGE 117 II 429ATF 117 II 429DTF 117 II 429

Art. 242 SchKGart. 242 LPart. 242 LEF

Art. 32 ORart. 32 COart. 32 CO

Art. 32 VAWart. 32 ORHart. 32 OR

Art. 32 SVart. 32 ORart. 32 SV

Art. 196 StPOart. 196 CPPart. 196 CPP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 267 StPOart. 267 CPPart. 267 CPP

BGE 120 IV 365ATF 120 IV 365DTF 120 IV 365

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP

BGE 139 IV 250ATF 139 IV 250DTF 139 IV 250

Art. 267 StPOart. 267 CPPart. 267 CPP

Art. 401 ORart. 401 COart. 401 CO

Art. 401 VAWart. 401 ORHart. 401 OR

Art. 401 SVart. 401 ORart. 401 SV

BGE 117 II 429ATF 117 II 429DTF 117 II 429

Art. 401 ORart. 401 COart. 401 CO

Art. 401 VAWart. 401 ORHart. 401 OR

Art. 401 SVart. 401 ORart. 401 SV

Art. 401 ORart. 401 COart. 401 CO

Art. 401 VAWart. 401 ORHart. 401 OR

Art. 401 SVart. 401 ORart. 401 SV

Art. 401 ORart. 401 COart. 401 CO

Art. 401 VAWart. 401 ORHart. 401 OR

Art. 401 SVart. 401 ORart. 401 SV

Art. 401 StPOart. 401 CPPart. 401 CPP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF