BK 2024 97
Beschwerde an Bundesgericht hängig
4. Oktober 2024Deutsch11 min
1. Am 13. Februar 2024 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren betreffend den aussergewöhnlichen Todesfall von D.________ sel. ein. Dagegen erhoben die Eltern des Verstorbenen, C.________ und A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Sie beantragten die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 13. Februar 2024 im Verfahren BJS 23 19124 und die Eröffnung einer Untersuchung wegen fahrlässiger Tötung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Daraufhin wurde mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 14. März 2024 ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Mit Stellungnahme vom 20. März 2024 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Weiter sei die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Verfügung aufzuheben und zwecks Ansetzung der Beweisantragsfrist gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sei. Die Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen und den Beschwerdeführern sei eine angemessene Entschädigung auszurichten. Auf einen zweiten Schriftenwechsel wurde verzichtet. Mit Eingabe vom 25. März 2024 reichte Rechtsanwalt B.________ seine Honorarnote ein.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 24 97+98
Bern, 30. September 2024
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Ueltschi
Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft
Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
A.________
v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschwerdeführer 1
C.________
v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschwerdeführerin 2
Gegenstand Einstellung
Strafverfahren wegen eines aussergewöhnlichen Todesfalls
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 13. Februar 2024
(BJS 23 19124)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Am 13. Februar 2024 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren betreffend den aussergewöhnlichen Todesfall von D.________ sel. ein. Dagegen erhoben die Eltern des Verstorbenen, C.________ und A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Sie beantragten die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 13. Februar 2024 im Verfahren BJS 23 19124 und die Eröffnung einer Untersuchung wegen fahrlässiger Tötung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Daraufhin wurde mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 14. März 2024 ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Mit Stellungnahme vom 20. März 2024 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Weiter sei die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Verfügung aufzuheben und zwecks Ansetzung der Beweisantragsfrist gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sei. Die Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen und den Beschwerdeführern sei eine angemessene Entschädigung auszurichten. Auf einen zweiten Schriftenwechsel wurde verzichtet. Mit Eingabe vom 25. März 2024 reichte Rechtsanwalt B.________ seine Honorarnote ein.
2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführer sind als Eltern des verstorbenen D.________ in dessen Verfahrensrechte eingetreten und haben sich als Straf- und Zivilkläger konstituiert (Art. 121 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 115 StPO; BGE 142 IV 82 E. 3.2). Jedenfalls als Strafkläger sind sie durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ob sie auch als Zivilkläger als Verfahren teilnehmen können, braucht an dieser Stelle nicht abschliessend geklärt zu werden. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3. In formeller Hinsicht ist festzustellen, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt worden ist, indem die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet hat, die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO mitzuteilen und eine Beweismittelfrist anzusetzen.
3.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Die Staatsanwaltschaft klärt den Sachverhalt gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Verfahren abschliessen kann. Dabei setzt auch die Einstellung ein entscheidungsreifes Beweisergebnis voraus. Es dürfen keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sein, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. Bosshard/Landshut, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 308 StPO). Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Art. 318 StPO ist Ausfluss der grundrechtlichen Maxime, welche den Anspruch auf rechtliches Gehör festlegt und in Art. 29. Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie Art. 3 Abs. 2 Bst. a und Art. 107 Abs. 1 StPO garantiert wird. Der Erlass einer Schlussverfügung ist bei beabsichtigter Verfahrenserledigung durch Anklage oder Einstellung zwingend. Ein weiterer wesentlicher Bestandteil des rechtlichen Gehörs ist die Begründungspflicht. Das rechtliche Gehör verlangt, dass die Behörde die wesentlichen Punkte nennt, die für ihren Entscheid relevant waren. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 141 III 28 E. 3.2.4 und 134 I 83 E. 4.1, je mit Hinweisen).
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, die über die gleiche Kognition in Sachverhalts- wie auch Rechtsfragen verfügt wie die Vorinstanz. Unter diesen Voraussetzungen ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Person an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 IV 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Wiprächtiger/Hans/Steiner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 19 zu Art. 318 StPO).
3.3 Eine Heilung der Gehörsverletzung – welche nur ausnahmsweise zu erfolgen hat (vgl. E. 3.2 hiervor) – ist vorliegend nicht möglich. Den Beschwerdeführern muss die Gelegenheit gewährt werden, allfällige Beweisanträge zu stellen und sich vor der allfälligen Einstellung des Verfahrens zu äussern. Wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig vorbringt, haben die Beschwerdeführer zahlreiche medizinische Fragen in ihrer Beschwerde aufgeworfen, welche sie eigentlich im Rahmen der Frist nach Art. 318 StPO als Ergänzungsfragen hätten vorbringen können. Zudem gehört es nicht zu den Aufgaben der Beschwerdekammer, sondern vielmehr in den Aufgabenbereich der Staatanwaltschaft, ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen und damit allfällige Gutachten oder Ergänzungen in Auftrag zu geben. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdekammer Beweisergänzungen vornehmen kann (Art. 389 StPO). Die Rückweisung führt auch nicht zu einem formalistischen Leerlauf oder zu unnötigen Verzögerungen. Im Übrigen ist sehr fraglich, ob die in nur einem Satz erfolgte Begründung der Staatsanwaltschaft mit dem blossen Verweis auf diverse Aktenstücke überhaupt den Anforderungen an die Begründungpflicht genügt. Gerade mit Blick auf die Bedeutung des betroffenen Rechtsguts und letztlich die gesamten Umstände wäre es jedenfalls angezeigt gewesen, dass die Staatsanwaltschaft klar ihre Überlegungen nennt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt.
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das Verfahren zur Fortsetzung lege artis an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegen die Beschwerdeführer. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden vom Kanton Bern getragen (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO).
5.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wonach die Parteien im Falle einer Kassation auch im Beschwerdeverfahren Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen haben (vgl. Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen, sowie Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 580). Die Entschädigung der Beschwerdeführer ist vom Kanton Bern zu entrichten. Der Beizug eines Anwalts erscheint mit Blick auf die konkreten Umstände gerechtfertigt. Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 12.50 bis CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der gebotene Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Prozesses sind im Beschwerdeverfahren eher noch unterdurchschnittlich, die Bedeutung der Streitsache hingegen überdurchschnittlich. Zentral und offensichtlich war im Beschwerdeverfahren die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dazu findet sich in der Beschwerdeschrift indessen eigentlich nichts. Die Ausführungen in der Beschwerde gehen daher grossmehrheitlich am eigentlichen – prozessrechtlichen – Kernthema im Beschwerdeverfahren vorbei, auch wenn nicht negiert werden soll, dass sich die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführer grundsätzlich in die Thematik in der Sache einarbeiten musste, um diesbezügliche ergänzende Ausführungen in der Beschwerde machen zu können. Rechtsanwalt B.________ hat in seiner Kostennote vom 25. März 2024 ein Honorar von CHF 8'228.57 (inkl. Auslagen und MWST) geltend gemacht. Das scheint entsprechend zu hoch. Die Kammer erachtet mit Blick auf den Tarifrahmen eine pauschale Entschädigung von CHF 4'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) für angemessen. Der von Rechtsanwalt B.________ ergänzend aufgeführte Aufwand wird er für die Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt geltend machen müssen, betrifft dieser eben nicht das Beschwerde- sondern das fortzuführende Vorverfahren bei der Staatsanwaltschaft.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt worden ist. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 13. Februar 2024 (BJS 23 19124) wird aufgehoben. Das Verfahren geht zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland zurück.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auch CHF 1’500.00, trägt der Kanton Bern.
3. Den Beschwerdeführern wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 4'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.
4. Zu eröffnen:
- den Beschwerdeführern 1+2, beide v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 30. September 2024
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Ueltschi
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
Erwägungen
BK 24 97
BK 24 98
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 121 StPOart. 121 CPPart. 121 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
BGE 142 IV 82ATF 142 IV 82DTF 142 IV 82
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 308 StPOart. 308 CPPart. 308 CPP
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP
Art. 107 StPOart. 107 CPPart. 107 CPP
BGE 141 IV 249ATF 141 IV 249DTF 141 IV 249
BGE 141 III 28ATF 141 III 28DTF 141 III 28
BGE 134 I 83ATF 134 I 83DTF 134 I 83
BGE 147 IV 340ATF 147 IV 340DTF 147 IV 340
BGE 142 IV 218ATF 142 IV 218DTF 142 IV 218
BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
Art. 389 StPOart. 389 CPPart. 389 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung
Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF