BK 2025 103
OG Strafkammern
8. Juli 2025Deutsch10 min
1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl BM 23 6747 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 17. November 2023 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung sowie Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, alles mehrfach begangen, schuldig erklärt (pag. 177 f.; Akten Regionalgericht PEN 24 150 [im Folgenden beziehen sich die pag. auf diese Akten]). Infolge Einsprache des Beschuldigten wurden die Akten dem Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) zur Durchführung des Hauptverfahrens überwiesen (pag. 271). Am 25. Februar 2025 verfügte das Regionalgericht, der Strafbefehl sei infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen. Am 7. März 2025 reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen diese Verfügung bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und beantragte die vollständige Berücksichtigung seiner Anzeige und der Gegenanzeige sowie eine ordnungsgemässe Prüfung seiner Beweise, die Ladung seines Zeugen, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie eine Prüfung wegen möglicher Befangenheit des Richters und gegebenenfalls dessen Ablehnung. Mit Verfügung vom 13. März 2025 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist gesetzt, um seine Rechtsmittelfrist zu verbessern. Am 18. März 2025 reichte der Beschwerdeführer eine nachgebesserte Eingabe ein.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Telefon +41 31 635 48 09
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Beschluss
BK 25 103
Bern, 29. April 2025
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Rückzug der Einsprache
Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung etc.
Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 25. Februar 2025 (PEN 24 150)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl BM 23 6747 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 17. November 2023 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung sowie Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, alles mehrfach begangen, schuldig erklärt (pag. 177 f.; Akten Regionalgericht PEN 24 150 [im Folgenden beziehen sich die pag. auf diese Akten]). Infolge Einsprache des Beschuldigten wurden die Akten dem Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) zur Durchführung des Hauptverfahrens überwiesen (pag. 271). Am 25. Februar 2025 verfügte das Regionalgericht, der Strafbefehl sei infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen. Am 7. März 2025 reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen diese Verfügung bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und beantragte die vollständige Berücksichtigung seiner Anzeige und der Gegenanzeige sowie eine ordnungsgemässe Prüfung seiner Beweise, die Ladung seines Zeugen, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie eine Prüfung wegen möglicher Befangenheit des Richters und gegebenenfalls dessen Ablehnung. Mit Verfügung vom 13. März 2025 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist gesetzt, um seine Rechtsmittelfrist zu verbessern. Am 18. März 2025 reichte der Beschwerdeführer eine nachgebesserte Eingabe ein.
Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
2.
2.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte (ausgenommen hier nicht interessierende verfahrensleitende Entscheide) kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem auf Rückzug seiner Einsprache geschlossen worden ist, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten.
2.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung des Regionalgerichts vom 25. Februar 2025, mit welcher festgestellt wurde, dass der Strafbefehl BM 23 6747 vom 17. November 2023 infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. auch Verfügung der Beschwerdekammer vom 13. März 2025). Die Beschwerdekammer kann damit einzig prüfen, ob das Regionalgericht zu Recht auf einen Rückzug der Einsprache infolge unentschuldigten Fernbleibens von der Hauptverhandlung trotz gehöriger Vorladung geschlossen hat. Der Inhalt des Strafbefehls bzw. dessen materielle Begründetheit ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auf die Einwände bzw. Rügen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren sowie der Behandlung seiner Anzeige ist daher nicht einzutreten.
3. Bleibt die Einsprache erhebende Person trotz gehöriger Vorladung der Hauptverhandlung unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen. Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) und dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen der betroffenen Person abhängt, ob sie diesen akzeptiert oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch macht. Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung der Einsprache darf ein konkludenter Rückzug gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten der betroffenen Person der Schluss aufdrängt, sie verzichte mit ihrem Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens bewusst auf den ihr zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich die betroffene Person der Konsequenzen ihrer Unterlassung bewusst ist und sie in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet. Zu verlangen ist daher, dass die betroffene Person hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wird. Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer verhindert ist, hat dies der vorladenden Behörde nach Art. 205 Abs. 2 StPO unverzüglich mitzuteilen; die Verhinderung ist zu begründen und soweit möglich zu belegen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist die Abwesenheit nicht nur im Falle höherer Gewalt, d.h. bei objektiver Unmöglichkeit zu erscheinen, gültig entschuldigt, sondern auch im Falle subjektiver Unmöglichkeit aufgrund der persönlichen Umstände oder eines Irrtums (Urteil des Bundesgerichts 6B_11/2024 vom 17. April 2024 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Bei Krankheit oder Unfall ist umgehend ein ärztliches Zeugnis einzureichen, das die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt. In allen übrigen Fällen sind Belege einzureichen, welche den wichtigen Grund ausweisen. Macht die säumige beschuldigte Person eine Krankheit geltend, hat sie glaubhaft zu machen, dass sie deswegen davon abgehalten wurde, den Termin wahrzunehmen. Ein Arztzeugnis bildet dabei keinen absoluten Beweis, sondern unterliegt wie alle Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_11/2024 vom 17. April 2024 E. 2.3.1 f. mit Hinweisen).
4. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gehörig mit der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen vorgeladen wurde (Vorladung vom 29. Januar 2025 mit Hinweis auf die Säumnisfolgen [pag. 402-404]; Bestätigung Zustellung durch die Post am 4. Februar 2025 [pag. 405]). Mit E-Mail vom 21. Februar 2025 beantragte der Beschwerdeführer die Verschiebung der Hauptverhandlung, da sich sein Vater, der ein wichtiger Zeuge sei, im Urlaub befinde und daher nicht an der Verhandlung teilnehmen könne (pag. 413). Mit E-Mail vom 24. Februar 2025 wies das Regionalgericht den Beschuldigten daraufhin, dass Eingaben mit gewöhnlicher E-Mail nicht rechtsgültig seien. Darauf war der Beschwerdeführer bereits anlässlich seines Anrufs vom 20. Februar 2025 hingewiesen worden (vgl. Verbal vom 25. Februar 2025, pag. 415). Weiter hielt das Regionalgericht am Termin der Hauptverhandlung fest und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass ein Fernbleiben als Desinteresse am Verfahren und entsprechend als Rückzug der Einsprache gewertet werden würde. Bereits mit Verfügung vom 2. April 2024 sei ihm eine Frist von 20 Tagen gesetzt worden, um weitere Beweismittel einzureichen und Beweisanträge zu stellen. Ob die Einvernahme seines Vaters notwendig sei oder nicht, werde anlässlich der Hauptverhandlung entschieden (pag. 414). Somit wusste der Beschwerdeführer, dass er kein rechtsgültiges Verschiebungsgesuch gestellt hatte und am Termin der Hauptverhandlung festgehalten wurde. Am Tag der Hauptverhandlung, am 25. Februar 2025, meldete sich der Beschwerdeführer erneut telefonisch beim Regionalgericht und teilte mit, er könne heute nicht zur Verhandlung kommen. Ihm wurde mitgeteilt, dass die Vorladung gelte und er kommen müsse. Daraufhin teilte er mit, er sei krank und könne deshalb nicht kommen (pag. 416). Am Nachmittag meldete er sich erneut und beteuerte, er sei wirklich krank und habe letzte Nacht erbrochen (pag. 427). Auch im Rahmen seiner nachgebesserten Beschwerde nannte er dies als Grund für seine Abwesenheit an der Hauptverhandlung.
5. Dem Beschwerdeführer wurde in der Vorladung mitgeteilt, dass er eine Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen habe (pag. 403). Bisher hat er weder beim Regionalgericht noch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einen entsprechenden Beleg eingereicht. Seine Behauptung, er sei krank gewesen, ist unbelegt und erscheint mit Blick auf die Umstände ihres Zustandekommens und die geschilderte Vorgeschichte auch nicht glaubhaft. Das Regionalgericht durfte damit zu Recht von einer Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit einem unentschuldigten Nichterscheinen ausgehen, zumal nächtliches Erbrechen nicht generell und offensichtlich die Teilnahme an einer Hauptverhandlung am darauffolgenden Morgen verunmöglicht. Eine «Abmeldung» führt zudem nicht per se zum Absetzen bzw. Verschieben der Verhandlung, was dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sein musste. Der Einwand, er habe sich pünktlich abgemeldet, entschuldigt sein Nichterscheinen daher ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer wurde hinreichend und mehrmals auf die Säumnisfolgen hingewiesen. Er war sich daher der Konsequenzen seines Nichterscheinens bewusst, weshalb er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet hat, indem er trotzdem der Hauptverhandlung fernblieb. Die Vorinstanz hat somit zutreffend festgestellt, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gilt.
Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 600.00, sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Entschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang keine zu sprechen.
7. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner ersten Eingabe vom 7. März 2025 eine mögliche Befangenheit des verfahrensleitenden Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts zum Thema macht, ist ihm Folgendes zu entgegnen: Hinweise, wonach der Gerichtspräsident nicht mehr neutral gewesen sein soll, bestehen nicht und werden auch nicht substantiiert vorgebracht. Der Verweis auf ein angeblich unangemessenes Verhalten in einem anderen nicht näher spezifizierten Verfahren reicht jedenfalls nicht aus, den Anschein von Befangenheit zu begründen. Der Umstand, dass der Gerichtspräsident den Beschwerdeführer in Schriftsprache angesprochen haben soll, begründet kein diskriminierendes Verhalten des Gerichtspräsidenten und ist kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer als Bürger zweiter Klasse behandelt wird. Ein Ausstandsgrund ist folglich nicht ersichtlich. Da nicht ganz klar ist, ob der Beschwerdeführer tatsächlich ein Ausstandsgesuch stellen wollte (dieses hat er im Rahmen seiner nachgebesserten Eingabe nicht mehr erwähnt und er wurde auch nicht danach gefragt), verzichtet die Kammer auf die Erhebung von Kosten im Zusammenhang mit dem Ausstandsverfahren.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
4. Es wird keine Entschädigung gesprochen.
5. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident B.________
(mit den Akten – per Kurier)
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________
(BM 23 6747 – per Kurier)
- dem Strafkläger D.________ (per B-Post)
Erwägungen
- dem Strafkläger E.________ (per B-Post)
- der Strafklägerin F.________ (per B-Post)
Bern, 29. April 2025
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Kurt
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 25 103
Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 29a BVart. 29a Cst.art. 29a Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 205 StPOart. 205 CPPart. 205 CPP
Art. 205 StPOart. 205 CPPart. 205 CPP
6B_11/2024
6B_11/2024
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF