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Entscheid

BK 2025 104

DNA-Analyse

1. Dezember 2025Deutsch35 min

1. Bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ist ein Strafverfahren (O 24 6452) gegen unbekannte Täterschaft wegen fahrlässiger Körperverletzung hängig, mutmasslich begangen im C.________-Park resp. Snowpark D.________ zum Nachteil von A.________ (Straf- und Zivilklägerin; nachfolgend: Beschwerdeführerin). Mit Verfügungen vom 24. Februar 2025 wies die Staatsanwaltschaft zum einen die von der Beschwerdeführerin am 21. November 2024 gestellten Beweisanträge ab, zum anderen stellte sie das Verfahren ein und verwies allfällige Zivilklagen auf den Zivilweg. Gegen die ergangene Verfahrenseinstellung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 7. März 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte, dass die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der Untersuchung und nachfolgenden Anklageerhebung bzw. zum nachfolgenden Erlass eines Strafbefehls zurückzuweisen sei. Im daraufhin von der Verfahrensleitung i.V. der Beschwerdekammer eröffneten Beschwerdeverfahren beantragte die Generalstaatsanwaltschaft am 19. März 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Gleichentags nahm und gab die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer Kenntnis von der entsprechenden Eingabe und gab bekannt, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 25 104

Bern, 1. Dezember 2025

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Beldi

Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft

Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

A.________

v.d. Rechtsanwalt B.________

Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin

Gegenstand Einstellung

Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 24. Februar 2025 (O 24 6452)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ist ein Strafverfahren (O 24 6452) gegen unbekannte Täterschaft wegen fahrlässiger Körperverletzung hängig, mutmasslich begangen im C.________-Park resp. Snowpark D.________ zum Nachteil von A.________ (Straf- und Zivilklägerin; nachfolgend: Beschwerdeführerin). Mit Verfügungen vom 24. Februar 2025 wies die Staatsanwaltschaft zum einen die von der Beschwerdeführerin am 21. November 2024 gestellten Beweisanträge ab, zum anderen stellte sie das Verfahren ein und verwies allfällige Zivilklagen auf den Zivilweg. Gegen die ergangene Verfahrenseinstellung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 7. März 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte, dass die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der Untersuchung und nachfolgenden Anklageerhebung bzw. zum nachfolgenden Erlass eines Strafbefehls zurückzuweisen sei. Im daraufhin von der Verfahrensleitung i.V. der Beschwerdekammer eröffneten Beschwerdeverfahren beantragte die Generalstaatsanwaltschaft am 19. März 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Gleichentags nahm und gab die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer Kenntnis von der entsprechenden Eingabe und gab bekannt, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird.

2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin hat als Straf- und Zivilklägerin im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Sie ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung (inkl. Abweisung der Beweisanträge) unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Den amtlichen Akten lässt sich Folgendes entnehmen:

Die Beschwerdeführerin zog sich am 10. Februar 2024 im Skigebiet D.________ im C.________-Park (Snowpark; nachfolgend auch Funpark) schwere Verletzungen zu, als sie mit ihrem Snowboard in eine Halfpipe hineinstürzte. Gemäss den Sprechstundenberichten des Universitären Wirbelsäulenzentrums Zürich vom 8. April 2024 und 6. Mai 2024 wurden eine inkomplette Berstungsfraktur des ersten und dritten Lendenwirbelkörpers mit Deckplattenimpressionsfraktur des dritten Lendenwirbelkörpers, eine undislozierte Fibulaköpfchen-Fraktur des linken Knies mit einer Kontusion des anterioren lateralen Tibiaplateaus und des lateralen Meniskus mit assoziierten Ganglien sowie eine linksseitige Beckenkontusion bei Abduktorenirritation diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin musste zur Stabilisierung der Wirbelsäule zeitweise ein Korsett tragen, litt zumindest noch im Zeitpunkt des zweiten Sprechstundenberichts an Schmerzen und war unfallbedingt längere Zeit arbeitsunfähig.

Aus dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 27. August 2024, dem diesem beigelegten Unfallprotokoll des Rettungsdiensts vom 19. April 2024 und den Einvernahmen (nachfolgend: EV) der Beschwerdeführerin und ihres Freundes E.________ vom 25. Juli 2024 geht zum Unfallhergang hervor, dass die Beschwerdeführerin zwischen 13.50 und 14.00 Uhr gemeinsam mit ihrem Freund den Snowpark mit ihrem Snowboard befahren hat, um – die Hindernisse umfahrend – auf die «normale» Piste zu gelangen. Beiden war bewusst, dass sie sich in einem Snowpark befanden; die Signalisation am Eingang/Start sei gut gewesen. Die Wetter- und Pistenverhältnisse sollen ebenfalls gut gewesen sein und beide bezeichneten sich als gute Snowboarderin resp. guten Skifahrer (EV Beschwerdeführerin vom 25. Juli 2024 Z. 30 f., 57-62, 66-69 und 99-101; EV E.________ vom 25. Juli 2024 Z. 43-37, 60 f. und 72-78). Im Gegensatz zu den Sprüngen und Rails hat die Beschwerdeführerin ihren Aussagen zufolge die Halfpipe, welche sich (in Fahrtrichtung) linkerhand befand und der Seite entlang nicht speziell gekennzeichnet war, nicht wahrgenommen. Sie habe diese erst bemerkt, als sie bereits über deren Kante hinausgefahren sei (EV Beschwerdeführerin vom 25. Juli 2024 Z. 75-77). E.________ gab überdies an, sie hätten den Funpark bereits vom Sessellift aus gut gesehen (EV E.________ vom 25. Juli 2024 Z. 59 f.). Sie seien langsam über die Piste gefahren, wobei er der Beschwerdeführerin mit ca. 10-15m Abstand gefolgt sei. Die Beschwerdeführerin sei sodann in einer Linkskurve über einen kleinen «Abhang», hinter welchem sich die für sie nicht erkennbare Halfpipe befunden habe, hinaufgefahren und hinuntergestürzt.

Ihrer Anzeige vom 8. Mai 2024 legte die Beschwerdeführerin ein Bild von der von ihr beschriebenen Gegend resp. einer Halfpipe bei, welche von einem orangen Zaun begrenzt und deren Rand mit blauer Farbe markiert war. Sie führte dazu aus, am Unfalltag seien weder ein solcher Zaun noch eine solche Markierung bei der Halfpipe vorhanden gewesen, und machte diesen Umstand für ihren Unfall und dessen Folgen verantwortlich. Anlässlich ihrer Einvernahme vom 25. Juli 2024 korrigierte sie dann aber, dass es sich bei der auf dem vorgenannten Bild ersichtlichen und auf der Homepage der K.________-Bahnen erhältlich gemachten Halfpipe nicht um die Unfallhalfpipe handle, was ihr aber erst später bewusst geworden sei (EV-Protokoll Z. 85-87). Sie blieb jedoch bei ihrer Folgerung, dass die fehlende Markierung/Absperrung ursächlich für ihren Unfall gewesen sei (a.a.O., Z. 130-132).

F.________, dem zum Unfallzeitpunkt als Pistenrettungschef die Gesamtverantwortung für die Pistensicherheit des Skigebiets D.________ zukam, wurde am 8. August 2024 vom fallverantwortlichen Polizeibeamten G.________ (Mitarbeiter des Fachbereichs Gebirgsspezialisten) kontaktiert. Nach erfolgter Belehrung soll F.________ angegeben haben, dass es sich beim Snowpark im C.________ um eine sogenannte Sonderanlage handle, welche in Übereinstimmung mit den geltenden Richtlinien für die Verkehrssicherungspflicht auf Schneesportanlagen speziell ausgeschieden und signalisiert worden sei, namentlich indem sie mittels Zauns und Fahnen klar von den übrigen Pisten abgetrennt worden sei. Bei der Einfahrt weise zudem eine grosse Informationstafel auf den Eingang zum Snowpark und die darin zu befolgenden Verhaltensregeln hin. Eine zusätzliche Signalisation und Markierung der einzelnen Elemente im Snowpark, so auch der Halfpipe, sei daher nicht notwendig. Bei Wettkämpfen könne es aber vorkommen, dass die Halfpipe abgesperrt und mit Werbebannern gekennzeichnet werde. Bei der Benutzung des Snowparks gelte wie auf den markierten Pisten der Grundsatz der Eigenverantwortung. Den Benutzern des Snowparks werde daher empfohlen, bei der ersten Fahrt durch den Snowpark die Hindernisse zu studieren und erst bei den folgenden Fahrten die Sprünge und Hindernisse zu befahren. Hinsichtlich der Halfpipe wies er darauf hin, dass diese aus Naturschnee aufgeschüttet sei und sich auf den beiden äusseren Seiten klar von der Umgebung abhebe. Durch die Mitarbeiter des Snowparks, welche die Sprünge und die Halfpipe unterhielten, werde der innere Rand der Halfpipe bei diffusen oder schlechten Lichtverhältnissen – zwecks Referenzangabe der Benutzer – mit blauer Farbe markiert. Bei guten Lichtverhältnissen, wie sie am Unfalltag geherrscht hätten, werde auf eine Markierung mittels Farbe verzichtet (zum Ganzen: Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 27. August 2024 S. 3 f.)

Weiter wird in der gemäss Berichtsrapport der Kantonspolizei von F.________ beigebrachten, aber vom Verantwortlichen des Snowparks, H.________, erstellten und mit Bildern versehenen «Stellungnahme Unfall Halfpipe 10.02.2024» ausgeführt, dass das Wetter am Unfalltag sonnig und klar und die Sicht dementsprechend gut gewesen sei. Die 100m lange Halfpipe mit ihren 5.5m hohen Wänden sei nicht zu übersehen gewesen. Sie sei sowohl vom Startbereich des Snowparks aus als auch während der gesamten Fahrt im Snowpark von allen Seiten her gut ersichtlich gewesen. Zudem werde jede Linie am Start mit ihrem jeweiligen Schwierigkeitsgrad markiert.

Und letztlich wurden von der Kantonspolizei das «Unfallprotokoll Rettungsdienst» der Mitarbeiterin des Pistenrettungsdiensts, I.________ (Bericht generiert am 19. April 2024), beigezogen und ein Fotodossier zum Berichtsrapport erstellt, dem neben einer Übersichtskarte und einer Aufnahme der Webcam vom Unfalltag auch zwei von I.________ erstellte Fotos von der Unfallendlage entnommen werden können.

4.

4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.

Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1.1, je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_105/2023 vom 5. Februar 2025 E. 2.2.1). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2).

Erwägungen

Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 7B_1139/2024 vom 18. November 2024 E. 4.3.2; zum Ganzen BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 2.3.2).

4.2

4.2.1

Der fahrlässigen Körperverletzung macht sich gemäss Art. 125 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).

Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3, 145 IV 154 E. 2.1 und 143 IV 138 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_1139/2024 vom 18. November 2024 E. 4.2.2 und 6B_1255/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.6; je mit Hinweisen). Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3 [auch zum Folgenden] und 127 IV 62 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 6B_1255/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.6; je mit Hinweisen) oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (BGE 145 IV 154 E. 2.1 und 135 IV 56 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1255/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.6; je mit Hinweisen).

Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung, mithin für die Fahrlässigkeitshaftung, bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs (BGE 140 II 7 E. 3.4, 135 IV 56 E. 2.1 und 134 IV 193 E. 7.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_1139/2024 vom 18. November 2024 E. 4.2.4 und 6B_1255/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.6, auch zum Folgenden). Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 140 II 7 E. 3.4 und 135 IV 56 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1255/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.6; je mit Hinweisen). Ob eine Handlung im Sinne der Adäquanztheorie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder zu begünstigen, muss ex ante, d.h. vom Zeitpunkt des Handelns aus, entschieden werden; die nachträgliche (bessere) Kenntnis der Zusammenhänge kann nicht darüber entscheiden, ob eine Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme erlaubt oder verboten war. Demgegenüber ist die für die Erfolgszurechnung ebenfalls wesentliche Frage, aus welcher Gefahr der Erfolg hervorgegangen ist, ob sich mithin im Erfolg gerade die vom Täter geschaffene Gefahr verwirklicht hat, unter Auswertung aller ex post bekannten Umstände zu beantworten. Der Erfolg ist dem Täter zuzurechnen, wenn dessen Verhalten mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4 und 135 IV 56 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1255/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.6; je mit Hinweisen). Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der beschuldigten Person – in den Hintergrund drängen (zum Ganzen: BGE 142 IV 237 E. 1.5.2 und 135 IV 56 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_1139/2024 vom 18. November 2024 E. 4.2.4, 6B_171/2022 vom 29. November 2022 E. 4.3.1 [nicht publ. in: BGE 149 IV 42] sowie 6B_1255/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.6).

Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird sodann verlangt, dass der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs auch vermeidbar war. Dies ist der Fall, wenn der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bzw. mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (sog. hypothetischer Kausalzusammenhang; BGE 140 II 7 E. 3.4, 135 IV 56 E. 2.1 und 134 IV 193 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1255/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.7).

4.2.2

Eine fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (Art. 11 StGB) begangen werden. Voraussetzung ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (sog. Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.2 [auch zum Folgenden] und 141 IV 249 E. 1.1 mit Hinweisen). Eine Garantenstellung wird angenommen, wenn der Täter aufgrund einer besonderen Rechtsbeziehung verpflichtet ist, ein Rechtsgut vor allen oder bestimmten Gefahren zu schützen, oder wenn er durch sein Tun eine Gefahr geschaffen oder vergrössert hat und deshalb gehalten ist, dafür zu sorgen, dass die Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechtsgüter führt (BGE 115 IV 189 E. 2 und 108 IV 3, E. 1 b; Urteil des Bundesgerichts 6S.311/2005 vom 26. Oktober 2005 E. 3.1.2). Steht eine Sorgfaltspflichtverletzung durch Unterlassen zur Diskussion, ist anhand eines hypothetischen Kausalzusammenhangs zu prüfen, ob bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (vgl. BGE 134 IV 255 [= Pra 2009 Nr. 25] E. 4.2.1 und 4.4.1 und 117 IV 130 [= Pra 1991 Nr. 212] E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 7B_290/2022 vom 22. Juli 2024 E. 2.1 und 7B_7/2023 vom 8. März 2024 E. 2.4.1 und 2.4.4; je mit Hinweisen).

4.2.3

Bergbahnunternehmen, welche Schneesportanlagen (Pisten, Snowparks, Schlittelanlagen usw.) betreiben, sind grundsätzlich verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen vorzukehren (sog. Verkehrssicherungspflicht). Wie weit die Verkehrssicherungspflicht im Einzelnen reicht, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Als Massstab zieht das Bundesgericht jeweils die von der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten [SKUS] ausgearbeiteten Richtlinien für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportanlagen und die von der Kommission Rechtsfragen auf Schneesportanlagen der Seilbahnen Schweiz [SBS] herausgegebenen Richtlinien bei (siehe betreffend die SKUS-Richtlinien etwa: https://www.skus.ch/de/recht-2.html [aktualisierte Version 2025] und betreffend SBS-Richtlinien [Fassung ab Dezember 2024]: https://www.seilbahnen.org/themen/verkehrssicherungspflicht/

richtlinien-schneesportanlagen; Anmerkung der Kammer: die einzelnen Vorschriften der SBS-Richtlinien werden nachfolgend mit Rz. angegeben [bei den in den SBS-Richtlinien grau hinterlegten Stellen handelt es sich um die Wiedergabe der SKUS-Richtlinien, deren Vorschriften mit Ziff. wiedergegeben werden, vgl. SBS-richtlinien Rz. 1]). Obwohl diese Richtlinien kein objektives Recht darstellen, erfüllen sie eine wichtige Konkretisierungsfunktion im Hinblick auf die inhaltliche Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflicht. Die örtlichen Verhältnisse können einen höheren Sicherheitsstandard erfordern, als es die genannten Richtlinien vorsehen (BGE 130 III 193 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1209/2020 vom 26. Oktober 2021 E. 2.4.3).

Die Verkehrssicherungspflicht der Bergbahn- und Skiliftunternehmen verlangt zum einen, dass Pistenbenutzer vor atypischen, d.h. nicht ohne Weiteres erkennbaren, sich als eigentliche Fallen erweisenden Gefahren geschützt werden. Zum andern ist dafür zu sorgen, dass Pistenbenutzer vor Gefahren bewahrt werden, die selbst bei vorsichtigem Fahrverhalten nicht vermieden werden können (BGE 130 Ill 193 E. 2.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_985/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.3.2; SBS-Richtlinien 2019 Rz. 5 [im Unfallzeitpunkt massgebliche Ausgabe]). Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht bestimmt sich nach den konkreten Umständen, der Zweckbestimmung der Schneesportanlage, der Eigenverantwortlichkeit der Schneesportler sowie der Verhältnismässigkeit und Zumutbarkeit der Gefahrenabwehr für die verkehrssicherungspflichtige Bergbahnunternehmung (vgl. Rz. 4 der SBS-Richtlinien 2019). Die Grenze der Verkehrssicherungspflicht liegt einerseits in der Zumutbarkeit, andererseits in der Selbstverantwortung des einzelnen Pistenbenutzers (Urteil des Bundesgerichts 6B_985/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.3.2). Wer eine Schneesportanlage benutzt, hat es weitestgehend selbst in der Hand, Unfälle durch ein vorsichtiges, den Eigenheiten der Anlage (z. B. Schwierigkeitsgrad, Signale, Absperrungen, Pistenendbereich), dem eigenen Können sowie den gegebenen Gelände-, Sicht- und Schneeverhältnissen angepasstes Verhalten zu vermeiden. Gefahren, die dem Schneesport inhärent sind, soll derjenige tragen, der sich zur Ausübung des Schneesports entschliesst. Dementsprechend haben Schneesportler grundsätzlich selbst die Verantwortung für einen Unfall auf Schneesportanlagen zu tragen. Schutzmassnahmen können überdies nur im Rahmen des nach der Verkehrsübung Erforderlichen und Möglichen verlangt werden. Mit anderen Worten sind nur solche Schutzmassnahmen zu treffen, die in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht effektiv erforderlich sind und aufwand- und kostenmässig in einem vernünftigen Verhältnis zum Schutzinteresse der Anlagenbenutzer stehen (vgl. Rz. 6 der SBS-Richtlinien 2019).

Snowparks gehören gemäss Rz. 35 der SBS-Richtlinien 2019 zu den sogenannten Sonderanlagen. Ob und in welchem Umfang Sonderanlagen gesichert werden, ergibt sich aus dem Benutzungszweck der Anlage. Sie sind im Minimum zu markieren und vor alpinen Gefahren zu sichern. Weitere spezifische Sicherungspflichten gelten für sie nach den Richtlinien nur, soweit dies ausdrücklich erwähnt wird (vgl. Rz. 37 der SBS-Richtlinien 2019). Die SBS-Richtlinien schreiben vor, dass Sonderanlagen von den Pisten und Abfahrten zu trennen und deutlich zu kennzeichnen sind. Der Zugang zum Snowpark ist gemäss Ziff. 69 der SKUS-Richtlinien 2022 zudem mit der Snowpark-Tafel Nr. 22 zu versehen. Betreffend «Elemente» resp. Hindernisse in Snowparks sehen die SKUS-Richtlinien 2022 in Ziff. 71 f. Folgendes vor: XS-Elemente (extra small – Kinderlinien) und S-Elemente (small – Einsteigerlinien) müssen ohne jegliche Erfahrung im Snowpark befahrbar sein. Die entsprechenden Elemente setzen keine Flugphase voraus und sind mit einer sehr niedrigen Geschwindigkeit überfahrbar. XS- und S-Elemente sind von den übrigen Elementen eindeutig zu trennen und entweder einzeln oder gegebenenfalls als gesamte Kinder- bzw. Einsteigerlinie mit den Tafeln XS oder S zu kennzeichnen. Demgegenüber sind XL-Elemente (extra large) absoluten Könnern vorbehalten. Diese sind gegenüber andern Snowpark-Elementen und Schneesportanlagen eindeutig zu trennen und abzusperren. Die Zufahrt zu XL-Elementen ist zusätzlich mit der XL-Tafel Nr. 26 zu versehen und so einzugrenzen und zu gestalten, dass ein irrtümliches Einfahren durch Personen ohne das erforderliche Können ausgeschlossen ist (vgl. Ziff. 72 der SKUS-Richtlinien 2022). Im Übrigen finden die Bestimmungen über Pisten sinngemäss Anwendung (SKUS-Richtlinie 2022 Ziff. 73). Betreffend die Umschreibung der Schwierigkeitsgrade XS – XL sowie die Dimensionierung der Sprünge und Jibs wird in den aktuell geltenden SBS-Richtlinien 2024 auf die im Jahr 2019 herausgegebene Fachdokumentation «Snowparks» der Beratungsstelle für Unfallverhütung (BFU) verwiesen (vgl. SBS-Richtlinien 2024 Rz. 228a). Gemäss dieser Fachdokumentation, die auch ohne explizite Erwähnung in den SBS-Richtlinien 2019 herangezogen werden darf, spricht man bei einer Halfpipe mit einer Höhe von bis zu 4m von einer «M-Pipe» und bei einer solchen mit einer Höhe von bis zu 6.7m von einer «L-Pipe». Höhere Halfpipes gelten als Superpipes und damit als in den SBS-Richtlinien genannte «XL-Pipes» (vgl. Fachdokumentation «Snowparks» der BFU, Ausgabe 2019 [nachfolgend Fachdokumentation BFU], S. 32 [abrufbar unter: https://www.bfu.ch/de/ratgeber/verhalten-im-snowpark]). Weiter kann der Fachdokumentation BFU die Zielsetzung entnommen werden, dass schwere und tödliche Unfälle möglichst zu verhindern seien (dort S. 5, auch zum Folgenden). Snowparks sollen selbsterklärend und fehlerverzeihend gestaltet sein, ohne dass diese an Attraktivität verlieren. Es gelte, Gefahrenstellen auf ein Minimum zu reduzieren (Fachdokumentation BFU S. 34).

Für die Benutzung des Snowparks gilt wie überall auf den markierten Pisten und Abfahrten der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit. Ebenso gelten die 10 FIS-Regeln und die «SKUS-Richtlinien für Snowpark-Benutzer/-innen» (SKUS-Richtlinien 2022 Ziff. 70 sowie SBS-Richtlinien Rz. 40). Gemäss Ziff. 2 der FIS-Verhaltensregeln (Fassung 2002; abrufbar unter: https://www.skus.ch/de/recht-2.html#richtlinien-fuer-anlage-betrieb-und-unterhalt-von-schneesportanlagen) muss jeder Ski- und Snowboardfahrer auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen. Zudem muss jeder Ski- und Snowboardfahrer gemäss Ziff. 8 der FIS-Verhaltensregeln die Markierung und die Signalisation beachten. Schliesslich schreiben die in den Snowparks geltenden Richtlinien den Benutzern unter anderem vor, es langsam anzugehen, ihren Lauf zu planen und vor dem Springen zuerst zu schauen (vgl. Ziff. 1-3 «SKUS-Richtlinien für Skifahrer und Snowboarder»; abrufbar unter: https://www.skus.ch/de/recht-2.html#skus-richtlinien-fuer-skifahrer-und-snow

boarder).

5.

5.1

Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung wie folgt (angefochtene Verfügung S. 6 f.):

Dispositiv

Im vorliegenden Fall macht die Privatklägerin geltend, die Verantwortlichen des C.________ Parks hätten es pflichtwidrig unterlassen, die Halfpipe am Ende des Snowparks zu markieren und abzusperren, was schliesslich dazu geführt habe, dass sie über die Halfpipe hinabstürzte und sich verletzte. Damit ist vorliegend zunächst einmal fraglich, ob die Verantwortlichen des Snowparks die ihnen zukommende Sorgfaltspflicht – namentlich die Verkehrssicherungspflicht – verletzt haben, indem sie die Halfpipe nicht markiert und abgesperrt haben. Mit Blick auf die Aussagen des Pistenverantwortlichen, F.________, sowie die Bilder in der Stellungnahme des Snowpark-Verantwortlichen, H.________, kann festgestellt werden, dass der C.________-Park – wie von den SBS-Richtlinien vorgeschrieben – mittels eines Zauns sowie Fahnen klar von den übrigen Pisten abgetrennt wurde. Beim Eingang zum C.________-Park wurde sodann vorschriftsgemäss die Snowpark-Tafel Nr. 22 angebracht, die auf den Beginn des Snowparks und die darin geltenden Verhaltensregeln hinweist. Diese Tafel informiert die Benutzer des Snowparks zudem darüber, dass sich im C.________-Park unter anderem auch Hindernisse der Grössenordnung «L» befinden, worunter auch Halfpipes mit einer Höhe von bis zu 6.7m fallen. Zu Beginn der Fahrstrecke, an deren Ende sich die Halfpipe befindet, weist erneut ein Schild mit der Beschriftung «L» auf die Grössenordnung bzw. den Schwierigkeitsgrad der auf dieser Fahrstrecke vorkommenden Hindernisse hin. Gemäss den Ausführungen des Snowpark-Verantwortlichen, H.________, in seiner Stellungnahme, hat die Halfpipe im C.________-Park eine Höhe von 5.5m, womit sie nach der Fachdokumentation des BFU als «L»-Hindernis zu klassifizieren ist. Eine Halfpipe dieser Grössenordnung ist ein für einen Snowpark typisches Hindernis und damit eben gerade nicht ein atypisches Hindernis, vor welchem die Snowpark-Betreiber die Benutzer im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht speziell zu schützen haben. Dementsprechend trifft die Verantwortlichen des Snowparks auch keine Pflicht, die Halfpipe zu markieren oder abzusperren, wie dies etwa bei einer «Superpipe» bzw. «XL-Pipe» vorgeschrieben wird. Hinzu kommt, dass die Selbstverantwortung der Snowpark-Benutzer eine wesentliche Schranke der Verkehrssicherungspflicht der Pistenbetreiber darstellt. Im vorliegenden Fall haben sowohl die Privatklägerin als auch ihr Freund ausgesagt, dass sie das Schild zu Beginn des Snowparks gesehen und diesen bewusst befahren haben. Die Privatklägerin wusste demnach, dass sie sich nicht auf der normalen, ebenen Piste befindet, sondern in einem Gelände, auf welchem jederzeit mit Hindernissen gerechnet werden muss. Die Halfpipe ist – wie sich den Bildern in der Stellungnahme des Snowpark-Verantwortlichen H.________ problemlos entnehmen lässt – bereits zu Beginn des Snowparks gut sichtbar. Davon abgesehen weist die Snowpark-Tafel beim Eingang des Snowparks – von welchem die Privatklägerin nicht bestreitet es gesehen zu haben – darauf hin, dass sich auch Hindernisse der Grössenordnung «L» im Snowpark befinden. Dass die Privatklägerin die Halfpipe nicht gesehen haben will und in der Folge darüber hinabstürzte, ist indessen nicht der Verantwortung der Snowpark-Betreiber, sondern der Selbstverantwortung der Privatklägerin zuzuschreiben. Hätte die Privatklägerin den Snowpark seinem Zweck gemäss gebraucht – namentlich als Hindernispark und nicht als normale Piste – und wäre sie, wie vorgeschrieben, vorausschauend, mit angepasstem Tempo und die Signalisation beachtend gefahren, so wäre es mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht zu dem Unfall gekommen. Sie hätte das Schild zu Beginn der Fahrstrecke mit der Beschriftung «L», welches darauf hinweist, dass schwierige Hindernisse folgen, bemerken müssen und hätte sich entscheiden können, eine andere Fahrstrecke, etwa eine solche mit Hindernissen der Grössenordnung «S», zu befahren. Es muss mit Blick auf die sich in den Akten befindlichen Fotos davon ausgegangen werden, dass die Halfpipe bzw. zumindest die gegenüberliegende Seitenwand der Halfpipe tatsächlich nicht zu übersehen gewesen ist. Überdies ist fraglich, mit welchem Tempo die Privatklägerin den Snowpark befahren hatte. Wäre sie tatsächlich mit so langsamem Tempo unterwegs gewesen, wie dies ihr Freund anlässlich seiner Befragung bei der Polizei ausgesagt hatte, wäre davon auszugehen, dass sie rechtzeitig bei Erkennen der Halfpipe hätte abbremsen können. Den Verantwortlichen des Snowparks kann nach den gemachten Ausführungen jedenfalls so oder anders keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden, weshalb sich die weitere Prüfung des Tatbestands der fahrlässigen Körperverletzung erübrigt. Ein strafbares Verhalten kann vorliegend niemandem vorgeworfen werden.

5.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zusammengefasst vor, dass für die Beurteilung der strafrechtlichen Relevanz noch keine liquide Sachlage vorliege. Strafverfahren liessen sich nicht ausschliesslich anhand von Richtlinien entscheiden, ohne die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort zu berücksichtigen. Letztere seien noch nicht in genügender Weise abgeklärt, weshalb den am 21. November 2024 gestellten Beweisanträgen stattgegeben werden müsse (konkret: Augenschein unter winterlichen Verhältnissen, Einvernahme von I.________ und Beizug deren Berichts und Fotos betreffend das Unfallereignis sowie Beizug des Protokolls der Sitzung zwischen dem SOS-Team und dem Parkteam, anlässlich welcher – aus Anlass des Unfalls vom 10. Februar 2024 – notwendige Sicherheitsmassnahmen im Snowpark besprochen worden seien). Namentlich nicht abgeklärt sei, inwiefern die Halfpipe am 10. Februar 2024 für Benutzer des Snowparks genügend erkennbar gewesen sei, wenn sich diese rechts davon (talabwärts gesehen) befunden hätten. Nach ihrer Ansicht sei die Halfpipe von dieser Position aus eben gerade überhaupt nicht sichtbar gewesen und habe sich als regelrechte Falle entpuppt, weshalb die Kante der Halfpipe hätte markiert sein müssen.

6.

6.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin bewusst war, dass sie sich in einem Snowpark befindet. Dieser war bereits vom Sessellift aus gut sichtbar und die Beschwerdeführerin und ihr Freund entschieden sich beim Absteigen von der Sesselbahn, statt die normale Piste rechterhand (bergaufwärts gesehen) zu nehmen, linkerhand auszusteigen und durch den Snowpark zu fahren, ohne dessen Hindernisse zu benutzen, um an dessen Ende auf die normale Piste zu gelangen (EV E.________ vom 25. Juli 2024 Z. 23-25). Eine normale Piste befand sich beim Ausstieg linkerhand nicht.

Nicht in Frage gestellt wird ausserdem, dass der Snowpark als Ganzes vorschriftsgemäss abgetrennt und beim Eingang mit der Snowpark-Tafel Nr. 22 versehen war, die auf den Beginn des Snowparks und die darin geltenden Verhaltensregeln sowie auf das Vorhandensein von Hindernissen der Grössenordnung «L», worunter auch die fragliche Halfpipe fiel, hinwies. Zu Beginn der Fahrstrecke, an deren Ende sich die Halfpipe befand, wies erneut ein Schild mit der Beschriftung «L» auf die Grössenordnung bzw. den Schwierigkeitsgrad der auf dieser Fahrstrecke vorkommenden Hindernisse hin. Gemäss dem vom Startbereich des Snowparks aus aufgenommenem Foto (vgl. Stellungnahme Unfall Halfpipe 10.2.2024) liess sich eine gute Übersicht über die Anlage gewinnen. Die fragliche Halfpipe ist an deren Ende ebenfalls ersichtlich. Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, die Halfpipe am Start des Snowparks gesehen zu haben.

Unbestritten ist weiter, dass die fragliche Halfpipe der Kategorie «L» – anders als solche der Kategorie «XL» – gemäss den geltenden SKUS- und SBS-Richtlinien (vgl. E. 4.2.3 hiervor) nicht eindeutig abgetrennt resp. abgesperrt werden musste.

6.2 Wie die Beschwerdeführerin zutreffend festhält, sind für die Verkehrssicherungspflichten nicht nur die genannten Richtlinien, sondern die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort massgebend. Die örtlichen Verhältnisse können einen höheren Sicherheitsstandard erfordern, als es die genannten Richtlinien vorsehen (BGE 130 III 193 E. 2.3). Die Beschwerdeführerin hält in diesem Zusammenhang dafür, dass die Halfpipe, wenn man rechts neben dieser vorbeifuhr, nicht erkennbar gewesen sei, und deshalb – zwecks Verhinderung schwerer Unfälle – einer Signalisation bedurft hätte. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung der konkreten (Gesamt-)Umstände sowie der massgeblichen Rechtsgrundlagen (E. 4.2.3 hiervor) bedingten die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort – anders als die Beschwerdeführerin geltend macht – keiner höheren Sicherheitsstandards. Die Verfahrenseinstellung erweist sich als rechtens und es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (E. 5.1 hiervor) verwiesen werden. Hervorzuheben und zu ergänzen ist Folgendes:

6.2.1 Ausschlaggebend ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin den Snowpark nicht als solchen befahren resp. benutzt hat, sondern allein deshalb durch diesen hindurchgefahren ist, um auf die normale Piste zu gelangen. Diese wäre jedoch direkt von der Bergstation der Sesselbahn (bergwärts gesehen rechterhand) erreichbar gewesen. Das Verlassen der Sesselbahn linkerhand und eine Durchquerung des Snowparks wäre somit nicht erforderlich gewesen, um die normale Piste zu erreichen.

6.2.2 Bei der Einfahrt des Snowparks wies ein Schild auf die verschiedenen Schwierigkeitsstufen der Hindernisse/Elemente hin. Von dort aus waren die diversen Elemente des Snowparks – an dessen Ende auch die Halfpipe – erkennbar. Im Übrigen sahen die Beschwerdeführerin und ihr Freund den Snowpark auch vom Sessellift aus.

Bei der Nutzung eines Snowparks gelten besondere Vorschriften, sinngemäss sind die Vorschriften über die Pisten anwendbar. So gilt insbesondere, dass der Benutzer es langsam angehen, seinen Lauf planen und vor dem Springen zuerst schauen soll («SKUS-Richtlinien für Snowpark-Benutzer/-innen»). Insoweit ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass Ski- und Snowboardfahrer durchaus auch ohne Nutzung der Hindernisse durch den Park fahren können. Diese Art der Befahrung des Snowparks dient der Übersichtverschaffung resp. stellt eine Erkundungstour dar, was eine zweckmässige Nutzung der Anlage darstellt. In diesem Sinn wird der Park entsprechend langsam und die Aufmerksamkeit auf die Hindernisse haltend durchfahren. Anders – d.h. als unzweckmässige Benutzung der Anlage – ist die Handlung der Beschwerdeführerin einzuordnen, die den Park ausschliesslich zur Erreichung der normalen Piste benutzte, was gestützt auf die örtlichen Verhältnisse gar nicht erforderlich war. Dass sie dabei auch die Aufmerksamkeit auf die Elemente/Hindernisse richtete, wird nicht in Abrede gestellt, doch dürfte diese allein in einer groben Erfassung einzelner Hindernisse resultiert haben, zumal sie die Elemente/Hindernisse anschliessend nicht befahren wollte und letztlich eben gerade nicht bemerkte, dass sie sich seitlich (rechterhand talabwärts gesehen) der Halfpipe befand.

6.2.3 Aktenkundig wurde die Halfpipe aus Naturschnee aufgeschüttet und hob sich auf den beiden äusseren Seiten – zumindest am Anfang sehr deutlich – von der Umgebung ab. Dies ist vom Start des Snowparks aus gut erkennbar. Wie stark sich die rechte Seite im unteren Bereich resp. gegen Ende der Halfpipe von der Umgebung abhob, kann mangels einer entsprechenden (aktenkundigen) Aufnahme nicht beurteilt werden. Aufgrund der Tatsache, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Freund angegeben haben, sie sei einen kleinen Hügel/«Abhang» hochgefahren, darf davon ausgegangen werden, dass die seitliche (Aussen-)Wand der Halfpipe demnach nach wie vor aufgeschüttet gewesen sein muss. Von zusätzlichen Abklärungen bezüglich allfälliger Existenz von Fotos, die eine Sicht auf den von der Beschwerdeführerin befahrenen «Hügel» aufzeigen, kann deshalb abgesehen werden, weil sich die Beschwerdeführerin bewusst in einem Snowpark befand, diesen jedoch nicht zweckmässig benutzte und – wie nachfolgend noch ausgeführt wird (E. 6.2.4 hiernach) – die Existenz einer Halfpipe in einem Snowpark nicht als atypisch bezeichnet werden kann. Dasselbe gilt hinsichtlich der beantragten Einvernahme von I.________, Mitarbeiterin des Pistenrettungsdiensts. Soweit die Beschwerdeführerin den Beizug sämtlicher Berichte von I.________ zur Sache verlangt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass nebst dem bereits aktenkundigen Unfallprotokoll des Rettungsdiensts vom 19. April 2024 weitere Berichte existierten. Bei dem von I.________ gegenüber der Beschwerdeführerin erwähnten «Bericht» dürfte es sich um das Unfallprotokoll vom 19. April 2024 handeln, zumal dieses in der Fusszeile auch als «Bericht» gekennzeichnet ist. Der Umstand, dass I.________ das Unfallprotokoll resp. den Bericht auf Nachfrage der Beschwerdeführerin angeblich nicht herausgeben durfte, ist entgegen der Beschwerdeführerin nicht ungewöhnlich oder verdächtig, zumal haftpflichtrechtliche Abklärungen getätigt wurden.

6.2.4 Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, nicht gesehen zu haben, was sich hinter dem von ihr befahrenen Hügel befand resp. was sie dort erwarten würde. Sie ging lediglich davon aus, dass sie nach dem Hügel zur normalen Piste würde fortfahren können (vgl. Beschwerde Rz. 19). Auch wenn der Unfall und dessen Folgen für die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen schwerwiegend waren, lag vorgenannte Annahme in ihrer Verantwortung.

Ein Ski- und Snowboardfahrer hat zunächst immer auf Sicht zu fahren (Ziff. 2 der FIS-Verhaltensregeln). Dies gilt umso mehr in Snowparks, wo vorab eine Besichtigung sämtlicher Hindernisse erwartet werden darf. Die Verkehrssicherungspflichten verlangen, dass Pistenbenutzer einerseits vor atypischen, d.h. nicht ohne Weiteres erkennbaren, sich als eigentliche Fallen erweisenden Gefahren geschützt und vor solchen bewahrt werden, die selbst bei vorsichtigem Fahrverhalten nicht vermieden werden können. Anders als die Beschwerdeführerin meint, handelt es sich bei Halfpipes der Kategorie «L» in einem extra dafür ausgeschiedenen Snowpark nicht um atypische Hindernisse. Die Halfpipe kann bei einer zweckmässigen Benutzung nicht als unerwartetes, überraschendes Hindernis bezeichnet werden. Die Beschwerdeführerin durfte nicht nur von Annahmen ausgehen, sondern hätte sich versichern müssen, was sich hinter einem Hügel befindet, den sie zu befahren gedenkt. Im Übrigen darf selbst auf «normalen Pisten» nicht unbesehen davon ausgegangen werden, dass hinter einem Hügel kein Hindernis – etwa ein gestürzter Snowboard- oder Skifahrer – liegt. Auch wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, vorausschauend und langsam gefahren zu sein, lag es in ihrem Verantwortungsbereich, die Geschwindigkeit derart anzupassen, dass sie sich rechtzeitig Übersicht über die Gegebenheiten hinter einem Hügel verschaffen resp. – wie hier – rechtzeitig einen Abgrund erkennen konnte. Abgesehen davon, dass sie und ihr Freund erst anlässlich der Einvernahmen vom 25. Juli 2024 von «langsamer» Fahrgeschwindigkeit berichteten, demgegenüber ihr Freund das Tempo in seiner schriftlichen Stellungnahme zur Anzeige vom 8. Mai 2024 noch als «langsam bis mässig» beschrieben hatte und dies – gerade unter Berücksichtigung der individuellen Fähigkeiten – ein weiter Begriff ist, herrschten an besagtem Tag gute Pisten-, Wetter- und Sichtverhältnisse. Dafür, dass die Sichtverhältnisse «blind» gewesen wären, bestehen keine Hinweise. Kontraste waren somit erkennbar. Vor diesem Hintergrund darf davon ausgegangen werden, dass bei angepasster bzw. angemessener Geschwindigkeit und bei einer zweckmässigen Nutzung der Anlage (im Sinne der Erkundungstour) rechtzeitig hätte reagiert bzw. angehalten werden können. Snowpark-Benutzer, die im Rahmen einer vorgängigen Besichtigung des Snowparks die Halfpipe wahrgenommen/erfasst haben, diese aber anschliessend nicht befahren wollen, würden diese mit angemessener Distanz und gebotener Vorsicht umfahren.

Gestützt auf das soeben Ausgeführte bedarf es somit keiner weiteren – soweit solche überhaupt vorhanden sind – Fotoaufnahmen, die den von der Beschwerdeführerin befahrenen Hügel zeigen. Dasselbe gilt bezüglich der beantragten Einvernahme von I.________, die allenfalls entsprechende Aufnahmen gemacht haben könnte. Ebenso wenig erweist sich ein Augenschein in (neuerlichen) winterlichen Verhältnissen als zielführend, zumal ein solcher die zum Unfallzeitpunkt herrschenden Verhältnisse nicht aufzeigen könnte.

6.2.5 Wenn die Beschwerdeführerin unter Anrufung der für Pisten geltenden Vorschriften vorbringt, nicht wegräumbare Hindernisse, welche die Benutzer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht zu erkennen vermöchten, seien zu signalisieren (Beschwerde Rz. 32 mit Hinweis aus Ziff. 28 der SKUS-Richtlinien sowie Rz. 134 und 136 der SBS-Richtlinien), vermag sie mit Blick auf das bereits Ausgeführte nichts für sich abzuleiten. Abgesehen davon, dass die Vorschriften über die Pistenbenutzung in Snowparks eben gerade nur sinngemäss Anwendung finden, handelte es sich bei der fraglichen Halfpipe gerade nicht um eine eigentliche Falle. Bei einer effektiven Übersichtsverschaffung der Anlage wäre die Halfpipe (und auch deren Länge) für die Beschwerdeführerin erkennbar gewesen. Auf die von jener ausgehenden erkennbaren Gefahr hätte sie sich einstellen müssen. Es lag in ihrer Verantwortung, ihre Geschwindigkeit und Fahrweise jederzeit so anzupassen, dass sie rechtzeitig würde anhalten oder der Halfpipe ausweichen können. Einer gesonderten Markierung des äusseren Rands der Halfpipe bedurfte es deshalb nicht. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der innere Rand der Halfpipe bei diffusen oder schlechten Lichtverhältnissen mit blauer Farbe markiert wird. Abgesehen davon, dass die Licht- und Sichtverhältnisse am Unfalltag weder diffus noch schlecht waren, dient das soeben beschriebene Vorgehen der sicheren und zweckmässigen Nutzung des Snowparks bzw. im konkreten Fall der Halfpipe, indem die Benutzer der Halfpipe deren seitliches Ende resp. deren innere Kante erkennen können.

6.2.6 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich zwecks Abklärung des Sachverhalts den Beizug des Protokolls einer Sitzung des SOS-Teams mit dem Snowpark-Team zum Thema Sicherheitsmassnahmen im Snowpark beantragt (Beschwerde Rz. 56 f.), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Frage, ob im vorliegenden Fall von einer Sorgfaltspflichtverletzung ausgegangen werden muss, bestimmt sich nach den am Unfalltag herrschenden Verhältnissen und den damals geltenden Vorschriften. Sollten später – allenfalls aufgrund des hier zu beurteilenden Unfalls – intern

Massnahmen ergriffen und Vorschriften erlassen worden sein, sind diese im vorliegenden Fall nicht relevant. Dass die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag auf Beizug vorgenannten Protokolls abgelehnt hat, ist somit nicht zu beanstanden.

6.3 Zusammengefasst kann den Verantwortlichen des C.________-Parks resp. des Snowparks nicht vorgeworfen werden, sie hätten es pflichtwidrig unterlassen, die Halfpipe am äusseren Rand zu markieren. Die örtlichen Verhältnisse machten keinen über die genannten SKUS- und SBS-Richtlinien hinausgehenden Sicherheitsstandard erforderlich. Mangels Vorliegens einer Sorgfaltspflichtverletzung müssen die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen der fahrlässigen Körperverletzung somit nicht beurteilt werden.

7. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen fahrlässiger Körperverletzung mangels eines erfüllten Straftatbestands zu Recht eingestellt (Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO). Es liegt keine unvollständige Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. Dementsprechend ist auch die Abweisung der von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträge nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________

(per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin J.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 1. Dezember 2025

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

i.V. Oberrichter Schmid

Die Gerichtsschreiberin:

Beldi

i.V. Gerichtsschreiber Cathrein

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 25 104

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

BGE 146 IV 68ATF 146 IV 68DTF 146 IV 68

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86

BK 23 23

7B_105/2023

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

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7B_1139/2024

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP

Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

BGE 148 IV 39ATF 148 IV 39DTF 148 IV 39

BGE 145 IV 154ATF 145 IV 154DTF 145 IV 154

BGE 143 IV 138ATF 143 IV 138DTF 143 IV 138

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BGE 148 IV 39ATF 148 IV 39DTF 148 IV 39

BGE 127 IV 62ATF 127 IV 62DTF 127 IV 62

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BGE 148 IV 39ATF 148 IV 39DTF 148 IV 39

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6S.311/2005

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7B_290/2022

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BGE 130 III 193ATF 130 III 193DTF 130 III 193

6B_1209/2020

6B_985/2023

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BGE 130 III 193ATF 130 III 193DTF 130 III 193

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF