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Entscheid

BK 2025 105

Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern

16. Dezember 2025Deutsch21 min

1. Mit Verfügung vom 20. Februar 2025 hob die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Sistierung des gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1), B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2), C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 3), D.________ (nachfolgend: Beschuldigter 4), E.________ (nachfolgend: Beschuldigter 5), F.________ (nachfolgend: Beschuldigter 6), G.________ (nachfolgend: Beschuldigter 7) und H.________ (nachfolgend: Beschuldigter 8) geführten Strafverfahrens W 20 493 wegen Betruges und Nötigung auf und nahm die Untersuchung wieder an die Hand (Ziff. 1 der Verfügung). Mit derselben Verfügung stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigten 1-3 ein (Ziff. 2), nahm die Vorwürfe gegen die Beschuldigten 4-8 nicht an die Hand (Ziff. 3) und verwies allfällige Zivilklagen auf den Zivilweg (Ziff. 4). Dagegen erhob I.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt J.________, am 6. März 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 25 105

Bern, 16. Dezember 2025

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichterin Hubschmid Volz

Gerichtsschreiber Rubli

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigter 1

B.________

Beschuldigter 2

C.________

Beschuldigte 3

D.________

Beschuldigter 4

E.________

Beschuldigter 5

F.________

Beschuldigter 6

G.________

Beschuldigter 7

H.________

Beschuldigter 8

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

I.________

v.d. Rechtsanwalt J.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Einstellung

Strafverfahren wegen Betrugs und Nötigung

Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 20. Februar 2025 (W 20 493)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 20. Februar 2025 hob die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Sistierung des gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1), B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2), C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 3), D.________ (nachfolgend: Beschuldigter 4), E.________ (nachfolgend: Beschuldigter 5), F.________ (nachfolgend: Beschuldigter 6), G.________ (nachfolgend: Beschuldigter 7) und H.________ (nachfolgend: Beschuldigter 8) geführten Strafverfahrens W 20 493 wegen Betruges und Nötigung auf und nahm die Untersuchung wieder an die Hand (Ziff. 1 der Verfügung). Mit derselben Verfügung stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigten 1-3 ein (Ziff. 2), nahm die Vorwürfe gegen die Beschuldigten 4-8 nicht an die Hand (Ziff. 3) und verwies allfällige Zivilklagen auf den Zivilweg (Ziff. 4). Dagegen erhob I.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt J.________, am 6. März 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Annuler les chiffres 2 et 4 de l'Ordonnance de classement et de non-entrée en matière du Ministère public du canton de Berne du 20 février 2025.

2. Renvoyer la cause au Ministère public et lui ordonner de poursuivre l'instruction.

3. Ordonner au Ministère public de procéder aux actes d'instruction suivants :

a. entendre séparément les prévenus nos 1, 2 et 3, en permettant à la partie plaignante de participer aux dites auditions,

b. entendre séparément les prévenus nos 4, 5, 6, 7 et 8 en qualité de témoin ou de personnes appelées à donner des renseignements, en permettant à la partie plaignante de participer aux dites auditions,

c. entendre M. I.________ en qualité de partie plaignante,

d. entendre séparément les personnes désignées dans la plainte du 17 avril 2020 comme témoins ou personnes appelées à donner des renseignements, en permettant à la partie plaignante de participer aux dites auditions,

e. éditer les dossiers civils constitués par le Tribunal de commerce du canton de Berne (réf. Tribunal : HG 19 121 (Mesures provisionnelles) ; HG 20 58 (Demande) ; HG 21 98 (Reconvention) ; HG 22 27 (Révision).

4. Octroyer à M. I.________ une indemnité de dépens équitable pour la présente procédure de recours.

Avec suite de frais

Mit Verfügung vom 12. März 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren, teilte den Eingang der amtlichen Akten W 20 493 in digitaler Form bei der Beschwerdekammer mit und gab der Staatsanwaltschaft sowie den Beschuldigten 1-3 Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 13. März 2025 reichte die Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme ein, beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und verwies zur Begründung vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung. Die Beschuldigten 1-3 liessen sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 7. April 2025 gab die Verfahrensleitung den Parteien von der eingegangenen Stellungnahme Kenntnis und teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird. Am 8. Dezember 2025 reichte Rechtsanwalt J.________ seine Kostennote für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein.

2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR.312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

Erwägungen

3.

Der angefochtenen Verfügung geht der folgende, zusammengefasste Sachverhalt voraus:

Im Zentrum des in Frage stehenden Strafverfahrens liegt eine (ursprünglich zivilrechtliche) Streitigkeit zwischen der K.________ AG und der L.________ Sàrl. Die Beschuldigten 1-3 waren zum Zeitpunkt des angeblich inkriminierenden Vorgehens Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Verwaltungsrates der K.________ AG, der Beschwerdeführer war der einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführer der mittlerweile konkursiten L.________ Sàrl. In den Jahren 2017 und 2018 traten die genannten Gesellschaften in eine Geschäftsbeziehung, wobei die K.________ AG die L.________ Sàrl mit der Umsetzung des Projekts «M.________» (M.________) beauftragte. Im Rahmen dieses Projekts sollte die L.________ Sàrl unter Beizug von Subunternehmern eine Datenaustausch-Plattform in Form einer Computer-Applikation entwickeln. Während das Projekt bis Ende 2018 offenbar reibungslos verlief, kam es im Verlauf des ersten Halbjahres 2019 zu Unstimmigkeiten zwischen den Vertragspartnern betreffend Kosten und weiteres Vorgehen des Projekts. Infolgedessen entschied die K.________ AG anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 13. Juni 2019, eine zweimonatige Konsolidierungsphase einzuschieben, in welcher der Projektstand überprüft werden sollte, und bewilligte dafür einen Betrag von CHF 200'000.00. In der Folge kam es zum Streit zwischen dem Beschwerdeführer und der K.________ AG, wobei Letztere vom Beschwerdeführer seine Kooperation beim Review des bisherigen Projekts verlangte und der Beschwerdeführer seinerseits auf der Bezahlung weiterer laufender Rechnungen beharrte. Mit Schreiben vom 9. Juli 2019 forderte die K.________ AG vom Beschwerdeführer diverse Informationen und Auskünfte an (siehe Ziff. 6 S. 5 der angefochtenen Verfügung und Akten W 20 493 pag. 04 001 279 f.). Mit Schreiben vom 19. August 2019 an den Beschwerdeführer nahm die K.________ AG erneut zur Situation Stellung, forderte nochmals die nötigen Informationen zur Überprüfung des Projektstandes an und erklärte, im Falle einer Verweigerung des Dialogs bliebe ihr nichts anderes übrig, als zivil- und strafrechtliche Schritte einzuleiten (Akten W 20 493 pag. 04 001 222 ff.). In der Folge fand ein mehrfacher schriftlicher Austausch zwischen der K.________ AG und dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers statt, wobei beide Parteien im Wesentlichen auf ihren Standpunkten beharrten.

Am 30. Oktober 2019 stellte die K.________ AG beim Handelsgericht des Kantons Bern (nachfolgend: Handelsgericht) ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegen die L.________ Sàrl (Akten W 20 493 pag. 14 001 111 f.). Mit Entscheid vom 3. März 2020 bewilligte das Handelsgericht zehn von insgesamt elf beantragten vorsorglichen Massnahmen der K.________ AG und erteilte ihr die Klagebewilligung (Akten W 20 493 pag. 14 001 126 ff.). Am 17. April 2020 reichte der Beschwerdeführer bzw. die L.________ Sàrl Strafanzeige gegen die K.________ AG und die Beschuldigten 1-8 wegen Betruges und Nötigung ein. Wie die Staatsanwaltschaft zusammenfasst, wirft der Beschwerdeführer der K.________ AG bzw. den Beschuldigten vor, die Bezahlung von hochspezialisierten Informatikdienstleistungen im Wert von mindestens CHF 330'000.00 zugesichert zu haben, während die K.________ AG und die Beschuldigten in Wahrheit nicht mehr die Absicht gehabt hätten, die L.________ Sàrl bzw. den Beschwerdeführer für die in der Projektphase ab Mai 2019 erbrachten Leistungen zu bezahlen. Darüber hinaus seien die K.________ AG bzw. ihre Organe an den Beschwerdeführer herangetreten und hätten ihn zur Herausgabe des Werks oder von Werkteilen genötigt (Ziff. 8 S. 6 der angefochtenen Verfügung).

Am 3. Juni 2020 reichte die K.________ AG beim Handelsgericht des Kantons Bern eine Klage gegen die L.________ Sàrl ein, woraufhin die Staatsanwaltschaft das laufende Strafverfahren mit Verfügung vom 17. November 2020 sistierte, um den Ausgang des zivilrechtlichen Verfahrens vor dem Handelsgericht abzuwarten (Akten W 20 493 pag. 12 001 001 ff.). Am 6. September 2023 eröffnete das Regionalgericht Neuchâtel den Konkurs über die L.________ Sàrl, worauf das Verfahren vor dem Handelsgericht mit Liquidationsbeschluss vom 19. Dezember 2024 als gegenstandslos abgeschrieben wurde.

4.

In prozessualer Hinsicht moniert der Beschwerdeführer vorab, das Verhalten der Staatsanwaltschaft während der Strafuntersuchung sei inkohärent, da alle Feststellungen und Überlegungen, die zur Einstellungsverfügung geführt hätten, bereits vier Jahre zuvor zur Verfügung gestanden hätten, und sie trotz mehrfacher Aufforderung des Beschwerdeführers, mit der Untersuchung fortzufahren, das Strafverfahren sistiert gelassen habe.

Vorab ist festzuhalten, dass die Sistierung nicht Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet. Ebenso wenig scheint der Beschwerdeführer eine formelle Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben zu wollen, wenn er ausführt, «mais elle est également incohérente et révélatrice d’un déni de justice», zumal ein entsprechendes Rechtsbegehren fehlt und er sich auch nicht über die Eintretens-

voraussetzungen einer solchen Beschwerde äussert.

Die Staatsanwaltschaft konnte zum Zeitpunkt der Sistierung nicht wissen, dass das zivilrechtliche Verfahren vor dem Handelsgericht dereinst nicht mit einem materiellrechtlichen, sondern mit einem prozessualen Entscheid aufgrund von Gegenstandslosigkeit erledigt werden und insofern wenig an Erkenntnissen für das Strafverfahren beitragen würde. Dass nun sämtliche Punkte, welche die Staatsanwaltschaft zur Einstellung des Verfahrens bewogen haben, bereits vier Jahre zuvor vorgelegen haben sollen, ist – soweit zutreffend – der Art und Weise, wie das Zivilverfahren ausgegangen ist, geschuldet, worauf die Staatsanwaltschaft keinen Einfluss hatte und ihr damit nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Das Zivilverfahren hatte für die Staatsanwaltschaft m.a.W. gerade keine zusätzlichen Erkenntnisse gebracht, was Jahre zuvor so nicht voraussehbar war.

5.

5.1

Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seiner Teilnahmerechte – und damit implizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs – im Verfahren W 20 493 geltend. Die Staatsanwaltschaft habe in der Strafuntersuchung von den Beschuldigten 1-3 einen schriftlichen Bericht i.S.v. Art. 145 StPO angefordert, wobei sie dem Beschwerdeführer allerdings keine Möglichkeit gegeben habe, am Fragebogen mitzuwirken bzw. eigene Fragen an die Beschuldigten zu formulieren und damit sein Teilnahmerecht gemäss Art. 147 StPO verletzt habe. Im Übrigen habe das von der Staatsanwaltschaft gewählte Vorgehen auch gegen den Grundsatz von Art. 146 Abs. 1 StPO verstossen, wonach einzuvernehmende Personen getrennt einvernommen würden.

5.2

Mit Art. 145 StPO liefert das Gesetz den Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich eine Grundlage, eine einzuvernehmende Person einzuladen, an Stelle einer Einvernahme einen schriftlichen Bericht abzugeben. Die Einholung schriftlicher Berichte stellt im Vergleich zur mündlichen Einvernahme die Ausnahme dar. Zu denken ist beispielsweise an komplizierte Sachverhalte, die sich schriftlich besser darstellen lassen, oder an Massendelikte, bei denen eine Vielzahl von Geschädigten zu befragen ist. Ein solches Vorgehen steht weiter im Vordergrund, wenn Behörden und Amtsstellen um Auskunft ersucht werden. Zu beachten ist, dass Art. 145 StPO nicht zur Umgehung von Beweiserhebungsvorschriften sowie zur Beschneidung der Parteirechte führen darf (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, S. 340 Rz. 819; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 335 E. 6.2). Dieser Grundsatz wirkt auf verschiedene Seiten: Gegenüber der beschuldigten Person oder einer anderen Partei, die vom Inhalt einer schriftlichen Einvernahme betroffen ist, und gegenüber der einvernommenen Person. So ist die schriftlich einvernommene Person in geeigneter Form auf ihre Rechte aufmerksam zu machen (Häring, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 145 StPO). Daneben sind bei der Einholung von schriftlichen Berichten die Teilnahmerechte der Parteien zu beachten. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann (Art. 147 Abs. 3 StPO). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmungen erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Eine schriftliche Einvernahme kann eine mündliche somit nur dann rechtsgenüglich ersetzen oder als verwertbare Ergänzung einer mündlichen Einvernahme dienen, wenn die berechtigten Personen ausdrücklich und mit voller Kenntnis der Tragweite auf ihre Teilnahme- bzw. Konfrontationsrechte nach Art. 147 StPO verzichten. Ohne solchen Verzicht ist den Parteien Gelegenheit zu bieten, sich im nachfolgenden Verlauf des Verfahrens zu den schriftlichen Ausführungen zu äussern und Ergänzungsfragen zu stellen, was nötigenfalls in einer erneuten, diesmal aber mündlichen Einvernahme geschehen muss. Wird den Teilnahmerechten nicht hinreichend Rechnung getragen, dürfen die schriftlichen Berichte nicht zu Lasten der abwesenden Parteien verwertet werden (Häring, a.a.O., N. 11 zu Art. 145 StPO).

5.3

Die Beschuldigten 1-3 wurden am 21. Juli 2020 durch die Staatsanwaltschaft zur schriftlichen Berichterstattung gemäss Art. 145 StPO eingeladen (Akten W 20 493 pag. 14 001 001 ff.), worauf die Beschuldigten 1-3 ihren (gemeinsamen) schriftlichen Bericht am 20. August 2020 der Staatsanwaltschaft zukommen liessen (Akten W 20 493 pag. 14 001 013 ff.). Am 13. November 2020 reichte der Beschwerdeführer – nachdem ihm von der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht gewährt worden war – eine kurze Stellungnahme zum staatsanwaltschaftlichen Fragekatalog ein und beantragte unter anderem, mit den drei Beschuldigten (Anmerkung der Kammer: Beschuldigte 1-3) getrennte Einvernahmen durchzuführen (Akten W 20 493 pag. 14 010 009). Kurz darauf (17. November 2020) sistierte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren, ohne auf die Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.

Mit diesem Vorgehen hat die Staatsanwaltschaft die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers offensichtlich verletzt. Aus den Verfahrensakten W 20 493 ergibt sich nirgends, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens Gelegenheit gegeben hätte, entweder am Fragekatalog an die Beschuldigten 1-3 mitzuwirken oder aber im Nachgang zur schriftlichen Befragung Ergänzungsfragen an die Beschuldigten 1-3 zu stellen. Ebenso ergibt sich aus den Akten kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer als Privatkläger auf sein entsprechendes Teilnahmerecht verzichtet hätte. Im Gegenteil beantragte der Beschwerdeführer bei erster Gelegenheit, namentlich nach Kenntnisnahme der schriftlichen Berichterstattung, es seien getrennte Einvernahmen mit den Beschuldigten 1-3 durchzuführen. Diesen Beweisantrag wiederholte er anlässlich der von der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO angesetzten Frist zur Stellung von Beweisanträgen bei Abschluss der Untersuchung (Eingabe vom 20. Januar 2025 pag. 15 002 001 f.). Die Verletzung des Teilnahmerechts hat gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO zur Folge, dass so erhobene Beweise nicht zulasten der abwesenden Partei verwertet werden dürfen. Indem sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung mehrfach auf die (unverwertbaren) schriftlichen Auskünfte der Beschuldigten 1-3 stützt, verwertet sie diese zulasten des Beschwerdeführers. Nach dem Gesagten muss die Staatsanwaltschaft entweder dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellung schriftlicher Ergänzungsfragen an die Beschuldigten 1-3 geben oder aber die Beschuldigten in Anwesenheit des Beschwerdeführers einvernehmen, wobei entsprechend dem Grundsatz von Art. 146 Abs. 1 StPO die Beschuldigten 1-3 grundsätzlich getrennt einzuvernehmen sind. Zu diesem Zweck und zur allfälligen Erhebung weiterer Beweise ist die Untersuchung fortzuführen.

6.

Der Beschwerdeführer beantragt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Beschuldigten 1-3 getrennt in Anwesenheit des Beschwerdeführers und die Beschuldigten 4-8 getrennt als Zeugen oder Auskunftspersonen in Anwesenheit des Beschwerdeführers einzuvernehmen, den Beschwerdeführer als Privatkläger einzuvernehmen, die in der Strafanzeige vom 17. April 2020 genannten Personen getrennt als Zeugen oder Auskunftspersonen in Anwesenheit des Beschwerdeführers einzuvernehmen und die Akten des Verfahrens vor dem Handelsgericht (HG 19 121, HG 20 58, HG 21 98 und HG 22 27) zu edieren.

Heisst die Beschwerdeinstanz eine Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann sie der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 397 Abs. 3 StPO für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen. Mit dieser Bestimmung werden der Grundsatz der Gewaltentrennung und die in Art. 4 StPO statuierte Unabhängigkeit der Strafbehörden im Interesse einer zielgerichteten Förderung des Strafverfahrens bzw. der Verfahrenseffizienz durchbrochen. Gerade unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung zwischen Staatsanwaltschaft und Gerichten bzw. der richterlichen Unabhängigkeit wird die Bestimmung von Art. 397 Abs. 3 StPO von Teilen der Lehre als problematisch angesehen. Auch weil Beweisanträge ohne Rechtsverlust beim erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden können (Art. 331 Abs. 2 StPO), hat sich die Beschwerdeinstanz bei der Erteilung verbindlicher Weisungen zur Beweiserhebung Zurückhaltung aufzuerlegen (zum Ganzen Guidon, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 f. zu Art. 397 StPO m.w.H.; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 397 StPO).

Die Beschwerdekammer teilt diese kritischen Lehrmeinungen. Die Staatsanwaltschaft ist für die Leitung des Vorverfahrens zuständig (Art. 16 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz sollte mittels Erteilung von Weisungen gestützt auf Art. 397 Abs. 3 StPO in die Verfahrensleitung nur eingreifen, wenn ausserordentliche Gründe dafür bestehen. Soweit der Beschwerdeführer die (getrennte) Befragung der Beschuldigten 1-3 in seiner Anwesenheit beantragt, liegen solche besonderen Umstände nicht vor. Es liegt in der Verantwortung der Staatsanwaltschaft, eine gesetzesmässige Beweiserhebung durchzuführen. Zusätzliche Weisungen erübrigen sich daher. Dabei gilt es zu beachten, dass mit Blick auf die Komplexität des Tatvorwurfs gute Gründe für die schriftliche Befragung der Beschuldigten vorlagen, womit es ins Ermessen der Staatsanwaltschaft gestellt wird, ob sie nunmehr (getrennte) Einvernahmen mit den Beschuldigten 1-3 in Anwesenheit des Beschwerdeführers durchführt oder dem Beschwerdeführer lediglich die Gelegenheit gibt, schriftliche Ergänzungsfragen an die Beschuldigten 1-3 zu richten und so das Teilnahmerecht des Beschwerdeführers zu wahren. Ob sich darüber hinaus die Befragung weiterer Zeugen, Auskunftspersonen oder der Privatklägerschaft und die Edition der Akten des handelsgerichtlichen Verfahrens aufdrängen, ist dergleichen von der Verfahrensleitung und damit von der Staatsanwaltschaft zu beurteilen. Die Beschwerdekammer verzichtet daher darauf, der Staatsanwaltschaft Weisungen bezüglich allfälliger weiterer Einvernahmen oder der Aktenedition zu erteilen.

Dispositiv

7. Die angefochtene Verfügung stützt sich auf unverwertbare Beweismittel und ist daher nicht rechtmässig. Die Beschwerde wird demnach gutgeheissen und die Ziffern 2 und 4 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2025 werden aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren gegen die Beschuldigten 1-3 wegen Betrugs und Nötigung im Sinne der vorangehenden Erwägungen weiterzuführen. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.

8. Auch wenn der Beschwerdeführer nur die Ziffern 2 und 4 der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 20. Februar 2025 anficht, sind mit der Gutheissung der Beschwerde und der Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zur Fortführung der Untersuchung von Amtes wegen auch die Ziffern 5 und 6 der Verfügung vom 20. Februar 2025 aufzuheben. Da die Untersuchung weiterzuführen ist, kann derzeit weder über die Verfahrenskosten des Strafverfahrens noch über einen allfälligen Entschädigungsanspruch der Beschuldigten entschieden werden, da diese Fragen vom Ergebnis der Untersuchung abhängen.

9.

9.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt demnach der Kanton Bern.

9.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wonach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; Wehrenberg/Frank, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 580). Nach der stetigen Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen hat im Falle einer Kassation in analoger Anwendung der Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Partei, sondern auch die beschuldigte Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 7.2.1).

9.3 Die Beschuldigten 1-3 liessen sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen und sind darüber hinaus nicht anwaltlich vertreten. Ihnen ist in Ermangelung entschädigungswürdiger Aufwände keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).

9.4 Im Gegensatz zur beschuldigten Person (Art. 429 Abs. 2 StPO) hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantragen, zu beziffern und zu belegen, ansonsten auf den Antrag nicht eingetreten wird (Art. 433 Abs. 2 StPO). Der Beizug eines Anwaltes ist mit Blick auf die Komplexität der Vorwürfe angemessen. Es ist davon auszugehen, dass die Strafsache im Verfahren vor dem Wirtschaftsstrafgericht erledigt worden wäre. Der anwendbare Tarifrahmen reicht damit gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. e und Bst. d der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) von CHF 50.00 bis CHF 40’000.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Aufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG]; BSG 168.11). Am 8. Dezember 2025 reichte Rechtsanwalt J.________ eine Kostennote über CHF 5'208.80 ein, was er sich in der Beschwerdeschrift vorbehalten hatte. Diese beinhaltet das Honorar für 16 Stunden zu CHF 300.00 pro Stunde, Auslagen von CHF 18.50 und CHF 390.30 MWST. Diese Kostennote erweist sich als zu hoch. Die Grundthematik des Beschwerdeverfahrens stellt offensichtlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Auch wenn die weiteren Ausführungen aus Sicht des Beschwerdeführers nachvollziehbar sein mögen, können sie in ihrem Umfang nicht als vollumfänglich gebotenen Aufwand anerkannt werden. Auch die Schwierigkeit des Prozesses ist für den seit dem 18. Oktober 2021 mandatierten Rechtsanwalt als unterdurchschnittlich einzuschätzen. Die Entschädigung des Beschwerdeführers für die Aufwendungen von Rechtsanwalt J.________ im Beschwerdeverfahren wird auf pauschal CHF 4'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffern 2, 4, 5 und 6 der Verfügung der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte des Kantons Bern vom 20. Februar 2025 werden aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Untersuchung im Sinne der Erwägungen fortzuführen.

Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton Bern.

3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 4'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.

4. Weitergehend werden keine Entschädigungen gesprochen.

5. Zu eröffnen:

- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt J.________

(per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben)

- der Beschuldigten 3 (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Staatsanwalt N.________

(per A-Post)

- dem Beschuldigten 4 (per B-Post)

- dem Beschuldigten 5 (per B-Post)

- dem Beschuldigten 6 (per B-Post)

- dem Beschuldigten 7 (per B-Post)

- dem Beschuldigten 8 (per B-Post)

- der Konkursmasse der L.________ Sàrl in Liquidation, handelnd durch das Konkursamt des Kantons Neuenburg (per B-Post)

Bern, 16. Dezember 2025

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Der Gerichtsschreiber:

Rubli

Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 25 105

HG 19 121

HG 20 58

HG 21 98

HG 22 27

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 145 StPOart. 145 CPPart. 145 CPP

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

Art. 146 StPOart. 146 CPPart. 146 CPP

Art. 145 StPOart. 145 CPPart. 145 CPP

Art. 145 StPOart. 145 CPPart. 145 CPP

BK 19 335

Art. 145 StPOart. 145 CPPart. 145 CPP

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

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Art. 145 StPOart. 145 CPPart. 145 CPP

Art. 145 StPOart. 145 CPPart. 145 CPP

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

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Art. 146 StPOart. 146 CPPart. 146 CPP

HG 19 121

HG 20 58

HG 21 98

HG 22 27

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

Art. 4 StPOart. 4 CPPart. 4 CPP

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

Art. 331 StPOart. 331 CPPart. 331 CPP

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Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

Art. 16 StPOart. 16 CPPart. 16 CPP

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Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

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BK 23 15

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