BK 2025 109
RG Emmental-Oberaargau, Einzelgericht
16. April 2025Deutsch10 min
1.1 Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen diverser Delikte nicht an die Hand. Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. März 2025 Beschwerde ein.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 25 109
Bern, 26. März 2025
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiber Pittet
Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft
Beschuldigte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
A.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Nichtanhandnahme
Strafverfahren wegen Eingabe vom 21.12.2024 (Anzeige - Informationen)
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 24. Februar 2025
(EO 24 14601)
Erwägungen:
Sachverhalt
1.
1.1 Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen diverser Delikte nicht an die Hand. Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. März 2025 Beschwerde ein.
1.2 Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
Erwägungen
2.
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde erfolgte frist- und – als Laienbeschwerde – formgerecht.
3.
3.1
Die angefochtene Verfügung wird wie folgt begründet:
Mit Einschreiben vom 21.12.2024 (Eingang am 24.12.2024) gelangte A.________ erneut an die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau und unterbreitete ein als «Anzeige – Informationen» betiteltes Schreiben mit der Überschrift: «Elektromagnetfelder und Schall-Ultra-Infraschallwellen (enthalten hörbar Gesprochenes → Fiepen) mit gesundheitsschädlichen stark überhöhten Lautstärken! Spionage mittels audio-visueller Gedankenscannung, massive Fieperei quasi ohne Unterbruch! Smartphone Tracking (kriminelle Apps, Push Nachrichten), Stalking, Verleumdung und Cybermobbing über Smartphones (kriminelle Apps / Stalker-ware)».
Es handelt sich dabei um eine identische Eingabe wie jene vom 14.11.2024, welche im Verfahren EO 24 13134 mit Verfügung vom 20.11.2024 bereits nicht an die Hand genommen wurde. Weitere Informationen, insbesondere konkrete, allenfalls strafrechtlich relevante Sachverhalte, oder konkrete Angaben zu den jeweiligen Opfern oder Tätern ergeben sich weder aus der neuen Anzeige noch aus der erwähnten Stellungnahme vom 11.12.2024 gegen die Nichtanhandnahmeverfügung im Verfahren EO 24 13134 noch aus den Dateien auf dem mitgelieferten USB-Stick. Es ist somit nach wie vor kein hinreichender Tatverdacht erkennbar – sei es hinsichtlich strafbarer Delikte, sei es bezüglich einer identifizierbaren Täterschaft – der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würde.
3.2
Die dort erwähnte Verfügung EO 24 13134 vom 20.11.2024 begründete die Staatsanwaltschaft folgendermassen:
Mit Einschreiben vom 14.11.2024 (Eingang am 15.11.2024) gelangte A.________ an die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau und unterbreitete ein als «Anzeige – Informationen» betiteltes Schreiben mit der Überschrift: «Elektromagnetfelder und Schall-Ultra-Infraschallwellen (enthalten hörbar Gesprochenes → Fiepen) mit gesundheitsschädlichen stark überhöhten Lautstärken! Spionage mittels audio-visueller Gedankenscannung, massive Fieperei quasi ohne Unterbruch! Smartphone Tracking (kriminelle Apps, Push Nachrichten), Stalking, Verleumdung und Cybermobbing über Smartphones (kriminelle Apps / Stalker-ware)».
In seiner Eingabe macht A.________ ergänzende Angaben und verweist auf bereits erfasste Strafverfahren (alle ausserkantonal) für die bisherigen Sachverhalte und Beweismittel. Zusammengefasst soll sich die Täterschaft ununterbrochen der Spionage, des Stalkings, des Satanismus, der Verleumdung und übler Nachrede, des Cybermobbings, der Nötigung, des Fiepens, der Drohung sowie der Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs und der Hehlerei schuldig machen. Auch würde illegal Gesprochenes verbreitet werden. Im Weiteren soll die Täterschaft versuchen, den Ruf der Opfer zu schädigen und sie so aus dem Job zu kicken. Allgemein werde eine klare Rechtsverletzung erkannt, jedoch nichts unternommen dagegen. Ein weiterer Punkt sei der Diebstahl einer Menge heikler Daten wie z. B. Passwörter, Zahlencodes etc. Bei der Täterschaft würde es sich um die obengenannten Personen handeln. Um wen es sich dabei jedoch konkret handeln soll, wann, wie, wo und wie sich diese an den von A.________ genannten Straftaten (sofern sie denn als solche bezeichnet werden können) beteiligt haben sollen, ist der Eingabe indessen nicht zu entnehmen.
Der Inhalt der als «Strafanzeige – Informationen» betitelten Eingabe erscheint wirr und äusserst unverständlich. Zudem scheint die gleiche Eingabe bereits bei einer anderen Stelle eingereicht und von einer anderen Staatsanwaltschaft bearbeitet worden sein.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus der Eingabe von A.________ vom 14.11.2024 kein hinreichender Tatverdacht – sei es hinsichtlich strafbarer Delikte, sei es bezüglich einer identifizierbaren Täterschaft – ergibt, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würde.
4.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die Staatsanwaltschaft die Lautstärken- und Elektromagnetfeld-Messungen im gesundheitsschädlichen Bereich von über 135dB und bis zu 815μT nicht berücksichtige, trotz des akkreditierten Testreports. Auch wenn die bisherigen Eingaben inkl. Beweismittel identisch seien, bedeute dies noch lange nicht, dass kein hinreichender Tatbestand (recte wohl: Tatverdacht) bestehe. Die Taten entsprächen der Realität, auch wenn lange nicht alles beweisbar sei.
5.
Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteile des Bundesgerichts 7B_833/2023 vom 22. April 2024 E. 3.1; 7B_513/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3). Demgegenüber eröffnet sie eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteile des Bundesgerichts 6B_706/2022 vom 30. November 2022 E. 2.1.2; 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1; je mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1; 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1; je mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1).
6.
6.1
Der Beschwerdeführer beschränkt sich in Anzeige und Beschwerde im Wesentlichen darauf, Straftaten aufzuzählen. Dabei unterlässt er es jedoch darzulegen, in welchen konkreten Handlungen bzw. Geschehnissen er diese Delikte erblickt. Diese Vorbringen sind nicht geeignet, einen hinreichenden Tatverdacht für die Eröffnung einer Strafuntersuchung zu begründen, weshalb die Staatsanwaltschaft diese zurecht nicht an die Hand genommen hat. Es ist nicht die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, einen hinreichenden Anfangsverdacht zu schaffen. Die Kammer ergänzt zu einzelnen Punkten, was folgt:
6.2
Der Beschwerdeführer reichte bei der Staatsanwaltschaft einen USB-Stick mit 1'640 Dateien ein. Neben Artikeln aus diversen Medien und Korrespondenz mit verschiedenen Amtsstellen findet sich darauf ein knapp dreihundertseitiges «Fieper-Tagebuch», auf das der Beschwerdeführer in der Beschwerde allerdings nicht direkt Bezug nimmt. Der Stellungnahme vom 11. Dezember 2024 zu Handen der Staatsanwaltschaft ist zu entnehmen, dass er unter «Fieperei» die Verbreitung von «illegal Gesprochene[m]» versteht. Der Beschwerdeführer legt allerdings nicht direkt dar, inwiefern strafbar sein sollte, was er im «Fieper-Tagebuch» schildert. Dies ist denn auch nicht ersichtlich. Die Art. 179bis ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) stellen nur das Aufnehmen von Gesprochenem unter Strafe, nicht das Beschallen damit. In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer einzig geltend, dass die unbekannte Täterschaft mittels hörbar Gesprochenem gefiept habe, dass sie Geldbeträge, Programme und weiteres stehlen würde (S. 2 der Beschwerde). Dies reicht nicht, um einen hinreichenden Tatverdacht für ein Delikt zu begründen.
6.3
Die durch den Beschwerdeführer eingereichten Bildschirmvideos zeigen entgegen seiner Ansicht nicht Schallwerte von bis zu +135dB, sondern -135dB an. Dass Dezibel auch negativ sein können, liegt in der Natur der Einheit begründet, die ein Verhältnis zwischen zwei Werten anzeigt (Siart, Das Dezibel – Definition und Anwendung, S. 2, abrufbar unter: http://www.siart.de/lehre/dezibel.pdf, abgerufen am 18. März 2025). In der Akustik wird das Dezibel zur Bezifferung der Schallintensität und der Signalverarbeitung verwendet (Siart, a.a.O., S. 11 f.). Daraus, dass die angezeigten Dezibelwerte negativ sind, erhellt, dass nicht die Schallintensität gemeint sein kann, für die Dezibelangaben zumeist verwendet werden. Die eingereichten Videos beweisen damit nicht, dass extrem hohe Schallwerte gemessen worden sind. Dem eingereichten Testreport lässt sich denn auch nicht entnehmen, worauf sich der angegebene Dezibelwert bezieht.
6.4
Bezüglich der Elektromagnetfeldmesswerte, die der Beschwerdeführer eingereicht hat, beschränkt er sich auf pauschale Verweise darauf, dass sich diese im gesundheitsschädlichen Bereich bewegten. Auf S. 3 der Strafanzeige vom 21. Dezember 2024 verweist der Beschwerdeführer für die gesundheitlichen Folgen auf drei Beilagen zur Strafanzeige, ohne weiter auszuführen, worin diese genau liegen. Den angegebenen Beilagen lassen sich nur abstrakte Ausführungen zur Gefährlichkeit von elektromagnetischer Strahlung und Schall entnehmen, weshalb der Beschwerdeführer so oder anders mit diesen Vorbringen nicht durchzudringen vermag.
7.
Der Beschwerdeführer verbindet die Beschwerde mit einem sinngemässen Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten.
7.1
Gemäss Art. 136 Abs. 1 Bst. a StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Gemäss Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO gewährt sie dem Opfer unter denselben Voraussetzungen ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung der Strafklage.
7.2
Der Beschwerdeführer reichte keine Unterlagen ein, die eine allfällige Mittellosigkeit belegen. Auf die Aufforderung, diese nachzureichen, konnte jedoch verzichtet werden. Mit Blick auf die obigen Ausführungen sind Straf- und Zivilklage offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen.
7.3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
8.
Der Beschwerdeführer hat zufolge seines Unterliegens von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine Entschädigung gesprochen.
5.
Zu eröffnen:
- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin B.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 26. März 2025
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Pittet
i.V. Gerichtsschreiberin Ueltschi
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 25 109
Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
7B_833/2023
7B_513/2023
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
6B_706/2022
6B_726/2021
6B_335/2020
6B_654/2022
6B_67/2022
BGE 141 IV 87ATF 141 IV 87DTF 141 IV 87
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF