BK 2025 111
Berufung summar
3. November 2025Deutsch20 min
1. Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren (EO 24 7822) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Schändung ein. Dagegen reichte C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin D.________, am 10. März 2025 Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung vom 24. Februar 2025 sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Schändung sei weiterzuführen. Weiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen den Beschuldigten beim zuständigen Regionalgericht Anklage wegen Schändung, begangen im Februar 2024 an der E.________ in F.________, zu erheben. Schliesslich sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr Rechtsanwältin D.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Mit Verfügung vom 17. März 2025 eröffnete die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein Beschwerdeverfahren und gab dem Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, innert 20 Tagen eine Stellungnahme einzureichen. Gleichzeitig wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und Rechtsanwältin B.________ (recte: Rechtsanwältin D.________) als amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, beantragte in seiner Stellungnahme vom 7. April 2025, die Beschwerde sei abzuweisen und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Februar 2025 sei zu bestätigen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien vom Kanton Bern zu tragen und die Anwaltskosten des Beschuldigten seien gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen. Mit Eingabe vom 11. April 2025 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft innert erstreckter Frist auf eine Stellungnahme. Mit Verfügung vom 11. April 2025 wurde der Fehler bezüglich der Verfügung vom 17. März 2025 betreffend die amtlich eingesetzte Rechtsbeiständin berichtigt und von der Stellungnahme des Beschuldigten bzw. dem Verzicht der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis gegeben. Zudem teilte die Verfahrensleitung mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird. Mit Eingabe vom 17. April 2025 reichte Rechtsanwältin D.________ ihre Kostennote ein.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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Beschluss
BK 25 111
Bern, 13. November 2025
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiber Rubli
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Fürsprecherin B.________
Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
C.________
a.v.d. Rechtsanwältin D.________
Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin
Gegenstand Einstellung
Strafverfahren wegen Schändung
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 24. Februar 2025
(EO 24 7822)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren (EO 24 7822) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Schändung ein. Dagegen reichte C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin D.________, am 10. März 2025 Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung vom 24. Februar 2025 sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Schändung sei weiterzuführen. Weiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen den Beschuldigten beim zuständigen Regionalgericht Anklage wegen Schändung, begangen im Februar 2024 an der E.________ in F.________, zu erheben. Schliesslich sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr Rechtsanwältin D.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Mit Verfügung vom 17. März 2025 eröffnete die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein Beschwerdeverfahren und gab dem Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, innert 20 Tagen eine Stellungnahme einzureichen. Gleichzeitig wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und Rechtsanwältin B.________ (recte: Rechtsanwältin D.________) als amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, beantragte in seiner Stellungnahme vom 7. April 2025, die Beschwerde sei abzuweisen und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Februar 2025 sei zu bestätigen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien vom Kanton Bern zu tragen und die Anwaltskosten des Beschuldigten seien gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen. Mit Eingabe vom 11. April 2025 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft innert erstreckter Frist auf eine Stellungnahme. Mit Verfügung vom 11. April 2025 wurde der Fehler bezüglich der Verfügung vom 17. März 2025 betreffend die amtlich eingesetzte Rechtsbeiständin berichtigt und von der Stellungnahme des Beschuldigten bzw. dem Verzicht der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis gegeben. Zudem teilte die Verfahrensleitung mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird. Mit Eingabe vom 17. April 2025 reichte Rechtsanwältin D.________ ihre Kostennote ein.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Der relevante Sachverhalt lässt sich der angefochtenen Einstellungsverfügung (S. 2) entnehmen und wie folgt zusammenfassen: Nachdem die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte von ca. Herbst 2021 bis im Frühjahr 2023 eine Liebesbeziehung geführt hatten, kam es im Sommer 2023 nochmals zu einer vorübergehenden Annäherung mit sexuellen Kontakten. Danach hielten die beiden weiterhin freundschaftlichen Kontakt. Am fraglichen Abend im Februar 2024 hatte die Beschwerdeführerin eine psychische Krise, wobei sie diesbezüglich eine einschlägige Vorgeschichte mit verschiedenen psychischen Krankheiten hat, und kontaktierte deshalb den Beschuldigten. Dieser erklärte sich als Teil ihres persönlichen Helfernetzes und in Anwendung des mit ihrem Therapeuten abgesprochenen Vorgehens bereit, sie zu besuchen und zu überwachen, worauf er zu ihr fuhr und in gegenseitigem Einverständnis die Nacht bei ihr verbrachte. Nachdem die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte gemeinsam zu Bett gegangen waren, kam es zu sexuellen Handlungen. Während die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten vorwirft, ihren Zustand am fraglichen Abend zu sexuellen Zwecken ausgenutzt zu haben, entgegnet der Beschuldigte, die sexuellen Handlungen seien einvernehmlicher Natur gewesen.
3.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 24. Februar 2025 zur Beweislage, dass es sich um ein Vier-Augen-Delikt handle, bei dem sich die Aussagen des Beschuldigten und der Beschwerdeführerin entgegenstünden. Die Beschwerdeführerin habe das Tatgeschehen im Gegensatz zum Beschuldigten gar nicht wahrgenommen und auch betreffend das Rahmengeschehen habe sie nur punktuelle Erinnerungen. Ihr Vorwurf basiere auf angeblichen Aussagen des Beschuldigten, welche gemacht zu haben dieser bestreite. Die schwammigen Aussagen der Beschwerdeführerin, welche an diesem Abend viel Alkohol in Kombination mit Beruhigungstabletten konsumiert habe und deren Erinnerungen auch aufgrund psychischer Krankheiten unzuverlässig sein könnten, erschienen dabei zumindest nicht glaubhafter als jene des Beschuldigten. Dass die Anzeigeerstattung durch die Beschwerdeführerin Monate nach der Tat aufgrund eines Zerwürfnisses mit dem Beschuldigten erfolgt sei, lasse das Motiv für ihre Aussagen zudem fraglich erscheinen. Zeugen oder objektive Beweismittel lägen nicht vor, Letzteres auch aufgrund der späten Anzeigeerstattung durch die Beschwerdeführerin. Zudem habe die Beschwerdeführerin Textnachrichten-Unterhaltungen von ihrem Telefon gelöscht und die Indizienlage damit verschlechtert. Selbst wenn auf die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin abgestellt werden könnte, wäre immer noch unklar, inwiefern der Beschuldigte einen Vorsatz betreffend eine Schändung gehabt hätte. Nach der Darstellung der Beschwerdeführerin habe er zwar gesagt, er fühle sich, als ob er die Beschwerdeführerin vergewaltigt hätte, wobei sich die Beschwerdeführerin nicht an den genauen Wortlaut habe erinnern können und unterschiedliche Formulierungen genannt habe. Jedoch sei einerseits klar, dass der Beschuldigte das Wort Vergewaltigung nicht im Sinne der Definition des Strafgesetzbuches gemeint habe, zumal von keiner Seite Nötigungshandlungen behauptet worden seien. Andererseits sei festzuhalten, dass der Beschuldigte lediglich gesagt habe, er fühle sich, wie wenn er ein solche Delikt begangen hätte. Im gleichen Zusammenhang soll er gemäss Beschwerdeführerin zudem gesagt haben, dass er mit dem Sex aufgehört habe, als er festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin sozusagen bewusstlos gewesen sei. Dies spreche gerade nicht für den Vorsatz einer Schändung. Zusammenfassend hält die Staatsanwaltschaft fest, dass sich bei der gegebenen Beweislage nicht rechtsgenüglich beweisen lasse, dass der Beschuldigte überhaupt diese Sätze zur Beschwerdeführerin gesagt habe. Noch weniger lasse sich rechtsgenüglich beweisen, dass er in Kenntnis einer Urteilsunfähigkeit oder Widerstandsunfähigkeit der Beschwerdeführerin mit dieser Sex gehabt habe.
3.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zusammengefasst vor, der Beschuldigte sei sich seiner Aufgabe als Teil des Helfersystems der psychisch stark angeschlagenen Beschwerdeführerin aufgrund der Vorgeschichte zwischen den Parteien bewusst gewesen. Entgegen den Ausführungen in der Einstellungsverfügung habe er klar Kenntnis vom Schwächezustand der Beschwerdeführerin und der Tatsache gehabt, dass es sich bei ihrem Anruf um einen Hilferuf in einer psychischen Ausnahmesituation gehandelt habe. Dennoch sei es an diesem Abend nach dem Hilferuf der Beschwerdeführerin unbestritten zum Geschlechtsverkehr gekommen. Dabei habe der Beschuldigte die Notsituation der Privatklägerin ausgenutzt und somit vorsätzlich gehandelt. Im Übrigen müsse aufgrund der erheblichen Alkoholintoxikation, des Medikamentenkonsums, des psychischen Gesundheitszustandes, der damit verbundenen Aktivierung des Helfernetzes und der Erinnerungslücken den fraglichen Abend betreffend davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin am fraglichen Abend nicht mehr in der Lage gewesen sei, Entscheidungen betreffend sexuelle Handlungen zu treffen oder sich gegen ungewollte sexuelle Handlungen zu wehren. Wie unter diesen Umständen davon ausgegangen werden könne, dass sich ein Sexualdelikt nicht rechtsgenüglich nachweisen lasse, sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin Widersprüche im Aussageverhalten des Beschuldigten geltend. Dabei handle es sich entgegen der Staatsanwaltschaft nicht lediglich um Widersprüche bezüglich der zeitlichen Einordnung. Es mache einen grossen Unterschied, ob ein Vorfall beschrieben werde, der während der Beziehung resp. während der Phase der Freundschaft-Plus geschehen sei, während denen naturgemäss davon ausgegangen werden könne, dass es regelmässig zu Geschlechtsverkehr zwischen den Parteien gekommen sei, oder ob ein Vorfall lange nach Beendigung der sexuellen Beziehung beschrieben werde. Vorliegend seien die Voraussetzungen, welche bei einer Verfahrenseinstellung erfüllt sein müssten, klarerweise nicht erfüllt. Gestützt auf die Aktenlage sei eine Verurteilung wahrscheinlicher oder mindestens genauso wahrscheinlich wie ein Freispruch.
3.4 Der Beschuldigte verweist in seiner Stellungnahme zunächst auf den in der Einstellungsverfügung korrekt wiedergegebenen Sachverhalt und die entsprechende antizipierte Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft. Weiter bringt er vor, sachverhaltlich sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn der Handlungen, welche von ihr initiiert worden seien, einvernehmlich Sex mit dem Beschuldigten gewollt habe. Auch sei erstellt, dass der Beschuldigte mit den Handlungen aufgehört habe, als er gemerkt habe, dass die Beschwerdeführerin eingeschlafen sei. Gerade dieser Umstand zeige auf, dass er in keiner Weise Handlungen habe vornehmen wollen, die nicht im Einverständnis der Beschwerdeführerin gewesen seien. Damit sei der Tatbestand der Schändung, der Vorsatz bedinge, nicht gegeben.
4.
4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass ein Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 2.3.3, 138 IV 186 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_153/2022 vom 20. Juli 2023 E. 3.3.2, 6B_309/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 213 vom 19. Dezember 2024 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_952/2020 vom 18. November 2020 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 7B_1139/2024 vom 18. November 2024 E. 4.3.2 mit Hinweisen).
Stehen sich gegensätzliche Aussagen («Aussage-gegen-Aussage-Konstellation») gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann hingegen verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart hat und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.4, 6B_957/2021 vom 24. März 2022 E. 2.3 und 6B_1164/2020 vom 10. Juni 2021 E. 2.2).
4.2 Der Schändung nach Art. 191 StGB (in der bis zum 30. Juni 2024 gültigen Fassung) macht sich strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Widerstandunfähig ist, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Strafnorm schützt somit Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Dabei genügt, dass das Opfer vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandunfähigkeit können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein, also ebenso in schweren psychischen Defekten wie in einer hochgradigen Intoxikation durch Alkohol oder Drogen, in körperlicher Invalidität wie in einer Fesselung oder in der besonderen Lage der Frau in einem gynäkologischen Stuhl liegen (BGE 103 IV 165, 119 IV 230 E. 3a). Erforderlich ist, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt ist. Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustandes wird nicht vorausgesetzt (vgl. zum Ganzen: BGE 133 IV 49 E. 7.2 ff.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 3.3.2, 6B_1407/2019 vom 3. Juni 2020 E. 2.1.2, 6B_543/2019, 6B_464/2019 vom 17. Januar 2020 E. 3.1.2; je mit Hinweisen; Maier, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 6 ff. zu Art. 191 StGB).
5.
5.1 Mit den Parteien ist zunächst festzuhalten, dass es sich vorliegend um ein typisches «Vier-Augen-Delikt» handelt, bei welchem keinerlei objektive Beweismittel oder Aussagen von unbeteiligten Drittpersonen vorliegen. Entsprechend hat sich die Staatsanwaltschaft wie auch die Beschwerdeinstanz bei der Beweiswürdigung hinsichtlich der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist bzw. ob ein Freispruch oder Schuldspruch derzeit wahrscheinlicher erscheint, primär auf die sich gegenüberstehenden Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten zu stützen.
5.2 Den amtlichen Akten der Staatsanwaltschaft lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sowie der Beschuldigte im Laufe der Untersuchung je zweimal befragt wurden. Die Beschwerdeführerin wurde am 19. Juni 2024 von der Polizei und am 23. September 2024 durch die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte am 9. Juli 2024 von der Polizei und ebenfalls am 23. September 2024 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen. Bezüglich des Inhalts der jeweiligen Aussagen kann hierbei auf die Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 24. Februar 2025 verwiesen werden (S. 2 f. der Verfügung). Dasselbe gilt für die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur sich aus den Aussagen ergebenden Beweislage (S. 4 ff. der Verfügung).
5.3 Mit der Staatanwaltschaft ist festzuhalten, dass der Beschuldigte betreffend die Tatnacht und das angeblich inkriminierende Kerngeschehen relativ präzise und konsistente Aussagen machen konnte (vgl. Einvernahme vom 9. Juli 2024, Z. 215-237 und Einvernahme vom 23. September 2024, Z. 61-84). Er schilderte detailliert den Ablauf der fraglichen Nacht von seiner Ankunft bei der Beschwerdeführerin bis zum Aufwachen am nächsten Morgen, konnte Aussagen zu den einzelnen vorgenommenen sexuellen Handlungen machen, nannte auch Nebensächlichkeiten wie zum Beispiel die Kleidung, die die Parteien getragen haben sollen, und legte seine Gefühlslage dar, namentlich dass er genervt gewesen sei, als die Beschwerdeführerin während des Geschlechtsverkehrs eingeschlafen sei (Einvernahme vom 9. Juli 2024, Z. 231-235; Einvernahme vom 23. September 2024, Z. 83 f.). Dass sich der Beschuldigte im Übrigen – gerade was die zeitliche Einordnung der fraglichen Nacht betrifft – widersprüchlich äusserte, bringt die Beschwerdeführerin zwar zurecht vor und wird von der Staatsanwaltschaft ebenso bestätigt, vermag allerdings an den grundsätzlich glaubhaften Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen nichts zu ändern.
5.4 Die Beschwerdeführerin konnte demgegenüber zum Kerngeschehen keine Aussagen machen, was beim Vorwurf der Schändung allerdings bis zu einem gewissen Grad deliktsinhärent ist, dürfte die geforderte Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit regelmässig mit einem Zustand reduzierter oder aufgehobener Wahrnehmung wie Rausch, Schlaf, Bewusstlosigkeit oder schwere psychische Krise zusammenhängen. Auffallend ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin auch zum Rahmengeschehen ausserhalb des eigentlichen Tatgeschehens keine konsistenten Aussagen machen konnte und sich in Widersprüche verstrickte. Beispielsweise sagte sie zur Interaktion zwischen ihr und dem Beschuldigten am Morgen nach dem fraglichen Tatgeschehen zunächst aus, er habe weinend neben ihr gesessen und gesagt, er fühle sich, als ob er sie vergewaltigt hätte (Einvernahme vom 19. Juni 2024, Z. 164). Auf Nachfrage nach dem genauen Wortlaut und nach Konsultation einer Nachricht an eine Kollegin meinte sie, sie habe der Kollegin geschrieben: «är het brüelet und was ihm passiert isch duet ihm leid» (Einvernahme vom 19. Juni 2024, Z. 405). Auf erneute Nachfrage nach dem Wortlaut führte sie aus, die ganzen Tage darum herum seien ganz vernebelt, aber er habe gesagt: «Er fühle, als ob er mich vergewaltigt hat oder er habe mich vergewaltigt» (Einvernahme vom 19. Juni 2024, Z. 422-424). Auch in anderen Punkten, insbesondere was die Medikamenteneinnahme am Abend oder Grundsätzliches wie den Wochentag, an dem der Vorfall stattgefunden haben soll, oder die Uhrzeit des Eintreffens des Beschuldigten betrifft, kann die Beschwerdeführerin entweder gar keine oder bloss widersprüchliche Angaben machen (vgl. dazu auch Einstellungsverfügung, S. 4).
5.5 Für die Frage der Rechtmässigkeit der Einstellung des Strafverfahrens ist des Weiteren relevant, ob neben den Aussagen weitere Umstände vorliegen, die einen Freispruch gegenüber einem Schuldspruch als wahrscheinlicher erscheinen lassen. In diesem Zusammenhang würdigt die Staatsanwaltschaft zurecht, dass die Beschwerdeführerin erst aufgrund eines Zerwürfnisses mit dem Beschuldigten mehrere Monate nach dem strittigen Vorfall eine Strafanzeige gegen Letzteren eingereicht hat, was Fragen bezüglich ihrer Motivation aufwirft. Zudem muss sich die Beschwerdeführerin anlasten lassen, dass sie die elektronische Kommunikation zwischen den Parteien, in welcher möglicherweise ein beweisrelevanter Austausch über die fragliche Nacht stattgefunden haben könnte, von ihrem Handy gelöscht und damit die Indizienlage gegen den Beschuldigten weiter verschlechtert hat.
5.6 Schliesslich ist für den Tatbestand der Schändung erforderlich, dass die Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit des Opfers die Tat ermöglicht und der Täter sich dies bewusst zu Nutze macht, er also die Beeinträchtigung des Opfers ausnutzt, um eine sexuelle Handlung zu vollziehen (BGE 148 IV 329 E. 3.2). In diesem Zusammenhang gab der Beschuldigte mehrfach zu Protokoll, er habe den Geschlechtsverkehr unterbrochen, als er gemerkt habe, dass die Beschwerdeführerin eingeschlafen sei (Einvernahme vom 9. Juli 2024, Z. 234, 315; Einvernahme vom 23. September 2024, Z. 83). Dies kann nicht widerlegt werden und spricht dagegen, dass der Beschuldigte den Zustand der Beschwerdeführerin zu seinem Vorteil ausnutzen wollte, er mithin (eventual-)vorsätzlich gehandelt hatte. Bezeichnenderweise sagte die Beschwerdeführerin zu den möglichen Absichten des Besuchs des Beschuldigten bei ihr am fraglichen Abend selbst aus, sie habe nicht das Gefühl gehabt, dass er einen Vorsatz gehabt habe. Sie glaube, er habe ihr helfen wollen (Einvernahme vom 19. Juni 2024, Z. 242). Im Übrigen fehlt ein Vorsatz auch hinsichtlich einer allfälligen Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit nach Art. 193 StGB, womit offenbleiben kann, ob die psychische Krise der Beschwerdeführerin überhaupt als Notlage oder die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten als Abhängigkeit im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren ist.
5.7 Im Ergebnis erweist sich die von der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vorgenommene Beweiswürdigung als zutreffend und ist nicht zu beanstanden. Das behauptete strafbare Verhalten basiert letztlich einzig auf der von der Beschwerdeführerin geschilderten angeblichen Aussage des Beschuldigten ihr gegenüber nach der fraglichen Nacht, wobei sie zugibt, sich nicht genau an die diesbezügliche Unterhaltung bzw. den Wortlaut zu erinnern. Auch wenn aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und der Beschwerdeführerin hinsichtlich der psychischen Notsituation, der Alkoholintoxikation und des Medikamentenkonsums der Beschwerdeführerin auf eine herabgesetzte Widerstandsfähigkeit geschlossen werden kann und es unbestritten ist, dass sexuelle Handlungen stattgefunden haben, ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass sich weder das Vorhandensein einer Widerstandsunfähigkeit i.S.v. Art. 191 StGB noch ein Vorsatz des Beschuldigten hinsichtlich einer Schändung rechtsgenüglich beweisen lässt. Nach dem Gesagten erscheint aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und der Beschwerdeführerin sowie der weiteren dargelegten Umstände ein Freispruch deutlich wahrscheinlicher als eine Verurteilung. Die Verfahrenseinstellung bezüglich des Vorwurfs der Schändung erweist sich damit als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 2'000.00 bestimmt. Der unterliegenden Beschwerdeführerin wurde das Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege gewährt. Dementsprechend hat der Kanton Bern die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 136 Abs. 2 Bst. b StPO). Die Rückzahlungspflicht entfällt (Art. 138 Abs. 1bis StPO).
6.2 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwältin B.________ gilt auch im Beschwerdeverfahren. Deren Entschädigung wird grundsätzlich am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Da das Verfahren gegen den Beschuldigten mit der angefochtenen Verfügung eingestellt wurde und die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wird, ist die amtliche Entschädigung für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren durch die Beschwerdekammer in Strafsachen festzusetzen. Die von Rechtsanwältin B.________ eingereichte Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass die durch den Kanton Bern zu entrichtende amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren entsprechend auf CHF 779.40 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird. Aufgrund des Obsiegens des Beschuldigten besteht keine Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO).
6.3 Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als Rechtsbeistand gewährt. Rechtsanwältin D.________ hat mit Eingabe vom 17. April 2025 zwei Kostennoten eingereicht, eine für das amtliche und eine für das volle Honorar, wobei hier diejenige mit dem amtlichen Honorar massgebend ist. Inhaltich gibt die von Rechtsanwältin D.________ eingereichte Kostennote zu keinen Bemerkungen Anlass, womit die durch den Kanton Bern zu entrichtende amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'858.25 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt wird. Die Rückzahlungspflicht entfällt (Art. 138 Abs. 1bis StPO). Auf die Festsetzung des vollen Honorars wird mit Inkrafttreten der Änderungen der Strafprozessordnung verzichtet.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton Bern.
3. Rechtsanwältin B.________ wird für ihre Leistungen im Beschwerdeverfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 779.40 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Es besteht keine Rückzahlungspflicht.
4. Rechtsanwältin D.________ wird für ihre Leistungen im Beschwerdeverfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 1'858.25 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Es besteht keine Rückzahlungspflicht.
5. Zu eröffnen:
- der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecherin B.________ (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt G.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 13. November 2025
Im Namen der Beschwerdekammer
Erwägungen
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Rubli
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 25 111
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
BGE 138 IV 186ATF 138 IV 186DTF 138 IV 186
7B_153/2022
6B_309/2022
BK 24 213
6B_952/2020
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
7B_1139/2024
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
6B_726/2021
6B_957/2021
6B_1164/2020
Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP
BGE 103 IV 165ATF 103 IV 165DTF 103 IV 165
BGE 119 IV 230ATF 119 IV 230DTF 119 IV 230
BGE 133 IV 49ATF 133 IV 49DTF 133 IV 49
6B_1179/2021
6B_1407/2019
6B_543/2019
6B_464/2019
Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP
BGE 148 IV 329ATF 148 IV 329DTF 148 IV 329
Art. 193 StGBart. 193 CPart. 193 CP
Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF