BK 2025 113
Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern
11. Juli 2025Deutsch11 min
1. Mit Verfügung vom 4. März 2025 wies das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) u.a. das Gesuch von A.________ um amtliche Verteidigung (Ziff. 4; PEN 24 813) sowie um diesbezügliche mündliche Verhandlung (Ziff. 3) ab. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 13. März 2025 Beschwerde und beantragte u.a. die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die sofortige Ernennung einer amtlichen Verteidigung. Mit Verfügung vom 24. März 2025 gab die Verfahrensleitung Kenntnis davon, dass das Regionalgericht die amtlichen Akten PEN 24 813 eingereicht hatte. Am 26. März 2025 reichte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen eine an das Bundesgericht gerichtete Eingabe ein. Das Regionalgericht verzichtete am 26. März 2025 auf eine Stellungnahme. Nach erstreckter Frist verzichtete auch die Generalstaatsanwaltschaft am 15. April 2025 auf eine Stellungnahme. Am 16. April 2025 und 17. April 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Eingaben ein. Mit Verfügung vom 24. April 2025 trat die Verfahrensleitung auf den Antrag auf vorsorgliche Massnahme betreffend Rückführung der minderjährigen Tochter nicht ein und verzichtete auf einen zweiten Schriftenwechsel. Am 23. April 2025 leitete das Amt für Justizvollzug eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. April 2025 an die Beschwerdekammer in Strafsachen weiter. Am 25. April 2025 reichte der Beschwerdeführer zwei Eingaben ein, eine persönlich und eine postalisch. Am 29. April 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Eingabe ein und nahm Einsicht in die Akten. Am 25. Mai 2025, 20. Juni 2025 sowie 30. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Eingaben ein.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Beschluss
BK 25 113
Bern, 11. Juli 2025
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiber Pittet
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand amtliche Verteidigung
Strafverfahren wegen Drohung
Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 4. März 2025 (PEN 24 813)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 4. März 2025 wies das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) u.a. das Gesuch von A.________ um amtliche Verteidigung (Ziff. 4; PEN 24 813) sowie um diesbezügliche mündliche Verhandlung (Ziff. 3) ab. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 13. März 2025 Beschwerde und beantragte u.a. die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die sofortige Ernennung einer amtlichen Verteidigung. Mit Verfügung vom 24. März 2025 gab die Verfahrensleitung Kenntnis davon, dass das Regionalgericht die amtlichen Akten PEN 24 813 eingereicht hatte. Am 26. März 2025 reichte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen eine an das Bundesgericht gerichtete Eingabe ein. Das Regionalgericht verzichtete am 26. März 2025 auf eine Stellungnahme. Nach erstreckter Frist verzichtete auch die Generalstaatsanwaltschaft am 15. April 2025 auf eine Stellungnahme. Am 16. April 2025 und 17. April 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Eingaben ein. Mit Verfügung vom 24. April 2025 trat die Verfahrensleitung auf den Antrag auf vorsorgliche Massnahme betreffend Rückführung der minderjährigen Tochter nicht ein und verzichtete auf einen zweiten Schriftenwechsel. Am 23. April 2025 leitete das Amt für Justizvollzug eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. April 2025 an die Beschwerdekammer in Strafsachen weiter. Am 25. April 2025 reichte der Beschwerdeführer zwei Eingaben ein, eine persönlich und eine postalisch. Am 29. April 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Eingabe ein und nahm Einsicht in die Akten. Am 25. Mai 2025, 20. Juni 2025 sowie 30. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Eingaben ein.
2.
2.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Hiervon ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Entscheide über die amtliche Verteidigung sind jedoch trotzdem der Beschwerde zugänglich, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Guidon, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 393 StPO). Ob der Beschwerdeführer durch die verweigerte Beiordnung einer amtlichen Verteidigung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleidet, kann an dieser Stelle offenbleiben, da die Beschwerde abzuweisen ist, wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird (E. 3).
2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich die Verfügung vom 4. März 2025 im Verfahren PEN 24 813 betreffend die amtliche Verteidigung. Nicht einzutreten ist somit auf die Rüge des Beschwerdeführers, wonach das Verfahren bereits vor dem Regionalgericht unzulässigerweise auf die Drohung beschränkt worden sei. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Rügen des Beschwerdeführers betreffend das Verfahren der KESB, betreffend die geforderten Untersuchungen gegen KESB, Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht sowie weitere Personen, betreffend Akteneinsicht bei der KESB und der Polizei, betreffend den geforderten Freispruch im Verfahren PEN 24 813 sowie die unabhängige Prüfung dieses Verfahrens und die Löschung des Beschwerdeführers aus allen Registern.
2.3 Bereits an dieser Stelle erlaubt sich die Kammer einige Bemerkungen zu den vorliegenden Akten und den Vorbringen des Beschwerdeführers dazu. Der mit Eingabe vom 25. Mai 2025 eingereichte USB-Stick wurde direkt zu den Akten erkannt, ein formeller Antrag hierzu ist nicht notwendig, da Parteien vorbehältlich besonderer gesetzlicher Bestimmungen jederzeit Eingaben machen können (Art. 109 Abs. 1 StPO). Will die Verfahrensleitung etwas nicht zu den Akten nehmen, hat sie dies entsprechend zu verfügen. Damit ist festzustellen, dass die Eingabe Teil der amtlichen Akten bildet. Dasselbe gilt für den Antrag, die der Eingabe vom 30. Juni 2025 beiliegenden Dokumente zu den Akten zu erkennen.
Der Beschwerdeführer reichte mehrere Eingaben neben deutscher auch in italienischer Sprache ein. Beim Obergericht des Kantons Bern sind Eingaben in deutscher und französischer Sprache zulässig (Art. 3 Abs. 2 des Dekrets über die Gerichtssprachen [GSD; BSG 161.13]). Da davon auszugehen ist, dass die Eingaben in beiden Sprachen identisch sind, verzichtete die Kammer auf eine Übersetzung respektive Rückweisung zur Übersetzung. Es sind einzig die deutschsprachigen Eingaben beachtlich.
Weiter stellt der Beschwerdeführer den Antrag auf Auskunft, ob gesperrte Akten bestehen. Die Kammer legte dem Beschwerdeführer bei der Akteneinsicht vom 29. April 2025 sämtliche Akten vor, die zu diesem Zeitpunkt bei ihr vorhanden waren. Seither kamen einzig Eingaben des Beschwerdeführers sowie Verfügungen der Verfahrensleitung hinzu, wobei letztere dem Beschwerdeführer jeweils eröffnet wurden. Sollte der Antrag des Beschwerdeführers über einen rein prozessualen Antrag hinausgehen, so wäre darauf nicht einzutreten.
2.4 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach die Fristerstreckung, die die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft gewährte. Richterliche Fristen können im Gegensatz zu gesetzlichen Fristen erstreckt werden (vgl. Art. 89 Abs. 1 und Art. 92 StPO). Die Verfahrensleitung legte bereits in der ersten Verfügung vom 24. März 2025 offen, dass eine Fristerstreckung praxisgemäss möglich ist. Nach gewährter Fristerstreckung verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Daran ist nichts auszusetzen. Durch das Ersuchen um Fristerstreckung verpflichten sich Parteien nicht zu einer Stellungnahme; es steht ihnen auch danach noch frei, auf eine solche zu verzichten, zumal die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 24. März 2025 bloss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte.
2.5 Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass die Verfahrensleitung seine Eingabe vom 17. April 2025 ignoriert und die Verfahrensrunde voreilig abgeschlossen habe. Dadurch begehe die Verfahrensleitung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass seine Eingabe den Parteien mit Verfügung vom 28. April 2025 zugestellt wurde.
3.
3.1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).
Mit Art. 132 StPO wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt. Daraus, aber auch aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO («jedenfalls dann nicht») folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Die Formulierung von Art. 132 Abs. 2 StPO bringt durch die Verwendung des Worts «namentlich» ausserdem zum Ausdruck, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin kann festgehalten werden, dass die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten umso geringer sind, je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, und umgekehrt.
Droht zwar ein erheblicher, nicht aber ein besonders schwerer Eingriff, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person - auf sich allein gestellt - nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine amtliche Vertretung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Auch familiäre Interessenkonflikte, Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung oder die Konfrontation mit anwaltlich vertretenen Gegenparteien bzw. Mitbeschuldigten können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche insgesamt betrachtet für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_935/2023 vom 28. August 2024 E. 2.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
3.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, dass der Fall unmittelbare Auswirkungen auf sein Familienleben habe, da die KESB die Anklage benutze, um ihn von seiner Tochter fernzuhalten. Er habe Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache. Ein Dolmetscher allein garantiere keine angemessene Verteidigung in einem so komplexen FaIl. Er könne zu Hause schriftliche Anträge vorbereiten, aber eine Gerichtsverhandlung erfordere juristische Kenntnisse und die Fähigkeit, sofort auf Fragen zu reagieren. Sein passives Sprachverständnis reiche nicht aus, um ein Verfahren mit solch weitreichenden Konsequenzen zu bewältigen.
3.3 Der Beschwerdeführer vermischt in seiner Begründung die sprachlichen und intellektuellen Anforderungen, die das Strafverfahren mit sich bringen. Es ist ihm insofern beizupflichten, als ein Dolmetscher allein nicht zwingend die Möglichkeit einer angemessenen Verteidigung schafft; dies ist aber auch nicht seine Aufgabe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Sprachschwierigkeiten in einer Gesamtbetrachtung für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Die Staatsanwaltschaft fordert für den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 24 Tagessätzen. Damit ist der Schwellenwert von Art. 132 Abs. 3 StPO offensichtlich nicht erreicht, wobei es sich jedoch nur um eines von mehreren Kriterien handelt. Der einzige Anklagesachverhalt umfasst sechs Zeilen und der Aktenumfang ist mit der Hälfte eines kleinen Ordners sehr beschränkt. Die vorliegend zu beurteilende Drohung i.S.v. Art. 180 StGB wirft überdies keine komplexen Rechtsfragen auf. Schliesslich verzichtet die Staatsanwaltschaft gemäss Anklageschrift auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung. Sollte das Regionalgericht darauf verzichten, die Staatsanwaltschaft vorzuladen, wovon angesichts des Bagatellcharakters auszugehen ist, so muss sich der Beschwerdeführer somit nicht vor einem Kräfteungleichgewicht fürchten.
Dem Beschwerdeführer droht zusammengefasst kein besonders schwerer Eingriff und das Verfahren bietet weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Der Beschwerdeführer beantragte im vorliegenden Verfahren eine Verhandlung. Die Beschwerde wird grundsätzlich in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen (Art. 390 Abs. 5 StPO). Letzteres stellt eine Ausnahme zum Grundsatz dar, dass das Beschwerdeverfahren ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren ist. Dies rechtfertigt sich etwa bei erhöhtem Interesse der Beschwerdeinstanz an einer persönlichen Befragung des Inhaftierten, zur Einhaltung des Beschleunigungsgebots oder wenn von der Verhandlung weitere wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Guidon, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 397 StPO). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Verhandlung einen solchen oder ähnlichen Erkenntnisgewinn bei der Kammer bedeuten könnte. Der Antrag wird damit abgewiesen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Der Antrag auf Durchführung einer (mündlichen) Verhandlung wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird keine Entschädigung gesprochen.
5. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin B.________
(mit den Akten – per Kurier)
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt C.________
(per Kurier)
Erwägungen
Bern, 11. Juli 2025
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Pittet
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 25 113
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 109 StPOart. 109 CPPart. 109 CPP
Art. 3 GSDart. 3 DLJart. 3 GSD
Art. 89 StPOart. 89 CPPart. 89 CPP
Art. 92 StPOart. 92 CPPart. 92 CPP
Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP
Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP
Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP
Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP
Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP
7B_935/2023
Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP
Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP
Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF