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Entscheid

BK 2025 119

Nichtanhandnahme

5. März 2025Deutsch9 min

1. Mit Strafbefehl O 24 4018 der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 25. Juni 2024 wurde der Beschuldigte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Beschimpfung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 300.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem wurde er mit einer Verbindungsbusse von CHF 100.00 sowie einer Busse von CHF 300.00 bestraft. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Juli 2024 Einsprache. Am 2. Oktober 2024 wurde er von der Staatsanwaltschaft zur Einvernahme am 13. November 2024 vorgeladen, unter Androhung der gesetzlichen Folgen im Falle des Ausbleibens. Mit Vorladung vom 25. Oktober 2024 wurde die Einvernahme auf den 21. Januar 2025, 08.30 Uhr, verschoben, wobei der Beschwerdeführer abermals auf die gesetzlichen Folgen im Falle des unentschuldigten Fernbleibens hingewiesen wurde. Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt nicht zur Einspracheverhandlung vom 21. Januar 2025 erschienen sei, was gemäss Art. 355 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) als Rückzug der Einsprache gelte. Der Strafbefehl O 24 4017 sei somit in Rechtskraft erwachsen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Februar 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen «Beschwerde». Er verlangte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Neuansetzung eines Einvernahmetermins. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Februar 2025 wurde festgestellt, dass es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2025 inhaltlich um ein Wiederherstellungsgesuch handelt. Dieses wurde zur Behandlung an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Mit Verfügung vom 6. März 2025 wies die Staatsanwaltschaft das Wiederherstellungsgesuch ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 18. März 2025 Beschwerde. Er stellt sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Wiederherstellungsgesuch gutzuheissen. Zudem hielt er fest, dass er für eine ausführliche Ausarbeitung der Beschwerdeschrift und die Darlegung der relevanten Beweismittel einige Wochen Zeit benötige. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. März 2025 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Es wurde zuhanden des Beschwerdeführers festgestellt, dass die 10-tägige Beschwerdefrist eine gesetzliche Frist darstelle und nicht erstreckbar sei.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 25 119

Bern, 25. März 2025

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Lauber

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Wiederherstellung

Strafverfahren wegen Beschimpfung, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 6. März 2025 (O 24 4017)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Strafbefehl O 24 4018 der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 25. Juni 2024 wurde der Beschuldigte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Beschimpfung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 300.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem wurde er mit einer Verbindungsbusse von CHF 100.00 sowie einer Busse von CHF 300.00 bestraft. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Juli 2024 Einsprache. Am 2. Oktober 2024 wurde er von der Staatsanwaltschaft zur Einvernahme am 13. November 2024 vorgeladen, unter Androhung der gesetzlichen Folgen im Falle des Ausbleibens. Mit Vorladung vom 25. Oktober 2024 wurde die Einvernahme auf den 21. Januar 2025, 08.30 Uhr, verschoben, wobei der Beschwerdeführer abermals auf die gesetzlichen Folgen im Falle des unentschuldigten Fernbleibens hingewiesen wurde. Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt nicht zur Einspracheverhandlung vom 21. Januar 2025 erschienen sei, was gemäss Art. 355 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) als Rückzug der Einsprache gelte. Der Strafbefehl O 24 4017 sei somit in Rechtskraft erwachsen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Februar 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen «Beschwerde». Er verlangte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Neuansetzung eines Einvernahmetermins. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Februar 2025 wurde festgestellt, dass es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2025 inhaltlich um ein Wiederherstellungsgesuch handelt. Dieses wurde zur Behandlung an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Mit Verfügung vom 6. März 2025 wies die Staatsanwaltschaft das Wiederherstellungsgesuch ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 18. März 2025 Beschwerde. Er stellt sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Wiederherstellungsgesuch gutzuheissen. Zudem hielt er fest, dass er für eine ausführliche Ausarbeitung der Beschwerdeschrift und die Darlegung der relevanten Beweismittel einige Wochen Zeit benötige. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. März 2025 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Es wurde zuhanden des Beschwerdeführers festgestellt, dass die 10-tägige Beschwerdefrist eine gesetzliche Frist darstelle und nicht erstreckbar sei.

Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). Es ergeht ein direkter Beschluss.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe – knapp formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.

Erwägungen

3.1

Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 94 Abs. 1 und 5 StPO kann eine Partei die Neuansetzung eines versäumten Termins verlangen, wenn ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde und wenn sie glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Eine Gutheissung des Wiederherstellungsgesuchs setzt mithin voraus, dass den Gesuchsteller an der Säumnis kein Verschulden trifft. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es dem Betroffenen in seiner konkreten Situation unmöglich war, den fraglichen Termin zu wahren. Verlangt ist also klare Schuldlosigkeit; jedes noch so geringfügige Verschulden schliesst die Wiederherstellung aus (vgl. Riedo, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 35 zu Art. 94 StPO mit Hinweisen).

3.2

Die Staatsanwaltschaft begründet die Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs wie folgt (vgl. S. 2 der angefochtenen Verfügung):

A.________ macht geltend, dass er den Einvernahmetermin verpasst habe, weil er unter einer Kurzzeitgedächtnisstörung sowie weitern psychischen Erkrankungen, insbesondere einer mittelgradigen Depression und ADHS leide. Bei einem neu anzusetzenden Termin würde er sämtliche Vorkehrungen treffen, um diesen zuverlässig und fristgerecht wahrzunehmen.

[rechtliche Grundlagen Art. 94 StPO].

Die als Säumnisgrund geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen waren dem Beschuldigten bereits vor dem Termin bekannt, was mit Blick auf das von ihm selber eingereichte Dokument «Information Start 'Gruppenpsychotherapie für Menschen mit AD(H)S' ab Februar 2025», datiert mit 17.01.2025, als belegt gelten kann. Somit hätte er die Vorkehrungen, welche er für einen allfällig neu angesetzten Termin zu treffen verspricht (s. oben), bereits für den versäumten Termin treffen können. Somit erhellt, dass mitnichten von einer klaren Schuldlosigkeit des Beschuldigten bei der Terminversäumnis ausgegangen werden kann. Das Gesuch ist demzufolge abzuweisen.

3.3

Die angefochtene Verfügung ist rechtens. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erwog, hat der Beschwerdeführer vorliegend keine zureichenden Gründe dargetan, welche darauf schliessen liessen, dass ihm klarerweise kein Verschulden an der Verpassung des Einvernahmetermins vom 21. Januar 2025 angelastet werden kann. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Arztbericht der Praxis B.________ vom 31. Januar 2025 sowie Schreiben der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern vom 17. Januar 2025 betreffend Information Start «Gruppenpsychotherapie für Menschen mit AD(H)S» ab Februar 2025) davon auszugehen ist, dass diesem die von ihm geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen bereits vor dem Einvernahmetermin vom 21. Januar 2025 bekannt waren (vgl. insbesondere den Arztbericht der Praxis B.________ vom 31. Januar 2025, wonach es sich sowohl bei der Diagnose der mittelgradigen depressiven Episode wie auch des AHDS um eine «Dauerdiagnose» handelt; vgl. ebenso das Schreiben der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern vom 17. Januar 2025 betreffend Information Start «Gruppenpsychotherapie für Menschen mit AD(H)S» ab Februar 2025, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem ADHS offenbar bereits vor dem 21. Januar 2025 zu einer Gruppenpsychotherapie bei den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern angemeldet war). In seinem Wiederherstellungsgesuch vom 5. Februar 2025 stellte der Beschwerdeführer in Aussicht, dass er bei einem neu angesetzten Termin sämtliche Vorkehrungen treffen werde, um diesen wahrzunehmen. Er bestätigte damit selbst, dass er – soweit er entsprechende Vorkehrungen trifft – grundsätzlich trotz seiner gesundheitlichen Situation in der Lage ist, Termine zu wahren. Weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, diese Vorkehrungen bereits für den versäumten Termin vom 21. Januar 2025 zu treffen, wird vom Beschwerdeführer nicht begründet. Auch den eingereichten Unterlagen lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen. Damit kann vorliegend nicht von einer klaren Schuldlosigkeit betreffend das Verpassen des Einvernahmetermins vom 21. Januar 2025 ausgegangen werden.

Dispositiv

Was der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, verfängt nicht. Entgegen seiner Ansicht hat die Staatsanwaltschaft die von ihm eingereichten Unterlagen offensichtlich berücksichtigt. Er verkennt indes, dass weder aus dem Arztbericht der Praxis B.________ vom 31. Januar 2025 noch aus dem Schreiben der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern vom 17. Januar 2025 betreffend Information Start «Gruppenpsychotherapie für Menschen mit AD(H)S» ab Februar 2025 geschlossen werden kann, dass ihn am Terminversäumnis kein Verschulden trifft. Auch von einer Person, welche an einer Kurzzeitgedächtnisstörung leidet und deshalb Termine oft vergisst, kann grundsätzlich erwartet werden, dass sie sich im Hinblick auf eine fristgerechte Terminwahrnehmung entsprechend organisiert, indem sie etwa eine rechtzeitige Terminerinnerung im Mobiltelefon macht oder eine andere Person darum ersucht, sie an den Termin zu erinnern. Dass Entsprechendes dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, wird von diesem nicht geltend gemacht. Vielmehr stellt er in Aussicht, dass er für einen künftigen neuen Termin die entsprechenden – demnach möglichen – Vorkehrungen treffen wird. Anderweitige überzeugende Gründe, welche es dem Beschwerdeführer unverschuldet verunmöglicht hätten, zur Einvernahme vom 21. Januar 2025 zu erscheinen, wurden auch in der Beschwerde nicht aufgeführt.

4. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten offensichtlich unbegründet und deshalb abzuweisen.

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt C.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 25. März 2025

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Lauber

i.V. Gerichtsschreiberin Ueltschi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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BK 25 119

Art. 355 StPOart. 355 CPPart. 355 CPP

Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 205 StPOart. 205 CPPart. 205 CPP

Art. 205 StPOart. 205 CPPart. 205 CPP

Art. 355 StPOart. 355 CPPart. 355 CPP

Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP

Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP

Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF