BK 2025 120
Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland
31. Dezember 2025Deutsch18 min
1. Mit Verfügung vom 4. März 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1), B.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) sowie C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3) nicht an die Hand und verwies eine allfällige Zivilforderung auf den Zivilweg. Dagegen erhob D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. März 2025 Beschwerde. Mit Verfügung vom 24. März 2025 forderte die Verfahrensleitung den Beschwerdeführer zur Leistung einer Sicherheit von CHF 1'000.00 auf, welche am 26. März 2025 einging. Mit Verfügung vom 27. März 2025 bot die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft sowie den Beschuldigten 1-3 Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 1. April 2025 auf eine Stellungnahme. Am 16. April 2025 reichten die Beschuldigte 2 und der Beschuldigte 3 je eine Stellungnahme ein. Die Beschuldigte 1 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 26. April 2025 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein und am 8. September 2025 eine weitere Eingabe.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 25 120
Bern, 24. Dezember 2025
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiber Pittet
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigte 1
B.________
Beschuldigte 2
C.________
Beschuldigter 3
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
D.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Nichtanhandnahme
Strafverfahren wegen übler Nachrede und Verleumdung
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 4. März 2025 (O 25 1520)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 4. März 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1), B.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) sowie C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3) nicht an die Hand und verwies eine allfällige Zivilforderung auf den Zivilweg. Dagegen erhob D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. März 2025 Beschwerde. Mit Verfügung vom 24. März 2025 forderte die Verfahrensleitung den Beschwerdeführer zur Leistung einer Sicherheit von CHF 1'000.00 auf, welche am 26. März 2025 einging. Mit Verfügung vom 27. März 2025 bot die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft sowie den Beschuldigten 1-3 Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 1. April 2025 auf eine Stellungnahme. Am 16. April 2025 reichten die Beschuldigte 2 und der Beschuldigte 3 je eine Stellungnahme ein. Die Beschuldigte 1 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 26. April 2025 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein und am 8. September 2025 eine weitere Eingabe.
2.
2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben.
2.2 Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerdeschrift folgende Anträge:
1. Bitte lassen Sie mit Sicherheit abklären ob Frau A.________ oder Frau E.________ unabhängig oder in Absprache mit Frau B.________ zum Schulleiter ging.
2. Bitte sprechen Sie Schadenersatz aus. Die Gefährdungsmeldung vom 17.5.2024 zwängte die KESB L.________ (Region) in Entscheide und in mehrere Verfahrensleitende Entscheide und Gutachten. Kostenschätzung: 80'000.- CHF. Diesbezüglich sind die Elternbeiträge nicht festgesellt, könnten aber in gegebenem Zeitpunkt wesentlich hoch sein. Als selbständiger Erwerbender habe ich auch viele Zeit in vermehrte Sitzungen und Stellungnahme investieren müssen: Kostenschätzung: 17'000.- CHF (Berechnungsbasis: I.________ (Lohn einer Berufsklasse) von 110.- CHF pro Stunde)
Eine Option für mich wäre, eine Verzichtserklärung des Kantons Bern über eine künftige Rückerstattung in Form von Elternbeiträgen, für die gesamten Kosten von Anfang an in 2017 bis zum Abschluss, nehme ich an, wenn die Kinder mündig geworden sind.
3. Bitte sprechen Sie moralischer Schaden aus. Die Angelegenheit kostet viel Energie. Ein Teil davon hätte die Kinder zugeteilt werden sollen, und nicht beraubt werden sollen.
In den abschliessenden Bemerkungen führt der Beschwerdeführer aus, was folgt:
Somit bin ich dankbar, dass meinen Antrag Nr. 1 vom 17.3.2025 abgeklärt ist, und dass Frau F.________ und Frau E.________ unschuldig sind. (…) Ich bestehe auf meine Anträge Nr. 2 und 3 vom 17.3.2025. Selbstverständlich bevorzuge ich eine Verzichtserklärung des Kantons Bern auf die gesamten Elternbeiträge für den KESB Fall Nr. J.________. Denn schlussendlich sind fast alle beteiligten Angestellte des Kantons Bern.
2.3 Gemäss Formular «Strafantrag – Privatklage» konstituierte sich der Beschwerdeführer im Vorverfahren als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt. Die Zivilforderung bezifferte er zu diesem Zeitpunkt noch nicht (Vermerk auf dem Formular: «wird zur gegebenen Zeit noch bestimmt»). Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um die Forderungen handelt, welche er in den Anträgen 2 und 3 der Beschwerde geltend macht. Insbesondere hinsichtlich des Schadenersatzes ist unklar, ob sich dieser auf die angezeigte Straftat bezieht. Eine Beziehung hierzu ist jedenfalls denkbar, weshalb der Beschwerdeführer als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt zu führen ist. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich insbesondere deshalb, weil es sich um eine Laienbeschwerde handelt.
2.4 Generell sind die Anträge des Beschwerdeführers unklar. Die oben zitierten Ausführungen aus den abschliessenden Bemerkungen sind wohl so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer nur noch Schadenersatz und Genugtuung fordert und keine weitergehende Überprüfung der Verfügung beantragt. Darüber hinaus ist unklar, ob die Anträge 2 und 3 überhaupt den Streitgegenstand betreffen. Da die Beschwerde in der Sache ohnehin unbegründet ist, kann an dieser Stelle jedoch offenbleiben, ob überhaupt darauf einzutreten ist.
3. Die angefochtene Verfügung wird wie folgt begründet:
Am 08.08.2024 meldete sich D.________ (nachfolgend: Privatkläger) bei der Polizeiwache in K.________ und zeigte die drei obgenannten Beschuldigten wegen übler Nachrede und Verleumdung an. Der Schulleiter, C.________, sowie die beiden Lehrpersonen, A.________ und B.________, hätten gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde L.________(Region) (nachfolgend: KESB) verleumderische Aussagen zu seinem Nachteil getätigt.
Den Akten kann entnommen werden, dass seitens der Schulleitung am 17.05.2024 eine Gefährdungsmeldung an die KESB erfolgte. Für die Familie D.________ ist eine sozialpädagogische Familienbegleitung eingerichtet, zusätzlich besteht offenbar bereits eine Beistandschaft. Die Schulleitung sah sich aufgrund von Berichten der Lehrerinnen B.________ und A.________ zur Gefährdungsmeldung an die KESB veranlasst (der Privatkläger würde die Familie überwachen, die Kinder zum Beten zwingen, im Winter die Heizung ausschalten und die Winterkleidung wegnehmen, etc.). Im Falle von A.________ liegt der betreffende Vorfall jedoch offenbar bereits länger zurück und hat mit der aktuellen Gefährdungsmeldung nichts zu tun. Die KESB hielt es aufgrund der Meldung für angezeigt, bei der Beiständin, M.________, einen aktuellen Bericht zur Situation in Bezug auf das Kindeswohl in Auftrag zu geben.
[Rechtliche Grundlagen]
Im vorliegenden Fall ist der Tatbestand der Verleumdung bereits mit Blick auf das Element des «wider besseres Wissen» klarerweise nicht erfüllt. Weder der Schulleitung noch den beiden Lehrerinnen kann vorgeworfen werden, die Gefährdungsmeldung veranlasst zu haben, obgleich sie bereits gewusst hätten, dass die Äusserungen über den Privatkläger nicht den Tatsachen entsprechen würden. Ein entsprechender Anfangsverdacht, welcher die Eröffnung eines Verfahrens rechtfertigen würde, ist nicht gegeben.
Bezüglich der üblen Nachrede ist fraglich, ob die Angaben gegenüber der KESB tatsächlich in das geschützte Rechtsgut der Ehre eingegriffen haben. Die Frage kann indes offenbleiben, da die Äusserungen der Lehrpersonen und folglich der Schulleitung im Rahmen einer zulässigen Gefährdungsmeldung klar sachbezogen waren und deshalb ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Die KESB sah sich zumindest veranlasst, einen Abklärungsbericht in Auftrag zu geben. Ob tatsächlich Massnahmen daraus resultierten ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht von Relevanz.
[…]
4. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde sinngemäss und zusammengefasst wie folgt: Er entnimmt der Stellungnahme der Beiständin vom 21. Juni 2024, dass die Beschuldigte 2 vorsätzlich gehandelt habe, um Kinder und Mutter vom Vater zu befreien. Die Beschuldigte 1 habe am selben Tag wie die Beschuldigte 2 Druck auf den Beschuldigten 3 ausgeübt, damit dieser etwas unternehme. Entsprechend sei die Handlung der Beschuldigten 1 nicht verjährt. Der Beschuldigte 3 habe die Angelegenheit nicht mit dem Co-Schulleiter abgesprochen. Auch wenn jeder eine Gefährdungsmeldung machen dürfe, solle eine missbräuchliche Gefährdungsmeldung nicht ungestraft bleiben. Durch die Gefährdungsmeldung sei eine langjährige, gute und anspruchsvolle [sic!] Zusammenarbeit missbraucht worden.
5.
5.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteile des Bundesgerichts 7B_87/2025 und 7B_88/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1; 6B_706/2022 vom 30. November 2022 E. 2.1.2; 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 7B_87/2025 und 7B_88/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1; 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.1; 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1). Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1). Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen (Urteile des Bundesgerichts 7B_87/2025 und 7B_88/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1; 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Urteile des Bundesgerichts 7B_87/2025 und 7B_88/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Eine Nichtanhandnahme darf auch erfolgen, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.6; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 48 vom 13. April 2021 E. 7).
5.2 Gemäss Art. 173 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich der üblen Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet.
5.3 Gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich der Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche Anschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Neben dem Vorsatz muss der Täter «wider besseres Wissen» handeln. Die ehrenrührige Aussage muss nicht nur unwahr sein, sondern der Täter muss auch wissen, dass dies so ist, dass er etwas Unwahres behauptet (Riklin, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 174 StGB).
5.4 Die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches haben auch gegenüber dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB Vorrang. Dieser ist erst zu prüfen, wenn sich die Straflosigkeit nicht bereits aus einem allgemeinen Rechtfertigungsgrund ergibt (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1; 123 IV 97 E. 2c/aa; Urteil des Bundesgerichts 7B_542/2023 vom 30. Mai 2024 E. 2.2.3 mit Hinweisen; Riklin, a.a.O., N. 12 zu Art. 173 StGB). Nach Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Gemäss Art. 314d Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sind Fachpersonen aus dem Bildungsbereich, die regelmässig Kontakt zu Kindern haben und in amtlicher Tätigkeit von konkreten Hinweisen auf die Gefährdung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität eines Kindes erfahren, zur Meldung verpflichtet, sofern sie der Gefährdung nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit Abhilfe schaffen können. Die Meldepflicht erfüllt auch, wer die Meldung an die vorgesetzte Person richtet (Art. 314d Abs. 2 ZGB).
6.
6.1 Die Beschuldigte 1 sagte bei der polizeilichen Einvernahme vom 3. Oktober 2024 aus, dass die Beschuldigte 2 einmal mit ihr gesprochen habe (Z. 36). Sie habe erst durch den Anruf der Polizei erfahren, dass es eine Gefährdungsmeldung gegeben habe (Z. 42 f.).
Die Beschuldigte 2 schilderte bei der polizeilichen Einvernahme vom 6. Oktober 2024 was folgt (Z. 49 ff.):
Als ich eines abends die Schule verliess, traf ich auf Frau D.________. Dies war dieses Jahr. Ich fragte sie, wie es bei ihnen zu Hause laufen würde. Nach dieser Frage erzählte sie mir, dass sie zu Hause durch ihren Ehemann beobachtet würde. Laut Frau D.________ solle ihr Ehemann Löcher die die Wände gebohrt haben um sie so besser überwachen zu können. Diese Informationen waren sehr schwer für mich. Ich wusste nicht, ob Frau D.________ psychisch ein Problem hat oder ob dies alles war sei. Alle diese Informationen habe ich darauf der Schulleitung, Herrn C.________, weiter gegeben. Ebenfalls wollte die Familienbeiständin immer Informationen von mir haben. Als ich diese über die Sache informiert habe, wollte sie das fast nicht glauben. Ich fragte die Familienbeiständin darauf, ob sie immer nur angemeldet bei der Familie D.________ vorbei gehe. Darauf sagte sie ja. Ich denke, dass es ganz anders sein könnte, wenn man dort einmal unangemeldet vorbei gehen würde. Bei G.________ dünkt es mich, dass etwas in ihm vorgeht, was er nicht nach aussen zeigen will. Alle diese Informationen habe ich nur dem Schulleiter und der Kollegin erzählte, für die es relevant sein würde.
Sie wisse über die Gefährdungsmeldung nur, dass der Beschuldigte 3 eine solche gemacht habe (Z. 65). Sie habe sich betreffend die Gefährdungsmeldung neben dem Beschuldigten 3 höchstens mit der Beschuldigten 1 besprochen (Z. 82 f.). Sie habe das im besten Sinne für die Kinder gemacht, sie seien für sie das Wichtigste (Z. 86 f.). Sie habe das als Auftrag innerhalb ihrer Tätigkeit als Lehrperson verstanden (Z. 91).
Der Beschuldigte 3 brachte bei der polizeilichen Einvernahme vom 14. Oktober 2024 vor, er habe keine Unwahrheiten über die Familie D.________ erzählt. Er habe einen Bericht an die KESB gemacht, nachdem die Beschuldigten 1 und 2 bei ihm gewesen seien. Das sei seine Aufgabe als Schulleiter. Er habe mit niemandem ausserhalb der Schule oder der KESB darüber gesprochen (Z. 16 ff.). Die Beschuldigten 1 und 2 seien unabhängig voneinander zu ihm gekommen. Die Beschuldigte 1 sei einen bereits einige Jahre zurückliegenden Vorfall betreffend zu ihm gekommen. Die Beschuldigte 2 habe von einem Gespräch mit der Frau des Beschwerdeführers erzählt, welches ausserhalb der Schule stattgefunden habe. Darin sei es darum gegangen, dass die Kinder gelegentlich nicht duschen dürften, dass der Beschwerdeführer den Kindern und der Frau die Kleider gelegentlich nicht zur Verfügung stelle und dass die Kinder beten müssten, obwohl sie dies nicht möchten (Z. 21 ff.). Er habe sich danach mit der KESB abgesprochen. Er habe ihnen telefonisch erzählt, was er von der Beschuldigten 2 erfahren habe. Er selbst habe dies nur telefonisch gemacht (Z. 30 f.). Er würde es ein nächstes Mal wieder genau gleich machen. Dies sei seine Aufgabe und Pflicht als Schulleiter, dass er bei solchen Informationen reagieren müsse (Z. 35 ff.). Betreffend die Gefährdungsmeldung habe er Kontakt zu den Beschuldigten 1 und 2 sowie dem Co-Schulleiter gehabt. Ausserdem habe er das Schulsekretariat informiert, falls sich der Beschwerdeführer dort melden sollte (Z. 45 f.). Er sei mit der KESB nur telefonisch im Kontakt gestanden, seines Wissens habe die seine Aussagen verschriftlicht. Diese Verschriftlichung habe er nie gesehen. Der Beschwerdeführer habe ihn später auf zwei inhaltliche Fehler aufmerksam gemacht, welche der Beschuldigte 3 bei der KESB habe korrigieren lassen (Z. 49 ff.).
Bei der polizeilichen Einvernahme vom 21. Oktober 2024 erklärte die Ehefrau des Beschwerdeführers, auf dem Weg zur Bibliothek die Beschuldigte 2 getroffen zu haben. Auf die Frage, wie es ihr gehe, habe sie ihr gesagt, dass sie sich auch begraben lassen könnte. Sie hätten über Musikunterricht und das Jungscharlager gesprochen. Da es so stark geregnet habe, habe die Beschuldigte 2 weitergehen müssen (Z. 21 ff.). Von der Überwachung durch den Beschwerdeführer habe sie ihr bei diesem Gespräch nichts erzählt, das sei bei einem Gespräch beim Schulleiter ein Jahr zuvor gewesen (Z. 32 f.). Der Beschuldigten 2 habe sie erzählt, dass sie – die Ehefrau des Beschwerdeführers – und die Kinder jeden Tag beten müssten (Z. 49).
6.2 In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass seitens der Beschuldigten schriftlich kommuniziert worden wäre. Der Beschwerdeführer bringt dies im Übrigen auch nicht vor. Ob die durch den Beschuldigten 3 erwähnte Verschriftlichung seines Telefongesprächs mit der KESB existiert, ist nicht bekannt; eine solche findet sich jedenfalls nicht in den Akten.
Weitere Ermittlungen musste die Staatsanwaltschaft jedoch nicht tätigen. Sie durfte gestützt auf die vorhandenen Akten davon ausgehen, dass das Gespräch zwischen der Ehefrau des Beschwerdeführers und der Beschuldigten 2 stattgefunden, die Beschuldigte 2 den Inhalt dieses Gesprächs sachgemäss dem Beschuldigten 3 gemeldet und der Beschuldigte 3 eine sachgemässe Gefährdungsmeldung getätigt hatte. Für anderes gibt es – ungeachtet der nicht vollumfänglich deckungsgleichen Aussagen zum Gespräch zwischen der Beschuldigten 2 und der Ehefrau des Beschwerdeführers – keine Hinweise. Es ist auch nicht ersichtlich, dass weitere Ermittlungen dieses Ergebnis umgestossen hätten. Damit kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer dies überhaupt rechtsgenüglich rügte.
6.3 Die Beschwerdekammer schliesst sich der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts der Staatsanwaltschaft an. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschuldigten wider besseres Wissen handelten. Im Gegenteil sagen die Beschuldigten 2 und 3 glaubhaft aus, dass sie nur die Interessen der Kinder des Beschwerdeführers im Blick hatten.
Die Beschuldigten nahmen als Fachpersonen aus dem Bildungsbereich mit regelmässigem Kontakt zu Kindern in amtlicher Tätigkeit konkrete Hinweise auf die Gefährdung der körperlichen und psychischen Integrität von Kindern wahr. Dieser Gefährdung konnten sie nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit Abhilfe schaffen, da diese den häuslichen Rahmen betraf. Entsprechend waren die Beschuldigten gemäss Art. 314d Abs. 1 ZGB zur Meldung verpflichtet. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass die Meldung respektive die vorgelagerte Kommunikation über das hierfür sachlich Notwendige hinausging. Die Handlungen der Beschuldigten werden damit vom Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB abgedeckt.
Die Nichtanhandnahme (Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) erweist sich als rechtens. Da in Nichtanhandnahmeverfügungen keine Zivilklagen behandelt werden (Art. 320 Abs. 3 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO), musste die Staatsanwaltschaft die Zivilklage auf den Zivilweg verweisen (Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung).
7. Die Beschwerde ist somit unbegründet.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1'000.00 und der geleisteten Sicherheitsleistung in gleicher Höhe entnommen. Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
8.2 Die Beschuldigte 1 liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Die Beschuldigte 2 und der Beschuldigte 3 reichten eine Stellungnahme ein, sind jedoch nicht anwaltlich vertreten. Es ist weder ersichtlich noch wird vorgebracht, dass es sich um eine komplizierte Sache handelt, die einen hohen Arbeitsaufwand notwendig machte (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2 f.). Den Beschuldigten sind keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung in gleicher Höhe entnommen.
3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Beschuldigten 1 (per Einschreiben)
- der Beschuldigten 2 (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten 3 (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Erwägungen
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin H.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 24. Dezember 2025
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
i.V. Oberrichter Horisberger
Der Gerichtsschreiber:
Pittet
i.V. Gerichtsschreiber Cathrein
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der geleisteten Sicherheitsleistung entnommen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 25 120
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
7B_87/2025
7B_88/2025
6B_706/2022
6B_335/2020
7B_87/2025
7B_88/2025
6B_553/2022
6B_726/2021
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
6B_572/2021
7B_87/2025
7B_88/2025
6B_322/2019
6B_897/2015
7B_87/2025
7B_88/2025
6B_541/2017
BK 21 48
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP
Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP
BGE 131 IV 154ATF 131 IV 154DTF 131 IV 154
BGE 123 IV 97ATF 123 IV 97DTF 123 IV 97
7B_542/2023
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP
Art. 314d ZGBart. 314d CCart. 314d CC
Art. 314d ZGBart. 314d CCart. 314d CC
Art. 314d ZGBart. 314d CCart. 314d CC
Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP
Art. 320 StPOart. 320 CPPart. 320 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
6B_251/2015
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF