BK 2025 127
Tentative de séquestration et enlèvement, subsidiairement contrainte, brigandage, violations qualifiées des règles de la circulation et contravention à la LCR
19. Februar 2025Deutsch20 min
1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (Beschuldigte 1/Beschwerdeführerin; nachfolgend: Beschwerdeführerin) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) ein Strafverfahren wegen Pfändungsbetrugs. Mit Verfügung vom 12. März 2025 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft den auf die Beschwerdeführerin eingetragenen Personenwagen Porsche 911 SC 30 Targa, Fahrgestell-Nr. E.________, inkl. Zugehör (Schlüssel, Fahrzeugausweis etc.). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 24. März 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte die Aufhebung der Beschlagnahme, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffnete mit Verfügung vom 27. März 2025 ein Beschwerdeverfahren. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 11. April 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. April 2025 gab die Verfahrensleitung Kenntnis von der Stellungnahme. Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Es gingen keine abschliessenden Bemerkungen ein.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 25 127
Bern, 24. September 2025
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiber i.V. Steffen
Verfahrensbeteiligte A.________
v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigte 1/Beschwerdeführerin
C.________
Beschuldigter 2
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwalt D.________
Gegenstand Beschlagnahme
Strafverfahren wegen Pfändungsbetruges
Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 12. März 2025 (W 24 236)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (Beschuldigte 1/Beschwerdeführerin; nachfolgend: Beschwerdeführerin) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) ein Strafverfahren wegen Pfändungsbetrugs. Mit Verfügung vom 12. März 2025 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft den auf die Beschwerdeführerin eingetragenen Personenwagen Porsche 911 SC 30 Targa, Fahrgestell-Nr. E.________, inkl. Zugehör (Schlüssel, Fahrzeugausweis etc.). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 24. März 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte die Aufhebung der Beschlagnahme, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffnete mit Verfügung vom 27. März 2025 ein Beschwerdeverfahren. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 11. April 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. April 2025 gab die Verfahrensleitung Kenntnis von der Stellungnahme. Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Es gingen keine abschliessenden Bemerkungen ein.
2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Beschlagnahme des auf sie lautenden Fahrzeugs unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3.
Erwägungen
3.1
Die angefochtene Verfügung wird wie folgt begründet:
Vermögenswerte und Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn sie als Beweismittel gebraucht werden, zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen, Entschädigungen und zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 69 ff. StGB).
Gestützt auf die Strafanzeige von F.________ vom 13. Dezember 2024 hat der verstorbene Vater des Anzeigers, G.________, das vorher auf ihn zugelassene Fahrzeug und in seinem Eigentum befindliche Fahrzeug aus seiner Vermögensphäre verbracht, damit es nicht in die Konkursmasse fiel und zu Gunsten seiner privaten Gläubiger verwertet werden konnte.
3.2
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie bringt zusammengefasst vor, dass es die Staatsanwaltschaft unterlassen habe auszuführen, welche Beschlagnahmeart bzw. zu welchem Zweck die Beschlagnahme erfolgen solle, womit es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Ferner sei die sinngemässe Begründung des Tatverdachts sowie des Deliktszusammenhangs ungenügend. Es sei völlig unklar, was der Beschwerdeführerin überhaupt vorgeworfen werde und in welchem Zusammenhang das Fahrzeug damit stehen solle. Es erfolge lediglich ein pauschaler Hinweis auf die Strafanzeige von F.________ (nachfolgend: Anzeigeerstatter), deren Inhalt der Beschwerdeführerin nicht bekannt sei, da ihr noch keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Die Beschwerdeführerin werde in der angefochtenen Verfügung nicht einmal namentlich genannt. Eventualiter führt sie aus, dass selbst wenn die Staatsanwaltschaft eine Einziehungsbeschlagnahme in Betracht gezogen haben sollte, es am notwendigen Deliktszusammenhang fehle. Die Beschwerdeführerin habe das streitgegenständliche Fahrzeug zu einem Kaufpreis von CHF 80'000.00 von der H.________ AG erworben, nicht – wie in der angefochtenen Verfügung implizit suggeriert – von G.________ (nachfolgend: Vater des Anzeigeerstatters). Es werde nicht substantiiert, in welchem Bezug der Kauf des Fahrzeuges zu einem mutmasslichen Pfändungsbetrug stehen solle. Zudem habe die Beschwerdeführerin das Fahrzeug zu einem mindestens marktüblichen Preis erworben und diesen auch bezahlt, womit nicht von einer Gläubigerbenachteiligung gesprochen werden könne.
Dispositiv
3.3 Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer delegierten Stellungnahme dagegen, dass aufgrund der Anzeige ein hinreichender Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin bestehe, wonach diese in einen Pfändungsbetrug verwickelt sei. Dies sei zum jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens für die Beschlagnahme grundsätzlich hinreichend. Weiter habe die Staatsanwaltschaft durch ihre Begründung insbesondere auf die Restitutionsbeschlagnahme hingewiesen und die angewendeten Rechtsnormen genannt. In Bezug auf den Deliktskonnex führt die Staatsanwaltschaft ergänzend aus, dass sich das Fahrzeug bis zum 20. Januar 2022 im Eigentum des Vaters des Anzeigeerstatters befunden habe. Danach sei das Fahrzeug auf die H.________ AG überschrieben worden. Dies sei gemäss Strafanzeige geschehen, um es aus der Vermögenssphäre des Vaters des Anzeigeerstatters zu bringen, damit es nicht in die Konkursmasse falle und zu Gunsten seiner privaten Gläubiger habe verwertet werden können. Die Beschwerdeführerin sei vom 15. Januar 2021 bis 5. September 2023 als Mitglied des Verwaltungsrats einziges Organ der H.________ AG gewesen. Seither sei an ihrer Stelle ihr Lebenspartner, der Beschuldigte 2, einziges Mitglied des Verwaltungsrats der H.________ AG. Diese habe gemäss Kaufvertrag vom 28. Dezember 2023 das Fahrzeug weiter an die Beschwerdeführerin veräussert. Demnach habe sie das Fahrzeug von einer nahestehenden Gesellschaft erworben, womit nicht interessiere, welcher Preis an die H.________ AG entrichtet worden sei, da sie unter diesen Umständen keine gutgläubige Erwerberin gewesen sei.
4.
4.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101], Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen (Art. 80 Abs. 2 StPO).
Ein Entscheid muss, um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch Genüge zu tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsachen an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3). In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2 und 141 IV 249 E. 1.3.1). Der Beschlagnahmebefehl hat lediglich eine summarische Begründung zu enthalten. Darzulegen sind der hinreichende Tatverdacht und ein Beschlagnahmegrund. Die Anforderungen sind dann nicht hoch, wenn dem Betroffenen die wesentlichen Umstände bereits bekannt sind (Schnell/Steffen/Bähler, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis, 2. Aufl., Bern 2024, S. 383).
4.2 In der Begründung der angefochtenen Verfügung werden die in Art. 263 Abs. 1 StPO geregelten Beschlagnahmearten, namentlich die Beweismittelbeschlagnahme (Bst. a), die Deckungsbeschlagnahme (Bst. b), die Restitutionsbeschlagnahme (Bst. c) sowie die Einziehungsbeschlagnahme (Bst. d) lediglich allgemein umschrieben. Welche der genannten Beschlagnahmearten im vorliegenden Fall gegeben ist, wird in der Verfügung insoweit nicht explizit dargelegt. Jedoch ergibt sich der Zweck implizit aus der Begründung der angefochtenen Verfügung. Wenn in dieser festgehalten wird, dass der Vater des Anzeigeerstatters das Fahrzeug aus seiner Vermögensphäre verbracht habe, damit dieses nicht in die Konkursmasse gefallen sei und zu Gunsten seiner privaten Gläubiger habe verwertet werden können, lässt sich daraus ohne Weiteres ableiten, dass der Zweck der Beschlagnahme in der Rückführung an die Gläubiger besteht. Dass der Beschwerdeführerin dies bekannt gewesen sein muss, zeigt sich zudem daran, dass sie in ihrer Beschwerde eventualiter geltend macht, die Voraussetzungen für eine Einziehung im Sinne von Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO – insbesondere das Erfordernis des Deliktskonnexes – seien nicht erfüllt. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführerin der Zweck der Beschlagnahme hinreichend bekannt gewesen sein muss; andernfalls wäre es ihr nicht möglich gewesen, eine entsprechende Eventualbegründung zu verfassen. Daran ändert nichts, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer delegierten Stellungnahme auf eine Restitutionsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. c StPO Bezug nimmt, während sich die Beschwerdeführerin auf die Voraussetzungen der Einziehungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO bezieht. Denn die Voraussetzungen beider Beschlagnahmearten sind identisch und unterscheiden sich lediglich darin, ob die beschlagnahmten Vermögenswerte an den Verletzten zurückgegeben oder dem Staat zugeführt werden (vgl. Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 50 zu Art. 263 StPO).
4.3 Soweit die Beschwerdeführerin jedoch rügt, die angefochtene Verfügung begründe den hinreichenden Tatverdacht nur ungenügend, ist ihr zuzustimmen. Es ist nicht zulässig, zur Begründung des Tatverdachts gegenüber Drittpersonen auf diesen nicht zugängliche Akten zu verweisen (Urteil des Bundesgerichts 1B_293/2011 vom 14. September 2011 E. 5). Während die Begründung festhält, der Vater des Anzeigeerstatters habe das Fahrzeug aus seiner Vermögensphäre verbracht, damit es nicht in die Konkursmasse gefallen sei, ergibt sich daraus zwar implizit der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe daran mitgewirkt. Die angefochtene Verfügung unterlässt es jedoch festzuhalten, in welcher Rolle (als Privatperson oder Verwaltungsrätin der H.________ AG) und durch welche Handlungen die Beschwerdeführerin an den mutmasslich strafbaren Handlungen des Vaters des Anzeigeerstatters mitgewirkt haben soll und inwiefern sie sich dadurch selbst strafbar gemacht habe.
Es ist daran zu erinnern, dass der Vater des Anzeigeerstatters bereits vor Eröffnung des Strafverfahrens verstorben war. Der Tod stellt offensichtlich ein dauerhaftes Prozesshindernis dar. Die Staatsanwaltschaft eröffnete das Strafverfahren daher richtigerweise nicht gegen ihn, sondern gegen die beiden Beschuldigten. Als Dritte gelten Personen, die wahrscheinlich nicht am inkriminierten Sachverhaltskomplex beteiligt waren. Nicht als Dritte zu betrachten sind etwa Personen, hinsichtlich deren der Verdacht besteht, dass sie sich durch ihre Verhaltensweise im Zusammenhang mit inkriminierten Vermögenswerten aus einer Vortat eventuell der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB schuldig gemacht haben (Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Wesen, Arten und Wirkungen, 2011, S. 274). Das bedeutet jedoch auch und hinsichtlich des Vorwurfs des Pfändungsbetrugs umso mehr, dass sich der Tatverdacht, der im Rahmen dieses Strafverfahrens verfolgt wird, auf strafbare Handlungen richten muss, die den Beschuldigten vorgeworfen werden. Andernfalls kommt einzig ein selbstständiges Einziehungsverfahren in Frage.
4.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu
äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei einem schwerwiegenden Mangel abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_81 6/2023 vom 12. Januar 2024 E. 3.1; Vest, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N. 6 zu Art. 107 StPO).
4.5 In ihrer delegierten Stellungnahme vom 11. April 2025 liefert die Staatsanwaltschaft eine hinreichende Begründung nach. Insbesondere äussert sie sich darin dazu, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Veräusserung des Fahrzeuges das einzige Mitglied des Verwaltungsrats der erwerbenden Gesellschaft gewesen sein soll. Diese Position habe danach ihr Lebenspartner, der Beschuldigte 2, übernommen und das Fahrzeug anschliessend an die Beschwerdeführerin verkauft. Damit äussert sich die Staatsanwaltschaft hinreichend zum Tatverdacht und Deliktskonnex. Ferner führt sie aus, weshalb die angeordnete Massnahme sich als geeignet und erforderlich erweist. Mit Verfügung vom 14. April 2025 wurde von der delegierten Stellungnahme Kenntnis genommen und gegeben (Eingang bei Rechtsanwalt B.________: 15. April 2025). Der Beschwerdeführerin stand es gestützt auf das ihr gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zustehende Replikrecht offen, sich zur Stellungnahme zu äussern, was insbesondere ihrem Rechtsvertreter bekannt war.
4.6 Aus dem Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_163/2013 vom 4. November 2013 kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die Ausgangslage eine andere war. In jenem Fall bezog sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs auf den Beschwerdeentscheid des Kantonsgerichts. Das Bundesgericht erkannte eine Gehörsverletzung darin, dass das Kantonsgericht die Voraussetzungen einer Ersatzforderungsbeschlagnahme bejahte und die Gehörsverletzung der Staatsanwaltschaft als geheilt erachtete – obwohl Letztere in ihrer Stellungnahme ausdrücklich eine Deckungsbeschlagnahme geltend gemacht hatte. Dadurch wurde dem dortigen Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, sich zur Ersatzforderungsbeschlagnahme zu äussern. Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft zwar das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin zunächst ebenfalls verletzt, jedoch in der Folge eine hinreichende Begründung nachgeliefert und insbesondere implizit und schliesslich explizit als Zweck die Restitutionsbeschlagnahme angegeben. Die Voraussetzungen dieser werden nachfolgend zu prüfen sein. Der Beschwerdeführerin wäre es offen gestanden, sich dazu zu äussern.
5.
5.1 Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 Bst. a bis d StPO). Die gesetzliche Grundlage der Beschlagnahme befindet sich in Art. 263 Abs. 1 StPO. Danach können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson u.a. beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich den Geschädigten zurückzugeben sind (Bst. c; sog. Restitutionsbeschlagnahme). Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Die Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 150 IV 239 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_795/2024 vom 10. Juli 2025 E. 4.1).
5.2 Gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. c StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 1 in fine des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich den Geschädigten zurückzugeben sind. Die Restitutionsbeschlagnahme bezweckt die vorläufige Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenswerten im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Sie setzt voraus, dass die betreffenden Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind (vgl. Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Beschlagnahme stellt zudem lediglich eine provisorische, sichernde Massnahme dar. Es geht darum, Vermögenswerte im Hinblick auf eine spätere allfällige Disposition des urteilenden Gerichts sicherzustellen und zu verhindern, dass der gegenwärtig Verfügungsberechtigte eine Rückgabe an die Geschädigten vereiteln kann. Dabei reicht es, dass ein Verdacht auf eine Verbindung zwischen dem Vermögenswert und der Straftat besteht (Bommer/Goldschmid, a.a.O., N. 41 zu Art. 263 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet nicht über das endgültige Schicksal der Vermögenswerte. Dementsprechend sind bei der Zulässigkeitsbeurteilung nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen. Eine Beschlagnahme ist nur dann aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_224/2023 vom 16. Januar 2024 E. 5.1; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 483 vom 18. Januar 2021 E. 4.3).
5.3 Werden inkriminierte Gegenstände oder Vermögenswerte im Herrschaftsbereich von Drittpersonen aufgefunden, ist eine Beschlagnahme zur Rückgabe an den Berechtigten oder zur Einziehung grundsätzlich unter denselben Voraussetzungen wie beim Tatverdächtigen möglich. Der Gewahrsamsinhaber selber muss sich mit anderen Worten keiner Straftat schuldig gemacht oder in irgendeiner Weise daran beteiligt haben. Rechte von Dritten stehen einer Beschlagnahme nur entgegen, wenn aus materiell-rechtlichen Gründen eine Restitution gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist. Dies ist der Fall, wenn der Dritte einen Vermögenswert in Unkenntnis der Restitutionsgründe und im Rahmen eines synallagmatischen Vertrags erworben hat. Hinsichtlich inkriminierter Gegenstände bedarf es für einen zivilrechtlich gutgläubigen Erwerb neben Gutgläubigkeit im Sinne von Art. 933 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), dass es sich um eine anvertraute Sache, das heisst nicht um eine gestohlene oder anderweitig abhandengekommene Sache handelt. Der Erwerb ist nur geschützt, wenn der Erwerber eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat (vgl. zum Ganzen: Heimgartner, a.a.O., S. 280 ff. mit Hinweisen).
6.
6.1 Der hinreichende Tatverdacht ergibt sich implizit aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Dort wird ausgeführt, dass gemäss Anzeige der Vater des Anzeigeerstatters sein Vermögen an die H.________ AG verbracht habe, die Gesellschaft seiner damaligen Berater (Ziffer 1 der Begründung). Aufgrund der Anzeige bestehe ein hinreichender Tatverdacht, dass die Beschwerdeführerin in einen Pfändungsbetrug verwickelt sei (Ziffer 2.1 der Begründung). Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Übertragung des Fahrzeugs an die H.________ AG als Mitglied des Verwaltungsrats einziges Organ des Unternehmens gewesen. Nach dem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat habe sie das Fahrzeug demnach von einer ihr nahestehenden Gesellschaft erworben (Ziffer 2.3 der Begründung). Diese Ausführungen genügen knapp, um einen hinreichenden Tatverdacht gegenüber der Beschwerdeführerin zu begründen.
6.2 Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält, kann die Beschwerdeführerin aus dem Verweis auf den Kaufvertrag zwischen ihr und der H.________ AG nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn der Vorwurf des mutmasslichen Pfändungsbetrugs bezieht sich nicht auf den Erwerb des Fahrzeuges von der H.________ AG durch die Beschwerdeführerin, sondern auf die vorgängige Übertragung des Fahrzeugs zwischen dem Vater des Anzeigeerstatters und der H.________ AG. Zum Zeitpunkt dieses mutmasslich simulierten Kaufvertrags war die Beschwerdeführerin einziges Mitglied des Verwaltungsrats und als einzige zeichnungsberechtigte Person im Handelsregister eingetragen. Bei Einmann-Gesellschaften ist das Wissen der Gesellschafterin identisch mit demjenigen der Gesellschaft und entsprechend zurechenbar (Gfeller, Die Privatbestechung – Art. 4a UWG, 2010, S. 254). Unter diesen Umständen erfolgt die Beschlagnahme vorliegend nicht gegenüber einer gutgläubigen Drittperson, zumal sie im vorliegenden Strafverfahren des Pfändungsbetrugs u.a. aufgrund dieser Transaktion beschuldigt wird. Im jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens darf bei der Beschwerdeführerin von der Kenntnis der mutmasslich simulierten Natur des Kaufvertrags ausgegangen werden, so dass ein späterer Erwerb des Fahrzeugs von der H.________ AG nicht in Unkenntnis der Rückforderungsgründe und damit nicht gutgläubig erfolgt wäre.
6.3 Die Zwangsmassnahme erweist sich ebenfalls als verhältnismässig. Nur die vorläufige Beschlagnahme ist geeignet, das Fahrzeug für eine allfällige spätere Verwertung zugunsten der Gläubiger sicherzustellen und zu verhindern, dass die Beschwerdeführerin eine Rückgabe an diese vereiteln kann. Ein milderes Mittel ist weder dargetan noch erkennbar. Beim Straftatbestand des Pfändungsbetrugs durch einen helfenden oder anstiftenden Dritten (Art. 163 Ziff. 2 StGB) handelt es sich um ein Vergehen, mit welchem die Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegende Vermögen des Schuldners sowie das Zwangsvollstreckungsverfahren als Teil der Rechtspflege geschützt werden (Hagenstein, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 163 StGB). Mit Blick auf den Strafrahmen und die geschützten Rechtsgüter besteht ein nicht unerhebliches Interesse an der Aufklärung. Zumal es sich beim streitgegenständlichen Fahrzeug um ein Veteranenfahrzeug und nicht etwa um ein Kompetenzstück handelt, erweist sich das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin als geringer, wodurch die Beschlagnahme ebenfalls zumutbar erscheint.
6.4 Die angefochtene Beschlagnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat das streitgegenständliche Fahrzeug zu Recht im Hinblick auf eine allfällige Rückgabe an die Geschädigten beschlagnahmt. Die hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs erscheint es jedoch gerechtfertigt, ihr zwei Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 800.00 aufzuerlegen. Im Umfang der weiteren CHF 400.00 trägt die Verfahrenskosten der Kanton Bern.
8. Da Rechtsanwalt B.________ keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. g Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) reicht der Tarifrahmen bis zu CHF 5’000.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Mit Blick auf die unterdurchschnittliche Bedeutung der Streitsache und die unterdurchschnittliche Schwierigkeit des Prozesses (es geht einzig um ein beschlagnahmtes Fahrzeug ohne Kompetenzcharakter) sowie den entsprechend unterdurchschnittlichen Zeitaufwand erscheint eine Entschädigung von CHF 2'100.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Die anteilige Entschädigung beläuft sich dem Ausgang des Verfahrens folgend auf die einen Drittel, ausmachend CHF 700.00 (inkl. Auslagen und MWST). Dieser Betrag ist vom Kanton Bern direkt Rechtsanwalt B.________ auszurichten (Art. 429 Abs. 3 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als festgestellt wird, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 800.00, der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Restanz von CHF 400.00 trägt der Kanton Bern.
3. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung von CHF 700.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen und an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet.
4. Zu eröffnen:
- der Beschuldigten 1/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
- dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben)
- Staatsanwalt D.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte
(mit den Akten – per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 24. September 2025
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Der Gerichtsschreiber i.V.:
Steffen
i.V. Gerichtsschreiberin Beldi
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
(Rechtsmittelbelehrung siehe nächste Seite)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 25 127
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP
Art. 107 StPOart. 107 CPPart. 107 CPP
Art. 80 StPOart. 80 CPPart. 80 CPP
BGE 143 IV 40ATF 143 IV 40DTF 143 IV 40
BGE 142 II 49ATF 142 II 49DTF 142 II 49
BGE 141 IV 249ATF 141 IV 249DTF 141 IV 249
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
1B_293/2011
Art. 305bis StGBart. 305bis CPart. 305bis CP
Art. 107 StPOart. 107 CPPart. 107 CPP
1B_163/2013
Art. 196 StPOart. 196 CPPart. 196 CPP
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
BGE 150 IV 239ATF 150 IV 239DTF 150 IV 239
7B_795/2024
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
BGE 139 IV 250ATF 139 IV 250DTF 139 IV 250
7B_224/2023
BK 20 483
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 933 ZGBart. 933 CCart. 933 CC
Art. 4a UWGart. 4a LCDart. 4a LCSl
Art. 163 StGBart. 163 CPart. 163 CP
Art. 163 StGBart. 163 CPart. 163 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF