BK 2025 130
RG Berner Jura-Seeland, Einzelgericht
9. Mai 2025Deutsch7 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, ein Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Beamte (evtl. Hinderung einer Amtshandlung) etc. Mit Verfügung vom 15. August 2024 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Erteilung einer Dauertelefonbewilligung für Telefonate mit der Verteidigung ab. Die am 28. August 2024 dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss vom 28. Oktober 2024 ebenfalls ab (BK 24 351). In der Folge führte der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen. Mit Urteil 7B_1295/2024 vom 19. März 2025 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut. Es hob den Beschluss der Beschwerdekammer auf und hiess den Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung einer «Dauertelefonbewilligung» mit seiner Verteidigung gut. Es wies die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolge des vorinstanzlichen Verfahrens an die Beschwerdekammer zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Beschluss
BK 25 130
Bern, 8. Mai 2025
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwältin B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Dauertelefonbewilligung für Telefonate mit der Verteidigung – Neubeurteilung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, evtl. Hinderung einer Amtshandlung etc.
Neubeurteilung des Beschlusses der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 351 vom 28. Oktober 2024
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, ein Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Beamte (evtl. Hinderung einer Amtshandlung) etc. Mit Verfügung vom 15. August 2024 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Erteilung einer Dauertelefonbewilligung für Telefonate mit der Verteidigung ab. Die am 28. August 2024 dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss vom 28. Oktober 2024 ebenfalls ab (BK 24 351). In der Folge führte der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen. Mit Urteil 7B_1295/2024 vom 19. März 2025 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut. Es hob den Beschluss der Beschwerdekammer auf und hiess den Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung einer «Dauertelefonbewilligung» mit seiner Verteidigung gut. Es wies die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolge des vorinstanzlichen Verfahrens an die Beschwerdekammer zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
Erwägungen
Mit Verfügung vom 26. März 2025 gab die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer (neu unter der Verfahrensnummer BK 25 130) den Parteien Gelegenheit, abschliessende Bemerkungen einzureichen. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 31. März 2025 auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer beantragte die Ausrichtung einer vollen Parteientschädigung (CHF 300.00 pro Stunde), ausmachend CHF 750.00, bzw. unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer CHF 810.65, wobei CHF 324.30 bereits im Hauptverfahren ausbezahlt worden seien.
2.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]), hat diese Instanz über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StPO und über diejenigen des ersten, aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenentscheid nicht an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden ist. Je nachdem sind die Verfahrenskosten für das erste oder für beide Verfahren vom Bund oder Kanton zu tragen. Bei ihren Billigkeitsüberlegungen muss sich die Vor-instanz vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts erwirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt wird, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden worden wäre (Domeisen, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 34 zu Art. 428 StPO).
Dispositiv
3. Das Bundesgericht hiess den Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung einer «Dauertelefonbewilligung» mit seiner Verteidigung gut. Demnach hätte bereits die Beschwerdekammer seinem Antrag entsprechen müssen, womit der Beschwerdeführer als obsiegend gilt. Folglich trägt der Staat die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 24 351, bestimmt auf CHF 1'200.00.
4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin bemisst sich nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 KAG hat der Regierungsrat des Kantons Bern in Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) den Stundenansatz für die Entschädigung des amtlich bestellten Anwalts auf CHF 200.00 festgesetzt. Dieses reduzierte Honorar gelangt unabhängig vom Prozessausgang zur Anwendung (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 7B_218/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.2).
Aus der bei der Staatsanwaltschaft edierten Kostennote der Verteidigerin vom 25. Februar 2025 sowie dem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 7. März 2025 geht hervor, dass Rechtsanwältin B.________ bereits eine Entschädigung ausgerichtet wurde, welche auch einen Aufwand von 90 Minuten für das Verfassen der Beschwerde umfasst. Die Verteidigerin macht in ihrer Eingabe vom 15. April 2025 einen Aufwand von CHF 750.00 (ohne MWST) für das Beschwerdeverfahren geltend (90 Minuten für das Verfassen der Beschwerde und 60 Minuten für das Verfassen der Replik bei einem Stundenansatz von CHF 300.00). Aus ihren Ausführungen geht ebenfalls hervor, dass ihr der Aufwand von 90 Minuten für das Verfassen der Beschwerde mit einem Stundenansatz von CHF 200.00, ausmachend CHF 300.00 bzw. CHF 324.30 (inkl. MWST) bereits entschädigt wurde. Folglich macht sie für das Beschwerdeverfahren BK 24 351 noch einen Aufwand von CHF 300.00 für das Verfassen der Replik geltend und fordert für das Verfassen der Beschwerde einen höheren Stundenansatz. Das Regionalgericht hat die Entschädigung, welche das Verfassen der Beschwerde mitumfasst, aber bereits festgesetzt. Dieser Entscheid kann von der Beschwerdekammer nicht geändert werden. Sollte die amtliche Verteidigerin mit der Höhe der Entschädigung für das Verfassen der Beschwerde nicht einverstanden sein bzw. einen Stundenansatz von CHF 300.00 fordern, hat sie dies mit Berufung geltend zu machen. Die Beschwerdekammer hätte im Fall eines noch hängigen Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft bzw. dem Regionalgericht die Entschädigung ohnehin nicht festgesetzt, sondern darauf hingewiesen, dass diese am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt werde.
Folglich geht es im Beschwerdeverfahren BK 24 351 einzig noch um den Aufwand für das Verfassen der Replik, welche in der Kostennote vom 25. Februar 2025 nicht enthalten ist und damit noch von der Beschwerdekammer bestimmt werden kann. Die Beschwerdeführerin macht einen Aufwand von einer Stunde geltend, was nicht zu beanstanden ist. Auslagen werden nicht geltend gemacht. Folglich ist ihr für das Beschwerdeverfahren noch eine Entschädigung von CHF 216.20 (Aufwand von CHF 200.00 plus MWST von CHF 16.20) auszurichten. Wie bereits ausgeführt, beträgt der Stundenansatz für bei einer amtlichen Verteidigung unabhängig vom Prozessausgang CHF 200.00.
5. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens (BK 25 130), bestimmt auf CHF 500.00, trägt der Kanton Bern (Art. 428 Abs. 1 StPO), zumal der Beschwerdeführer dieses nicht zu verantworten hat. Rechtsanwältin B.________ hat für ihre Aufwendungen im Neubeurteilungsverfahren keine Kostennote eingereicht und sich die Einreichung einer solchen auch nicht vorbehalten. Die Entschädigung wird daher praxisgemäss pauschal festgesetzt und vorliegend auf CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 24 351, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton.
2. Rechtsanwältin B.________ wird für das Beschwerdeverfahrens BK 24 351 ergänzend eine Entschädigung von CHF 216.20 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.
3. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens BK 25 130, bestimmt auf CHF 500.00, trägt der Kanton.
4. Rechtsanwältin B.________ wird für das Neubeurteilungsverfahren BK 25 130 eine Entschädigung von CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.
5. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________
(per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt C.________
(per Kurier)
Bern, 8. Mai 2025
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Kurt
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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BK 25 130
BK 24 351
BK 24 351
7B_1295/2024
BK 25 130
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
BK 24 351
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 1 EAVart. 1 ORAart. 1 EAV
BGE 139 IV 261ATF 139 IV 261DTF 139 IV 261
7B_218/2022
BK 24 351
BK 24 351
BK 25 130
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
BK 24 351
BK 24 351
BK 25 130
BK 25 130
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF